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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1197 der Kommission vom 5. Juni 2026 zur Festlegung einer Liste gemeinsamer Indikatoren zur Arbeitsweise der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten Gleichbehandlungsstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1197 vom 11.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU 1 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1500 werden Mindestanforderungen an die Arbeitsweise von Gleichbehandlungsstellen festgelegt. Mit diesen Anforderungen sollen die Wirksamkeit der Arbeit der Gleichbehandlungsstellen verbessert und ihre Unabhängigkeit gewährleistet werden, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wie er sich aus den Richtlinien 2006/54/EG 2 und 2010/41/EU 3 ergibt, zu stärken.

(2) Es ist notwendig, eine Liste gemeinsamer Indikatoren zur Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen zu erstellen. Damit soll Klarheit darüber geschaffen werden, welche Daten auf nationaler Ebene von den Gleichbehandlungsstellen zu erheben und anschließend von den Mitgliedstaaten als Grundlage für den Bericht der Kommission nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1500 an die Kommission zu übermitteln sind. Die Indikatoren betreffen die personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, die unabhängige Arbeitsweise, die Barrierefreiheit und die Wirksamkeit der Gleichbehandlungsstellen sowie Entwicklungen bei ihrem Mandat, ihren Befugnissen oder ihrer Struktur.

(3) Die gemeinsamen Indikatoren sollten so genau und detailliert wie möglich sein, um die Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der auf nationaler Ebene erhobenen Daten in der gesamten Union zu gewährleisten. Zur Erleichterung der Datenerhebung und -übermittlung auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Indikatoren sollten die Mitgliedstaaten und ihre Gleichbehandlungsstellen auf ein von der Kommission bereitgestelltes benutzerfreundliches IT-Instrument zurückgreifen können, mit dem die in dieser Verordnung festgelegten Indikatoren in Dateneingabefelder für die Datenbank umgesetzt werden.

(4) Die Liste der Indikatoren wurde in enger Zusammenarbeit mit der Expertengruppe für die Umsetzung des EU-Gleichstellungsrechts und nach Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen und des Europäischen Netzwerks für Gleichbehandlungsstellen erstellt.

(5) Die Indikatoren sollten die praktische Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen während des Berichtszeitraums und die Rückmeldungen der Gleichbehandlungsstellen über ihre Arbeitsweise gemäß den Standards einbeziehen. Die Indikatoren umfassen sowohl qualitative als auch quantitative Merkmale, damit alle in Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/1500 aufgeführten Aspekte Berücksichtigung finden. Es sollten Daten über den nationalen Organisationsaufbau und die organisatorische Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen in jedem Mitgliedstaat erhoben werden. Auf diese Weise wird es möglich sein, eine Bestandsaufnahme der einzelnen nationalen Systeme vorzunehmen und die Fragen auszuwählen, die für den jeweiligen Organisationsaufbau von Bedeutung sind.

(6) Eine entsprechende Liste gemeinsamer Indikatoren zur Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen in den unter die Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates 4 fallenden Angelegenheiten ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1196 der Kommission 5 festgelegt.

(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 gehört und hat am 21. November 2025 eine Stellungnahme abgegeben.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1500 eingerichteten Ausschusses für Indikatoren zur Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Liste der Indikatoren

Die Liste der gemeinsamen Indikatoren zur Arbeitsweise der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2024/1500 benannten Gleichbehandlungsstellen, auf deren Grundlage die Datenerhebung und Berichterstattung über die Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen erfolgt, ist im Anhang aufgeführt.

Die auf der Grundlage der gemeinsamen Indikatoren erhobenen Daten dürfen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 enthalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2026

1) ABl. L, 2024/1500, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1500/oj.

2) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.07.2006 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/54/oj).

3) Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.07.2010 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/41/oj).

4) Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichstellungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG (ABl. L, 2024/1499, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1499/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2026/1196 der Kommission vom 5. Juni 2026 zur Festlegung einer Liste gemeinsamer Indikatoren zur Arbeitsweise der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates benannten Gleichbehandlungsstellen (ABl. L, 2026/1196, 11.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1196/oj).

6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

.

Liste der Indikatoren zur Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen Anhang

Einleitung und Erläuterungen

Jeder Indikator besteht aus einem Titel und einer Tabelle zur Datenerhebung, um eine vergleichbare, objektive und zuverlässige Datenerhebung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Auf der Grundlage dieses Anhangs wird die Kommission ein benutzerfreundliches Online-Informationssystem bereitstellen. Dieses wird eine gezielte Auswahl der Fragen ermöglichen, die für die Befragten von Bedeutung sind, und bei Bedarf Erläuterungen und Erklärungen enthalten. Felder, die hier mit * gekennzeichnet sind, werden nur dann angezeigt, wenn sie für den nationalen Organisationsaufbau relevant sind oder wenn die Befragten die Möglichkeit haben, zwischen vordefinierten Antworten oder einer Antwort im Format eines Freitexts zu wählen.

(1) Struktur der Liste, Häufigkeit der Datenerhebung und meldende Stellen

Die Indikatoren in Teil 1, NATIONALER ORGANISATIONSAUFBAU UND ORGANISATORISCHE ARBEITSWEISE DER GLEICHBEHANDLUNGSSTELLEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN, beziehen sich auf die Struktur und das Mandat, die unabhängige Arbeitsweise, die Ressourcen und die Befugnisse der Gleichbehandlungsstellen und dienen der Festlegung einer Ausgangsbasis für den nationalen Organisationsaufbau der Gleichbehandlungsstellen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Daten gemäß Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/1500 bis zum 19. Juni 2031 übermitteln. Eine Aktualisierung dieser Daten im Rahmen der nachfolgenden Berichterstattung ist nur dann erforderlich, wenn sich der nationale Organisationsaufbau und die organisatorische Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen ändern.

Die Indikatoren in Teil 2, PRAKTISCHE ARBEITSWEISE DER GLEICHBEHANDLUNGSSTELLEN IM BERICHTSZEITRAUM, beziehen sich auf die Ressourcen, die Wirksamkeit und die Barrierefreiheit der Gleichbehandlungsstellen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Daten gemäß Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/1500 bis zum 19. Juni 2031 übermitteln und danach alle fünf Jahre auf der Grundlage der Daten, die von den Gleichbehandlungsstellen für ihre nationalen Statistiken und Berichte gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) 2024/1500 erhoben werden.

Die Indikatoren in Teil 3, RÜCKMELDUNGEN DER GLEICHBEHANDLUNGSSTELLEN ÜBER IHRE ARBEITSWEISE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN STANDARDS, beziehen sich auf die eigenen Beiträge der Gleichbehandlungsstellen zu ihrer unabhängigen Arbeitsweise, ihren Ressourcen und ihrer Wirksamkeit. Diese Daten sind gemäß Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/1500 bis zum 19. Juni 2031 und danach alle fünf Jahre zu übermitteln.

Um die Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der erhobenen Daten zu gewährleisten, sind alle Indikatoren, die sich auf in Jahren gemessene Zeiträume beziehen, als auf Kalenderjahre bezogen zu verstehen.

(2) Umfang der Daten

Die Liste der Indikatoren umfasst Angelegenheiten, die unter die Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen. Eine entsprechende Liste der Indikatoren für die unter die Richtlinie (EU) 2024/1499 fallenden Angelegenheiten ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1196 festgelegt.

Sind Gleichbehandlungsstellen Teil einer Einrichtung mit mehreren Mandaten und/oder für Gründe und Bereiche zuständig, die nicht unter die Richtlinien (EU) 2024/1500 oder (EU) 2024/1499 fallen, beziehen sich die Indikatoren nur auf Daten (oder auf einen Näherungswert dieser Daten), die im Zusammenhang mit ihrem Mandat im Rahmen dieser Richtlinien stehen.

1. Nationaler Organisationsaufbau und organisatorische Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen in dem Mitgliedstaat

"Struktur und Mandat" (S)

1. (S1) Struktur und Mandat der Stellen, die zur Erfüllung der in der Richtlinie (EU) 2024/1500 festgelegten Standards in dem Mitgliedstaat benannt wurden

Umfang/Anwendungsbereich Struktur, Befugnisse und Mandat
Ziel/Begründung Berichterstattung über die Gesamtstruktur der Gleichbehandlungsstellen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats durch Bestandsaufnahme der Stellen, die die in der Richtlinie (EU) 2024/1500 festgelegten Befugnisse ausüben, und über das Mandat jeder Stelle in Bezug auf Zuständigkeiten, Gründe und Bereiche (gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand zum Zeitpunkt der Berichterstattung


S1A - Bitte alle Gleichbehandlungsstellen aufführen, die in Ihrem Land Befugnisse gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1500 ausüben.
Gleichbehandlungsstellen in [LAND] Handelt es sich um eine Stelle mit mehreren Mandaten? Gibt es ein Führungsgremium? Anzahl der lokalen Büros Handelt es sich dabei um eine autonome regionale oder lokale Stelle?
S1A_1 [Name der Gleichbehandlungsstelle] [ ] [ ] [ANZAHL] [ ]
S1A_2 [Name der Gleichbehandlungsstelle] [ ] [ ] [ANZAHL] [ ]
S1A_3 [Name der Gleichbehandlungsstelle] [ ] [ ] [ANZAHL] [ ]
Erläuterungen
  • Der Ausdruck "Stellen mit mehreren Mandaten" bezeichnet Stellen, die ein Gleichstellungsmandat neben anderen Mandaten ausüben (z.B. eine Ombudsstelle oder eine nationale Menschenrechtsinstitution).


S1B - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle deren Zuständigkeiten/Befugnisse angeben.
1 2 3
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
Prävention und Förderung S1B_1 Prävention von Diskriminierung und Förderung der Gleichbehandlung [ ] [ ] [ ]
S1B_2 Konsultation [ ] [ ] [ ]
S1B_3 Empfehlungen [ ] [ ] [ ]
Unterstützung von Opfern S1B_4 Fähigkeit zur Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden [ ] [ ] [ ]
S1B_5 Alternative Streitbeilegung [ ] [ ] [ ]
S1B_6 Untersuchungen [ ] [ ] [ ]
S1B_7 Abgabe unverbindlicher Stellungnahmen [ ] [ ] [ ]
S1B_8 Erlass verbindlicher Entscheidungen [ ] [ ] [ ]
S1B_9 Rechtsstreitigkeiten [ ] [ ] [ ]
Erläuterungen
  • Die in dieser Tabelle aufgeführten Zuständigkeiten/Befugnisse entsprechen den in den Artikeln 5 bis 10 und Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2024/1500 festgelegten Zuständigkeiten/Befugnissen. Ist eine Gleichbehandlungsstelle im Rahmen ihres Mandats nur für einige Gründe und Bereiche zuständig/befugt, bitte das Kästchen ankreuzen und unter "S1_COMMENTS" den konkreten Organisationsaufbau angeben.


S1C* - Bitte gegebenenfalls alle "anderen zuständigen Stellen" angeben, die in Ihrem Land mit den in der Richtlinie (EU) 2024/1500 festgelegten Befugnissen betraut sind.
Andere zuständige Stellen Zuständigkeiten
Alternative Streitbeilegung Untersuchungen Sonstiges Falls "Sonstiges", bitte erläutern.
S1C_1 [Name der zuständigen Stelle] [ ] [ ] [ ] [TEXT]
S1C_2 [Name der zuständigen Stelle] [ ] [ ] [ ] [TEXT]
Erläuterungen
  • Der Ausdruck "andere zuständige Stellen" bezeichnet die zuständigen Stellen, die keine Gleichbehandlungsstellen sind und die entweder über alternative Streitbeilegungsbefugnisse oder Untersuchungsbefugnisse im Sinne und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Artikel 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2024/1500 verfügen.


