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2026/1365 - UN-Regelung Nr. 166 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen und Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Wahrnehmung ungeschützter Verkehrsteilnehmer im Nahbereich vor und neben dem Fahrzeug durch den Fahrer
(ABl. L 2026/1365 vom 29.06.2026)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/transport/road-transport/status-1958-agreement-and-annexed-regulations.
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Änderungsserie 01 - Datum des Inkrafttretens: 12. Juni 2025
Dieses Dokument ist nur als Dokumentationsmaterial zu verstehen. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:
ECE/TRANS/WP.29/2022/139
ECE/TRANS/WP.29/2024/98 (geändert durch Absatz 98 des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1181)
ECE/TRANS/WP.29/2024/168
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
0. Einführung (zur Information)
Der Zweck dieser Regelung ist es, Vorschriften bereitzustellen, mit denen die Wahrnehmung ungeschützter Verkehrsteilnehmer vor und neben Fahrzeugen durch den Fahrer vor dem Anfahren aus dem Stillstand verbessert wird. Während die UN-Regelung Nr. 46 Vorschriften über Einrichtungen für indirekte Sicht bei Kraftfahrzeugen enthält, bezieht sich die vorliegende Regelung auf die Sicht des Fahrers nach vorn und zur Seite oder die Wahrnehmung in diesem Bereich, bevor das Fahrzeug aus dem Stillstand anfährt. Daher können einige Anforderungen dieser Regelung durch Einrichtungen erfüllt werden, die der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen.
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Regelung gilt für:
1.1.1. Genehmigung der in Teil I definierten Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite, die für den Einbau in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 bestimmt sind 1.
1.1.2. Genehmigung des Einbaus der in Teil II definierten Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich, die für den Einbau in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 bestimmt sind.
1.1.3. Auf Antrag des Herstellers können die Vertragsparteien Genehmigungen nach Teil II für Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge anderer Klassen und für Einrichtungen, die zum Einbau in diese Fahrzeuge vorgesehen sind, erteilen.
1.1.4. Die vorliegende Regelung gilt nicht für Systeme, die in erster Linie dazu bestimmt sind, das Einparken des Fahrzeugs zu unterstützen.
1.2. Fahrzeuge, bei denen der Einbau von Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich mit ihrer Verwendung im Straßenverkehr unvereinbar ist, können vorbehaltlich der Entscheidung der Typgenehmigungsbehörde teilweise oder ganz von dieser Regelung ausgenommen werden.
1.3. Verfügt ein Fahrzeug über mehrere Einrichtungen, so muss der Hersteller die Einrichtung angeben, die den Bestimmungen der UN-Regelung entspricht.
Teil I - Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden UN-Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich" bezeichnet Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, dem Fahrer klare Sicht auf den Bereich vor und neben dem Fahrzeug innerhalb der in Absatz 15.2 definierten Sichtfelder zu ermöglichen, oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Objekte im Erfassungsbereich nach Absatz 15.3 zu erfassen.Dabei kann es sich um herkömmliche Spiegel, Front- und Seitensichtkamerasysteme, Erfassungssysteme oder andere Einrichtungen für denselben Zweck handeln.
2.1.1. "Einrichtung für Sicht im Nahbereich nach vorn und zur Seite" bezeichnet eine Einrichtung, die das in Abschnitt 15.2 definierte Sichtfeld ermöglicht.
2.1.2. "Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite" bezeichnet Einrichtungen, die Informationen über die Objekte in den in Absatz 15.2 definierten Sichtfeldern bereitstellen.
2.1.2.1. "Front- und Seitensichtkamerasystem" bezeichnet ein System, das ein Bild der Außenwelt wiedergibt und mittels einer Kamera eine klare Sicht nach vorn und zur Seite innerhalb der in Absatz 15.2 definierten Sichtfelder ermöglicht.
2.1.2.1.1. "Leuchtdichtekontrast" bezeichnet den Helligkeitsunterschied zwischen einem Objekt und seinem unmittelbaren Hintergrund bzw. seiner unmittelbaren Umgebung, durch den das Objekt von seinem Hintergrund bzw. seiner Umgebung unterschieden werden kann. Die Definition entspricht der in ISO 9241-302:2008 angegebenen Definition.
2.1.2.1.2. "Auflösung" bezeichnet das kleinste Detail, das ein Wahrnehmungssystem erfassen kann, d. h. welches es als abgesetzt von einem größeren Ganzen erkennen kann; die Auflösung des menschlichen Auges wird als "Sehschärfe" bezeichnet.
2.1.2.1.3. "Sichtbarer Spektralbereich" bezeichnet das Licht mit einer Wellenlänge, die im vom menschlichen Auge wahrnehmbaren Bereich des Spektrums, d. h. 380-780 nm.
2.1.2.2. "Nahbereichs-Front- und -Seitenspiegel" (auch "Anfahr-Front- und -Seitenspiegel") bezeichnet eine Einrichtung, mit Ausnahme von Einrichtungen wie Periskopen, die dazu bestimmt ist, innerhalb der in Absatz 2.1.4 definierten und in Absatz 15.2 beschriebenen Sichtfelder mithilfe einer reflektierenden Oberfläche eine klare Sicht nach vorn und zur Seite zu ermöglichen.
2.1.2.2.1. "r" bezeichnet den Mittelwert der Krümmungsradien, die gemäß Anhang 7 auf der spiegelnden Fläche zu messen sind.
2.1.2.2.2. "Hauptkrümmungsradien in einem Punkt der spiegelnden Fläche (ri)" bezeichnet die mithilfe des in Anhang 7 beschriebenen Geräts ermittelten Werte, gemessen auf dem Bogen der spiegelnden Fläche, der durch den Mittelpunkt dieser Fläche parallel zur Strecke b gemäß Definition in Absatz 6.1.2.1.2 dieser Regelung hindurchgeht, sowie auf dem zu dieser Strecke rechtwinkligen Bogen.
2.1.2.2.3. "Krümmungsradius in einem Punkt der spiegelnden Fläche (rp)" bezeichnet das arithmetische Mittel der Hauptkrümmungsradien ri und
d. h.:
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2.1.2.2.4. "Sphärische Fläche" bezeichnet eine Fläche, deren Krümmungsradius in allen Richtungen gleich und unveränderlich ist.
2.1.2.2.5. "Asphärische Fläche" bezeichnet eine Fläche, deren Krümmungsradius nur in einer Richtung unveränderlich ist.
2.1.2.2.6. "Asphärischer Spiegel" bezeichnet einen Spiegel, der aus einem sphärischen und einem asphärischen Teil besteht, und bei dem der Übergang der spiegelnden Fläche vom sphärischen zum asphärischen Teil gekennzeichnet sein muss. Im x/y-Koordinatensystem wird das Verhältnis zwischen der Krümmung der Hauptachse des Spiegels und dem Radius der sphärischen Grundkalotte wie folgt bestimmt:
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Dabei gilt:
R: Nennradius des sphärischen Teils;
k: Konstante der Krümmungsänderung;
a: Konstante für die Größe der sphärischen Grundkalotte.
2.1.2.2.7. "Mittelpunkt der spiegelnden Fläche" bezeichnet den Flächenschwerpunkt des sichtbaren Bereichs der spiegelnden Fläche.
2.1.2.2.8. "Abrundungsradius der Bestandteile des Spiegels" bezeichnet den Radius "c" eines Kreisbogens, der der Abrundung des betreffenden Teils am ähnlichsten ist.
2.1.2.3. "Sonstige Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite" bezeichnet Einrichtungen nach den Absätzen 2.1.2.1 bis 2.1.2.2.8, bei denen das Sichtfeld weder durch einen Spiegel noch durch ein Front- und Seitensichtkamerasystem vermittelt wird.
2.1.3. "Prüfobjekt" bezeichnet ein zylinderförmiges Objekt mit einer Höhe von 1,0 m und einem Durchmesser von 0,30 m.
2.1.4. "Sichtfeld" bezeichnet den Teil des dreidimensionalen Raums oberhalb des Bodens, der durch direkte Sicht oder mit einer Einrichtung für indirekte Sicht beobachtet werden kann; falls nicht anders angegeben, wird dieses Sichtfeld durch die von einer Einrichtung und/oder von sonstigen Einrichtungen (mit Ausnahme von Spiegeln) ermöglichte Sicht bestimmt; dieses Sichtfeld kann durch die Erfassungsreichweite in Bezug auf das Prüfobjekt begrenzt sein.
2.1.5. "Erfassungssystem" bezeichnet ein System, das es dem Fahrer durch Signale ermöglicht, Objekte in der Umgebung des Fahrzeugs zu erkennen.
2.1.5.1. "Akustische Informationen" bezeichnet Informationen unter Verwendung von akustischen Signalen, die von einem Erfassungssystem nach Absatz 2.1.5 ausgegeben werden, um es dem Fahrer zu ermöglichen, Objekte in der Umgebung des Fahrzeugs zu erkennen.
2.1.5.2. "Optische Informationen" bezeichnet Informationen unter Verwendung von optischen Signalen, die von einem Erfassungssystem nach Absatz 2.1.5 ausgegeben werden, um es dem Fahrer zu ermöglichen, Objekte in der Umgebung des Fahrzeugs zu erkennen.
2.1.5.3. "Haptische Information" bezeichnet Informationen unter Verwendung haptischer Signale, die von einem Erfassungssystem nach Absatz 2.1.5 ausgegeben werden, um es dem Fahrer zu ermöglichen, Objekte in der Umgebung des Fahrzeugs zu erkennen.
2.1.6. "Erfassungsbereich" bezeichnet den Teil des dreidimensionalen Raums oberhalb des Bodens, der mithilfe eines Erfassungssystems beobachtet werden kann.
2.2. "Typ einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich" bezeichnet Einrichtungen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:
- Auslegung der Einrichtung, gegebenenfalls einschließlich der Befestigung am Aufbau;
- bei Spiegeln die Form, die Abmessungen und der Krümmungsradius der reflektierenden Oberfläche des Spiegels;
- bei Front- und Seitensichtkamerasystemen das Sichtfeld, die Vergrößerung und die Auflösung.
- bei Erfassungssystemen der Sensortyp, der Typ des Informationssignals.
3. Antrag auf Genehmigung
3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite ist vom Inhaber der Fabrik- und Handelsmarke oder von seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.2. Ein Muster für einen Beschreibungsbogen zeigt Anhang 1.
3.3. Für jeden Typ einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite sind dem Antrag drei Muster der Teile beizufügen.
3.4. Der Hersteller muss die Einrichtungen, die zur Genehmigung nach dieser UN-Regelung vorgelegt werden, bezeichnen.
4. Kennzeichnungen
4.1. Die für die Erteilung der Genehmigung vorgelegten Muster von Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers tragen; diese Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
4.2. Auf jeder Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite ist an mindestens einer der Hauptkomponenten eine hinreichend große Stelle für das Genehmigungszeichen vorzusehen, das gut erkennbar sein muss; diese Stelle muss auch aus den in Anhang 1 genannten Zeichnungen ersichtlich sein. Das Genehmigungszeichen muss auch dann noch lesbar sein, wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist. Andere Komponenten der Einrichtung müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein. Ist nur wenig Platz für die Genehmigungszeichen vorhanden, so sind andere Merkmale zur Identifizierung vorzusehen, die eine Verbindung zum Genehmigungszeichen herstellen.
5. Genehmigung
5.1. Entsprechen die zur Genehmigung vorgeführten Muster den Anforderungen nach Absatz 6 dieser Regelung, so ist die Genehmigung für den betreffenden Typ einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite zu erteilen.
5.2. Jedem nach Verzeichnis 4 des Übereinkommens (E/ECE/TRANS/505/Rev.3) genehmigten Typ wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt.
5.3. Über die Genehmigung, Versagung, Erweiterung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 3 dieser Regelung zu unterrichten.
5.4. An jeder Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist an mindestens einer der Hauptkomponenten deutlich sichtbar an der Stelle nach Absatz 4.2 zusätzlich zu dem Zeichen nach Absatz 4.1 ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, das aus Folgendem besteht:
5.4.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" befindet und danach:
5.5. Das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Symbole müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
5.6. In Anhang 5 dieser Regelung ist ein Beispiel für die Anordnung des oben genannten Genehmigungszeichens und des zusätzlichen Zeichens dargestellt.
