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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1119 der Kommission vom 26. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der erforderlichen Informationen in einem Antrag auf Zulassung als ESG-Rating-Anbieter und in einem Antrag auf Anerkennung eines ESG-Rating-Anbieters
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1119 vom 01.09.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 12 Absatz 9 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Verordnung (EU) 2024/3005, insbesondere dem Ziel einer verbesserten Transparenz und Zuverlässigkeit in Bezug auf die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern, sollte mit der vorliegenden Verordnung sichergestellt werden, dass die Informationen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für die Zwecke der Zulassung und Anerkennung von ESG-Rating-Anbietern zu übermitteln sind, ausreichen, damit die ESMA einschlägige fundierte Entscheidungen treffen kann.
(2) Die technischen Regulierungsstandards, die auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 12 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 festgelegten Befugnisse zu erlassen sind, sollten in einer einzigen delegierten Verordnung der Kommission zusammengeführt werden, um sicherzustellen, dass alle Bestimmungen, in denen die Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung als ESG-Rating-Anbieter festgelegt sind, in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(3) Die der ESMA übermittelten Informationen können Angaben zur Identität der Kontaktperson, der Geschäftsleitung oder des gesetzlichen Vertreters eines antragstellenden ESG-Rating-Anbieters sowie von Analysten, Mitarbeitern und anderen unmittelbar an ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligten Personen enthalten. Zu diesen Informationen gehören auch personenbezogene Daten. Im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollten nur personenbezogene Daten angefordert werden, die die ESMA benötigt, um zu beurteilen, ob der Antrag auf Zulassung als ESG-Rating-Anbieter bzw. auf Anerkennung eines ESG-Rating-Anbieters die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/3005 erfüllt.
(4) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Daher sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgen.
(5) Personenbezogene Daten, insbesondere der Nachweis jedes Mitglieds der Geschäftsleitung eines ESG-Rating-Anbieters über das Fehlen von Vorstrafen im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen, Betrug oder Veruntreuung, sollten von diesem ESG-Rating-Anbieter und der ESMA für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Beendigung der Tätigkeit der betreffenden Geschäftsleitung aufbewahrt werden.
(6) Damit die ESMA bewerten kann, ob die ESG-Rating-Anbieter den einschlägigen Rahmen einhalten, einschließlich der Maßnahmen und Schutzvorkehrungen, die von ESG-Rating-Anbietern in Bezug auf die Trennung der Rating-Tätigkeiten von anderen Tätigkeiten umzusetzen sind, sollten ESG-Rating-Anbieter, die gleichzeitig mit der Zulassung für eine Tätigkeit in der Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 auch eine Zulassung zur Bereitstellung von Referenzwerten gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung beantragen möchten, der ESMA diesbezüglich zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen.
(7) Die Mitglieder der Geschäftsleitung von ESG-Rating-Anbietern üben erheblichen Einfluss auf die Tätigkeiten dieser Rating-Anbieter aus. Daher müssen ESG-Rating-Anbieter verpflichtet werden, im Rahmen ihres Zulassungsantrags Nachweise über den guten Leumund der Mitglieder der Geschäftsleitung zu erbringen und eine amtliche Bescheinigung oder einen gleichwertigen Nachweis jedes Mitglieds darüber vorzulegen, dass keine Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten vorliegen. Die amtliche Bescheinigung sollte hinreichend aktuell sein, um eine ausreichende Gewähr für ihre Gültigkeit zu bieten, und einen ausreichend langen Zeitraum abdecken.
(8) Gemäß Anhang I Buchstabe g der Verordnung (EU) 2024/3005 muss ein Zulassungsantrag die Zahl der Rating-Analysten, Mitarbeiter und sonstiger für den Antragsteller arbeitender Personen, die unmittelbar an ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligt sind, sowie ihr Erfahrungs- und Ausbildungsniveau enthalten. Um diese Anforderung weiter zu präzisieren und verschiedene Arten von Bewertungen zu berücksichtigen, sollten diese Informationen auch die Analysten und Mitarbeiter einschließen, die an der Entwicklung und Überprüfung der ESG-Rating-Methodik beteiligt sind und die Systeme, Ressourcen und Verfahren bereitstellen und pflegen, die ESG-Rating-Anbieter benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/3005 nachzukommen. Zur Straffung des Antragsverfahrens sollten die Informationen auf der Ebene des Teams oder der Gruppe von Personen bereitgestellt werden, das bzw. die die Tätigkeiten durchführt.
(9) In Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/3005 ist festgelegt, dass ESG-Rating-Anbieter bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben dürfen bzw. dass sie diese Tätigkeiten von ihren ESG-Rating-Tätigkeiten trennen müssen. Damit überprüft werden kann, ob ein Antragsteller die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass seine sonstigen Tätigkeiten oder Dienstleistungen die Integrität seiner ESG-Rating-Tätigkeiten nicht unangemessen beeinträchtigen oder gefährden, sollte er hinreichende Informationen über die gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 ergriffenen Maßnahmen bereitstellen.
(10) Um angesichts der zunehmenden Digitalisierung die Sicherheit zu gewährleisten und die Datenverwaltung und -nutzbarkeit zu verbessern, sollten alle Informationen, die der ESMA im Rahmen eines Antrags übermittelt werden, maschinenlesbar und so strukturiert sein, dass sie von einer Softwareanwendung leicht identifiziert, erkannt und extrahiert werden können, und auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.
(11) Damit die ESMA die Dokumente, die ein Antragsteller im Rahmen seines Antrags auf Zulassung und Registrierung eingereicht hat, leichter zuordnen kann, sollte jedem Dokument eine eindeutige Referenznummer zugewiesen werden.
(12) Aus Sicherheits- und Rechenschaftsgründen sollte ein bei der ESMA eingereichter Antrag auf Zulassung oder Registrierung ein von einem Mitglied der Geschäftsleitung des Antragstellers unterzeichnetes Schreiben enthalten, in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Informationen nach bestem Wissen und Gewissen des betreffenden Mitglieds richtig und vollständig sind.
(13) Da die vorliegende Verordnung die Verordnung (EU) 2024/3005 ergänzt, die ab dem 2. Juli 2026 gilt, ist es angezeigt, die Zeitpunkte des Geltungsbeginns der beiden Verordnungen aufeinander abzustimmen.
(14) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 5. Mai 2026 eine Stellungnahme abgegeben.
(15) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
(16) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Antrag auf Zulassung für die Tätigkeit als ESG-Rating-Anbieter
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung als ESG-Rating-Anbieter beantragt, übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zusätzlich zu den in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen die in Anhang II genannten Informationen.
(2) Ein ESG-Rating-Anbieter, der zusammen mit einem Antrag gemäß Absatz 1 einen Antrag auf Zulassung zur Übernahme stellt, nimmt zusätzlich zu den in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/3005 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Informationen die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Informationen in seinen Antrag auf Zulassung als ESG-Rating-Anbieter auf.
(3) Ein ESG-Rating-Anbieter, der die Zulassung zur Bereitstellung von Referenzwerten beantragt, nimmt zusätzlich zu den in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/3005 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Informationen die in Anhang V der vorliegenden Verordnung genannten Informationen in seinen Antrag auf Zulassung als ESG-Rating-Anbieter auf.
Artikel 2 Antrag auf Anerkennung eines außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieters
Ein Antragsteller, der die Anerkennung als außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter beantragt, übermittelt der ESMA zusätzlich zu den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen die in den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung genannten Informationen.
Artikel 3 Format des Antrags
(1) Ein Antragsteller weist jedem Dokument, das er einreicht, eine eindeutige Referenznummer zu. Es ist eindeutig anzugeben, auf welche spezifische Anforderung dieser Verordnung sich die übermittelten Informationen beziehen und in welchem Dokument diese Informationen bereitgestellt werden.
(2) Ein Antragsteller übermittelt der ESMA die in den Anhängen II, III, IV und V genannten Informationen in einem maschinenlesbaren Format, das
(3) Ein Antragsteller fügt seinem Antrag ein Schreiben bei, das von einem Mitglied der Geschäftsleitung des Antragstellers unterzeichnet ist und in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Informationen nach bestem Wissen und Gewissen des betreffenden Mitglieds zum Zeitpunkt der Übermittlung richtig und vollständig sind.
Artikel 4 Zahl der Mitarbeiter
Ein Antragsteller auf Zulassung gemäß Artikel 1 oder auf Anerkennung gemäß Artikel 2 ermittelt die Zahl seiner Mitarbeiter auf der Grundlage von Vollzeitäquivalenten, berechnet als Gesamtzahl der von allen Mitarbeitern jährlich geleisteten Arbeitsstunden geteilt durch die Höchstzahl der zu vergütenden Stunden eines Mitarbeiters innerhalb des in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften definierten Arbeitsjahres.
Artikel 5 Strategien und Verfahren
Ein Antragsteller auf Zulassung gemäß Artikel 1 oder auf Anerkennung gemäß Artikel 2 legt Kopien der Strategien und Verfahren vor, die er festgelegt hat, um Anhang II Buchstaben j, k und m, Anhang IV und Anhang V dieser Verordnung nachzukommen.
