Delegierte Verordnung (EU) 2026/1221 der Kommission vom 4. Juni 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf befristete, zielgerichtete operative Entlastungsmaßnahmen und zielgerichtete Multiplikatoren für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für das Marktrisiko
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1221 vom 11.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 461a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um unter anderem die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vorgenommene grundlegende Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB), bei der es sich um ein umfassendes Paket von Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko handelt, als Meldepflicht in die genannte Verordnung aufzunehmen. Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde zudem die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um unter anderem die FRTB-Standards in verbindliche Anforderungen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko umzuwandeln.
(2) Angesichts des intensiven Wettbewerbs bei internationalen Handelstätigkeiten wurden die FRTB-Standards unter der Prämisse angenommen, dass sie in allen Rechtsräumen sowohl inhaltlich als auch zeitlich so umgesetzt werden, dass die Institute auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen für ihre Handelstätigkeiten vorfinden. Die Überwachung der Umsetzung der FRTB-Standards in anderen im BCBS vertretenen Rechtsräumen und insbesondere in Ländern mit vielen international tätigen Banken hat Verzögerungen und zahlreiche Abweichungen von den internationalen Standards und somit ein erhebliches Risiko von Verzerrungen des internationalen Wettbewerbs aufgezeigt. Um diesem Risiko entgegenzuwirken und um weitere Informationen über die Zeitpläne für die Umsetzung und die tatsächlichen Vorschriften in anderen Rechtsräumen einzuholen, machte die Kommission zweimal von der Befugnis nach Artikel 461a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch, mittels delegierter Verordnungen 4 die Anwendung der FRTB-Standards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in der Union zu verschieben, nämlich auf den 1. Januar 2027.
(3) In den letzten Monaten hat die Überwachung der Umsetzung der FRTB-Standards gezeigt, dass die meisten Länder zwar tatsächlich Fortschritte bei der Umsetzung dieser Standards erzielt haben, die Zeitpläne für die Umsetzung und die endgültigen Vorschriften in Ländern mit vielen international tätigen Kreditinstituten jedoch nach wie vor ungewiss sind. Um erhebliche Wettbewerbsnachteile für Kreditinstitute aus der Union bei ihren Handelstätigkeiten zu vermeiden, sollte der Aufsichtsrahmen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko vorübergehend für drei Jahre geändert werden. Die gezielten Änderungen sollten spezifische Aspekte des Aufsichtsrahmens betreffen, bei denen Abweichungen in anderen Rechtsräumen festgestellt wurden oder äußerst wahrscheinlich sind.
(4) Um den Kreditinstituten Sicherheit und regulatorische Stabilität in Bezug auf den Marktrisikorahmen zu bieten, den sie für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen verwenden müssen, sollte die Dauer der Entlastungsmaßnahmen drei Jahre betragen, d. h. bis zum 31. Dezember 2029, dem in der Befugnisübertragung gemäß Artikel 461a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Höchstzeitraum.
(5) Um die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes (AIMA) für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko zu erhalten, müssen Kreditinstitute im Einklang mit den Basler Standards gemäß Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den in Artikel 325bg der genannten Verordnung festgelegten Test über Gewinn- und Verlustzuweisung auf Ebene jedes Handelstischs, der in den Anwendungsbereich ihrer AIMA-Genehmigung fällt, kontinuierlich durchführen und erfolgreich bestehen. Für Handelstische, die den Test nicht bestehen, müssen die Kreditinstitute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem alternativen Standardansatz berechnen. Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass es für einige Handelstische schwierig ist, den Test erfolgreich zu bestehen, auch wenn dies nicht unbedingt auf Mängel des Modells zurückzuführen ist. Infolgedessen setzten andere Länder den Test über Gewinn- und Verlustzuweisung, zumindest vorübergehend, unverbindlich und nur als Überwachungsinstrument um. Um Bedenken hinsichtlich gleicher Wettbewerbsbedingungen mit diesen Rechtsräumen auszuräumen, sollte die Umsetzung durch die Union es den Banken auch ermöglichen, den Test über Gewinn- und Verlustzuweisung während des Dreijahreszeitraums nur für Überwachungszwecke zu berechnen, und es sollte präzisiert werden, dass sich der Test über Gewinn- und Verlustzuweisung in diesem Zeitraum nicht unmittelbar auf die Eigenmittelanforderungen auswirkt.
