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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1288 der Kommission vom 12. Juni 2026 über die eigenständige Aussetzung der Derivathandelspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1288 vom 15.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 32a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dürfen finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der Clearingpflicht nach Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen, Geschäfte mit anderen finanziellen Gegenparteien oder anderen nichtfinanziellen Gegenparteien mit Derivaten, die einer Derivatekategorie angehören, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der Handelspflicht unterliegt, nur auf geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen ("multilateral trading facilities", MTF), organisierten Handelssystemen ("organised trading facilities", OTF) oder Drittlandshandelsplätzen, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt sind, abschließen (im Folgenden "Derivathandelspflicht"). Daraus folgt, dass die Derivathandelspflicht es diesen Gegenparteien untersagt, Geschäfte mit diesen Derivaten auf einem Drittlandhandelsplatz abzuschließen, der nicht nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt ist. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter anderem durch die Einführung eines neuen Artikels 32a geändert, der es der Kommission ermöglicht, im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Derivathandelspflicht in Bezug auf bestimmte finanzielle Gegenparteien auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats auszusetzen, sofern die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2) Am 8. November 2024 ging bei der Kommission ein Antrag der Autorité des Marchés Financiers (AMF) auf Aussetzung der Derivathandelspflicht gemäß Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf drei in ihre Zuständigkeit fallende finanzielle Gegenparteien ein: BNP Paribas SA, Société Générale SA und Crédit Agricole CIB.

(3) Am 14. März 2025 ging bei der Kommission ein Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Aussetzung der Derivathandelspflicht gemäß Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf eine in ihre Zuständigkeit fallende finanzielle Gegenpartei ein: Deutsche Bank AG.

(4) Nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 muss die zuständige Behörde nachweisen, dass eine in ihre Zuständigkeit fallende finanzielle Gegenpartei regelmäßig als Market-Maker im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bei einem OTC-Derivat fungiert, das der Derivathandelspflicht unterliegt. Zu diesem Zweck legten die AMF und die BaFin schriftliche Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien Mitglieder bestimmter MTF in der EU und bestimmter SEF (Swap-Ausführungssysteme) sind, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt sind, und dass sie auf Preisanfragen ("request for quote" - RFQ) von Kunden mit Kursofferten für Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, antworten. Die AMF und die BaFin haben auch Daten über die Handelstätigkeiten der antragstellenden finanziellen Gegenparteien in bestimmten MTF in der EU und in bestimmten SEF in den USA vorgelegt, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt sind. Aus diesen Informationen geht hervor, dass sie in den Jahren 2021 bis 2024 regelmäßig RFQ für Derivate erhielten, die der Derivathandelspflicht unterliegen, und regelmäßig Geschäfte mit diesen Instrumenten auf der Grundlage der Offerten, die sie ihren Kunden als Antwort auf deren RFQ übermittelten, unter Einsatz eigenen Kapitals tätigten. Nach Prüfung der von der AMF und der BaFin vorgelegten Nachweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass die AMF und die BaFin nachgewiesen haben, dass die in ihre Zuständigkeit fallenden antragstellenden finanziellen Gegenparteien auf den Finanzmärkten kontinuierlich willens sind, Aufträge unter Einsatz von Eigenkapital auszuführen, indem sie OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, zu von ihnen festgelegten Kursen kaufen und verkaufen, und somit regelmäßig als Market-Maker für ein OTC-Derivat, das der Derivathandelspflicht unterliegt, fungieren.

(5) Gemäß Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 muss die zuständige Behörde nachweisen, dass eine in ihre Zuständigkeit fallende finanzielle Gegenpartei regelmäßig RFQ für die Derivate, die der Handelspflicht unterliegen, von einer Gegenpartei außerhalb des EWR erhält, die nicht über eine aktive Mitgliedschaft an einem Handelsplatz im EWR verfügt, der den Handel mit dem OTC-Derivat anbietet, das der Derivathandelspflicht unterliegt. Da es den antragstellenden finanziellen Gegenparteien nicht gestattet ist, Geschäfte mit Derivaten, die der Derivathandelspflicht unterliegen, an Drittlandshandelsplätzen zu tätigen, die nicht gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt sind, ist es ihnen bislang nicht möglich, RFQ für diese Derivate von einer Gegenpartei außerhalb des EWR in diesen nicht als gleichwertig anerkannten Rechtsordnungen zu erhalten. Insbesondere seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union konnten die antragstellenden finanziellen Gegenparteien keine RFQ für Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, von Gegenparteien außerhalb des EWR an Handelsplätzen im Vereinigten Königreich erhalten. Angesichts dieser materiellen Unmöglichkeit haben die AMF und die BaFin die Handelstätigkeiten der antragstellenden finanziellen Gegenparteien an Handelsplätzen im Vereinigten Königreich vor 2021 geprüft. Die AMF und die BaFin legten Nachweise dafür vor, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien in den drei Jahren vor dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union regelmäßig RFQ erhielten und auf der Grundlage dieser RFQ Geschäfte mit Derivaten tätigten, die der Derivathandelspflicht an bestimmten Handelsplätzen im Vereinigten Königreich unterliegen.

