Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 der Kommission vom 2. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den präferenziellen Ursprung von Waren
(ABl. L 2026/1183 vom 03.06.2026)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 sind unter anderem die Verfahrensvorschriften im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden "Zollkodex") festgelegt, damit die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union erleichtert wird. Angesichts des Endes des Übergangszeitraums und der vollständigen Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (im Folgenden "REX-System") im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (im Folgenden "APS") der Union, der Ausweitung des REX-Systems auf Ausführer der Union im Rahmen von Freihandelsabkommen der Union, der spezifischen Fragen im Zusammenhang mit den derzeit geltenden oder möglicherweise in die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aufzunehmenden Bestimmungen und der Umsetzung bestimmter Verfahren im Rahmen von Freihandelsabkommen, die Rechtsvorschriften auf Unionsebene erfordern, ist es notwendig, diese Vorschriften entsprechend zu ändern.
(2) Um den Änderungen bei der Anwendung der Verfahrensregeln für den präferenziellen Ursprung von Waren bestmöglich Rechnung zu tragen, sollte der Abschnitt über den präferenziellen Ursprung umstrukturiert und durch neue Unterabschnitte über Präferenzabkommen, das REX-System und das APS ergänzt werden. Daher sollte der derzeitige Unterabschnitt 10, der sich auf autonome Handelsmaßnahmen bezieht, unverändert bleiben und zu Unterabschnitt 5 werden, und die Unterabschnitte 11 und 12 sollten zu Unterabschnitt 6 bzw. Unterabschnitt 7 umnummeriert werden.
(3) Es ist notwendig, neue Begriffsbestimmungen für das Ursprungsdokument, das Präferenzabkommen, den Lieferanten, den Kunden und die Ursprungseigenschaft einzuführen, um Klarheit bei der Anwendung der Verfahrensregeln für den präferenziellen Ursprung von Waren zu schaffen.
(4) Um den einheitlichen Zugang zu den Bewilligungen als ermächtigte Ausführer und deren Verwaltung in der Union zu unterstützen, sollten die derzeitigen Bestimmungen über die Bewilligung als ermächtigter Ausführer vereinfacht und auf Verfahrensvorschriften beschränkt werden, die nicht in den Präferenzabkommen festgelegt sind.
(5) Um zu gewährleisten, dass die Optionen, die der Union im Rahmen von Präferenzabkommen zur Verfügung stehen, in allen Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt werden, sollten Verfahrensvorschriften in Bezug auf die buchmäßige Trennung, die Annahme eines Ursprungsdokuments für mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse, die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage von Ursprungsdokumenten, die (bedingte) Annahme von Anträgen auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Gewissheit des Einführers und die Möglichkeit, von der Verpflichtung zur Unterzeichnung eines Ursprungsdokuments durch den Ausführer abzusehen, eingeführt werden.
(6) Um den Verwaltungsaufwand für die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten zu begrenzen, sollte die Ersetzung von Ursprungsdokumenten in der Union vereinfacht und ihre Überprüfung durch die Einführung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erleichtert werden.
(7) Um die Flexibilität zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die Möglichkeit, Ursprungsdokumente nach Ablauf ihrer Geltungsdauer anzunehmen, wie sie derzeit für Erklärungen zum Ursprung nach den Regeln des APS der Union besteht, für alle Ursprungsdokumente gelten, und es sollte ein entsprechender Rechtsrahmen eingeführt werden.
(8) Um die Verwaltungszusammenarbeit insgesamt zu verbessern, sollten die bestehenden Anforderungen an die Mitteilung der jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wie sie derzeit für die Verwaltungszusammenarbeit nach den Regeln des APS der Union gelten, auch auf die Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen von Präferenzabkommen und im Bereich der Lieferantenerklärungen angewandt werden.
(9) Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten und die Zollbehörden nicht zu erhöhen, sollte der Schwellenwert von 6.000 EUR, bis zu dem ein Ausführer, der kein registrierter Ausführer ist, ein Ursprungsdokument ausfüllen darf, sowohl für Ausführer in der Union als auch für Ausführer aus APS-begünstigten Ländern beibehalten werden. Wenn jedoch in einem Präferenzhandelsabkommen zwischen der Union und einem Drittland ausdrücklich festgelegt ist, dass Ausführer ihre Identifikationsnummer unabhängig vom Wert der ausgeführten Waren im Ursprungsdokument angeben müssen, sollten die Ausführer keinen Schwellenwert verwenden. Um die Transparenz von Transaktionen zu erhöhen und eine bessere Überwachung zu ermöglichen, sollten Ausführer, die in der Union und in APS-begünstigten Ländern registriert sind, unabhängig vom Wert der Waren, für die die Erklärung zum Ursprung oder die Ursprungserklärung ausgefertigt wird, in ihren Erklärungen zum Ursprung und Ursprungserklärungen stets ihre REX-Kennnummer angeben.
(10) Um die bestehenden Bestimmungen über die Registrierung von Ausführern und Wiederversendern im REX-System zu straffen, sollten diese Bestimmungen in Unterabschnitt 2 konsolidiert werden. In diesem Unterabschnitt sollte der Anwendungsbereich des REX-Systems in der Union, einschließlich des Verfahrensrahmens für diese Anwendung, und in Drittländern festgelegt werden, und er sollte auch Bestimmungen über die Veröffentlichung der im REX-System enthaltenen Daten umfassen. Die derzeitigen Bestimmungen über die Datenbank der registrierten Ausführer in Bezug auf die Zugangsrechte zur Datenbank und den Datenschutz sollten gestrichen werden, da sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 der Kommission 3 enthalten sind.
(11) Um die Überwachungspraxis in den Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu vereinheitlichen, sollte eine Bestimmung über die Überwachung registrierter Ausführer in der Union hinzugefügt werden.
(12) Nach dem Ende des Übergangs von der Verwendung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zur Selbstzertifizierung im REX-System sollten die Bestimmungen über die Verfahrensregeln für den präferenziellen Ursprung für die Zwecke des APS der Union, einschließlich der Verpflichtungen der begünstigten Länder in Bezug auf die Registrierung im REX-System und die Verwaltungszusammenarbeit, aktualisiert und in einem neuen Unterabschnitt 3 zusammengefasst werden.
(13) Um die Überwachung und Kontrolle der begünstigten Länder durch die zuständigen Behörden zu verbessern, sollten die Bestimmungen über die Verpflichtungen der Ausführer gestrafft werden, und Ausführer sollten ausdrücklich verpflichtet werden, den zuständigen Behörden des begünstigten Landes Kopien oder Aufstellungen der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen.
(14) Um den Verwaltungsaufwand sowohl für die Zollbehörden als auch für die Wirtschaftsbeteiligten zu begrenzen, sollten die Bestimmungen über die Zulässigkeit eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des APS der Union sowie die Bestimmungen über die Ersetzung von Erklärungen zum Ursprung vereinfacht werden.
(15) Um die Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung von Ersuchen um Überprüfung zu stärken, sollte die Bestimmung über die Überprüfung von Anträgen auf APS-Präferenzbehandlung geändert werden, indem nicht länger zwischen Ersuchen auf der Grundlage begründeter Zweifel und Ersuchen um stichprobenartige Überprüfungen im Einklang mit den jüngsten Präferenzabkommen unterschieden wird und alle Ersuchen künftig aufgrund einer Risikobewertung gestellt werden. Um sicherzustellen, dass die registrierten Ausführer ihren Verpflichtungen weiterhin nachkommen, sollten die zuständigen Behörden der APS-begünstigten Länder die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen überprüfen und die registrierten Ausführer regelmäßig kontrollieren.
(16) Um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Union, Norwegen und der Schweiz zu verbessern, ist es erforderlich, angemessene Fristen für die Überprüfung von in Norwegen oder der Schweiz ausgefertigten Ersatzerklärungen zum Ursprung in der Union festzulegen.
(17) Um die Anwendung der Regeln im Rahmen des APS der Union zu stärken, sollten die Verfahrensregeln für die Verwaltung von Registrierungen in einem begünstigten Land vereinfacht werden, indem der Verweis auf "Wiederversender" gestrichen wird.
(18) Zur Straffung sollten daher bestimmte Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ( Anhänge 22-02, 22-06, 22-08, 22-09 und 22-16 bis 22-19) gestrichen und die Anhänge 22-06A, 22-07, 22-15 und 22-20 geändert werden. Ein neuer Anhang 22-06B sollte eingefügt werden.
(19) Um die Zollverfahren zu modernisieren und die sichere und effiziente Verwaltung von Ursprungsnachweisen zu gewährleisten, sollte ein zentrales System für elektronische Ursprungsnachweise (das e-PoC-System der EU) eingerichtet werden. Dieses System sollte den Mitgliedstaaten und, sofern in Präferenzabkommen der Union vorgesehen, Drittländern zur Verfügung gestellt werden, um die derzeitige Verwendung von Bescheinigungen in Papierform durch ein vollelektronisches Verfahren zu ersetzen. Die Einführung des e-PoC-Systems der EU ist notwendig, um die Ausstellung, die Überprüfung und den Austausch von Ursprungsnachweisen zu harmonisieren, die Sicherheit von Transaktionen und Daten zu verbessern und Echtheitsprüfungen zu automatisieren. Durch die Dematerialisierung von Dokumenten dürfte dieses System auch die Einfuhr- und Ausfuhrförmlichkeiten für Waren erleichtern und damit die Zollverfahren sowohl für die Zollbehörden als auch für die Wirtschaftsbeteiligten vereinfachen.
(20) Die Kommission sollte die Vernetzung des e-PoC-Systems der EU mit den nationalen Zollsystemen über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX), das mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichtet wurde, sicherstellen, um den automatisierten Informationsaustausch zwischen den nationalen Zollsystemen der Mitgliedstaaten und dem e-PoC-System der EU zu ermöglichen. Durch die Vernetzung sollen die Überprüfungen von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im e-PoC-System der EU während der Zollabfertigung gestrafft werden. Gemäß Artikel 17 der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 5 "können zwei oder mehr Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems vereinbaren, wonach die in Absatz 1 aufgeführten Ursprungsnachweise elektronisch ausgestellt und/oder elektronisch übermittelt werden können". Am 7. Dezember 2023 nahm der Gemischte Ausschuss Pan-Europa-Mittelmeer überarbeitete Ursprungsregeln im Rahmen des PEM-Übereinkommens an, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind. Um den Übergang zu erleichtern, sollte die Kommission das e-PoC-System der EU einrichten und dabei sicherstellen, dass das elektronische Ursprungszeugnis im Einklang mit den vom Gemischten Ausschuss angenommenen Mindestbedingungen für elektronische Zertifikate umgesetzt wird.
(21) Um die Lieferantenerklärung an die tatsächlichen Produktions- und Lieferketten und an die Anforderungen im Zusammenhang mit der Feststellung des präferenziellen Ursprungs durch die Ausführer und deren Überprüfung durch die Zollbehörden anzupassen, sollte die Lieferantenerklärung auf einer Liste standardisierter und kodifizierter Datenelemente beruhen, die ihren elektronischen Austausch und ihre elektronische Verarbeitung zwischen Lieferanten und Ausführern erleichtern würde. In Bezug auf die Überprüfung der Lieferantenerklärungen sollte das Verfahren gestrafft werden, indem ausschließlich die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten angewandt wird.
(22) Um den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Änderungen der Bestimmungen über die Lieferantenerklärung vorzubereiten, sollte die Anwendung dieser Bestimmungen aufgeschoben werden.
(23) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(24) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 60 erhält folgende Fassung:
"Artikel 60 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet zudem der Ausdruck
2. Die folgenden Nummern 3, 4 und 5 werden in Artikel 60 angefügt: (Gültig ab 23. Juni 2028)
"3. 'Lieferant' eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die einem Kunden Angaben über die Ursprungseigenschaft von Waren für die Zwecke eines oder mehrerer Präferenzabkommen zur Verfügung stellt;
4. 'Kunde' eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die eine Lieferantenerklärung erhält;
5. 'Ursprungseigenschaft' für die Zwecke der Lieferantenerklärung den Status von Waren als Waren mit oder ohne präferenziellen Ursprung."
