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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1166 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Geschäftsindikatorkomponenten zu den entsprechenden Angaben in den aufsichtlichen Meldungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1166 vom 03.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Meldebögen für die Rechnungslegung (FINREP) in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission 2 sind die Finanzinformationen aufgeführt, die die Institute nach den internationalen Rechnungslegungsstandards und den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen melden müssen. Die Posten, die in die Berechnung der Geschäftsindikatorkomponenten einzubeziehen sind, sollten deshalb den entsprechenden Feldern dieser Meldebögen zugeordnet werden.
(2) Aufgrund der Parallelen zwischen der Rechnungslegung und dem Rahmen für operationelle Risiken entsprechen die Posten des Geschäftsindikators in den meisten Fällen exakt den Feldern der Meldebögen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117. In einigen Fällen ist jedoch keine exakte Übereinstimmung gegeben. Deshalb sollten die Institute die in den Feldern der Meldebögen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 zu meldenden Werte anpassen, um die Entsprechung zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167 3 festgelegten Komponenten des Geschäftsindikators sicherzustellen.
(3) Die vorliegende Durchführungsverordnung der Kommission beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(4) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die für die Berechnung des Geschäftsindikators relevanten Posten, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167 der Kommission aufgeführt sind, werden den Feldern der FINREP-Meldebögen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 zugeordnet:
| BI-Posten | Entsprechende Felder der FINREP-Meldebögen in Anhang I Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 | |
| Zinserträge ( Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167) | ||
| a) Zinserträge aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten | F02.00_r0020_c0010 | |
| b) Zinserträge aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind | F02.00_r0025_c0010 | |
| c) Zinserträge aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten | F02.00_r0030_c0010 | |
| d) Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden | F02.00_r0041_c0010 | |
| e) Zinserträge aus zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten | F02.00_r0051_c0010 | |
| f) Zinserträge aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften - Zinsrisikoderivate | F02.00_r0070_c0010 | |
| g) Zinserträge aus sonstigen Vermögenswerten | F02.00_r0080_c0010 | |
| h) Zinserträge aus Verbindlichkeiten | F02.00_r0085_c0010 | |
| i) Erträge aus Operating-Leasingverhältnissen, einschließlich Mieterträgen aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien | F45.03_r0020_c0010+F45.03_r0030_c0010 Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Erträge auch aus F02.00_r340_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist. | |
| j) Erträge aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die Mieten generieren und nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden | F45.03_r0010_c0010 (nur geleaste Vermögenswerte) Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Erträge auch aus F02.00_r340_c0010 (nur geleaste Vermögenswerte) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist. | |
| k) Gewinne aus geleasten Vermögenswerten, einschließlich Gewinnen aus Änderungen des Leasingverhältnisses | F02.00_r0425_c0010 (nur geleaste Vermögenswerte) + F45.3_r0040_c0010 (nur geleaste Vermögenswerte). F45.3_r0040_c0010 lässt sich für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, auch aus F02.00_r340_c0010 (nur geleaste Vermögenswerte) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben wird. | |
| Zinsaufwendungen ( Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167) | ||
| a) Zinsaufwendungen für zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten | F02.00_r0100_c0010 | |
| b) Zinsaufwendungen für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten | F02.00_r0110_c0010 | |
| c) Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden | F02.00_r0120_c0010 | |
| d) Zinsaufwendungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften - Zinsrisikoderivate | F02.00_r0130_c0010 | |
| e) Zinsaufwendungen für sonstige Verbindlichkeiten | F02.00_r0140_c0010 | |
| f) Zinsaufwendungen für Vermögenswerte | F02.00_r0145_c0010 | |
| g) Operating-Leasingaufwendungen, einschließlich direkter betrieblicher Aufwendungen für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die Miete generieren | F45.03_r0020_c0020 (nur Operating-Leasingobjekte) + F45.03_r0030_c0020 (nur Operating-Leasingobjekte) + F16.08_r100_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte) Für Institute, die nicht zur Übermittlung der Meldebögen F16 und F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Aufwendungen auch aus F02.00_r350_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte) + F02.00_r380_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist. | |