S1D - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle/zuständige Stelle die Gründe und Bereiche angeben, für die sie zuständig ist, und ob sie für alle Bereiche sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor zuständig ist. Hinsichtlich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich Beschäftigung und Beruf ist anzugeben, ob das Mandat der Gleichbehandlungsstelle Angelegenheiten umfasst, die unter die Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (gleiches Entgelt) und die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 (Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben) fallen.
[Name der Gleichbehandlungsstelle/zuständigen Stelle] Erstreckt sich die Zuständigkeit dieser Gleichbehandlungsstelle auf alle Gründe und Bereiche sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor? (Ist die Antwort zumindest für einige Gründe oder Bereiche "nein", müssen zwei separate Tabellen ausgefüllt werden, eine für den öffentlichen Sektor und eine für den privaten Sektor.) Ja/Nein
Beschäftigung und Beruf
S1D_1 Geschlecht [ ]
Einschließlich gleichen Entgelts Ja/Nein
Einschließlich Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben Ja/Nein
S1D_7 Sonstige Gründe und/oder Bereiche, auf die sich die Zuständigkeit erstreckt* [ ]
S1D_8 Bitte angeben* [TEXT]
Erläuterungen
  • Der Ausdruck "öffentlicher Sektor" bezeichnet Tätigkeiten und Einrichtungen, die Teil des Staates, der Regierung und/oder der öffentlichen Verwaltung sind oder mit diesen verbunden sind. Der Ausdruck "privater Sektor" bezeichnet Tätigkeiten und Einrichtungen, die nicht der Kontrolle des Staates unterliegen.
  • Nach dem Unionsrecht müssen nicht alle Gründe für alle Bereiche in die Zuständigkeit einbezogen sein. Die Antworten sollten sich nur auf die Anforderungen des Unionsrechts beziehen. Ist die Gleichbehandlungsstelle für mehrere Gründe und Bereiche zuständig, bitte unter S1D_8 die zusätzlich einbezogenen Gründe und Bereiche angeben und unter "S1_COMMENTS" erläutern, wie sich dies auf die Datenerhebung auswirken könnte, insbesondere wenn dies aufgrund der Schwierigkeit einer vollständigen Aufschlüsselung der Daten von Bedeutung ist.
1) Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.05.2023 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/970/oj).

2) Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188 vom 12.07.2019 S. 79, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1158/oj).


S1E - Decken die oben genannten Stellen zusammen
sämtliche Zuständigkeiten und Aufgaben
für alle in der Richtlinie (EU) 2024/1500 aufgeführten Gründe und Bereiche
sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor und
im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ab?
Ja/Nein
S1E_1* Falls "nein", bitte erläutern. [TEXT]


S1_COMMENTS Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben. [TEXT]

"Unabhängige Arbeitsweise" ("Independent Functioning" - IF)

2. (IF1) Unabhängige Arbeitsweise der einzelnen Gleichbehandlungsstellen gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2024/1500

Umfang/Anwendungsbereich Unabhängige Arbeitsweise
Ziel/Begründung Berichterstattung über die Unabhängigkeit der Gleichbehandlungsstellen (gemäß Artikel 3 und unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 17 bis 19 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand zum Zeitpunkt der Berichterstattung


IF1A - Frei von äußerer Beeinflussung
Ziel/Begründung Berichterstattung über die Unabhängigkeit der Gleichbehandlungsstellen (gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle beschreiben, wie ihre Unabhängigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1500 sichergestellt wird.
1 2 3
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
Unabhängigkeit in den Rechtsvorschriften IF1A_1* Die Unabhängigkeit ist in der Verfassung des Mitgliedstaates geregelt. [ ] [ ] [ ]
IF1A_2* Die Unabhängigkeit ist im nationalen Recht geregelt. [ ] [ ] [ ]
IF1A_3* Die Unabhängigkeit ist in einem anderen rechtlichen Dokument geregelt. [ ] [ ] [ ]
IF1A_4_TEXT* Link oder Verweis auf die Rechtsgrundlage [TEXT]/[HYPERLINK] [TEXT]/[HYPERLINK] [TEXT]/[HYPERLINK]
IF1A_5 Die Gleichbehandlungsstelle ist Teil eines Ministeriums. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
IF1A_6 Die Gleichbehandlungsstelle ist Teil einer anderen Einrichtung. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
IF1A_7_TEXT Welchem Ministerium oder welcher Einrichtung ist die Gleichbehandlungsstelle zugeordnet und wie wird ihre Unabhängigkeit rechtlich sichergestellt? [TEXT] [TEXT] [TEXT]
Rechenschaftspflicht IF1A_8 Gibt es (rechtliche, operative, finanzielle oder sonstige) Mechanismen der Rechenschaftspflicht? Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
IF1A_9 Bitte angeben, welche Mechanismen der Rechenschaftspflicht bestehen, wem gegenüber die Gleichbehandlungsstelle oder ihre Führungskräfte rechenschaftspflichtig sind und welche Folgen sich aus den Rechenschaftsmechanismen ergeben können. [TEXT] [TEXT] [TEXT]
IF1A_9A* Ministerium [ ] [ ] [ ]
IF1A_9B* Regierung [ ] [ ] [ ]
IF1A_9C* Parlament [ ] [ ] [ ]
IF1A_9D* Regionale/lokale Behörde [ ] [ ] [ ]
IF1A_9E* Rechnungshof [ ] [ ] [ ]
IF1A_9F* Sonstiges [TEXT] [TEXT] [TEXT]
Bewirtschaftung von Ressourcen IF1A_10 Die Gleichbehandlungsstelle kann ihre finanziellen Ressourcen selbst verwalten. Ja/Teilweise/Nein Ja/Teilweise/Nein Ja/Teilweise/Nein
IF1A_11 Die Gleichbehandlungsstelle ist befugt, ihr Personal selbst auszuwählen und zu verwalten. Ja/Teilweise/Nein Ja/Teilweise/Nein Ja/Teilweise/Nein
IF1A_ COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]

Erläuterungen
  • Der Ausdruck "Führungskräfte der Gleichbehandlungsstelle" bezeichnet Bedienstete, die Entscheidungs- oder Führungspositionen innehaben, sowie gegebenenfalls Mitglieder des Führungsgremiums.
  • Der Ausdruck "Personal" bezeichnet die Beschäftigten der Stelle (oder möglicherweise der übergeordneten Stelle, falls es sich um eine Stelle innerhalb eines Ministeriums handelt), unabhängig von der Art des Vertrages (befristet oder unbefristet). Die "Personalverwaltung" ist insbesondere für die Festlegung von Zielen, die Zuweisung von Aufgaben und die Bewertung der Leistung der Bediensteten zuständig. Je nach nationalem Organisationsaufbau ist die Gleichbehandlungsstelle möglicherweise nicht zur Verwaltung der Gesamtarbeitszeit, des Renteneintrittsalters usw. befugt.
  • Der Indikator IF1A_6 gilt nicht für Situationen, in denen eine Gleichbehandlungsstelle Teil einer Einrichtung mit mehreren Mandaten ist (bitte mit "nein" antworten, wenn eine Gleichbehandlungsstelle Teil einer unabhängigen Einrichtung mit mehreren Mandaten ist).


IF1B - Auswahl, Ernennung, Abberufung und potenzielle Interessenkonflikte von Führungskräften
Ziel/Begründung Bestandsaufnahme der bestehenden Verfahren für die Auswahl, Ernennung und Abberufung sowie für potenzielle Interessenkonflikte der Bediensteten in Entscheidungs- oder Führungspositionen und gegebenenfalls der Mitglieder des Führungsgremiums, um deren Zuständigkeit und Unabhängigkeit zu gewährleisten (gemäß Artikel 3 und unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle angeben, wie die Unabhängigkeit und Zuständigkeit der Bediensteten in Entscheidungs- oder Führungspositionen oder der Mitglieder des Führungsgremiums sichergestellt werden.
1 2 3
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
IF1B_1 Für die Auswahl und Ernennung von Bediensteten in Entscheidungs- oder Führungspositionen bestehen transparente Verfahren. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
IF1B_2 Für die Auswahl und Ernennung von Mitgliedern des Führungsgremiums bestehen transparente Verfahren. Ja/Nein/Nicht zutreffend Ja/Nein/Nicht zutreffend Ja/Nein/Nicht zutreffend
IF1B_3 Für die Abberufung von Bediensteten in Entscheidungs- oder Führungspositionen bestehen transparente Verfahren. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
IF1B_4 Für die Abberufung von Mitgliedern des Führungsgremiums bestehen transparente Verfahren. Ja/Nein/Nicht zutreffend Ja/Nein/Nicht zutreffend Ja/Nein/Nicht zutreffend
IF1B_5 Für potenzielle Interessenkonflikte von Bediensteten in Entscheidungs- oder Führungspositionen bestehen transparente Verfahren. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
IF1B_6 Für potenzielle Interessenkonflikte von Mitgliedern des Führungsgremiums bestehen transparente Verfahren. Ja/Nein/Nicht zutreffend Ja/Nein/Nicht zutreffend Ja/Nein/Nicht zutreffend
IF1B_7* Wie werden die Unabhängigkeit und Zuständigkeit der Bediensteten in Entscheidungs- oder Führungspositionen sichergestellt? [TEXT] [TEXT] [TEXT]
IF1B_7A* Einschlägiger Befähigungsnachweis wird gefordert [ ] [ ] [ ]
IF1B_7B* Einschlägige Berufserfahrung wird gefordert [ ] [ ] [ ]
IF1B_7C* Einschlägige Erfahrung auf Führungsebene wird gefordert [ ] [ ] [ ]
IF1B_7D* Besondere Schulung wird gefordert [ ] [ ] [ ]
IF1B_7E* Besondere Schulung wird angeboten [ ] [ ] [ ]
IF1B_7F* Beteiligung mehrerer Akteure (Regierung, Parlament, Zivilgesellschaft usw.) am Auswahlverfahren [ ] [ ] [ ]
IF1B_8* Wie werden die Unabhängigkeit und Zuständigkeit der Mitglieder des Führungsgremiums sichergestellt? (falls zutreffend) [TEXT] [TEXT] [TEXT]
IF1B_8A* Einschlägiger Befähigungsnachweis wird gefordert [ ] [ ] [ ]
IF1B_8B* Einschlägige Berufserfahrung wird gefordert [ ] [ ] [ ]
IF1B_8C* Einschlägige Erfahrung auf Führungsebene wird gefordert [ ] [ ] [ ]
IF1B_8D* Besondere Schulung wird gefordert [ ] [ ] [ ]
IF1B_8E* Besondere Schulung wird angeboten [ ] [ ] [ ]
IF1B_8F* Beteiligung mehrerer Akteure (Regierung, Parlament, Zivilgesellschaft usw.) am Auswahlverfahren [ ] [ ] [ ]
IF1B_ COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]

Erläuterungen
  • Bedienstete in Entscheidungs- oder Führungspositionen werden in Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2024/1500 beispielsweise als Leiter oder stellvertretender Leiter der Gleichbehandlungsstelle bezeichnet. In einer Stelle mit mehreren Mandaten könnte es sich um die Personen handeln, die für das Gleichstellungsmandat zuständig sind.
  • Einige Gleichbehandlungsstellen ernennen ein Führungsgremium. Dabei handelt es sich um eine Gruppe von Personen, die die Arbeit der Gleichbehandlungsstelle beaufsichtigen und wichtige strategische Entscheidungen treffen.
  • Damit die Verfahren transparent sind, müssen sie schriftlich festgelegt und vor dem Einstellungsverfahren öffentlich bekannt gegeben werden.
  • Der Ausdruck "Interessenkonflikt" bezeichnet eine Situation, in der eine Person verschiedene Interessen - finanzieller, persönlicher oder beruflicher Art - verfolgt, die möglicherweise ihre Unabhängigkeit oder ihre Fähigkeit, unparteiische Entscheidungen zu treffen, beeinträchtigen könnten.


