Delegierte Verordnung (EU) 2026/1188 der Kommission vom 23. März 2026 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und der Emissionsanforderungen für in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, des automatisierten Parkens von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen, der Anforderungen an die elektrische Sicherheit und an das hochentwickelte Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers für Kleinserienfahrzeuge und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie zur Aktualisierung der Liste alternativer UN-Regelungen in Teil II des genannten Anhangs
(ABl. L 2026/1188 vom 02.06.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 57 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen gemäß den in der Tabelle genannten entsprechenden Rechtsakten. Um den technologischen und rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, darin einen Verweis auf die neu erlassenen Verordnungen aufzunehmen, in denen Anforderungen für die Genehmigung von Fahrzeugen mit Fahrerassistenzsystemen und automatisiertem Parken sowie für die Genehmigung von Euro-7-Fahrzeugen festgelegt sind.
(2) Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich Fahrerassistenzsystemen sind insbesondere in UN-Regelung Nr. 171 2 festgelegt. Gemäß Anhang II Nummer E10 der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gelten die technischen Anforderungen der UN-Regelung Nr. 171 auf freiwilliger Basis (falls eingebaut). Um die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen, die mit solchen Systemen ausgestattet sind, zu ermöglichen, sollten diese Systeme in die Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen werden.
(3) Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission 4 enthält die Anforderungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen mit automatisiertem Parken. Damit die Hersteller eine EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragen können, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden und mit automatisiertem Parken ausgestattet sind, müssen diese Systeme in die Liste in der Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen werden.
(4) Die Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 enthält technische Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen von Euro-7-Fahrzeugen. Darüber hinaus sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission 6 Vorschriften, Verfahren und Prüfmethoden für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich der Abgas- und Verdunstungsemissionen festgelegt. Die Liste der Rechtsakte in der Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 muss ergänzt werden, um auch die jeweiligen Anforderungen für Euro-7-Fahrzeuge abzudecken.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission 7 enthält Vorschriften für On-Board-Überwachungssysteme, On-Board-Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch, den Umweltpass für Fahrzeuge und die bordeigene Anzeige von Umweltdaten sowie Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien. Diese Anforderungen und der Verweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 müssen in die Liste der Rechtsakte in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen werden.
(6) Einträge in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 in Bezug auf Umweltverträglichkeit und Emissionen gelten für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie für Euro-7ext-Fahrzeuge gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1257, die sich auf die Spalten mit den Anforderungen für einen Fahrzeugtyp der Klasse N1 beziehen.
(7) Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Themen "Messung der Motorleistung" und "Betrieb von Systemen, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme" bei Fahrzeugen, die nach Euro 6 bzw. Euro 7 genehmigt wurden, in beide Abschnitte der Tabellen in Anhang II aufgenommen werden.
(8) In der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2590 der Kommission 8 sind technische Anforderungen für die Typgenehmigung bestimmter Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer hochentwickelten Warnsysteme bei nachlassender Konzentration des Fahrers festgelegt. Diese Anforderungen gelten für in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge für neue Typen ab dem 7. Juli 2024 und für neue Fahrzeuge ab dem 7. Juli 2026. Damit die Hersteller von Kleinserienfahrzeugen und von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung die neuen Anforderungen umsetzen können, muss ihnen eine zusätzliche Vorlaufzeit von zwei Jahren für die Anpassung ihres Produktionsprozesses eingeräumt werden.
(9) Die Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 100 9 enthält strengere Anforderungen an den Elektroantrieb von Fahrzeugen, die für in unbegrenzter Serie hergestellte Neufahrzeuge gelten. Diese Anforderungen gelten ab dem 1. September 2025. Damit die Hersteller von Kleinserienfahrzeugen ihre Produktion an die strengeren Anforderungen anpassen können, sollte diesen Herstellern eine ausreichende Vorlaufzeit für die Umsetzung der Anforderungen eingeräumt werden. Da außerdem rollstuhlgerechte Fahrzeuge hauptsächlich von kleinen und mittleren Herstellern produziert werden, sollte zusätzliche Flexibilität eingeräumt werden, um den Aufwand für die Hersteller solcher Fahrzeuge zu verringern, indem auf die Prüfungen gemäß den Absätzen 6.4 und 6.5 der UN-Regelung Nr. 100 verzichtet wird, wenn die Änderung der Fahrzeugstruktur das wiederaufladbare Energiespeichersystem nicht verändert.
