Entscheidung 2026/1374 der EFTA-Überwachungsbehörde vom 4. März 2026 über die Änderung der materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Änderung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021
(ABl. L 2026/1374 vom 18.06.2026)
gestützt auf
das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,
das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen"), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.
Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.
Am 16. Dezember 2020 hat die Überwachungsbehörde die Entscheidung Nr. 156/20/COL zum Erlass von Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 1 erlassen (im Folgenden "EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde"). Am 26. Januar 2022 hat die Überwachungsbehörde die Entscheidung Nr. 010/22/COL zur Ergänzung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 erlassen 2.
Diese Leitlinien entsprechen den Leitlinien der Europäischen Kommission (im Folgenden "Kommission") für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 3 (im Folgenden " EHS-Leitlinien der Kommission"), die am 21 September 2020 angenommen und durch die Mitteilung der Kommission vom 24. November 2021 zur Ergänzung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 4 ergänzt wurden.
Die Kommission hat am 23. Dezember 2025 eine Mitteilung zur Änderung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 5 (im Folgenden " EHS-Leitlinien") erlassen.
Die Ergänzungen zu den EHS-Leitlinien der Kommission sind auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR") von Bedeutung.
Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten EWR einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.
Die EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde sollten entsprechend den Änderungen der EHS-Leitlinien der Kommission geändert werden 6.
Mit den vorliegenden Änderungen der EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde wird ein aktualisierter Faktor für die Berechnung der Ausgleichsbeträge für indirekte Emissionskosten, die den Beihilfeempfängern ab 2026 entstehen, festgelegt, die Liste der beihilfefähigen Sektoren erweitert, den EFTA-Staaten die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Bedingungen Sektoren oder Teilsektoren anzumelden, die nicht in Anhang I der EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde aufgeführt sind, und die Beihilfehöchstintensität für Sektoren erhöht, für die bereits von einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgegangen wird. Damit wird der Zweck verfolgt, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen im EWR zu mindern. Die Änderungen sind wichtig, um sowohl die Verhältnismäßigkeit der nach den EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde gewährten Beihilfemaßnahmen zu gewährleisten als auch das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern, und stehen daher im Einklang mit den Randnummern 67 und 68 der EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde, die mit Wirkung vom 1. Januar 2026 anwendbar sind. Die Änderungen an Anhang I in Form der Tabelle 2 der EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde gelten für Kosten, die ab dem 1. Januar 2025 anfallen, d. h., EFTA-Staaten, die entscheiden, in den neu förderfähigen Sektoren Entschädigungen für indirekte Emissionskosten zu gewähren, können dies bereits für indirekte Emissionskosten tun, die ab 2025 anfallen.
Ferner wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission 7 8 der Ansatz für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage von Produkt-Benchmarks mit Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom im Einklang mit Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG angepasst 9 10. Daher sollten die EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde in Bezug auf die betreffenden Produkte ab dem 1. Januar 2026 angepasst werden, um zu verhindern, dass die Hersteller durch die kostenlose Zuteilung und den Ausgleich indirekter CO2-Kosten einen doppelten Ausgleich für dieselben Emissionen erhalten. Grundsätzlich sollte dazu der Wert der kostenlos erhaltenen Zertifikate, die indirekten Emissionen zugeordnet werden können, von der Höhe des Ausgleichs für indirekte CO2-Kosten gemäß den Leitlinien abgezogen werden. Die Überwachungsbehörde plant, solche Änderungen - im Einklang mit den erwarteten entsprechenden Änderungen der EHS-Leitlinien der Kommission - im Jahr 2026 einzuführen.
Nach Ziffer II unter der Überschrift "ALLGEMEINES" des Anhangs XV des EWR-Abkommens hat die Überwachungsbehörde nach Beratung mit der Kommission Rechtsakte zu erlassen, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.
Die Kommission wurde konsultiert.
Die EFTA-Staaten wurden konsultiert 11
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Überwachungsbehörde nimmt Änderungen an ihren EHS-Leitlinien vor. Die Änderungen sind dieser Entscheidung beigefügt und Bestandteil dieser Entscheidung.
Die Überwachungsbehörde wendet die in den Änderungen ihrer EHS-Leitlinien dargelegten Grundsätze mit Wirkung vom 1. Januar 2026 an. Die EFTA-Staaten können für Kosten, die ab dem 1. Januar 2025 anfallen, auf Anhang I und die Randnummern 27 und 31 der EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde in der geänderten Fassung Bezug nehmen.