(6) Die FRTB-Standards enthalten klare und strenge Anforderungen an nicht modellierbare Risikofaktoren (NMRF), die durch Gesetzgebungsakte sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Kommission in das Unionsrecht eingeführt wurden. Aufgrund der bislang sehr begrenzten weltweiten Einführung interner Marktrisikomodelle und erheblicher Verzögerungen bei der Umsetzung der FRTB in wichtigen Rechtsräumen ist die Entwicklung von Datenlösungen von Drittanbietern, die es Kreditinstituten ermöglichen würden, eine geringere Zahl ihrer Risikofaktoren als NMRF einzustufen, nach wie vor begrenzt. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen, was Bedenken aufwirft, dass der Beitrag der NMRF zu den anhand interner Modelle berechneten Gesamteigenmittelanforderungen höher ist als ursprünglich erwartet. Insgesamt betrachteten die Institute den NMRF-Rahmen als ein wesentliches Hindernis bei der Entwicklung interner Modelle für das Marktrisiko. In Anbetracht dieser Erwägungen haben andere wichtige Rechtsräume ihren NMRF-Rahmen vereinfacht, indem sie im Rahmen des Expected Shortfall die Aktivierung von weiteren Risikofaktoren als modellierbar zugelassen haben. Um weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu wahren und die Umsetzung des NMRF-Rahmens zu erleichtern, müssen die Bedingungen für die Anzahl der Beobachtungen nachprüfbarer Preise, die erforderlich sind, damit ein Risikofaktor als modellierbar angesehen und somit bei der Berechnung des Expected Shortfall aktiviert werden kann, geändert werden.
(7) Im Einklang mit den Basler Standards besteht eines der in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission 5 festgelegten Kriterien für die Modellierbarkeit eines Risikofaktors darin, dass das betreffende Institut für diesen Risikofaktor über einen Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten eine bestimmte Anzahl nachprüfbarer Preise ermittelt hat. Diese Anforderung ist für kürzlich begebene Instrumente, einschließlich neu begebener Anleihen, neuer Referenzzinssätze oder Waren, problematisch, da sie bedeutet, dass die Risikofaktoren für diese Positionen in den zwölf Monaten nach ihrer Emission unabhängig von der Liquidität dieser Positionen die Zulässigkeitsprüfung für Risikofaktoren möglicherweise nicht bestehen. Um die operative Belastung der Institute zu verringern und gleiche Wettbewerbsbedingungen mit Kreditinstituten aus anderen Rechtsräumen zu gewährleisten, sollte es Kreditinstituten gestattet sein, die Anzahl der für die Zwecke der Modellierbarkeit erforderlichen Beobachtungen der realen Preise für diese neuen Risikofaktoren bis ein Jahr nach dem ersten Handel dieser neuen Instrumente auf dem Markt zeitanteilig zu berücksichtigen.
(8) Eine der besonderen Anforderungen an das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken nach Artikel 325bp der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht darin, dass die Untergrenze für die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten eines Kreditinstituts auf die in Absatz 5 Buchstabe a des genannten Artikels festgelegten Prozentsätze festgelegt wird. Folglich wären bei bestimmten Emittenten oder Schuldnern, für die nach dem alternativen Standardansatz keine Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko gelten, die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz höher als nach dem alternativen Standardansatz. Dies gilt insbesondere für Zentralstaaten und Zentralbanken mit hohem Rating als Emittenten. Mehrere Rechtsräume weichen von den Basler Standards ab, indem sie es Banken nach dem auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gestatten, Risikopositionen gegenüber diesen Emittenten genauso zu behandeln, wie diese Risikopositionen nach dem alternativen Standardansatz behandelt würden (d. h. keine Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko). Um die Kohärenz zwischen den Ansätzen zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen mit diesen Rechtsräumen zu wahren, sollten Kreditinstitute in der Union daher ebenfalls von einer ähnlichen Maßnahme profitieren. Dies sollte erreicht werden, indem ein Multiplikator von 0 auf die Ausfallwahrscheinlichkeit von Emittenten/Schuldnern angewandt wird, denen nach dem alternativen Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, wodurch die einschlägige Eigenmittelanforderung für Risikopositionen gegenüber diesen Emittenten/Schuldnern hinfällig wird.
(9) Für Kreditinstitute, denen die Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen genehmigt wurde, kann es in der Praxis schwierig sein, tägliche Berechnungen des Expected Shortfall und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325ba Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchzuführen. Insbesondere erfordern tägliche Berechnungen Rechenaufwand und stellen Anforderungen an die Aktualität der Betriebs- und Governance-Prozesse. Den Kreditinstituten sollte es daher vorübergehend gestattet sein, die Werte des regulatorischen Expected-Shortfall-Risikomaßes und des Stressszenario-Risikomaßes wöchentlich und nicht täglich zu berechnen und offenzulegen. Dies würde es Kreditinstituten in der Union ermöglichen, gleiche Wettbewerbsbedingungen mit Banken aus anderen Rechtsräumen aufrechtzuerhalten, die den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz erst zu einem späteren Zeitpunkt anwenden müssen.