6. Anforderungen
6.1. Nahbereichs-Front- und -Seitenspiegel
6.1.1. Allgemeine Vorschriften
6.1.1.1. Alle Spiegel, die dieser Regelung entsprechen, müssen an der Fahrzeugstruktur so angeordnet sein, dass sie dem Fahrer das erforderliche Sichtfeld vermitteln.
6.1.2. Spezielle Vorschriften
6.1.2.1. Abmessungen
6.1.2.1.1. Der Umriss der spiegelnden Fläche muss eine einfache geometrische Form haben, und ihre Abmessungen müssen die Erfassung des in Absatz 15.2 der vorliegenden UN-Regelung festgelegten Sichtfelds ermöglichen.
6.1.2.2. Spiegelnde Fläche und Reflexionsgrad
6.1.2.2.1. Die spiegelnde Fläche eines Spiegels muss plan oder sphärisch konvex sein. Außenspiegel können mit einem zusätzlichen asphärischen Teil ausgestattet sein, sofern der Hauptspiegel das vorgeschriebene Sichtfeld vermittelt.
6.1.2.2.2. Unterschiede zwischen den Krümmungsradien von Spiegeln
6.1.2.2.2.1. Der Unterschied zwischen ri oder r'i und rp darf an keinem Bezugspunkt 0,15 r übersteigen.
6.1.2.2.2.2. Der Unterschied zwischen den einzelnen Krümmungsradien (rp1, rp2 und rp3) sowie r darf 0,15 r nicht übersteigen.
6.1.2.2.2.3. Beträgt r mindestens 3.000 mm, erhöht sich der in den Absätzen 6.1.2.2.2.1 und 6.1.2.2.2.2 angegebene Wert von 0,15 r auf 0,25 r.
6.1.2.2.3. Der normale Reflexionsgrad, gemessen nach dem in Anhang 6 beschriebenen Verfahren, muss mindestens 40 % betragen.
Bei spiegelnden Flächen mit einstellbarem Reflexionsgrad ("Tag" und "Nacht") müssen in der "Tag "Stellung die Farben der Verkehrszeichen erkennbar sein. Der normale Reflexionsgrad in der "Nacht "Stellung darf nicht kleiner als 4 % sein.
6.1.2.2.4. Die spiegelnde Fläche muss die in Absatz 6.1.2.2.3 vorgeschriebenen Eigenschaften auch behalten, wenn sie bei normalem Einsatz längere Zeit schlechtem Wetter ausgesetzt wird.
6.1.3 Gehäuse
6.1.3.1. Ist der Rand der reflektierenden Fläche von einem Gehäuse umgeben, muss der Abrundungsradius "c" auf dem Gehäuseumriss an allen Stellen und in allen Richtungen mindestens 2,5 mm betragen.
Ist der Rand der reflektierenden Fläche nicht von einem Gehäuse umgeben, muss unabhängig von der Spiegeleinstellung der Abrundungsradius "c" an seinem Umriss an allen Stellen und in allen Richtungen mindestens 2,5 mm betragen; diese Anforderung gilt für den Umriss des vorragenden Teils.
6.1.3.2. Ist der Spiegel auf einer ebenen Fläche angebracht, so müssen seine sämtlichen Teile, einschließlich derjenigen, die nach der Prüfung nach Absatz 6.2.2 am tragenden Teil verbleiben und die gegebenenfalls unter statischen Bedingungen von einer Kugel mit 165 mm Durchmesser im Falle von Innenspiegeln bzw. 100 mm im Falle von Außenspiegeln berührt werden können, unabhängig von der Spiegeleinstellung Abrundungsradien "c" von mindestens 2,5 mm haben.
6.1.3.3. Die Anforderungen nach den Absätzen 6.1.3.1 und 6.1.3.2 gelten nicht für Teile der Außenfläche, die weniger als 5 mm vorstehen; die nach außen gerichteten Kanten solcher Teile müssen jedoch gebrochen sein, es sei denn, diese Teile stehen weniger als 1,5 mm vor. Zur Bestimmung der Abmessung des vorstehenden Teils ist folgendes Verfahren anzuwenden:
6.1.3.3.1. Die Abmessung eines vorstehenden Teils, das auf einer konvexen Fläche angebracht ist, darf entweder direkt oder mithilfe der Zeichnung eines zweckmäßigen Schnittes durch das Teil in angebautem Zustand bestimmt werden.
6.1.3.3.2. Kann die Abmessung eines vorstehenden Teils, das auf einer nicht konvexen Fläche angebracht ist, nicht durch einfache Messung bestimmt werden, so ist sie durch die größte Veränderung des Abstands des Mittelpunktes einer Kugel von 100 mm Durchmesser von der Nennlinie der Fläche, wenn die Kugel unter ständiger Berührung über dieses Teil bewegt wird, zu bestimmen. In Abbildung 1 ist ein Beispiel dieses Verfahrens dargestellt.
Abbildung 1: Beispiel für die Messung anhand der größten Veränderung des Abstands
6.1.3.4. Ränder von Befestigungslöchern oder Vertiefungen, deren Durchmesser oder größte Diagonale weniger als 12 mm beträgt, müssen die Anforderungen an den Abrundungsradius nach Absatz 6.1.3.2 nicht erfüllen, wenn ihre Kanten gebrochen sind.
6.1.3.5. Die Einrichtung zur Befestigung des Spiegels am Fahrzeug muss so beschaffen sein, dass ein Zylinder mit einem Radius von 70 mm, dessen Achse die Drehachse oder eine der Drehachsen ist, um die der Spiegel bei einem Aufprall in Aufprallrichtung klappt, zumindest teilweise durch die äußere Ausgangsfläche führt, über die die Einrichtung hinausragt.
6.1.3.6. Bei Außenspiegeln sind die in den Absätzen 6.1.3.1 und 6.1.3.2 genannten Teile von den entsprechenden Vorschriften ausgenommen, wenn sie aus Werkstoffen mit einer Härte von nicht mehr als 60 Shore A bestehen.
6.1.3.7. Bei Innenspiegeln gelten für Teile aus Werkstoffen mit einer Härte von weniger als 50 Shore A, die an starren tragenden Teilen angebracht sind, die Anforderungen nach den Absätzen 6.1.3.1 und 6.1.3.2 nur für diese tragenden Teile.
6.1.3.8. Die Anforderungen nach Absatz 6.1.3.2 gelten nicht für Spiegel, deren Unterkante sich mindestens 2 m über dem Boden befindet, wenn das Fahrzeug bis zur technisch zulässigen Höchstmasse beladen ist.
6.2. Prüfung für Nahbereichs-Front- und -Seitenspiegel
Bei den Spiegeln eines Fahrzeugs, das den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 21 entspricht, gelten die Anforderungen nach Absatz 6.2 als erfüllt.
6.2.1. Spiegel sind den Prüfungen nach den Absätzen 6.2.2.1 und 6.2.2.2 zu unterziehen. Außenspiegel mit Arm sind den Prüfungen nach Absatz 6.2.2.3 zu unterziehen.
6.2.1.1. Die in Absatz 6.2.2 beschriebene Prüfung ist nicht erforderlich für Außeneinrichtungen für indirekte Sicht, bei denen sich bei Beladung des Fahrzeugs bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse und unabhängig von der Spiegeleinstellung kein Teil weniger als 2 m über dem Boden befindet.
Diese Ausnahme gilt auch, wenn sich Befestigungselemente der Einrichtungen für indirekte Sicht (Halterungsplatten, Halterungen, Kugelgelenk usw.) weniger als 2 m über dem Boden befinden und nicht über die Gesamtfahrzeugbreite hinausragen; letztere wird in der senkrechten Querebene gemessen, die durch die untersten Befestigungselemente der Einrichtung für indirekte Sicht hindurchgeht oder durch andere weiter vorn befindliche Punkte, wenn damit eine größere Gesamtbreite ermittelt wird.
In diesem Fall ist eine Beschreibung mitzuliefern, aus der hervorgeht, dass die Einrichtung für indirekte Sicht so anzubringen ist, dass die Lage ihrer Befestigungselemente am Fahrzeug die vorstehenden Bedingungen erfüllt.
Wird diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen, so ist auf der Halterung das Zeichen
dauerhaft anzubringen, und in den Typgenehmigungsbogen ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
6.2.2. Schlagprüfung
Die Prüfung nach diesem Absatz ist nicht vorgeschrieben
6.2.2.1. Beschreibung des Prüfstands
6.2.2.1.1. Der Prüfstand besteht aus einem Pendel, das um zwei horizontale und rechtwinklig zueinander verlaufende Achsen schwingen kann, von denen die eine senkrecht zu der die Schwingebene des Pendels enthaltenden Ebene verläuft.
Das Ende des Pendels trägt einen Hammer in Form einer starren Kugel mit 165 mm ±1 mm Durchmesser, die mit einem 5 mm ±1 mm dicken Gummibelag mit der Shore-Härte A 50 versehen ist.
Eine Messeinrichtung ermöglicht die Messung des größten Winkelausschlags des Pendelarms in der Schwingebene.
Eine fest am Pendelgestell befestigte Halterung dient zur Anbringung der Prüfmuster entsprechend den Anforderungen nach 6.2.2.2.6.
In der nachstehenden Abbildung 2 sind Aufbau und Abmessungen (in mm) des Prüfstands wiedergegeben.
Abbildung 2: Abmessungen und Aufbau des Prüfstands (in Millimetern)
6.2.2.1.2. Das Schlagzentrum des Pendels liegt in der Mitte der Kugel, die den Hammer bildet. Er befindet sich im Abstand 1 von der Drehachse des Pendels in der Schwingebene, der 1 m ±5 mm beträgt. Die reduzierte Masse des Pendels beträgt mo = 6,8 kg ±0,05 kg. Die Beziehung der Masse mo zur Gesamtmasse des Pendels und zur Entfernung d zwischen dem Schwerpunkt des Pendels und seiner Drehachse wird durch folgende Gleichung ausgedrückt:
6.2.2.2. Beschreibung der Prüfung
6.2.2.2.1. Die Einrichtung für indirekte Sicht ist in der vom Hersteller der Einrichtung oder gegebenenfalls vom Fahrzeughersteller empfohlenen Art und Weise an der Halterung zu befestigen.
6.2.2.2.2. Anordnung der Einrichtung für indirekte Sicht für die Prüfung
6.2.2.2.2.1. Einrichtungen für indirekte Sicht sind so am Pendelschlagwerk anzuordnen, dass die Achsen, die bei Montage des Spiegels am Fahrzeug nach den Anweisungen des Antragstellers waagerecht und senkrecht verlaufen, in einer möglichst entsprechenden Lage sind.
6.2.2.2.2.2. Ist der Rand der reflektierenden Fläche nicht von einem Gehäuse umgeben, so sind die ungünstigsten Prüfpositionen für beide Schlagrichtungen vom technischen Dienst in Absprache mit dem Hersteller zu bestimmen.
6.2.2.2.3. Mit Ausnahme der Prüfung 2 an Innenspiegeln (siehe Absatz 6.2.2.2.7.1) müssen bei Spiegeln die horizontale und die vertikale Längsebene, die durch den Mittelpunkt des Hammers verlaufen, bei senkrechter Stellung des Pendels durch den in Absatz 2.1.2.2.7 definierten Mittelpunkt der reflektierenden Fläche hindurchgehen. Die Längsrichtung der Pendelschwingung muss parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen.
6.2.2.2.4. Wird bei den in den Absätzen 6.2.2.2.1. und 6.2.2.2.2 festgelegten Einstellungsbedingungen das Zurückschwingen des Hammers durch Teile der Einrichtung für indirekte Sicht behindert, so wird der Aufschlagpunkt rechtwinklig zu der betreffenden Drehachse verschoben.
Die Verschiebung darf nur so groß sein, wie es für die Durchführung der Prüfung unbedingt erforderlich ist; sie ist so zu begrenzen, dass
6.2.2.2.5. Bei der Prüfung wird der Hammer aus einer Höhe fallen gelassen, die einem Winkel des Pendels von 60° zur Senkrechten entspricht, sodass sich im Augenblick des Aufschlags des Hammers auf die Einrichtung für indirekte Sicht das Pendel in senkrechter Stellung befindet.
6.2.2.2.6. Die Schlagprüfung von Einrichtungen für indirekte Sicht wird unter den nachstehenden unterschiedlichen Bedingungen durchgeführt:
6.2.2.2.6.1. Innenspiegel
6.2.2.2.6.2. Außenspiegel
Sind Außenspiegel mit anderen Spiegeln an einer gemeinsamen Halterung befestigt, werden die beschriebenen Prüfungen am unteren Spiegel vorgenommen. Der technische Dienst kann jedoch eine dieser Prüfungen oder beide am oberen Spiegel wiederholen, wenn dieser weniger als 2 m über dem Boden angebracht ist.
6.2.2.3. Biegeprüfung an dem an einem Arm befestigten Gehäuse (Außenspiegel)
6.2.2.3.1. Beschreibung der Prüfung
Das Gehäuse ist horizontal so in eine Vorrichtung einzuspannen, dass die Einstellelemente der Halterung gut fixiert werden können. Das der Einspannstelle des Einstellelements der Spiegelhalterung nächstgelegene Ende des Gehäuses wird in Richtung der größten Abmessung durch einen starren Anschlag von 15 mm Breite, der die ganze Breite des Spiegelgehäuses überdeckt, fixiert.
Am anderen Ende wird ein gleicher Anschlag auf das Spiegelgehäuse aufgesetzt, um an diesem Punkt die vorgesehene Prüflast aufzubringen ( Abbildung 3).
Das Ende des Gehäuses, das dem Belastungspunkt gegenüberliegt, kann auch eingespannt werden, anstatt in der in Abbildung 3 gezeigten Stellung gehalten zu werden.
Abbildung 3: Beispiel eines Prüfstands für Biegeprüfungen an Spiegeln
6.2.2.3.2. Die Prüflast beträgt 25 kg und wird eine Minute lang aufrechterhalten.
6.2.3. Ergebnisse der Prüfungen
6.2.3.1. Bei den in Absatz 6.2.2 festgelegten Prüfungen muss das Pendel nach dem Aufschlag so weit zurückschwingen, dass die Projektion der Endstellung des Pendelarms in der Schwingebene mit der Senkrechten einen Winkel von mindestens 20° bildet. Der Winkel wird mit einer Genauigkeit von ±1° gemessen.
6.2.3.1.1. Diese Anforderung gilt nicht für Spiegel, die auf die Windschutzscheibe aufgeklebt sind; für diese gelten nach der Prüfung die in Absatz 6.2.3.2 festgelegten Anforderungen.
6.2.3.1.2. Bei allen Spiegeln für indirekte Sicht gilt ein kleinerer vorgeschriebener Winkel zur Senkrechten von 10° anstatt 20°.
6.2.3.2. Tritt bei Spiegeln, die auf die Windschutzscheibe aufgeklebt sind, bei der Prüfung nach Absatz 6.2.2 ein Bruch der Spiegelbefestigung auf, darf der verbleibende Teil die Grundplatte um höchstens 10 mm überragen, und die nach der Prüfung verbleibenden Teile müssen die Bedingungen nach Absatz 6.1.3.2 dieser Regelung erfüllen.
6.2.3.3. Bei den Prüfungen nach Absatz 6.2.2 darf die reflektierende Fläche nicht brechen. Ein Bruch der reflektierenden Fläche ist jedoch zulässig, sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist.
6.2.3.3.1. Die Glasbruchstücke bleiben am Gehäuse oder an einer mit dem Gehäuse fest verbundenen Fläche haften; eine teilweise Ablösung der Glasstücke ist jedoch zulässig, solange sie 2,5 mm beiderseits eines Sprungs nicht überschreitet. Am Aufschlagpunkt von der Glasoberfläche losgelöste kleine Splitter sind zulässig.
6.2.3.3.2. Die reflektierende Fläche besteht aus Sicherheitsglas.
6.2.4. Einrichtungen, die nach der UN-Regelung Nr. 26 oder Nr. 61 genehmigt wurden, sind von den Anforderungen nach Absatz 6.2 dieser Regelung ausgenommen.
7. Änderung des Typs einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite und Erweiterung der Genehmigung
7.1. Jede Änderung an einem bestehenden Typ einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite einschließlich der Elemente zur Anbringung am Aufbau ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Typ einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite erteilt hat. Die Typgenehmigungsbehörde muss dann:
7.1.1. Revision
Wenn sich in der Beschreibungsmappe aufgezeichnete Einzelheiten ändern und die Typgenehmigungsbehörde die Auffassung vertritt, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und die Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite in jedem Fall noch den Anforderungen entspricht, dann wird diese Änderung als "Revision" bezeichnet.
In diesem Fall gibt die Typgenehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsmappe heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsmappe mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.
7.1.2. Erweiterung
Die Änderung wird als "Erweiterung" bezeichnet, wenn zusätzlich zu der Änderung an den in der Beschreibungsmappe aufgezeichneten Einzelheiten
7.2. Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist mit Angabe der Änderungen den Vertragsparteien des Übereinkommens, die die Regelung anwenden, nach dem Verfahren nach Absatz 5.3 mitzuteilen. Des Weiteren ist das Inhaltsverzeichnis der Beschreibungsunterlagen, das dem Mitteilungsblatt beiliegt, entsprechend zu ändern, damit das Datum der letzten Überarbeitung oder Erweiterung ersichtlich ist.
7.3. Die Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt über eine solche Erweiterung eine laufende Nummer zu.
8. Übereinstimmung der Produktion
8.1. Das Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion muss dem im Verzeichnis 1 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.3) beschriebenen Verfahren entsprechen.
8.2. Jede nach dieser Regelung genehmigte Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite muss so hergestellt sein, dass sie dem genehmigten Typ entspricht, indem sie die Anforderungen nach Absatz 6 erfüllt.
9. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
9.1. Die für einen Typ einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Anforderung nach Absatz 8.1 nicht erfüllt ist oder wenn der betreffende Typ einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite die Anforderungen nach Absatz 8.2 nicht erfüllt.
9.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Mitteilungsblattes der Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in großen Buchstaben den Vermerk "GENEHMIGUNG ZURÜCKGENOMMEN" mit Datum und Unterschrift trägt.
10. Endgültige Einstellung der Produktion
Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines Typs einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite nach dieser Regelung endgültig ein, so hat er hierüber die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Die Behörde hat ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Mitteilungsblattes für die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in großen Buchstaben den Vermerk "PRODUKTION EINGESTELLT" mit Datum und Unterschrift trägt.
11. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die Genehmigungen erteilen, mit, denen die Mitteilungsblätter über in anderen Ländern erteilte, versagte, erweiterte oder zurückgenommene Genehmigungen zu übersenden sind.
Teil II - Einbau von Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich in Fahrzeuge
12. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
12.1. "Augenpunkte des Fahrers" bezeichnet zwei Punkte, die 65 mm voneinander entfernt sind und in 635 mm Höhe senkrecht über dem in Anlage 8 definierten R-Punkt des Fahrersitzes liegen. Die Verbindungsgerade der Augenpunkte liegt rechtwinklig zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs. Die Mitte dieser Verbindungsgeraden liegt in der senkrechten Längsebene, die durch den vom Hersteller angegebenen Mittelpunkt des Fahrersitzplatzes geht.12.2. "Ambinokulare Sicht" bezeichnet das gesamte sich aus der Überlagerung der monokularen Sichtfelder des rechten und des linken Auges ergebende Sichtfeld (siehe nachstehende Abbildung 4).
Abbildung 4: Monokulare Felder
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E = Innenrückspiegel OD = rechtes Auge des Fahrers OE = linkes Auge des Fahrers ID = virtuelle monokulare Bilder IE = virtuelle monokulare Bilder I = virtuelles ambinokulares Bild A = Sehwinkel des linken Auges B = Sehwinkel des rechten Auges C = binokularer Sehwinkel D = ambinokularer Sehwinkel 12.3. "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Wahrnehmung ungeschützter Verkehrsteilnehmer im Nahbereich direkt vor und neben dem Fahrzeug durch den Fahrer" bezeichnet Kraftfahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:
12.3.1. Typ der Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich
12.3.2. Teile des Aufbaus, die das Sichtfeld einschränken;
12.3.3. Koordinaten des R-Punkts (falls zutreffend);
12.3.4. vorgeschriebene Anordnung und Typgenehmigungszeichen der vorgeschriebenen und (sofern vorhanden) der zulässigen Einrichtungen für indirekte Sicht.
12.4. "Augenbezugspunkt" bezeichnet den Mittelpunkt zwischen den Augenpunkten des Fahrers.
12.5. "Typ einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich" bezeichnet Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:
- Kategorie der Einrichtung;
- für die Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich eingesetzte Mittel;
12.6. "Elektronisches System" bezeichnet ein System, das kodierte Informationen nach variablen Größen wie Leistung, Spannung oder Stromstärke verarbeitet und aus einer Reihe miteinander verbundener Blöcke mit unterschiedlichen Eingangs-/Ausgangsbeziehungen besteht
13. Antrag auf Genehmigung
13.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
13.2. Ein Muster für einen Beschreibungsbogen zeigt Anhang 2.
13.3. Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, ist dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, zur Verfügung zu stellen.
13.4. Die Typgenehmigungsbehörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob ausreichende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen wurden.
13.5. Das Front- und Seitensichtkamerasystem ist vom Antragsteller mit den folgenden Unterlagen einzureichen:
14. Genehmigung
14.1. Entspricht der zur Genehmigung nach Absatz 13 vorgeführte Fahrzeugtyp den Vorschriften in Absatz 15 dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.
14.2. Jedem nach Verzeichnis 4 des Übereinkommens (E/ECE/TRANS/505/Rev.3) genehmigten Typ wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt.
14.3. Die Genehmigung, die Versagung, die Erweiterung oder die Zurücknahme einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese UN-Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 4 dieser UN-Regelung mitzuteilen.
15. Anforderungen
15.1. Allgemeines
Für die Zwecke dieser UN-Regelung muss das Fahrzeug die folgenden Anforderungen erfüllen:
Das Fahrzeug muss mit mindestens einer Einrichtung für Sicht oder Wahrnehmung ausgerüstet sein.
Jede Einrichtung, die ein oder mehrere elektronische Systeme (z.B. Kamerasysteme, Erfassungssysteme) umfasst, kann auf Wunsch des Fahrers aktiviert werden.
Die Kombination von der Sicht dienenden Einrichtungen vermittelt ein Sichtfeld im Nahbereich nach vorn und zur Seite nach Absatz 15.2. Diese Einrichtungen werden aus Folgendem ausgewählt:
Die Kombination von der Wahrnehmung dienenden Einrichtungen muss Informationen über die Objekte in den in Absatz 15.3 definierten Erfassungsbereichen liefern. Mögliche Einrichtungen sind:
Erfassungssysteme, die dieser UN-Regelung entsprechen.
Der Einsatz einer Kombination aus vom Hersteller angegebenen Einrichtungen für die Sicht und die Wahrnehmung ist möglich.
Die Bereiche, die den verschiedenen der Wahrnehmung dienenden Einrichtungen entsprechen, können sich überschneiden (siehe die Beispiele in Abbildung 5).
Der Hersteller gibt beim technischen Dienst an, welche Einrichtung für welchen angegebenen Bereich genutzt wird, damit der technische Dienst die Prüfeinrichtung entsprechend konfigurieren kann. Dies ist im Prüfbericht zu vermerken.
Abbildung 5: Beispiele für der Wahrnehmung dienende Einrichtungen und die entsprechenden abgedeckten Bereiche (Fahrzeuge mit Linkslenkung)
15.2. Sichtfeld im Nahbereich nach vorn und zur Seite
Das Sichtfeld (siehe Abbildung 6) wird durch die folgenden Ebenen begrenzt:
Der Umriss ist durch die Bodenprojektion der Außenform des Fahrzeugs gegeben, an der das in Anhang 9 definierte Prüfobjekt (Zylinder mit 300 mm Durchmesser) entlangbewegt werden kann. Geringfügige Unregelmäßigkeiten der Außenform bleiben unberücksichtigt.
Abbildung 6: Sichtfeld im Nahbereich nach vorn und zur Seite
15.2.1. Anforderungen
Erfolgt die Prüfung nach dem in Anhang 9 beschriebenen Prüfverfahren, muss der Fahrer das Prüfobjekt mittels ambinokularer Sicht von den angepassten Augenpunkten des Fahrers aus oder mittels binokularer Sicht vom angepassten Augenbezugspunkt aus entdecken können, wobei diese Punkte nach den in Anhang 10 beschriebenen Korrekturverfahren berechnet werden.
Die nach den in Anhang 10 beschriebenen Verfahren berechneten angepassten Augenpunkte des Fahrers gelten nicht für Einrichtungen mit Monitoren.
15.2.1.1. Die Position der Punkte bei Blickrichtung nach vorn in direkter ambinokularer Sicht (von den korrigierten Augenpunkten des Fahrers aus) oder in binokularer Sicht (von den korrigierten Augenbezugspunkten aus) ist nach den in Anhang 10 beschriebenen Verfahren neu zu berechnen, und zwar
15.2.1.2. unter Verwendung einer nach der UN-Regelung Nr. 46 genehmigten Einrichtung für indirekte Sicht (Rückspiegel, Kamera-Monitor-System oder sonstige Einrichtung) oder
15.2.1.3. unter Verwendung einer der vorliegenden Regelung entsprechenden Einrichtung für indirekte Sicht nach vorn und zur Seite (Rückspiegel, Kamerasystem oder sonstige Einrichtung);
15.2.2. Das Sichtfeld im Nahbereich nach vorn und zur Seite ist in ambinokularer Sicht von den korrigierten Augenpunkten des Fahrers gemäß der Definition in Absatz 12.1 aus oder in binokularer Sicht vom korrigierten Augenbezugspunkt aus zu ermitteln. Die Sichtfelder sind an einem fahrbereiten Fahrzeug wie in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.7, Absatz 2.2.5.4) definiert zu ermitteln; bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 muss sich zudem eine Person (75 kg) auf dem Beifahrersitz befinden. Werden die Sichtfelder durch Fenster hindurch ermittelt, müssen die Scheiben einen Lichtdurchlässigkeitsfaktor nach der UN-Regelung Nr. 43, Änderungsserie 04, Anhang 24 aufweisen.
15.2.3. Bei Spiegeln mit mehreren reflektierenden Flächen, die unterschiedliche Krümmungsradien haben oder sich nicht in der gleichen Ebene befinden, muss mindestens eine reflektierende Fläche das Sichtfeld vermitteln.
15.3. Erfassungsbereich
Das Sichtfeld wird durch die folgenden gekrümmten Flächen und Ebenen begrenzt (siehe Abbildung 4):
Der Umriss ist durch die Bodenprojektion der Außenform des Fahrzeugs gegeben, an der das in Anhang 9 definierte Prüfobjekt (Zylinder mit 300 mm Durchmesser) entlangbewegt werden kann. Geringfügige Unregelmäßigkeiten der Außenform bleiben unberücksichtigt.
Abbildung 4: Erfassungsbereich
15.3.1. Bei der Prüfung nach dem im Anhang 12 beschriebenen Prüfverfahren gelten die Anforderungen an den Erfassungsbereich als erfüllt, wenn dem Fahrer die in Absatz 17.2 definierten Informationen vermittelt werden.
15.4. Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich
15.4.1. Aktivierung
15.4.1.1. Das Front- und Seitensichtkamerasystem und das Erfassungssystem müssen leicht aktiviert werden können, wenn ein Gang eingelegt ist.
15.4.1.2. Ein Kamerasystem für Sicht nach vorn und zur Seite oder ein Erfassungssystem, dessen Wahrnehmungsbereich keine gleichzeitige Beobachtung des gesamtem erforderlichen Wahrnehmungsbereichs ermöglicht, muss in der Lage sein, diesen Bereich aufgrund von Handlungen des Fahrers anzupassen, um diesen mit Informationen über den für ihn relevanten Bereich zu versorgen.
Das Front- und Seitensichtkamerasystem und das Erfassungssystem muss leicht aktiviert werden können. Ermöglicht die Kombination dieser Einrichtungen keine Beobachtung des gesamten erforderlichen Wahrnehmungsbereichs, muss sie mindestens den Fahrer mit Informationen über den für ihn relevanten Bereich versorgen.
15.4.2. Anordnung
15.4.2.1. Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich sind so anzuordnen, dass der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Fahrhaltung die Fahrbahn vor und neben dem Fahrzeug deutlich einsehen kann.
15.4.2.2. Für die Prüfung des Sichtfelds oder des Erfassungsbereichs bei Fahrzeugen, die als Fahrgestell mit aufgebautem Führerhaus geprüft werden, ist vom Hersteller die empfohlene Höchst- und Mindestbreite, -höhe und -länge der Aufbauten anzugeben; gegebenenfalls sind diese Maße durch Profiltafeln zu simulieren. Alle bei den Prüfungen berücksichtigten Konfigurationen von Fahrzeugen und Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich sind im Typgenehmigungsbogen für ein Fahrzeug hinsichtlich des Einbaus von Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich anzugeben (siehe Anhang 4). Dies umfasst Angaben zu einer Reihe von Einbaupositionen der Einrichtungen (in Länge, Breite und Höhe).
15.4.2.3. Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich dürfen nicht wesentlich weiter über den äußeren Fahrzeugaufbau hinausragen, als es zur Einhaltung der Anforderungen an die Sichtfelder oder die Erfassungsbereiche erforderlich ist.
15.4.2.4. Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich sind so fest anzubringen, dass ihre Bewegungen und Vibrationen das gemessene Sichtfeld oder den gemessenen Erfassungsbereich nicht so stark verändern, dass dies zu Fehlinterpretationen des wahrgenommenen Bildes durch den Fahrer führen würde. Die Verkabelung der Einrichtungen muss geschützt sein und darf an der Fahrzeugoberfläche nicht sichtbar sein.
15.4.3. Gehäuse von anderen Einrichtungen als Spiegeln
15.4.3.1. Sind die Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erkennung in diesem Bereich an der vom Hersteller für den normalen Fahrbetrieb empfohlenen Stelle angebracht, so müssen sämtliche Teile, einschließlich derjenigen, die nach der Prüfung nach Absatz 6.2.2 am tragenden Teil verbleiben und die gegebenenfalls unter statischen Bedingungen von einer Kugel mit 165 mm Durchmesser (im Fall von innen im Fahrzeug eingebauten Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erkennung in diesem Bereich) bzw. von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser (im Fall von außen am Fahrzeug angebrachten Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erkennung in diesem Bereich) berührt werden können, unabhängig von der Einstellposition der Einrichtung einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen.
15.4.3.2. Die Anforderungen nach Absatz 15.4.3.1 gelten nicht für Teile der Außenfläche, die weniger als 5 mm vorstehen; die nach außen gerichteten Kanten solcher Teile müssen jedoch gebrochen sein, es sei denn, diese Teile stehen weniger als 1,5 mm vor. Zur Bestimmung der Abmessung des vorstehenden Teils ist folgendes Verfahren anzuwenden:
15.4.3.2.1. Die Abmessung eines vorstehenden Teils, das auf einer konvexen Fläche angebracht ist, darf entweder direkt oder mithilfe der Zeichnung eines zweckmäßigen Schnittes durch das Teil in angebautem Zustand bestimmt werden.
15.4.3.2.2. Kann die Abmessung eines vorstehenden Teils, das auf einer nicht konvexen Fläche angebracht ist, nicht durch einfache Messung bestimmt werden, so ist sie durch die größte Veränderung des Abstands des Mittelpunktes einer Kugel von 100 mm Durchmesser von der Nennlinie der Fläche, wenn die Kugel unter ständiger Berührung über dieses Teil bewegt wird, zu bestimmen. In Abbildung 7 ist ein Beispiel dieses Verfahrens dargestellt.
Abbildung 7: Beispiel für die Messung anhand der größten Veränderung des Abstands
15.4.3.3. Ränder von Befestigungslöchern oder Vertiefungen, deren Durchmesser oder größte Diagonale weniger als 12 mm beträgt, müssen die Anforderungen an den Abrundungsradius nach Absatz 15.4.3.1 nicht erfüllen, wenn ihre Kanten gebrochen sind.
15.4.3.4. Bei innen eingebauten Einrichtungen gelten für Teile aus Werkstoffen mit einer Härte von weniger als 50 Shore A, die an starren tragenden Teilen angebracht sind, die Anforderungen nach Absatz 15.4.3.1 nur für diese tragenden Teile.
15.4.3.5. Die Anforderungen nach Absatz 15.4.3.1 gelten nicht für Einrichtungen, deren Unterkante sich mindestens 2 m über dem Boden befindet, wenn das Fahrzeug bis zur technisch zulässigen Höchstmasse beladen ist.
15.4.3.6. Einrichtungen, die nach der UN-Regelung Nr. 26 oder Nr. 61 genehmigt wurden, sind von den Anforderungen nach Absatz 15.4.3 dieser Regelung ausgenommen.
15.5. Ausnahme hinsichtlich des toten Winkels
Der Bereich des durch die A-Säule oder den Außenrückspiegel bedingten toten Winkels, der den in Anhang 11 beschriebenen Bedingungen entspricht, ist vom Sichtfeld bzw. vom Erfassungsbereich ausgenommen.
16. Anforderungen an Front- und Seitensichtkamerasysteme
16.1. Aktivierung des Systems
Das Fahrzeug muss mit speziellen Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen der Fahrer das System aktivieren und deaktivieren kann.
Wenn eine ordnungsgemäße Funktion nicht sichergestellt werden kann, muss sich das System automatisch abschalten oder der Fahrer muss die Möglichkeit haben, es zu deaktivieren.
16.2. Standardanzeige
Die Standardanzeige des Front- und Seitensichtkamerasystems muss mindestens den in Absatz 15.2 beschriebenen Teil des Sichtfelds darstellen.
Das Front- und Seitensichtkamerasystem muss bei Aktivierung durch den Fahrer standardmäßig die Sicht nach vorn und zur Seite anzeigen.
16.2.1. Lichtstärke- und Kontrasteinstellung
Wenn eine manuelle Einstellung vorgesehen ist, muss die Bedienungsanleitung Informationen darüber enthalten, wie die Lichtstärke/der Kontrast geändert werden kann.
16.2.2. Vorschriften für Überlagerungen innerhalb des erforderlichen Sichtfeldes
Die Bilder dürfen nur durch fahrrelevante optische Informationen hinsichtlich des Bereichs vor und neben dem Fahrzeug oder sicherheitsrelevante Informationen überlagert werden. Überlagerungen für andere Informationszwecke im erforderlichen Sichtfeld sind nicht zulässig.
16.3. Einstellung der Anzeige
Das Bild nach vorn und zur Seite kann automatisch durch das Kamerasystem oder manuell vom Fahrer eingestellt werden.
16.4. Betriebsbereitschaft (Systemverfügbarkeit)
Wenn sich das System im deaktivierten Zustand befindet, muss dies dem Fahrer angezeigt werden (z.B. Ausfall des Front- und Seitensichtkamerasystems erkennbar durch Warnanzeige, Displayinformationen, schwarzer Bildschirm, Fehlen der Statusanzeige). Die Informationen für den Fahrer müssen in der Betriebsanleitung erläutert werden.
16.5. Monitor im Fahrzeug
Der Monitor muss vom Augenbezugspunkt aus ungehindert sichtbar sein. Eine virtuelle Prüfung ist zulässig.
16.5.1. Die Beeinträchtigung der direkten Sicht des Fahrers durch den Einbau eines Systems für indirekte Sicht ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
16.6. Fahrzeuge können mit zusätzlichen Einrichtungen für indirekte Sicht ausgerüstet werden.
16.7. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen muss jedes andere Gestaltungskonzept im Rahmen des in den vorgenannten Bestimmungen vorgesehenen Sicherheitskonzepts dem technischen Dienst hinreichend nachgewiesen werden.
16.8. Die Wirksamkeit des Front- und Seitensichtkamerasystems darf durch magnetische oder elektrische Felder nicht beeinträchtigt werden. Der Nachweis hierfür wird durch das Einhalten der technischen Anforderungen und der Übergangsbestimmungen der UN-Regelung Nr. 10 in der Fassung der Änderungsserie 05 oder späterer Änderungsserien erbracht.
17. Anforderungen für Erfassungssysteme
17.1. Aktivierung des Systems
Das Fahrzeug muss mit speziellen Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen der Fahrer das System aktivieren und deaktivieren kann.
Wenn eine ordnungsgemäße Funktion nicht sichergestellt werden kann, muss sich das System automatisch abschalten oder der Fahrer muss die Möglichkeit haben, es zu deaktivieren.
17.2. Strategie für Schnittstelle und Informationsdarstellung
17.2.1. Das System muss über mindestens zwei Arten von Informationssignalen verfügen, die aus akustischen, optischen und haptischen Signalen ausgewählt werden können.
17.2.1.1. Solange ein Informationssignal aktiv ist, kann der Fahrer die anderen Informationssignale deaktivieren.
17.2.2. Akustische Informationen
Wird bei Aktivierung durch den Fahrer ein Objekt im horizontalen Bereich vor und neben dem Fahrzeug nach Anhang 12 Absatz 1.3 erkannt, müssen akustische Informationen ausgegeben werden.
17.2.3. Dauer der Signalisierung
Die Signalisierung für ein Objekt dauert so lange, wie das Objekt erkannt wird, und endet, wenn das Objekt nicht mehr erkannt wird, oder wenn das System deaktiviert wird.
Das akustische Signal kann nach einer bestimmten Zeit automatisch vorübergehend ausgesetzt werden, sofern das System aktiviert bleibt.
17.2.4. Optische Informationen
Werden optische Informationen auf einem Mehrzweckfeld dargestellt, das auch für andere Informationen verwendet wird (z.B. auf einer Messgeräteanzeige oder auf anderen Anzeigen), ist eine Überlagerung zulässig und muss den Anforderungen an Überlagerungen beim Kamerasystem nach Absatz 16.2.2 dieser UN-Regelung entsprechen.
17.2.5. Betriebsbereitschaft (Systemverfügbarkeit)
Wenn sich das System im deaktivierten Zustand befindet, muss dies dem Fahrer angezeigt werden (z.B. Ausfall des Erfassungssystems erkennbar durch Warnanzeige, Displayinformationen, schwarzer Bildschirm, Fehlen der Statusanzeige). Die Informationen für den Fahrer müssen in der Betriebsanleitung erläutert werden.
17.3 Die Wirksamkeit des Erfassungssystems darf nicht durch magnetische oder elektrische Felder beeinträchtigt werden. Der Nachweis hierfür wird durch das Einhalten der technischen Anforderungen und der Übergangsbestimmungen der UN-Regelung Nr. 10 in der Fassung der Änderungsserie 05 oder späterer Änderungsserien erbracht.
18. Änderungen des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigungen
18.1. Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Typgenehmigungsbehörde muss dann entweder
18.1.1. Revision
Wenn sich in der Beschreibungsmappe aufgezeichnete Einzelheiten ändern und die Typgenehmigungsbehörde die Auffassung vertritt, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, dann wird diese Änderung als "Revision" bezeichnet.
In diesem Fall gibt die Typgenehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsmappe heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsmappe mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.
18.1.2. Erweiterung
Die Änderung wird als "Erweiterung" bezeichnet, wenn zusätzlich zu der Änderung an den in der Beschreibungsmappe aufgezeichneten Einzelheiten
18.2. Die Genehmigung oder die Versagung einer Genehmigung mit genauer Angabe der Änderungen ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 4 dieser Regelung mitzuteilen. Des Weiteren ist das Inhaltsverzeichnis der Beschreibungsunterlagen, das dem Mitteilungsblatt beiliegt, entsprechend zu ändern, damit das Datum der letzten Überarbeitung oder Erweiterung ersichtlich ist.
18.3. Die Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt über eine solche Erweiterung eine laufende Nummer zu.
19. Übereinstimmung der Produktion
19.1. Das Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion muss dem im Verzeichnis 1 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.3) beschriebenen Verfahren entsprechen.
19.2. Jedes nach dieser Regelung genehmigte Fahrzeug muss so hergestellt sein, dass es dem genehmigten Typ entspricht, indem es die Anforderungen nach Absatz 15, gegebenenfalls Absatz 16 und Absatz 17 erfüllt.
20. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
20.1. Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschrift nach Absatz 19.1 nicht eingehalten ist oder wenn das Fahrzeug die in Absatz 19.2 genannten Anforderungen nicht erfüllt.
20.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift der Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in großen Buchstaben den Vermerk "GENEHMIGUNG ZURÜCKGENOMMEN" mit Datum und Unterschrift trägt.
21. Endgültige Einstellung der Produktion
Stellt der Inhaber der Genehmigung die Herstellung eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er hierüber die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Die Behörde hat ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Mitteilungsblattes für die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in großen Buchstaben den Vermerk "PRODUKTION EINGESTELLT" mit Datum und Unterschrift trägt.
22. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die Genehmigungen erteilen, mit, denen die Mitteilungsblätter über in anderen Ländern erteilte, versagte, erweiterte oder zurückgenommene Genehmigungen zu übersenden sind.
23. Übergangsbestimmungen
23.1. Nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung oder Anerkennung von Typgenehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung versagen.
23.2. Ab dem 1. September 2026 sind Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nicht verpflichtet, Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie, die erstmals nach dem 1. September 2026 erteilt wurden, anzuerkennen.
23.3. Bis zum 1. September 2027 sind die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, verpflichtet, Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie, die erstmals vor dem 1. September 2026 erteilt wurden, anzuerkennen.
23.4. Ab dem 1. September 2027 sind Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nicht verpflichtet, Typgenehmigungen anzuerkennen, die nach der vorhergehenden Änderungsserie zu dieser Regelung erteilt wurden.
23.5. Unbeschadet des Absatzes 23.4 müssen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, weiterhin die nach der vorhergehenden Änderungsserie zu dieser Regelung erteilten Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite anerkennen, die von den durch die Änderungsserie 01 eingeführten Änderungen nicht betroffen sind.
23.6. Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Typgenehmigungen nach allen vorhergehenden Änderungsserien zu dieser Regelung erteilen.
23.7. Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, erteilen weiterhin Erweiterungen von Genehmigungen nach einer der vorhergehenden Änderungsserien zu dieser Regelung.
2) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind in Anhang 3 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.7, enthalten https://unece.org/transport/standards/transport/vehicle-regulations-wp29/resolutions.
| Beschreibungsbogen für die Typgenehmigung einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite | Anhang 1 |
Die nachstehenden Angaben sind, soweit einschlägig, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Zeichnungen sind in angemessenem Maßstab und mit hinreichenden Einzelheiten im Format A4 oder auf das Format A4 gefaltet einzureichen.
Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.
1. Marke (Handelsname des Herstellers): ...
2. Typ und Handelsbezeichnungen: ...
3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an der Einrichtung vorhanden: ...
4. Fahrzeugklasse, für die die Einrichtung bestimmt ist: ...
5. Name und Anschrift des Herstellers: ...
6. Lage und Anbringungsart des Genehmigungszeichens für Nahbereichs-Front- und -Seitenspiegel: ...
6.1. Sonstige Mittel zur Identifizierung in Verbindung mit dem Genehmigungszeichen für Nahbereichs-Front- und Seitenspiegel: ...
7. Anschriften der Fertigungsstätten: ...
8. Spiegel (für jeden Spiegel gesondert anzugeben): ...
8.1. Variante ...
8.2. Zeichnungen zur Darstellung des Spiegels: ...
8.3. Genaue Angaben über die Befestigungsart: ...
| Beschreibungsbogen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus von Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich | Anhang 2 |
Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie infrage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Zeichnungen sind in angemessenem Maßstab und mit hinreichenden Einzelheiten im Format A4 oder auf das Format A4 gefaltet einzureichen.
Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.
Allgemeines
1. Marke (Handelsname des Herstellers): ...
2. Typ und Handelsbezeichnungen: ...
3. Merkmale zur Typenidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden: ...
4. Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: ...
5. Fahrzeugklasse: ...
6. Name und Anschrift des Herstellers: ...
7. Anschriften der Fertigungsstätten: ...
Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs
8. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: ...
9. Linkslenker/Rechtslenker: links/rechts 1 ...
9.1. Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr ausgerüstet 1 ...
10. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (gesamt): ...
10.1 Für Fahrgestell ohne Aufbau ...
10.1.1. Breite:3...
10.1.1.1. Größte zulässige Breite: ...
10.1.1.2. Kleinste zulässige Breite: ...
10.1.2. Länge: ...
10.1.2.1. Größte zulässige Länge: ...
10.1.2.2. Kleinste zulässige Länge: ...
10.1.3. Höhe: ...
10.1.3.1. Größte zulässige Höhe: ...
10.1.3.2. Kleinste zulässige Höhe: ...
10.2. Für Fahrgestell mit Aufbau: ...
10.2.2. Länge ...
10.2.3. Höhe ...
11. Aufbau
11.1. Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich direkte Sicht; Einrichtungen, die nach der UN-Regelung Nr. 46 genehmigt sind; Nahbereichs-Front- und -Seitenspiegel, der dieser Regelung entspricht; Front- und Seitensichtkamerasystem, das dieser Regelung entspricht; Erfassungssystem, das dieser Regelung entspricht.
11.1.1. Direkte Sicht,
11.1.1.1. Zeichnungen/Fotos, aus denen die direkte Sicht in Bezug auf den Fahrzeugaufbau ersichtlich ist:
11.1.2. Einrichtungen, die nach der UN-Regelung Nr. 46 genehmigt sind,
11.1.2.1. Typgenehmigungsnummern der nach der UN-Regelung Nr. 46 genehmigten Einrichtungen
11.1.2.2. Gruppen der Spiegel oder Einrichtungen für indirekte Sicht (I, II, III, IV, V, VI) 2
11.1.2.3. Zeichnungen, aus denen die Anordnung der Einrichtungen in Bezug auf den Fahrzeugaufbau hervorgeht:
11.1.3. Nahbereichs-Front- und -Seitenspiegel, der dieser Regelung entspricht,
11.1.3.1. Zeichnungen, aus denen die Anordnung des Spiegels in Bezug auf den Fahrzeugaufbau hervorgeht:
11.1.3.2. Genaue Angaben über die Arten der Befestigung, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist:
11.1.3.3. Zusatzausrüstung, die das Sichtfeld nach vorn und zur Seite beeinträchtigen kann:
11.1.3.4. Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung:
11.1.4. Front- und Seitensichtkamerasystem, das dieser Regelung entspricht.
11.1.4.1. Zeichnungen/Fotos, aus denen die Position der Kameras an der Fahrzeugstruktur ersichtlich ist:
11.1.4.2. Zeichnungen/Fotos aus denen die Anordnung der Monitore einschließlich der umgebenden Innenteile hervorgeht:
11.1.4.3. Zeichnungen/Fotos, die die Sicht des Fahrers auf die Monitore zeigen:
11.1.4.4. Zeichnung(en)/Foto(s), die den Aufbau und das Monitorbild des erforderlichen Sichtfelds zeigen:
11.1.4.5. Genaue Angaben über die Art der Befestigung des Front- und Seitensichtkamerasystems, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem es angebracht ist:
11.1.4.6. Zusatzausrüstung, die das Sichtfeld nach vorn und zur Seite beeinträchtigen kann:
11.1.4.7. Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung:
11.1.4.8. Technische Spezifikation und Bedienungsanleitung für das Front- und Seitensichtkamerasystem:
11.1.5. Erfassungssystem gemäß dieser Regelung.
11.1.5.1. Zeichnungen/Fotos, aus denen die Anordnung des Sensors bzw. der Sensoren in Bezug auf den Fahrzeugaufbau ersichtlich ist:
11.1.5.2. Informationssignal: akustisch, optisch, haptisch.
11.1.5.3. Technische Spezifikation und Bedienungsanleitung für das Erfassungssystem:
12. Einrichtungen, die zur Genehmigung nach dieser-Regelung vorgelegt werden:
2) "Fahrzeugbreite" bezeichnet eine gemäß ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2, gemessene Abmessung. Bei Fahrzeugklassen mit Ausnahme von Klasse M1 dürfen bei der Messung der Fahrzeugbreite über die Bestimmungen dieser Norm hinaus die folgenden Einrichtungen nicht berücksichtigt werden:
| Mitteilung über die Erteilung oder Versagung oder Erweiterung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer Einrichtung (selbstständige technische Einheit) für Sicht nach vorn und zur Seite | Anhang 3 |
|
(Größtes Format: A4 (210 x 297 mm)) | ||
| Ausfertigende Stelle: | Bezeichnung der Behörde: ... ... ... |
| über die 2: | Erteilung der Genehmigung Erweiterung der Genehmigung Versagung der Genehmigung Rücknahme der Genehmigung Endgültige Einstellung der Produktion |
| für einen Typ einer Einrichtung (selbstständige technische Einheit) für Sicht nach vorn und zur Seite nach der UN-Regelung Nr. 166. | |
| Nummer der Genehmigung ... | Nummer der Erweiterung der Genehmigung ... |
| 1. Fabrik- oder Handelsmarke: ...
