Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1239 der Kommission vom 4. Juni 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 3930)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1239 vom 08.06.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere derartige Betriebe ausbreitet.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der HPAI. Insbesondere muss gemäß Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung im Fall eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb die zuständige Behörde unverzüglich eine Sperrzone einrichten, die eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit HPAI-Ausbrüchen.
(4) Insbesondere müssen gemäß Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 3 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nach HPAI-Ausbrüchen einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen gelisteten Gebiete umfassen. In Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Buchstabe b bzw. Artikel 4 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 ist auch vorgesehen, dass die gemäß der genannten Delegierten Verordnung in diesen Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Zeitpunkten beibehalten werden müssen.
(5) Nach Ausbrüchen der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Frankreich, den Niederlanden und Polen, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1186 der Kommission 4 geändert.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1186 haben Frankreich, die Niederlande und Polen der Kommission neue HPAI-Ausbrüche in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den genannten Mitgliedstaaten gemeldet. Diese Meldungen betrafen insbesondere einen Ausbruch bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln im Departement Haute-Garonne und zwei Ausbrüche bei Geflügel in den Departements Dordogne und Haute-Garonne in Frankreich, einen Ausbruch bei Geflügel in der Provinz Friesland in den Niederlanden und drei Ausbrüche bei Geflügel in den Woiwodschaften Lublin und Großpolen in Polen.
(7) Nach diesen neuen Ausbrüchen haben Frankreich, die Niederlande und Polen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.
(8) Die Kommission hat die von Frankreich, den Niederlanden und Polen ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den genannten Mitgliedstaaten eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen für die beschriebenen Ausbrüche ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die HPAI-Ausbrüche bestätigt wurden.
(9) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Unterbrechungen des Handels zu vermeiden, ist es notwendig, die von Frankreich, den Niederlanden und Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene festzulegen.
(10) Daher sollte die Liste der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Frankreich, die Niederlande und Polen als Schutz- und Überwachungszonen auszuweisenden Gebiete geändert werden, um den entsprechenden Abgrenzungen der nach den dortigen neuen HPAI-Ausbrüchen von den genannten Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Zonen Rechnung zu tragen; dabei sind auch die Zeitpunkte der in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen anzugeben.
(11) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(13) Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Juni 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1186 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2026/1186, 29.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1186/oj).
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