3. In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 erhält der Titel des Unterabschnitts 1 folgende Fassung:
"Unterabschnitt 1
Verfahrensbezogene Ursprungsregeln zur Erleichterung der Umsetzung von Präferenzabkommen in der Union"
4. Artikel 61 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 23. Juni 2028)
"Artikel 61 Lieferantenerklärungen (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Stellt ein Lieferant einem Kunden für die Zwecke eines oder mehrerer Präferenzabkommen Angaben über die Ursprungseigenschaft von Waren zur Verfügung, so tut er dies in Form einer Lieferantenerklärung.
(2) Die Lieferantenerklärung muss die in Anhang 22-15 genannten Angaben enthalten und den dort festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Lieferantenerklärung kann sich beziehen auf
(3) Der Lieferant kann die Lieferantenerklärung jederzeit vorlegen, auch nachdem die Waren bereits geliefert worden sind.
Die Lieferantenerklärung kann auf jede Art und Weise ausgefertigt und ausgetauscht werden, die der Lieferant und der Kunde für geeignet halten, auch unter Einsatz von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.
(4) Artikel 15 und Artikel 51 Absatz 1 des Zollkodex gelten für die Lieferantenerklärung und alle dazugehörigen Unterlagen.
(5) Der Lieferant unterrichtet den Kunden unverzüglich, wenn die Lieferantenerklärung in Bezug auf einige oder alle Sendungen von Waren, die von der Erklärung erfasst sind, unrichtig ist oder nicht mehr gilt, unabhängig davon, ob sie bereits geliefert wurden oder noch zu liefern sind."
5. Die Artikel 62 bis 65 werden gestrichen. (Gültig ab 23. Juni 2028)
6. Artikel 66 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 23. Juni 2028)
"Artikel 66 Prüfung der Lieferantenerklärungen (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die zuständigen Zollbehörden des Ortes, an dem der Lieferant ansässig ist, sind befugt, die von diesem Lieferanten ausgefertigten Lieferantenerklärungen falls erforderlich zu überprüfen.
(2) Die am Ort der Niederlassung des Kunden zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats können die am Ort der Niederlassung des Lieferanten zuständigen Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats um Unterstützung bei der Überprüfung und Bestätigung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für die Zwecke des betreffenden Präferenzabkommens ersuchen.
Die ersuchenden Zollbehörden übermitteln den ersuchten Zollbehörden alle verfügbaren Informationen und Unterlagen und begründen ihr Ersuchen um Überprüfung.
Das Ergebnis der Überprüfung wird den ersuchenden Zollbehörden spätestens 120 Tage nach dem Datum des Ersuchens um Überprüfung mitgeteilt. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, oder reichen die Angaben in der Antwort nicht aus, um zu bestätigen, dass der Lieferant seinen Verpflichtungen nach Artikel 61 Absätze 2 und 5 in Bezug auf die betreffende Lieferantenerklärung nachgekommen ist, so wird diese Erklärung bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren nicht berücksichtigt."
7. Die Artikel 67 bis 112 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 67 Bewilligung als ermächtigter Ausführer (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Sieht ein Präferenzabkommen vor, dass ein Ursprungsdokument von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt wird, so können im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer unbeschadet einer in dem genannten Abkommen vorgesehenen Befreiung von der Notwendigkeit einer Bewilligung eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer für die Ausfertigung dieses Dokuments beantragen.
(2) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15 der vorliegenden Verordnung über die elektronischen Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und den Widerruf begünstigender Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen gelten nicht für Entscheidungen über Bewilligungen als ermächtigter Ausführer.
(3) Eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer darf nur Personen erteilt werden, die den in den Ursprungsbestimmungen der betreffenden Präferenzabkommen festgelegten Voraussetzungen genügen.
(4) Die Zollbehörden erteilen dem in Absatz 2 genannten ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die erforderlichenfalls in den Ursprungsdokumenten anzugeben ist. Die Bewilligungsnummer beginnt mit dem ISO 3166-1-Alpha-2-Ländercode des zulassenden Mitgliedstaats gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission *.
Unterabschnitt 2
Registrierung von Ausführern und Wiederversendern im REX-System
Artikel 68 Elektronisches System für die Registrierung von Ausführern und Wiederversendern in der Union (REX-System) (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Hat die Union ein Präferenzabkommen geschlossen, gemäß dem ein Ausführer ein Ursprungsdokument im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausfüllen muss, so wird der Ausführer in der Union im REX-System registriert.
(1a) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen zu Anträgen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Registrierung von Ausführern und Wiederversendern von Waren in der Union für die Zwecke von Präferenzabkommen wird das REX-System gemäß den Artikeln 80 bis 92 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 der Kommission ** verwendet.
(2) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit den Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 15 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Anwendung dieses Artikels. Anträge und Entscheidungen in Bezug auf diesen Artikel werden nicht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung ausgetauscht und gespeichert.
(2a) Für die Zwecke der bilateralen Kumulierung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Union wird der Ausführer in der Union im REX-System registriert.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 beträgt der Höchstwert pro Sendung 6.000 EUR, wenn in dem betreffenden Präferenzabkommen kein Höchstwert festgelegt ist, bis zu dem ein Ausführer, der kein registrierter Ausführer ist, ein Ursprungsdokument ausfüllen darf. Ist jedoch in einem Präferenzhandelsabkommen zwischen der Union und einem Drittland ausdrücklich vorgesehen, dass Ausführer ihre Identifikationsnummer im Ursprungsdokument unabhängig vom Wert der ausgeführten Waren angeben müssen, so gilt kein Schwellenwert.
(8) Ausführer in der Union, die im REX-System registriert sind, geben in den Ursprungsdokumenten, die sie für Ursprungserzeugnisse ausstellen, unabhängig von deren Wert stets ihre REX-Nummer an.
(9) Für die Zwecke des Artikels 69 wird der Ausführer oder der Wiederversender im REX-System registriert.
(10) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Registrierung ist auch für die Zwecke anderer Präferenzabkommen der Union gültig, die dasselbe Erfordernis vorsehen, für das der Ausführer im REX-System registriert sein muss.
Artikel 68a Elektronisches System für die Registrierung von Ausführern in Drittländern (REX-System) (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen zu Anträgen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Registrierung in einem Drittland von Ausführern von Waren für die Zwecke von Präferenzabkommen wird das REX-System verwendet.
(2) Für die Zwecke des APS der Union wird ein Ausführer in einem begünstigten Land gemäß Artikel 80 im REX-System registriert, um Erklärungen zum Ursprung für Sendungen von Ursprungserzeugnissen ausfertigen zu können, wenn deren Gesamtwert 6.000 EUR übersteigt.
(3) Registrierte Ausführer geben stets ihre REX-Nummer in den Erklärungen zum Ursprung an, die sie für Ursprungserzeugnisse ausfertigen, unabhängig von deren Wert.
(4) Hat die Union ein Präferenzabkommen geschlossen, nach dem ein Ausführer ein Ursprungsdokument im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlands ausfüllen muss, und beschließt dieses Drittland, zu diesem Zweck das REX-System zu nutzen, so wird ein Ausführer in dem Drittland im REX-System registriert.
(5) Beschließt ein Drittland, das REX-System für die Zwecke seines APS zu verwenden, so wird ein Ausführer in diesem Drittland oder ein Ausführer in einem begünstigten Land des APS dieses Drittlands im REX-System registriert.
(6) Die in den Absätzen 2, 4 und 5 genannte Registrierung ist auch für die Zwecke anderer Präferenzabkommen gültig, die dasselbe Erfordernis vorsehen, für das der Ausführer im REX-System registriert sein muss.
(7) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit den Bedingungen für die Annahme von Anträgen sowie Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Anwendung dieses Artikels.
Artikel 68b Verfahrensregeln für die Umsetzung von Optionen, die der Union durch Präferenzabkommen überlassen werden (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Sieht ein Präferenzabkommen die Möglichkeit einer vorherigen Bewilligung für die Anwendung der buchmäßigen Trennung vor, so ist eine solche Bewilligung in der Union nicht erforderlich.
(2) Sieht ein Präferenzabkommen die Möglichkeit vor, ein Ursprungsdokument für mehrere Sendungen gleicher Erzeugnisse zu akzeptieren, so wird dieses Dokument in der Union gemäß den Bestimmungen dieses Präferenzabkommens akzeptiert.
(3) Sieht ein Präferenzabkommen die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Gewissheit des Einführers anzunehmen oder diesbezügliche Bedingungen festzulegen, so wird dieser Antrag in der Union gemäß den Bestimmungen des betreffenden Präferenzabkommens angenommen.
Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, die an dem Ort zuständig sind, an dem der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Gewissheit des Einführers gestellt wird, können die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats, die an dem Ort zuständig sind, an dem der Einführer niedergelassen ist, um Unterstützung ersuchen, um den präferenziellen Ursprung der betreffenden Waren zu überprüfen. Die ersuchenden Zollbehörden übermitteln den ersuchten Zollbehörden alle verfügbaren Informationen und Unterlagen und begründen ihr Ersuchen um Überprüfung. Das Ergebnis der Überprüfung wird den ersuchenden Zollbehörden spätestens 120 Tage nach dem Datum des Ersuchens um Überprüfung mitgeteilt. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, oder reichen die Angaben in der Antwort nicht aus, um den präferenziellen Ursprung der Waren zu bestätigen, so können die ersuchenden Zollbehörden die Zollpräferenzbehandlung ablehnen.
(4) Ist in einem Präferenzabkommen die Möglichkeit vorgesehen, Ursprungserzeugnisse von dem Erfordernis zur Vorlage eines Ursprungsdokuments zu befreien, und sind die Bedingungen für diese Befreiung in dem betreffenden Präferenzabkommen nicht vorgesehen, so gilt die Befreiung für Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen in die Union versandt werden und deren Gesamtwert 500 EUR nicht überschreitet, sowie für Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1.200 EUR nicht übersteigt, vorausgesetzt,
(5) Ist in einem Präferenzabkommen die Möglichkeit vorgesehen, auf das Erfordernis der Unterzeichnung eines Ursprungsdokuments durch den Ausführer zu verzichten, ist diese Unterschrift in der Union nicht erforderlich.
Artikel 69 Ersetzung von Ursprungsdokumenten in der Union und ihre Überprüfung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Wurden Ursprungserzeugnisse, für die ein für die Zwecke eines Präferenzabkommens ausgestelltes Ursprungsdokument vorliegt, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, und unterliegen sie der zollamtlichen Überwachung in der Union, so kann dieses Ursprungsdokument im Hinblick auf die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union durch ein oder mehrere Ersatzursprungsdokumente ersetzt werden. Die Gültigkeitsdauer des Ersatzdokuments darf die Gültigkeitsdauer des ersetzten Dokuments nicht überschreiten.
(2) Das in Absatz 1 genannte Ersatzursprungsdokument kann von einem im Zollgebiet der Union ansässigen registrierten Ausführer oder Wiederversender in Form einer Ersatzerklärung zum Ursprung entsprechend den Anforderungen des Anhangs 22-20 ausgefertigt werden.
(4) Wird ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage eines Ersatzursprungsdokuments überprüft, so können die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn der Ausführer oder Wiederversender in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Registrierung des Ausführers oder Wiederversenders ersuchen, ihnen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens das dem Ersatzursprungsdokument entsprechende ursprüngliche Ursprungsdokument auszuhändigen.
Die ersuchenden Zollbehörden führen die Überprüfung auf der Grundlage des ursprünglichen Ursprungsdokuments im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Präferenzabkommens durch.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für die Ersetzung von Ersatzursprungsdokumenten.