(10) In der Tabelle in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2018/858 sind die UN-Regelungen und ihre jeweiligen Fassungen aufgeführt, die für die Zwecke der EU-Typgenehmigung als gleichwertig anerkannt sind. Diese Tabelle sollte aktualisiert werden, um der Entwicklung der Rechtsvorschriften auf UNECE-Ebene Rechnung zu tragen.
(11) Die Tabellen in Anhang II Teil III Anlagen 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2018/858 enthalten die Liste der Anforderungen für die Genehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M1 und N1 sowie Euro-7ext-Fahrzeuge in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1257 gemäß den in der Tabelle genannten entsprechenden Rechtsakten. Die Liste der Rechtsakte in diesen Tabellen muss ergänzt werden, um auch die jeweiligen Anforderungen an Euro-7-Fahrzeuge, die als Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung genehmigt werden sollen, abzudecken.
(12) Die Verordnung (EU) 2018/858 sollte daher entsprechend geändert werden.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 23. März 2026
2) UN-Regelung Nr. 171 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich Fahrerassistenzsysteme [2024/2689] (ABl. L, 2024/2689, 4.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2689/oj).
3) Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 für die Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit und des Schutzes von Fahrzeuginsassen und schwächeren Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2144/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge (ABl. L 221 vom 26.08.2022 S. 1, ELI. http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1426/oj).
5) Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (ABl. L, 2024/1257, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1257/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Vorschriften, Verfahren und Prüfmethoden für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1257 in Bezug auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihrer Abgas- und Verdunstungsemissionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L, 2025/1706, 5.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1706/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Methoden, Anforderungen und Prüfungen, einschließlich Einhaltungsgrenzen, für OBFCM-Einrichtungen und OBM-Systeme, Merkmalen und Leistungsfähigkeit von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und Methoden zur Bewertung ihres Betriebs, des Formats und der Daten des Umweltpasses für Fahrzeuge (EVP) sowie Methoden der Übertragung von EVP-Daten für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 (ABl. L, 2025/1707, 5.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1707/oj).
8) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2590 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von bestimmten Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer hochentwickelten Warnsysteme bei nachlassender Konzentration des Fahrers sowie zur Änderung der genannten Verordnung (ABl. L, 2023/2590, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2590/oj).
9) Regelung Nr. 100 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb [2024/1955] (ABl. L, 2024/1955, 26.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1955/oj).
| Anhang |
Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:
1. Teil I wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag für Nummer E9 werden die folgenden Einträge für die Nummern E10 und E11 eingefügt:
| "E10 | Systeme, die den Fahrer bei der dynamischen Fahrzeugsteuerung unterstützen | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF X | IF X | IF X | IF X | IF X | IF X | ||||||
| E11 | Automatisiertes Parken | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF X | IF X | IF X | IF X | IF X | IF X | "; |
b) Der Eintrag für Nummer G wird ersetzt durch:
| "G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN für Euro-6-Fahrzeuge, Euro-VI-Fahrzeuge und selbstständige technische Einheiten und Bauteile * |
| *) Bei leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Euro-6-Fahrzeuge) oder schweren Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro-VI-Fahrzeuge) ist die Einhaltung der Nummern G2 bis G12, G16 und G17 obligatorisch, je nach Anwendungsbereich ist jedoch nur eine einzige Typgenehmigung hinsichtlich der Fahrzeugemissionen entweder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 vorgesehen." | |
c) Nach dem Eintrag für Nummer G14 werden die folgenden Einträge für die Nummern G16, G17 und GA bis GA18 eingefügt:
| "G16 | Messung der Motorleistung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
| G17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | X | ||||||
| GA | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN für Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten und Bauteile der Klassen "Euro 7" und "Euro 7ext" ** | |||||||||||||
| GA1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
| GA2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission *** | X | X | X | |||||||||
| GA2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | X | X | |||||||||
| GA4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | X | X | |||||||||
| GA5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | X | X | |||||||||
| GA6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | X | X | |||||||||
| GA7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | X | ||||||||||
| GA8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | X | ||||||||||
| GA9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | X | X | |||||||||
| GA10 | Nichtvorhandensein von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission **** | X | X | X | |||||||||
| GA11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | X | X | |||||||||
| GA12 | Schutz gegen Manipulation sowie Sicherheit und Cybersicherheit | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | X | X | |||||||||
| GA13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | X | X | ||||||||||
| GA14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | X | X | X | |||||||||
| GA16 | Messung der Motorleistung | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | X | ||||||||||
| GA17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | X | ||||||||||
| GA18 | On-Board-Überwachung (OBM), bordeigene Anzeige von Umweltdaten und Umweltpass für Fahrzeuge | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission | X | X | ||||||||||
| ** Für Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 (Euro-7- oder Euro-7ext-Fahrzeuge) ist eine Reihe von Typgenehmigungen und/oder Konformitätserklärungen gemäß den unter den Nummern GA2 bis GA18 genannten Durchführungsrechtsakten (ausgenommen die Nummern GA13 und GA14) erforderlich.
Die Anforderungen für Euro-7ext-Fahrzeuge entsprechen denen, die in der Spalte für Fahrzeuge der Klasse N1 angegeben sind.
*** Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Vorschriften, Verfahren und Prüfmethoden für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1257 in Bezug auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihrer Abgas- und Verdunstungsemissionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L, 2025/1706, 5.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1706/oj). **** Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Methoden, Anforderungen und Prüfungen, einschließlich Einhaltungsgrenzen, für OBFCM-Einrichtungen und OBM-Systeme, Merkmalen und Leistungsfähigkeit von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und Methoden zur Bewertung ihres Betriebs, des Formats und der Daten des Umweltpasses für Fahrzeuge (EVP) sowie Methoden der Übertragung von EVP-Daten für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 (ABl. L, 2025/1707, 5.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1707/oj)." | ||||||||||||||
d) Anlage 1 wird wie folgt geändert:
i) In Tabelle 1 erhält der Eintrag zu Nummer A19 folgende Fassung:
| "A19 | Elektrische Betriebssicherheit (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | C Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen, die nicht der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 100 * entsprechen: 7. Juli 2026 | C Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen, die nicht der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 100 entsprechen: 7. Juli 2026 | C Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen, die nicht der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 100 entsprechen: 7. Juli 2026 | C Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen, die nicht der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 100 entsprechen: 7. Juli 2026 |
| *) Regelung Nr. 100 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb [2024/1955] (ABl. L, 2024/1955, 26.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1955/oj)." | ||||||
ii) In Tabelle 1 erhält der Eintrag zu Nummer E3 folgende Fassung:
| "E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 Nicht erforderlich für Fahrzeuge, bei denen der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 Nicht erforderlich für Fahrzeuge, bei denen der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt." |
iii) In Tabelle 2 erhält der Eintrag zu Nummer E3 folgende Fassung:
| "E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | ". |
2) In Teil II erhält die Tabelle folgende Fassung:
| "Nr. | Gegenstand | UN-Regelung | Änderungsserie |
| B14 | Akustisches Fahrzeug-Warnsystem | 138 | 01 |
| G1 | Geräuschpegel: | ||
| - Kraftfahrzeuge | 51 | 03 | |
| - Austauschschalldämpferanlagen | 59 | 03 | |
| G2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor 1 | 24 2 9
83 2 10 85 2 | 03 08 00 02 4 / 03 5 6 00 |
| G2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs 1 | ||
| G4 | Auspuffemissionen auf der Straße 1 | ||
| G5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen 1 | ||
| G6 | Kurbelgehäuseemissionen 1 | ||
| G7 | Verdunstungsemissionen 1 | ||
| G8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor 1 | ||
| G9 | On-Board-Diagnosesysteme 1 | ||
| G10 | Fehlen einer Abschalteinrichtung 1 | ||
| G11 | Zusätzliche Emissionsstrategien 1 | ||
| G12 | Vorrichtung gegen Manipulation 1 | ||
| G16 | Bestimmung der Leistung 1 | ||
| G17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme 1 | ||
| G3 | Auspuffemissionen des Motors im Labor 7 | 49 | 07 |
| G4 | Auspuffemissionen auf der Straße 7 | ||
| G5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen 7 | ||
| G6 | Kurbelgehäuseemissionen 7 | ||
| G9 | On-Board-Diagnosesysteme 7 | ||
| G10 | Fehlen einer Abschalteinrichtung 7 | ||
| G11 | Zusätzliche Emissionsstrategien 7 | ||
| G12 | Vorrichtung gegen Manipulation 7 | ||
| G16 | Messung der Motorleistung 7 | ||
| G17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme 7 | ||
| G13 | Recyclingfähigkeit 8 | 133 | 00 |
| 1) Für leichte Nutzfahrzeuge der Kategorie Euro 6.
2) Die Kombination der in diesem Feld der Tabelle aufgeführten einschlägigen UN-Typgenehmigungsbögen gilt für die Zwecke der Beantragung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 als gleichwertig mit einem Typgenehmigungsbogen "Euro 6e", "Euro 6e-bis" oder "Euro 6e-bis-FCM". 3) Gemäß der UN-Regelung Nr. 168 werden für die Zwecke der Gleichwertigkeit des Typgenehmigungsbogens nur die Fahrzeugklassen M1, M2 und N1 berücksichtigt. 4) Typgenehmigungsbögen, die für Stufe 1A ausgestellt wurden, werden nur als gleichwertig betrachtet. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (OVC-HEV) und extern aufladbaren Brennstoffzellen-Hybridfahrzeugen (OVC-FCHV) gelten nur Typgenehmigungen, die gemäß Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 oder später erteilt wurden, als gleichwertig. 5) Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (OVC-HEV) und extern aufladbaren Brennstoffzellen-Hybridfahrzeugen (OVC-FCHV) gelten nur Typgenehmigungen, die gemäß Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03 oder später erteilt wurden, als gleichwertig. 6) Der Anwendungsbereich der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 154 ist auf die Fahrzeugklassen M1, M2 und N1 beschränkt. Daher sollten für die Zwecke der Gleichwertigkeit der Typgenehmigung nur diese Fahrzeugklassen berücksichtigt werden. 7) Für schwere Nutzfahrzeuge der Kategorie Euro VI. 8) Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen. 9) Eine Typgenehmigung, die die Übereinstimmung mit Teil III der UN-Regelung Nr. 24 (Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe) bestätigt, genügt. 10) Für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge (ISC-Prüfung) meldet der Hersteller alle Ergebnisse der ISC-Prüfungen über die in Anhang II Nummer 5.9 der Verordnung (EU) 2017/1151 beschriebene elektronische Plattform für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder, falls dies nicht möglich ist, über andere geeignete Mittel. 11) Für die Zwecke der Datenmeldung befolgt der Hersteller die Bestimmungen in Anhang IIIA Nummer 7.7 der Verordnung (EU) 2017/1151." | |||
3) Teil III wird wie folgt geändert:
a) In Anlage 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:
i) Der Eintrag für Nummer E3 wird ersetzt durch:
| "E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | X Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | X Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | X Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028" |
ii) Der Eintrag für Nummer G wird ersetzt durch:
| "G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN für Euro-6-Fahrzeuge, Euro-VI-Fahrzeuge und selbstständige technische Einheiten und Bauteile *" |
| *) Bei leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Euro-6-Fahrzeuge) oder schweren Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro-VI-Fahrzeuge) ist die Einhaltung der Nummern G2 bis G12, G16 und G17 obligatorisch, je nach Anwendungsbereich ist jedoch nur eine einzige Typgenehmigung hinsichtlich der Fahrzeugemissionen entweder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 vorgesehen." | |
iii) Nach dem Eintrag für Nummer G14 werden die folgenden Einträge für die Nummern G16, G17 und GA bis GA18 eingefügt:
| "G16 | Messung der Motorleistung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | G | G | G | G |
| G17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | G | G | G | G |
| GA | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN für Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten und Bauteile der Klassen "Euro 7" und "Euro 7ext" ** | |||||
| GA1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. | G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. | G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. | G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
| GA2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig. Wohnmobile und Leichenwagen: Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. | G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig. Wohnmobile und Leichenwagen: Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. | ||
| GA2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert - Vehicle High) zu verwenden. | G Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert - Vehicle High) zu verwenden. | außerhalb des Geltungsbereichs | |
| GA4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig. Wohnmobile und Leichenwagen: Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. | G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig. Wohnmobile und Leichenwagen: Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. | ||
| GA5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G | G | ||
| GA6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G | G | ||
| GA7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G | G | ||
| GA10 | Nichtvorhandensein von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission | G | G | ||
| GA11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G | G | ||
| GA12 | Schutz gegen Manipulation sowie Sicherheit und Cybersicherheit | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G | G | ||
| GA13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | G | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA16 | Messung der Motorleistung | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G | G | ||
| GA17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G | G | ||