2. Bezeichnung des Typs der Einrichtung durch den Hersteller: ... 3. Name und Anschrift des Herstellers: ... 4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ... 5. Zur Genehmigung vorgeführt am: ... 6. Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: ... 7. Datum des Prüfberichtes des technischen Dienstes ... 8. Nummer des Berichts des technischen Dienstes: ... 9. Kurzbeschreibung ... Art der Einrichtung: Spiegel, Front- und Seitensichtkamerasystem, sonstige Einrichtung für Sicht im Nahbereich nach vorn und zur Seite 2 ... 10. Stelle, an der das Genehmigungszeichen angebracht ist: ... 11. Gründe für die Erweiterung der Genehmigung (falls zutreffend): ... 12. Genehmigung erteilt/versagt/erweitert/zurückgenommen: 2 13. Ort: ... 14. Datum: ... 15. Unterschrift: ... 16. Das Verzeichnis der Unterlagen, die bei der Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, hinterlegt und auf Anfrage erhältlich sind, ist dieser Mitteilung beigefügt. | |
2) Nichtzutreffendes streichen.
| Mitteilung über die Genehmigung, Versagung, Erweiterung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich | Anhang 4 |
|
(Größtes Format: A4 (210 x 297 mm)) | ||
| ausgestellt von: | Bezeichnung der Behörde: ... ... ... |
| über die 2: | Erteilung der Genehmigung Erweiterung der Genehmigung Versagung der Genehmigung Rücknahme der Genehmigung Endgültige Einstellung der Produktion |
| eines Fahrzeugtyps hinsichtlich einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich nach der UN-Regelung Nr. 166 | |
| Genehmigungsnummer: ... | Nummer der Erweiterung der Genehmigung: ... |
| 1. Marke (Handelsname des Herstellers): ...
2. Typ und allgemeine übliche Beschreibungen: ... 3. Merkmale zur Typenidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden: ... 3.1. Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: ... 5. Name und Anschrift des Herstellers: ... 6. Anschriften der Fertigungsstätten: ... 7. Zusätzliche Angaben: (falls zutreffend) siehe Anlage 8. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: ... 9. Datum des Prüfberichts: ... 10. Nummer des Prüfberichts: ... 11. Anmerkungen: (falls vorhanden): siehe Anlage 12. Ort: ... 13. Datum: ... 14. Unterschrift: ... 15. Die Liste der Unterlagen, die bei der Typgenehmigungsbehörde hinterlegt und auf Anfrage erhältlich sind, liegt dieser Mitteilung bei. | |
2) Nichtzutreffendes streichen.
| Anlage zum Typgenehmigungsbogen Nr. ... für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich nach der UN-Regelung Nr. 166 | Anlage |
1. Fabrik- oder Handelsmarke der Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich und Nummer der Bauteil-Typgenehmigung (falls zutreffend): ...
2. Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich: direkte Sicht; Einrichtungen, die nach der UN-Regelung Nr. 46 genehmigt sind; Nahbereichs-Front- und -Seitenspiegel, der dieser Regelung entspricht; Front- und Seitensichtkamerasystem, das dieser Regelung entspricht; Erfassungssystem, das dieser Regelung entspricht1.
3. Erweiterung der Typgenehmigung eines Fahrzeugs auf die folgende Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich ...
4. Daten über den R-Punkt der Sitzstellung des Fahrers: ...
5. Größte und kleinste Breite, Länge und Höhe der Aufbauten, für die die Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich die Typgenehmigung erhalten haben ...
6. Die folgenden Unterlagen, die die genannte Typgenehmigungsnummer tragen, sind dieser Mitteilung beigefügt (falls zutreffend): ...
7. Anmerkungen: (z.B. gilt für Rechtsverkehr/Linksverkehr1) ...
| Anordnung des Genehmigungszeichens für eine Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite | Anhang 5 |
(siehe Absatz 5.4 dieser Regelung)
Das dargestellte, an einer Einrichtung für Sicht nach vorn und zur Seite angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass es sich um eine Einrichtung für Sicht im Nahbereich nach vorn und zur Seite handelt, die in Japan (E 43) nach der UN-Regelung Nr. 166 und unter der Nummer 012439 genehmigt wurde. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer bedeuten, dass die UN-Regelung Nr. 166 zum Zeitpunkt der Genehmigung bereits die Änderungsserie 01 enthielt.
Anmerkung: Die Genehmigungsnummer und das zusätzliche Symbol sind in der Nähe des Kreises entweder über, unter, rechts oder links neben dem Buchstaben "E" anzuordnen. Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben "E", auf einer Seite und in derselben Richtung angebracht sein. Das zusätzliche Symbol muss sich genau gegenüber der Genehmigungsnummer befinden. Um Verwechslungen mit anderen Symbolen auszuschließen, ist die Verwendung römischer Zahlen für die Genehmigungsnummer zu vermeiden.
| Prüfverfahren zur Feststellung der Reflexionsfähigkeit | Anhang 6 |
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Genormter Beleuchtungskörper A: 1 Kolorimetrischer Beleuchtungskörper, der den schwarzen Körper bei T68 = 2.855,6 K darstellt.1.1.2. Lichtquelle der CIE-Normlichtart A 1: Gasgefüllte Wolframfadenlampe, die bei einer Proximalfarbtemperatur von T68 = 2.855,6 K arbeitet
1.1.3. Farbmesstechnischer Normalbeobachter CIE 1931 1: Strahlungsempfänger, dessen kolorimetrische Eigenschaften den trichromatischen Spektralwerten χ̅ (λ) γ̅ (λ), z̅ (λ) entsprechen (siehe Tabelle).
1.1.4. Trichromatische Spektralkomponenten CIE1: Trichromatische Komponenten der monochromatischen Elemente eines energiegleichen Spektrums im CIE-System (XYZ)×
1.1.5. Fotopische Sicht:1 Sicht des normalen Auges bei Anpassung an Lichtstärken von mindestens mehreren cd/m2.
2. Prüfvorrichtung
2.1. Allgemeines
Das Gerät muss eine Lichtquelle umfassen, ferner eine Halterung für die Probe, einen Empfänger mit Fotozelle, ein Anzeigegerät (siehe Abbildung 1) und die notwendigen Einrichtungen zur Ausschaltung der Wirkung von Fremdlicht.
Zur leichteren Messung des Reflexionsgrads nicht planer (konvexer) Spiegel kann der Empfänger eine Ulbricht-Kugel umfassen (siehe Abbildung 2).
2.2. Spektraleigenschaften der Lichtquelle und des Empfängers
Es ist eine Lichtquelle mit der CIE-Normlichtart A und einem optischen System zu verwenden, das ein Bündel fast paralleler Strahlen aussendet. Es wird empfohlen, einen Spannungsstabilisator zu verwenden, um während der ganzen Prüfdauer eine gleichmäßige Spannung des Geräts zu gewährleisten.
Der Empfänger muss mit einer Fotozelle ausgestattet sein, deren spektrale Empfindlichkeit proportional zur Funktion der fotopischen Lichtstärke des farbmesstechnischen Normalbeobachters CIE 1931 ist (siehe Tabelle). Auch jede andere Kombination Leuchtkörper-Filter-Empfänger, die der CIE-Normlichtart A und der gleichen fotopischen Sicht entspricht, ist zulässig. Umfasst der Empfänger eine Ulbricht-Kugel, so muss die Innenfläche der Kugel mit einer matten (diffus reflektierenden), nicht selektiven weißen Beschichtung versehen sein.
2.3. Geometrische Bedingungen
Das einfallende Strahlenbündel (ϑ) muss mit der Senkrechten zur Prüfoberfläche wenn möglich einen Winkel von 0,44 rad ± 0,09 rad (25 ± 5°) bilden; dieser Winkel darf jedoch die obere Toleranzgrenze (d. h. 0,53 rad oder 30°) nicht überschreiten. Die Achse des Empfängers muss mit dieser Senkrechten den gleichen Winkel (ϑ) wie das einfallende Strahlenbündel bilden ( Abbildung 1). Beim Auftreffen auf die Prüffläche muss das Strahlenbündel einen Durchmesser von mindestens 13 mm (0,5 Zoll) haben. Das reflektierte Strahlenbündel darf nicht breiter sein als die lichtempfindliche Fläche der Fotozelle, es muss mindestens 50 % dieser Fläche und möglichst den gleichen Flächenanteil bedecken wie das zur Kalibrierung des Messgeräts benutzte Strahlenbündel.
Umfasst der Empfänger eine Ulbricht-Kugel, so muss diese einen Mindestdurchmesser von 127 mm (5 Zoll) haben. Die Öffnungen in der Wandung der Kugel für die Probe und das einfallende Bündel müssen genügend groß sein, um das einfallende und das reflektierte Strahlenbündel vollständig durchgehen zu lassen. Die Fotozelle muss so angebracht sein, dass sie weder das Licht des einfallenden noch das Licht des reflektierten Strahlenbündels direkt empfängt.
2.4. Elektrische Eigenschaften der Einheit Fotozelle-Anzeigegerät
Die vom Anzeigegerät angezeigte Ausgangsleistung der Fotozelle muss eine lineare Funktion der Lichtstärke auf der lichtempfindlichen Fläche sein. Es sind (elektrische und/oder optische) Einrichtungen vorzusehen, die eine leichte Nullpunkteinstellung und Kalibrierung ermöglichen. Sie dürfen die Linearität oder die spektralen Eigenschaften des Messgeräts nicht beeinträchtigen. Die Messgenauigkeit der Einheit Empfänger-Anzeigegerät muss ±2 % des Skalenendwerts oder ±10 % des kleinsten Messwerts betragen; es gilt der jeweils kleinere Wert.
2.5. Probenhalter
Am Probenhalter muss die Probe so angebracht werden können, dass sich die Achsen der Halterung der Lichtquelle und der Halterung des Empfängers auf der spiegelnden Fläche schneiden. Diese spiegelnde Fläche kann sich innerhalb oder beiderseits des zu prüfenden Spiegels befinden, je nachdem, ob es sich um einen vorderseitig beschichteten Spiegel, einen rückseitig beschichteten Spiegel oder einen Prismenspiegel in Form eines Abblendspiegels handelt.
3. Verfahren
3.1. Direkte Kalibrierung
Bei der direkten Kalibrierung wird als Bezugsmedium Luft verwendet. Diese Methode ist bei Messgeräten anzuwenden, die so gebaut sind, dass sie die Kalibrierung der gesamten Skala ermöglichen, wobei der Empfänger direkt in der Achse der Lichtquelle ausgerichtet sein muss ( Abbildung 1).
Mit diesem Verfahren ist es in bestimmten Fällen, z.B. zur Messung von Oberflächen mit niedrigem Reflexionsgrad, möglich, einen mittleren Punkt (zwischen 0 und 100 % der Skala) als Kalibrierpunkt zu wählen. In diesen Fällen ist im Strahlengang ein Neutralgraufilter mit bekanntem Durchlässigkeitsgrad anzubringen und das Kalibrierungssystem so einzustellen, dass das Anzeigegerät den Durchlässigkeitsgrad (in Prozent) des Neutralgraufilters anzeigt. Dieser Filter ist vor den Messungen des Reflexionsgrads wieder zu entfernen.
3.2. Indirekte Kalibrierung
Dieses Kalibrierverfahren ist bei Messgeräten mit geometrisch nicht veränderlichen Lichtquellen und Empfängern anzuwenden. Es erfordert ein ordnungsgemäß geeichtes und gewartetes Reflexionsnormal. Dieses Normal sollte wenn möglich ein Planspiegel mit einem Reflexionsgrad sein, der dem des zu prüfenden Spiegels möglichst nahe kommt.