Artikel 69a Präferenzieller Ursprung von Veredelungserzeugnissen, die aus Waren mit präferenziellem Ursprung gewonnen oder hergestellt werden (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Werden Nicht-Unionswaren mit präferenziellem Ursprung im Rahmen eines Präferenzabkommens in die aktive Veredelung übergeführt, so haben die dabei gewonnenen oder hergestellten Veredelungserzeugnisse bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr denselben präferenziellen Ursprung wie die vorgenannten Waren.
(2) Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
(3) Findet Absatz 1 Anwendung, so gilt ein Ursprungsdokument, das für die in die aktive Veredelung übergeführten Waren erstellt wurde, als Ursprungsdokument, das für die Veredelungserzeugnisse erstellt wurde.
Artikel 70 Verpflichtung der begünstigten Länder zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder,
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit besteht darin,
(4) Wird ein begünstigtes Land aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates *** gestrichen, so gelten die in Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, in dem vorliegenden Artikel sowie in Artikel 72, Artikel 80, Artikel 87 Absatz 1 und Artikel 108 der vorliegenden Verordnung festgelegten Regeln und Verfahren für dieses Land für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem genannten Anhang fort.
Artikel 70a Annahme von Ursprungsdokumenten nach Ablauf ihrer Geltungsdauer (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können ein Ursprungsdokument, dessen Geltungsdauer abgelaufen ist, als Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung akzeptieren, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1
(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen auch ein Ursprungsdokument, dessen Geltungsdauer abgelaufen ist, als Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung akzeptieren, wenn dies in dem Präferenzabkommen vorgesehen ist, für dessen Zwecke das genannte Dokument erstellt wurde.
Artikel 72 Verpflichtung der begünstigten Länder zur Mitteilung ihrer zuständigen Behörden (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die
(3) Die begünstigten Länder teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben mit.
Artikel 80 Registrierung von Ausführern in einem begünstigten Land im REX-System (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(2) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes teilen dem Ausführer nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 22-06B unverzüglich seine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen diese Nummer, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86a Absatz 3 gilt, im REX-System.
Sind die Angaben im Antrag nach Ansicht der zuständigen Behörden eines begünstigten Landes unvollständig, so teilen sie dies dem Ausführer unverzüglich mit.
Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes teilen dem Ausführer die ihm zugewiesene Nummer als registrierter Ausführer und das Datum mit, ab dem die Registrierung gültig ist.
(4) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes halten die von ihnen registrierten Daten auf dem neuesten Stand. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach Erhalt einer Mitteilung des registrierten Ausführers über Änderungen daran gemäß Artikel 89a Absatz 1. Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes informieren den registrierten Ausführer über die Änderung seiner Registrierungsdaten.
Ausführer in einem begünstigten Land sind nicht verpflichtet, sich im REX-System für die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung für Sendungen von Ursprungserzeugnissen zu registrieren, wenn der Gesamtwert dieser Erzeugnisse ab dem Tag, an dem das begünstigte Land die Registrierung der Ausführer gemäß Artikel 87 anwendet, 6.000 EUR nicht übersteigt.
Artikel 82 Veröffentlichung der Registrierungsdaten (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(7) Sofern der Ausführer seine Zustimmung in Feld 6 von Anhang 22-06A bzw. Anhang 22-06B erteilt hat, macht die Kommission die folgenden Daten öffentlich zugänglich:
Das Fehlen einer Unterschrift in Feld 6 des Anhangs 22-06A bzw. des Anhangs 22-06B ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.
(8) Die Kommission macht stets folgende Daten öffentlich zugänglich:
Artikel 82a Überwachung der Registrierung in der Union (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 5 Satz 3 des Zollkodex überwachen die Zollbehörden anhand von Methoden und in Zeitabständen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt werden, ob die in der Union registrierten Ausführer und Wiederversender den sich aus ihrer Registrierung ergebenden Verpflichtungen nachkommen.
Artikel 84 Für die Überprüfung des präferenziellen Ursprungs und die Verwaltungszusammenarbeit zuständige Zollbehörden der Mitgliedstaaten (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit, die dafür zuständig sind,
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der Angaben gemäß Absatz 1 mit.
(3) Die Kommission stellt Folgendes bereit:
Artikel 86 Verfahren für die Registrierung in der Union (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Um sich im REX-System registrieren zu lassen, stellt ein im Zollgebiet der Union ansässiger Ausführer oder Wiederversender von Waren einen Antrag bei den zuständigen Zollbehörden. Der Antrag ist unter Verwendung des Formulars in Anhang 22-06A zu stellen und muss den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen.
(1a) Die zuständigen Zollbehörden teilen dem Ausführer oder Wiederversender von Waren eine Nummer zu und geben diese Nummer, die Registrierungsdaten und das Datum der Annahme des Antrags gemäß Absatz 1 in das REX-System ein. Die Registrierung gilt ab dem Tag der Annahme.
(2) Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Zollvertreter, der in eigenem Namen oder für Rechnung einer oder mehrerer anderer Personen handelt, kann die Registrierung im REX-System beantragen. Sind sowohl der Vertreter als auch die vertretene Person registriert, so verwendet der Vertreter die Nummer des registrierten Ausführers oder Wiederversenders der vertretenen Person.
(4) Die zuständigen Zollbehörden halten die von ihnen registrierten Daten auf dem neuesten Stand. Sie ändern die Daten im REX-System unverzüglich, nachdem sie vom registrierten Ausführer oder Wiederversender gemäß Artikel 89 Absatz 1 über diesbezügliche Änderungen unterrichtet wurden. Die zuständigen Zollbehörden informieren den registrierten Ausführer oder Wiederversender über die Änderung seiner Registrierungsdaten.
Artikel 86a Antrag von Ausführern auf Registrierung in einem begünstigten Land (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Um sich im REX-System registrieren zu lassen, stellt ein Ausführer einen Antrag bei den zuständigen Behörden des begünstigten Landes, in dem er seinen Hauptsitz hat oder in dem er dauerhaft ansässig ist.
Der Antrag muss die in Anhang 22-06B genannten Angaben enthalten und den dort festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Ausfuhren im Rahmen der APS der Union, Norwegens, der Schweiz oder der Türkei brauchen sich Ausführer nur einmal zu registrieren.
Die zuständigen Behörden des begünstigen Landes teilen dem Ausführer für Ausfuhren im Rahmen der APS der Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei eine Nummer als registrierter Ausführer zu, sofern diese Länder das Land, in dem die Registrierung erfolgt ist, als begünstigtes Land anerkannt haben.
(3) Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, ab dem die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes einen vollständig ausgefüllten und korrekten Antrag auf Registrierung gemäß Absatz 1 erhalten haben.
Artikel 87 Anwendung des REX-Systems durch begünstigte Länder (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website das Datum, an dem begünstigte Länder beginnen, das REX-System anzuwenden. Die Kommission hält diese Informationen auf dem neuesten Stand.
(2) Um zur Anwendung des REX-Systems gemäß Artikel 68a berechtigt zu sein, übermittelt ein begünstigtes Land der Kommission vor dem Tag, an dem es mit der Registrierung seiner Ausführer beginnt, Folgendes:
Artikel 89 Verwaltung der Registrierung in der Union (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Registrierte Ausführer oder Wiederversender informieren die zuständigen Zollbehörden unverzüglich über alle Änderungen der Angaben, die sie für die Zwecke ihrer Registrierung gemacht haben.
(2) Registrierte Ausführer oder Wiederversender, die die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen von Präferenzabkommen oder den Wiederversand von Waren nicht mehr erfüllen, teilen dies den zuständigen Zollbehörden mit.
(3) Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 3 und des Artikels 28 Absatz 1 des Zollkodex entziehen die zuständigen Zollbehörden die Registrierung registrierter Ausführer oder Wiederversender, wenn diese
(4) Die zuständigen Zollbehörden können die Registrierung entziehen, wenn registrierte Ausführer oder Wiederversender die Daten über ihre Registrierung nicht auf dem neuesten Stand halten.
(8) Im Fall eines ungerechtfertigten Entzugs einer Registrierung wird der Entzug aufgehoben. Ausführer oder Wiederversender von Waren sind berechtigt, die Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden, die ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung zugeteilt wurde.
(9) Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung entzogen wurde, können einen neuen Antrag auf Registrierung gemäß Artikel 86 stellen. Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung gemäß Absatz 3 Buchstaben d und e oder Absatz 4 dieses Artikels entzogen wurde, können nur dann wieder registriert werden, wenn sie gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie registriert hatten, nachweisen, dass sie die Umstände, die zum Entzug ihrer Registrierung geführt hatten, behoben haben.
Artikel 89a Verwaltung von Registrierungen in einem begünstigten Land (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Registrierte Ausführer informieren die zuständigen Behörden des begünstigten Landes unverzüglich über alle Änderungen der Angaben, die sie für die Zwecke ihrer Registrierung gemacht haben.
(2) Registrierte Ausführer, die die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des APS nicht mehr erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, Waren im Rahmen des APS auszuführen, teilen dies den zuständigen Behörden des begünstigten Landes mit.
(3) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes entziehen die Registrierung registrierter Ausführer, wenn diese registrierten Ausführer
(4) Die zuständige Behörde eines begünstigten Landes kann die Registrierung entziehen, wenn registrierte Ausführer die Daten über ihre Registrierung nicht auf dem neuesten Stand halten.
(5) Die zuständige Behörde eines begünstigten Landes unterrichtet die registrierten Ausführer über den Entzug ihrer Registrierung und über den Zeitpunkt, ab dem der Entzug wirksam wird.
(6) Der Entzug einer Registrierung wird für Erklärungen zum Ursprung wirksam, die nach dem Tag ausgefertigt werden, an dem der registrierte Ausführer über den Entzug unterrichtet wurde.
(7) Im Falle des Entzugs der Registrierung stehen den Ausführern Rechtsmittel zur Verfügung.
(8) Im Fall eines ungerechtfertigten Entzugs einer Registrierung wird der Entzug aufgehoben. Der Ausführer ist weiterhin berechtigt, die Nummern als registrierter Ausführer zu verwenden, die ihm zum Zeitpunkt der Registrierung zugeteilt wurden.
(9) Ausführer, deren Registrierung entzogen wurde, können einen neuen Antrag auf Registrierung im REX-System stellen. Ausführer deren Registrierung gemäß Absatz 3 Buchstabe d oder Absatz 4 entzogen wurde, können nur dann wieder registriert werden, wenn sie gegenüber den zuständigen Behörden des begünstigten Landes, die sie registriert hatten, nachweisen, dass sie die Umstände, die zum Entzug ihrer Registrierung geführt hatten, behoben haben.
Artikel 89b Verwaltung von Registrierungen bei Streichung oder vorübergehender Streichung eines Landes aus der Liste der begünstigten Länder beziehungsweise bei Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Landes in die Liste der begünstigten Länder (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Alle Registrierungen von Ausführern in einem begünstigten Land verlieren ihre Gültigkeit im Rahmen des APS, wenn das begünstigte Land von der Liste der begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen wird oder wenn die dem begünstigten Land gewährte Präferenzbehandlung für alle aus diesem begünstigten Land ausgeführten Erzeugnisse gemäß der genannten Verordnung vorübergehend zurückgenommen wurde.
Alle Registrierungen von Ausführern in einem begünstigten Land werden von der Kommission entzogen, wenn das begünstigte Land von der Liste der begünstigten Länder der APS-Systeme der Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei gestrichen wird und wenn das begünstigte Land das REX-System nicht im Rahmen eines Präferenzabkommens mit der Union anwendet.
(2) Wird ein begünstigtes Land in die Liste der begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen oder wiederaufgenommen, oder wird die vorübergehende Zurücknahme der dem begünstigten Land gewährten Präferenzbehandlung beendet, so aktiviert oder reaktiviert die Kommission die Registrierung aller in dem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im System verfügbar sind und zumindest für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei weiterhin gültig sind.