IF1C - Wirksame Ausübung des Gleichstellungsmandats in einer Stelle mit mehreren Mandaten
Ziel/Begründung Bestandsaufnahme der Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass das Gleichstellungsmandat innerhalb einer Stelle mit mehreren Mandaten wirksam ausgeübt wird (gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle, die Teil einer Einrichtung mit mehreren Mandaten ist, beschreiben, wie durch die interne Struktur der Stelle die wirksame Ausübung des Gleichstellungsmandats gewährleistet wird.
1 2 3
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
IF1C_1* Spezielles Personal für das Gleichstellungsmandat [ ] [ ] [ ]
IF1C_2* Spezielle Teams/Abteilungen für das Gleichstellungsmandat [ ] [ ] [ ]
IF1C_3* Spezielle Führungskräfte für das Gleichstellungsmandat [ ] [ ] [ ]
IF1C_4* Spezifische Verfahren oder Vorschriften zur Sicherstellung der wirksamen Ausübung des Gleichstellungsmandats [ ] [ ] [ ]
IF1C_5* Bitte beschreiben, wie die wirksame Ausübung des Gleichstellungsmandats innerhalb einer Stelle mit mehreren Mandaten sichergestellt wird. [TEXT] [TEXT] [TEXT]
IF1C_ COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]

Erläuterungen
  • Unter der wirksamen Ausübung des Gleichstellungsmandats in einer Stelle mit mehreren Mandaten ist die Fähigkeit der Stelle zu verstehen, im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1500 all ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen und all ihre Zuständigkeiten wirksam auszuüben, die mit dem Gleichstellungsmandat verbunden sind.

3. (R1) Mechanismen zur Sicherstellung der Angemessenheit und Stabilität der Ressourcen der einzelnen Gleichbehandlungsstellen und zur Anpassung dieser Ressourcen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2024/1500

Umfang/Anwendungsbereich Ressourcen
Ziel/Begründung Bestandsaufnahme der Mechanismen zur Sicherstellung der Angemessenheit und Stabilität der Ressourcen der einzelnen Gleichbehandlungsstellen und zur Anpassung dieser Ressourcen (gemäß Artikel 4 und unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 20 und 21 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand zum Zeitpunkt der Berichterstattung
Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle beschreiben, wie die Angemessenheit und Stabilität der Ressourcen der einzelnen Gleichbehandlungsstellen sichergestellt und wie diese Ressourcen angepasst werden (gemäß Artikel 4 und unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 20 und 21 der Richtlinie (EU) 2024/1500).
1 2 3
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
R1_1* Die Gleichbehandlungsstelle wird vor oder während des Haushaltsverfahrens zu den ihr zugewiesenen Ressourcen konsultiert. [ ] [ ] [ ]
R1_2* Jährliche bedarfsorientierte Bewertung [ ] [ ] [ ]
R1_3* Zuweisung von Haushaltsmitteln per Gesetz [ ] [ ] [ ]
R1_4* Gesetzliche Vorschriften für den Prozess der Neuverhandlung [ ] [ ] [ ]
R1_5* Mehrjährige Haushaltsplanung [ ] [ ] [ ]
R1_6* Jährliche Indexierung [ ] [ ] [ ]
R1_7* Anpassung im Falle neuer Aufgaben/Zuständigkeiten [ ] [ ] [ ]
R1_8* Ermessensabhängige Rücklage zur Deckung von außergewöhnlichem Bedarf [ ] [ ] [ ]
R1_9 Bitte beschreiben, wie die Angemessenheit und Stabilität der Ressourcen der einzelnen Gleichbehandlungsstellen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1500 in Ihrem Mitgliedstaat sichergestellt und wie diese angepasst werden. [TEXT] [TEXT] [TEXT]
R1_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]

Erläuterungen
  • Unter Ressourcen sind hier finanzielle, personelle und technische Ressourcen zu verstehen. Der Ausdruck "finanzielle Ressourcen" bezeichnet die im Haushalt bereitgestellten Mittel, die in der Regel in Haushaltslinien unterteilt sind. Zu den "technischen Ressourcen" gehören Ausrüstung, Räumlichkeiten und Betriebsmittel. Der Ausdruck "personelle Ressourcen" bezeichnet das der Gleichbehandlungsstelle zugewiesene Personal.
  • Die aufgeführten Beispiele leiten sich aus den in einigen Mitgliedstaaten entwickelten Verfahren ab (Rechtsvorschriften oder bewährte Gepflogenheiten). Bitte die in Ihrem Mitgliedstaat zutreffenden Angaben auswählen und/oder die erforderlichen Erläuterungen im Textfeld eingeben.

4. (P1) Befugnisse der einzelnen Gleichbehandlungsstellen/zuständigen Stellen gemäß den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10 und 15 der Richtlinie (EU) 2024/1500

Umfang/Anwendungsbereich Befugnisse
Ziel/Begründung Bestandsaufnahme der Befugnisse der einzelnen Gleichbehandlungsstellen/zuständigen Stellen, die Beschwerden über Diskriminierung bearbeiten (gemäß den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10 und 15 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand zum Zeitpunkt der Berichterstattung


P1A - Unterstützung von Opfern/Bearbeitung von Beschwerden
Ziel/Begründung Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden in den einzelnen Gleichbehandlungsstellen gemäß den in Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2024/1500 über die Unterstützung von Opfern festgelegten Schritten
Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle angeben, ob die Bearbeitung von Beschwerden die folgenden Schritte beinhaltet:
1 2 3
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
P1A_1 Entgegennahme der Beschwerde [ ] [ ] [ ]
P1A_2 Information der Opfer über den rechtlichen Rahmen, einschließlich einer auf deren besondere Situation zugeschnittenen Beratung [ ] [ ] [ ]
P1A_3 Information der Opfer über die von der Gleichbehandlungsstelle angebotenen Dienste und damit zusammenhängende Verfahrensaspekte [ ] [ ] [ ]
P1A_4 Information der Opfer über die verfügbaren Rechtsbehelfe, einschließlich der Möglichkeit, das Verfahren vor Gericht zu verfolgen [ ] [ ] [ ]
P1A_5 Information der Opfer über die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und den Schutz personenbezogener Daten [ ] [ ] [ ]
P1A_6 Information der Opfer über die Möglichkeit, psychologische oder andere Formen einschlägiger Unterstützung von anderen Stellen oder Organisationen zu erhalten [ ] [ ] [ ]
P1A_7 Information der Beschwerdeführer darüber, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob es Gründe gibt, es weiterzuverfolgen [ ] [ ] [ ]
P1A_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]

Erläuterungen
  • Der Ausdruck "Beschwerde" bezeichnet jedes Vorbringen, in dem der Vorwurf einer Diskriminierung geltend gemacht wird.


P1B - Alternative Streitbeilegung
Ziel/Begründung Bestandsaufnahme der Art der alternativen Streitbeilegungsverfahren, die von den einzelnen Gleichbehandlungsstellen/zuständigen Stellen angeboten wird (gemäß Artikel 7 und unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 25 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
P1B_1 - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle/zuständige Stelle, die alternative Streitbeilegungsverfahren durchführt, angeben, welche Art der alternativen Streitbeilegung angeboten wird.
Sofern eine andere zuständige Stelle über diese Befugnisse verfügt, bitte beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die für die Streitbeilegung zuständigen Personen unabhängig und unparteiisch sind und über das erforderliche Fachwissen verfügen (auch in Angelegenheiten, die nicht mit Diskriminierung in Zusammenhang stehen).

[TEXT]

P1B_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]

Erläuterungen
  • In Erwägungsgrund 25 der Richtlinie (EU) 2024/1500 wird auf eine rasche und erschwingliche außergerichtliche Streitbeilegung verwiesen. Beispiele für solche alternativen Streitbeilegungsmechanismen sind unter anderem Schlichtung und Mediation.


P1C - Zugang zu Informationen durch Untersuchungen
Ziel/Begründung Beschreibung des Rahmens, der es den einzelnen Gleichbehandlungsstellen und/oder anderen zuständigen Stellen ermöglicht, Zugang zu Informationen und Dokumenten zu erhalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Diskriminierung vorliegt (gemäß Artikel 8 und unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 27 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bitte den in Ihrem Mitgliedstaat eingerichteten Rahmen beschreiben, durch den es der Stelle ermöglicht wird, den Sachverhalt aufzuklären und sicherzustellen, dass sie über wirksame Rechte auf Zugang zu Informationen und Dokumenten verfügt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Diskriminierung vorliegt.
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der zuständigen Stelle]
P1C_1* Es gibt ein standardisiertes Verfahren für Gleichbehandlungsstellen/zuständige Stellen zur Durchführung von Untersuchungen und für Gleichbehandlungsstellen zur Anforderung von Informationen von einer anderen zuständigen Stelle, sofern dies erforderlich ist. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
P1C_2* Die Gleichbehandlungsstelle/zuständige Stelle hat einen Rechtsanspruch auf Zugang zu Informationen. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
P1C_3* Die Gleichbehandlungsstelle/zuständige Stelle kann Informationen und Dokumente anfordern. [ ] [ ] [ ]
P1C_4* Die Gleichbehandlungsstelle/zuständige Stelle kann Überprüfungen vor Ort durchführen. [ ] [ ] [ ]
P1C_5* Die Gleichbehandlungsstelle/zuständige Stelle kann Anhörungen (von Zeugen, Dritten oder Sachverständigen) durchführen. [ ] [ ] [ ]
P1C_6* Die Gleichbehandlungsstelle/zuständige Stelle kann Situationstests durchführen. [ ] [ ] [ ]
P1C_7* Durch die Beweislastumkehr wird sichergestellt, dass der Antragsgegner stets Informationen vorlegen muss, um zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat. [ ] [ ] [ ]
P1C_8* Weigert sich ein Antragsgegner, Informationen vorzulegen, können verwaltungsrechtliche Sanktionen und Geldbußen verhängt werden. [ ] [ ] [ ]
P1C_9* Weigert sich ein Antragsgegner, Informationen vorzulegen, kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. [ ] [ ] [ ]
P1C_10* Weigert sich ein Antragsgegner, Informationen vorzulegen, kann die Öffentlichkeit/das Parlament oder eine Aufsichtsbehörde informiert werden. [ ] [ ] [ ]
P1C_11 Beschreibung des Rahmens [TEXT] [TEXT] [TEXT]
P1C_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]

Erläuterungen
  • Der Ausdruck "standardisiertes Verfahren" bezeichnet ein vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 und Erwägungsgrund 27 der Richtlinie (EU) 2024/1500 festgelegtes Verfahren, in dem unter anderem die Rechte der Stelle auf Zugang zu Informationen und die Art und Weise der Durchsetzung dieser Rechte festgelegt sind.
  • Die in P1C_3 bis P1C_10 aufgeführten Beispiele leiten sich aus den in einigen Mitgliedstaaten entwickelten Verfahren ab (Rechtsvorschriften oder bewährte Gepflogenheiten). Bitte die in Ihrem Mitgliedstaat zutreffenden Angaben auswählen und/oder die erforderlichen Erläuterungen im Textfeld P1C_11 eingeben.