3.3. Messung von Planspiegeln
Der Reflexionsgrad von Planspiegeln kann mithilfe von Messgeräten ermittelt werden, die mit direkter oder indirekter Kalibrierung arbeiten. Der Reflexionsgrad wird direkt von der Skala des Anzeigegeräts abgelesen.
3.4. Messung auf nicht planen (konvexen) Spiegeln
Zur Ermittlung des Reflexionsgrads von nicht planen (konvexen) Spiegeln sind Messgeräte erforderlich, deren Empfänger mit einer Ulbricht-Kugel ausgestattet ist ( Abbildung 2). Zeigt das Anzeigegerät bei einem Kalibrierspiegel mit einem Reflexionsgrad von E % ne Teilstriche an, so entsprechen bei einem Spiegel mit unbekanntem Reflexionsgrad nx Teilstriche einem Reflexionsgrad von X % nach folgender Formel:
Abbildung 1: Messgerät mit Einstellmöglichkeiten
Abbildung 2: Schema der Messanordnung zur Ermittlung des Reflexionsgrads mit einer Ulbricht-Kugel im Empfänger
4. Werte der trichromatischen Spektralkomponenten des farbmesstechnischen Normalbeobachters (CIE 1931) 2
(Diese Tabelle ist ein Auszug aus der Veröffentlichung CIE 50(45) (1970))
| * | Geändert 1966 (von 3 auf 2) |
Abbildung 3: Beispiel einer Einrichtung zur Messung des Reflexionsgrades von gekrümmten Spiegeln
| C = | Empfänger |
| D = | Blende |
| E = | Eintrittsöffnung |
| F = | Messöffnung |
| L = | Linse |
| M = | Objektöffnung |
| S = | Lichtquelle |
| (S) = | Ulbricht-Kugel |
2) Gekürzte Tabelle. Die Werte für`y (λ) = V (λ) sind auf vier Dezimalstellen gerundet.
| Verfahren zur Bestimmung des Krümmungsradius "r" der reflektierenden Fläche eines Spiegels | Anhang 7 |
1. Messung
1.1. Ausrüstung
Benutzt wird ein "Sphärometer" ähnlich dem in Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten mit dem dort angegebenen Abstand zwischen den feststehenden Füßen des Geräts und dem Taststift der Messuhr.
1.2. Messpunkte
1.2.1. Die Hauptkrümmungsradien werden in drei Punkten gemessen; diese befinden sich möglichst nahe bei 1/3, 1/2 und 2/3 des durch den Mittelpunkt der spiegelnden Fläche hindurchgehenden und parallel zur Strecke verlaufenden Bogens der spiegelnden Fläche oder des durch den Mittelpunkt dieser Fläche hindurchgehenden und senkrecht zur Strecke b verlaufenden Bogens, wenn dieser Bogen länger ist.
1.2.2. Sind Messungen in den in Absatz 2.1.2.2.2 dieser Regelung festgelegten Richtungen wegen der Abmessungen der spiegelnden Fläche nicht möglich, so können die mit der Prüfung beauftragten technischen Dienste in dem betreffenden Punkt Messungen in zwei senkrecht zueinander verlaufenden Richtungen vornehmen, die den vorgeschriebenen möglichst nahe liegen.
2. Berechnung des Krümmungsradius "r"
"r" in mm wird nach folgender Formel berechnet:
Dabei gilt:
| rp1 = | der Krümmungsradius des ersten Messpunktes, |
| rp2 = | der Krümmungsradius des zweiten Messpunktes, |
| rp3 = | der Krümmungsradius des dritten Messpunktes. |
Abbildung 1: Sphärometer
| |
| Verfahren zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen 1 | Anhang 8 |
Anlage 1 - Beschreibung der dreidimensionalen H-Punkt-Maschine (3-D-H-Maschine) 1
Anlage 2 - Dreidimensionales Bezugssystem 1
Anlage 3 - Bezugsdaten für die Sitzplätze 1
| Prüfverfahren für das Sichtfeld im Nahbereich nach vorn und zur Seite | Anhang 9 |
Dieses Verfahren ist in dem Bereich anzuwenden, der vom Hersteller als der von direkten oder indirekten Einrichtungen (Spiegel oder Front- und Seitensichtkamerasystem) abgedeckte Bereich angegeben wird.
1. Sichtfeld
Die Anforderungen an das Sichtfeld nach Absatz 15.2 dieser Regelung können unter den in diesem Anhang beschriebenen Bedingungen geprüft werden.
1.1. Prüfobjekte
Als Prüfobjekt dient jeweils ein Kreiszylinder rechts mit einer Höhe von 1,0 m und einem Außendurchmesser von 0,3 m. Siehe Abbildung 1.
Abbildung 1: Prüfobjekt
1.2. Positionen und Ausrichtung der Prüfobjekte
Das Prüfobjekt muss mit der Vorderseite oder den Seiten des Fahrzeugs vom Mittelpunkt des Seitenrückspiegels auf der Beifahrerseite bis zum Mittelpunkt des Seitenrückspiegels auf der Fahrerseite in Berührung kommen und muss im Sichtfeld im Nahbereich nach vorn und zur Seite sichtbar sein. Bei Fahrzeugen, die mit einem Kamera-Monitor-System entsprechend der UN-Regelung Nr. 46, Änderungsserie 04, ausgerüstet sind, muss der Hersteller das gleiche Fahrzeug, jedoch mit Seitenspiegeln ausgerüstet, verwenden oder - bei Kamera-Monitoring-Systemen der Gruppe III oder II - die Mittelpunkte der Kameralinse anstelle der Mittelpunkte der Seitenspiegel.
Abbildung 2: Positionen der Prüfobjekte
1.3 Prüfbedingungen
1.3.1. Beleuchtungsbedingungen für Front- und Seitensichtkamerasysteme
Bei der Prüfung wird die Umgebung durch gleichmäßig von oben einfallendes Licht mit einer Lichtstärke zwischen 7.000 Lux und 10.000 Lux, gemessen in der Mitte der Außenfläche des Fahrzeugdachs, beleuchtet.
Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung bei einer niedrigeren Umgebungslichtstärke durchgeführt werden.
1.3.2. Temperatur für Front- und Seitensichtkamerasysteme
Die Temperatur im Inneren des Fahrzeugs muss während der Prüfung zwischen 15 °C und 25 °C betragen.
1.3.3. Fahrzeugbedingungen
1.3.3.1 Reifen
Die Reifen des Fahrzeugs müssen auf den vom Fahrzeughersteller empfohlenen Reifeninnendruck bei kaltem Reifen eingestellt sein.
1.3.3.2. Beladung des Fahrzeugs
Das Fahrzeug ist in fahrbereitem Zustand wie in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.7, Absatz 2.2.5.4) definiert. Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 muss sich zudem eine Person (75 kg) auf dem Beifahrersitz befinden.
1.3.3.3. Verstellbare Radaufhängung
Wenn das Fahrzeug mit einer verstellbaren Radaufhängung ausgestattet ist, wird diese auf den ungünstigsten Zustand eingestellt.
1.4. Prüfverfahren
Die Sichtbarkeit der einzelnen Stangen wird nacheinander geprüft, indem die mit der Vorderseite und den Seiten des Fahrzeugs in Berührung kommende Stange vom Mittelpunkt des Seitenspiegels auf der Beifahrerseite bis zum Seitenspiegel auf der Fahrerseite aufgenommen wird.
| Verfahren zur Anpassung der Position der Augenpunkte des Fahrers | Anhang 10 |
1. Ausgleich für den Rückenwinkel
Die Positionen der Augenpunkte des Fahrers oder der Augenbezugspunkt sind nach vorn/hinten oder nach oben/unten durch einen spezifischen Ausgleichsabstand entsprechend dem jeweiligen Rückenwinkel des Prüffahrzeugs (siehe Tabelle 1) anzupassen.
Tabelle 1: Ausgleich für den Rückenwinkel
| Rückenwinkel [°] | Ausgleichsabstand | Rückenwinkel [°] | Ausgleichsabstand | ||
| Nach vorn/hinten [mm] | Nach oben/unten [mm] | Nach vorn/hinten [mm] | Nach oben/unten [mm] | ||
| 5 | - 186 | 28 | 23 | -18 | 5 |
| 6 | - 177 | 27 | 24 | -9 | 3 |
| 7 | - 167 | 27 | 25 | 0 | 0 |
| 8 | - 157 | 27 | 26 | 9 | -3 |
| 9 | - 147 | 26 | 27 | 17 | -5 |
| 10 | - 137 | 25 | 28 | 26 | -8 |
| 11 | - 128 | 24 | 29 | 34 | -11 |
| 12 | - 118 | 23 | 30 | 43 | -14 |
| 13 | - 109 | 22 | 31 | 51 | -18 |
| 14 | -99 | 21 | 32 | 59 | -21 |
| 15 | -90 | 20 | 33 | 67 | -24 |
| 16 | -81 | 18 | 34 | 76 | -28 |
| 17 | -72 | 17 | 35 | 84 | -32 |
| 18 | -62 | 15 | 36 | 92 | -35 |
| 19 | -53 | 13 | 37 | 100 | -39 |
| 20 | -44 | 11 | 38 | 108 | -43 |
| 21 | -35 | 9 | 39 | 115 | -48 |
| 22 | -26 | 7 | 40 | 123 | -52 |
| Anmerkung: | In der Tabelle verwendete Symbole: Richtung nach vorn/hinten (-: nach vorn, +: nach hinten); Richtung nach oben/unten (-: nach unten, +: nach oben) | ||||
2. Ausgleich für die Bewegungen des Fahrers nach vorn und zur Beifahrerseite während der Überprüfung
Die Positionen der Augenpunkte (binokulare Sicht) oder der Augenbezugspunkt können um die Bewegungen in Längsrichtung (nach vorn/hinten), um die Seitwärtsbewegungen (rechts/links) und um die Vertikalbewegungen des Fahrers beim Starten des Fahrzeugs korrigiert werden, wenn die Umgebung auf der Fahrerseite kontrolliert wird, sofern die Korrekturen innerhalb der in Tabelle 2 angegebenen Bereiche liegen.
Die angepassten Augenpunkte bzw. der angepasste Augenbezugspunkt müssen sich in einem dreidimensionalen Raum befinden, der sich wie folgt aus vier Punkten zusammensetzt: den in Absatz 12.1 definierten Augenpunkten des Fahrers bzw. dem in Absatz 12.2 definierten Augenbezugspunkt sowie dem auf die Augenpunkte des Fahrers bzw. den Augenbezugspunkt angewandten Ausgleich für die in Tabelle 2 aufgeführten Streck-/Beugebewegungen.
Tabelle 2: Ausgleich für die Bewegungen des Fahrers während der Überprüfung der Beifahrerseite
| Abmessungen [in mm] | Ausgleichsabstand nach vorn/hinten (+: nach hinten, -: nach vorn) | Ausgleichsabstand zur Seite (+: nach rechts, -: nach links) | Ausgleichsabstand nach oben/unten (+: nach oben, -: nach unten) |
| Vertikale Bewegung | 0 | -10 | 40 |
| Horizontale Bewegung | - 140 | -15 | 10 |
| Seitwärtsbewegung | 30 | - 110 | 15 |
| Anmerkung: | Bei Fahrzeugen mit Rechtslenkung ist "rechts" in der Tabelle als "links" und "links" als "rechts" zu verstehen. | ||
3. Ausgleich für die Bewegungen des Fahrers während der Überprüfung der Beifahrerseite
Die Positionen der Augenpunkte des Fahrers (binokulare Sicht) oder der Augenbezugspunkt können um die Bewegungen in Längsrichtung (nach vorn/hinten), um die Seitwärtsbewegungen (rechts/links) und um die Vertikalbewegungen korrigiert werden, die der Fahrer ausführt, wenn er durch das Seitenfenster schaut, um zu kontrollieren, ob ein ungeschützter Verkehrsteilnehmer sich auf der rechten Vorderseite des Fahrzeugs befindet, sofern die Korrekturen innerhalb der in Tabelle 3 angegebenen Bereiche liegen.