Unterabschnitt 3
Verfahrensbezogene Ursprungsregeln für das Allgemeine Präferenzsystem der Union
Artikel 91 Pflichten registrierter Ausführer (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Registrierte Ausführer müssen den folgenden Verpflichtungen nachkommen:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 ermöglichen die Rückverfolgbarkeit der bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien und die Bestätigung ihrer Ursprungseigenschaft. Die Informationen dürfen in elektronischer Form gespeichert werden.
Artikel 92 Allgemeine Vorschriften für die Erklärung zum Ursprung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(3) Die Erklärung zum Ursprung muss die in Anhang 22-07 aufgeführten Angaben enthalten. Sie wird in englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgefertigt.
Sie kann auf jedem Dokument ausgefertigt werden, mit dem der betreffende registrierte Ausführer und die jeweiligen Erzeugnisse identifiziert werden können.
Der Ausführer ist nicht verpflichtet, die Erklärung zum Ursprung zu unterzeichnen.
(4) Absatz 3 findet auch Anwendung auf
(5) Sobald die Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Datum, an dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86a Absatz 3 gültig ist, für alle versandten Ursprungserzeugnisse Erklärungen zum Ursprung aus, unabhängig vom Wert der Sendung.
Artikel 92a Allgemeine Anforderung für die Beantragung einer Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des APS (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Unbeschadet des Artikels 103 bildet eine von einem registrierten Ausführer im begünstigten Ausfuhrland ausgefertigte Erklärung zum Ursprung, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis die Anforderungen der Artikel 41 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sowie dieses Unterabschnitts erfüllt, oder eine Ersatzerklärung zum Ursprung, die von einem in der Union, in Norwegen oder in der Schweiz registrierten Wiederversender ausgefertigt wurde, die Grundlage für den Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gemäß dem APS-System.
Artikel 93 Erklärung zum Ursprung bei Kumulierung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Zur Feststellung des präferenziellen Ursprungs der im Rahmen der bilateralen Kumulierung, der regionalen Kumulierung oder der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei verwendeten Vormaterialien stützt sich der registrierte Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf die vom registrierten Ausführer der Vormaterialien vorgelegte Erklärung zum Ursprung.
(2) Zur Feststellung des präferenziellen Ursprungs der im Rahmen der erweiterten Kumulierung verwendeten Vormaterialien stützt sich der registrierte Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland, mit dem die erweiterte Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf das vom Ausführer der Vormaterialien vorgelegte Ursprungsdokument, sofern dieses Dokument gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Union und dem betreffenden Drittland ausgestellt oder ausgefertigt wurde.
(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen muss die vom registrierten Ausführer des Erzeugnisses ausgefertigte Erklärung zum Ursprung eine der folgenden Angaben enthalten: 'Cumulation with country(ies) x/y', 'Cumul avec le(s) pays x/y', 'Acumulación con el(los) país(paeses) x/y'.
(4) In den in Absatz 1 genannten Fällen wenden die zuständigen Behörden des begünstigten Landes, in dem die Vormaterialien verwendet werden, die Verfahren nach Artikel 106 an, um den präferenziellen Ursprung dieser Vormaterialien zu überprüfen.
In den in Absatz 2 genannten Fällen wenden die zuständigen Behörden des begünstigten Landes, in dem die Vormaterialien verwendet werden, die in dem einschlägigen Freihandelsabkommen der Union festgelegten Verfahren an, um den präferenziellen Ursprung dieser Vormaterialien zu überprüfen.
Artikel 99 Geltungsdauer einer Erklärung zum Ursprung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.
(2) Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig.
(3) Auf Antrag des Einführers kann eine einzige Erklärung zum Ursprung für mehr als eine Sendung gelten, wenn die Waren alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Die Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten, die die aufeinanderfolgenden Überlassungen zum zollrechtlich freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die aufeinanderfolgenden Sendungen zu den nicht zusammengesetzten oder zerlegten Erzeugnisse gehören, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.
Artikel 100 Zulässigkeit eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des APS (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Ein Anmelder kann die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des APS nur beantragen, wenn die Waren an oder nach dem Tag ausgeführt wurden, an dem das begünstigte Ausfuhrland mit der Anwendung des REX-Systems gemäß Artikel 87 begonnen hat.
Artikel 101 Ersetzung von Erklärungen zum Ursprung in der Union für die Zwecke des APS Norwegens oder der Schweiz (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 69 Absätze 1, 2 und 4 gilt für den Versand aller oder einiger der Ursprungserzeugnisse nach Norwegen oder in die Schweiz.
Artikel 102 Verfahren zur Beantragung einer Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des APS (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Beantragt ein Anmelder eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des APS, so ist in der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Erklärung zum Ursprung oder auf die Ersatzerklärung zum Ursprung zu verweisen. Dieser Verweis ist in Form des Codes für diese Art von Unterlage einzutragen, gefolgt vom Datum der Ausfertigung im Format JJJJMMTT, wobei JJJJ für das Jahr, MM für den Monat und TT für den Tag stehen. Übersteigt der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse 6.000 EUR, so gibt der Anmelder außerdem die Nummer des registrierten Ausführers an.
Ein solcher Antrag kann nach Artikel 56 Absatz 3 Satz 2 des Zollkodex rückwirkend gestellt werden.
(3) Vor der Beantragung der Zollpräferenzbehandlung stellt der Anmelder sicher, dass die Erzeugnisse die Anforderungen der Artikel 41 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sowie dieses Unterabschnitts erfüllen, indem er insbesondere überprüft,
Artikel 103 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage einer Erklärung zum Ursprung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung zur Vorlage einer Erklärung zum Ursprung ausgenommen:
(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:
(3) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 104 Abweichungen und Formfehler in Erklärungen zum Ursprung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Erklärung zum Ursprung oder in dem Dokument, auf dem eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wird, und den Angaben in der Anmeldung zur Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Erklärung zum Ursprung nicht ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich die Erklärung auf die angemeldeten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung oder in dem Dokument, auf dem eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wird, dürfen nicht zur Ablehnung der Erklärung zum Ursprung führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an ihrer Richtigkeit entstehen lassen.
Artikel 106 Überprüfung von Anträgen auf Zollpräferenzbehandlung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Zur Überprüfung von Anträgen auf Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des APS führen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein Risikomanagement und Zollkontrollen gemäß Artikel 46 des Zollkodex durch.
(1a) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können den Anmelder für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 auffordern, innerhalb einer festgelegten vertretbaren Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, alle verfügbaren Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 41 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sowie dieses Unterabschnitt vorzulegen.
(1b) Ersuchen die Zollbehörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes um Zusammenarbeit bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Überprüfung, so begründen sie in ihrem Ersuchen diese Überprüfung oder geben an, dass sie im Rahmen des Risikomanagements stichprobenartig erfolgt.
Zur Begründung des Ersuchens um Überprüfung können eine Kopie der Erklärung zum Ursprung und alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung unrichtig sind.
Die Zollbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats setzen den zuständigen Behörden des begünstigten Landes eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Ersuchens um Überprüfung für die Mitteilung der Überprüfungsergebnisse.
(1c) Geht innerhalb der in Absatz 1b genannten Frist keine Antwort ein, oder enthält die Antwort keine ausreichenden Informationen für die Feststellung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse, so wird den zuständigen Behörden des begünstigten Landes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der im ersten Ersuchen gesetzten Frist oder nach Eingang der Antwort mit unzureichenden Informationen ein zweites Schreiben übermittelt, in dem eine weitere Frist von sechs Monaten gesetzt wird.
(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Anwendung der Zollpräferenzbehandlung für die Dauer des Prüfungsverfahrens aussetzen. Bis zum Eingang der vom Anmelder angeforderten Angaben gemäß Absatz 1a bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gemäß den Absätzen 1b und 1c wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Anmelder vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung oder aller für erforderlich erachteten Sicherungsmaßnahmen angeboten.
Artikel 106a Überprüfung von in Norwegen oder der Schweiz ausgefertigten Ersatzerklärungen zum Ursprung - Fristen (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Nummer 6 Buchstabe a der Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen **** und zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ***** über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (im Folgenden 'Abkommen') unterrichten die Zollbehörden Norwegens oder der Schweiz die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr innerhalb von 16 Monaten nach dem Ersuchen über die Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 106. Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, das Ersuchen um Überprüfung zu bearbeiten, so teilt sie den ersuchenden Zollbehörden die Gründe hierfür mit.
Artikel 108 Absatz 1 gilt für Ersuchen an die Zollbehörden Norwegens beziehungsweise der Schweiz um Überprüfung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ausgefertigten Ersatzerklärungen zum Ursprung, damit diese Behörden mit den zuständigen Behörden des begünstigten Landes enger zusammenarbeiten.
(2) Für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Nummer 6 Buchstabe b der in Absatz 1 genannten Abkommen übermitteln die Zollbehörden Norwegens beziehungsweise der Schweiz den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich einer Überprüfung die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung, die der Ersatzerklärung zum Ursprung entspricht, oder gegebenenfalls eine Kopie dieses ursprünglichen Ursprungsdokuments innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gelten für Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit, die die Zollbehörden Norwegens oder der Schweiz gemäß Nummer 6 der Abkommen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten richten.
Artikel 107 Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörden des Mitgliedstaats lehnen die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes ein Ersuchen um Überprüfung zu richten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(2) Die Zollbehörden des Mitgliedstaats lehnen die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach einem Ersuchen um Überprüfung an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes ab, wenn die Zollbehörden des Mitgliedstaats
Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c gelten für in Norwegen oder der Schweiz ausgefertigte Ersatzerklärungen zum Ursprung.
Artikel 108 Verpflichtung der begünstigten Länder zur Kontrolle der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes von Amts wegen folgende Maßnahmen:
Diese Überprüfungen und Kontrollen werden in Abständen vorgenommen, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck werden die Ausführer nach dem nationalen Recht der begünstigten Länder verpflichtet, Kopien oder eine Aufstellung der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe e vorzulegen.
Nach Eingang eines Ersuchens um Überprüfung gemäß Artikel 106 überprüfen die zuständigen Behörden der begünstigten Länder anhand der im Ersuchen um Überprüfung enthaltenen Informationen, ob die Anforderungen der Artikel 41 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sowie dieses Unterabschnitts erfüllt sind. Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder beantworten das Ersuchen um Überprüfung innerhalb der in Artikel 106 dieser Verordnung festgelegten Frist.
(2) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder sind befugt, die Vorlage von Belegen zu verlangen und jede Art der Einsichtnahme in die Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die den Ausführer beliefern, sowie Kontrollbesuche und alle sonstigen von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(3) Lassen die Überprüfung eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung gemäß Absatz 106 oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wird, so führt das begünstigte Ausfuhrland von Amts wegen oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.
Artikel 112 Ceuta und Melilla (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Artikel 41 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten für die Feststellung, ob Erzeugnisse, die nach Ceuta und Melilla ausgeführt werden, im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes beziehungsweise - wenn sie in ein begünstigtes Land ausgeführt werden - als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas betrachtet werden können.
(2) Die Artikel 84 bis 93 gelten für Erzeugnisse, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung von einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla oder von Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführt werden.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Ceuta und Melilla als ein einziges Gebiet.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020 S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1470/oj).
**) Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 der Kommission vom 13. März 2025 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/512, 20.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/512/oj).
***) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/978/oj).
****) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (ABl. L 24 vom 28.01.2019 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2019/116/oj).
*****) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (ABl. L 25 vom 29.01.2019 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2019/131/oj)."
8. In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 wird folgender Unterabschnitt 13 angefügt:
"Unterabschnitt 13
Verfahrensregeln zur Erleichterung der Nutzung des elektronischen Systems für Ursprungsdokumente
Artikel 126a Elektronisches System für Ursprungsdokumente (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Ein von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes zentrales elektronisches System wird für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Informationen für die Zwecke der Ausstellung, der Übermittlung und der Verwaltung von Ersuchen um Überprüfung, der Verwaltungszusammenarbeit und der Online-Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von in Präferenzabkommen der Union vorgesehenen Ursprungsdokumenten, einschließlich der Überprüfung von Lieferantenerklärungen und der diesbezüglichen Verwaltungszusammenarbeit, verwendet.