P1D - Entscheidungen und Stellungnahmen
Ziel/Begründung Bestandsaufnahme der Befugnisse der einzelnen Gleichbehandlungsstellen, verbindliche Entscheidungen zu treffen oder unverbindliche Stellungnahmen abzugeben (gemäß Artikel 9 und unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 28 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle angeben, ob
1 2 3
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
P1D_1 sie befugt ist, verbindliche Entscheidungen zu treffen, Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
P1D_2 sie befugt ist, unverbindliche Stellungnahmen abzugeben, Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
P1D_3 in den Entscheidungen/Stellungnahmen der Gleichbehandlungsstelle der Sachverhalt festgestellt wird, Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
P1D_4 die Entscheidungen/Stellungnahmen der Gleichbehandlungsstelle eine Schlussfolgerung dazu enthalten, ob eine Diskriminierung vorliegt, Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
P1D_5 die Entscheidungen/Stellungnahmen der Gleichbehandlungsstelle die Gründe enthalten, die zu ihrer Schlussfolgerung geführt haben, ob eine Diskriminierung vorliegt, Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
P1D_6 die Entscheidungen/Stellungnahmen der Gleichbehandlungsstelle gegebenenfalls konkrete Maßnahmen zur Behebung eines festgestellten Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz enthalten, Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
P1D_7 die Entscheidungen/Stellungnahmen der Gleichbehandlungsstelle gegebenenfalls konkrete Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Diskriminierungen enthalten, Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
P1D_8 Mechanismen zur Durchsetzung von Entscheidungen und zur Weiterverfolgung von Stellungnahmen vorhanden sind, Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
P1D_9 die Gleichbehandlungsstelle zumindest eine Zusammenfassung der Stellungnahmen/Entscheidungen veröffentlicht, die sie für besonders relevant erachtet. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
P1D_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.
Falls eine der Fragen mit "nein" beantwortet wird, bitte erläutern, wie die Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2024/1500 in Ihrem Mitgliedstaat erfüllt werden.

[TEXT]


P1E - Durchsetzung von Entscheidungen und Weiterverfolgung von Stellungnahmen
Ziel/Begründung Berichterstattung über die bestehenden Mechanismen zur Durchsetzung verbindlicher Entscheidungen und zur Weiterverfolgung unverbindlicher Stellungnahmen (gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand im Verlauf des Fünfjahreszeitraums, auf den sich die Berichterstattung bezieht
Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle angeben, welche Mechanismen in Ihrem Mitgliedstaat vorhanden sind, um verbindliche Entscheidungen durchzusetzen und/oder unverbindliche Stellungnahmen weiterzuverfolgen.
1 2 3
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
Unverbindliche Stellungnahmen P1E_1* Die Stellungnahmen enthalten eine Aufforderung zur Rückmeldung. [ ] [ ] [ ]
P1E_2* Falls keine Rückmeldung eingeht, sind bestimmte Bedienstete für den Kontakt zu den Beteiligten zuständig. [ ] [ ] [ ]
P1E_3* Für die Prüfung der eingegangenen Rückmeldungen sind bestimmte Bedienstete zuständig. [ ] [ ] [ ]
P1E_4* Es wird ein klarer Zeitrahmen für die Umsetzung und die Rückmeldung festgelegt. [ ] [ ] [ ]
P1E_5* Beschreibung der Mechanismen [TEXT] [TEXT] [TEXT]
Verbindliche Entscheidungen P1E_6* Für die Durchsetzung von Entscheidungen innerhalb der Gleichbehandlungsstelle sind bestimmte Bedienstete zuständig [ ] [ ] [ ]
P1E_7* Die Durchsetzung von Entscheidungen wird an andere spezialisierte Durchsetzungsbeauftragte oder Durchsetzungsstellen ausgelagert. [ ] [ ] [ ]
P1E_8* Es wird ein klarer Zeitrahmen für die Durchsetzung festgelegt. [ ] [ ] [ ]
P1E_9* Bei Nichteinhaltung kann ein Zwangsgeld verhängt werden. [ ] [ ] [ ]
P1E_10* Beschreibung der Mechanismen [TEXT] [TEXT] [TEXT]
P1E_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]


P1F - Rechtsstreitigkeiten
Ziel/Begründung Bestandsaufnahme der Befugnisse der einzelnen Gleichbehandlungsstellen bei Gerichtsverfahren in Zivil- und Verwaltungssachen, die die Verwirklichung des in den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes betreffen (gemäß Artikel 10 und unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 32 bis 34 der Richtlinie (EU) 2024/1500).
Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle, die Rechtsstreitigkeiten führt, angeben, ob diese befugt ist, in Gerichtsverfahren für alle in der Richtlinie (EU) 2024/1500 aufgeführten Gründe und Bereiche tätig zu werden, die in ihre Zuständigkeit fallen. Bitte auch beschreiben, über welche der in Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2024/1500 aufgeführten Rechte, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, sie verfügt.
1 2 3
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
P1F_1 Sie kann in Gerichtsverfahren für alle in der Richtlinie (EU) 2024/1500 aufgeführten Gründe und Bereiche tätig werden, die in ihre Zuständigkeit fallen. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
P1F_2 Sie kann dem Gericht Stellungnahmen übermitteln. [ ] [ ] [ ]
P1F_3 Sie kann im Namen eines Opfers ein Gerichtsverfahren einleiten. [ ] [ ] [ ]
P1F_4 Sie kann im Namen mehrerer Opfer ein Gerichtsverfahren einleiten. [ ] [ ] [ ]
P1F_5 Sie kann zur Unterstützung eines Opfers an Gerichtsverfahren teilnehmen. [ ] [ ] [ ]
P1F_6 Sie kann zur Unterstützung mehrerer Opfer an Gerichtsverfahren teilnehmen. [ ] [ ] [ ]
P1F_7 Sie kann im eigenen Namen Gerichtsverfahren einleiten, um das öffentliche Interesse zu schützen. [ ] [ ] [ ]
P1F_8 Sie kann in Verfahren zur Vollstreckung oder gerichtlichen Überprüfung ihrer eigenen verbindlichen Entscheidungen als Partei auftreten. [ ] [ ] [ ]
P1F_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]


P1G - Konsultation und Empfehlungen
Ziel/Begründung Berichterstattung darüber, ob es ein standardisiertes Verfahren gibt, mit dem sichergestellt wird, dass die Regierung und die zuständigen Behörden Gleichbehandlungsstellen zu Rechtsvorschriften, Politik, Verfahren und Programmen im Zusammenhang mit den sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergebenden Rechten und Pflichten konsultieren (gemäß der in Artikel 15 enthaltenen Pflicht und unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 41 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle angeben, ob es ein standardisiertes Konsultationsverfahren gibt, und wenn ja, dieses Verfahren bitte beschreiben.
1 2 3
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
P1G_1 Es gibt ein standardisiertes Verfahren für die Konsultation von Gleichbehandlungsstellen. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
P1G_2* Die Gleichbehandlungsstelle wird gezielt über allgemeine/öffentliche Konsultationen zu Rechtsvorschriften, Politik, Verfahren und Programmen im Zusammenhang mit den sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergebenden Rechten und Pflichten unterrichtet. [ ] [ ] [ ]
P1G_3* Es gibt ein besonderes Konsultationsverfahren für die Gleichbehandlungsstelle. [ ] [ ] [ ]
P1G_4* Die Konsultation der Gleichbehandlungsstelle ist in bestimmten Fällen zwingend vorgeschrieben (z.B. bei dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung von Rechtsvorschriften im Bereich der Diskriminierung/Gleichbehandlung). [ ] [ ] [ ]
P1G_5* Die Gleichbehandlungsstelle kann entscheiden, in welchen Fällen sie sich am Konsultationsverfahren beteiligt. [ ] [ ] [ ]
P1G_6* Es gibt einen bestimmten Zeitrahmen für die Konsultation, der es ermöglicht, dass Empfehlungen auf sinnvolle Weise und rechtzeitig erfolgen können. [ ] [ ] [ ]
P1G_7 Die Gleichbehandlungsstelle hat das Recht, Empfehlungen auszusprechen. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
P1G_8 Die Gleichbehandlungsstelle kann Rückmeldungen zu ihren Empfehlungen verlangen. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
P1G_9* Beschreibung der Konsultationsverfahren [TEXT] [TEXT] [TEXT]
P1G_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]

Erläuterungen
  • Der Ausdruck "standardisiertes Konsultationsverfahren" bezeichnet ein Verfahren, das der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 41 der Richtlinie (EU) 2024/1500 eingerichtet hat. In diesem Rahmen wird unter anderem festgelegt, in welchen Fällen die Gleichbehandlungsstelle zu konsultieren ist, welcher Zeitrahmen für die Konsultation zur Verfügung steht und welche Folgemaßnahmen auf die Stellungnahme der Gleichbehandlungsstelle hin zu ergreifen sind.
  • Die in P1G_2 bis P1G_7 aufgeführten Beispiele leiten sich aus den in einigen Mitgliedstaaten entwickelten Verfahren ab (Rechtsvorschriften oder bewährte Gepflogenheiten). Bitte die in Ihrem Mitgliedstaat zutreffenden Angaben auswählen und/oder die erforderlichen Erläuterungen im Textfeld P1G_10 eingeben.

2. Praktische Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen im Berichtszeitraum

5. (R2) Jährliche Haushaltsmittel der einzelnen Gleichbehandlungsstellen

Umfang/Anwendungsbereich Ressourcen
Ziel/Begründung Berichterstattung über die Haushaltsmittel, die den Gleichbehandlungsstellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand für jedes Jahr des Fünfjahreszeitraums zwischen den Überwachungsberichten.
(R2) Bitte die gesamten jährlichen Haushaltsmittel, die vom Staat bereitgestellt werden (nach Abzug der Haushaltsmittel für Räumlichkeiten), sowie gegebenenfalls die jährlichen Haushaltsmittel für Personal und etwaige zusätzliche Einnahmen aus anderen Quellen angeben.

Name der Gleichbehandlungsstelle

Vom Staat bereitgestellte gesamte jährliche Haushaltsmittel, nach Abzug der Haushaltsmittel für Räumlichkeiten Vom Staat bereitgestellte jährliche Haushaltsmittel für Personal Zusätzliche Einnahmen aus anderen Quellen*
R2_1 [Name der Gleichbehandlungsstelle] Jahr 1 [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL]
R2_2 [Name der Gleichbehandlungsstelle] Jahr 2 [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL]
R2_3 [Name der Gleichbehandlungsstelle] Jahr 3 [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL]
R2_4 [Name der Gleichbehandlungsstelle] Jahr 4 [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL]
R2_5 [Name der Gleichbehandlungsstelle] Jahr 5 [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL]
R2_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]

Erläuterungen
  • Diese Frage bezieht sich auf die Haushaltsmittel, die jeder Gleichbehandlungsstelle vom Staat bereitgestellt werden, einschließlich der Kosten für Personal und ohne die Kosten für Räumlichkeiten (die der Gleichbehandlungsstelle kostenlos zur Verfügung gestellt werden können und daher möglicherweise schwer zu bewerten sind). Der Ausdruck "Haushaltsmittel für Räumlichkeiten" bezeichnet den Teil der Haushaltsmittel, der auf die von der Gleichbehandlungsstelle genutzten Gebäude und Büroräume sowie für die damit verbundenen Versorgungsdienstleistungen entfällt.
  • Der Ausdruck "zusätzliche Einnahmen aus anderen Quellen" bezeichnet alle anderen Einnahmen, wie Finanzhilfen der EU oder anderer internationaler Organisationen.
  • Ist eine Gleichbehandlungsstelle Teil einer Einrichtung mit mehreren Mandaten, bitte nur den Teil der Haushaltsmittel (oder einen möglichst genauen Näherungswert) angeben, der für das Gleichstellungsmandat bestimmt ist, und im Textfeld ggf. relevante Erläuterungen eingeben. Wenn der in einem bestimmten Jahr nicht ausgegebene Teil der Haushaltsmittel im Folgejahr ausgegeben werden kann, sollte der Betrag nur für das erste Jahr ausgewiesen werden.

