Delegierte Verordnung (EU) 2026/1282 der Kommission vom 12. Juni 2026 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die zu überwachenden, zu meldenden und zu veröffentlichenden Daten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1282 vom 21.08.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über die Veröffentlichung/zur Durchführung/Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1242 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 13a und Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1242 müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Daten für alle neuen schweren Nutzfahrzeuge melden, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.
(2) Um die eindeutige Identifizierung der Hersteller vervollständigter Fahrzeuge der Klasse M zu verbessern, sollten der Name und die Welt-Herstellernummer (world manufacturer identifier, WMI) dieser Hersteller von den Mitgliedstaaten gemeldet werden.
(3) Gemäß Artikel 13b und Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1242 müssen die Hersteller bestimmte Daten für alle neuen schweren Nutzfahrzeuge melden, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen und deren CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch simuliert wurden.
(4) Um eine größere Klarheit der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, sollte die Tabelle mit zusätzlichen Überwachungsparametern in Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) 2019/1242 mit einer Überschrift versehen werden und Erläuterungen mit Leitlinien für bestimmte Fälle enthalten;
(5) Im Rahmen der Prüfung der CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen im Betrieb gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1242 führt die Kommission eine Risikobewertung für die Auswahl von Fahrzeugen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/35 der Kommission 2 durch. Im Rahmen dieser Bewertung wird das Risiko einer Abweichung der CO2-Emissionswerte der Fahrzeuge mit bestimmten Bauteilen ermittelt. Dies erfordert Informationen über die Hersteller und Fabrikmarken dieser Bauteile, um die in Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/35 genannten Elemente zu ergänzen, die daher in die Meldedaten aufgenommen werden sollten.
(6) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission 3 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission 4 müssen die Hersteller die Leistung bestimmter neuer Kraftfahrzeuge in Bezug auf deren CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sowie die Leistung bestimmter neuer Anhänger in Bezug auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen bestimmen und diese Daten auch melden.
(7) Aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2019/1242 durch die Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 auf neue Gruppen von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie der Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 durch die Verordnung (EU) 2025/258 der Kommission 6 und der dadurch aufgenommenen neuen Technologien und der bevorstehenden Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 sind zur Sicherstellung einer angemessenen Überwachung bestimmte zusätzliche Überwachungsparameter erforderlich, die daher gemeldet werden sollten.
(8) Um bestimmte spezialisierte Fahrzeugtypen der Klasse O im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1242 angemessen zu überwachen, sollten Parameter zur Identifizierung und Charakterisierung dieser Fahrzeuge gemeldet werden.
(9) Bestimmte Elemente des Meldeverfahrens gemäß Artikel 13b der Verordnung (EU) 2019/1242 für andere für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Nutzfahrzeugs zuständige Stellen als Hersteller bedürfen einer Klarstellung und sollten daher genauer festgelegt werden.
(10) Zum Schutz vertraulicher Geschäftsdaten sollten bestimmte Parameter im zentralen Register nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.
(11) Da die Aufnahme von Datenanforderungen in Anhang IV und die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung der gemeldeten Daten sowie die Spezifizierung der Meldepflichten für technische Dienste inhaltlich eng miteinander verbunden sind, sollten Änderungen in Anhang IV Teile A und B und in Anhang V Nummern 1, 2 und 3.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 gemeinsam im selben Rechtsakt behandelt werden.
(12) Anhang IV Teil C und Anhang V Nummern 1.1, 2.1 und 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 enthalten bestimmte Fehler, die sich auf den Inhalt dieser Bestimmungen auswirken. Die genannten Anhänge der Verordnung (EU) 2019/1242 sollten daher entsprechend geändert werden.
(13) Die Verordnung (EU) 2019/1242 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242
Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1242 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1242
Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1242 der Kommission werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juni 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2025/35 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Verfahren für die Überprüfung der CO2-Emissionen in Betrieb befindlicher schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L, 2025/35, 14.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/35/oj).
3) Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2400/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 145, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1362/oj).
5) Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956 (ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1610/oj).