| GA18 | On-Board-Überwachung (OBM), bordeigene Anzeige von Umweltdaten und Umweltpass für Fahrzeuge | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission | G | G | ||
| **) Für Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 (Euro-7- oder Euro-7ext-Fahrzeuge) ist eine Reihe von Typgenehmigungen und/oder Konformitätserklärungen gemäß den unter den Nummern GA2 bis GA18 genannten Durchführungsrechtsakten (ausgenommen die Nummern GA13 und GA14) erforderlich. Die Anforderungen für Euro-7ext-Fahrzeuge entsprechen denen, die in der Spalte für Fahrzeuge der Klasse N1 angegeben sind." | ||||||
b) In Anlage 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
i) Der Eintrag für Nummer E3 wird ersetzt durch:
| "E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | A Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | A Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | A Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | A Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | A Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs" |
ii) Der Eintrag für Nummer G wird ersetzt durch:
| "G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN für Euro-6-Fahrzeuge, Euro-VI-Fahrzeuge und selbstständige technische Einheiten und Bauteile * |
| *) Bei leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Euro-6-Fahrzeuge) oder schweren Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro-VI-Fahrzeuge) ist die Einhaltung der Nummern G2 bis G12, G16 und G17 obligatorisch, je nach Anwendungsbereich ist jedoch nur eine einzige Typgenehmigung hinsichtlich der Fahrzeugemissionen entweder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 vorgesehen." | |
iii) Die Einträge für die Nummern G4 bis G9 erhalten folgende Fassung:
| "G4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| G5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| G6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| G7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| G8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| G9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs" |
iv) Nach dem Eintrag für Nummer G14 werden die folgenden Einträge für die Nummern G16, G17 und GA bis GA18 eingefügt:
| "G16 | Messung der Motorleistung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| G17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X | X | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN für Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten und Bauteile der Klassen "Euro 7" und "Euro 7ext" ** | |||||||||||
| GA1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||
| GA4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA10 | Nichtvorhandensein von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA12 | Schutz gegen Manipulation sowie Sicherheit und Cybersicherheit | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA16 | Messung der Motorleistung | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA18 | On-Board-Überwachung (OBM), bordeigene Anzeige von Umweltdaten und Umweltpass für Fahrzeuge | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. Dies gilt auch für die Anforderungen an die drahtlose Übertragung an das fahrzeugseitige System zur Überwachung des Kraftstoffverbrauchs (OBFCM)(OBFCM-System). | X Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. Dies gilt auch für die Anforderungen an die drahtlose Übertragung an das fahrzeugseitige System zur Überwachung des Kraftstoffverbrauchs (OBFCM)(OBFCM-System). | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| **) Für Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 (Euro-7- oder Euro-7ext-Fahrzeuge) ist eine Reihe von Typgenehmigungen und/oder Konformitätserklärungen gemäß den unter den Nummern GA2 bis GA18 genannten Durchführungsrechtsakten (ausgenommen die Nummern GA13 und GA14) erforderlich. Die Anforderungen für Euro-7ext-Fahrzeuge entsprechen denen, die in der Spalte für Fahrzeuge der Klasse N1 angegeben sind." | ||||||||||||
c) In Anlage 3 wird die Tabelle wie folgt geändert:
i) Der Eintrag für Nummer A19 wird ersetzt durch:
| "A19 | Elektrische Betriebssicherheit (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | G Bei Änderungen der Fahrzeugstruktur ist keine Prüfung gemäß den Absätzen 6.4 und 6.5 der UN-Regelung Nr. 100 erforderlich, sofern das wiederaufladbare Energiespeichersystem nicht verändert wird." |
ii) Der Eintrag für Nummer E3 wird ersetzt durch:
| "E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindert, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten. Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028" |
iii) Der Eintrag für Nummer G wird ersetzt durch:
| "G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN für Euro-6-Fahrzeuge, Euro-VI-Fahrzeuge und selbstständige technische Einheiten und Bauteile * |
| *) Bei leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Euro-6-Fahrzeuge) oder schweren Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro-VI-Fahrzeuge) ist die Einhaltung der Nummern G2 bis G12, G16 und G17 obligatorisch, je nach Anwendungsbereich ist jedoch nur eine einzige Typgenehmigung hinsichtlich der Fahrzeugemissionen entweder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 vorgesehen." | |
iv) Nach dem Eintrag für Nummer G14 werden die folgenden Einträge für die Nummern G16, G17 und GA bis GA18 eingefügt:
| "G16 | Messung der Motorleistung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | G |
| G17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | G |
| GA | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN für Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten und Bauteile der Klassen "Euro 7" und "Euro 7ext" ** | ||
| GA1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | G Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck gleich bleibt. |
| GA2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. |
| GA2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G
Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. |
| GA4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. |
| GA5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G |
| GA6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G |
| GA7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden. |
| GA8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G |
| GA9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G |
| GA10 | Nichtvorhandensein von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission | G |
| GA11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G |
| GA12 | Schutz gegen Manipulation sowie Sicherheit und Cybersicherheit | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G |
| GA13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
| GA14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | G |
| GA16 | Messung der Motorleistung | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G |
| GA17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | G |
| GA18 | On-Board-Überwachung (OBM), bordeigene Anzeige von Umweltdaten und Umweltpass für Fahrzeuge | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission | G |
| **) Für Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 (Euro-7- oder Euro-7ext-Fahrzeuge) ist eine Reihe von Typgenehmigungen und/oder Konformitätserklärungen gemäß den unter den Nummern GA2 bis GA18 genannten Durchführungsrechtsakten (ausgenommen die Nummern GA13 und GA14) erforderlich. Die Anforderungen für Euro-7ext-Fahrzeuge entsprechen denen, die in der Spalte für Fahrzeuge der Klasse N1 angegeben sind." | |||
d) In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:
i) Der Eintrag für Nummer E3 wird ersetzt durch:
| "E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | A Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | A Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | A Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | A Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs" |
ii) Der Eintrag für Nummer G wird ersetzt durch:
| "G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN für Euro-6-Fahrzeuge, Euro-VI-Fahrzeuge und selbstständige technische Einheiten und Bauteile * |
| *) Bei leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Euro-6-Fahrzeuge) oder schweren Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro-VI-Fahrzeuge) ist die Einhaltung der Nummern G2 bis G12, G16 und G17 obligatorisch, je nach Anwendungsbereich ist jedoch nur eine einzige Typgenehmigung hinsichtlich der Fahrzeugemissionen entweder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 vorgesehen." | |
iii) Nach dem Eintrag für Nummer G14 werden die folgenden Einträge für die Nummern G16, G17 und GA bis GA18 eingefügt:
| "G16 | Messung der Motorleistung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| G17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN für Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten und Bauteile der Klassen "Euro 7" und "Euro 7ext" ** | ||||||||||
| GA1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. | G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. | G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. | G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. | G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission *** | X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA10 | Nichtvorhandensein von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA12 | Schutz gegen Manipulation sowie Sicherheit und Cybersicherheit | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA16 | Messung der Motorleistung | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| GA18 | On-Board-Überwachung (OBM), bordeigene Anzeige von Umweltdaten und Umweltpass für Fahrzeuge | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | ||||
| **) Für Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 (Euro-7- oder Euro-7ext-Fahrzeuge) ist eine Reihe von Typgenehmigungen und/oder Konformitätserklärungen gemäß den unter den Nummern GA2 bis GA18 genannten Durchführungsrechtsakten (ausgenommen die Nummern GA13 und GA14) erforderlich. Die Anforderungen für Euro-7ext-Fahrzeuge entsprechen denen, die in der Spalte für Fahrzeuge der Klasse N1 angegeben sind." | |||||||||||
e) In Anlage 5 wird die Tabelle wie folgt geändert:
i) Der Eintrag für Nummer E3 wird ersetzt durch:
| "E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A." |
ii) Der Eintrag für Nummer G wird ersetzt durch:
| "G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN für Euro-6-Fahrzeuge, Euro-VI-Fahrzeuge und selbstständige technische Einheiten und Bauteile * |
| *) Bei leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Euro-6-Fahrzeuge) oder schweren Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro-VI-Fahrzeuge) ist die Einhaltung der Nummern G2 bis G12, G16 und G17 obligatorisch, je nach Anwendungsbereich ist jedoch nur eine einzige Typgenehmigung hinsichtlich der Fahrzeugemissionen entweder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 vorgesehen." | |
