Delegierte Verordnung (EU) 2026/1304 der Kommission vom 12. Juni 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang bestimmter Milcherzeugnisse, bestimmter Fischereierzeugnisse und Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in die Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1304 vom 24.08.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung eingehalten wird. Mit Artikel 126 der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union zu erlassen, und es ist darin festgelegt, dass diese Bedingungen die Tiere und Waren anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur identifizieren.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den geltenden Anforderungen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften oder Anforderungen genügen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind.
(3) In den Rechtsvorschriften der Union sind für Erzeugnisse tierischen Ursprungs strenge Hygienevorschriften festgelegt. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 müssen Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, überdies sicherstellen, dass die Einfuhr nur dann erfolgt, wenn das Drittland in einer Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses zulässig ist, aufgeführt ist. In Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 sind die Codes der Kombinierten Nomenklatur oder die Positionen des Harmonisierten Systems (KN-/HS-Codes) von Erzeugnissen tierischen Ursprungs angegeben, die nur aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht werden dürfen, das in einer Liste für diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgeführt ist. Um die Einhaltung der in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten einschlägigen Anforderungen und die Kohärenz zwischen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 zu gewährleisten, sollten die KN-/HS-Codes einiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die bislang noch nicht in Artikel 3 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung aufgenommen worden waren, und zwar jene für Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Milcherzeugnissen und Fischereierzeugnissen, in diese Bestimmung aufgenommen werden.
(4) In Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 ist angegeben, für welche Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 6 bis 12 der genannten Delegierten Verordnung zusätzliche Anforderungen an den Eingang in die Union in Bezug auf pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Rückstände, Kontaminanten und Pestizidrückstände gelten. Die in den Artikeln 9 bis 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 genannten Anforderungen der Richtlinie 96/22/EG des Rates 4, der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 5 und der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 gelten für Milcherzeugnisse und Fischereierzeugnisse, auch für jene, deren KN-/HS-Codes noch nicht in Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 aufgenommen worden waren. Daher sollten die KN-/HS-Codes solcher Erzeugnisse in Artikel 5 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung aufgenommen werden.
(5) In Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 ist angegeben, für welche Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs zusätzliche Anforderungen an den Eingang in die Union in Bezug auf pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Rückstände, Kontaminanten und Pestizidrückstände gelten. Lebende, gekühlte, tiefgefrorene und verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken sind in Anhang I Teil II Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 7 aufgeführt. Die Erzeugung und Ernte von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken findet jedoch in der Regel in der natürlichen Umwelt statt. In der Aquakulturproduktion werden anders als bei anderen Tierarten keine Futtermittel oder anderen Stoffe zugeführt, es sei denn, diese Produktion findet in Produktionsstätten an Land statt. Daher ist ein Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Rückstände sowie für Kontaminanten und Pestizidrückstände nur für die Produktion an Land gerechtfertigt. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 enthält eine Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von den zusätzlichen Anforderungen an den Eingang in die Union in Bezug auf pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Rückstände sowie auf Kontaminanten und Pestizidrückstände ausgenommen sind. Daher sollten lebende, gekühlte, tiefgefrorene und verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in diese Liste aufgenommen werden, sofern ihre Produktion nicht in Produktionsstätten an Land erfolgt.
(6) Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Fischereierzeugnisse. Anhang III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Milcherzeugnisse. Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, müssen zudem gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sicherstellen, dass die Einfuhr nur dann erfolgt, wenn der Betrieb, von dem aus die Erzeugnisse versandt wurden und in dem sie gewonnen oder zubereitet wurden, gegebenenfalls in einer Liste von Betrieben aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse erlaubt ist. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt sind und deren KN-/HS-Codes in dem genannten Artikel aufgeführt sind, nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Betrieben versandt und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden, die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und auf dem neuesten Stand gehaltenen Listen aufgeführt sind. Um die Einhaltung der in Anhang III Abschnitte VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten spezifischen Anforderungen zu gewährleisten und Kohärenz zu wahren, sollten die KN-/HS-Codes von Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Milcherzeugnissen und Fischereierzeugnissen, die noch nicht in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 enthalten sind, in die genannte Bestimmung aufgenommen werden.