(10) Artikel 325bh Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 325j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten spezifische Bedingungen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) sowohl nach dem alternativen Standardansatz als auch nach dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz. Um eine sehr konservative Behandlung zu vermeiden, müssen Kreditinstitute in der Lage sein, regelmäßig alle Komponenten des OGA, die der Risikoposition zugrunde liegen, durchzusehen und die Eigenmittelanforderungen für die OGA-Risikoposition so zu berechnen, als hätten sie direkte Risikopositionen gegenüber den OGA-Komponenten. Die Fähigkeit der Banken, den Durchschauansatz anzuwenden, hängt von der Verfügbarkeit der Daten über die Zusammensetzung des OGA zum Durchschaudatum ab, was sich bisher als sehr schwierig erwiesen hat, da die OGA-Verwalter aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit wenig Anreiz haben, granulare und detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des OGA bereitzustellen. Infolgedessen sind Kreditinstitute häufig nicht in der Lage, die Durchschaumethode nach einem der beiden Ansätze anzuwenden, und müssten häufig auf eine konservative Behandlung zurückgreifen. Andere wichtige Rechtsräume haben daher Änderungen an der Behandlung von OGA-Risikopositionen sowohl nach dem standardisierten FRTB-Ansatz als auch nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz vorgeschlagen. Um Wettbewerbsverzerrungen und eine unverhältnismäßige operative Belastung durch die Anwendung des Durchschauansatzes zu vermeiden, ist es daher erforderlich, den Instituten in Anlehnung an andere Rechtsräume die Flexibilität einzuräumen, eine partielle Durchschau durchzuführen, und zu diesem Zweck eine Mindestschwelle für diesen partiellen Durchschauansatz festzulegen, und diese Institute gleichzeitig zu verpflichten, eine konservativere Behandlung für den OGA-Teil anzuwenden, für den eine Durchschau nicht möglich ist. Die Ausgestaltung dieses Mindestschwellenwerts sollte der Einfachheit halber in Bezug auf den Marktwert der Risikoposition erfolgen. Ist der Marktwert der Risikoposition für bestimmte OGA-Risikopositionen, z.B. hochverschuldete Risikopositionen, nicht angemessen, sollten die Kreditinstitute dies zur Zufriedenheit ihrer zuständigen Behörden in ihrem Durchschauansatz berücksichtigen. Außerdem sollte eine geringere Häufigkeit der Durchschau festgelegt werden. Darüber hinaus sollte es Kreditinstituten im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gestattet sein, vorbehaltlich der Genehmigung durch ihre zuständigen Behörden alternative Methoden zum Durchschauansatz zu verwenden. Bei OGA-Risikopositionen, die einem Vega-Risiko unterliegen, ist der Durchschauansatz schwer umzusetzen und steht nicht im Einklang mit der Art und Weise, wie Kreditinstitute diese Positionen steuern, da Vega-Sensitivitäten nicht additiv sind und nicht auf einfache Weise aufgegliedert werden können. In der CRR ist jedoch vorgeschrieben, dass Kreditinstitute bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für alle Risikofaktoren derselben OGA-Risikoposition denselben Ansatz anwenden. Daher ist ein Kreditinstitut, das für eine solche OGA-Position den Durchschauansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für seinen Delta-Risikofaktor verwendet, verpflichtet, den Durchschauansatz für die Eigenmittelanforderungen für den Vega-Risikofaktor zu verwenden. Um die operative Belastung der Institute zu verringern, sollte es diesen Kreditinstituten gestattet sein, einen alternativen Ansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für den Vega-Risikofaktor einer OGA-Risikoposition zu verwenden, unabhängig davon, welcher Ansatz für die Kapitalisierung anderer Arten von Risiken im Zusammenhang mit dieser Risikoposition verwendet wird.
(11) Der Restrisikoaufschlag (RRAO) ist eine zusätzliche Kapitalanforderung für Risiken, die nicht bereits durch die anderen Komponenten des alternativen Standardansatzes abgedeckt sind. Da die Anforderungen für den Restrisikoaufschlag unabhängig von dessen Risiko auf der Grundlage des Nominalwerts eines Instruments berechnet werden und Absicherungen nur in Fällen erfasst werden, in denen das abgesicherte Instrument und das Sicherungsinstrument vollständig übereinstimmen, könnte es Fälle geben, in denen die Eigenmittelanforderungen für den Restrisikoaufschlag nicht mit dem tatsächlichen Restrisiko auf der Ebene der Handelstische übereinstimmen. Um unverhältnismäßige Kapitalanforderungen für Instrumente mit Restrisiken zu vermeiden, die Kreditinstitute weitgehend auf dem Markt absichern könnten, und um gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber anderen Rechtsräumen zu wahren, die spezifische Maßnahmen in Bezug auf den Restrisikoaufschlag umgesetzt haben oder umsetzen werden, sollte festgelegt werden, dass auf die Eigenmittelanforderungen für das Restrisiko bei Instrumenten, denen eine künftig realisierte Volatilität zugrunde liegt, d. h. Optionen, die zu einer begrenzten Anzahl von Daten ausgeübt werden können, oder Optionen auf die Differenz zwischen zwei auf dieselbe Währung lautenden Swapsätzen mit konstanter Laufzeit, Multiplikatoren anzuwenden sind, wenn für diese Instrumente nur aus diesen Gründen eine Kapitalanforderung für Restrisiken entsteht.
(12) Die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko nach dem alternativen Standardansatz erfasst das Ausfallrisiko von Emittenten und Schuldnern von Risikopositionen, die einem Marktrisiko unterliegen, über einen Zeithorizont von einem Jahr. Absicherungen werden für Risikopositionen gegenüber demselben Emittenten oder Schuldner unter bestimmten Bedingungen, einschließlich Laufzeitinkongruenzen zwischen verschiedenen Positionen, erfasst. Nach einigen dieser Bedingungen ist es nicht gestattet, die wirtschaftliche Absicherung zwischen einem Aktienderivat und einer Barmittelposition desselben Basiswerts anzuerkennen, obwohl es sich dabei um einen in der Praxis weitverbreiteten Risikomanagementansatz handelt. Um Anreize für Absicherungen zu schaffen und die Angleichung an ähnliche Maßnahmen in anderen Rechtsräumen sicherzustellen, sollte diese Art der wirtschaftlichen Absicherung bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko im Rahmen des alternativen Standardansatzes berücksichtigt werden.
(13) Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurde ein spezifisches Risikogewicht für Risikopositionen aus dem CO2-Handel im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) in den alternativen Standardansatz aufgenommen; dies wurde durch die Stabilität und die begrenzte Volatilität des Marktes für CO2-Emissionszertifikate der Union in den letzten Jahren und die damit verbundenen Preise für CO2-Gutschriften gerechtfertigt. Die anschließende quantitative Analyse ergab, dass neben dem niedrigeren Risikogewicht auch ein Korrelationsparameter, der für die Aggregation der Risikopositionen aus dem CO2-Handel verwendet wird, auf einen anderen Wert festgesetzt werden sollte, was zu niedrigeren Eigenmittelanforderungen für diese spezifischen Risikopositionen führen würde. Darüber hinaus hat der Austausch zwischen Banken und Regulierungsbehörden aus anderen Rechtsräumen, auch im Rahmen laufender Konsultationsverfahren, ergeben, dass bei der endgültigen Umsetzung in diesen Rechtsräumen ähnliche Maßnahmen ergriffen werden könnten. Daher sollte festgelegt werden, dass der Korrelationsparameter bis zum 31. Dezember 2029 unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse durch einen Multiplikator auf einen angemessenen Wert geändert wird.
(14) Die Verzögerungen bei der Umsetzung der Basel-III-Vorschriften in Rechtsräumen mit international tätigen Banken führen zu vorübergehenden Wettbewerbsverzerrungen, auch infolge der Regelung zur Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor), die in der Union seit dem 1. Januar 2025 gilt. Um diesen Verzerrungen entgegenzuwirken und einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollten die Kreditinstitute vorübergehend von einer gezielten und begrenzten Einführung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im Rahmen des alternativen Standardansatzes profitieren. Kreditinstitute, die den vereinfachten Standardansatz anwenden, sollten ebenfalls von der schrittweisen Einführung profitieren.
