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Beschluss (EU) 2026/1312 der Kommission vom 15. Juni 2026 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten im Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 3975)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1312 vom 17.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit 2013 werden Betreibern von Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) fallen, Zertifikate in der Regel durch Versteigerung zugeteilt. Betreibern, die hierfür in Betracht kommen, werden im Handelszeitraum 2026 bis 2030 Zertifikate weiterhin kostenlos zugeteilt. Die Zertifikatmenge, die jeder dieser Betreiber erhält, wird anhand unionsweit harmonisierter Vorschriften bestimmt, die in der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 2 festgelegt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis zum 30. September 2024 ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen unterbreiten, die ein Verzeichnis der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet umfassen, das für den Fünfjahreszeitraum 2019 bis 2023 (im Folgenden "Bezugszeitraum") Informationen über Aktivitätsraten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen auf Ebene der Anlagenteile gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/331 enthält.

(3) Um die Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, übermittelten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen und die relevanten Daten für die einzelnen Anlagen unter Verwendung der von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zur Verfügung gestellten elektronischen Vorlage. Die Mitgliedstaaten legten außerdem einen Methodikbericht zur Erläuterung des von ihren Behörden angewandten Datenerhebungsverfahrens vor.

(4) Angesichts der Bandbreite der übermittelten Angaben und Daten prüfte die Kommission als Erstes die Vollständigkeit aller nationalen Umsetzungsmaßnahmen. In den Fällen, in denen die Kommission feststellte, dass die Mitteilungen unvollständig waren, ersuchte sie die betreffenden Mitgliedstaaten um weitere Angaben. Auf diese Ersuchen hin übermittelten die zuständigen Behörden weitere sachdienliche Angaben, um die übermittelten nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu vervollständigen.

(5) Anschließend bewertete die Kommission die nationalen Umsetzungsmaßnahmen anhand der in der Richtlinie 2003/87/EG und in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der Leitfäden der Kommission für die Mitgliedstaaten. Diese Kohärenzkontrollen bildeten die zweite Phase der Bewertung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen.

(6) Die Kohärenzkontrollen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen wurden für jeden Mitgliedstaat und jede Anlage getrennt und im Vergleich zu anderen Anlagen desselben Sektors durchgeführt. Im Rahmen dieser umfassenden Bewertung analysierte die Kommission die Kohärenz der Daten selbst sowie deren Kohärenz mit den unionsweiten Vorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung für die Phase 4 (Zuteilungszeitraum 2026-2030) gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331. Um die korrekte Benchmark anzuwenden, prüfte die Kommission, ob die Anlagen für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommen, sowie die Gliederung der Anlagen in Anlagenteile und die Anlagengrenzen. Da die Daten für die Berechnung der angepassten Benchmarkwerte verwendet werden, legte die Kommission besonderes Augenmerk auf die Zuordnung der Emissionen zu den einzelnen Anlagenteilen. Darüber hinaus analysierte die Kommission eingehend die Daten zur Berechnung der historischen Aktivitätsraten von Anlagen im Bezugszeitraum, da diese erhebliche Auswirkungen auf die Zuteilungen haben. Zudem prüfte die Kommission, ob die Aufnahme von Anlagen in das Verzeichnis im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen mit den Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG im Einklang stand.

(7) Darüber hinaus wurden die Daten für bestimmte Anlagen je Mitgliedstaat, die sich auf die Berechnung der überarbeiteten Benchmarkwerte auswirkten, eingehend analysiert. Die spezifischen Bewertungen beruhten auf einer Risikobewertungsanalyse in Bezug auf die Qualität und Kohärenz der Daten, bei der mehrere Kriterien, unter anderem die Emissionsintensität für jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark, berücksichtigt wurden.

(8) Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Kontrollen nahm die Kommission eine eingehende Bewertung der Anlagen vor, bei denen potenzielle Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der harmonisierten Zuteilungsvorschriften festgestellt wurden. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten wurden um weitere Klarstellungen in Bezug auf diese Anlagen gebeten.

(9) In Anbetracht der Ergebnisse dieser Konformitätsbewertung wurden die nationalen Umsetzungsmaßnahmen Belgiens, Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Estlands, Irlands, Italiens, Deutschlands, Griechenlands, Frankreichs, Kroatiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Maltas, Ungarns, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei und Finnlands als mit der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 vereinbar erachtet. Daher wurde festgestellt, dass die von diesen Mitgliedstaaten in die nationalen Umsetzungsmaßnahmen einbezogenen Anlagen für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommen.

(10) Die nationalen Umsetzungsmaßnahmen Spaniens und Schwedens wurden als mit den Kriterien der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 vereinbar befunden, mit Ausnahme bestimmter Anlagen, die in das Verzeichnis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG aufgenommen wurden, ohne die Kriterien der genannten Richtlinie und der Delegierten Verordnung zu erfüllen.

(11) Spanien und Schweden schlugen jeweils die Aufnahme einer Anlage in ihrem Hoheitsgebiet vor, in der im vorangegangenen einschlägigen Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG die Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die die Kriterien gemäß Artikel 14 Absatz 1 der genannten Richtlinie erfüllt, im Durchschnitt mehr als 95 % der gesamten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen ausmachen. Solche Anlagen sind gemäß Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS auszuschließen. Daher ist die Aufnahme dieser Anlagen in das Verzeichnis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Bezugszeitraum abzulehnen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Genehmigung der Verzeichnisse der nationalen Umsetzungsmaßnahmen

(1) Mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgeführten Fälle werden keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreitet haben, und die entsprechenden Daten für diese Anlagen erhoben.

(2) Die Eintragung der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen sowie die entsprechenden Daten zu diesen Anlagen werden abgelehnt.

Artikel 2 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Juni 2026

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj).

.


Anhang

Anlagen mit Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die gemäß Anhang I Nummer 1 Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen sind

Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen

ES000000000000794
SE000000000000446


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