| h) Aufwendungen aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die Miete generieren und nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden | F45.03_r0010_c0020 (nur Operating-Leasingobjekte) Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Aufwendungen auch aus F02.00_r350_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist. | |
| i) Verluste aus Operating-Leasingobjekten | F45.03_r0040_c0020 (nur Operating-Leasingobjekte) Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Verluste auch aus F02.00_r350_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist. | |
| j) Abschreibungen und Wertminderungen oder Wertaufholungen bei Operating-Leasingobjekten, deren Erträge oder Aufwendungen in die Berechnung der Zinskomponente einbezogen werden | F02.00_r0390_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte) + F02.00_r0520_c0010 (nur Operating-Leasingobjekte) | |
| Aktivakomponente ( Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167) | ||
| a) Bruttobuchwert der Barguthaben bei Zentralbanken und sonstiger Sichteinlagen | F18.00_r0005_c0010 | |
| b) Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen | F18.00_r0010_c0010 + F18.00_r0181_c0010 + F18.00_r0211_c0010 + F01.01_r0080_c0010 + F01.01_r0094_c0010 + F01.01_r0173_c0010 + F01.01_r0177_c0010 + F01.01_r0232_c0010 + F01.01_r0236_c0010 | |
| c) Bruttobuchwert von Darlehen und Vorauszahlungen | F18.00_r0070_c0010 + F18.00_r0191_c0010 + F18.00_r0221_c0010 + F01.01_r0090_c0010 + F01.01_r0095_c0010 + F01.01_r0174_c0010 + F01.01_r0178_c0010 + F01.01_r0233_c0010 + F01.01_r0237_c0010 | |
| d) beizulegender Zeitwert aller Derivate, die zum Stichtag für die Berechnung der Aktivakomponente als finanzielle Vermögenswerte eingestuft sind, sofern die Ströme aus diesen Derivaten während des Geschäftsjahres in der Zinskomponente erfasst wurden; zu erfassen sind sowohl der Handel als auch die wirtschaftliche Absicherung und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften | F01.01_r0060_c0010 (nur solche, die Zinsen oder ähnliche Ströme generieren) + F01.01_r0092_c0010 (nur solche, die Zinsen oder ähnliche Ströme generieren) + F01.01_r0240_c0010 (nur solche, die Zinsen oder ähnliche Ströme generieren) | |
| e) Buchwert der materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die Gegenstand eines Leasingverhältnisses sind | F21.00_r0010_c0010 + F42.00_r0010_c0020 + F21.00_r0040_c0010 + F42.00_r0040_c0020 + F21.00_r0070_c0010 + F42.00_r0070_c0020 Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F21 bzw. des Meldebogens F42 verpflichtet sind, lässt sich der Wert auch aus F01.01_r270_c0010 (nur geleaste Vermögenswerte) + F01.01_r320_c0010 (nur geleaste Vermögenswerte) ermitteln. | |
| Dividendenkomponente ( Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167) | ||
| a) Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten und Anlagen | F02.00_r0160_c0010 | |
| Sonstige betriebliche Erträge ( Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167) | ||
| a) Erträge aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts materieller Vermögenswerte, die nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden, mit Ausnahme von Erträgen aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die Mieten generieren und nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden | F45.03_r0010_c0010 (außer geleasten Vermögenswerten) Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Erträge auch aus F02.00_r340_c0010 (außer geleasten Vermögenswerten) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist. | |
| b) Erträge aus sonstigen Einkünften, die nicht aus Leasingverhältnissen stammen | F45.03_r0040_c0010 (außer geleasten Vermögenswerten) Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Erträge auch aus F02.00_r340_c0010 (außer geleasten Vermögenswerten) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist. | |
| c) Gewinn aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen | F02.00_r0600_c0010 | |
| Sonstige betriebliche Aufwendungen ( Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167) | ||
| a) Aufwendungen aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts materieller Vermögenswerte, die nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden, mit Ausnahme von Aufwendungen aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die Mieten generieren und nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden | F45.03_r0010_c0020 (außer geleasten Vermögenswerten) Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Aufwendungen auch aus F02.00_r350_c0010 (außer geleasten Vermögenswerten) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist. | |
| b) Aufwendungen aufgrund sonstiger Aufwendungen, die nicht auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse und nicht auf geleaste Vermögenswerte zurückzuführen sind | F45.03_r0040_c0020 (nicht auf operationelle Risiken und nicht auf geleaste Vermögenswerte zurückzuführen) Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Aufwendungen auch aus F02.00_r350_c0010 (nicht auf operationelle Risiken und nicht auf geleaste Vermögenswerte zurückzuführen) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist. | |