(15) Im Einklang mit den Basler Standards ist in Artikel 325i Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben, dass Kreditinstitute für Positionen in Indizes in den alternativen Korrelationshandelsportfolios (ACTP) eine einzige Sensitivität gegenüber dem Index berechnen, und die Aufgliederung einer ACTP-Indexposition in Risikofaktoren für Teilkomponenten (d. h. Einzeladressen-Risikopositionen) und eine anschließende Aufrechnung dieser Risikofaktoren gegen dieselben Risikofaktoren desselben Bestandteils von Einzeladressen-Instrumenten nicht zulässig sind. Diese Anforderungen führen zu einer Diskrepanz zwischen dem Ansatz der Kreditinstitute für das Risikomanagement dieser Risikopositionen und der Berechnung der Eigenmittelanforderungen, was zu einer zusätzlichen operativen Komplexität und einer Erhöhung der Eigenmittelanforderungen führt. Aus diesen Gründen hat sich ein großer Rechtsraum mit Banken, die im Handel mit alternativen Korrelationshandelsportfolios sehr aktiv sind, dafür entschieden, Banken die Aufgliederung von Risikopositionen aus dem alternativen Korrelationshandelsportfolio zu ermöglichen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu wahren, sollte den Kreditinstituten vorübergehend die Flexibilität eingeräumt werden, einen Aufgliederungsansatz anzuwenden und ihre Risikopositionen in ihren Teilkomponenten mit denselben Risikofaktoren zu verrechnen.
(16) Mit der Umsetzung der FRTB-Standards werden risikosensitivere und komplexere Methoden eingeführt, die für Institute mit Handelstätigkeiten von geringem Umfang möglicherweise unnötig sind. Dies gilt insbesondere für kleine Institute, die unter die Ausnahmeregelung für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang nach Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, aber aufgrund von Fremdwährungsrisiken oder Warenpositionsrisiken, die sich aus Anlagebuchpositionen ergeben, die in Artikel 325a der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Um unverhältnismäßige Umsetzungskosten und operative Komplexität für solche Kreditinstitute in der Union zu vermeiden, sollten Kreditinstitute in der Union mit einem Handelsbuch von kleinem Umfang in Anbetracht der Tatsache, dass andere große Rechtsräume entweder ähnliche Maßnahmen eingeführt haben oder die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nicht auf Banken mit einem Handelsbuch von geringem Umfang anwenden, die Möglichkeit haben, für ihre Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungs- und dem Warenpositionsrisiko unterliegen, den vereinfachten Standardansatz zu verwenden.
(17) Verzögerungen bei der Umsetzung des neuen Marktrisikorahmens in Rechtsräumen mit international tätigen Banken führen dazu, dass Kreditinstitute in der Union mit anspruchsvoller Handelstätigkeit und komplexeren Portfolios mit ungleichen Wettbewerbsbedingungen konfrontiert wären, falls sich die Umsetzung der Basel-III-Standards über den 1. Januar 2027 hinaus verzögern oder die Anforderungen in anderen Rechtsräumen flexibler umgesetzt werden. Die Überwachung der Umsetzung der Basel-III-Standards in anderen wichtigen Rechtsräumen hat gezeigt, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass große Banken außerhalb der Union die FRTB-Vorschriften ab dem 1. Januar 2027 in ihren Heimatländern umsetzen müssen. Um sicherzustellen, dass bestimmte Aspekte des neuen Marktrisikorahmens, insbesondere in Bezug auf den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz, nicht übermäßig komplex oder zu konservativ sind und daher nicht zu einer ungerechtfertigten operativen Komplexität oder zu hohen Eigenmittelanforderungen führen, ist es gleichzeitig erforderlich, diese spezifischen Aspekte neu zu bewerten (und möglicherweise neu zu kalibrieren). In diesem Zusammenhang und zur Begrenzung potenzieller Wettbewerbsnachteile, die sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors der Union in diesem Bereich und auf die Finanzierung der Wirtschaft der Union auswirken würden, sollte es Kreditinstituten, die von der Umsetzung der neuen Marktrisikovorschriften negativ betroffen sind, nach Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten gezielten Änderungen gestattet sein, diese Kapitalauswirkungen während der dreijährigen Geltungsdauer dieser Verordnung zu begrenzen.