Nur der englische Text dieser Entscheidung ist verbindlich.
Geschehen zu Brüssel.
2) ABl. L 204 vom 04.08.2022 S. 3, und EWR-Beilage Nr. 51 vom 04.08.2022 S. 1.
3) ABl. C 317 vom 25.09.2020 S. 5.
4) ABl. C 528 vom 30.12.2021 S. 1.
5) ABl. C, C/2026/196, 5.1.2026.
6) Dokument Nr. 1583890.
7) Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Hinblick auf EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten (ABl. L, 2024/873, 4.4.2024).
8) Wie durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2025 vom 8. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens (ABl. L, 2025/1368, 24.7.2025, und EWR-Beilage Nr. 46 vom 24.07.2025 S. 28) in das EWR-Abkommen aufgenommen.
9) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).
10) Wie durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 vom 26. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens (ABl. L 100 vom 10.04.2008 S. 92, und EWR-Beilage Nr. 19 vom 10.04.2008 S. 90) in das EWR-Abkommen aufgenommen.
11) Nach Artikel 1 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens bezeichnet der Begriff "EFTA-Staat" "die Republik Island, das Königreich Norwegen sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein."
| Änderung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021: | Anhang |
Die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 1 werden wie folgt ergänzt:
1. Randnummer 15 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
"'CO2-Emissionsfaktor' (in tCO2/MWh) den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität von aus fossilen Brennstoffen in verschiedenen geografischen Gebieten erzeugtem Strom. Die Gewichtung trägt dem Produktionsmix aus den fossilen Brennstoffen in dem jeweiligen geografischen Gebiet Rechnung. Der CO2-Faktor ist das Ergebnis der Division der Emissionen von CO2-Äquivalenten (auf der Grundlage von Daten der Energieindustrie) durch die Bruttostromerzeugung aus fossilen Brennstoffen in TWh. Für die Zwecke dieser Leitlinien * werden diejenigen Gebiete als geografische Bereiche definiert, die a) aus durch Strombörsen verbundenen Teilmärkten bestehen oder b) in denen keine deklarierten Engpässe bestehen; in beiden Fällen weisen die Strombörsenpreise im Handel für die Stunden des folgendes Tages (Day-ahead-Handel) innerhalb der geografischen Gebiete in einer wesentlichen Anzahl aller Stunden in einem Jahr eine Preisdivergenz in Euro (auf der Grundlage der EZB-Tageskurse) von höchstens 1 % auf. Eine derartige regionale Differenzierung zeigt die Bedeutung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken für die endgültige Preisfestsetzung auf dem Großhandelsmarkt und ihre Rolle als marginale Anlagen in der Merit-Order. Allein die Tatsache, dass Strom zwischen zwei EWR-Staaten gehandelt wird, bedeutet nicht automatisch, dass sie eine supranationale Region darstellen. Angesichts des Mangels an relevanten Daten auf subnationaler Ebene umfassen die geografischen Gebiete das gesamte Staatsgebiet eines oder mehrerer EWR-Staaten. Auf dieser Grundlage können die folgenden geografischen Gebiete abgegrenzt werden: Spanien und Portugal, Litauen, Lettland und Estland, Deutschland und Luxemburg, Bulgarien und Rumänien sowie alle anderen EWR-Staaten einzeln, einschließlich Island und Norwegen **. Die entsprechenden maximalen regionalen CO2-Faktoren, die als Höchstwerte herangezogen werden, wenn der anmeldende dem EWR angehörende EFTA-Staat keine Bewertung des marktbasierten CO2-Faktors nach Nummer 11 vorgenommen hat, sind in Anhang III aufgeführt. Ein dem EWR angehörender EFTA-Staat kann die Überwachungsbehörde ersuchen, den CO2-Emissionsfaktor auf der Grundlage der 2026 verfügbaren Daten zu berechnen, und er kann den daraus resultierenden CO2-Emissionsfaktor als Änderung seiner Regelung anmelden. Dieser aktualisierte CO2-Emissionsfaktor kann sich auf ab 2026 angefallene Kosten beziehen. Er hat keine Auswirkungen auf die in Anhang III aufgeführten CO2-Emissionsfaktoren anderer EWR-Staaten. Um eine Gleichbehandlung der Stromquellen zu gewährleisten und Missbrauch vorzubeugen, gilt für alle Strombezugsquellen (Eigenerzeugung, Stromlieferungsverträge oder Netzversorgung) und für alle Beihilfeempfänger in dem betreffenden EWR-Staat derselbe CO2-Emissionsfaktor. Ist der in Anhang III aufgeführte maximale regionale CO2-Emissionsfaktor mindestens 15 % niedriger als der zuvor in dem genannten Anhang aufgeführte maximale regionale CO2-Emissionsfaktor oder als der vor dem 1. Januar 2026 genehmigte marktbasierte Faktor, können die betreffenden EWR-Staaten für das Jahr t einen Übergangszeitraum anmelden, um beginnend im Jahr 2026 in gleichen jährlichen Schritten von dem zuvor geltenden zu dem in diesen Leitlinien festgelegten aktualisierten maximalen regionalen CO2-Emissionsfaktor zu gelangen. Der in Anhang III aufgeführte aktualisierte maximale regionale CO2-Emissionsfaktor gilt längstens bis zum Jahr t = 2030;"
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*) Diese Leitlinien sind kein Rechtsinstrument und müssen somit nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.