6. (R3) Gesamtzahl der Beschäftigten der einzelnen Gleichbehandlungsstellen pro Jahr

Umfang/Anwendungsbereich Ressourcen
Ziel/Begründung Berichterstattung über die Gesamtzahl der Beschäftigten der einzelnen Gleichbehandlungsstellen pro Jahr
Bezugsjahr der Informationen Sachstand zum Ende eines jeden Jahres des Fünfjahreszeitraums zwischen den Überwachungsberichten
R3 - Bitte die Gesamtzahl der Beschäftigten angeben.

Gleichbehandlungsstellen in [LAND]

Gesamtzahl der Beschäftigten
R3_1 [Name der Gleichbehandlungsstelle] Jahr 1 [ANZAHL]
R3_2 [Name der Gleichbehandlungsstelle] Jahr 2 [ANZAHL]
R3_3 [Name der Gleichbehandlungsstelle] Jahr 3 [ANZAHL]
R3_4 [Name der Gleichbehandlungsstelle] Jahr 4 [ANZAHL]
R3_5 [Name der Gleichbehandlungsstelle] Jahr 5 [ANZAHL]
R3_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben. [TEXT]
Erläuterungen
  • Beschäftigte, einschließlich festangestellter oder befristet beschäftigter Bediensteter, sollten in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) berechnet werden.
  • Ist eine Gleichbehandlungsstelle Teil einer Einrichtung mit mehreren Mandaten, bitte nur die Anzahl der Vollzeitäquivalente (oder einen möglichst genauen Näherungswert) angeben, die dem Gleichstellungsmandat entsprechen, und im Feld "COMMENTS" ggf. relevante Erläuterungen eingeben.
  • Die Antwort sollte sich auf die Anzahl der tatsächlich beschäftigten Bediensteten und nicht auf die Anzahl der Stellen beziehen. Im Falle einer erheblichen Abweichung zwischen diesen beiden Zahlen kann dies im Feld "COMMENTS" angegeben werden.

7. (E1) Von den Mitgliedstaaten oder Gleichbehandlungsstellen ergriffene Maßnahmen zur Sensibilisierung für die sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergebenden Rechte sowie für das Bestehen von Gleichbehandlungsstellen und deren Diensten

Umfang/Anwendungsbereich Wirksamkeit, Befugnisse
Ziel/Begründung Berichterstattung über die von den Mitgliedstaaten und ihren Gleichbehandlungsstellen ergriffenen Maßnahmen zur Sensibilisierung für die sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergebenden Rechte sowie für das Bestehen von Gleichbehandlungsstellen und deren Diensten (gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand im Verlauf des Fünfjahreszeitraums, auf den sich die Berichterstattung bezieht
(E1) Bitte angeben, welche Maßnahmen zur Sensibilisierung der allgemeinen Bevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Ihres Mitgliedstaats, unter besonderer Berücksichtigung diskriminierungsgefährdeter Personen und Gruppen, für die sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergebenden Rechte sowie für das Bestehen von Gleichbehandlungsstellen und deren Diensten ergriffen und umgesetzt wurden.
E1_1 Der Mitgliedstaat hat Maßnahmen zur Sensibilisierung für die sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergebenden Rechte ergriffen. Ja/Nein
E1_2 Die Gleichbehandlungsstelle hat Maßnahmen zur Sensibilisierung für die sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergebenden Rechte ergriffen. Ja/Nein
E1_3* Strategie zur Sensibilisierung für die sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergebenden Rechte sowie für das Bestehen von Gleichbehandlungsstellen und deren Diensten [ ]
E1_4* Sensibilisierungskampagnen bezüglich der sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergebenden Rechte [ ]
E1_5* Sensibilisierungskampagnen bezüglich des Bestehens der Gleichbehandlungsstellen und deren Diensten [ ]
E1_6* Anzahl der Sensibilisierungskampagnen im Berichtszeitraum [ANZAHL]
E1_7* Es wurden Erhebungen über den Bekanntheitsgrad der Rechte nach den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU sowie über das Bestehen von Gleichbehandlungsstellen und deren Diensten durchgeführt. [ ]
E1_8* Anzahl der im Berichtszeitraum durchgeführten Erhebungen [ANZAHL]
E1_9* Bitte die in Ihrem Mitgliedstaat ergriffenen und umgesetzten Maßnahmen zur Sensibilisierung zusammenfassen, z.B. die behandelten Themen und die Ergebnisse der durchgeführten Kampagnen und Erhebungen und/oder andere ergriffene und umgesetzte Maßnahmen zur Sensibilisierung. [TEXT]
E1_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben. [TEXT]
Erläuterungen
  • Die in E1_3 bis E1_9 aufgeführten Beispiele leiten sich aus den in einigen Mitgliedstaaten entwickelten Verfahren ab. Bitte die in Ihrem Mitgliedstaat umgesetzten Maßnahmen auswählen bzw. eintragen und/oder die erforderlichen Erläuterungen im Textfeld E1_9 eingeben.

8. (E2) Maßnahmen, die von den einzelnen Gleichbehandlungsstellen zur Verhinderung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung in Angelegenheiten, die unter die Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen, durchgeführt wurden

Umfang/Anwendungsbereich Wirksamkeit, Befugnisse
Ziel/Begründung Berichterstattung über die Art der von den Gleichbehandlungsstellen durchgeführten Präventions- und Förderungsmaßnahmen und die tatsächlich einbezogenen Gründe und Bereiche (gemäß Artikel 5 und unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 22 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand im Verlauf des Fünfjahreszeitraums, auf den sich die Berichterstattung bezieht


E2A - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle angeben, auf welche Gründe und Bereiche sich die Maßnahmen, die die Stelle zur Verhinderung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung durchgeführt hat, beziehen.

[Name der Gleichbehandlungsstelle]

Beschäftigung und Beruf
E2A_1 Geschlecht [ ]


E2B - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle angeben, welche Präventions- und Förderungsmaßnahmen sie im Berichtszeitraum durchgeführt hat.
1 2 3
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
E2B_1* Förderung positiver Maßnahmen bei öffentlichen/privaten Einrichtungen [ ] [ ] [ ]
E2B_2* Durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung bei öffentlichen/privaten Einrichtungen [ ] [ ] [ ]
E2B_3* Schulungsangebote für öffentliche/private Einrichtungen [ ] [ ] [ ]
E2B_4* Beratung und Unterstützung öffentlicher/privater Einrichtungen [ ] [ ] [ ]
E2B_5* Unterstützung bei der Ausarbeitung und der Umsetzung von Gleichstellungsplänen in öffentlichen/privaten Einrichtungen [ ] [ ] [ ]
E2B_6* Entwicklung von Material zur Prävention und Förderung (z.B. Toolbox, Checklisten) [ ] [ ] [ ]
E2B_7* Beteiligung an öffentlichen Debatten [ ] [ ] [ ]
E2B_8* Durchführung von Kampagnen zur Information und Förderung [ ] [ ] [ ]
E2B_9* Kommunikation mit Interessenträgern, einschließlich Sozialpartnern [ ] [ ] [ ]
E2B_10* Förderung des Austauschs bewährter Verfahren [ ] [ ] [ ]
E2B_11* Durchführung oder Finanzierung von Forschungsarbeiten [ ] [ ] [ ]
E2B_12* Durchführung oder Finanzierung von Erhebungen [ ] [ ] [ ]
E2B_13* Bitte die Art der von der Gleichbehandlungsstelle im Berichtszeitraum durchgeführten Präventions- und Förderungsmaßnahmen zusammenfassen. [TEXT] [TEXT] [TEXT]


E2_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben. [TEXT]

9. (E3) Beschwerden, die von den einzelnen Gleichbehandlungsstellen pro Jahr in Angelegenheiten bearbeitet wurden, die unter die Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen

Umfang/Anwendungsbereich Wirksamkeit, Befugnisse
Ziel/Begründung Berichterstattung über die Beschwerden, die von den einzelnen Gleichbehandlungsstellen pro Jahr in Angelegenheiten bearbeitet wurden, die unter die Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen (gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand für jedes Jahr des Fünfjahreszeitraums zwischen den Überwachungsberichten


E3 - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle die Anzahl der pro Jahr bearbeiteten Beschwerden angeben, die sich auf die in der Richtlinie (EU) 2024/1500 aufgeführten Gründe und Bereiche beziehen.

[Name der Gleichbehandlungsstelle]

Jahr 1
Beschäftigung und Beruf
E3_1 Geschlecht [ANZAHL]


E3_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben. [TEXT]
Erläuterungen
  • Der Ausdruck "Beschwerde" bezeichnet jedes einzelne Vorbringen, in dem der Vorwurf einer Diskriminierung geltend gemacht wird. Im Rahmen dieser Frage ist eine bearbeitete Beschwerde eine Beschwerde, bei der die Gleichbehandlungsstelle alle in Tabelle P1A aufgeführten Schritte abgeschlossen hat (bis hin zur Information der Beschwerdeführer darüber, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob es Gründe gibt, es weiterzuverfolgen). Bei diesem Indikator beinhaltet die Bearbeitung einer Beschwerde nicht die mögliche Weiterverfolgung der Beschwerde (alternative Streitbeilegung, Untersuchung, Stellungnahme/Entscheidung und/oder Rechtsstreitigkeiten), die getrennt bewertet wird. Die Bearbeitung erstreckt sich ausschließlich auf die in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1500 beschriebenen zwingend vorgeschriebenen Schritte.
  • Liegen mehrere Beschwerden vor, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sollten sie bei diesem Indikator jeweils einzeln berücksichtigt werden. Eine Beschwerde, die eine Mehrfachdiskriminierung oder eine intersektionelle Diskriminierung betrifft, sollte unter Berücksichtigung aller betroffenen Gründe und Bereiche gemeldet werden. Um eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden, sollten solche Beschwerden bei der Gesamtzahl der bearbeiteten Beschwerden hingegen nur einmal berücksichtigt werden. Bitte das Textfeld "Comments" verwenden, wenn zusätzliche Daten zu Verfahren gemeldet werden sollen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen, oder um besondere Herausforderungen und Näherungswerte bei der Datenerhebung zu erläutern (z.B. wenn der Grund auf nationaler Ebene weiter gefasst ist als auf EU-Ebene).

10. (E4) Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegungsverfahren durch die einzelnen Gleichbehandlungsstellen/zuständigen Stellen pro Jahr

Umfang/Anwendungsbereich Wirksamkeit, Befugnisse
Ziel/Begründung Berichterstattung über die Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegungsverfahren durch die einzelnen Gleichbehandlungsstellen/zuständigen Stellen, aufgeschlüsselt nach Gründen und Bereichen (gemäß Artikel 7 und unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 25 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand für jedes Jahr des Fünfjahreszeitraums zwischen den Überwachungsberichten
E4 - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle/zuständige Stelle die Anzahl der Verfahren pro Jahr angeben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen und in denen eine alternative Beilegung der Streitigkeit erzielt wurde.

[Name der Gleichbehandlungsstelle]

Jahr 1
Beschäftigung und Beruf
E4_1 Geschlecht [ANZAHL]


E4_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben. [TEXT]
Erläuterungen
  • In Erwägungsgrund 25 der Richtlinie (EU) 2024/1500 wird auf eine rasche und erschwingliche außergerichtliche Streitbeilegung verwiesen. Beispiele für solche alternativen Streitbeilegungsmechanismen sind unter anderem Schlichtung und Mediation.
  • Der Ausdruck "Verfahren" bezeichnet einen Aktenvorgang, der eine Diskriminierung betrifft, zu der auch mehrere Beschwerden eingegangen sein können. Bitte im Textfeld "Comments" angeben, wenn eine größere Anzahl von Beschwerden Gegenstand des Verfahrens ist.
  • Ein Verfahren, das eine Mehrfachdiskriminierung oder eine intersektionelle Diskriminierung betrifft, sollte unter Berücksichtigung aller betroffenen Gründe und Bereiche gemeldet werden. Um eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden, sollten solche Verfahren bei der Gesamtanzahl der Verfahren, in denen eine alternative Beilegung der Streitigkeit erzielt wurde, allerdings nur einmal berücksichtigt werden.
  • Bitte das Textfeld "Comments" verwenden, wenn zusätzliche Daten zu Verfahren gemeldet werden sollen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen, oder um besondere Herausforderungen und Näherungswerte bei der Datenerhebung zu erläutern (z.B. wenn der Grund auf nationaler Ebene weiter gefasst ist als auf EU-Ebene).