(6) Die AMF und die BaFin prüften zudem die Handelstätigkeiten der antragstellenden finanziellen Gegenparteien an Handelsplätzen im Vereinigten Königreich und über SEF in den USA, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt sind, in neuerer Zeit. Erstens legten die AMF und die BaFin Nachweise dafür vor, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien nach 2021 weiterhin an bestimmten Handelsplätzen im Vereinigten Königreich tätig waren, da sie weiterhin RFQ erhielten und auf der Grundlage dieser RFQ Geschäfte mit Derivaten tätigten, die nicht der Derivathandelspflicht unterliegen. Zweitens legten die AMF und die BaFin Nachweise dafür vor, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien in den Jahren 2021 bis 2024 regelmäßig RFQ erhielten und auf der Grundlage der erhaltenen RFQ Geschäfte mit Derivaten tätigten, die der Derivathandelspflicht bei bestimmten SEF in den USA unterliegen, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt sind, auch in Bezug auf Gegenparteien außerhalb des EWR, mit denen die antragstellenden finanziellen Gegenparteien nicht an Handelsplätzen im EWR interagierten. Darüber hinaus legten die AMF und die BaFin Nachweise dafür vor, dass sich die antragstellenden finanziellen Gegenparteien verpflichtet haben, nach der Aussetzung der Derivathandelspflicht Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie beim Abschluss von Geschäften im Rahmen dieser Aussetzung nur auf RFQ von Gegenparteien außerhalb des EWR antworten, die nicht über eine aktive Mitgliedschaft an einem Handelsplatz im EWR verfügen, der den Handel mit dem OTC-Derivat anbietet, das der Derivathandelspflicht unterliegt.

(7) Aus den von der AMF und der BaFin vorgelegten Nachweisen geht hervor, dass davon auszugehen ist, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien im Falle einer Aussetzung der Derivathandelspflicht gemäß Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 regelmäßig RFQ für Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, von Gegenparteien außerhalb des EWR erhalten würden, die nicht über eine aktive Mitgliedschaft an einem Handelsplatz im EWR verfügen, der den Handel mit dem OTC-Derivat anbietet, das der Derivathandelspflicht unterliegt. Angesichts der Tatsache, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien bislang keine RFQ für Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, von einer Gegenpartei außerhalb des EWR in einem Rechtsraum erhalten können, der nicht gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt ist, und in Anbetracht dessen, dass die Aussetzung der Derivathandelspflicht möglich sein sollte, wenn die Tätigkeiten einer finanziellen Gegenpartei im EWR mit einer Gegenpartei außerhalb des EWR durch die Anwendung der Derivathandelspflicht unangemessen beeinträchtigt werden, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von der AMF und der BaFin vorgelegten Nachweise belegen, dass die in Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Bedingung erfüllt ist.

(8) Am 8. November 2024 ging bei der Kommission auch ein Antrag der AMF auf Aussetzung der Derivathandelspflicht gemäß Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf BNP Paribas SA ein.

(9) Nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 muss die zuständige Behörde nachweisen, dass eine in ihre Zuständigkeit fallende finanzielle Gegenpartei regelmäßig als Market-Maker bei einem Kreditausfallswap, der der Derivathandelspflicht unterliegt, fungiert. Die AMF legte schriftliche Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende finanzielle Gegenpartei Mitglied bestimmter MTF in der EU und bestimmter SEF in den USA ist, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt sind, und dass sie auf RFQ von Kunden für Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, einschließlich Kreditausfallswaps, antwortet. Die AMF hat auch Daten über die Handelstätigkeiten der antragstellenden finanziellen Gegenpartei über bestimmte MTF in der EU und bestimmte SEF in den USA vorgelegt, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt sind. Aus diesen Informationen geht hervor, dass sie in den Jahren 2021 bis 2024 regelmäßig RFQ für Kreditausfallswaps erhielt, die der Derivathandelspflicht unterliegen, und regelmäßig Geschäfte unter Einsatz eigenen Kapitals mit diesen Instrumenten auf der Grundlage der Offerten ausführte, mit denen sie auf die RFQ von Kunden antwortete. Nach Prüfung der von der AMF vorgelegten Nachweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass die AMF nachgewiesen hat, dass die in ihre Zuständigkeit fallende antragstellende finanzielle Gegenpartei auf den Finanzmärkten kontinuierlich willens ist, Aufträge unter Einsatz von Eigenkapital auszuführen, indem sie Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, zu von ihr festgelegten Kursen kauft und verkauft, und somit regelmäßig als Market-Maker für einen Kreditausfallswap, der der Derivathandelspflicht unterliegt, fungiert.

(10) Nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 muss die zuständige Behörde nachweisen, dass die in ihre Zuständigkeit fallende antragstellende finanzielle Gegenpartei beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung an einem Handelsplatz zu handeln, der nur Gegenparteien offensteht, die CCP-Clearingmitglieder im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind (im Folgenden "Händler-zu-Händler-Handelsplatz"). Die AMF legte die Liste der Handelsplätze, an denen die antragstellende finanzielle Gegenpartei beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung zu handeln, sowie eine Bestätigung der antragstellenden finanziellen Gegenpartei, dass alle Mitglieder dieser Handelsplätze CCP-Clearingmitglieder sind, und eine Verpflichtung der antragstellenden finanziellen Gegenpartei, die AMF über den Status "CCP-Clearingmitglied" neuer Mitglieder an diesen Handelsplätzen zu unterrichten, vor. Nach Prüfung der von der AMF vorgelegten Nachweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass die AMF nachgewiesen hat, dass die antragstellende finanzielle Gegenpartei beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung an einem Händler-zu-Händler-Handelsplatz zu handeln.

(11) Gemäß Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 muss die zuständige Behörde nachweisen, dass die in ihre Zuständigkeit fallende antragstellende finanzielle Gegenpartei beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung mit einer Gegenpartei zu handeln, die ein Market-Maker ist und keine aktive Mitgliedschaft an einem Händler-zu-Händler-Handelsplatz im EWR hat, der den Handel mit OTC-Derivaten anbietet, die der Derivathandelspflicht unterliegen. Die AMF erhielt von der antragstellenden finanziellen Gegenpartei die Bestätigung, dass alle Mitglieder der Händler-zu-Händler-Handelsplätze, mit denen die antragstellende finanzielle Gegenpartei zu handeln beabsichtigt, den Status eines aktiven Market-Makers besitzen. Die AMF legte zudem eine Verpflichtungserklärung der antragstellenden finanziellen Gegenpartei, wonach diese die AMF über den Market-Maker-Status neuer Teilnehmer an diesen Handelsplätzen unterrichten wird, sowie eine schriftliche Bestätigung, dass es nach Kenntnis der AMF derzeit keinen Händler-zu-Händler-Handelsplatz im EWR gibt, der den Handel mit Kreditausfallswaps anbietet, die der Derivathandelspflicht unterliegen, vor. Nach Prüfung der von der AMF vorgelegten Nachweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass die AMF nachgewiesen hat, dass die antragstellende finanzielle Gegenpartei beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung mit einer Gegenpartei zu handeln, die ein Market-Maker ist und keine aktive Mitgliedschaft an einem Händler-zu-Händler-Handelsplatz im EWR hat, der den Handel mit OTC-Derivaten anbietet, die der Derivathandelspflicht unterliegen.

(12) Nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe b Ziff. iii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 muss die zuständige Behörde nachweisen, dass die in ihre Zuständigkeit fallende antragstellende finanzielle Gegenpartei die in der genannten Bestimmung genannten Kreditausfallswaps über eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte zentrale Gegenpartei (CCP) abwickelt. Die AMF hat eine Liste der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder anerkannten CCP vorgelegt, bei denen die antragstellende finanzielle Gegenpartei beabsichtigt, diese Kreditausfallswaps abzuwickeln. Nach Prüfung der von der AMF vorgelegten Nachweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass die AMF nachgewiesen hat, dass die antragstellende finanzielle Gegenpartei Kreditausfallswaps über eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte CCP abwickeln wird.

(13) Nach Artikel 32a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 hörte die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) an. Am 9. Oktober 2025 übermittelte die ESMA der Kommission ihre Stellungnahme; darin schloss sie sich der Feststellung der jeweils zuständigen Behörden an, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen.

(14) Im Rahmen der Beurteilung, ob die Derivathandelspflicht auszusetzen ist, prüfte die Kommission auch, ob eine solche Aussetzung der Handelspflicht eine verzerrende Wirkung auf die Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hätte. Da die Clearingpflicht für jene finanziellen Gegenparteien, die von der Aussetzung der Derivathandelspflicht Gebrauch machen, weiterhin gilt - unabhängig davon, ob die Derivate, mit denen diese finanziellen Gegenparteien handeln, der Derivathandelspflicht unterliegen -, war die Kommission die Auffassung, dass die Aussetzung der Derivathandelspflicht keine verzerrende Wirkung auf die Clearingpflicht nach Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hätte.

(15) Da die AMF und die BaFin nachgewiesen haben, dass die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden antragstellenden finanziellen Gegenparteien die in Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen erfüllen und dass die Aussetzung der Derivathandelspflicht keine verzerrende Wirkung auf die Clearingpflicht nach Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hätte, ist es angezeigt, die Derivathandelspflicht für die Zwecke des genannten Artikels in Bezug auf BNP Paribas SA, Société Générale SA, Crédit Agricole CIB und Deutsche Bank AG auszusetzen. Da aus den von der AMF und der BaFin vorgelegten Nachweisen hervorgeht, dass die in Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen in Bezug auf Handelsplätze im Vereinigten Königreich erfüllt sind, ist es angezeigt, die Derivathandelspflicht nur in Bezug auf das Vereinigte Königreich auszusetzen.

(16) Da die AMF nachgewiesen hat, dass die in ihre Zuständigkeit fallende antragstellende finanzielle Gegenpartei die in Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen erfüllt und dass die Aussetzung der Derivathandelspflicht keine verzerrende Wirkung auf die Clearingpflicht nach Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hätte, ist es angezeigt, die Derivathandelspflicht für die Zwecke des genannten Artikels in Bezug auf BNP Paribas SA auszusetzen. In Anbetracht dessen, dass die von der AMF und der BaFin vorgelegten Nachweise belegen, dass die in Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen in Bezug auf Handelsplätze im Vereinigten Königreich erfüllt sind, ist es angezeigt, die Derivathandelspflicht nur in Bezug auf das Vereinigte Königreich auszusetzen.