Es ist Aufgabe der Überwachungsbehörde, die für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten geltenden einschlägigen Vorschriften festzulegen, so auch die Methode zur Berechnung der CO2-Faktoren.
Siehe auch Randnummer 69 der vorliegenden Leitlinien.
**) Für Liechtenstein werden das geografische Gebiet und der anwendbare CO2-Emissionsfaktor zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt."
2. Nummer 21 erhält folgende Fassung:
"Um die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu begrenzen, muss die Beihilfe auf Sektoren beschränkt sein, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen dann als gegeben, wenn der Beihilfeempfänger in einem der in Anhang I genannten Sektoren tätig ist. Ein Sektor oder Teilsektor, der nicht in Anhang I aufgeführt ist, aber die Voraussetzungen erfüllt, um in diesen Anhang aufgenommen zu werden *, kann ebenfalls als beihilfefähig angesehen werden, sofern die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten dies anhand von Daten aufzeigen, die für den betreffenden Sektor oder Teilsektor auf EFTA-Ebene repräsentativ sind, von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft wurden und sich auf einen Zeitraum beziehen, der mindestens die drei letzten Jahre umfasst, für die Daten verfügbar sind. Beabsichtigen die dem EWR angehörende EFTA-Staaten, ihre jeweiligen Regelungen auf neue Sektoren oder Teilsektoren auszuweiten, so müssen sie all diese Änderungen bei der Überwachungsbehörde anmelden. Die dem EWR angehörende EFTA-Staaten können sich in ihren Regelungen verpflichten, künftig alle zusätzlichen Sektoren oder Teilsektoren, deren Beihilfefähigkeit von einem anderen EWR-Staat aufgezeigt und von der Überwachungsbehörde oder der Kommission genehmigt wurde, in die Regelungen aufzunehmen und die Überwachungsbehörde über die jeweilige Einbeziehung zu unterrichten."
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*) Bei diesen Kriterien handelt es sich um eine Handelsintensität von mehr als 20 % und eine Intensität der indirekten Emissionen von mehr als 0,32 kg CO2/EUR, was einem Indikator für die Verlagerung von indirekten CO2-Emissionen von über 0,064 entspricht.
Die Methode wird in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2020) 190 final näher beschrieben."
3. Randnummer 27 erhält folgende Fassung:
"Beihilfen sind angemessen und haben hinreichend begrenzte negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel, wenn sie in den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Sektoren nicht mehr als 80 % der anfallenden indirekten CO2-Kosten und in den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Sektoren oder in anderen Sektoren, die gemäß dem Verfahren nach Randnummer 21 als beihilfefähig gelten, nicht mehr als 75 % der anfallenden indirekten CO2-Kosten betragen. Durch die Stromverbrauchseffizienzbenchmark wird die Förderung ineffizienter Produktionsprozesse begrenzt und bleibt der Anreiz für die Verbreitung der energieeffizientesten Technologien bestehen."