(7) Gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von Fischereierzeugnissen, deren KN-/HS-Codes in dem genannten Artikel aufgeführt sind, nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie auf allen Stufen ihrer Produktion in einem Betrieb an Land, einem Fabrik- oder Gefrierschiff gewonnen oder zubereitet oder in einem Kühlhaus oder Kühlschiff gelagert wurden, der bzw. das in einer gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten und von der Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist. Um die Einhaltung der in Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten spezifischen Anforderungen zu gewährleisten und Kohärenz zu wahren, sollten die KN-/HS-Codes von Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Fischereierzeugnissen, die noch nicht in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 enthalten sind, in die genannte Bestimmung aufgenommen werden.
(8) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, sicherstellen, dass die Einfuhr nur erfolgt, wenn diese Erzeugnisse gegebenenfalls von Bescheinigungen und Unterlagen begleitet sind. In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 sind die KN-/HS-Codes der Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgeführt, die nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn diese Erzeugnisse von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sind. Um die Einhaltung der in Anhang III Abschnitte VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten spezifischen Anforderungen zu gewährleisten und Kohärenz zu wahren, sollten die KN-/HS-Codes von Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Milcherzeugnissen und Fischereierzeugnissen, die noch nicht in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 enthalten sind, in die genannte Bestimmung aufgenommen werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) die Positionen des Harmonisierten Systems (im Folgenden 'HS-Positionen') 0901, 1301, 1702, 1806, 1901, 2103, 2105, 2106, 2301, 3001, 3002, 3203, 3204, 3302, 3501, 3502, 3503, 3504, 3507, 3823, 3824, 3913, 3926, 4101, 4102, 4103 oder 9602 und KN-Codes 2202 99 und 3917 10 10;".
2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang I Teil II Kapitel 2 bis 5, 15 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes festgelegt sind und für die Unterpositionen des Harmonisierten Systems (im Folgenden 'HS-Unterpositionen') unter den Positionen 0901, 1901, 2103, 2105, 3501, 3502 und 3504 des HS festgelegt sind;".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- Fischereierzeugnisse aus Wildfang, Insekten, Frösche, Froschschenkel, Schnecken, Reptilien und Reptilienfleisch sowie".
ii) Folgender fünfter Gedankenstrich wird angefügt:
"- lebende, gekühlte, tiefgefrorene und verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken, ausgenommen lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus der Zucht, die in Produktionsstätten an Land aufgezogen werden."
3. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) HS-Unterpositionen unter den Positionen 1702, 1806, 1901, 2103, 2105, 2106, 2301, 2932, 3001, 3002, 3501, 3502, 3503, 3504, 4101, 4102 oder 4103 und KN-Codes 2202 99 und 3917 10 10;".
4. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
"Artikel 18 Besondere Anforderungen an Fischereierzeugnisse
Sendungen von Fischereierzeugnissen, für die in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes unter den Positionen 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 0309, 1504, 1516, 1517, 1603, 1604, 1605, 2103 oder 2106 festgelegt sind, dürfen nur dann zum Inverkehrbringen in die Union verbracht werden, wenn sie auf allen Stufen ihrer Produktion in einem Betrieb an Land, in einem Fabrik- oder Gefrierschiff gewonnen oder zubereitet oder in einem Kühlhaus oder einem Kühlschiff gelagert wurden, der bzw. das in einer gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten und von der Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist."
5. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) die HS-Positionen 0901, 1702, 1806, 1901, 2103, 2105, 2106, 2301, 3001, 3002, 3302, 3501, 3502, 3503, 3504, 3507, 3913, 3926, 4101, 4102, 4103 oder 9602 und KN-Codes 2202 99 und 3917 10 10;".
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juni 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj).
3) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj).
4) Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/22/oj).
5) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.01.2010 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/37(1)/oj).
6) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj).
7) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
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