Durchführungsverordnung (EU) 2026/1200 der Kommission vom 5. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für den vorübergehend erhobenen Zoll von 3 EUR auf Fernverkäufe eingeführter Waren in Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR
(ABl. L 2026/1200 vom 08.06.2026)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 161,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Artikel 155 und 157 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 regeln die Festsetzung und Überwachung des Referenzbetrags für Gesamtsicherheiten.
(2) Aufgrund der Abschaffung der Zollbefreiung und der Einführung des vorübergehenden Zolls von 3 EUR durch die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates 3 müssen mehrere Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geändert werden, um die Verwendung von Gesamtsicherheiten für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren zu regeln, die im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 4 im Rahmen von Fernverkäufen aus Drittländern oder Drittgebieten von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die zur Inanspruchnahme dieser Sonderregelung für Waren berechtigt sind, sowie von Waren in Postsendungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 5. Da Titel II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates 6 durch die Verordnung (EU) 2026/382 gestrichen wurde, unterliegen Waren in Sendungen, deren Sachwert 150 EUR nicht übersteigt, nun Zöllen.
(3) Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 wird sich nicht auf die Mehrwertsteuerregelungen und -vorschriften für Fernverkäufe auswirken. Um eine Angleichung der neuen Vorschriften an die Erhebung der Mehrwertsteuer bei Fernverkäufen von aus Drittländern und Drittgebieten eingeführten Gegenständen zu gewährleisten, muss daher für den Fall, dass die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nicht angewandt wird, sichergestellt werden, dass sich die zuständige Zollstelle für die Abgabe einer Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr im Bestimmungsmitgliedstaat befindet. Die Bestimmung in Artikel 221 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Da durch eine gleichzeitige Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Definition des Begriffs "Waren in Postsendungen" geändert wird, müssen einige damit verbundene Änderungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgenommen werden, die den Postverkehr und Postgebühren betreffen.
(5) In Artikel 1 Nummer 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird eine neue Definition des Begriffs "Position" eingeführt, um zu gewährleisten, dass die Zollgebühr auf jede Position angewandt wird, wenn Waren als separate Positionen angemeldet werden. Um einen besseren Rahmen für die Anwendung der Zölle auf jede Position zu schaffen, muss zugleich die in den Artikeln 222 und 228 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehene Möglichkeit, Positionen zusammenzufassen, auf Fälle beschränkt werden, in denen ein Antrag auf Vereinfachung gemäß Artikel 177 des Zollkodex der Union vorliegt.
(6) Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Vorabentscheidung in der Rechtssache C-7/08, Har Vaessen Douane Service BV gegen Staatssecretaris van Financiën 7, entschieden, dass bei Sammelsendungen jede Sendung einzeln zu betrachten ist. Für den Fall, dass eine Zollbehörde im Rahmen einer Überprüfung der in der Zollanmeldung angegebenen Daten, z.B. durch eine Warenkontrolle, Hinweise dafür findet, dass eine Sammelsendung einzelnen Fernverkäufen entspricht, sollte daher präzisiert werden, dass die Zollbehörde diese Fernverkäufe einzeln zu betrachten und gegebenenfalls den in der Verordnung (EU) 2026/382 vorgesehenen Zoll anzuwenden hat. Dies sollte auch dann gelten, wenn solche Sammelsendungen, die einzelnen Verkäufen entsprechen, gebündelt in die EU eingeführt und in Zolllagern gelagert werden, bevor sie überlassen werden. Der Fall, dass Waren während der Lagerung in einem Zolllager an Verbraucher in der Union verkauft werden, wird in einem gesonderten delegierten Rechtsakt geregelt.
(7) In Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen festgelegt, die für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren erforderlich sind. Um der Abschaffung der Zollbefreiung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 Rechnung zu tragen, sollte der genannte Anhang geändert werden, und die entsprechenden Verweise auf diese Zollbefreiung sollten gestrichen werden. Im Datenelement 11 10 000 000 "Zusätzliches Verfahren" sollte in der Tabelle:"Sonstiges" ein neuer Code F53 zur Kennzeichnung von Waren mit geringem Wert, die nicht im Rahmen der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr oder der Sonderregelungen angemeldet werden, ergänzt werden, während der Code C07 gestrichen werden sollte, da er sich auf eine Befreiung von den Einfuhrabgaben bezieht, die mit der Verordnung (EU) 2026/382 abgeschafft wurde. Zur Berechnung des Zolls von 3 EUR in der Anmeldung H1 sollte im Datenelement 14 11 000 000 "Präferenz" ein neuer Präferenzcode hinzugefügt werden.
(8) Der Anwendungsbeginn dieser Verordnung sollte bis zum Anwendungsbeginn der Verordnung (EU) 2026/382 verschoben werden.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Artikels 139 erhält folgende Fassung:
"Für unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren erhobene Gebühren"
2. In Artikel 155 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Für den Teil, der die Einfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sichert, die für Waren anfallen, die mit einer Zollanmeldung für die Überlassung von Waren in einer Sendung mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden und die im Rahmen von Fernverkäufen von eingeführten Gegenständen im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG verkauft werden, muss der Referenzbetrag einer Schätzung der voraussichtlich anfallenden Einfuhrabgaben und sonstigen Abgaben entsprechen."
3. Artikel 157 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, sowie der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren anfallenden Abgaben, die für Waren zu entrichten sind, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ist für jede Zollanmeldung zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, an dem die Waren in das Zollverfahren übergeführt werden, es sei denn, es handelt sich um Waren, die mit einer Zollanmeldung für die Überlassung von Waren in einer Sendung mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden und die im Rahmen von Fernverkäufen von eingeführten Gegenständen im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG verkauft werden, für die die Zollbehörden die Bestimmungen des Absatzes 3 anwenden können. Werden Zollanmeldungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage einer Bewilligung gemäß Artikel 166 Absatz 2 oder Artikel 182 des Zollkodex eingereicht, ist die Überwachung des entsprechenden Teils des Referenzbetrags anhand der ergänzenden Zollanmeldungen oder gegebenenfalls anhand der aus den Unterlagen hervorgehenden Einzelheiten zu gewährleisten."
4. Artikel 220 wird aufgehoben.
5. Artikel 221 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die zuständige Zollstelle für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR, die im Rahmen von Fernverkäufen von Gegenständen aus Drittländern oder Drittgebieten in die Union eingeführt werden, ist eine Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Waren endet, es sei denn, die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG wird in Anspruch genommen."
6. Artikel 222 erhält folgende Fassung:
"Artikel 222 Warenpositionen
( Artikel 162 und 177 des Zollkodex)
(1) Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Position als eigene Zollanmeldung.
(2) In einer Sendung enthaltene Waren gelten für die Zwecke des Absatzes 1 als einzige Position, wenn sie Gegenstand eines Antrags auf Vereinfachung gemäß Artikel 177 des Zollkodex sind, es sei denn, spezifische Waren einer Sendung unterliegen unterschiedlichen Maßnahmen."
7. Artikel 228 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, die einem spezifischen, auf dieselbe Maßeinheit bezogenen Zoll unterliegen, wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten spezifischen Zoll bestimmt, es sei denn, der anwendbare Zoll beruht auf Artikel 2 der Verordnung (EU) 2026/382 des Rates *.
____
*) Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hinsichtlich der Abschaffung schwellenbasierten Zollbefreiung (ABl. L, 2026/382, 18.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/382/oj)."
8. In Artikel 243 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Stellen die Zollbehörden auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung fest, dass sich die Zollanmeldung auf Waren bezieht, die in einer Reihe aufeinanderfolgender Verkäufe verkauft wurden, welche vor dem Verbringen dieser Waren in das Zollgebiet der Union abgeschlossen wurden, und dass einer dieser Verkäufe als Fernverkauf im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, so berücksichtigen sie für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden, nur den Fernverkauf."
9. Die Artikel 288, 289 und 290 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 288 Beförderung von Nicht-Unionswaren unter der Verantwortung eines Postbetreibers im externen Versandverfahren
( Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex)
Werden Nicht-Unionswaren im externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex befördert, so tragen die unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Warensendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01 dieser Verordnung.
Artikel 289 Beförderung von Warensendungen unter der Verantwortung eines Postbetreibers, die sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren enthalten
( Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex)
(1) Enthält eine Warensendung, die unter der Verantwortung eines Postbetreibers befördert wird, sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren, so tragen diese Sendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01 dieser Verordnung.
(2) Für die Unionswaren gemäß Absatz 1 ist der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren oder eine Bezugnahme auf die MRN dieses Nachweises gesondert an den empfangenden Postbetreiber zu schicken oder der Sendung beizufügen.
Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gesondert an den empfangenden Postbetreiber geschickt, so legt dieser Postbetreiber der Bestimmungszollstelle den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zusammen mit der Sendung vor.
Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren oder die MRN der Sendung beigefügt, so ist auf dem Packstück deutlich darauf hinzuweisen.
Artikel 290 Beförderung von Waren unter der Verantwortung eines Postbetreibers im internen Versandverfahren in besonderen Situationen
( Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex)
(1) Werden Nicht-Unionswaren im internen Versandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex aus, nach oder zwischen steuerlichen Sondergebieten befördert, so tragen die unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Warensendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-02 dieser Verordnung.
(2) Werden Unionswaren im internen Versandverfahren nach Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex vom Zollgebiet der Union in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens zur Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union befördert, so ist diesen Waren ein mit den in Artikel 199 genannten Mitteln erbrachter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beizufügen.
Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ist beim Wiederverbringen in das Zollgebiet der Union der Eingangszollstelle vorzulegen."
10. In Anhang B Titel II ("Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen") wird Abschnitt 2 wie folgt geändert:
1. Im Datenelement 11 04 000 000 ("Indikator für besondere Umstände") erhalten die Zeilen F40, F41, F42, F43, F44 und F45 folgende Fassung:
| "F40 | Unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren - unvollständiger Datensatz - Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Straßenverkehr |
| F41 | Unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren - unvollständiger Datensatz - Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Eisenbahnverkehr |
| F42 | Unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren - unvollständiger Datensatz - im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen eingereichter MAWB mit den erforderlichen Informationen zum Postfrachtbrief |
| F43 | Unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und mit Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz |
| F44 | Unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und mit Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Identifikationsnummer des Postbehälters |
| F45 | Unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren - unvollständiger Datensatz - nur Sammelkonnossement" |
2. Im Datenelement 11 09 000 000 ("Verfahren") erhalten in der Tabelle ("Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen") die Zeilen H1, H6 und H7 folgende Fassung:
| "H1 | Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur Endverwendung | 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68 |
| H6 | Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderten Waren | 01, 07, 40 |
| H7 | Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren in einer Sendung mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR | 4000" |
3. Im Datenelement 11 10 000 000 ("Zusätzliches Verfahren") wird in der vierten Tabelle ("Befreiung von den Eingangsabgaben (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates)") die folgende Zeile gestrichen:
| "C07 | Sendungen mit geringem Wert | 23" |
4. Im Datenelement 11 10 000 000 ("Zusätzliches Verfahren") in der siebten Tabelle ("Sonstiges") wird nach der Zeile für den Code F52 folgende Zeile eingefügt:
| "F53 | Waren, deren Sachwert insgesamt 150 EUR pro Sendung nicht übersteigt und die im Rahmen von Fernverkäufen von eingeführten Gegenständen im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG verkauft werden, mit Ausnahme von Waren, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer befreit ist, sowie von Waren, für die die Mehrwertsteuer im Rahmen der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG erklärt wird" |
(5) Im Datenelement 14 11 000 000 ("Präferenz") erhalten die Anmerkung, die einleitenden Worte und Nummer 1 folgende Fassung:
"14 11 000 000 Präferenz
Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.
Folgende Codes sind zu verwenden:
(1) Erste Stelle des Codes
| Code | Beschreibung |
| 1 | Zolltarifliche Maßnahme 'erga omnes' |
| 2 | Allgemeines Präferenzsystem (APS) |
| 3 | Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen |
| 4 | Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen |
| 5 | Waren, die dem Zoll von 3 EUR gemäß der Verordnung (EU) 2026/382 unterliegen" |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juni 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
3) Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hinsichtlich der Abschaffung schwellenbasierten Zollbefreiung (ABl. L, 2026/382, 18.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/382/oj).
4) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).
6) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1186/oj).
7) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2009, Har Vaessen Douane Service BV gegen Staatssecretaris van Financiën, C-7/08, ECLI:EU:C:2009:417.
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