Die angepassten Augenpunkte des Fahrers bzw. der angepasste Augenbezugspunkt müssen sich in einem dreidimensionalen Raum befinden, der sich wie folgt aus vier Punkten zusammensetzt: den in Absatz 12.1 definierten Augenpunkten des Fahrers bzw. dem in Absatz 12.2 definierten Augenbezugspunkt sowie dem auf die Augenpunkte des Fahrers bzw. den Augenbezugspunkt angewandten Ausgleich für die in Tabelle 3 aufgeführten Streck-/Beugebewegungen.
Tabelle 3: Ausgleich für die Bewegungen des Fahrers bei der Überprüfung der Fahrerseite
| Abmessungen [in mm] | Ausgleichsabstand nach vorn/hinten (+: nach hinten, -: nach vorn) | Ausgleichsabstand zur Seite (+: nach rechts, -: nach links) | Ausgleichsabstand nach oben/unten (+: nach oben, -: nach unten) |
| Vertikale Bewegung | - 100 | 300 | 0 |
| Horizontale Bewegung | - 200 | 250 | -50 |
| Maximale Seitwärtsbewegung zur Fahrerseite | -50 | 350 | -50 |
| Anmerkung: | Bei Fahrzeugen mit Rechtslenkung ist "rechts" in der Tabelle als "links" und "links" als "rechts" zu verstehen. | ||
| Bereich des durch die A Säule oder den Außenrückspiegel bedingten toten Winkels | Anhang 11 |
1. Begriffsbestimmungen
1.1. "Durch den Außenrückspiegel bedingter toter Winkel" bezeichnet einen toten Winkel, der durch die Fahrzeugstruktur, die den Außenrückspiegel hält oder schützt, und den Außenrückspiegel selbst verursacht wird.1.2. "Durch die A-Säule bedingter toter Winkel" bezeichnet einen toten Winkel, der durch die Fahrzeugstruktur verursacht wird, die sich vor dem Augenbezugspunkt und oberhalb einer Ebene befindet, die parallel zur Fahrzeugmitte verläuft und durch die beiden Punkte verläuft, die aus dem Augenbezugspunkt und dem niedrigsten Punkt der durchsichtigen Fläche der Seitenscheibe bestehen, an dem die Bodenoberfläche durch die Seitenscheibe noch sichtbar ist, wenn vom Augenbezugspunkt aus die linke Fahrzeugseite überprüft wird (Punkt a in Abbildung 1). Ein Fenster im unteren Türbereich gilt jedoch nicht als Seitenscheibe.
Bei Fahrzeugen mit Rechtslenkung ist "links" als "rechts" zu verstehen.
2. Bereich des toten Winkels
Der Bereich des durch die A-Säule oder den Außenrückspiegel bedingten toten Winkels muss die folgende Gleichung erfüllen. Gibt es mehr als einen toten Winkel, so muss jeder tote Winkel die Bedingungen der Gleichung erfüllen.
X ≤ 0,292 L - 0,203
Dabei gilt:
| X (m): | ist die Begrenzung des ausgeschlossenen Bereichs, d. h. der Abstand zwischen dem Mittelpunkt eines Zylinders, der den vorderen Rand des toten Winkels berührt, und dem Mittelpunkt eines Zylinders, der dessen hinteren Rand berührt. |
| L (m): | befindet sich innerhalb des durch die A-Säule oder den Außenrückspiegel bedingten toten Winkels. Abstand zwischen dem hinteren Rand eines Zylinders, der den hinteren Rand des toten Winkels berührt, und der Vorderkante des Hinterrads. |
(Siehe Abbildung 2).
Abbildung 1: (bei Fahrzeugen mit Linkslenkung)
Abbildung 2: (bei Fahrzeugen mit Linkslenkung)
| Prüfverfahren für Erfassungssysteme | Anhang 12 |
1. Erfassung des vorderen und seitlichen horizontalen Bereichs
Erfassungssysteme müssen die Prüfung nach Absatz 1.3.1 dieses Anhangs bestehen.
1.1. Prüfbedingungen
Der Prüfgegenstand muss den Vorgaben nach Absatz 7.1 der ISO-Norm 17386:2010 entsprechen. Während der Prüfung darf die Windgeschwindigkeit 1 m/s nicht überschreiten. Die Temperatur muss 20 °C ±5 °C und die Luftfeuchte muss 60 % ±25 % betragen. Es darf kein Regen oder Schnee fallen. Die Prüfung ist auf einer flachen und trockenen, asphaltierten oder betonierten Oberfläche vorzunehmen. Die Prüfung darf nicht durch die Reflexion von Schallwellen oder elektromagnetischen Wellen an Wänden, Hilfsprüfgeräten oder anderen Gegenständen in der Umgebung beeinflusst werden.
1.2. Vorbereitung der Prüfung
Es ist ein Prüfobjekt zu verwenden. Die Positionen des Prüfobjekts werden vom Hersteller so gewählt, dass die Erkennung des Prüfobjekts gewährleistet ist. Das Prüfobjekt muss sich in den erkennbaren Rastern innerhalb des vorderen und seitlichen horizontalen Bereichs nach Absatz 1.3.1 dieses Anhangs befinden. Zu Beginn der Prüfung muss das Prüffahrzeug im Parkzustand sein. Mit Parkzustand wird hier der Zustand bezeichnet, bei dem sich die Lenkanlage in Neutralstellung befindet und bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die P-Stellung (Parken) eingelegt ist bzw. bei Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Leerlauf eingelegt und die Feststellbremse angezogen ist.
Bei der Prüfung muss eine Person (mit einem Körpergewicht von 75 kg) auf dem Fahrersitz sitzen und, während das Fahrzeug im Stillstand gehalten wird, einen Bedienvorgang ausführen, mit dem das Erfassungssystem nach den Angaben des Herstellers oder in der Betriebsanleitung aktiviert wird.
1.3. Prüfverfahren
1.3.1. Erfassungsbereich
Der Erfassungsbereich ist in drei Bereiche zu unterteilen: Vorder-, Ecken- und Seitenbereich. Die für den Vorder-, Ecken- und Seitenbereich geltenden Prüfverfahren sind in den Absätzen 1.3.1.1, 1.3.1.2 und 1.3.1.3 angegeben.
Für die Prüfung wird das Prüfobjekt im Erfassungsfeld bewegt, bis es das erste Rasterelement erreicht, in dem es nicht erfasst wird (siehe Abbildung 1).
Die Prüfung ist mit Prüfobjekten durchzuführen, die in Abständen von 100 mm angeordnet sind. Um die Anzahl der Messungen zu verringern, darf die Prüfung jedoch zunächst mit Prüfobjekten in Abständen von 200 mm durchgeführt werden, und wenn ein Raster nicht erfasst wird, müssen beide benachbarten Raster geprüft werden.
Für sich überschneidende Bereiche zwischen dem Raster der Prüfpunkte nach Absatz 1.3.1.2 und dem Raster der Prüfpunkte nach den Absätzen 1.3.1.1 bzw. 1.3.1.3 kann das Verfahren frei gewählt werden.
Abbildung 1: Erfassungsbereich
1.3.1.1. Erfassungsbereich nach vorn
Der Erfassungsbereich nach vorn ist in Abbildung 2 dargestellt.
W_f entspricht der Fahrzeugbreite, gemessen entlang der Vorderachse.
W_test entspricht der Hälfte von W_f, auf die nächsten 100 mm gerundet und anschließend mit zwei multipliziert.
Der Vorderbereich wird als ein auf die Mittellinie des Fahrzeugs zentriertes und zu dessen Vorderkante tangentiales Rechteck mit der Breite W_test und einer vorderen Länge von 300 mm festgelegt, dessen längere Seite einen rechten Winkel mit der Mittellinie des Fahrzeugs bildet. Anschließend wird ein Raster (Quadrate 100 mm x 100 mm) auf den Boden dieses Bereichs gezeichnet.
Es wird eine Kurve gezeichnet, die der Form des Fahrzeugumrisses (vertikale Projektion auf dem Boden wie in Abbildung 2 dargestellt) zwischen den beiden konstruierten Fahrzeugecken folgt. Die Kurve ist 200 mm vor dem Fahrzeugumriss anzusetzen. Für den Bereich außerhalb der konstruierten Fahrzeugecken wird die Kurve durch gerade Abschnitte senkrecht zur Fahrzeugmittelachse vervollständigt, um die gesamte Fahrzeugbreite (W_test) abzudecken. Zur Konstruktion der Ecken siehe Absatz 1.3.1.2. Der Mittelpunkt des Prüfobjekts wird in jeder Rasterreihe parallel zur Fahrzeugmittelachse auf dem jeweils nächstliegenden Rasterkreuzungspunkt vor der Kurve gesetzt.
Im Bereich zwischen den beiden virtuellen Fahrzeugecken folgt die erste Kurve in der Fahrzeugdraufsicht der Form der vorderen Stoßstange, während sie im Bereich außerhalb der virtuellen Ecken als gerade Linie senkrecht zur Längsrichtung verläuft.
Abbildung 2: Erfassungsbereich nach vorn
1.3.1.2. Erfassungsbereich an den Ecken
Der Erfassungsbereich an den Ecken ist in Abbildung 3 dargestellt.
Das Vorgehen wird für die andere Ecke wiederholt.
Abbildung 3: Erfassungsbereich an den Ecken
1.3.1.3. Erfassungsbereich zu den Seiten
Der Erfassungsbereich zu den Seiten ist in Abbildung 4 dargestellt.
L_f entspricht dem Abstand vom Mittelpunkt des Seitenspiegels zur Vorderkante des Fahrzeugs, gemessen parallel zur Fahrzeugmittelachse.
L_test entspricht dem Wert von L_f, auf die nächsten 100 mm gerundet.
Die Seitenbereiche werden als zwei gegenüber der Mittellinie des Fahrzeugs symmetrische und zu dessen Seiten und Vorderkante tangentiale Rechtecke mit der Länge L_test und einer Breite von 300 mm festgelegt, deren längere Seiten parallel zur Mittellinie des Fahrzeugs verlaufen. Anschließend wird ein Raster (Quadrate 100 mm x 100 mm) auf den Boden dieses Bereichs gezeichnet.
Es wird eine Kurve gezeichnet, die der Form des Fahrzeugumrisses (vertikale Projektion auf dem Boden wie in Abbildung 4 dargestellt) folgt. Die Kurve hat einen Abstand von 200 mm zum Fahrzeugumriss. Für den Bereich außerhalb der konstruierten Fahrzeugecken wird die Kurve durch gerade Abschnitte senkrecht zur Fahrzeugmittelachse vervollständigt, um die gesamte Fahrzeugbreite (W_test) abzudecken.
Der Mittelpunkt des Prüfobjekts wird in jeder Rasterreihe parallel zur Fahrzeugmittelachse auf dem jeweils nächstliegenden Rasterkreuzungspunkt vor der Kurve gesetzt.
Im Bereich vor den virtuellen Ecken verläuft die erste Kurve als gerade Linie parallel zur Längsrichtung, während sie im Bereich hinter den virtuellen Ecken den Formen der Fahrzeugseiten und des vorderen Stoßdämpfers in der Fahrzeugdraufsicht folgt.
Abbildung 4: Erfassungsbereich zu den Seiten
1.3.2. Erfassungsprüfung
Im Erfassungsbereich dürfen höchstens zwei nebeneinanderliegende Raster nicht erfasst werden.
Wenn die Warnung mehr als fünf Sekunden lang ununterbrochen ertönt, wird davon ausgegangen, dass das Prüfobjekt erfasst wird. Die Erfassungsprüfung muss für jedes Prüfobjekt ein Mal durchgeführt werden. Falls erforderlich, kann jedoch nach Absprache zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller entschieden werden, dass das Prüfobjekt erfasst wird, wenn in vier von fünf Prüfungen Warnungen ausgegeben werden.
| Notwendigkeit einer Pendelschlagprüfung | Anhang 13 |
Pendelschlagprüfung
Einrichtung für indirekte Sicht (Spiegel)
| 1 | Keine Prüfung |
| 2 | Verbindlich |
| 3 | Keine Prüfung |
| 4 | Keine Prüfung |
| 5 | Nicht zulässig |
| 6 | Keine Prüfung |
| Einrichtung für indirekte Sicht (Front- und Seitensichtkamerasystem) | |
| 7 | Keine Prüfung |
| ENDE | |