Verordnung (EU) 2026/1332 des Rates vom 12. Juni 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. L 2026/1332 vom 15.06.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/1334 des Rates vom 15. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates 2 werden im Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates 3 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 14. April 2026 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution 2819 (2026) angenommen, mit der ein Kriterium für die Aufnahme in die Liste für diejenigen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert wurde. Ferner wurde der Umfang der Maßnahmen gegen die libysche Investitionsbehörde geändert.

(3) Da diese Änderungen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(4) Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2016/44 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), den Ziffern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014), Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015), Ziffer 11 der Resolution 2362 (2017), Ziffer 11 der Resolution 2441 (2018), Ziffer 18 der Resolution 2769 (2025) oder Ziffer 19 der Resolution 2819 (2026) des VN-Sicherheitsrates benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt."

2. Artikel 11a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss die Verwendung eingefrorener Barreserven gemäß Ziffer 14 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates, zu der auch Konsultationen mit der Regierung Libyens gehören, und gemäß Ziffer 14 der Resolution 2819 (2026) des VN-Sicherheitsrates gebilligt hat, genehmigen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die Verwendung eingefrorener Barreserven, die der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation gehören, ausschließlich für Investitionen in

  1. risikoarme Termineinlagen bei einem geeigneten Finanzinstitut, das von der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation ausgewählt wurde und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Gelder eingefroren sind, im Falle eingefrorener Barreserven gemäß der 'Empfehlung 7.1' gemäß der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates, oder
  2. Rentenpapiere im Falle eingefrorener Barreserven gemäß der 'Empfehlung 7.2' gemäß der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates,

und zwar in Übereinstimmung mit der Billigung durch den Sanktionsausschuss."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 11b

(1) Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss die Übertragung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen gebilligt hat, genehmigen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Ziffer 15 der Resolution 2819 (2026) des VN-Sicherheitsrates die Übertragung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation gehören, innerhalb desselben Hoheitsgebiets von der Depotbank oder der Finanzinstitution, die als globaler Verwahrer fungiert (oder von in ihrem Auftrag handelnden Unterverwahrern), an eine andere Depotbank oder eine andere Finanzinstitution (oder an in ihrem Auftrag handelnde Unterverwahrer) zum Zwecke der Übertragung der Rolle des globalen Verwahrers auf diese Depotbank oder diese Finanzinstitution zu ermöglichen, sofern:

  1. die Vermögenswerte während und nach Abschluss der Übertragung wie eingefrorene Gelder behandelt werden und den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unterliegen;
  2. die Form und der Wert der übertragenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bei der Übertragung erhalten bleiben.

(2) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss enthält Angaben zur Höhe und Art der zu übertragenden eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sowie zur Identität der derzeitigen und der vorgeschlagenen Depotbanken oder der als Verwahrer fungierenden Finanzinstitutionen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2026.

1) ABl. L, 2026/1334, 15.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1334/oj.

2) Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. L 12 vom 19.01.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/44/oj).

3) Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 01.08.2015 S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1333/oj).


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