Artikel 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. Juli 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2026
2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
| Dokumentenverzeichnis | Anhang I |
Die folgende Tabelle ist entsprechend den Vorgaben auszufüllen und den Informationen, die gemäß den Anhängen II, III, IV und V in einem Antrag auf Zulassung oder Anerkennung anzugeben sind, beizufügen:
| Einschlägiger Anhang dieser Verordnung | Referenznummer des Dokuments | Titel des Dokuments | Kapitel, Abschnitt oder Seite des Dokuments, wo die Informationen zu finden sind, oder Grund für das Fehlen der Informationen |
| ... | |||
| ... | |||
| ... | |||
| ... |
| Erforderliche Informationen in einem Zulassungs- oder Anerkennungsantrag | Anhang II |
Teil A - Allgemeine Informationen
Teil B - Informationen zur Kontaktperson
Teil C - Rechtsstatus
Nachweis des Rechtsstatus des Antragstellers, z.B. ein Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder ein anderer gleichwertiger Nachweis.
Teil D - Eigentumsstruktur
Teil E - Tätigkeiten
Für jedes Unternehmen, das in das in Teil D Buchstabe c genannte Diagramm aufgenommen wird und das ESG-Rating-Tätigkeiten oder eine der in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 aufgeführten Tätigkeiten ausübt:
Teil F - Geschäftsleitung
Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer vi, wenn eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt wird, eine Selbsterklärung über den guten Leumund und die Ermächtigung der ESMA zur Einholung entsprechender Erkundigungen bei den zuständigen Behörden, ob dieses Mitglied in Verbindung mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen Betrug oder Veruntreuung strafrechtlich verurteilt wurde.
Teil G - Personalausstattung
Zur Straffung des Antragsverfahrens sollten die Informationen auf der Ebene des Teams oder der Gruppe von Personen bereitgestellt werden, das bzw. die die Tätigkeiten durchführt.
Teil H - Erwartete Marktabdeckung
Teil I - Verfahren und Methoden für ESG-Ratings
Teil J - Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Bewältigung und Offenlegung von Interessenkonflikten
Vom Antragsteller angewandte Strategien oder Verfahren zur Ermittlung, Bewältigung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/3005, einschließlich
Teil K - Auslagerungsvereinbarungen
Gegebenenfalls Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit bestehenden oder geplanten Vereinbarungen zur Auslagerung von unter die Verordnung (EU) 2024/3005 fallenden Tätigkeiten, einschließlich
Teil L - Sonstige Tätigkeiten, einschließlich voraussichtlicher Übernahmen
Gegebenenfalls Informationen zu sonstigen Geschäftstätigkeiten des Antragstellers, einschließlich
Teil M - Spezifische Maßnahmen des Antragstellers
Teil N - Frühere ESG-Rating-Tätigkeiten
Gegebenenfalls Informationen zu früheren ESG-Rating-Tätigkeiten, einschließlich
2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
| Erforderliche zusätzliche spezifische Informationen in einem Antrag auf Anerkennung von außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern | Anhang III |
Teil A - Gesetzlicher Vertreter im Referenzmitgliedstaat
Informationen zu dem in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten gesetzlichen Vertreter:
Teil B - Informationen zu Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften
Im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/3005 legen ESG-Rating-Anbieter Folgendes vor:
Teil C - Informationen zum Umsatz
Für jedes der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre:
Teil D - Informationen zu ESG-Ratings, die in der Union verbreitet werden sollen
Die Liste - im CSV-Format - der aktuellen oder künftigen ESG-Ratings, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Veröffentlichung oder Verbreitung in der Union bestimmt sind.
Teil E - Informationen zu Tätigkeiten außerhalb der Union
Gegebenenfalls im Hinblick auf die Tätigkeiten des ESG-Rating-Anbieters außerhalb der Union:
| Erforderliche zusätzliche spezifische Informationen im Zusammenhang mit der Übernahme von ESG-Ratings | Anhang IV |
Die Angabe, ob der ESG-Rating-Anbieter gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/3005 die Zulassung zur Übernahme von ESG-Ratings, die von einem außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter abgegeben werden, beantragt, und wenn ja, für jede voraussichtliche Übernahme:
| Erforderliche zusätzliche spezifische Informationen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Referenzwerten | Anhang V |
Die Angabe, ob der ESG-Rating-Anbieter gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 eine Zulassung für die Bereitstellung von Referenzwerten beantragt, und wenn ja:
| ENDE | |