(2) Für jede der in Absatz 1 genannten Funktionen stellt die Kommission das elektronische System für Ursprungsbescheinigungen (im Folgenden 'e-PoC-System der EU') den Mitgliedstaaten und, sofern in Präferenzabkommen der Union vorgesehen, Drittländern oder Gebieten, denen die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e des Zollkodex genannten Maßnahmen gewährt werden, ab den in Artikel 126b der vorliegenden Verordnung festgelegten Zeitpunkten zur Verfügung.
(3) Sofern dies in den Präferenzabkommen der Union vorgesehen ist, gewährt die Kommission den Zollbehörden von Drittländern oder Gebieten einen sicheren Online-Zugang zum e-PoC-System der EU zur Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und anderen Ursprungsdokumenten sowie einen öffentlichen Online-Zugang zu Informationen über die Gültigkeit von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1.
(4) Die Kommission richtet eine Vernetzung zwischen dem e-PoC-System der EU und dem Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) ein, das mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wurde. Die Mitgliedstaaten vernetzen ihre nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX, um die automatisierte Überprüfung von Ursprungszeugnissen zu ermöglichen.
Artikel 126b Verfahrensregeln für die Nutzung des e-PoC-Systems der EU (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Wirtschaftsbeteiligten verwenden das e-PoC-System der EU für die Einreichung von Anträgen auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gemäß dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ** (im Folgenden 'PEM-Übereinkommen') ab dem 26. Juni 2030.
(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten verwenden das e-PoC-System der EU für die Ausstellung der im PEM-Übereinkommen vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ab dem 26. Juni 2030.
(3) Wird über das e-PoC-System ein elektronischer Austausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und denen einer oder mehrerer Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens eingerichtet, so verwenden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten das e-PoC-System der EU, um die in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit den genannten Behörden auszutauschen, ab dem in den einschlägigen Abkommen festgelegten Datum, jedoch nicht vor dem 23. Juni 2032.
(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten verwenden das e-PoC-System der EU oder verbinden ihre nationalen Systeme mit dem e-PoC der EU für die Verwaltungszusammenarbeit innerhalb der Union, einschließlich der Verwaltung der Überprüfung von Ursprungsdokumenten und Lieferantenerklärungen, ab dem 26. Juni 2030.
(5) Sofern dies in Abkommen zwischen der Union und Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens vorgesehen ist, verwenden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten das e-PoC-System der EU für die Verwaltungszusammenarbeit mit den Zollbehörden jener Staaten oder Gebiete ab dem in diesen Abkommen festgelegten Datum, jedoch nicht vor dem 26. Juni 2030.
(6) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten verwenden die in Artikel 126a Absatz 4 genannte Vernetzung für den automatischen Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den nationalen Zollsystemen und dem e-PoC-System der EU, um zu überprüfen, ob die Informationen in den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gemäß dem PEM-Übereinkommen mit den Informationen in den Zollanmeldungen übereinstimmen, ab dem 29. Juni 2033.
(7) Für den in Absatz 6 genannten automatischen Informationsaustausch gelten folgende Bestimmungen:
____
*) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj)
**) Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.02.2013 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/94(1)/oj..
***) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2145 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Festlegung von Vorschriften für den Informationsaustausch im Rahmen des Single-Window-Systems der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2145, 27.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2145/oj).
****) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2514 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Datenelemente, die über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich auszutauschen sind, und zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf die Liste der Nichtzollformalitäten der Union, die unter die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll fallen (ABl. L, 2024/2514, 27.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2514/oj)."
9. Anhang 22-02 wird gestrichen. (Gültig ab 23. Juni 2028)
10. Anhang 22-06 wird gestrichen.
11. Anhang 22-06A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
12. Der Wortlaut in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang 22-06B eingefügt.
13. Anhang 22-07 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
14. Die Anhänge 22-08 und 22-09 werden gestrichen.
15. Anhang 22-15 erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung. (Gültig ab 23. Juni 2028)
16. Die Anhänge 22-16, 22-17 und 22-18 werden gestrichen. (Gültig ab 23. Juni 2028)
17. Anhang 22-19 wird gestrichen.
18. Anhang 22-20 erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 23. Dezember 2027.
Artikel 1 Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 15 und 16 gelten jedoch ab dem 23. Juni 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juni 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 der Kommission vom 13. März 2025 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/512, 20.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/512/oj).
4) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj).
5) ABl. L 54 vom 26.02.2013 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/94(1)/oj.
| Anhang I |
"Anhang 22-06A
Antrag auf Registrierung von Ausführern und Wiederversendern in der Union (REX-System)
Dieser Antrag wird für die Registrierung von Ausführern und Wiederversendern in der Union gemäß Artikel 86 dieser Verordnung verwendet.
| Angaben zum Vertreter (Identifizierung und Kontaktdaten des Zollvertreters, wenn dieser den Antrag einreicht) EORI-Nummer: Name: Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land): Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Faxnummer und/oder Telefonnummer): |
| 1. Angaben zum Ausführer (Identifizierung und Kontaktdaten des zu registrierenden Ausführers/Wiederversenders) EORI-Nummer: Name: Vollständige Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land): Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Faxnummer und/oder Telefonnummer): Sonstige Person(en): (anzugeben ist, ob das Ursprungsdokument vom Ausführer oder vom Wiederversender auf Dokumenten ausgefertigt werden kann, die von einer oder mehreren anderen Personen ausgestellt wurden, einschließlich Angaben zu diesen Personen) Name: |
| 2. Kontaktdaten des Ausführers (fakultative Angaben zu der Person/den Personen, die für den Kontakt mit den Zollbehörden in Bezug auf die Registrierung und deren Verwendung durch den Ausführer/Wiederversender zuständig ist/sind) Name: Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land): Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Faxnummer und/oder Telefonnummer): |
| 3. Tätigkeiten des Ausführers (anzugeben ist mindestens eine Tätigkeit des Ausführers und/oder Wiederversenders, der registriert werden soll) Erzeugung: Handel: Wiederversand: |
| 4. Beschreibung der Waren (anzugeben ist mindestens eine Art von Waren, für die der registrierte Ausführer/Wiederversender Ursprungsdokumente/Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen kann) Code des Harmonisierten Systems (HS-Positionen oder -Kapitel, wenn die Waren unter mehr als 20 HS-Positionen fallen): Beschreibung: |
| 5. Verpflichtungserklärung Der Unterzeichner
Ort der Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners 1: |
| 6. Vorherige, nach Inkenntnissetzung erfolgte Zustimmung des Ausführers zur Veröffentlichung seiner Daten auf der öffentlichen Website Der Unterzeichner wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die in diesem Antrag enthaltenen Angaben auf der öffentlichen Website veröffentlicht werden können. Der Unterzeichner akzeptiert die Veröffentlichung dieser Angaben auf der öffentlichen Website. Er kann seine Zustimmung zur Veröffentlichung auf der öffentlichen Website durch einen entsprechenden Antrag bei den für die Registrierung zuständigen Zollbehörden widerrufen. Ort der Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners 1: |
| 7. Von den Zollbehörden auszufüllendes Feld Registrierungsnummer des Ausführers oder Wiederversenders: ... Datum der Registrierung: ... Datum, ab dem die Registrierung gilt: ... Unterschrift und Stempel 1 : |
| 1) Erfolgen der Antrag auf Registrierung oder andere Formen des Informationsaustauschs zwischen den Ausführern oder Wiederversendern und den Zollbehörden mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung, so wird die Unterschrift in den Feldern 5, 6 und 7 durch eine elektronische Authentifizierung ersetzt. |
|
Informationshinweis
|
| 1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). |
"
| Anhang II |
"Anhang 22-06B
Antrag auf Registrierung von Ausführern in Drittländern (REX-System)
Dieser Antrag wird für die Registrierung von Ausführern in Drittländern gemäß Artikel 80 dieser Verordnung verwendet.
| 1. Angaben zum Ausführer (Identifizierung und Kontaktdaten des zu registrierenden Ausführers) Identifikationsnummer (fakultativ): Name: Vollständige Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land): Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Faxnummer und/oder Telefonnummer): Sonstige Person(en): (anzugeben ist, ob das Ursprungsdokument vom Ausführer auf Dokumenten ausgefertigt werden kann, die von einer oder mehreren anderen Personen ausgestellt wurden, einschließlich Angaben zu diesen Personen) Name: |
| 2. Kontaktdaten des Ausführers (fakultative Angaben zu der Person/den Personen, die für den Kontakt mit den zuständigen Behörden in Bezug auf die Registrierung und deren Verwendung durch den Ausführer zuständig ist/sind) Name: Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land): Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Faxnummer und/oder Telefonnummer): |
| 3. Tätigkeiten des Ausführers (anzugeben ist mindestens eine Tätigkeit des Ausführers, der registriert werden soll) Erzeugung: Handel: |
| 4. Beschreibung der Waren (anzugeben ist mindestens eine Art von Waren, für die der registrierte Ausführer Ursprungsdokumente ausfertigen kann) Code des Harmonisierten Systems (HS-Positionen oder -Kapitel, wenn die Waren unter mehr als 20 HS-Positionen fallen): Beschreibung: |
| 5. Verpflichtungserklärung Der Unterzeichner
Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung 1: |
| 6. Vorherige, nach Inkenntnissetzung erfolgte Zustimmung des Ausführers zur Veröffentlichung seiner Daten auf der öffentlichen Website Der Unterzeichner wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die in diesem Antrag enthaltenen Angaben auf der öffentlichen Website veröffentlicht werden können. Der Unterzeichner akzeptiert die Veröffentlichung dieser Angaben auf der öffentlichen Website. Er kann seine Zustimmung zur Veröffentlichung auf der öffentlichen Website durch einen entsprechenden Antrag bei den für die Registrierung zuständigen Behörden widerrufen. ------------------------------- Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung 1: |
| 7. Von der zuständigen Behörde auszufüllendes Feld Der Antragsteller wird unter der folgenden Nummer registriert: Registernummer: ... Datum der Registrierung: ... Datum, ab dem die Registrierung gilt: ... Unterschrift und Stempel 1: |
| 1) Erfolgen der Antrag auf Registrierung oder andere Formen des Informationsaustauschs zwischen den Ausführern oder Wiederversendern und den Zollbehörden mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung, so wird die Unterschrift in den Feldern 5, 6 und 7 durch eine elektronische Authentifizierung ersetzt. |
|
Informationshinweis
|
| 1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). |
"
| Anhang III |
"Anhang 22-07
Wortlaut der Erklärung zum Ursprung für die Zwecke des APS der Union
Eine Erklärung zum Ursprung ist unter Verwendung des Wortlauts in diesem Anhang in einer der folgenden Sprachfassungen auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung zum Ursprung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten müssen nicht wiedergegeben werden.
Französische Sprachfassung
L'exportateur ... (Numéro d'exportateur enregistré 1 des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire 2, ces produits ont l'origine préférentielle ... 3 au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l'Union européenne.
(Cumul) 4
(Lieu et date) 5
(Nom et adresse complète de l'exportateur) 6
(Nom et adresse complète du destinataire) 7
Englische Sprachfassung
The exporter ... (Number of Registered Exporter 1 of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated 2, these products are of ... preferential origin 3 according to rules of origin of the Generalised System of Preferences of the European Union.
(Cumulation) 4
(Place and date) 5
(Name and full address of the exporter) 6
(Name and full address of the consignee) 7
Spanische Sprachfassung
El exportador ... (Número de exportador registrado 1 de los productos incluidos en el presente documento declara que, salvo indicación en sentido contrario 2, estos productos gozan de un origen preferencial ... 3 en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea.
(Acumulación) 4
(Lugar y fecha) 5
(Nombre y dirección completa del exportador) 6
(Nombre y dirección completa del destinatario) 7
_______
1) Anzugeben ist die REX-Nummer zur Identifizierung des Ausführers.
