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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1291 der Kommission vom 12. Juni 2026 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format der Insiderlisten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1210 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1291 vom 15.06.2026)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2022/1210
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch ( Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 9 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht (im Folgenden "Unternehmen") und alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen gemäß einem genau festgelegten Format eine Liste aller Personen aufstellen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, wenn diese Personen für sie auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die sie Zugang zu Insiderinformationen haben, wie Berater, Buchhalter oder Ratingagenturen, (im Folgenden "Insiderliste") und müssen diese Liste aktualisieren. Die Festlegung eines genauen Formats, insbesondere auch die Verwendung von Standardvorlagen, sollte die einheitliche Anwendung der Anforderung, Insiderlisten zu erstellen und sofort zu aktualisieren, erleichtern. Die Festlegung eines solchen genauen Formats sollte auch gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten, um die Integrität der Finanzmärkte schützen und möglichen Marktmissbrauch untersuchen zu können.
(2) Mit Artikel 18 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, das genaue Format der Insiderlisten und für die Aktualisierung von Insiderlisten festzulegen, was die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 der Kommission 2 ausgeführt hat. Mit der Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geändert, um Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, die Beschränkung ihrer Insiderliste auf Personen zu gestatten, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position beim Emittenten jederzeit auf Insiderinformationen zugreifen können, wobei die Mitgliedstaaten die Wahlmöglichkeit erhielten, solche Emittenten bei Vorliegen spezifischer Bedenken hinsichtlich der Integrität des nationalen Marktes zur Vorlage umfassenderer Insiderlisten zu verpflichten, die alle Personen mit Zugang zu Insiderinformationen enthalten. Mit der Verordnung (EU) 2019/2115 wurde in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auch eine neue Befugnisübertragung an die Kommission vorgesehen, das Format dieser umfangreicheren Insiderlisten festzulegen, und vorgeschrieben, dass dieses Format im Vergleich zu dem in Artikel 18 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Format mit einem verringerten Verwaltungsaufwand verbunden sein sollte ("vereinfachtes Format"). Diese Befugnis übte die Kommission mit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1210 der Kommission 4 aus, mit der die Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 aufgehoben wurde. Mit der Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 weiter geändert, indem die Befugnisübertragung in Artikel 18 Absatz 6 gestrichen und die Befugnisübertragung in Artikel 18 Absatz 9 durch eine neue Befugnisübertragung an die Kommission ersetzt wurde, die technischen Durchführungsstandards in Bezug auf das vereinfachte Format der Insiderlisten zu überprüfen, um die Verwendung dieses Formats auf alle in Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 genannten Insiderlisten auszuweiten. Folglich sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1210 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(3) Um sicherzustellen, dass die Erstellung und Aktualisierung von Insiderlisten nur begrenzten Verwaltungsaufwand mit sich bringt und es den zuständigen Behörden zugleich ermöglicht, Personen zu ermitteln, die Zugang zu Insiderinformationen haben, und Verbindungen zwischen Insidern und Personen herzustellen, die an verdächtigen Handelsaktivitäten beteiligt sind, sollten die in Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Insiderlisten gemäß dem vereinfachten Format erstellt und aktualisiert werden, das bislang bei den in Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2 jener Verordnung genannten Insiderlisten Anwendung findet.
(4) Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind im Auftrag oder für Rechnung eines Unternehmens handelnde Personen zur Aufstellung und sofortigen Aktualisierung einer Liste aller Personen verpflichtet, die Zugang zu Insiderinformationen über dieses Unternehmen haben und für dieses Unternehmen auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die sie Zugang zu Insiderinformationen haben. Um eine unnötige Datenduplizierung zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand zu minimieren, sollte eine juristische Person, die im Auftrag oder für Rechnung eines Unternehmens handelt (im Folgenden "Drittdienstleister") und Zugang zu Insiderinformationen hat, die dieses Unternehmen unmittelbar betreffen, in ihrer Insiderliste nur die Daten einer einzigen natürlichen Person aufführen, die als Kontaktperson für diesen Drittdienstleister auftritt.
(5) Da innerhalb eines Unternehmens mehrere Insiderinformationen gleichzeitig existieren können, sollte in den in Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Insiderlisten genau angegeben werden, zu welcher spezifischen Insiderinformation die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen Zugang haben. Zu diesem Zweck sollten die besagten Insiderlisten für jede Insiderinformation einen spezifischen Abschnitt (im Folgenden "Ereignisbezogener Abschnitt") enthalten. Jeder ereignisbezogene Abschnitt sollte alle Personen enthalten, die Zugang zu einer spezifischen Insiderinformation haben, sowie für jede Person das Datum und die Uhrzeit, wann der Insider Zugang zu dieser Insiderinformation erhielt, sowie das Datum und die Uhrzeit, wann der Zugang des Insiders zu dieser Insiderinformation endete. Bei Ermittlung einer neuen Insiderinformation sollte ein neuer Abschnitt in die in Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Insiderlisten aufgenommen werden.
(6) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und Doppeleinträge in den in Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Insiderlisten mit Blick auf Personen, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position innerhalb eines Unternehmens jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen haben ("permanente Insider"), zu vermeiden, sollten es möglich sein, diese Personen in einem zusätzlichen Abschnitt der Insiderliste (im Folgenden "Abschnitt 'Permanente Insider'") aufzuführen. Da dieser Abschnitt anderer Art sein sollte als die ereignisbezogenen Abschnitte der Insiderliste, sollte er nicht jedes Mal erstellt werden, wenn eine neue Insiderinformation ermittelt wird. Vielmehr sollten in diesem Abschnitt Datum und Uhrzeit angegeben werden, wann ein permanenter Insider jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen erhielt und wann dieser Zugang endete. Ein Unternehmen, das sich entscheidet, einen Abschnitt "Permanente Insider" zu erstellen und zu aktualisieren, sollte die darin aufgeführten permanenten Insider nicht auch noch in die ereignisbezogenen Abschnitte der Insiderliste aufnehmen, da bei permanenten Insidern davon ausgegangen wird, dass sie jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen haben.
(7) Da Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, ihre Insiderlisten nach Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Personen beschränken dürfen, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position beim Emittenten regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben, sollten die in der vorgenannten Bestimmung genannten Insiderlisten keine gesonderten ereignisbezogenen Abschnitte enthalten. Vielmehr sollten sie alle Insider enthalten, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben, sowie für jeden von ihnen Datum und Uhrzeit, wann der betreffende Insider regelmäßigen Zugang zu Insiderinformationen erhalten hat und wann dieser Zugang endete. Folglich sollte diese Insiderliste nicht jedes Mal, wenn eine spezifische Insiderinformation verfügbar wird, geändert werden, es sei denn, die Liste der Insider, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben, ändert sich.
(8) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Daher sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 erfolgen.
(9) Um sicherzustellen, dass Insiderlisten der zuständigen Behörde auf Anfrage so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt und jederzeit unverzüglich aktualisiert werden können, sollten Insiderlisten in elektronischer Form geführt werden. Die elektronische Form sollte sicherstellen, dass die in der Insiderliste enthaltenen Informationen vertraulich behandelt werden. Um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, zu vermeiden, sollten diese Emittenten nicht verpflichtet sein, die Insiderliste in elektronischer Form zu erstellen und zu aktualisieren, solange die Vollständigkeit, Vertraulichkeit und Integrität der in der Insiderliste enthaltenen Informationen gewährleistet sind.
(10) Um den mit der Übermittlung von Insiderlisten an die zuständige Behörde verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die zuständigen Behörden die spezifischen elektronischen Übermittlungswege selbst bestimmen, wobei die Vertraulichkeit dieser Listen zu gewährleisten ist.
(11) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 angehört und hat am 4. Februar 2026 eine förmliche Stellungnahme abgegeben.
(12) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(13) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. Die ESMA hat keine Kosten-/Nutzenanalyse durchgeführt, da dies in Relation zu den erwarteten Auswirkungen der Änderungen auf die Marktteilnehmer unverhältnismäßig gewesen wäre
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 In Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte Insiderliste
(1) Die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte Insiderliste enthält für jede Insiderinformation einen spezifischen Abschnitt und wird gemäß dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Format (Muster 1) erstellt und aktualisiert.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen haben, in der Insiderliste in einem Abschnitt "Permanente Insider" getrennt aufgeführt werden. Dieser Abschnitt wird gemäß dem in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Format (Muster 2) erstellt und aktualisiert. Wird ein Abschnitt "Permanente Insider" erstellt und aktualisiert, so werden die darin aufgeführten Personen nicht in den in Absatz 1 genannten Abschnitt der Insiderliste aufgenommen.
