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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1148 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Verlängerung der Zulassung von Beta-Carotin und einer Zubereitung aus Beta-Carotin als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1103

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1148 vom 29.05.2026)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2015/1103

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Beta-Carotin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1103 der Kommission 2 für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. Gemäß den Zulassungsbedingungen ist die Verwendung von Beta-Carotin als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung zulässig.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Beta-Carotin und einer Zubereitung aus Beta-Carotin als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2025 3 zu dem Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass die Verwendung von Beta-Carotin und der durch chemische Synthese gewonnenen Zubereitung aus Beta-Carotin unter den derzeit zugelassenen Bedingungen für alle Tierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher sei. Darüber hinaus erklärte die Behörde, dass bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren der Verzehr von Leber von Mastkälbern zu einer zusätzlichen Exposition führen kann, sodass die unbegrenzte Verwendung von Beta-Carotin als Zusatzstoff in Milchaustauschfuttermitteln ein Problem für die Sicherheit der Verbraucher darstellen kann. Überdies kam die Behörde zu dem Schluss, dass Beta-Carotin nicht haut- oder augenreizend sei und kein Hautallergen darstelle. Eine der bewerteten Zubereitungen mit 10 % Beta-Carotin erwies sich nicht als Hautallergen. Es konnten jedoch keine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Sicherheit anderer Zubereitungen für die Verwender gezogen werden. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zusatzstoffe im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse von Beta-Carotin als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Beta-Carotin und die Zubereitung aus Beta-Carotin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Somit sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden. Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass aufgrund des mit dem Verzehr von Leber von Mastkälbern verbundenen Risikos für die Sicherheit der Verbraucher ein Höchstgehalt für Kälber festgelegt werden sollte. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.

(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung von Beta-Carotin und der Zubereitung aus Beta-Carotin sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1103 aufgehoben werden.

(8) Da die Kennnummer der Zusatzstoffe geändert und ein Höchstgehalt für Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel) zugelassen wurde, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für den im Anhang beschriebenen Wirkstoff und die dort beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" einzuordnen sind, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1103 wird aufgehoben.

Artikel 3 Übergangsmaßnahmen

(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1103 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Beta-Carotin und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für alle Tierarten bestimmt sind und die vor dem 18. Dezember 2026 gemäß den vor dem 18. Juni 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 18. Juni 2027 gemäß den vor dem 18. Juni 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 18. Juni 2028 gemäß den vor dem 18. Juni 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1103 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Zulassung von Beta-Carotin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 181 vom 09.07.2015 S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1103/oj).

3) EFSA Journal 2025;23:e9549, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9549.

4) Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).

.

Anhang


Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung
3a160

Beta-Carotin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Beta-Carotin
Fest
Triphenylphosphinoxid (TPPO)
≤ 100 mg/kg des Zusatzstoffs

Charakterisierung des Wirkstoffs
Beta-Carotin
C40H56
CAS-Nummer: 7235-40-7
Beta-Carotin, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

Reinheitskriterien:

  • (Assay) mindestens 96 % der Farbstoffe insgesamt (Trockenmasse) ausgedrückt als Beta-Carotin;
  • andere Carotinoide als Beta-Carotin. ≤ 3 % der Farbstoffe insgesamt.

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Beta-Carotin im Futtermittelzusatzstoff:

  • Spektrophotometrie - "β-Carotin monograph" (Food Chemical Codex).

Zur Bestimmung von Beta-Carotin in Vormischungen und Mischfuttermitteln:

  • Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigchromatografie gekoppelt mit UV-Detektion - EN 17550
Kälber (Milchaustauschfuttermittel) - - 50
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

18. Juni 2036

Sonstige Tierarten und Tierkategorien - - -
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung
3a160i

Beta-Carotin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Beta-Carotin mit mindestens 10 % Beta-Carotin.
Fest
Triphenylphosphinoxid (TPPO)
≤ 100 mg/kg des Zusatzstoffs

Charakterisierung des Wirkstoffs
Beta-Carotin
C40H56
CAS-Nummer: 7235-40-7
Beta-Carotin, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

Reinheitskriterien:

  • (Assay) mindestens 96 % der Farbstoffe insgesamt (Trockenmasse) ausgedrückt als Beta-Carotin;
  • andere Carotinoide als Beta-Carotin. ≤ 3 % der Farbstoffe insgesamt.

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Beta-Carotin im Futtermittelzusatzstoff:

  • Spektrophotometrie

Zur Bestimmung von Beta-Carotin in Vormischungen und Mischfuttermitteln:

  • Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigchromatografie gekoppelt mit UV-Detektion - EN 17550
Kälber (Milchaustauschfuttermittel) - - 50
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden, darunter Augen-, Haut- und Atemschutz.

18. Juni 2036

Sonstige Tierarten und Tierkategorien - - -
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen