Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1387 der Kommission vom 17. Juni 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 4305)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1387 vom 18.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus hergestellter Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 der Kommission 4 wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 die von diesem Mitgliedstaat nach einem Ausbruch dieser Seuche gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 hat Rumänien der Kommission am 8. Juni 2026 einen Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in einem schaf- und ziegenhaltenden Betrieb im Kreis Mureş gemeldet. Rumänien hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen, einschließlich Schutz- und Überwachungszonen, eingerichtet, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der genannten delegierten Verordnung angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Es handelt sich hierbei um ein erneutes Auftreten der Seuche, da der letzte Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien am 5. März 2025 gemeldet wurde; allerdings ist dies der erste im Kreis Mureş gemeldete Ausbruch.

(5) Um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen, unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, müssen die in Rumänien eingerichteten Sperrzonen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, die die Schutz- und Überwachungszonen sowie eine weitere Sperrzone umfassen, rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.

(6) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Rumänien gelisteten Gebiete, einschließlich der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen, angepasst werden, um dem neuen Ausbruch Rechnung zu tragen. Dementsprechend müssen die Liste der Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses geändert werden.

(7) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe und Anzahl der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch der allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer im gesamten Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats sowie dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Außerdem wurde die Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gemäß den internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) 5 festgelegt.

(8) Des Weiteren wurden in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 die Gebiete im Hoheitsgebiet Rumäniens gelistet, in denen weitere Maßnahmen wie die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen angewandt werden müssen und in denen Verbringungen von Schafen und Ziegen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenzen dieser Gebiete während eines bestimmten Zeitraums zu verbieten sind, nachdem die Fristen für die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen ausgelaufen sind. Die Dauer der in diesen Gebieten anzuwendenden Maßnahmen muss in Anhang II angegeben werden.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 verbietet zudem während eines bestimmten Zeitraums Verbringungen von Schafen und Ziegen aus dem gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens an einen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat oder durch einen anderen Mitgliedstaat.

(10) Nach Angaben der zuständigen Behörde Rumäniens handelt es sich hier um ein erneutes Auftreten der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in einem zuvor noch nie betroffenen Gebiet, mehr als zwölf Monate nach der Meldung des letzten Ausbruchs in Rumänien und mit sehr wenigen Informationen über den Ursprung des Ausbruchs. Daher besteht ein hohes Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche, nicht nur innerhalb Rumäniens und auf die übrige Union, sondern auch auf Drittländer.

(11) Somit ist es erforderlich, das Verbot der Verbringung von Schafen und Ziegen aus dem gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens an einen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat oder durch einen anderen Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern und dieses Verbot auf Verbringungen an Bestimmungsorte in Drittländern auszuweiten.

(12) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von Rumänien auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.

(13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Verbringungen von Ziegen und Schafen aus dem gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens an einen Bestimmungsort außerhalb Rumäniens, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland bis zum 31. Dezember 2026 verboten sind."

Artikel 2

Anhang I und Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 der Kommission vom 25. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/525 (ABl. L, 2025/638, 28.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/638/oj).

5) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/.

.

Anhang

"Anhang I

Teil A: Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Land Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete Gültig bis
Rumänien Kreis Mureş
RO-PPR-2026-00001
Schutzzone:
Those parts of Mureş County, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.314, Long. 24.578 (2026/1).
1.7.2026
Überwachungszone:
Those parts of Mureş, County, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30 ETRS89 coordinates Lat. 46.314, Long. 24.578 (2026/1), excluding the areas contained in the protection zone.
10.7.2026
Überwachungszone:
Those parts of Mureş County, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30 ETRS89 coordinates Lat. 46.314, Long. 24.578 (2026/1), excluding the areas contained in the protection zone.
2.7.2026-10.7.2026

Teil B: Weitere Sperrzone

Land Verwaltungsbezirk Gemäß Artikel 1 als weitere Sperrzone ausgewiesene Gebiete Gültig bis
Rumänien Kreis Mureş The entire territory of Mureş County excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. 10.7.2026
Kreis Sibiu The entire territory of Sibiu County excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. 10.7.2026

Anhang II

Land Verwaltungsbezirk Gebiete gemäß Artikel 2 Gültig bis
Rumänien Kreis Mureş The entire territory of Mureş County 11.7.2026-30.7.2026
Sibiu County The entire territory of Sibiu County 11.7.2026-30.7.2026"


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