2) In dem Dokument, das zwecks Ausfertigung der Erklärung zum Ursprung verwendet wird, sind die Erzeugnisse zu beschreiben, für die die Erklärung gilt, und es ist eindeutig anzugeben, für welche Erzeugnisse die Erklärung nicht gilt.
3) Anzugeben ist das Ursprungsland der Erzeugnisse.
Betrifft die Erklärung zum Ursprung Erzeugnisse mit Ursprung in der Union, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung 'EU' anzugeben.
Betrifft die Erklärung zum Ursprung Erzeugnisse, die ihren Ursprung ganz oder teilweise in Ceuta und Melilla haben, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung 'CM' anzugeben.
4) Bei bilateraler Kumulierung, regionaler Kumulierung, der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei oder erweiterter Kumulierung muss die Erklärung zum Ursprung eine der folgenden Angaben enthalten: 'Cumulation with country(ies) x/y', 'Cumul avec le(s) pays x/y', 'Acumulación con el(los) país(paeses) x/y'.
5) Diese Angabe kann entfallen, wenn sie in dem Dokument enthalten ist, das zwecks Ausfertigung der Erklärung zum Ursprung verwendet wird, und die Erklärung am selben Ort und zum selben Zeitpunkt ausgefertigt wird wie das Dokument.
6) Diese Angabe kann entfallen, wenn sie in dem Dokument enthalten ist, das zwecks Ausfertigung der Erklärung zum Ursprung verwendet wird, und der Ausführer zugleich die Person ist, die das Dokument ausstellt.
7) Diese Angabe kann entfallen, wenn sie in dem Dokument enthalten ist, das zwecks Ausfertigung der Erklärung zum Ursprung verwendet wird."
| Anhang IV |
"Anhang 22-15
Lieferantenerklärung gemäß Artikel 61 Absatz 3
Titel I
Datenanforderungen
Kapitel 1
Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen
1) In diesem Anhang werden die Datenelemente (D.E.) beschrieben, die gemäß Artikel 61 Absatz 3 dieser Verordnung als Angaben in der Lieferantenerklärung erforderlich sind.
Diese Datenelemente sind in Datengruppen (D.G.) und gegebenenfalls Datenuntergruppen (D.SG.) gegliedert. Eine D.E.-Nummer besteht aus drei Ziffern und ist wie folgt aufgebaut: [1. Stelle: D.G.-Nummer].[2. Stelle: D.SG.-Nummer - bei Fehlen einer D.SG. ist diese Nummer 0][3. Stelle: laufende Nummer].
2) Die Datenelemente, die für jeden Typ der Lieferantenerklärung angegeben werden können, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 hervor. Kapitel 2 enthält Informationen zu den Spaltenüberschriften und Datengruppen in der Tabelle mit den Datenanforderungen.
3) In der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 wird der Status jedes Datenelements bestimmt, d. h., ob es für den Lieferanten obligatorisch ('mandatory - M') oder fakultativ ('optional - O') ist und ob es auf der Ebene der Erklärung ('declaration - D') oder der Position ('item - I') relevant ist. Leere Felder in den Spalten 3 bis 8 der Tabelle bedeuten, dass es für das jeweilige D.E. in der betreffenden Spalte keinen Status gibt. Ist in diesem Anhang für ein Datenelement für den Lieferanten ein fakultativer Status festgelegt, so lässt dies anderslautende vertragliche Vereinbarungen zwischen Lieferant und Kunde unberührt.
4) Die Buchstaben 'M' oder 'O' haben keinen Einfluss darauf, dass bestimmte Datenelemente nur dann erforderlich sind, wenn die Art der Lieferantenerklärung oder die Umstände dies rechtfertigen. Sie können durch Bedingungen oder Klarstellungen in den Anmerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 ergänzt werden.
5) Der Status des jeweiligen in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Tabelle 3 festgelegten Datenelements wird durch die in Titel II festgelegten spezifischen Vorschriften und Codes im Zusammenhang mit den Datenanforderungen nicht berührt.
6) Unbeschadet der Verpflichtung des Lieferanten, Daten gemäß diesem Anhang bereitzustellen, und unbeschadet des Artikels 61 Absätze 4 und 5 beruht der Inhalt der Daten, die der Lieferant dem Kunden für eine bestimmte Anforderung übermittelt, auf den Informationen, die dem Lieferanten zum Zeitpunkt der Übermittlung der Lieferantenerklärung an den Kunden bekannt sind.
7) In PDF-Fassungen oder gedruckten Fassungen der Lieferantenerklärungen können die Codes durch ihre entsprechende Bedeutung in Klartext ersetzt werden.
Kapitel 2
Tabelle - Legende
Abschnitt 1
Ü b e r s c h r i f t e n d e r S p a l t e n
| Spalte Nr. | Spaltenüberschrift | Spalteninhalt |
| 1 | D.E. Nr. | Dem betreffenden Datenelement zugewiesene laufende Nummer (beginnend mit der Nummer der Datengruppe) |
| 2 | Datenelement | Bezeichnung des betreffenden Datenelements |
| 3 | SDS1 | Status des betreffenden Datenelements in einer Lieferantenerklärung für eine einzige Warensendung mit Präferenzursprung |
| 4 | SDS2 | Status des betreffenden Datenelements in einer Lieferantenerklärung für eine einzige Warensendung ohne Präferenzursprung |
| 5 | SDS3 | Status des betreffenden Datenelements in einer Lieferantenerklärung für eine einzige Warensendung mit Waren teilweise mit und teilweise ohne Präferenzursprung |
| 6 | SDM1 | Status des betreffenden Datenelements in einer Lieferantenerklärung für mehrere Warensendungen mit Präferenzursprung |
| 7 | SDM2 | Status des betreffenden Datenelements oder Datenunterelements in einer Lieferantenerklärung für mehrere Warensendungen ohne Präferenzursprung |
| 8 | SDM3 | Status des betreffenden Datenelements in einer Lieferantenerklärung für mehrere Warensendungen mit Waren teilweise mit und teilweise ohne Präferenzursprung |
Abschnitt 2
D a t e n g r u p p e n u n d - u n t e r g r u p p e n
| Nr. der Gruppe | Bezeichnung | Nr. der Untergruppe | Bezeichnung |
| Gruppe 1 | Erklärung |
1.1 | Art und Text |
|
1.2 | Dokumente | ||
| Gruppe 2 | Parteien |
2.1 | Lieferant |
|
2.2 | Vertreter | ||
|
2.3 | Kunde | ||
| Gruppe 3 | Datumsangaben | ||
| Gruppe 4 | Zoll | ||
| Gruppe 5 | Waren |
5.1 | Nämlichkeit der Waren |
|
5.2 | Ursprung der Waren | ||
| Gruppe 6 | Vormaterialien |
6.1 | Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft |
|
6.2 | Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft | ||
| Gruppe 7 | Sonstige Datenelemente |
7.1 | Kumulierung |
|
7.2 | Buchmäßige Trennung |
Kapitel 3
Tabelle mit den Datenanforderungen
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
| D.E. Nr. | Datenelement | SDS1 | SDS2 | SDS3 | SDM1 | SDM2 | SDM3 |
| 1. Erklärung | |||||||
| 1.1. Art und Text | |||||||
| 1.11 | Art der Erklärung | M | M | M | M | M | M |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 1.12 | Zusätzliche Art der Erklärung | M | M | M | M | M | M |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 1.13 | Wortlaut der Erklärung | M | M | M | M | M | M |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 1.2. Dokumente | |||||||
| 1.21 | Referenznummer des Dokuments | O (1) | O (1) | O (1) | O (1) | O (1) | O (1) |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2. Parteien | |||||||
| 2.1. Lieferant | |||||||
| 2.11 | Name | M | M | M | M | M | M |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2.12 | Identifikationsnummer | M | M | M | M | M | M |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2.13 | Art der Person | O | O | O | O | O | O |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2.14 | Anschrift | M | M | M | M | M | M |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2.15 | Kontaktperson | O | O | O | O | O | O |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2.2. Vertreter | |||||||
| 2.21 | Name | O | O | O | O | O | O |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2.22 | Identifikationsnummer | O (2) | O (2) | O (2) | O (2) | O (2) | O (2) |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2.23 | Art der Person | O | O | O | O | O | O |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2.24 | Status | O (2) | O (2) | O (2) | O (2) | O (2) | O (2) |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2.25 | Anschrift | O (2) | O (2) | O (2) | O (2) | O (2) | O (2) |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2.26 | Kontaktperson | O (2) | O (2) | O (2) | O (2) | O (2) | O (2) |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2.3. Kunde | |||||||
| 2.31 | Name | M | M | M | M | M | M |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2.32 | Identifikationsnummer | O | O | O | O | O | O |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2.33 | Art der Person | O | O | O | O | O | O |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2.34 | Anschrift | M | M | M | M | M | M |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 2.35 | Kontaktperson | O | O | O | O | O | O |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 3. Datumsangaben | |||||||
| 3.01 | Ausfertigungsdatum | M | M | M | M | M | M |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 3.02 | Beginn der Geltungsdauer | M | M | M | |||
| D | D | D | |||||
| 3.03 | Ende der Geltungsdauer | M | M | M | |||
| D | D | D | |||||
| 4. Zoll | |||||||
| 4.01 | Zollbehörde | O | O | O | O | O | O |
| D | D | D | D | D | D | ||
| 5. Waren | |||||||
| 5.1 Nämlichkeit der Waren | |||||||
| 5.11 | Positionsnummer | O | O | O | O | O | O |
| I | I | I | I | I | I | ||
| 5.12 | Beschreibung | M | M | M | M | M | M |
| I | I | I | I | I | I | ||
| 5.13 | Warencode | M | M | M | M | M | M |
| I | I | I | I | I | I | ||
| 5.14 | Wert | O | M | M (5) | O | M | M (5) |
| I | I | I | I | I | I | ||
| 5.15 | Gewicht | O | M | M (5) | O | M | M (5) |
| I | I | I | I | I | I | ||
| 5.2. Ursprung der Waren | |||||||
| 5.21 | Ursprungseigenschaft | M | M | M | M | M | M |
| I (A) | I (A) | I (A) | I (A) | I (A) | I (A) | ||
| 5.22 | Präferenzursprungsland | M | M (3) | M | M (3) | ||
| I (A) | I (A) | I (A) | I (A) | ||||
| 5.23 | Präferenzabkommen | M | O | M (3) | M | O | M (3) |
| I (A) | I | I (A) | I (A) | I | I (A) | ||
| 5.24 | Rechtsrahmen für den Ursprung | M | M | M | M | M | M |
| I (A) | I | I (A) | I (A) | I | I (A) | ||
| 5.25 | Ursprungskriterien | M (4) | M (3)(4) | M (4) | M (3)(4) | ||
| I (A) | I (A) | I (A) | I (A) | ||||
| 6. Vormaterialien | |||||||
| 6.1. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | |||||||
| 6.11 | Beschreibung | M | M (5) | M | M (5) | ||
| I | I | I | I | ||||
| 6.12 | Warencode | M | M (5) | M | M (5) | ||
| I | I | I | I | ||||
| 6.13 | Wert | M | M (5) | M | M (5) | ||
| I | I | I | I | ||||
| 6.14 | Gewicht | M | M (5) | M | M (5) | ||
| I | I | I | I | ||||
| 6.15 | Veredelung | M | M (5) | M | M (5) | ||
| I | I | I | I | ||||
| 6.2. Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft | |||||||
| 6.21 | Präferenzursprungsland | M | M (5) | M | M (5) | ||
| I (B) | I (B) | I (B) | I (B) | ||||
| 6.22 | Präferenzabkommen | M | M (5) | M | M (5) | ||
| I (B) | I (B) | I (B) | I (B) | ||||
| 6.23 | Rechtsrahmen für den Ursprung | M | M (5) | M (B) | M (5) | ||
| I (B) | I (B) | I (B) | I (B) | ||||
| 7. Sonstige Datenelemente | |||||||
| 7.1. Kumulierung | |||||||
| 7.11 | Anwendung | M | M | M | M | M | M |
| I (C) | I (C) | I (C) | I (C) | I (C) | I (C) | ||
| 7.12 | Art | O (6) | O (6) | O (6) | O (6) | O (6) | O (6) |
| I (C) | I (C) | I (C) | I (C) | I (C) | I (C) | ||
| 7.13 | Präferenzursprungsland | M (6) | M (6) | M (6) | M (6) | M (6) | M (6) |
| I (C) | I (C) | I (C) | I (C) | I (C) | I (C) | ||