(18) Zusammengenommen dürften viele - wenn auch nicht alle - Unterschiede bei den Wettbewerbsbedingungen zwischen den wichtigsten Rechtsräumen durch die vorgeschlagenen befristeten Maßnahmen beseitigt werden. Um während des Übergangszeitraums gleiche Wettbewerbsbedingungen zu wahren, bis wichtige Rechtsräume die FRTB-Standards fertigstellen und umsetzen, sollte es Kreditinstituten, die von den FRTB-Vorschriften nachteilig betroffen sind, gestattet sein, die Auswirkungen dieser Vorschriften auf ihre Eigenmittelanforderungen zu begrenzen, indem sie für den dreijährigen Geltungszeitraum dieser delegierten Verordnung auf diese Eigenmittelanforderungen einen Multiplikator von höchstens 1 anwenden. Da diese Kreditinstitute vom neuen Rahmen in unterschiedlichem Maße betroffen sind, sollte die Kalibrierung des Multiplikators bankspezifisch sein. Da die Kreditinstitute den Multiplikator bis zum 31. Dezember 2029 anwenden würden, sollten sie darüber hinaus in der Lage sein, den Multiplikator regelmäßig auf einen zuverlässigen Referenzwert neu zu kalibrieren, um Änderungen in ihren Portfolios und bei den Marktbedingungen Rechnung zu tragen. Daher ist es notwendig, einen Multiplikator einzuführen, der die Auswirkungen der neuen Vorschriften auf das Niveau der vorherigen Umsetzung von Basel 2.5 senkt. Um diese genaue Kalibrierung des Multiplikators zu ermöglichen und eine übermäßige operative Komplexität zu vermeiden, einschließlich der Anwendung mehrerer Abgrenzungskonzepte innerhalb desselben Instituts und Änderungen an den im Rahmen von Basel 2.5 verwendeten Modellen, ist es erforderlich, dass der Multiplikator anhand der Abgrenzung zwischen dem Handelsbuch und dem Anlagenbuch im Rahmen der Umsetzung von Basel 2.5 berechnet wird. Kreditinstitute, die für den Multiplikator infrage kommen und sich dafür entscheiden, ihn ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden, sollten auch die Wahl haben, ihn vor Ablauf des Dreijahreszeitraums nicht mehr zu verwenden; es sollte ihnen jedoch nicht gestattet sein, den Multiplikator zu einem späteren Zeitpunkt wieder anzuwenden. Berichts- und Offenlegungspflichten sind wesentliche Instrumente für die Aufsicht und Marktdisziplin. Kreditinstitute, die sich für die Anwendung des Multiplikators entscheiden, sollten daher auch weiterhin Informationen über ihre verbindlichen Eigenmittelanforderungen gemäß der Umsetzung von Basel 2.5 melden und offenlegen und dabei die einschlägigen Bestimmungen der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der CRR anwenden.
(19) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(20) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Verpflichtungen der Banken gemäß der CRR und der CRD zur Gewährleistung angemessener Risikomanagement- und Datenaggregationskapazitäten. Die Banken sollten mit ihren Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, um die in diesen Bereichen festgestellten Mängel zu beheben.
(21) Die in der Verordnung (EU) 2024/1623 festgelegten Marktrisikoanforderungen gelten ab dem 1. Januar 2027. Um widersprüchliche Anforderungen an Institute zu vermeiden, ist es daher erforderlich, den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an diesen Zeitpunkt anzugleichen. Um Unsicherheit bei Marktteilnehmern und Behörden zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
In die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die folgenden Artikel 495i bis 495v eingefügt:
"Artikel 495i Übergangsbestimmungen für den Test für Gewinn- und Verlustzuweisung im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes für das Marktrisiko
(1) Abweichend von Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d dürfen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 den alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatz verwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Handelstische, die die in Artikel 325bg festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, zu berechnen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die Institute, dass für die in den Anwendungsbereich fallenden Handelstische die auf den Risikomessmodellen der Institute beruhenden theoretischen Änderungen des Werts der Portfolios dieser Handelstische nahe an den auf den Bewertungsmodellen der Institute beruhenden hypothetischen Änderungen des Werts der Portfolios dieser Handelstische liegen.
Artikel 495j Befristete operative Entlastungsmaßnahme in Bezug auf Eigenmittelanforderungen für nicht modellierbare Risikofaktoren
(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission * dürfen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 einen Risikofaktor, für den das Institut in den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Beobachtungszeiträumen mindestens zwei nachprüfbare Preise ermittelt hat, für die Zwecke des Artikels 325be der vorliegenden Verordnung als modellierbar bewerten.
(2) Die Institute ordnen den in Absatz 1 genannten Risikofaktoren einen Liquiditätshorizont zu, der dem Quotienten aus 250 und der Anzahl der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 ermittelten nachprüfbaren Preise, gerundet auf den nächstliegenden längeren Liquiditätshorizont nach Artikel 325bd Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung, entspricht.
Der gemäß Unterabsatz 1 zugewiesene Liquiditätshorizont darf nicht kürzer sein als der Liquiditätshorizont, der dem Risikofaktor zugewiesen würde, wenn die Anzahl der nachprüfbaren Preise ausreicht, um den Risikofaktor gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 als modellierbar zu bewerten.