11. (E5) Einsatz von Untersuchungen durch die einzelnen Gleichbehandlungsstellen/zuständigen Stellen pro Jahr

Umfang/Anwendungsbereich Wirksamkeit, Befugnisse
Ziel/Begründung Jährliche Berichterstattung über die Ausübung von Untersuchungsbefugnissen durch die einzelnen Gleichbehandlungsstellen/zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1500 (gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand für jedes Jahr des Fünfjahreszeitraums zwischen den Überwachungsberichten
E5 - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle/zuständige Stelle die Anzahl der Verfahren pro Jahr angeben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen und in denen jährlich Untersuchungen durchgeführt wurden.
[Name der Gleichbehandlungsstelle/zuständigen Stelle]
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Anzahl der Verfahren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen und in denen jährlich Untersuchungen durchgeführt wurden [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL]
E5_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]

Erläuterungen
  • Der Ausdruck "Verfahren" bezeichnet einen Aktenvorgang, der eine Diskriminierung betrifft, zu der auch mehrere Beschwerden eingegangen sein können. Bitte im Textfeld "Comments" angeben, wenn eine größere Anzahl von Beschwerden Gegenstand des Verfahrens ist.
  • Eine Untersuchung ist in Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1500 definiert als das Verfahren, mit dem eine Stelle den Sachverhalt aufklärt und Zugang zu Informationen und Dokumenten erhält, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Diskriminierung vorliegt.
  • Bitte das Textfeld "Comments" verwenden, wenn zusätzliche Daten zu Verfahren gemeldet werden sollen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen, oder um besondere Herausforderungen und Näherungswerte bei der Datenerhebung zu erläutern (z.B. wenn der Grund auf nationaler Ebene weiter gefasst ist als auf EU-Ebene).

12. (E6) Entscheidungen/Stellungnahmen der einzelnen Gleichbehandlungsstellen pro Jahr

Umfang/Anwendungsbereich Wirksamkeit, Befugnisse
Ziel/Begründung Berichterstattung über die Entscheidungen/Stellungnahmen der einzelnen Gleichbehandlungsstellen in den einzelnen Jahren, aufgeschlüsselt nach den in der Richtlinie (EU) 2024/1500 aufgeführten Gründen und Bereichen (gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand für jedes Jahr des Fünfjahreszeitraums zwischen den Überwachungsberichten
E6 - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle die Anzahl der Entscheidungen/Stellungnahmen angeben, die sich auf die in der Richtlinie (EU) 2024/1500 aufgeführten Gründe und Bereiche beziehen.

[Name der Gleichbehandlungsstelle]

Jahr 1
Beschäftigung und Beruf
E6_1 Geschlecht [ANZAHL]
E6_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben. [TEXT]
Erläuterungen
  • Eine Entscheidung/Stellungnahme, die eine Mehrfachdiskriminierung oder intersektionelle Diskriminierung betrifft, sollte unter Berücksichtigung aller betroffenen Gründe und Bereiche gemeldet werden. Um eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden, sollten solche Entscheidungen/Stellungnahmen bei der Gesamtzahl der Entscheidungen/Stellungnahmen hingegen nur einmal berücksichtigt werden.
  • Bitte das Textfeld "Comments" verwenden, wenn zusätzliche Daten zu Verfahren gemeldet werden sollen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen, oder um besondere Herausforderungen und Näherungswerte bei der Datenerhebung zu erläutern (z.B. wenn der Grund auf nationaler Ebene weiter gefasst ist als auf EU-Ebene).

13. (E7) Umfang und Inhalt der Entscheidungen/Stellungnahmen der einzelnen Gleichbehandlungsstellen

Umfang/Anwendungsbereich Wirksamkeit, Befugnisse
Ziel/Begründung Jährliche Berichterstattung über den Inhalt der Entscheidungen/Stellungnahmen der einzelnen Gleichbehandlungsstellen (gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1500 - Abhilfe und Prävention)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand für jedes Jahr des Fünfjahreszeitraums zwischen den Überwachungsberichten
E7 - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle die Anzahl der Entscheidungen/Stellungnahmen pro Jahr angeben, die sich auf die in der Richtlinie (EU) 2024/1500 aufgeführten Gründe und Bereiche beziehen, und die Maßnahmen zur Behebung von Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße beinhalten.

[Name der Gleichbehandlungsstelle]

Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Anzahl der Entscheidungen/Stellungnahmen pro Jahr, die Maßnahmen zur Behebung von Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz beinhalten [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL]
Anzahl der Entscheidungen/Stellungnahmen pro Jahr, die Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz beinhalten [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL]
E7_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]

Erläuterungen
  • Bitte das Textfeld "Comments" verwenden, wenn zusätzliche Daten zu Verfahren gemeldet werden sollen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen, oder um besondere Herausforderungen und Näherungswerte bei der Datenerhebung zu erläutern (z.B. wenn der Grund auf nationaler Ebene weiter gefasst ist als auf EU-Ebene).

14. (E8) Durchsetzung/Weiterverfolgung der von den einzelnen Gleichbehandlungsstellen getroffenen Entscheidungen/Stellungnahmen

Umfang/Anwendungsbereich Wirksamkeit, Befugnisse
Ziel/Begründung Berichterstattung über die Durchsetzung von Entscheidungen oder die Weiterverfolgung von Stellungnahmen der einzelnen Gleichbehandlungsstellen sowie über die Veröffentlichung von Zusammenfassungen dieser Entscheidungen oder Stellungnahmen (gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand für jedes Jahr des Fünfjahreszeitraums zwischen den Überwachungsberichten
E8 - Bitte die Anzahl der Entscheidungen/Stellungnahmen angeben, die sich auf die in der Richtlinie (EU) 2024/1500 aufgeführten Gründe und Bereiche beziehen, und die jedes Jahr durchgesetzt bzw. weiterverfolgt wurden, sowie die Anzahl der (Zusammenfassungen der) Entscheidungen/Stellungnahmen, die veröffentlicht wurden.

[Name der Gleichbehandlungsstelle]

Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Anzahl der Entscheidungen/Stellungnahmen pro Jahr, die durchgesetzt bzw. weiterverfolgt wurden [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL]
Anzahl der (Zusammenfassungen von) Entscheidungen/Stellungnahmen pro Jahr, die veröffentlicht wurden [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL]
E8_COMMENTS*

Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]
Erläuterungen
  • Der Ausdruck "Entscheidungen/Stellungnahmen, die durchgesetzt bzw. weiterverfolgt wurden", bezeichnet Entscheidungen/Stellungnahmen, bei denen die Beteiligten sämtliche oder die meisten der von der Gleichbehandlungsstelle vorgeschriebenen Maßnahmen umgesetzt haben.
  • Bitte das Textfeld "Comments" verwenden, wenn zusätzliche Daten zu Verfahren gemeldet werden sollen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen, oder um besondere Herausforderungen und Näherungswerte bei der Datenerhebung zu erläutern (z.B. wenn der Grund auf nationaler Ebene weiter gefasst ist als auf EU-Ebene).

15. (E9) Gerichtsverfahren der einzelnen Gleichbehandlungsstellen im Berichtszeitraum

Umfang/Anwendungsbereich Wirksamkeit, Befugnisse
Ziel/Begründung Berichterstattung über die Gerichtsverfahren der einzelnen Gleichbehandlungsstellen im Berichtszeitraum, aufgeschlüsselt nach Gründen und Bereichen (gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand im Verlauf des Fünfjahreszeitraums, auf den sich die Berichterstattung bezieht


E9A - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle die Anzahl der Gerichtsverfahren angeben, in denen diese Stellungnahmen in Bezug auf die in der Richtlinie (EU) 2024/1500 aufgeführten Gründe und Bereiche übermittelt hat. Bei Gerichtsverfahren wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich Beschäftigung und Beruf bitte die Anzahl der Verfahren im Zusammenhang mit gleichem Entgelt (gemäß der Richtlinie (EU) 2023/970) angeben.

[Name der Gleichbehandlungsstelle]

Beschäftigung und Beruf
E9A_1 Geschlecht [ANZAHL]
Davon Anzahl der Verfahren im Zusammenhang mit gleichem Entgelt [ANZAHL]
E9A_8 Anzahl der Verfahren, in denen das Gericht sich den Stellungnahmen der Gleichbehandlungsstelle angeschlossen hat [ANZAHL]


E9B - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle die Anzahl der Gerichtsverfahren angeben, in denen diese im Namen oder zur Unterstützung der Opfer oder in eigenem Namen in Bezug auf die in der Richtlinie (EU) 2024/1500 aufgeführten Gründe und Bereiche aufgetreten ist.

[Name der Gleichbehandlungsstelle]

Beschäftigung und Beruf
E9B_1 Geschlecht [ANZAHL]
Davon Anzahl der Verfahren im Zusammenhang mit gleichem Entgelt [ANZAHL]
E9B_8 Anzahl der Verfahren, in denen das Gericht zugunsten der Gleichbehandlungsstelle entschieden hat [ANZAHL]


E9_ COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben. [TEXT]
Erläuterungen
  • Im Rahmen dieser Frage sollten nur Gerichtsverfahren berücksichtigt werden, in denen eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.
  • Verfahren, in denen sich das Gericht den Stellungnahmen der Gleichbehandlungsstelle angeschlossen oder zugunsten der Gleichbehandlungsstelle entschieden hat, sind Verfahren, in denen der Standpunkt der Gleichbehandlungsstelle oder die wichtigsten Aspekte ihres Standpunkts vom Gericht bestätigt wurden.
  • Ein Gerichtsverfahren, das eine Mehrfachdiskriminierung oder eine intersektionelle Diskriminierung betrifft, sollte unter Berücksichtigung aller betroffenen Gründe und Bereiche gemeldet werden. Um eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden, sollten solche Gerichtsverfahren bei der Gesamtzahl der Gerichtsverfahren hingegen nur einmal berücksichtigt werden.
  • Bitte das Textfeld "Comments" verwenden, wenn zusätzliche Daten zu Verfahren gemeldet werden sollen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen, oder um besondere Herausforderungen und Näherungswerte bei der Datenerhebung zu erläutern (z.B. wenn der Grund auf nationaler Ebene weiter gefasst ist als auf EU-Ebene).

16. (E10)* Entscheidungen der Gleichbehandlungsstelle, die zur gerichtlichen Überprüfung vorgelegt wurden

Umfang/Anwendungsbereich Wirksamkeit, Befugnisse
Ziel/Begründung Berichterstattung über Entscheidungen der Gleichbehandlungsstelle, die zur gerichtlichen Überprüfung vorgelegt wurden (gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand im Verlauf des Fünfjahreszeitraums, auf den sich die Berichterstattung bezieht
E10 - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle, die verbindliche Entscheidungen erlässt, Folgendes angeben:
1 2 3
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
E10_1 Gesamtzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL]
E10_2 Davon Anzahl der zur gerichtlichen Überprüfung vorgelegten Entscheidungen [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL]
E10_3 Davon Anzahl der vom Gericht nach gerichtlicher Überprüfung bestätigten Entscheidungen [ANZAHL] [ANZAHL] [ANZAHL]
E10_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]

Erläuterungen
  • Der Ausdruck "gerichtliche Überprüfung" bezeichnet das Verfahren, mit dem die Entscheidung der Gleichbehandlungsstelle auf Antrag (einer) der Parteien durch das Gericht überprüft werden kann.
  • Der Ausdruck "vom Gericht bestätigte Entscheidungen" bezeichnet Verfahren, in denen der Standpunkt der Gleichbehandlungsstelle oder die wichtigsten Aspekte ihres Standpunkts vom Gericht bestätigt wurden.
  • Bitte das Textfeld "Comments" verwenden, wenn zusätzliche Daten zu Verfahren gemeldet werden sollen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen, oder um besondere Herausforderungen und Näherungswerte im Rahmen der Datenerhebung zu erläutern (z.B. wenn der Grund auf nationaler Ebene weiter gefasst ist als auf EU-Ebene).