(3) Die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte Insiderliste wird in einer elektronischen Form geführt, die jederzeit gewährleistet, dass
(4) Die zuständige Behörde gibt auf ihrer Website an, auf welchem elektronischen Weg die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte Insiderliste an die zuständige Behörde zu übermitteln ist. Dieser elektronische Weg stellt sicher, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in besagter Insiderliste enthaltenen Informationen bei der Übermittlung dieser Liste an die zuständige Behörde jederzeit gewährleistet bleiben.
(5) Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht sowie alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen bewahren die personenbezogenen Daten von Personen auf der von ihnen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erstellten und aktualisierten Insiderliste nicht länger als fünf Jahre nach der Entfernung einer Person von der Insiderliste auf.
Eine zuständige Behörde, die eine gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 übermittelte Insiderliste erhalten hat, bewahrt die personenbezogenen Daten der in dieser Insiderliste aufgeführten Personen nicht länger auf, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendig ist, wobei die Notwendigkeit der Aufbewahrung der betreffenden Daten einer regelmäßigen Überprüfung unterliegt.
Artikel 2 In Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte Insiderlisten
(1) Die in Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Insiderlisten werden gemäß dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung erstellt und aktualisiert.
(2) Die in Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte Insiderliste enthält für jede Insiderinformation einen eigenen Abschnitt und wird gemäß dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Format (Muster 1) erstellt und aktualisiert.
Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Personen, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position beim Emittenten jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen haben, in der Insiderliste in einem Abschnitt "Permanente Insider" getrennt aufgeführt werden. Dieser Abschnitt wird gemäß dem in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Format (Muster 2) erstellt und aktualisiert. Wird ein Abschnitt "Permanente Insider" erstellt und aktualisiert, so werden die darin aufgeführten Personen nicht in den in Unterabsatz 1 genannten Abschnitt der Insiderliste aufgenommen.
(3) Die in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Insiderlisten werden in einer Form geführt, die die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in diesen Listen enthaltenen Informationen während der Übermittlung dieser Listen an die zuständige Behörde jederzeit gewährleistet.
(4) Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, bewahren die personenbezogenen Daten von Personen auf der von ihnen gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erstellten und aktualisierten Insiderliste nicht länger als fünf Jahre nach der Entfernung einer Person von der Insiderliste auf.
Eine zuständige Behörde, die eine gemäß Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 übermittelte Insiderliste erhalten hat, bewahrt die personenbezogenen Daten der in dieser Insiderliste aufgeführten Personen nicht länger auf, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendig ist, wobei die Notwendigkeit der Aufbewahrung der betreffenden Daten einer regelmäßigen Überprüfung unterliegt.
Artikel 3 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1210 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juni 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das genaue Format der Insiderlisten und für die Aktualisierung von Insiderlisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 65 vom 11.03.2016 S. 49, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/347/oj).
3) Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten (ABl. L 320 vom 11.12.2019 S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2115/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1210 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format der Insiderlisten und deren Aktualisierungen (ABl. L 187 vom 14.07.2022 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1210/oj).
5) Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2809/oj).