4. Randnummer 31 erhält folgende Fassung:
"Da eine Beihilfeintensität von 80 % in den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Sektoren und von 75 % in den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Sektoren oder anderen Sektoren, die gemäß dem Verfahren nach Randnummer 21 als beihilfefähig gelten, für einige Sektoren unzureichend sein könnte, um eine angemessene Vorbeugung der Verlagerung von CO2-Emissionen zu gewährleisten, können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten erforderlichenfalls den auf Unternehmensebene zu zahlenden Betrag der indirekten Kosten auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens im Jahr t begrenzen. Die Bruttowertschöpfung des Unternehmens muss berechnet werden aus dem Umsatz, plus selbsterstellte Sachanlagen, plus andere betriebliche Erträge, plus oder minus Vorratsveränderungen, minus Käufe von Waren und Dienstleistungen (Personalkosten nicht eingeschlossen), minus andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, minus mit dem Umsatz verbundene Zölle und Steuern. Alternativ kann sie durch Addition des Bruttobetriebsüberschusses und der Personalkosten berechnet werden. Einnahmen und Ausgaben, die in den Unternehmensabschlüssen als finanziell oder außerordentlich eingestuft werden, fließen nicht in die Wertschöpfung ein. Die Wertschöpfung zu Faktorkosten wird in Bruttozahlen berechnet, da ein Abzug von Wertanpassungen (etwa aufgrund von Abschreibungen) nicht erfolgt *.
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*) Code 12 15 0 innerhalb des mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik geschaffenen Rechtsrahmens (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 13)."
5. Randnummer 55 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die Empfehlungen im Audit-Bericht umsetzen, soweit die Amortisationszeit für die einschlägigen Investitionen 3 Jahre oder, sofern dieser Zeitraum länger ist, die in Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Amortisationszeit nicht übersteigt, oder stattdessen".
6. Randnummer 55 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) einen erheblichen Anteil von mindestens 50 % des Beihilfebetrags in Projekte investieren, die zu erheblichen Verringerungen der Treibhausgasemissionen der Anlage führen, deutlich unter die anwendbare Benchmark, die für die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems herangezogen wird, oder stattdessen".
7. Unter Randnummer 55 wird nach Buchstabe c folgender neuer Buchstabe d angefügt:
"d) mindestens 50 % des Beihilfebetrags in neue oder modernisierte Anlagen investieren, die messbar in zusätzlichem Maße zur Senkung der Kosten des Stromsystems - die den Marktbedarf und den Systembedarf in diesem dem EWR angehörenden EFTA-Staat widerspiegeln - beitragen, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe in die Höhe zu treiben. Zu den beihilfefähigen Investitionstätigkeiten zählen beispielsweise die Entwicklung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie, Energiespeicherlösungen, Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, Verbesserungen der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken, und die Entwicklung von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff. Auf die Elektrifizierung ausgerichtete Investitionen sind ebenfalls beihilfefähig. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten können die Arten beihilfefähiger Investitionen beschränken; Investitionen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität müssen jedoch beihilfefähig sein."
8. Randnummer 67 erhält folgende Fassung:
"Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 gelten aktualisierte CO2-Emissionsfaktoren und geografische Gebiete. Im Jahr 2026 wird die Überwachungsbehörde diese Leitlinien um Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für die Sektoren, die in die geänderte Liste der beihilfefähigen Sektoren in Anhang I aufgenommen wurden, ergänzen, und 2026 oder 2027 wird die Überwachungsbehörde möglicherweise die erforderliche Anpassung dieser Leitlinien vornehmen, um Überschneidungen zwischen Beihilfen nach diesen Leitlinien und der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für indirekte Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates * in den Sektoren Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen (NACE 20.15) sowie Eisenerzbergbau (NACE 07.10) zu beseitigen **. Folglich müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ihre jeweiligen Regelungen erforderlichenfalls anpassen, um sie mit diesen Leitlinien in ihrer geänderten Fassung in Einklang zu bringen.
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*) Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/ 956/oj). Solche Überschneidungen gibt es derzeit für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nicht, da diese Verordnung bisher nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, doch können sie sich nach der Aufnahme ergeben.
**) Dies ist der Fall, wenn solche Produkte in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, nicht aber in ihrem Anhang II."