17. (E11) Von der Gleichbehandlungsstelle durchgeführte oder in Auftrag gegebene unabhängige Erhebungen und Forschungsarbeiten zum Thema Diskriminierung

Umfang/Anwendungsbereich Wirksamkeit, Befugnisse
Ziel/Begründung Berichterstattung über die von der Gleichbehandlungsstelle durchgeführten oder in Auftrag gegebenen unabhängigen Erhebungen und Forschungsarbeiten zum Thema Diskriminierung (gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand im Verlauf des Fünfjahreszeitraums, auf den sich die Berichterstattung bezieht
E11 - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle die Anzahl der unabhängigen Erhebungen und Forschungsstudien angeben, die zu den in der Richtlinie (EU) 2024/1500 aufgeführten Gründen und Bereichen durchgeführt oder in Auftrag gegeben wurden.

[Name der Gleichbehandlungsstelle]

Beschäftigung und Beruf
E9B_1 Geschlecht [ANZAHL]
E11_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben. [TEXT]
Erläuterungen
  • Eine Erhebung, die eine Mehrfachdiskriminierung oder eine intersektionelle Diskriminierung betrifft, sollte unter Berücksichtigung aller betroffenen Gründe und Bereiche gemeldet werden. Um eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden, sollten solche Erhebungen bei der Gesamtzahl der Erhebungen hingegen nur einmal berücksichtigt werden.
  • Bitte das Textfeld "Comments" verwenden, wenn zusätzliche Daten zu Erhebungen gemeldet werden sollen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1500 fallen, oder um besondere Herausforderungen und Näherungswerte bei der Datenerhebung zu erläutern (z.B. wenn der Grund auf nationaler Ebene weiter gefasst ist als auf EU-Ebene).

18. (E12) Berichte und strategische Planung der einzelnen Gleichbehandlungsstellen

Umfang/Anwendungsbereich Wirksamkeit, Befugnisse
Ziel/Begründung Berichterstattung im Hinblick auf die Berichte und die strategische Planung der einzelnen Gleichbehandlungsstellen (gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand im Verlauf des Fünfjahreszeitraums, auf den sich die entsprechende Berichterstattung bezieht
E12 - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle angeben:
1 2 3
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
E12_1 ob sie Jahresberichte erstellt, Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
E12_1_TEXT (Angabe eines Links zu den Berichten der letzten fünf Jahre) [TEXT]/[HYPERLINK] [TEXT]/[HYPERLINK] [TEXT]/[HYPERLINK]
E12_2 ob sie Arbeitsprogramme erstellt, in denen Prioritäten und künftige Tätigkeiten festgelegt werden, Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
E12_2_TEXT (Angabe eines Links zu den Arbeitsprogrammen) [TEXT]/[HYPERLINK] [TEXT]/[HYPERLINK] [TEXT]/[HYPERLINK]
E12_3 ob sie mindestens alle vier Jahre Berichte über den Stand von Gleichbehandlung und Diskriminierung in dem jeweiligen Mitgliedstaat veröffentlicht. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
E12_3_TEXT (Angabe eines Links zu den jüngsten Berichten über den Stand von Gleichbehandlung und Diskriminierung) [TEXT]/[HYPERLINK] [TEXT]/[HYPERLINK] [TEXT]/[HYPERLINK]
E12_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]

Erläuterungen
  • Frage E12_3 bezieht sich auf die Regelung in Artikel 17 Buchstabe c, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Gleichbehandlungsstellen "mindestens alle vier Jahre einen oder mehrere Berichte mit Empfehlungen über den Stand von Gleichbehandlung und Diskriminierung, einschließlich möglicher struktureller Probleme, in ihrem Mitgliedstaat veröffentlichen". Mittels des Berichts oder der Reihe von Berichten soll ein Gesamtüberblick über den Sachstand in Bezug auf Diskriminierung und Gleichbehandlung in dem jeweiligen Mitgliedstaat über einen Zeitraum von vier Jahren vermittelt werden. In den Berichten können die verschiedenen Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstelle und Daten aus externen Quellen berücksichtigt werden. Dabei sind sämtliche in der Richtlinie (EU) 2024/1500 aufgeführten Bereiche einzubeziehen, wobei der Schwerpunkt je nach den nationalen Gegebenheiten auf bestimmten Themen liegen kann.

19. (A1) Barrierefreiheit der Räumlichkeiten, Dienstleistungen und Maßnahmen der einzelnen Gleichbehandlungsstellen für Menschen mit Behinderungen

Umfang/Anwendungsbereich Barrierefreiheit
Ziel/Begründung Berichterstattung über die Barrierefreiheit der Räumlichkeiten, Dienstleistungen und Tätigkeiten der einzelnen Gleichbehandlungsstellen für Menschen mit Behinderungen (gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand im Verlauf des Fünfjahreszeitraums, auf den sich die Berichterstattung bezieht
A1 - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle beschreiben, welche Mechanismen zur Verfügung stehen, um die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, damit der gleiche Zugang zu allen Dienstleistungen und Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstelle gewährleistet ist.
1 2 3
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
A1_1 Die Räumlichkeiten der Gleichbehandlungsstelle sind barrierefrei (siehe Definitionen und Verweise unten). Ja/Teilweise/Nein Ja/Teilweise/Nein Ja/Teilweise/Nein
A1_2 Die von der Gleichbehandlungsstelle verbreiteten Informationen, unter anderem auf ihrer Website, sind barrierefrei (siehe Definitionen und Verweise unten). Ja/Teilweise/Nein Ja/Teilweise/Nein Ja/Teilweise/Nein
A1_3 Falls eine Dienstleistung oder Tätigkeit nicht barrierefrei ist, werden angemessene Vorkehrungen getroffen. Ja/Teilweise/Nein Ja/Teilweise/Nein Ja/Teilweise/Nein
A1_4 Beschreibung der verfügbaren Mechanismen zur Sicherstellung und Überwachung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen [TEXT] [TEXT] [TEXT]
A1_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]

Erläuterungen
  • In Erwägungsgrund 39 der Richtlinie (EU) 2024/1500, in dem die Sicherstellung der Barrierefreiheit aller Dienstleistungen und Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen für Menschen mit Behinderungen gefordert wird, wird auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 verwiesen. Von besonderer Bedeutung sind die Anhänge I bis III der Richtlinie (EU) 2019/882. Dort ist beispielsweise festgelegt, dass die Informationen i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt, ii) in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt und iii) in Formaten verbreitet werden sollen, die alternative Wiedergabearten für den Inhalt und Interoperabilität des Inhalts mit vielfältigen assistiven Technologien in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise ermöglichen. Wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind, sollte eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten werden (siehe Anhang I Abschnitt III der Richtlinie (EU) 2019/882). Zusätzlich zur Sprachkommunikation sollten auch Text in Echtzeit und Video bereitgestellt werden (siehe Anhang I Abschnitt IV der Richtlinie (EU) 2019/882). Hinsichtlich der physischen Barrierefreiheit sollten strukturelle Maßnahmen ergriffen werden, um Barrieren im Voraus zu beseitigen, wie z.B. durch die Installation einer Rampe oder die Bereitstellung anderer geeigneter Mittel, die es Rollstuhlfahrern ermöglichen, in die Räumlichkeiten der Gleichbehandlungsstelle zu gelangen (siehe Anhang III der Richtlinie (EU) 2019/882).
  • Zu den einschlägigen EU-Normen gehören EN 17210 über die Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt und EN 301549 über Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen.
1) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj).

20. (A2) Gleichberechtigter Zugang aller zu den Dienstleistungen und Maßnahmen der einzelnen Gleichbehandlungsstellen

Umfang/Anwendungsbereich Barrierefreiheit, Wirksamkeit
Ziel/Begründung Berichterstattung über die Barrierefreiheit der Dienstleistungen der einzelnen Gleichbehandlungsstellen und den gleichen Zugang zu Infrastrukturen und Tätigkeiten für alle (gemäß den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand im Verlauf des Fünfjahreszeitraums, auf den sich die Berichterstattung bezieht
A2 - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle beschreiben, wie sichergestellt wird, dass alle Menschen gleichen Zugang zu den Dienstleistungen und Veröffentlichungen der Gleichbehandlungsstelle haben.
1 2 3
[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
A2_1 Beschwerden können mündlich per Telefon vorgebracht werden. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
A2_2 Beschwerden können mündlich in den Räumlichkeiten der Gleichbehandlungsstelle vorgebracht werden. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
A2_3 Beschwerden können schriftlich (in Papierform) eingereicht werden. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
A2_4 Beschwerden können schriftlich (online) eingereicht werden. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
A2_5 Die Bearbeitung von Beschwerden ist für den Beschwerdeführer kostenlos. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
A2_6 Die Dienstleistungen der Gleichbehandlungsstelle sind mittels Online-Zugang im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verfügbar, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
A2_7 Die Dienstleistungen der Gleichbehandlungsstelle sind mittels anderer Zugangsmöglichkeiten (bitte im Textfeld erläutern) im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verfügbar, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten. Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein
A2_8* Sprachen, in denen Beschwerden eingereicht werden können [TEXT] [TEXT] [TEXT]
A2_9* Beschreibung der Mechanismen, mit denen der gleiche Zugang zu den Dienstleistungen und Veröffentlichungen der Gleichbehandlungsstelle sichergestellt werden soll [TEXT] [TEXT] [TEXT]
A2_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

[TEXT]

Erläuterungen
  • Gleichberechtigter Zugang beinhaltet sowohl den gleichen Zugang gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2024/1500 als auch die Barrierefreiheit gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1500.

3. Rückmeldungen der Gleichbehandlungsstellen über ihre Arbeitsweise in Übereinstimmung mit den Standards

21. (IF2) Unabhängige Arbeitsweise der einzelnen Gleichbehandlungsstellen - Beitrag der Gleichbehandlungsstelle

Umfang/Anwendungsbereich Unabhängige Arbeitsweise
Ziel/Begründung Überwachung der unabhängigen Arbeitsweise der einzelnen Gleichbehandlungsstellen (gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand im Verlauf des Fünfjahreszeitraums, auf den sich die Berichterstattung bezieht
IF2 - Bitte durch Auswahl der entsprechenden Optionen in der Tabelle und/oder Ausfüllen des Textfeldes für Ihre Gleichbehandlungsstelle angeben, ob deren Unabhängigkeit sichergestellt ist, auch wenn sie Teil einer Einrichtung mit mehreren Mandaten (gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2024/1500) ist.