(3) Die Institute beziehen in die Berechnung nach Artikel 325bb alle Risikofaktoren ein, die gemäß Absatz 1 als modellierbar gelten. Die Institute beziehen andere nicht modellierbare Risikofaktoren in die Berechnungen nach Artikel 325bk ein.
Artikel 495k Übergangsbestimmungen für die Datenanforderungen zur Bewertung der Modellierbarkeit neuer Emissionen
Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 berücksichtigen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 bei der Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren gemäß Artikel 325be der vorliegenden Verordnung, dass für neue Risikofaktoren aus kürzlich begebenen oder neu geschaffenen Instrumenten
Artikel 495l Übergangsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen im Rahmen des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken
Abweichend von Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe a wenden die Institute bis zum 31. Dezember 2029 auf alle Emittenten oder Schuldner, deren Risikopositionen bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach dem alternativen Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % erhalten würden, einen Multiplikator von 0 auf die Ausfallwahrscheinlichkeit an, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko im Rahmen des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b Abschnitt 3 verwendet wird.
Artikel 495m Übergangsbestimmungen für die Berechnungshäufigkeit für den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz
(1) Institute, die bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko Artikel 325ba Absatz 1 anwenden, dürfen sich bis zum 31. Dezember 2029 dafür entscheiden, die in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchschnittswerte für die vorangegangenen zwölf Wochen anstatt für die vorangegangenen 60 Geschäftstage zu berechnen.
(2) Institute, die die Offenlegungspflichten nach Artikel 455 Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllen müssen, dürfen sich bis zum 31. Dezember 2029 dafür entscheiden, die in jenem Artikel genannten Werte für die vorangegangenen zwölf Wochen anstatt für die vorangegangenen 60 Geschäftstage offenzulegen.
Artikel 495n Übergangsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für OGA-Positionen nach dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz
(1) Abweichend von Artikel 325bh Absatz 1 Buchstabe i dürfen die Institute den Durchschauansatz bis zum 31. Dezember 2029 auf Folgendes anwenden:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko für alle verbleibenden Positionen in diesem OGA unter Verwendung des in Artikel 325j Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i festgelegten Risikogewichts.
(2) Bei der Durchführung des in Absatz 1 genannten Durchschauansatzes müssen die Institute in der Lage sein, Risiken zu überwachen, die sich aus wesentlichen Änderungen in der Zusammensetzung der betreffenden OGA zwischen zwei Berechnungsterminen ergeben.
(3) Abweichend von Artikel 325bh Absatz 1 Buchstabe i darf ein Institut vorbehaltlich der Genehmigung durch seine zuständige Behörde für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von OGA-Positionen nach dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz einen alternativen Modellierungsansatz verwenden.
Artikel 495o Übergangsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für OGA-Positionen nach dem alternativen Standardansatz
(1) Abweichend von Artikel 325j Absatz 1 Buchstabe a dürfen die Institute den Durchschauansatz bis zum 31. Dezember 2029 auf Folgendes anwenden:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko für alle verbleibenden Positionen in diesen OGA nach dem in Artikel 325j Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i festgelegten Ansatz.
(2) Abweichend von Artikel 325j Absätze 1a und 3 dürfen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 OGA-Positionen bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko als einzelne Aktienpositionen mit einem Risikogewicht von 100 % betrachten, unabhängig davon, welche anderen Ansätze zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für andere Risikofaktoren für dieselben Positionen verwendet werden.
Artikel 495p Übergangsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für Restrisikoaufschläge nach dem alternativen Standardansatz
Abweichend von Artikel 325u wenden die Institute bis zum 31. Dezember 2029 auf die gemäß dem genannten Artikel berechneten Eigenmittelanforderungen für Restrisiken für die folgenden Instrumente einen Multiplikator von 0 an:
Artikel 495q Übergangsbestimmungen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach dem alternativen Standardansatz
Abweichend von Artikel 325x Absatz 4 dürfen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 nach eigenem Ermessen Folgendes zuweisen:
Artikel 495r Übergangsbestimmungen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem alternativen Standardansatz für Instrumente, die dem CO2-Handelsrisiko im Rahmen des EU-EHS unterliegen
Abweichend von Artikel 325at Absatz 2 teilen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im Rahmen des alternativen Standardansatzes für Instrumente, die dem Delta-Warenpositionsrisiko des CO2-Handels im Rahmen des EU-EHS unterliegen, den in dem genannten Artikel festgelegten Laufzeitkorrelationsparameter durch 99,1 %.
Artikel 495s Übergangsbestimmungen für die schrittweise Einführung der Eigenmittelanforderungen im Rahmen des alternativen Standardansatzes und des vereinfachten Standardansatzes
(1) Die Institute wenden bis zum 31. Dezember 2029 einen Multiplikator von 0,9 auf das Ergebnis der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach der sensitivitätsgestützten Methode gemäß Artikel 325h Absatz 4 an.