(17) Gemäß Artikel 32a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind dem Durchführungsrechtsakt zur Aussetzung der Derivathandelspflicht die Nachweise beizufügen, die den der die Aussetzung beantragenden zuständigen Behörden vorgelegt wurden. Die Nachweise, die die zuständigen Behörden als Beleg für die Einhaltung der in Artikel 32a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen vorgelegt haben, umfassen Handelsdaten, die geschützte Geschäftsdaten darstellen, und Schriftverkehr, der personenbezogene Daten enthält. Daher ist es erforderlich, diese Nachweise in einer Weise vorzulegen, dass die finanziellen Gegenparteien vor unangemessenen Geschäftsrisiken geschützt sind und der Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleibt. Gleichzeitig muss die Kohärenz gewährleistet und die Beurteilung der Nachweise im Lichte der in Artikel 32a Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen möglich sein.

(18) Damit die Kommission regelmäßig überprüfen kann, ob die Gründe für die Aussetzung der Derivathandelspflicht fortbestehen, sollten die für die finanziellen Gegenparteien zuständigen Behörden der Kommission alle fünf Jahre aktualisierte Nachweise über die Gründe für die Aussetzung der Derivathandelspflicht vorlegen.

(19) Damit die Kommission unverzüglich prüfen kann, ob die Aussetzung der Derivathandelspflicht aufgehoben werden sollte, sollten die für die finanziellen Gegenparteien zuständigen Behörden über wirksame Aufsichtsregelungen verfügen, um Verstöße gegen die in Artikel 32a Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen unverzüglich feststellen und die Kommission umgehend über die festgestellten Verstöße unterrichten zu können.

(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Aussetzung der Derivathandelspflicht nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

(1) Für die Zwecke von Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird die Derivathandelspflicht angesichts der in Abschnitt 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung dargelegten Nachweise in Bezug auf die folgenden finanziellen Gegenparteien und den folgenden spezifischen Markt ausgesetzt:

  1. Finanzielle Gegenparteien:
    1. BNP Paribas SA
    2. Crédit Agricole CIB
    3. Deutsche Bank AG
    4. Société Générale SA
  2. Spezifischer Markt:
    Vereinigtes Königreich

(2) Für die Zwecke von Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird die Derivathandelspflicht angesichts der in Abschnitt 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung dargelegten Nachweise in Bezug auf die folgende finanzielle Gegenpartei und den folgenden spezifischen Markt ausgesetzt:

  1. Finanzielle Gegenpartei:
    BNP Paribas SA
  2. Spezifischer Markt:
    Vereinigtes Königreich

Artikel 2 Überprüfung der Gründe für die Aussetzung der Derivathandelspflicht

(1) Die Kommission überprüft alle fünf Jahre ab dem 18. Juni 2026, ob die Gründe für die Aussetzung der Derivathandelspflicht fortbestehen.

Zur Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Überprüfung legen die für die in Artikel 1 genannten finanziellen Gegenparteien zuständigen Behörden der Kommission spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission diese Überprüfung durchführen muss, aktualisierte Nachweise über die Gründe für die Aussetzung der Derivathandelspflicht vor.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 unterrichten die für die in Artikel 1 genannten finanziellen Gegenparteien zuständigen Behörden die Kommission unverzüglich, wenn sie der Auffassung sind, dass die in Artikel 32a Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 überwachen die zuständigen Behörden regelmäßig, ob die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten finanziellen Gegenparteien die in Artikel 32a Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3) Nach der gemäß Absatz 1 durchgeführten Überprüfung oder nach der Unterrichtung durch eine zuständige Behörde gemäß Absatz 2 oder nachdem sie auf andere Weise Kenntnis davon erlangt hat, dass eine in Artikel 1 genannte finanzielle Gegenpartei die Voraussetzungen für die Aussetzung der Derivathandelspflicht nicht mehr erfüllt, kann die Kommission die Aussetzung der Derivathandelspflicht in Bezug auf diese finanzielle Gegenpartei widerrufen.

(4) Bevor die Kommission die Aussetzung der Derivathandelspflicht gemäß Absatz 3 widerruft, unterrichtet sie die für die betreffende finanzielle Gegenpartei zuständige Behörde über ihre Absicht, die Aussetzung der Derivathandelspflicht zu widerrufen, und über die Gründe dafür. Innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum der Unterrichtung kann die für die betreffende finanzielle Gegenpartei zuständige Behörde der Kommission eine begründete Erklärung mit allen für die Zwecke der Bewertung der Gründe für die Aussetzung der Derivathandelspflicht übermitteln.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2026

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj).

3) Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj).

4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).

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Anhang

Die in diesem Anhang enthaltenen Daten sind anonymisiert, da es sich um geschützte Geschäftsdaten handelt. Die Reihenfolge, in der finanzielle Gegenparteien in den Tabellen in Abschnitt 1 aufgeführt sind, entspricht weder der Reihenfolge, in der sie in Artikel 1 aufgeführt sind, noch ist sie in diesen Tabellen zwingend einheitlich.

Abschnitt 1
Nachweise, die von den jeweils zuständigen Behörden vorgelegt wurden, um zu belegen, dass die in ihre Zuständigkeit fallenden antragstellenden finanziellen Gegenparteien die in Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen erfüllen

1.1. Nachweise, die belegen, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien bei einem OTC-Derivat, das der Derivathandelspflicht unterliegt, regelmäßig als Market-Maker fungieren

Die zuständigen Behörden haben bestätigt, dass die antragstellenden Einrichtungen finanzielle Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind.

