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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1151 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Verlängerung der Zulassung von Inositol als Zusatzstoff in Futtermitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische, Zierfische, zur Lebensmittelerzeugung genutzte Krebstiere und Krebstiere zu Zierzwecken sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1151 vom 29.05.2026)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 1249/2014

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Inositol wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2014 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Fische und Krustentiere zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Inositol als Zusatzstoff in Futtermitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische, Zierfische, zur Lebensmittelerzeugung genutzte Krebstiere und Krebstiere zu Zierzwecken gestellt, in denen die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" beantragt wurde. Diesem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2025 3 zu dem Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass Inositol unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische, Zierfische, zur Lebensmittelerzeugung genutzte Krebstiere und Krebstiere zu Zierzwecken sowie für die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher seien. Ferner erklärte die Behörde, dass Inositol nicht haut- oder augenreizend sei und kein Hautallergen darstelle. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse von Inositol als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar seien. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Inositol die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden.

(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung von Inositol als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2014 aufgehoben werden.

(8) Da bestimmte Kennzeichnungsbedingungen im Zusammenhang mit den Lagerbedingungen und der Stabilität sowie die Bezeichnungen bestimmter Tierarten geändert wurden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.

(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für den im Anhang beschriebenen Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2014 wird aufgehoben.

Artikel 3 Übergangsmaßnahmen

(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2014 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Inositol und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Fische und Krebstiere bestimmt sind und die vor dem 18. Dezember 2026 gemäß den vor dem 18. Juni 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 18. Juni 2027 gemäß den vor dem 18. Juni 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 18. Juni 2028 gemäß den vor dem 18. Juni 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2014 der Kommission vom 21. November 2014 zur Zulassung von Inositol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Fische und Krustentiere (ABl. L 335 vom 22.11.2014 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1249/oj).

3) EFSA Journal 2025;23:e9701, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9701.

4) Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).

.

Anhang


Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung
3a900 Inositol Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Inositol
Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs
Inositol
Chemische Formel: C6H12O6
CAS-Nr.: 87-89-8
Durch chemische Synthese hergestelltes Inositol
Reinheitskriterien: mindestens 97 %
Fest

Analysemethode 1
Identifizierung von Inositol im Futtermittelzusatzstoff: Flüssigkeitschromatografie und Infrarot-Absorptions-Spektrofotometrie (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 1805)
Quantifizierung von Inositol im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und in Mischfuttermitteln: mikrobiologische Aktivitätsanalyse

Zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische
Zierfische
Zur Lebensmittelerzeugung genutzte Krebstiere
Krebstiere zu Zierzwecken
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  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
18. Juni 2036
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


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