| 7.14 | Präferenzabkommen | M (6) | M (6) | M (6) | M (6) | M (6) | M (6) |
| I (C) | I (C) | I (C) | I (C) | I (C) | I (C) | ||
| 7.2. Buchmäßige Trennung | |||||||
| 7.21 | Anwendung | M | M | M | M | ||
| I (D) | I (D) | I (D) | I (D) | ||||
| 7.22 | Art | M (7) | M (7) | M (7) | M (7) | ||
| I (D) | I (D) | I (D) | I (D) | ||||
| 7.23 | Wortlaut | M (7) | M (7) | M (7) | M (7) | ||
| I (D) | I (D) | I (D) | I (D) | ||||
| 7.24 | Präferenzabkommen | M (7) | M (7) | M (7) | M (7) | ||
| I (D) | I (D) | I (D) | I (D) |
A n m e r k u n g e n
| Nr. der Anmerkung | Beschreibung der Anmerkung |
| 1) | Diese Informationen sind nur zu übermitteln, wenn die Angaben der Lieferantenerklärung nicht alle in einem einzigen Datensatz oder Dokument enthalten sind. |
| 2) | Wenn unter D.E. 2.21 der Name eines Vertreters angegeben ist, sind diese Informationen zu übermitteln. |
| 3) | Diese Informationen sind nur im Zusammenhang mit Waren mit Präferenzursprung zu übermitteln, die in der Lieferantenerklärung aufgeführt sind. |
| 4) | Diese Informationen sind nur zu übermitteln, wenn dies nach den Ursprungsregeln für die Zwecke des betreffenden Präferenzabkommens erforderlich ist. |
| 5) | Diese Informationen sind gegebenenfalls nur im Zusammenhang mit Waren ohne Präferenzursprung zu übermitteln, die in der Lieferantenerklärung aufgeführt sind. |
| 6) | Diese Informationen sind nur zu übermitteln, wenn unter D.E. 7.11 angegeben ist, dass ein System der Ursprungskumulierung angewendet wurde. Ist dies der Fall, so können die in D.E. 7.12 angegebenen Informationen übermittelt werden. |
| 7) | Diese Informationen sind nur zu übermitteln, wenn unter D.E. 7.21 angegeben ist, dass ein System der buchmäßigen Trennung angewendet wurde. |
| A) | Wenn in einer Lieferantenerklärung Waren mit derselben Ursprungseigenschaft (D.E. 5.21) und - bei Waren mit Präferenzursprung - demselben Präferenzursprungsland (D.E. 5.22) nach demselben Präferenzabkommen (D.E. 5.23) und demselben Rechtsrahmen für den Ursprung (D.E. 5.24) aufgeführt sind, können diese Informationen auf der Ebene der Erklärung (D) angegeben und auf der Ebene der Position (I) weggelassen werden. |
| B) | Wenn in einer Lieferantenerklärung Waren ohne Präferenzursprung aufgeführt sind, die aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, welche aus demselben Präferenzursprungsland (D.E. 6.21) stammen und für die dasselbe Präferenzabkommen (D.E. 6.22) und derselbe Rechtsrahmen für den Ursprung (D.E. 6.23) gelten, können diese Informationen auf der Ebene der Erklärung (D) angegeben und auf der Ebene der Position (I) weggelassen werden. |
| C) | Wenn die Kumulierung auf alle Waren angewendet wurde, für die eine Lieferantenerklärung im Rahmen desselben Präferenzabkommens (D.E. 7.14) abgegeben wurde, können diese Informationen auf der Ebene der Erklärung (D) angegeben und auf der Ebene der Position (I) weggelassen werden. |
| D) | Wenn die buchmäßige Trennung auf alle Waren angewendet wurde, für die eine Lieferantenerklärung im Rahmen desselben Präferenzabkommens (D.E. 7.23) abgegeben wurde, können diese Informationen auf der Ebene der Erklärung (D) angegeben und auf der Ebene der Position (I) weggelassen werden. |
Titel II
Besondere Bestimmungen und Codes im Zusammenhang mit Datenanforderungen
Einleitung
Die besonderen Bestimmungen und Codes in diesem Titel gelten für die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 dieses Anhangs aufgeführten Datenelemente, sofern sie verwendet werden, weil sie entweder obligatorisch sind oder der Lieferant sie gemäß der Tabelle auf fakultativer Basis verwendet.
| Gruppe 1 - Erklärung | |||||||
| 1.1 | Art und Text | ||||||
| Mit den nachstehenden Datenelementen sollen Informationen über Art und Charakter der Lieferantenerklärung übermittelt werden. | |||||||
| 1.11 | Art der Erklärung | ||||||
| Anzugeben ist, ob die Lieferantenerklärung für eine einzige Sendung oder für mehrere Sendungen ausgefertigt wird. Anzugeben ist der entsprechende Code: SDS: Lieferantenerklärung für eine einzige Sendung SDM: Lieferantenerklärung für mehrere Sendungen | |||||||
| 1.12 | Zusätzliche Art der Erklärung | ||||||
| Anzugeben ist, ob die Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung, Waren ohne Präferenzursprung oder Waren mit und Waren ohne Präferenzursprung ausgefertigt wird. Anzugeben ist der entsprechende Code:
| |||||||
| 1.13 | Wortlaut der Erklärung | ||||||
| Die anzugebende Erklärung und Verpflichtung des Lieferanten lautet:
'Als Lieferant der in dieser Erklärung aufgeführten Waren übernehme ich die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben über die Bestimmung der Ursprungseigenschaft dieser Waren sowie für die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit der beigefügten Unterlagen. Ich verpflichte mich, den Kunden, an den diese Waren geliefert wurden, umgehend zu unterrichten, wenn sich diese Erklärung als nicht zutreffend herausstellt oder für einen Teil oder alle der betroffenen Waren nicht mehr gilt. | |||||||
| 1.2 | Dokumente | ||||||
| 1.21 | Referenznummer des Dokuments | ||||||
| Wenn die Angaben der Lieferantenerklärung nicht alle in einem einzigen Datensatz oder Dokument enthalten sind, sind die Referenznummern der Datensätze oder Dokumente anzugeben, die diese Angaben enthalten. |
| Gruppe 2 - Parteien | |||||||
| 2.1 | Lieferant | ||||||
| Mit den nachstehenden Datenelementen sollen Informationen über den Lieferanten übermittelt werden. | |||||||
| 2.11 | Name | ||||||
| Anzugeben ist der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Lieferanten. | |||||||
| 2.12 | Identifikationsnummer | ||||||
| Anzugeben ist die Nummer, mit der der Lieferant gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren ist. | |||||||
| 2.13 | Art der Person | ||||||
| Anzugeben ist die Art der Person des Lieferanten gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Zollkodex. Anzugeben ist der entsprechende Code:
| |||||||
| 2.14 | Anschrift | ||||||
| Anzugeben ist die genaue Anschrift des Lieferanten (Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort, Region oder Provinz, Land). | |||||||
| 2.15 | Kontaktperson | ||||||
| Anzugeben sind Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Kontaktperson zu Kommunikationszwecken. | |||||||
| 2.2 | Vertreter | ||||||
| Mit den nachstehenden Datenelementen sollen gegebenenfalls Informationen über den Vertreter übermittelt werden. | |||||||
| 2.21 | Name | ||||||
| Anzugeben ist der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Vertreters. | |||||||
| 2.22 | Identifikationsnummer | ||||||
| Anzugeben ist die Nummer des Vertreters. | |||||||
| 2.23 | Art der Person | ||||||
| Anzugeben ist die Art der Person des Vertreters gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Zollkodex. Anzugeben ist der entsprechende Code:
| |||||||
| 2.24 | Status | ||||||
| Anzugeben ist der Status des Vertreters. Wenn es sich um eine indirekte Vertretung handelt, ist in der Lieferantenerklärung dieselbe Person als Vertreter und als Lieferant anzugeben, selbst wenn ein solcher Lieferant als Vertreter im Auftrag Dritter handelt.
| |||||||
| 2.25 | Anschrift | ||||||
| Anzugeben ist die genaue Anschrift des Vertreters (Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort, Region oder Provinz, Land). | |||||||
| 2.26 | Kontaktperson | ||||||
| Anzugeben sind Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Kontaktperson zu Kommunikationszwecken. | |||||||
| 2.3 | Kunde | ||||||
| Mit den nachstehenden Datenelementen sollen Informationen über den Kunden übermittelt werden. | |||||||
| 2.31 | Name | ||||||
| Anzugeben ist der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Kunden. | |||||||
| 2.32 | Identifikationsnummer | ||||||
| Anzugeben ist die Nummer des Kunden. | |||||||
| 2.33 | Art der Person | ||||||
| Anzugeben ist die Art der Person des Kunden gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Zollkodex. Anzugeben ist der entsprechende Code:
| |||||||
| 2.34 | Anschrift | ||||||
| Anzugeben ist die Anschrift des Kunden. | |||||||
| 2.35 | Kontaktperson | ||||||
| Anzugeben sind Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Kontaktperson zu Kommunikationszwecken. |
| Gruppe 3 - Datumsangaben | |
| 3.01 | Ausfertigungsdatum |
| Anzugeben ist das Datum, an dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wird. | |
| 3.02 | Beginn der Geltungsdauer |
| Anzugeben ist das Datum des Beginns der Geltungsdauer der Lieferantenerklärung, das nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen darf. | |
| 3.03 | Ende der Geltungsdauer |
| Anzugeben ist das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Lieferantenerklärung, das nicht mehr als 24 Monate nach dem Datum des Beginns liegen darf. |
| Gruppe 4 - Zoll | |
| 4.01 | Zollbehörde |
| Anzugeben ist die Zollbehörde, die für die Prüfung der Lieferantenerklärung zuständig ist. |
| Gruppe 5 - Waren | |||||||
| 5.1 | Nämlichkeit der Waren | ||||||
| Die nachstehenden Datenelemente sollen die Identifizierung der in der Lieferantenerklärung aufgeführten Waren ermöglichen. | |||||||
| 5.11 | Positionsnummer | ||||||
| Positionsnummer, die der Lieferant den Waren zuweist, sofern die Lieferantenerklärung mehr als eine Warenposition enthält. Der Lieferant kann zusätzlich und auf Ersuchen des Kunden die Positionsnummer angeben, die der Kunde den Waren zugewiesen hat. | |||||||
| 5.12 | Beschreibung | ||||||
| Die Waren sind in klarer Sprache hinreichend genau zu beschreiben, sodass es möglich ist, sie zu identifizieren und zu erkennen, welche Ursprungsregeln für die Bestimmung ihrer Ursprungseigenschaft gelten. | |||||||
| 5.13 | Warencode | ||||||
| Auf Ersuchen des Kunden und falls es zur Vervollständigung der Beschreibung der Waren (D.E. 5.12) erforderlich ist, ist auf der geeigneten HS- oder KN-Ebene die den betreffenden Waren entsprechende Warennummer anzugeben. | |||||||
| 5.14 | Wert | ||||||
| Anzugeben ist der Wert der in der Lieferantenerklärung aufgeführten Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft, und zwar pro Einheit, sofern dies für die Erlangung der Präferenzursprungseigenschaft durch Erzeugnisse, die anschließend aus diesen Waren gewonnen oder hergestellt werden sollen, maßgeblich ist. 'Wert' bezeichnet den Ab-Werk-Preis der Waren oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Union für die Waren gezahlt wird. | |||||||
| 5.15 | Gewicht | ||||||
| Anzugeben ist das Gewicht der in der Lieferantenerklärung aufgeführten Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft, und zwar pro Einheit, sofern dies für die Erlangung der Präferenzursprungseigenschaft durch Erzeugnisse, die anschließend aus diesen Waren gewonnen oder hergestellt werden sollen, maßgeblich ist. 'Gewicht' bezeichnet die Eigenmasse der Waren. | |||||||
| 5.2 | Ursprung der Waren | ||||||
| Mit den nachstehenden Datenelementen sollen Informationen über die Ursprungseigenschaft der in der Lieferantenerklärung aufgeführten Waren übermittelt werden. | |||||||
| 5.21 | Ursprungseigenschaft | ||||||
| Anzugeben ist die Ursprungseigenschaft der Waren gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 60 Absatz 5 dieser Verordnung.