Die zuständigen Behörden stützten sich auf die folgenden Nachweise, um zu belegen, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien bei einem OTC-Derivat, das der Derivathandelspflicht unterliegt, regelmäßig als Market-Maker fungieren:

(1) schriftliche Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien bei OTC-Derivaten, die der Pflicht zum Derivathandel über bestimmte multilaterale Handelssysteme (MTF) in der EU und bestimmte Swap-Ausführungssysteme (SEF) in den USA, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt sind, unterliegen, als Market-Maker fungieren (siehe Tabelle 1);

(2) Daten, die die Handelstätigkeiten der antragstellenden finanziellen Gegenparteien über MTF in der EU und SEF in den USA, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt sind, bei OTC-Derivaten, die der Derivathandelspflicht für Derivate unterliegen, belegen (siehe Tabellen 2 und 3).

Tabelle 1

Finanzielle Gegenpartei Von der jeweils zuständigen Behörde vorgelegte Nachweise
Finanzielle Gegenpartei 1 Schriftliche Bestätigung zweier Unternehmen, von denen jedes ein MTF in der EU und ein SEF in den USA, das für die Zwecke des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt ist, betreibt, dass die finanzielle Gegenpartei 1 Teilnehmer an diesen Handelsplätzen ist und auf Preisanfragen (RFQ) von Kunden für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, mit einer Offerte antwortet.
Finanzielle Gegenpartei 2 Die zuständige Behörde hat bestätigt, dass die finanzielle Gegenpartei 2 ihr eine "Händlerteilnehmervereinbarung" ("dealer subscriber agreement") und eine "Liquiditätsgebervereinbarung" ("liquidity provider agreement") vorgelegt hat. Aus beiden Dokumenten geht hervor, dass die finanzielle Gegenpartei 2 ein Liquiditätsgeber für OTC-Derivate ist, die der Pflicht zum Derivathandel über ein MTF in der EU und ein SEF in den USA, das gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt ist, unterliegen.
Die zuständige Behörde hat ferner bestätigt, dass die finanzielle Gegenpartei 2 ihr eine Bescheinigung eines Unternehmens vorgelegt hat, das ein MTF in der EU und ein SEF in den USA, das gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt ist, betreibt. Darin wird bestätigt, dass die finanzielle Gegenpartei 2 an beiden Handelsplätzen ein Liquiditätsgeber für OTC-Derivate ist, die der Derivathandelspflicht unterliegen.
Finanzielle Gegenpartei 3 Die zuständige Behörde hat bestätigt, dass die finanzielle Gegenpartei 3 ihr eine "Händlerteilnehmervereinbarung" ("dealer subscriber agreement") und eine "Liquiditätsgebervereinbarung" ("liquidity provider agreement") vorgelegt hat. Aus beiden Dokumenten geht hervor, dass die finanzielle Gegenpartei 3 ein Liquiditätsgeber für OTC-Derivate ist, die der Pflicht zum Derivathandel über ein MTF in der EU und ein SEF in den USA, das gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt ist, unterliegen.
Die zuständige Behörde hat ferner bestätigt, dass die finanzielle Gegenpartei 3 ihr eine Bescheinigung eines Unternehmens vorgelegt hat, das ein MTF in der EU und ein SEF in den USA, das gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt ist, betreibt. Darin wird bestätigt, dass die finanzielle Gegenpartei 3 an beiden Handelsplätzen ein Liquiditätsgeber für OTC-Derivate ist, die der Derivathandelspflicht unterliegen.
Finanzielle Gegenpartei 4 Die zuständige Behörde hat bestätigt, dass die finanzielle Gegenpartei 4 ihr eine "Händlerteilnehmervereinbarung" ("dealer subscriber agreement") und eine "Liquiditätsgebervereinbarung" ("liquidity provider agreement") vorgelegt hat. Aus beiden Dokumenten geht hervor, dass die finanzielle Gegenpartei 4 ein Liquiditätsgeber für OTC-Derivate ist, die der Pflicht zum Derivathandel über ein MTF in der EU und ein SEF in den USA, das gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt ist, unterliegen.
Die zuständige Behörde hat ferner bestätigt, dass die finanzielle Gegenpartei 4 ihr eine Bescheinigung eines Unternehmens vorgelegt hat, das ein MTF in der EU und ein SEF in den USA, das gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt ist, betreibt. Darin wird bestätigt, dass die finanzielle Gegenpartei 4 an beiden Handelsplätzen ein Liquiditätsgeber für OTC-Derivate ist, die der Derivathandelspflicht unterliegen.

Tabelle 2
Aus Tabelle 2 gehen die Handelstätigkeiten der einzelnen finanziellen Gegenparteien in den Jahren 2021 bis 2024 über MTF in der EU hervor, ausgedrückt als durchschnittliche tägliche Anzahl der erhaltenen RFQ und der auf der Grundlage der für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte. Da es sich bei den Daten um geschützte Geschäftsdaten handelt, sind die Handelstätigkeiten in dieser Tabelle in Spannen angegeben.