iii) Nach dem Eintrag für Nummer G14 werden die folgenden Einträge für die Nummern G16, G17 und GA bis GA18 eingefügt:
| "G16 | Messung der Motorleistung | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden. |
| G17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden. |
| GA | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN für Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten und Bauteile der Klassen "Euro 7" und "Euro 7ext" ** | ||
| GA1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | G Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der Richtlinie 70/157/EWG, der UN-Regelung Nr. 51.02 oder der Verordnung (EG) Nr. 540/2014 geprüft werden. Es gelten die folgenden Grenzwerte, unabhängig von den Fahrzeugbedingungen wie Motortyp, Getriebetyp und etwaigen Unterklassen:
|
| GA2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | |
| GA2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | |
| GA5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | |
| GA7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | |
| GA10 | Nichtvorhandensein von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission | |
| GA11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | |
| GA12 | Schutz gegen Manipulation sowie Sicherheit und Cybersicherheit | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | |
| GA13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA16 | Messung der Motorleistung | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | |
| GA17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | |
| GA18 | On-Board-Überwachung (OBM), bordeigene Anzeige von Umweltdaten und Umweltpass für Fahrzeuge | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission | |
| **) Für Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 (Euro-7- oder Euro-7ext-Fahrzeuge) ist eine Reihe von Typgenehmigungen und/oder Konformitätserklärungen gemäß den unter den Nummern GA2 bis GA18 genannten Durchführungsrechtsakten (ausgenommen die Nummern GA13 und GA14) erforderlich. Die Anforderungen für Euro-7ext-Fahrzeuge entsprechen denen, die in der Spalte für Fahrzeuge der Klasse N1 angegeben sind." | |||
f) Die Tabelle in Anlage 6 wird wie folgt geändert:
i) Der Eintrag für Nummer E3 wird ersetzt durch:
| "E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | außerhalb des Geltungsbereichs" |
ii) Der Eintrag für Nummer G wird ersetzt durch:
| "G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN für Euro-6-Fahrzeuge, Euro-VI-Fahrzeuge und selbstständige technische Einheiten und Bauteile * |
| *) Bei leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Euro-6-Fahrzeuge) oder schweren Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro-VI-Fahrzeuge) ist die Einhaltung der Nummern G2 bis G12, G16 und G17 obligatorisch, je nach Anwendungsbereich ist jedoch nur eine einzige Typgenehmigung hinsichtlich der Fahrzeugemissionen entweder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 vorgesehen." | |
iii) Nach dem Eintrag für Nummer G14 werden die folgenden Einträge für die Nummern G16, G17 und GA bis GA18 eingefügt:
| "G16 | Messung der Motorleistung | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | außerhalb des Geltungsbereichs |
| G17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN für Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten und Bauteile der Klassen "Euro 7" und "Euro 7ext" ** | |||
| GA1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | G Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der Richtlinie 70/157/EWG, der UN-Regelung Nr. 51.02 oder der Verordnung (EG) Nr. 540/2014 geprüft werden. Es gelten die folgenden Grenzwerte, unabhängig von den Fahrzeugbedingungen wie Motortyp, Getriebetyp und etwaigen Unterklassen:
| außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | |
| GA2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | |
| GA5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | |
| GA6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | |
| GA7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | |
| GA10 | Nichtvorhandensein von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | |
| GA11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | |
| GA12 | Schutz gegen Manipulation sowie Sicherheit und Cybersicherheit | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | |
| GA13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
| GA16 | Messung der Motorleistung | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | |
| GA17 | Betrieb der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | |
| GA18 | On-Board-Überwachung (OBM), bordeigene Anzeige von Umweltdaten und Umweltpass für Fahrzeuge | Verordnung (EU) 2024/1257 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission | außerhalb des Geltungsbereichs | |
| **) Für Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 (Euro-7- oder Euro-7ext-Fahrzeuge) ist eine Reihe von Typgenehmigungen und/oder Konformitätserklärungen gemäß den unter den Nummern GA2 bis GA18 genannten Durchführungsrechtsakten (ausgenommen die Nummern GA13 und GA14) erforderlich. Die Anforderungen für Euro-7ext-Fahrzeuge entsprechen denen, die in der Spalte für Fahrzeuge der Klasse N1 angegeben sind." | ||||
| ENDE |