(2) Die Institute wenden bis zum 31. Dezember 2029 einen Multiplikator von 0,9 auf das Ergebnis der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem vereinfachten Standardansatz gemäß Artikel 325 Absatz 2 an.
Artikel 495t Übergangsbestimmungen für die Behandlung von Instrumenten im alternativen Korrelationshandelsportfolio
Abweichend von Artikel 325i Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen sich die Institute bis zum 31. Dezember 2029 dafür entscheiden, die in dem genannten Artikel festgelegte Behandlung auch auf die in das alternative Korrelationshandelsportfolio (ACTP) einbezogenen Positionen anzuwenden.
Artikel 495u Übergangsbestimmungen für die Ausnahmeregelung für Institute mit Handelsbuch von geringem Umfang
Institute, die für die Behandlung nach Artikel 94 infrage kommen, dürfen bis zum 31. Dezember 2029 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den in Artikel 325 Absatz 2 genannten Ansatz anwenden.
Artikel 495v Übergangsbestimmungen für die Anwendung eines Multiplikators auf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
(1) Die Institute dürfen sich bis zum 31. Dezember 2029 dafür entscheiden, auf ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die anhand der in Artikel 325 Absatz 1 genannten und in den Artikeln 325c bis 325ay, 325az bis 325bp und 326 bis 361 festgelegten Ansätze berechnet werden, einen Multiplikator anzuwenden, wenn ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung dieser Verordnung in der am 9. Juli 2024 geltenden Fassung und unter Berücksichtigung der in den Artikeln 495i bis 495t festgelegten Übergangsbehandlungen zum 31. März 2027 berechnet werden, höher sind als ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung von Teil 3 Titel IV dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung berechnet werden.
(2) Die Institute wenden den in Absatz 1 genannten Multiplikator nicht an, wenn sie ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausschließlich unter Anwendung der Artikel 326 bis 361 berechnen.
(3) Institute, die sich für die Anwendung der Behandlung nach Absatz 1 entscheiden, teilen dies den zuständigen Behörden unverzüglich mit und weisen nach, dass sie die in jenem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllen.
(4) Institute, die die Behandlung nach Absatz 1 anwenden, können die Anwendung dieser Behandlung jederzeit beenden, sofern sie ihre zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt haben. Institute, die die Anwendung dieser Behandlung beenden, dürfen sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut anwenden.
(5) Institute, die sich für die Anwendung des in Absatz 1 genannten Multiplikators entscheiden, kalibrieren diesen Multiplikator alle drei Monate als das Verhältnis zwischen ihren Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung von Teil 3 Titel IV dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung berechnet werden, und ihren Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung dieser Verordnung in der am 9. Juli 2024 geltenden Fassung berechnet werden, wobei die in den Artikeln 495i bis 495t festgelegten Übergangsbehandlungen zu berücksichtigen sind.
(6) Institute, die den in Absatz 1 festgelegten Multiplikator anwenden, melden weiterhin auch Informationen über die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung von Teil 3 Titel IV dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung berechnet werden.
(7) Institute, die den in Absatz 1 festgelegten Multiplikator anwenden, legen offen, dass sie sich für die Anwendung des Multiplikators entscheiden. Die Institute erfüllen auch weiterhin die in Teil 8 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung festgelegten Offenlegungspflichten in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko.
(8) Zur Bestimmung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung dieser Verordnung in der am 9. Juli 2024 geltenden Fassung gemäß den Absätzen 1 und 5 berechnet werden, wenden die Institute die in Artikel 104 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Einbeziehung in das Handelsbuch in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an.
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*) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren im Rahmen des auf einem internen Modell basierenden Ansatzes (IMA) und zur Festlegung der Häufigkeit dieser Bewertung gemäß Artikel 325be Absatz 3 der Verordnung (ABl. L 276 vom 26.10.2022 S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2060/oj)."
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2026
2) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/876/oj).
3) Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (ABl. L, 2024/1623, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1623/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2795 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko (ABl. L, 2024/2795, 31.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2795/oj) und Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko (ABl. L, 2025/1496, 19.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1496/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren im Rahmen des auf einem internen Modell basierenden Ansatzes (IMA) und zur Festlegung der Häufigkeit dieser Bewertung gemäß Artikel 325be Absatz 3 der Verordnung (ABl. L 276 vom 26.10.2022 S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2060/oj).
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