Finanzielle Gegenpartei Handelstätigkeiten über MTF in der EU 2021 2022 2023 2024
Finanzielle Gegenpartei 1 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ [50-75] [100-125] [100-125] [100-125]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit OTC-Derivaten, die der Derivathandelspflicht unterliegen, auf der Grundlage der erhaltenen RFQ ]0-25 ] [25-50] ]0-25] [25-50]
Finanzielle Gegenpartei 2 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ [225-250] [325-350] [275-300] [275-300]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der auf der Grundlage der erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die der Derivathandelspflicht unterliegen [50-75] [75-100] [50-75] [50-75]
Finanzielle Gegenpartei 3 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ [100-125] [125-150] [75-100] [50-75]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der auf der Grundlage der erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die der Derivathandelspflicht unterliegen ]0-25] [25-50] ]0-25] ]0-25]
Finanzielle Gegenpartei 4 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ [50-75] [50-75] [25-50] [50-75]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der auf der Grundlage der erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die der Derivathandelspflicht unterliegen ]0-25] ]0-25] ]0-25] ]0-25]

Tabelle 3
Aus Tabelle 3 gehen die Handelstätigkeiten der einzelnen finanziellen Gegenparteien in den Jahren 2021 bis 2024 über SEF in den USA, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt sind, hervor, ausgedrückt als durchschnittliche tägliche Anzahl der erhaltenen RFQ und der auf der Grundlage der für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte. Da es sich bei den Daten um geschützte Geschäftsdaten handelt, sind die Handelstätigkeiten in dieser Tabelle in Spannen angegeben.

Finanzielle Gegenpartei Handelstätigkeiten über SEF in den USA 2021 2022 2023 2024
Finanzielle Gegenpartei 1 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ [100-125] [175-200] [150-175] [150-175]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der auf der Grundlage der erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die der Derivathandelspflicht unterliegen [25-50] [50-75] [25-50] [50-75]
Finanzielle Gegenpartei 2 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ [800-825] [800-825] [650-675] [725-750]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der auf der Grundlage der erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die der Derivathandelspflicht unterliegen [150-175] [225-250] [150-175] [150-175]
Finanzielle Gegenpartei 3 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ [75-100] [50-75] [25-50] [25-50]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der auf der Grundlage der erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die der Derivathandelspflicht unterliegen ]0-25] ]0-25] ]0-25] ]0-25]
Finanzielle Gegenpartei 4 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ [50-75] [50-75] [25-50] [25-50]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der auf der Grundlage der erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die der Derivathandelspflicht unterliegen ]0-25] ]0-25] ]0-25] ]0-25]

1.2. Nachweise, die belegen, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien regelmäßig RFQ für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, von Gegenparteien außerhalb des EWR erhalten, die nicht über eine aktive Mitgliedschaft an einem Handelsplatz im EWR verfügen

Die zuständigen Behörden stützten sich auf die folgenden Nachweise, um zu belegen, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien regelmäßig RFQ für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, von Gegenparteien außerhalb des EWR erhalten, die nicht über eine aktive Mitgliedschaft an einem Handelsplatz im EWR verfügen

(1) Daten, die belegen, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien in den drei Jahren vor dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union regelmäßig RFQ für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhielten und auf der Grundlage der erhaltenen RFQ Geschäfte an Handelsplätzen im Vereinigten Königreich tätigten (siehe Tabelle 4);

(2) schriftliche Bestätigung von zwei Unternehmen, die Handelsplätze im Vereinigten Königreich betreiben, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien bisher Teilnehmer an diesen Handelsplätzen waren und auf RFQ von Kunden für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht an diesen Handelsplätzen unterliegen, antworten konnten, sofern ihnen dies gestattet war;

(3) Daten, die belegen, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien in den Jahren 2022 bis 2024 weiterhin RFQ für OTC-Derivate erhielten, die nicht der Derivathandelspflicht unterliegen, und Geschäfte auf der Grundlage von RFQ an Handelsplätzen im Vereinigten Königreich tätigten und dass sie daher nach 2021 an diesen Handelsplätzen in Bezug auf OTC-Derivate, die nicht der Derivathandelspflicht unterliegen, weiterhin aktiv waren (siehe Tabelle 5);

(4) Daten, die belegen, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien in den Jahren 2021 bis 2024 sowohl über MTF in der EU als auch über SEF in den USA regelmäßig RFQ für OTC-Derivate erhielten, die der Derivathandelspflicht unterliegen (siehe Tabellen 2 und 3);

(5) Bestätigung, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien in den Jahren 2021 bis 2024 auf von Gegenparteien außerhalb des EWR erhaltene RFQ über SEF in den USA antworteten, auch von Gegenparteien außerhalb des EWR, mit denen die antragstellenden finanziellen Gegenparteien nicht an Handelsplätzen im EWR interagierten;

(6) Beschreibung der Maßnahmen, zu deren Durchführung sich die antragstellenden finanziellen Gegenparteien verpflichtet haben, um sicherzustellen, dass sie beim Abschluss von Geschäften im Rahmen der Aussetzung der Derivathandelspflicht ausschließlich auf RFQ antworten, die sie von Gegenparteien außerhalb des EWR erhalten, die nicht über eine aktive Mitgliedschaft an einem Handelsplatz im EWR verfügen, der den Handel mit OTC-Derivaten anbietet, die der Derivathandelspflicht unterliegen (siehe Tabelle 6).

Tabelle 4
Aus Tabelle 4 gehen die Handelstätigkeiten der einzelnen finanziellen Gegenparteien in den Jahren 2018 bis 2020 an Handelsplätzen im Vereinigten Königreich hervor, ausgedrückt als durchschnittliche tägliche Anzahl der erhaltenen RFQ und der auf der Grundlage der für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte. Da es sich bei den Daten um geschützte Geschäftsdaten handelt, sind die Handelstätigkeiten in dieser Tabelle in Spannen angegeben.