| c) Verluste aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen | F02.00_r0600_c0010 | |
| d) Verluste, Aufwendungen, Rückstellungen und andere finanzielle Auswirkungen, die auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die in einem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich folgender Posten erfasst werden: | Summe der Ziffern i bis vii zuzüglich der verbleibenden Verluste, Aufwendungen, Rückstellungen und anderen finanziellen Auswirkungen, die auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind | |
| i) Zinsaufwand | F02.00_r090_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen) | |
| ii) sonstige betriebliche Aufwendungen | F45.03_r0040_c0020 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen) Für Institute, die nicht zur Übermittlung des Meldebogens F45 verpflichtet sind, lassen sich diese Aufwendungen auch aus F02.00_r350_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen) ermitteln, indem nur der für den betreffenden Posten relevante Betrag berücksichtigt wird, der in der linken Spalte beschrieben ist. | |
| iii) Personalaufwand | F02.00_r0370_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen) | |
| iv) sonstige allgemeine Verwaltungskosten | F02.00_r0380_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen) | |
| v) Abschreibungen | F02.00_r0390_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen) | |
| vi) Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen | F02.00_r0430_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen) | |
| vii) Wertminderungen oder (-) Wertaufholungen | F02.00_r0460_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen) + F02.00_r0510_c0010 (auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen) | |
| Entgelt- und Kommissionserträge ( Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167) | ||
| a) Entgelt- und Kommissionserträge nach Tätigkeiten | F22.01_r0020_c0010 + F22.01_r0051_c0010 + F22.01_r0055_c0010 + F22.01_r0060_c0010 + F22.01_r0070_c0010 + F22.01_r0080_c0010 + F22.01_r0110_c0010 + F22.01_r0120_c0010 + F22.01_r0131_c0010 + F22.01_r0140_c0010 + F22.01_r0180_c0010 + F22.01_r0190_c0010 + F22.01_r200_c0010 + F22.01_r0210_c0010 + F22.01_r0211_c0010 + F22.01_r0213_c0010 + F22.01_r0214_c0010 + F22.01_r0220_c0010 Auch aus F02.00_r200_c0010 zu ermitteln. | |
| Entgelt- und Kommissionsaufwendungen ( Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167) | ||
| a) Entgelt- und Kommissionsaufwendungen nach Tätigkeiten | F22.01_r0235_c0010 + F22.01_r0240_c0010 + F22.01_r0245_c0010 + F22.01_r0250_c0010 + F22.01_r0255_c0010 + F22.01_r0260_c0010 + F22.01_r0270_c0010 + F22.01_r0280_c0010 + F22.01_r0281_c0010 + F22.01_r0282_c0010 + F22.01_r0290_c0010 + F02.00_r0380_c0010 (nur entrichtete Entgelte für externe Leistungen) Auch aus F02_r0210_c0010 + F02.00_r0380_c0010 (nur entrichtete Entgelte für externe Leistungen) zu ermitteln. | |
| Handelsbuchkomponente ( Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167) | ||
| a) Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto | F02.00_r0280_c0010 +F02.00_r0285_c0010 | |
| b) Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto, wenn die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zur Absicherung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden, verwendet wird | F02.00_r0300_c0010 (nur Handelsbuchkomponente) | |
| c) Wechselkursdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto, wenn diese Differenzen auf zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zurückzuführen sind | F02.00_r0310_c0010 (nur Handelsbuchkomponente) | |
| Anlagebuchkomponente ( Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167) | ||
| a) Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto | F02.00_r0220_c0010 | |
| b) Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind | F02.00_r0287_c0010 + F02.00_r0295_c0010 | |
| c) Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto | F02.00_r0290_c0010 | |
| d) Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto, wenn die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zur Absicherung von nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwendet wird | F02.00_r0300_c0010 (nur Anlagebuchkomponente) | |
| e) Wechselkursdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto, wenn diese Differenzen auf nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zurückzuführen sind | F02.00_r0310_c0010 (nur Anlagebuchkomponente) | |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (ABl. L, 2024/3117, 27.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3117/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2026/1167 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen für operationelle Risiken (ABl. L, 2026/1167, 3.9.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1167/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
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