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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1295 des Rates vom 4. Juni 2026 zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf Gasöl und unverbleites Benzin, die als Kraftstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden

(ABl. L 2026/1295 vom 09.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Wochen vor der Annahme dieses Beschlusses waren in der gesamten Union starke, anhaltende Anstiege der Groß und Einzelhandelspreise für Energieerzeugnisse zu beobachten; Auslöser hierfür waren geopolitische Entwicklungen im Nahen Osten, die sich weltweit auf die Lieferketten für Erdöl und Erdölerzeugnisse ausgewirkt haben. Diese Entwicklungen hatten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Privathaushalte, insbesondere schutzbedürftige Verbraucher, sowie auf Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, und stellen somit eine ernsthafte Gefahr für den sozialen Zusammenhalt, die wirtschaftliche Stabilität und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes dar.

(2) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 2026 den außergewöhnlichen Charakter der Lage auf dem Energiemarkt und deren makroökonomische Auswirkungen anerkannt. Der Europäische Rat hat die Europäische Kommission ersucht, eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um nationale befristete und gezielte Maßnahmen zu konzipieren, um die erheblichen Auswirkungen von Brennstoffen und den damit verbundenen Kostenkomponenten auf die Stromerzeugungskosten abzumildern, und hat betont, dass eine koordinierte Reaktion erforderlich ist, da sich der Konflikt im Nahen Osten unmittelbar auf die Energiepreise für die europäischen Bürger sowie die Unternehmen auswirkt.

(3) Die mit der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Verbrauchsteuern fließen in den Endpreis der in der Union gelieferten Energieerzeugnisse ein. Eine Senkung der Verbrauchsteuern unter die in der genannten Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträge kann einen Teil des derzeitigen Anstiegs der Energiekosten in den Mitgliedstaaten abmildern.

(4) Die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Flexibilitätsregelungen ermöglichen es den Mitgliedstaaten, die Steuerlast für bestimmte Energieerzeugnisse innerhalb festgelegter Grenzen zielgerichtet und vorübergehend zu senken. Angesichts des Ausnahmecharakters und der Dringlichkeit der aktuellen Situation ist es erforderlich, spezifische und zeitlich begrenzte Flexibilitätsregelungen vorzusehen, die ausdrücklich darauf abzielen, die Auswirkungen des Energiepreisschocks abzumildern.

(5) Vorübergehende Steuerermäßigungen für bestimmte Energieerzeugnisse können durch eine direkte Senkung der Endverbraucherpreise Privathaushalte und Unternehmen rasch entlasten. In der aktuellen Situation könnten solche außerordentlichen Ermäßigungen ein geeignetes und notwendiges Instrument sein, um der durch den Energiepreisschock verursachten beträchtlichen Störung der Wirtschaft entgegenzuwirken.

(6) Mit Schreiben vom 26. März 2026 haben die schwedischen Behörden gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG die Ermächtigung beantragt, auf Gasöl und unverbleites Benzin, die als Kraftstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden. Diese ermäßigten Verbrauchsteuersätze würden um 2,4 SEK je Liter Kraftstoff unter den in Artikel 7 der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträgen für Kraftstoffe liegen. Die Ermächtigung wurde für einen Zeitraum von fünf Monaten beantragt.

(7) Nach Angaben der schwedischen Behörden zielt die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes darauf ab, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der hohen Einzelhandelspreise für Benzin und Diesel abzufedern, die sich aus der geopolitischen Situation ergeben und sowohl Privathaushalte als auch Unternehmen unmittelbar treffen.

(8) Die Kommission hat die beantragte Ermächtigung geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie nicht zu einer unangemessenen Verzerrung des Wettbewerbs führen oder das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen dürfte. Angesichts ihrer kurzen Laufzeit und der außergewöhnlichen Umstände infolge der geopolitischen Lage in Verbindung mit einem außergewöhnlich hohen Marktpreis für Öl wird die beantragte Ausnahmeregelung als angemessen und verhältnismäßig erachtet, da ein Gleichgewicht zwischen den in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG aufgeführten spezifischen politischen Zielen, insbesondere der Umweltschutzpolitik der Union und der dringenden Notwendigkeit, die Erschwinglichkeit von Energie für Unternehmen und Privathaushalte sicherzustellen, hergestellt werden muss.

(9) Schweden sollte daher ermächtigt werden, auf Gasöl und unverbleites Benzin, die als Kraftstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden, die unter den Mindestsätzen der Union liegen.

(10) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund von Absatz 1 des genannten Artikels gewährte Ermächtigung zu befristen. Damit künftige Entwicklungen des bestehenden Rechtsrahmens nicht beeinträchtigt werden, sollte jedoch für den Fall, dass der Rat auf Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des AEUV neue Mindeststeuerbeträge gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG für Gasöl und unverbleites Benzin, die als Kraftstoffe verwendet werden, einführt und diese Ermächtigung damit nicht mehr vereinbar wäre, vorgesehen werden, dass die vorliegende Ermächtigung ab dem Tag, an dem diese neuen Mindeststeuerbeträge anwendbar werden, nicht mehr gilt.

(11) Allerdings sind nicht zielgerichtete Steuerermäßigungen mit erheblichen Haushaltskosten verbunden und führen tendenziell zu einem Anstieg der Nachfrage nach fossilen Brennstoffen, wodurch sich das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage verschärft. Deshalb sollte die Maßnahme streng befristet bleiben.

(12) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Schweden wird ermächtigt, die Steuersätze um bis zu 2,4 SEK je Liter unter die in Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbeträge für Gasöl und unverbleites Benzin, die als Kraftstoffe verwendet werden, zu senken.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 30. November 2026.

Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage von Artikel 113 AEUV oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des AEUV neue Mindeststeuerbeträge gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG für Gasöl und unverbleites Benzin, die als Kraftstoffe verwendet werden, einführen, womit die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht mehr vereinbar wäre, so gilt dieser Beschlusses ab dem Tag, an dem diese neuen Mindeststeuerbeträge anwendbar werden, nicht mehr.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2026.

1) ABl. L 283 vom 31.10.2003 S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj.


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