Finanzielle Gegenpartei Handelstätigkeiten an Handelsplätzen im Vereinigten Königreich 2018 2019 2020
Finanzielle Gegenpartei 1 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ [50-75] [50-75] [100-125]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der auf der Grundlage der erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die der Derivathandelspflicht unterliegen ]0-25] ]0-25] [25-50]
Finanzielle Gegenpartei 2 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ [125-150] [175-200] [300-325]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der auf der Grundlage der erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die der Derivathandelspflicht unterliegen [25-50] [25-50] [50-75]
Finanzielle Gegenpartei 3 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ [50-75] [50-75] [75-100]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der auf der Grundlage der erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die der Derivathandelspflicht unterliegen ]0-25] ]0-25] ]0-25]
Finanzielle Gegenpartei 4 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ ]0-25] [50-75] [25-50]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der auf der Grundlage der erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die der Derivathandelspflicht unterliegen ]0-25] ]0-25] ]0-25]

Tabelle 5
Aus Tabelle 5 gehen die Handelstätigkeiten der einzelnen finanziellen Gegenparteien in den Jahren 2022 bis 2024 an Handelsplätzen im Vereinigten Königreich hervor, ausgedrückt als durchschnittliche tägliche Anzahl der erhaltenen RFQ und der auf der Grundlage der für OTC-Derivate, die nicht der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte. Da es sich bei den Daten um geschützte Geschäftsdaten handelt, sind die Handelstätigkeiten in dieser Tabelle in Spannen angegeben.

Finanzielle Gegenpartei Handelstätigkeiten an Handelsplätzen im Vereinigten Königreich 2022 2023 2024
Finanzielle Gegenpartei 1 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die nicht der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ [25-50] [25-50] [50-75]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der auf der Grundlage der erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die nicht der Derivathandelspflicht unterliegen ]0-25] ]0-25] ]0-25]
Finanzielle Gegenpartei 2 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die nicht der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ [225-250] [275-300] [325-350]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der auf der Grundlage der erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die nicht der Derivathandelspflicht unterliegen [50-75] [50-75] [50-75]
Finanzielle Gegenpartei 3 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die nicht der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ [50-75] [75-100] [100-125]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der auf der Grundlage der erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die nicht der Derivathandelspflicht unterliegen ]0-25] ]0-25] ]0-25]
Finanzielle Gegenpartei 4 Durchschnittliche tägliche Anzahl der für OTC-Derivate, die nicht der Derivathandelspflicht unterliegen, erhaltenen RFQ [75-100] [25-50] [25-50]
Durchschnittliche tägliche Anzahl der auf der Grundlage der erhaltenen RFQ getätigten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die nicht der Derivathandelspflicht unterliegen ]0-25] ]0-25] ]0-25]

Tabelle 6

Finanzielle Gegenpartei Von den jeweils zuständigen Behörden vorgelegte Nachweise
Alle antragstellenden finanziellen Gegenparteien Antragstellende finanzielle Gegenparteien sind verpflichtet, Compliance-Verfahren einzuführen, um sicherzustellen, dass sie bei der Bereitstellung von Liquidität für Derivate, die der Derivathandelspflicht an Handelsplätzen im Vereinigten Königreich unterliegen, ausschließlich auf RFQ antworten, die sie von Gegenparteien außerhalb des EWR erhalten, die nicht über eine aktive Mitgliedschaft an einem Handelsplatz im EWR verfügen, der den Handel mit dem OTC-Derivat anbietet, das der Derivathandelspflicht unterliegt. Insbesondere sind die antragstellenden finanziellen Gegenparteien verpflichtet, die nachfolgend genannten Maßnahmen zu ergreifen.

(1) Bevor sie neue Kunden für den Handel mit Instrumenten aufnehmen, die der Derivathandelspflicht an Handelsplätzen im Vereinigten Königreich unterliegen, überprüfen sie den Ort der Ansässigkeit der Kunden. Nur Kunden, die außerhalb des EWR ansässig sind, können den antragstellenden finanziellen Gegenparteien RFQ für Instrumente übermitteln, die der Derivathandelspflicht unterliegen.

(2) Bei bestehenden und neuen Kunden außerhalb des EWR fragen diese finanziellen Gegenparteien bei den betreffenden Handelsplätzen im EWR nach, ob diese Kunden dort über eine aktive Mitgliedschaft verfügen. Ein außerhalb des EWR ansässiger Kunde kann erst dann RFQ für Instrumente, die der Derivathandelspflicht unterliegen, an die antragstellenden finanziellen Gegenparteien übermitteln, wenn diese Handelsplätze bestätigt haben, dass der Kunde nicht zu ihren aktiven Mitgliedern zählt.

(3) Sie kontaktieren außerhalb des EWR ansässige Kunden, die über eine aktive Mitgliedschaft an einem Handelsplatz im EWR verfügen, und erkundigen sich nach der Art der Mitgliedschaft. Der Kunde kann RFQ für Instrumente, die der Derivathandelspflicht unterliegen, erst dann an die antragstellenden finanziellen Gegenparteien übermitteln, wenn bestätigt wurde, dass

  • es sich um einen außerhalb des EWR ansässigen Vermögensverwalter handelt, der im Namen der von ihm verwalteten Investmentfonds im EWR an Handelsplätzen im EWR handelt;
  • die RFQ ausschließlich im Namen der außerhalb des EWR domizilierten Investmentfonds übermittelt werden, die von dem außerhalb des EWR ansässigen Vermögensverwalter verwaltet werden (da in diesem Fall die Gegenpartei des Geschäfts der nicht im EWR domizilierte Fonds ist).

