|
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1150 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Verlängerung der Zulassung von Neohesperidin-Dihydrochalkon als Zusatzstoff in Futtermitteln für Ferkel, Mastschweine, Kälber, Schafe, zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische, Zierfische und Hunde sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/264
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1150 vom 29.05.2026)
Neufassung- Ersetzt VO (EU) 2015/264
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/264 der Kommission 2 wurde Neohesperidin-Dihydrochalkon für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Ferkel, Mastschweine, Kälber, Schafe, Fische und Hunde zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden zwei Anträge auf Verlängerung der Zulassung von Neohesperidin-Dihydrochalkon für Ferkel, Mastschweine, Kälber, Schafe, zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische, Zierfische und Hunde gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihren Stellungnahmen vom 19. März 2025 3 und 16. September 2025 4 zu dem Schluss, dass die Antragsteller den Nachweis erbracht hätten, dass Neohesperidin-Dihydrochalkon unter den derzeit zugelassenen Bedingungen für die Zieltierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher sei. Ferner erklärte die Behörde, dass Neohesperidin-Dihydrochalkon nicht haut- oder augenreizend wirke und kein Hautallergen darstelle, wobei eine Exposition durch Inhalation wahrscheinlich sei. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse von Neohesperidin-Dihydrochalkon als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar seien. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 5 sind daher keine Evaluierungsberichte des Referenzlabors erforderlich.
(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Neohesperidin-Dihydrochalkon die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.
(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung von Neohesperidin-Dihydrochalkon sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/264 aufgehoben werden.
(8) Da bestimmte Kennzeichnungsbedingungen im Zusammenhang mit den Lagerbedingungen und der Stabilität sowie die Bezeichnungen bestimmter Tierarten geändert wurden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für den im Anhang beschriebenen Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 2 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/264 wird aufgehoben.
Artikel 3 Übergangsmaßnahmen
(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/264 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Neohesperidin-Dihydrochalkon und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Ferkel, Mastschweine, Kälber, Schafe, Fische und Hunde bestimmt sind und die vor dem 18. Dezember 2026 gemäß den vor dem 18. Juni 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 18. Juni 2027 gemäß den vor dem 18. Juni 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 18. Juni 2028 gemäß den vor dem 18. Juni 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/264 der Kommission vom 18. Februar 2015 über die Zulassung von Neohesperidin-Dihydrochalkon als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schafe, Fische, Hunde, Kälber und bestimmte Kategorien von Schweinen (ABl. L 45 vom 19.02.2015 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/264/oj).
3) EFSA Journal 2025;23:e9358. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9358.
4) EFSA Journal 2025;23:e9681. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9681.
5) Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).
| Anhang |
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
| 2b959 | Neohesperidin-Dihydrochalkon | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Neohesperidin-Dihydrochalkon Fest Ethanol < 5.000 mg/kg Charakterisierung des Wirkstoffs
Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Neohesperidin-Dihydrochalkon in Vormischungen und Mischfuttermitteln:
| Ferkel | - | - | 35 |
|
18. Juni 2036 |
| Mastschweine | - | - | 35 | |||||
| Kälber | - | - | 35 | |||||
| Schafe | - | - | 35 | |||||
| Zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische | - | - | 35 | |||||
| Zierfische | - | - | 35 | |||||
| Hunde | - | - | 35 | |||||
| 1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. | ||||||||
| ENDE | |