6) Verordnung (EU) 2025/258 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mittelschweren Lastkraftwagen, schweren Lastkraftwagen und schweren Bussen, zur Einbeziehung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen und anderen neuen Technologien sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der geltenden Vorschriften für die Bestimmung von CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zur Erlangung einer Erweiterung der EU-Typgenehmigung (ABl. L, 2025/258, 20.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/258/oj).
| Anhang I |
1. Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1242 wird wie folgt geändert:
1. Teil A wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Name des Herstellers, dem das schwere Nutzfahrzeug gemäß Artikel 7a Buchstaben a, b oder c zugeordnet wird;"
b) Die folgenden Buchstaben t und u werden angefügt:
"t) bei Fahrzeugen der Klasse M der Name des Herstellers des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs, für den die Meldepflichten gemäß der Spalte 'Fahrzeughersteller' der ersten Tabelle in Anhang IV Teil B gelten;
u) bei Fahrzeugen der Klasse M die aus drei Zeichen bestehende Welt-Herstellernummer (world manufacturer identification, WMI) gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A Nummer 2.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission * des unter Buchstabe t genannten Herstellers des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs. Wenn das dritte Zeichen der Welt-Herstellernummer eine '9' ist, zusätzlich das dritte, vierte und fünfte Zeichen des fahrzeugunterscheidenden Teils (vehicle indicator section, VIS), die gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A Nummer 2.2.3 der genannten Verordnung zur Identifizierung dieses Herstellers vergeben werden.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117 vom 06.04.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/535/oj)."
2. Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die erste Tabelle wird wie folgt geändert:
i) In allen betreffenden Feldern wird "*" durch " 9 " ersetzt;
ii) die letzte Fußnote erhält folgende Fassung:
"9) Wie in der Tabelle mit der Überschrift 'Zusätzliche Angaben' angegeben".
b) Die zweite Tabelle erhält folgende Fassung:
| "Zusätzliche Angaben | |||
| Nr. | Überwachungsparameter | Quelle 1 | Fahrzeugklassen, für die der Überwachungsparameter gilt 2 |
| 15 | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers) | Alle | |
| 24 | Name und Anschrift des Getriebeherstellers 3 | Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. |
| 25 | Fabrikmarke (Firmenname des Getriebeherstellers) 3 | Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. |
| 32 | Name und Anschrift des Achsherstellers 3 | Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. |
| 33 | Fabrikmarke (Firmenname des Achsherstellers) 3 | Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. |
| 39 | Name und Anschrift des Reifenherstellers | Nummer 1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. |
| 40 | Fabrikmarke (Firmenname des Reifenherstellers) | Nummer 3 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. |
| 72 | Nummer der Lizenz zum Einsatz des Simulationsinstruments | Alle | |
| 75 | CO2-Emissionen des Motors im WHTC-Zyklus 4 (g/kWh) | Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission 5, Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutrifft | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug. |
| 76 | Kraftstoffverbrauch des Motors im WHTC-Zyklus 6 (g/kWh) | Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutrifft | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug. |
| 77 | CO2-Emissionen des Motors im WHSC-Zyklus 7 (g/kWh) | Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutrifft | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug. |
| 78 | Kraftstoffverbrauch des Motors im WHSC-Zyklus 6 (g/kWh) | Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutrifft | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug. |
| 101 | Für schwere Nutzfahrzeuge mit Simulationsdatum ab dem 1. Juli 2020 die Nummer der Typgenehmigung des Motors | Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.2.1 des Beiblatts zur Anlage 5, 6 oder 7, je nachdem, was zutrifft | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug. |
| 102 | Für schwere Nutzfahrzeuge mit Simulationsdatum ab dem 1. Juli 2021 die Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung.vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält | Von dem Simulationsinstrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2400 in seiner Version mit grafischer Nutzerschnittstelle (graphical user interface, GUI) erzeugte Datei | Alle |
| 103 | Name und Anschrift des Herstellers des Verbrennungsmotors | Nummer 0.5 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang V Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug. |
| 104 | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des Verbrennungsmotors) | Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang V Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug. |
| 105 | Name und Anschrift des Herstellers des elektrischen Maschinensystems/integrierten elektrischen Antriebsstrangbauteils (IEPC)/integrierten Hybrid-Elektrofahrzeug-Antriebsstrangbauteils (IHPC) Typ 1 3 | Nummer 0.5 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. |
| 106 | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des elektrischen Maschinensystems/IEPC/IHPC Typ 1) 3 | Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. |
| 107 | Name und Anschrift des Brennstoffzellenherstellers 3 | Nummer 0.5 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug. |
| 108 | Fabrikmarke (Firmenname des Brennstoffzellenherstellers) 3 | Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug. |
| 109 | Name und Anschrift des Herstellers des Energiespeichersystems 3 | Nummer 0.5 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. |
| 110 | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des Energiespeichersystems) 3 | Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N;Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. |
| 111 | Vorhandensein eines Verbrennungsmotors zur Versorgung des Kühlaggregats (ja/nein) | Klasse O | |
| 112 | Koeffizient K (W/m2-K) | Nummer 7.2.4 des Musters einer Bescheinigung über die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit dem Übereinkommen über die internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) 8 gemäß Anlage 1 Anhang 3 des Übereinkommens | Klasse O 9 |
| 113 | Vorhandensein eines mechanisch betätigten Schubbodens (ja/nein) | Klasse O | |
| 114 | Anhänger mit einer Innenhöhe des Aufbaus im Sinne von Anhang I Nummer 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 von mehr als 3,5 m (ja/nein) | Klasse O | |
| 115 | Vorhandensein eines zweiten Bodens, der sich über mehr als 50 % der Innenlänge des Anhängeraufbaus gemäß Anhang I Nummer 1 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 erstreckt (ja/nein) | Klasse O | |
| 116 | Zertifizierung für den kombinierten Verkehr Schiene-Straße gemäß UIC-Merkblatt 596-5 10 oder UIC-Merkblatt 597 11 (ja/nein) | Klasse O | |
| 117 | Zertifizierung für den kombinierten Verkehr Fähre-Straße gemäß MSC.479(102) 12 (ja/nein) | Klasse O | |
| 118 | Nummer der ADR-Zulassungsbescheinigung für EX/III-Anhänger | Nummer 1 des Musters der Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter gemäß Teil 9 Kapitel 9.1 Nummer 9.1.3.5 des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) 13 | Klasse O 14 |
| 119 | Informationen über bestimmte Fahrzeugtechnologien, die nicht unter einen der oben genannten Überwachungsparameter fallen (optional) | Alle 15 | |
| 1) Werden zur Bestimmung der CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 anstelle zertifizierter Werte Standardwerte für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System verwendet, auf die bzw. das sich ein Überwachungsparameter bezieht, so beziehen sich die meldenden Stellen auf ihre interne Dokumentation als Quelle für den entsprechenden Überwachungsparameter.
Ist die Quelle eines Überwachungsparameters nicht ausdrücklich angegeben, so beziehen sich die meldenden Stellen ebenfalls auf ihre interne Dokumentation.
2) Verfügt ein schweres Nutzfahrzeug nicht über ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System oder eine technische Eigenschaft, auf die bzw. das sich ein Überwachungsparameter bezieht, so wird der entsprechende Überwachungsparameter für das betreffende Fahrzeug nicht gemeldet. 3) Verfügt ein schweres Nutzfahrzeug über mehrere Bauteile, selbstständige technische Einheiten oder Systeme desselben Typs, die von verschiedenen Herstellern hergestellt wurden, so ist der Überwachungsparameter für jeden Hersteller zu melden. 4) Weltweit harmonisierter instationärer Zyklus (World Harmonised Transient Cycle) 5) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/582/oj). 6) Bei schweren Zweistoff-Nutzfahrzeugen ist dieser Überwachungsparameter für jeden Kraftstoff, der bei der CO2-Bestimmung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 angegeben wurde, getrennt zu melden. 7) Weltweit harmonisierter stationärer Zyklus (World Harmonised Stationary Cycle). 8) Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind (ATP), unterzeichnet am 1. September 1970 in Genf und in Kraft getreten am 21. November 1976, in der geänderten Fassung. 9) Dieser Parameter ist nur für Anhänger mit einer ATP-Übereinstimmungsbescheinigung zu melden. 10) UIC-Merkblatt 596-5 Sattelanhänger für die Handhabung mit Griffmulden. 11) UIC-Merkblatt 597 Sattelanhänger auf Drehgestellen. 12) IMO-Entschließung MSC.479(102) (angenommen am 11. November 2020) - Überarbeitete Richtlinien für Sicherungsmaßnahmen bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen auf Ro-Ro-Schiffen. 13) Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR), unterzeichnet am 30. September 1957 in Genf und in Kraft getreten am 29. Januar 1968, in seiner geänderten Fassung. 14) Dieser Parameter ist nur für EX/III-Anhänger mit einer ADR-Zulassungsbescheinigung zu melden. 15) Dieser Parameter kann optional für Fahrzeuge mit bestimmten Fahrzeugtechnologien gemeldet werden, die nicht unter einen anderen Überwachungsparameter fallen, um deren Identifizierung zu ermöglichen." | |||
2. Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1242 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Welt-Herstellernummer(n), die dem Hersteller zugewiesen wurde(n), und für jede Welt-Herstellernummer, bei der das dritte Zeichen eine '9' ist, zusätzlich das dritte, vierte und fünfte Zeichen des VIS zur Identifizierung des Herstellers;"
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) Fahrzeugklasse der Fahrzeuge, für die der Hersteller Meldepflichten gemäß Artikel 13b unterliegt."
2. Folgende Nummern 2.3 und 2.4 werden angefügt:
" 2.3. Benannte technische Dienste, die gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 für die Bestimmung der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge der Klassen O3 und O4 zuständig sind, melden der Kommission und der Europäischen Umweltagentur unverzüglich folgende Informationen:
Sie teilen der Kommission und der Europäischen Umweltagentur unverzüglich jede Änderung dieser Angaben mit.
Die Mitteilungen sind an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen zu übermitteln.
2.4. Abweichend von Nummer 2.2 werden für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen O3 und O4, für die die Zuständigkeit für die Bestimmung der CO2-Emissionen gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 einem benannten technischen Dienst übertragen wurde, die in Anhang IV Teil B genannten Daten gemäß Artikel 13b von der Kontaktstelle des technischen Dienstes elektronisch an die Europäische Umweltagentur übermittelt.
Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Europäische Umweltagentur per E-Mail an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen, wenn die Daten übermittelt werden."
3. In Nummer 3.2 werden die folgenden Punkte angefügt:
" 3.2.16. Fahrzeuginformationsdatei (vehicle information file, VIF);
3.2.17. Name und Anschrift des Herstellers des Verbrennungsmotors;
3.2.18. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des Verbrennungsmotors);
3.2.19. Name und Anschrift des Herstellers des elektrischen Maschinensystems/IEPC/IHPC Typ 1;
3.2.20. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des elektrischen Maschinensystems/IEPC/IHPC Typ 1);
3.2.21. Name und Anschrift des Brennstoffzellenherstellers;
3.2.22. Fabrikmarke (Firmenname des Brennstoffzellenherstellers);
3.2.23. Name und Anschrift des Herstellers des Energiespeichersystems;
3.2.24. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des Energiespeichersystems);
3.2.25. Koeffizient K (W/m2-K);
3.2.26. Nummer der ADR-Zulassungsbescheinigung für EX/III-Anhänger."
| Anhang II |
1. In Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1242 erhält der einleitende Satz von Teil C folgende Fassung:
"Um den in der Aufzeichnungsdatei des Herstellers enthaltenen CdxA-Wert gemäß Artikel 13c für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verwendet die Kommission die Spannen, die in der folgenden Tabelle für jeden CdxA-Wert angegeben sind:"
2. Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1242 wird wie folgt berichtigt:
a) In Nummer 1.1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
"Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Europäische Umweltagentur per E-Mail an die folgenden Adressen, wenn die Daten übermittelt werden:
EC-CO2 -HDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu
und
HDV-monitoring@eea.europa.eu."
b) Nummer 2.1 wird wie folgt berichtigt:
i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"Die Hersteller teilen der Kommission und der Europäischen Umweltagentur unverzüglich folgende Informationen mit:"
ii) Der zweite Satz erhält folgende Fassung:
"Sie teilen der Kommission und der Europäischen Umweltagentur unverzüglich jede Änderung dieser Angaben mit."
c) Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
"2.2. Die in Anhang IV Teil B genannten Daten werden gemäß Artikel 13b von der Kontaktstelle des Herstellers elektronisch an die Europäische Umweltagentur übermittelt.
Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Europäische Umweltagentur per E-Mail an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen, wenn die Daten übermittelt werden."
| ENDE |