[Name der Gleichbehandlungsstelle]

IF2_1 Die Gleichbehandlungsstelle ist unabhängig und frei von äußerer Beeinflussung. Ja/Teilweise/Nein
IF2_2 Die Gleichbehandlungsstelle kann unabhängig entscheiden, Weisungen oder Vorschläge von öffentlichen oder privaten Einrichtungen (über ihre gesetzlichen Pflichten hinaus) zu befolgen oder abzulehnen. Ja/Teilweise/Nein
IF2_3 Die Gleichbehandlungsstelle kann ihre finanziellen Ressourcen selber unabhängig verwalten. Ja/Teilweise/Nein
IF2_4 Die Gleichbehandlungsstelle kann ihr Personal selber unabhängig verwalten. Ja/Teilweise/Nein
IF2_5 Die Gleichbehandlungsstelle kann ihre Prioritäten/Schwerpunktbereiche selber unabhängig festlegen. Ja/Teilweise/Nein
IF2_6 Die Gleichbehandlungsstelle kann unabhängig Erklärungen abgeben und Empfehlungen annehmen. Ja/Teilweise/Nein
IF2_7 Die Gleichbehandlungsstelle kann unabhängig entscheiden, wie einzelne Beschwerden zu bearbeiten sind. Ja/Teilweise/Nein
IF2_8 Mit den bestehenden Verfahren für die Auswahl, Ernennung und Abberufung sowie für potenzielle Interessenkonflikte der Bediensteten in Entscheidungs- oder Führungspositionen und gegebenenfalls der Mitglieder des Führungsgremiums wird deren Zuständigkeit und Unabhängigkeit gewährleistet. Ja/Teilweise/Nein
IF2_9 Durch die interne Struktur der Gleichbehandlungsstelle wird die unabhängige und gegebenenfalls unparteiische Ausübung ihrer Zuständigkeiten gewährleistet. Ja/Teilweise/Nein/Nicht zutreffend
IF2_10 Durch die interne Struktur der Stelle mit mehreren Mandaten wird die wirksame Ausübung des Gleichstellungsmandats gewährleistet. Ja/Teilweise/Nein/Nicht zutreffend
IF2_11 Bitte die Unabhängigkeit der Gleichbehandlungsstelle gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2024/1500 beschreiben, einschließlich etwaiger aufgetretener Herausforderungen. Bitte gegebenenfalls auch die Antworten zu IF2_1 bis IF2_10 erläutern. [TEXT]
IF2_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben. [TEXT]

22. (R4) Angemessenheit der Ressourcen der einzelnen Gleichbehandlungsstellen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2024/1500, um all ihre Aufgaben wirksam erfüllen und all ihre Zuständigkeiten wirksam ausüben zu können - Beitrag der Gleichbehandlungsstelle

Umfang/Anwendungsbereich Ressourcen
Ziel/Begründung Bewertung der Angemessenheit der Ressourcen der einzelnen Gleichbehandlungsstellen, um all ihre Aufgaben wirksam erfüllen und all ihre Zuständigkeiten wirksam ausüben zu können (gemäß Artikel 4 und unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 20 und 21 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand im Verlauf des Fünfjahreszeitraums, auf den sich die Berichterstattung bezieht
R4 - Bitte im Rahmen der Auswahl der entsprechenden Optionen in der Tabelle und/oder im Rahmen des Ausfüllens des Textfeldes für Ihre Gleichbehandlungsstelle bewerten, ob die verfügbaren Ressourcen der Stelle angemessen sind, um all ihre Aufgaben wirksam erfüllen und all ihre Zuständigkeiten wirksam ausüben zu können, auch wenn sie Teil einer Einrichtung mit mehreren Mandaten ist.

[Name der Gleichbehandlungsstelle]

R4_1 Finanzielle Ressourcen gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt
R4_2 Personelle Ressourcen gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt
R4_3 Technische Ressourcen gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt
R4_4* Automatisierte Systeme gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt
R4_5* Prävention und Förderung ( Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1500) gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt/nicht zutreffend
R4_6* Erste Unterstützung von Opfern/Bearbeitung von Beschwerden ( Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1500) gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt/nicht zutreffend
R4_7* Alternative Streitbeilegung ( Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1500) gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt/nicht zutreffend
R4_8* Untersuchungen ( Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1500) gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt/nicht zutreffend
R4_9* Stellungnahmen ( Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1500) gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt/nicht zutreffend
R4_10* Entscheidungen ( Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1500) gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt/nicht zutreffend
R4_11* Rechtsstreitigkeiten ( Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1500) gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt/nicht zutreffend
R4_12* Gleicher Zugang ( Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2024/1500) gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt/nicht zutreffend
R4_13* Barrierefreiheit ( Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1500) gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt/nicht zutreffend
R4_14* Zusammenarbeit ( Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2024/1500) gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt/nicht zutreffend
R4_15* Konsultation und Empfehlungen ( Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2024/1500) gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt/nicht zutreffend
R4_16* Erhebung von Daten und Erhebungen ( Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2024/1500) gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt/nicht zutreffend
R4_17* Berichte ( Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2024/1500) gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt/nicht zutreffend
R4_18* Bewertung der automatisierten Systeme gut/ausreichend/eingeschränkt/erheblich eingeschränkt/nicht zutreffend
R4_19* Bewertung der Angemessenheit der Ressourcen zur wirksamen Erfüllung aller Aufgaben und zur wirksamen Ausübung aller Zuständigkeiten [TEXT]
R4_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben. [TEXT]
Erläuterungen
  • Der Ausdruck "finanzielle Ressourcen" bezeichnet die aus dem Haushalt erhaltenen Mittel, die in der Regel in Haushaltslinien unterteilt sind; zu den "technischen Ressourcen" gehören Ausrüstung, Räumlichkeiten und Betriebsmittel; unter "personellen Ressourcen" ist das der Gleichbehandlungsstelle zugewiesene Personal zu verstehen. Der Begriff "automatisiertes System" bezeichnet ein Computersystem, das in der Lage ist, Aktionen auszuführen, ohne dass es einer Überprüfung oder eines Eingriffs durch einen Menschen bedarf. Unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 21 der Richtlinie (EU) 2024/1500 kann es sich bei automatisierten Systemen um Systeme mit künstlicher Intelligenz handeln, die wiederum in der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 ( Verordnung über künstliche Intelligenz) definiert werden als "ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können".
  • Falls eine Gleichbehandlungsstelle Teil einer anderen Einrichtung mit mehreren Mandaten ist, bitte die Angemessenheit der für das Gleichstellungsmandat bereitgestellten Ressourcen bewerten.
1) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 ( Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).

23. (E13) Wirksamer Zugang zu Informationen und Dokumenten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Diskriminierung vorliegt - Beitrag der Gleichbehandlungsstelle

Umfang/Anwendungsbereich Wirksamkeit, Befugnisse
Ziel/Begründung Berichterstattung über den wirksamen Zugang zu Informationen und Dokumenten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Diskriminierung vorliegt, einschließlich der Fälle, in denen eine andere zuständige Stelle befugt ist, Untersuchungen durchzuführen (gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1500)
Bezugsjahr der Informationen Sachstand im Verlauf des Fünfjahreszeitraums, auf den sich die Berichterstattung bezieht


E13A - Bitte angeben, ob mittels des in Ihrem Mitgliedstaat eingerichteten Rahmens, durch den es der Stelle ermöglicht wird, den Sachverhalt aufzuklären, ihr wirksam der Zugang zu Informationen und Dokumenten eingeräumt wird, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Diskriminierung vorliegt. Bitte etwaige aufgetretene Herausforderungen beschreiben.
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[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
E13A_1 Die Gleichbehandlungsstelle hat wirksamen Zugang zu Informationen und Dokumenten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Diskriminierung vorliegt. meistens/häufig/weniger als die Hälfte der Zeit/fast nie meistens/häufig/weniger als die Hälfte der Zeit/fast nie meistens/häufig/weniger als die Hälfte der Zeit/fast nie
E13A_2 Bitte die Antwort erläutern. [TEXT] [TEXT] [TEXT]


E13B - Falls eine andere zuständige Stelle zur Durchführung von Untersuchungen befugt ist, bitte angeben, ob die Zusammenarbeit mit dieser zuständigen Stelle effektiv ist*.
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[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
E13B_1 Die zuständige Stelle leitet eine Untersuchung auf Antrag der Gleichbehandlungsstelle ein. meistens/häufig/weniger als die Hälfte der Zeit/fast nie meistens/häufig/weniger als die Hälfte der Zeit/fast nie meistens/häufig/weniger als die Hälfte der Zeit/fast nie
E13B_2 Die zuständige Stelle teilt der Gleichbehandlungsstelle auf Anfrage die Ergebnisse ihrer Untersuchung mit. meistens/häufig/weniger als die Hälfte der Zeit/fast nie meistens/häufig/weniger als die Hälfte der Zeit/fast nie meistens/häufig/weniger als die Hälfte der Zeit/fast nie
E13B_3 Die zuständige Stelle gibt auf Anfrage nützliche Informationen weiter, damit die Gleichbehandlungsstelle die Beschwerde bearbeiten oder das Verfahren einstellen kann. meistens/häufig/weniger als die Hälfte der Zeit/fast nie meistens/häufig/weniger als die Hälfte der Zeit/fast nie meistens/häufig/weniger als die Hälfte der Zeit/fast nie
E13B_4 Beschreibung der Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle, einschließlich etwaiger aufgetretener Herausforderungen [TEXT] [TEXT] [TEXT]


E13_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben. [TEXT]

24. (E14) Konsultation der einzelnen Gleichbehandlungsstellen und Weiterverfolgung ihrer Empfehlungen durch die Regierung und die zuständigen Behörden - Beitrag der Gleichbehandlungsstelle

Umfang/Anwendungsbereich Wirksamkeit, Befugnisse
Ziel/Begründung Berichterstattung über die Konsultation der einzelnen Gleichbehandlungsstellen durch die Regierung und die zuständigen Behörden zu Rechtsvorschriften, Politik, Verfahren und Programmen im Zusammenhang mit den sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergebenden Rechten und Pflichten sowie über die Folgemaßnahmen zu dieser Konsultation und zu den gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2024/1500 oder im Rahmen des gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2024/1500 veröffentlichten Berichts über den Stand von Gleichbehandlung und Diskriminierung abgegebenen Empfehlungen
Bezugsjahr der Informationen Sachstand im Verlauf des Fünfjahreszeitraums, auf den sich die Berichterstattung bezieht


E14 - Bitte für jede Gleichbehandlungsstelle angeben, ob sie ausreichend konsultiert wird und inwieweit ihre Stellungnahme berücksichtigt wird, wenn diese im Rahmen eines Konsultationsprozesses oder in Form von Empfehlungen gemäß Artikel 15 und Artikel 17 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2024/1500 abgegeben wird.
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[Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle] [Name der Gleichbehandlungsstelle]
E14_1 Haben die Regierung und die zuständigen Behörden die Gleichbehandlungsstelle im Berichtszeitraum zu einschlägigen Rechtsvorschriften, Politik, Verfahren und Programmen konsultiert? meistens/häufig/manchmal/fast nie meistens/häufig/manchmal/fast nie meistens/häufig/manchmal/fast nie
E14_2 Inwieweit wird die Stellungnahme der Gleichbehandlungsstelle von der Regierung und den zuständigen Behörden nach einer Konsultation oder nach der Abgabe von Empfehlungen durch die Gleichbehandlungsstelle berücksichtigt? meistens/häufig/manchmal/fast nie meistens/häufig/manchmal/fast nie meistens/häufig/manchmal/fast nie
E14_3 Bitte die Antwort gegebenenfalls erläutern (Anzahl der Konsultationen und/oder Empfehlungen, Verfahren, Folgemaßnahmen). [TEXT] [TEXT] [TEXT]
E14_COMMENTS* Bitte ggf. relevante Metadaten angeben, etwaige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage beschreiben oder zusätzliche Erläuterungen oder Informationen, insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation in dem Mitgliedstaat, angeben.

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Erläuterungen
  • "Berücksichtigung der Stellungnahme der Gleichbehandlungsstelle" nach einer Konsultation oder nach der Abgabe von Empfehlungen bedeutet, dass der Standpunkt der Gleichbehandlungsstelle oder die wichtigsten Aspekte ihres Standpunkts von der Regierung und den zuständigen Behörden angenommen bzw. umgesetzt wurden.


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