6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
8) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
| Anhang I |
Muster 1
Muster für die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Insiderlisten
Beschreibung der spezifischen Insiderinformation, auf die sich dieser Abschnitt bezieht:
Datum und Uhrzeit der Erstellung dieses Abschnitts (d. h., wann die spezifische Insiderinformation ermittelt wurde): [JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)]
Datum und Uhrzeit der letzten Aktualisierung dieses Abschnitts: [JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)]
Datum der Übermittlung an die zuständige Behörde: [JJJJ-MM-TT]
| Vorname(n) des Insiders (bei Drittdienstleistern Vorname(n) der natürlichen Person, die als Kontaktperson für diesen Drittdienstleister auftritt) | Nachname(n) des Insiders (bei Drittdienstleistern Nachname(n) der natürlichen Person, die als Kontaktperson für diesen Drittdienstleister auftritt) | Berufliche Telefonnummer(n) (Durchwahl und mobil) | Funktion und Grund für die Einstufung als Insider | Erlangung (Datum und Uhrzeit, wann der Insider Zugang zu der spezifischen Insiderinformation erlangt hat) | Beendigung (Datum und Uhrzeit, wann der Zugang des Insiders zu der spezifischen Insiderinformation endete) | Nationale Identifikationsnummer (falls anwendbar), ansonsten Geburtsdatum |
| [Text] | [Text] | [Nummer (ohne Leerzeichen)] | [Text mit Beschreibung von Rolle, Funktion und Grund für die Aufnahme in diese Liste, einschließlich Name und Anschrift des Unternehmens im Falle von Drittdienstleistern] | [JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC] | [JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC] | [Nummer und/oder Text oder JJJJ-MM-TT für Geburtsdatum] |
Muster 2
Muster für den in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Abschnitt "Permanente Insider"
Datum und Uhrzeit der Erstellung des Abschnitts "Permanente Insider": [JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)]
Datum und Uhrzeit der letzten Aktualisierung des Abschnitts "Permanente Insider": [JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)]
Datum der Übermittlung an die zuständige Behörde: [JJJJ-MM-TT]
| Vorname(n) des Insiders (bei Drittdienstleistern Vorname(n) der natürlichen Person, die als Kontaktperson für diesen Drittdienstleister auftritt) | Nachname(n) des Insiders (bei Drittdienstleistern Nachname(n) der natürlichen Person, die als Kontaktperson für diesen Drittdienstleister auftritt) | Berufliche Telefonnummer(n) (Durchwahl und mobil) | Funktion und Grund für die Einstufung als Insider | Erlangung (Datum und Uhrzeit, wann der Insider jederzeitigen Zugang zu allen Insiderinformationen erlangt hat) | Beendigung (Datum und Uhrzeit, wann der jederzeitige Zugang des Insiders zu allen Insiderinformationen endete) | Nationale Identifikationsnummer (falls anwendbar), ansonsten Geburtsdatum |
| [Text] | [Text] | [Nummer (ohne Leerzeichen)] | [Text mit Beschreibung von Rolle, Funktion und Grund für die Aufnahme in diesen Abschnitt, einschließlich Name und Anschrift des Unternehmens im Falle von Drittdienstleistern] | [JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC] | [JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC] | [Nummer und/oder Text oder JJJJ-MM-TT für Geburtsdatum] |
| Muster für die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Insiderliste | Anhang II |
Datum und Uhrzeit der Erstellung der Insiderliste: [JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)]
Datum und Uhrzeit der letzten Aktualisierung der Insiderliste: [JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)]
Datum der Übermittlung an die zuständige Behörde: [JJJJ-MM-TT]
| Vorname(n) des Insiders (bei Drittdienstleistern Vorname(n) der natürlichen Person, die als Kontaktperson für diesen Drittdienstleister auftritt) | Nachname(n) des Insiders (bei Drittdienstleistern Nachname(n) der natürlichen Person, die als Kontaktperson für diesen Drittdienstleister auftritt) | Berufliche Telefonnummern(n) (Durchwahl und mobil) | Funktion und Grund für die Einstufung als Insider | Erlangung (Datum und Uhrzeit, wann der Insider regelmäßigen Zugang zu Insiderinformationen erlangt hat) | Beendigung (Datum und Uhrzeit, wann der regelmäßige Zugang des Insiders zu Insiderinformationen endete) | Nationale Identifikationsnummer (falls anwendbar), ansonsten Geburtsdatum |
| [Text] | [Text] | [Nummer (ohne Leerzeichen)] | [Text mit Beschreibung von Rolle, Funktion und Grund für die Aufnahme in diese Liste, einschließlich Name und Anschrift des Unternehmens im Falle von Drittdienstleistern] | [JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC] | [JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC] | [Nummer und/oder Text oder JJJJ-MM-TT für Geburtsdatum] |
| ENDE | |