Siehe auch Anmerkung A zur Tabelle mit den Datenanforderungen. Anzugeben ist der entsprechende Code:
| |||||||
| 5.22 | Präferenzursprungsland | ||||||
| Anzugeben ist die EU oder das Land oder die Region/Ländergruppe des Präferenzursprungs der Waren. Anzugeben ist der entsprechende EU-Code für die EU oder das betreffende Land oder die betreffende Region/Ländergruppe. Haben die Waren in mehreren Ländern oder Regionen/Ländergruppen die Präferenzursprungseigenschaft erlangt, so können in der Lieferantenerklärung die entsprechenden Codes für alle betreffenden Präferenzursprungsländer angegeben werden. | |||||||
| 5.23 | Präferenzabkommen | ||||||
| Geben Sie das Land oder die Region/Ländergruppe an, mit dem bzw. der die Union das Präferenzabkommen geschlossen hat, nach der der Präferenzursprung der Waren bestimmt wurde. Anzugeben ist der entsprechende EU-Code für das betreffende Land oder die betreffende Region/Ländergruppe. Wenn der Präferenzursprung der Waren im Rahmen mehrerer Präferenzabkommen mit einem Land oder einer Region/Ländergruppe bestimmt werden kann, ist anzugeben, um welches Präferenzabkommen es sich handelt. Wenn der Präferenzursprung dieses Landes oder einer Region/Ländergruppe im Rahmen mehrerer dieser Abkommen erlangt wird, können in der Lieferantenerklärung alle diese Abkommen angegeben werden. | |||||||
| 5.24 | Rechtsrahmen für den Ursprung | ||||||
| Wenn der Präferenzursprung der Waren im Rahmen eines Präferenzabkommens mit einem Land oder einer Region/Ländergruppe nach mehreren Systemen von Präferenzursprungsregeln bestimmt werden kann, ist der Rechtsrahmen bzw. sind die Rechtsrahmen anzugeben, die zur Bestimmung des Präferenzursprungs herangezogen werden. Ist das Land oder die Region/Ländergruppe Vertragspartei des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen), so sind das PEM-Übereinkommen und/oder die PEM-Übergangsregeln für den Ursprung als Rechtsrahmen anzugeben. Anzugeben sind die entsprechenden Codes:
Fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Präferenzursprungs der Waren herangezogen wurde. | |||||||
| 5.25 | Ursprungskriterien | ||||||
| Anzugeben ist, welche Kriterien erfüllt sind, sodass die Waren als Waren mit Präferenzursprung betrachtet werden können. Anzugeben sind die entsprechenden Codes, die sich aus den Ursprungsregeln für das betreffende Präferenzabkommen ergeben. |
| Gruppe 6 - Vormaterialien | |
| 6.1 | Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft |
| Mit den nachstehenden Datenelementen sollen Informationen über jede Art von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung von in der Lieferantenerklärung aufgeführten Nichtursprungswaren verwendet wurden, übermittelt werden. | |
| 6.11 | Beschreibung |
| Jede Art von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung der Nichtursprungswaren verwendet wurden, ist in klarer Sprache hinreichend genau zu beschreiben, sodass sie identifiziert und unterschieden werden können. | |
| 6.12 | Warencode |
| Anzugeben ist, soweit dies für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Waren von Belang ist, der Warencode für jede Art von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung der Nichtursprungswaren verwendet wurden. Anzugeben ist der Code der HS-Position oder gegebenenfalls der HS-Unterposition oder der Code der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) der Vormaterialien. | |
| 6.13 | Wert |
| Anzugeben ist, soweit dies für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Waren von Belang ist, der genaue Wert jeder Art der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft pro Einheit der Nichtursprungswaren. 'Wert' bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Union für diese Vormaterialien gezahlt wird. | |
| 6.14 | Gewicht |
| Anzugeben ist, soweit dies für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Waren von Belang ist, das Gewicht jeder Art der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft pro Einheit der Nichtursprungswaren. 'Gewicht' bezeichnet die [Eigenmasse] der verwendeten Nichtursprungswaren. | |
| 6.15 | Veredelung |
| Anzugeben sind, soweit dies für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Waren von Belang ist, die Be- oder Verarbeitungen, die an jeder Art der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen wurden. | |
| 6.2 | Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft |
| Mit den nachstehenden Datenelementen soll gegebenenfalls der Präferenzursprung aller bei der Herstellung der Nichtursprungswaren verwendeten Vormaterialien, mit Ausnahme der in D.E. 6.10 genannten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, bescheinigt und festgestellt werden. Siehe auch Anmerkung B zur Tabelle mit den Datenanforderungen. | |
| 6.21 | Präferenzursprungsland |
| Anzugeben ist die EU oder das Land oder die Region/Ländergruppe des Präferenzursprungs der Vormaterialien. Anzugeben ist der entsprechende EU-Code für die EU oder das betreffende Land oder die betreffende Region/Ländergruppe. Haben die Vormaterialien in mehreren Ländern oder Regionen/Ländergruppen die Präferenzursprungseigenschaft erlangt, so können die entsprechenden Codes für alle betreffenden Präferenzursprungsländer angegeben werden. | |
| 6.22 | Präferenzabkommen |
| Geben Sie das Land oder die Region/Ländergruppe an, mit dem bzw. der die Union das Präferenzabkommen geschlossen hat, nach der der Präferenzursprung der Vormaterialien bestimmt wurde. Anzugeben ist der entsprechende EU-Code für das betreffende Land oder die betreffende Region/Ländergruppe. Wenn der Präferenzursprung der Vormaterialien im Rahmen mehrerer Präferenzabkommen mit einem Land oder einer Region/Ländergruppe bestimmt werden kann, ist anzugeben, um welches Präferenzabkommen es sich handelt. Wenn der Präferenzursprung dieses Landes oder einer Region/Ländergruppe im Rahmen mehrerer dieser Abkommen erlangt wird, können in der Lieferantenerklärung alle diese Abkommen angegeben werden. | |
| 6.23 | Rechtsrahmen für den Ursprung |
| Wenn der Präferenzursprung der Waren im Rahmen eines Präferenzabkommens mit einem Land oder einer Region/Ländergruppe nach mehreren Systemen von Präferenzursprungsregeln bestimmt werden kann, ist der Rechtsrahmen bzw. sind die Rechtsrahmen anzugeben, die zur Bestimmung des Präferenzursprungs herangezogen werden. Wenn das Land oder die Region/Ländergruppe Vertragspartei des PEM-Übereinkommens ist, sind das PEM-Übereinkommen und/oder die PEM-Übergangsregeln für den Ursprung als Rechtsrahmen anzugeben. Fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Präferenzursprungs der Waren herangezogen wurde. |
| Gruppe 7 - Sonstige Datenelemente | |||||
| 7.1 | Kumulierung | ||||
| Die nachstehenden Datenelemente sollen Aufschluss darüber geben, ob ein Kumulierungssystem angewendet wurde und wenn ja, welcher Art und mit welchen Materialien. | |||||
| 7.11 | Anwendung | ||||
| Anzugeben ist, ob für die Waren ein System der Ursprungskumulierung angewendet wurde. Anzugeben ist der entsprechende Code:
| |||||
| 7.12 | Art | ||||
| Wenn eine Kumulierung angewendet wurde, ist die Art der Kumulierung anzugeben. | |||||
| 7.13 | Präferenzursprungsland | ||||
| Anzugeben ist die EU oder das Land oder die Region/Ländergruppe des Präferenzursprungs der Vormaterialien. Anzugeben ist der entsprechende EU-Code für die EU oder das betreffende Land oder die betreffende Region/Ländergruppe. | |||||
| 7.14 | Präferenzabkommen | ||||
| Geben Sie das Land oder die Region/Ländergruppe an, mit dem bzw. der die Union das Präferenzabkommen geschlossen hat, nach der der Präferenzursprung der Vormaterialien bestimmt wurde. Anzugeben ist der entsprechende EU-Code für das betreffende Land oder die betreffende Region/Ländergruppe. Wenn der Präferenzursprung der Vormaterialien im Rahmen mehrerer Präferenzabkommen mit einem Land oder einer Region/Ländergruppe bestimmt werden kann, ist anzugeben, um welche Präferenzabkommen es sich handelt. | |||||
| 7.2 | Buchmäßige Trennung | ||||
| Mit den nachstehenden Datenelementen soll der Kunde darüber informiert werden, ob auf austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft, die sich in gemeinsamer Lagerung befanden, aber vor der Lieferung der Waren an den Kunden nicht veredelt wurden, ein System der buchmäßigen Trennung angewendet wurde. | |||||
| 7.21 | Anwendung | ||||
| Anzugeben ist, ob ein System der buchmäßigen Trennung von Vormaterialien angewendet wurde, jedoch nur, wenn sich diese Vormaterialien in gemeinsamer Lagerung befanden, aber vor der Lieferung der Waren an den Kunden nicht veredelt wurden. | |||||
| 7.22 | Wortlaut | ||||
| Wenn ein System der buchmäßigen Trennung entsprechend der besonderen Bestimmung zu D.E. 7.21 angewendet wurde, ist folgender Wortlaut einzutragen: 'Nach buchmäßiger Trennung gelagerte Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft. Der Präferenzursprung bleibt nur erhalten, wenn die Vormaterialien vor der Ausfuhr weiter veredelt werden.' | |||||
| 7.23 | Präferenzabkommen | ||||
| Wenn ein System der buchmäßigen Trennung entsprechend der besonderen Bestimmung zu D.E. 7.21 angewendet wurde, ist das Land oder die Region/Ländergruppe anzugeben, mit dem bzw. der die Union das Präferenzabkommen geschlossen hat, in dessen Rahmen die buchmäßige Trennung angewendet wurde. Anzugeben ist der entsprechende EU-Code für das betreffende Land oder die betreffende Region/Ländergruppe. Wenn die buchmäßige Trennung im Rahmen mehrerer Präferenzabkommen mit einem Land oder einer Region/Ländergruppe angewendet wurde, sind die betreffenden Präferenzabkommen anzugeben. |
"
| Anhang V |
"Anhang 22-20
Anforderungen für die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung
In diesem Anhang sind die Anforderungen festgelegt, nach denen in der Union registrierte Ausführer oder Wiederversender Ersatzerklärungen zum Ursprung gemäß Artikel 69 Absatz 2 bzw. Artikel 101 dieser Verordnung ausfertigen.
I. Anforderungen an die Ersatzerklärung zum Ursprung
1. Die Ersatzerklärung zum Ursprung ist mit folgender Angabe in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu versehen:
2. Der Ausführer oder Wiederversender gibt auf der Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes an:
II. Anforderungen an das ersetzte Ursprungsdokument
1. Die ersetzte Ursprungserklärung ist mit folgender Angabe in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu versehen:
2. Der Ausführer oder Wiederversender gibt auf der ersetzten Ursprungserklärung Folgendes an:
"
| ENDE |