(4) Sie übermitteln ihrer zuständigen Behörde eine Liste aller Gegenparteien außerhalb des EWR, mit denen sie an den Handelsplätzen im Vereinigten Königreich Instrumente zu handeln beabsichtigen, die der Derivathandelspflicht unterliegen, sowie etwaige Aktualisierungen dieser Liste.

Abschnitt 2
Nachweise, die von der jeweils zuständigen Behörde vorgelegt wurden, um zu belegen, dass die in ihre Zuständigkeit fallende antragstellende finanzielle Gegenpartei die in Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen erfüllt

2.1. Nachweise, die belegen, dass die antragstellende finanzielle Gegenpartei bei einem Kreditausfallswap, der der Derivathandelspflicht unterliegt, regelmäßig als Market-Maker fungiert

Die zuständige Behörde hat bestätigt, dass es sich bei der antragstellenden Einrichtung um eine finanzielle Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt. Die zuständige Behörde hat ferner bestätigt, dass die Handelstätigkeiten der antragstellenden finanziellen Gegenpartei, wie in Abschnitt 1.1 dargelegt, auch Kreditausfallswaps umfassen, die der Derivathandelspflicht unterliegen, und dass die finanzielle Gegenpartei daher bei diesen Instrumenten regelmäßig als Market-Maker fungiert (siehe Abschnitt 1.1 des Anhangs).

2.2. Nachweise, die belegen, dass die antragstellende finanzielle Gegenpartei beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung an einem Handelsplatz zu handeln, der nur Gegenparteien offensteht, die CCP-Clearingmitglieder im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind (im Folgenden "Händler-zu-Händler-Handelsplatz")

Tabelle 7

Finanzielle Gegenpartei Von der jeweils zuständigen Behörde vorgelegte Nachweise
Finanzielle Gegenpartei Die zuständige Behörde hat von der antragstellenden finanziellen Gegenpartei eine Liste mit drei Händler-zu-Händler-Handelsplätzen im Vereinigten Königreich erhalten, bei denen die antragstellende finanzielle Gegenpartei Mitglied ist und an denen sie beabsichtigt, für eigene Rechnung Kreditausfallswaps zu handeln, die der Derivathandelspflicht unterliegen. Die zuständige Behörde hat zudem eine schriftliche Bestätigung der antragstellenden finanziellen Gegenpartei erhalten, dass alle Mitglieder dieser drei Handelsplätze CCP-Clearingmitglieder im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind. Die antragstellende finanzielle Gegenpartei hat sich verpflichtet, die für sie zuständige Behörde so bald wie möglich zu unterrichten, wenn ihr neue Teilnehmer an diesen drei Handelsplätzen bekannt werden, um zu bestätigen, dass es sich bei den neuen Teilnehmern um CCP-Clearingmitglieder im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der genannten Verordnung handelt.

2.3. Nachweise, die belegen, dass die antragstellende finanzielle Gegenpartei beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung mit einer Gegenpartei zu handeln, die ein Market-Maker ist und keine aktive Mitgliedschaft an einem Händler-zu-Händler-Handelsplatz im EWR hat, der den Handel mit OTC-Derivaten anbietet, die der Derivathandelspflicht unterliegen

Tabelle 8

Finanzielle Gegenpartei Von der zuständigen Behörde vorgelegte Nachweise
Finanzielle Gegenpartei Die zuständige Behörde hat von der antragstellenden finanziellen Gegenpartei die Bestätigung erhalten, dass die Mitglieder der drei Händler-zu-Händler-Handelsplätze im Vereinigten Königreich, mit denen die antragstellende finanzielle Gegenpartei zu handeln beabsichtigt, den Status eines aktiven Market-Makers besitzen. Die antragstellende finanzielle Gegenpartei hat sich ferner verpflichtet, die für sie zuständige Behörde über den Market-Maker-Status neuer Teilnehmer an diesen Handelsplätzen zu unterrichten.
Die zuständige Behörde hat schriftlich bestätigt, dass es ihres Wissens im EWR derzeit keinen Händler-zu-Händler-Handelsplatz gibt, der den Handel mit Kreditausfallswaps anbietet, die der Derivathandelspflicht unterliegen. Die zuständige Behörde wird kontinuierlich überwachen, ob im EWR ein Händler-zu-Händler-Handelsplatz seine Tätigkeit aufnimmt.

2.4. Nachweise, die belegen, dass die antragstellende finanzielle Gegenpartei die Kreditausfallswaps über eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte CCP abwickelt

Tabelle 9

Finanzielle Gegenpartei Von der zuständigen Behörde vorgelegte Nachweise
Finanzielle Gegenpartei Für jeden Händler-zu-Händler-Handelsplatz, an dem die antragstellende finanzielle Gegenpartei Kreditausfallswaps zu handeln beabsichtigt, die der Derivathandelspflicht unterliegen, hat die zuständige Behörde eine Liste der CCP erhalten, an denen sie diese Kreditausfallswaps abwickeln wird. Bei diesen CCP handelt es sich um gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte CCP.


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