9. Folgende Randnummer 70 wird angefügt:
"Die Überwachungsbehörde schlägt den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 folgende zweckdienliche Maßnahmen vor:
10. Anhang I erhält folgende Fassung:
"
| Sektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht | Anhang I |
Tabelle 1
| NACE-Code * | Beschreibung | |
| 1. | 14.11 | Herstellung von Lederbekleidung |
| 2. | 24.42 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
| 3. | 20.13 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
| 4. | 24.43 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
| 5. | 17.11 | Herstellung von Holz- und Zellstoff |
| 6. | 17.12 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
| 7. | 24.10 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
| 8. | 19.20 | Herstellung von Mineralölerzeugnissen |
| 9. | 24.44 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
| 10. | 24.45 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
| 11. | Folgende Teilsektoren innerhalb des Kunststoffsektors (20.16): | |
| 20.16.40.15 | Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen | |
| 12. | Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien (24.51) | |
| 13. | Folgende Teilsektoren innerhalb des Glasfasersektors (23.14): | |
| 23.14.12.10 23.14.12.30 | Matten aus Glasfasern Vliese aus Glasfasern | |
| 14. | Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11): | |
| 20.11.11.50 20.11.12.90 | Wasserstoff Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle | |
| *) Soweit die statistische Systematik eines bestimmten Wirtschaftszweigs ( NACE-Code) von der jüngsten Aktualisierung betroffen war (Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj), können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten entweder die geänderte Systematik oder die zum Zeitpunkt der Annahme der Leitlinien geltende Systematik verwenden. | ||
Tabelle 2
| NACE-Code * | Beschreibung | |
| 1. | 07.29 | Sonstiger NE-Metallerzbergbau |
| 2. | 07.10 | Eisenerzbergbau |
| 3. | 20.17 | Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen |
| 4. | 20.60 | Herstellung von Chemiefasern |
| 5. | 20.16 | Herstellung von Kunststoffen in Primärformen ** |
| 6. | 13.10 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei |
| 7. | 23.31 | Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten |
| 8. | 20.12 | Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten |
| 9. | 13.95 | Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) |
| 10. | 23.14 | Herstellung von Glasfasern und Waren daraus ** |
| 11. | 27.20 | Herstellung von Batterien und Akkumulatoren |
| 12. | 20.14 | Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien |
| 13. | 20.15 | Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen |
| 14. | 10.41 | Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) |
| 15. | 11.06 | Herstellung von Malz |
| 16. | 16.21 | Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten |
| 17. | 23.11 | Herstellung von Flachglas |
| 18. | 23.13 | Herstellung von Hohlglas |
| 19. | 24.31 | Herstellung von Blankstahl |
| 20. | 24.34 | Herstellung von kaltgezogenem Draht |
| 21. | Der folgende Teilsektor innerhalb des Sektors der sonstigen chemischen Erzeugnisse a. n. g. (20.59): | |
| 20.59.56.70 | Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin-Gemische (ohne solche der HS-Positionen 2707 und 2902) | |
| 22. | Folgender Teilsektor innerhalb des Sektors der sonstigen Erzeugnisse aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. (23.99): | |
| 23.99.19.10 | Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (ohne Glaswolle), auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen | |
| *) Soweit die statistische Systematik eines bestimmten Wirtschaftszweigs ( NACE-Code) von der jüngsten Aktualisierung betroffen war (Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj), können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten entweder die geänderte Systematik oder die zum Zeitpunkt der Annahme der Leitlinien geltende Systematik verwenden.
**) Dies gilt für den Sektor mit Ausnahme der Teilsektoren, die bereits in Tabelle 1 aufgeführt sind. | ||
"
11. Anhang III erhält folgende Fassung:
"
| Maximale regionale CO2-Emissionsfaktoren in verschiedenen geografischen Gebieten (tCO2/MWh) * | Anhang III |
| Geografisches Gebiet | Anwendbarer CO2-Emissionsfaktor |
| Spanien, Portugal | 0,47 |
| Litauen, Lettland, Estland | 0,76 |
| Deutschland, Luxemburg | 0,73 |
| Bulgarien, Rumänien | 0,91 |
| Belgien | 0,37 |
| Tschechien | 0,89 |
| Dänemark | 0,54 |
| Irland | 0,44 |
| Griechenland | 0,58 |
| Frankreich | 0,43 |
| Kroatien | 0,51 |
| Italien | 0,44 |
| Zypern | 0,72 |
| Ungarn | 0,50 |
| Malta | 0,40 |
| Niederlande | 0,44 |
| Österreich | 0,33 |
| Polen | 0,78 |
| Slowenien | 0,75 |
| Slowakei | 0,58 |
| Finnland | 0,62 |
| Schweden | 0,60 |
| Island ** 1 | [ ...] |
| Norwegen *** | [ ...] |
| *) Für Liechtenstein werden das geografische Gebiet und der anwendbare CO2-Emissionsfaktor zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
**) Für Island wird der anwendbare CO2-Emissionsfaktor zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. ***) Für Norwegen wird der anwendbare CO2-Emissionsfaktor zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. | |
"
| ENDE |