Durchführungsverordnung (EU) 2026/1207 der Kommission vom 2. Juni 2026 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1207 vom 03.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 sowie Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die betreffenden Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet sind.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, von bestimmtem Zuchtmaterial und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist.

(5) Am 21. Mai 2026 und 22. Mai 2026 hat Kanada der Kommission zwei neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Provinzen Saskatchewan und Alberta gemeldet, die am 12. Mai 2026 bzw. am 19. Mai 2026 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(6) Am 21. Mai 2026 haben die Vereinigten Staaten der Kommission insgesamt sechs neue Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Indiana und Minnesota gemeldet, die zwischen dem 15. Mai 2026 und dem 20. Mai 2026 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(7) Nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen teilten die Veterinärbehörden von Kanada und den Vereinigten Staaten mit, dass sie im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt haben.

(8) Kanada und die Vereinigten Staaten haben der Kommission weitere Informationen über die Seuchenlage in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten sowie die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen ergriffen wurden.

(9) Die Kommission hat die von Kanada und den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet. Angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden von Kanada und den Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus den von den neuen Ausbrüchen betroffenen Gebieten in diesen Drittländern unter Berücksichtigung der Zeitpunkte, zu denen die Ausbrüche bestätigt wurden, ausgesetzt werden, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.

(10) Außerdem hat das Vereinigte Königreich der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf frühere Ausbrüche der HPAI in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel gemäß den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gab.

(11) Insbesondere am 21. Mai 2026 und am 28. Mai 2026 hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf vier Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Grafschaften Cambridgeshire und Lincolnshire in England ergriffen hatte, die zwischen dem 11. April 2026 und dem 17. April 2026 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(12) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es nach diesen früheren Ausbrüchen der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt hat, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen hat.

(13) Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten einschlägigen Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass es angemessene Garantien dafür geboten hat, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus den betroffenen Zonen gemäß den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hatte, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus den betroffenen Zonen des Vereinigten Königreichs, aus dem der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte. Daher sollten die Einträge für das Vereinigte Königreich in den Tabellen in den genannten Anhängen entsprechend geändert werden.

(14) Unter Berücksichtigung der neuen HPAI-Ausbrüche in Kanada und in den Vereinigten Staaten und um unnötige Störungen des Handels mit dem Vereinigten Königreich zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2026.

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

.

Anhang


Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:

i) im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.336 folgende Zeilen für die Zonen CA-2.337 und CA-2.338 angefügt:

"CA
Kanada
CA-2.337 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 12.5.2026
CA-2.338 N, P1 19.5.2026";

ii) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.467 bis GB-2.470 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.467 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 11.4.2026 27.5.2026
GB-2.468 N, P1 14.4.2026 21.5.2026
GB-2.469 N, P1 14.4.2026 21.5.2026
GB-2.470 N, P1 17.4.2026 21.5.2026";

iii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.1379 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.1380 bis US-2.1385 angefügt: (Anm.: US-2.1379 gibt es nicht. Der Eintrag geht nur bis US-2.1374)

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1380 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 15.5.2026
US-2.1381 N, P1 15.5.2026
US-2.1382 N, P1 20.5.2026
US-2.1383 N, P1 18.5.2026
US-2.1384 N, P1 18.5.2026
US-2.1385 N, P1 19.5.2026";

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

i) im Eintrag für Kanada werden nach der Beschreibung der Zone CA-2.336 die folgenden Beschreibungen der Zonen CA-2.337 und CA-2.338 angefügt:

"Kanada CA-2.337 Saskatchewan - Latitude 50.0, Longitude -104.52
The municipalities involved are:
3 km PZ: Caledonia No. 99, Corinne, and Milestone
10km SZ: Bratt's Lake, Caledonia No. 99, Corinne, Milestone, and Wilcox
CA-2.338 Alberta - Latitude 51.67, Longitude -112.34
The municipalities involved are:
3 km PZ: Craigmyle and Starland
10km SZ: Craigmyle, Special Area No. 2, and Starland';

ii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Beschreibung der Zone US-2.1379 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.1380 bis US-2.1385 angefügt:

"Vereinigte Staaten US-2.1380 State of Minnesota
Becker 12
Becker County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 95.4102666°W 46.8812624°N)
US-2.1381 State of Minnesota
Becker 13
Becker County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 95.3845299°W 46.8727923°N)
US-2.1382 State of Minnesota
Becker 14
Becker County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 95.3962366°W 46.8758123°N)
US-2.1383 State of Indiana
Elkhart 43
Elkhart County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 85.6982159°W 41.6528338°N)
US-2.1384 State of Indiana
LaGrange 91
LaGrange County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 85.4574597°W 41.6544568°N)
US-2.1385 State of Indiana
LaGrange 92
LaGrange County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 85.5057809°W 41.7636505°N)';

2. Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a) im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.336 folgende Zeilen für die Zonen CA-2.337 und CA-2.338 angefügt:

"CA
Kanada
CA-2.337 POU, RAT N, P1 12.5.2026
GBM P1 12.5.2026
CA-2.338 POU, RAT N, P1 19.5.2026
GBM P1 19.5.2026";

b) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.467 bis GB-2.470 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.467 POU, RAT N, P1 11.4.2026 27.5.2026
GBM P1 11.4.2026 27.5.2026
GB-2.468 POU, RAT N, P1 14.4.2026 21.5.2026
GBM P1 14.4.2026 21.5.2026
GB-2.469 POU, RAT N, P1 14.4.2026 21.5.2026
GBM P1 14.4.2026 21.5.2026
GB-2.470 POU, RAT N, P1 17.4.2026 21.5.2026
GBM P1 17.4.2026 21.5.2026";

c) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.1379 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.1380 bis US-2.1385 angefügt: (Anm.: US-2.1379 gibt es nicht. Der Eintrag geht nur bis US-2.1374)

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1380 POU, RAT N, P1 15.5.2026
GBM P1 15.5.2026
US-2.1381 POU, RAT N, P1 15.5.2026
GBM P1 15.5.2026
US-2.1382 POU, RAT N, P1 20.5.2026
GBM P1 20.5.2026
US-2.1383 POU, RAT N, P1 18.5.2026
GBM P1 18.5.2026
US-2.1384 POU, RAT N, P1 18.5.2026
GBM P1 18.5.2026
US-2.1385 POU, RAT N, P1 19.5.2026
GBM P1 19.5.2026".


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE