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Verordnung (EU) 2026/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2026 über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (FVG-Verordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1392 vom 26.06.2026)



Neufassung - Ersetzt zum 17.07.2031 RL 1999/105/EG

Archiv: 1999; 1971; 1966

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates 3 enthält Vorschriften über die Erzeugung mit der Absicht des Inverkehrbringens und das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut (im Folgenden "FVG").

(2) Etwa 45 % der Landfläche der Union sind mit Wald bedeckt, der eine multifunktionale Rolle erfüllt, die gesellschaftliche, wirtschaftliche, umweltbezogene, ökologische und kulturelle Funktionen umfasst. Wälder spielen unter anderem als Kohlenstoffsenke eine maßgebende Rolle in der Klimaschutzpolitik. Hochwertiges, an das Klima angepasstes und vielfältiges FVG mit nachweisbarer Identität ist unerlässlich, um dieser Rolle gerecht zu werden.

(3) Angesichts der Entwicklungen der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse, der Überarbeitung der Regeln und Vorschriften des Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (im Folgenden "OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut"), der neuen politischen Prioritäten der Union in Bezug auf Nachhaltigkeit, die Anpassung an den Klimawandel und die biologische Vielfalt und insbesondere der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" sowie der bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG gewonnenen Erfahrungen sollte diese Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden. Um eine einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte für diesen Rechtsakt die Form einer Verordnung gewählt werden.

(4) Mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut wird das Ziel verfolgt, die Erzeugung und Nutzung von Samen, Pflanzenteilen und Pflanzen zu fördern, die auf eine Weise gewonnen, verarbeitet und in Verkehr gebracht wurden, die die hohe Qualität und Verfügbarkeit von FVG sicherstellt. Aufgrund der langen Wachstumszyklen von Wäldern, der Kosten von Pflanzungen und des langfristigen Charakters von Forstinvestitionen ist es entscheidend, dass die Forstwirte absolut zuverlässige Informationen über die Herkunft und die genetischen Merkmale von FVG erhalten, das sie für ihre Pflanzungen verwenden. Mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut wird dieser Bedarf durch die Zertifizierung und Rückverfolgbarkeit erfüllt. Es spielt eine zentrale Rolle bei der Anpassung der Wälder der Welt an die sich ändernden klimatischen Bedingungen. Der Schwerpunkt liegt auf der Sicherstellung einer hohen genetischen Vielfalt innerhalb der Arten und auf der Erhaltung der Artenvielfalt, unter anderem durch die Diversifizierung von Waldgrundstücken. Infolgedessen wird das Anpassungspotenzial von Wäldern für die künftige Wiederbepflanzung von Gebieten mit Bäumen (im Folgenden "Wiederaufforstung") und die Einrichtung neuer Waldflächen (im Folgenden "Erstaufforstung") erhalten und verbessert. Eine Wiederaufforstung kann erforderlich sein, weil sie Teil einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung ist oder wenn Teile eines bestehenden Waldes von Extremwetterereignissen, Wildbränden, Krankheiten, Schädlingsbefall und anderen Katastrophen betroffen sind.

(5) Mit dem europäischen Grünen Deal hat sich die Kommission verpflichtet, den Klimawandel und umweltbezogene Herausforderungen anzugehen. Er hat zum Ziel, die Wirtschaft der Union umzugestalten, um eine nachhaltigere Zukunft zu schaffen. Die Unionsvorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG müssen mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, mit der der Unionsrahmen für die Verwirklichung der Klimaneutralität festgelegt wird, und mit den drei Strategien zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals, wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 "EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 - Mehr Raum für die Natur in unserem Leben" (im Folgenden "EU-Biodiversitätsstrategie"), der Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 "Ein klimaresilientes Europa aufbauen - die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel" (im Folgenden "EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel") und der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2021 "Neue EU-Waldstrategie für 2030" (im Folgenden "EU-Waldstrategie") dargelegt werden, in Einklang stehen.

(6) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 sind die einschlägigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaveränderungen sicherzustellen. Eines der Ziele der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel ist es daher, die Fähigkeit der Union, sich an den Klimawandel anzupassen, rasch zu verbessern, unter anderem durch die Änderung der Vorschriften über FVG. Durch Unionsrecht sollten die unionsweite Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG gefördert werden.

(7) Die Hauptziele der EU-Waldstrategie sind die wirksame Erstaufforstung sowie die Erhaltung und Wiederherstellung der Wälder in der Union. Die Verfolgung dieser Ziele wird dazu beitragen, die Absorption von CO2 zu erhöhen, das Auftreten und das Ausmaß von Waldbränden einzudämmen und die Bioökonomie zu fördern, wobei die ökologischen Grundsätze, die die biologische Vielfalt begünstigen, uneingeschränkt geachtet werden. Die Gewährleistung der Wiederherstellung der Wälder und die verstärkte, nachhaltige Waldbewirtschaftung sind wesentlich für die Anpassung an den Klimawandel und die Widerstandsfähigkeit der Wälder. In diesem Zusammenhang heißt es in der EU-Waldstrategie, dass für die Anpassung von Wäldern an den Klimawandel und ihre Wiederherstellung nach Klimaschäden geeignetes FVG in großen Mengen benötigt wird. Hierfür müssen Anstrengungen unternommen werden, um die forstgenetischen Ressourcen, von denen eine klimaresistentere Waldwirtschaft abhängt, zu sichern und nachhaltig zu nutzen. Es sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Erzeugung und Verfügbarkeit von solchem FVG zu erhöhen, um besser über seine Eignung für die spezifischen klimatischen und ökologischen Bedingungen des Gebiets, in dem es ausgesät oder ausgepflanzt werden soll, zu informieren und um die kooperative Erzeugung und Weitergabe von solchem FVG über nationale Grenzen hinweg innerhalb der Union zu verbessern.

(8) Die EU-Biodiversitätsstrategie hat zum Ziel, die biologische Vielfalt der Union bis 2030 auf den Weg der Erholung zu bringen. Im Rahmen dieser Strategie soll das Unionsrecht der Erhaltung der Artenvielfalt Vorrang einräumen und eine hohe genetische Vielfalt innerhalb von Arten und Partien von FVG sicherstellen. Damit soll die Versorgung mit qualitativ hochwertigem und genetisch vielfältigem FVG mit nachweisbarer Identität erleichtert werden, das an die derzeitigen und prognostizierten klimatischen Bedingungen angepasst oder anpassbar ist. Die Erhaltung und die Verbesserung der biologischen Vielfalt der Wälder, einschließlich der genetischen Vielfalt innerhalb einzelner Baumarten, sind wesentlich für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen und somit für die Unterstützung der Anpassung von Wäldern an den Klimawandel.

(9) Es gibt eine langfristige grenzüberschreitende Dimension aufgrund der Tatsache, dass sich die Migration der Vegetationszonen nach Norden, die bereits festgestellt wird, in den kommenden Jahrzehnten deutlich beschleunigen dürfte. Infolgedessen wäre die Anforderung dieser Verordnung, Informationen über die Gebiete bereitzustellen, in denen FVG an die örtlichen Bedingungen angepasst ist, für die Forstwirte äußerst nützlich. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, solche Gebiete auszuweisen (im Folgenden "Einsatzgebiete").

(10) In der Richtlinie 1999/105/EG wird FVG in Bezug auf seine Bedeutung für forstliche Zwecke in der gesamten Union oder in Teilen davon definiert, aber sie bleibt vage in Bezug auf die forstlichen Zwecke. Der Klarheit halber sollten daher im Anwendungsbereich dieser Verordnung die Zwecke aufgeführt werden, für die die Nutzung von hochwertigem FVG wichtig ist. FVG kann für die Erstaufforstung, Wiederaufforstung, Diversifizierung von Waldgrundstücken und für sonstige Baumpflanzmaßnahmen und Direktsaat für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet werden: Multifunktionale Forstwirtschaft, Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Erhaltung forstgenetischer Ressourcen.

(11) Die Agroforstwirtschaft sollte jedoch vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, da sie zusammen mit der Präzisionslandwirtschaft, dem ökologischen/biologischen Landbau, der Agrarökologie und dem Dauergrünland mit geringer Intensität als eine der vielen landwirtschaftlichen Verfahren gilt, die zum Schutz der biologischen Vielfalt, der Ökosystemdienste und der Landschaftselemente beitragen. Agroforstwirtschaftliche Elemente und insbesondere Hecken werden als nichtproduktive landwirtschaftliche Elemente anerkannt, die landwirtschaftliche Flächen schützen und somit Ziele und Zwecke abdecken, die über die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Zwecke hinausgehen.

(12) Die Forschung hat gezeigt, wie entscheidend es ist, die Bewertung und Zulassung des Ausgangsmaterials auf der Grundlage des besonderen Zwecks, für den das FVG verwendet werden soll, durchzuführen. Darüber hinaus wirkt sich die Aussaat oder Anpflanzung von hochwertigem FVG am richtigen Ort positiv auf den Zweck aus, für den dieses FVG verwendet wird. Die Aussaat oder Anpflanzung am richtigen Ort bedeutet, dass das FVG genetisch und phänotypisch dem Standort angepasst ist, an dem es angebaut wird, einschließlich der entsprechenden Klimaprojektionen für den Ort.

(13) Bei der Zulassung von Ausgangsmaterial sollten die zuständigen Behörden zwischen autochthonen und indigenen Samenquellen oder Beständen unterscheiden. Unternehmer sollten die Möglichkeit haben, diese Unterscheidung im Dokument des Unternehmers zu berücksichtigen.

(14) Um angesichts der gestiegenen Nachfrage nach FVG für eine ausreichende Versorgung damit zu sorgen, sind tatsächliche oder potenzielle Handelshemmnisse zu beseitigen, die den freien Verkehr mit FVG innerhalb der Union behindern könnten. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn in den jeweiligen Unionsvorschriften über FVG die höchstmöglichen Standards festgelegt werden.

(15) Die Unionsvorschriften für die Erzeugung mit der Absicht des Inverkehrbringens und das Inverkehrbringen von FVG sollten den praktischen Erfordernissen Rechnung tragen und nur für bestimmte Arten und ihre Hybriden, die für die Ziele dieser Verordnung von Bedeutung sind, gelten. Diese Arten sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden.

(16) Ziel dieser Verordnung ist es, zur Erhaltung und Schaffung widerstandsfähiger Wälder, zur Wiederherstellung von Waldökosystemen, zur Unterstützung ihrer Ökosystemleistungen und zur Einrichtung sonstiger Baumpflanzmaßnahmen beizutragen. Dies wird insbesondere durch die nachhaltige Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Rückverfolgbarkeit von hochwertigem FVG sowie durch Sicherstellung, dass die Nutzer vor dem Kauf von FVG über die besonderen klimatischen und ökologischen Bedingungen informiert werden, die am Standort des jeweiligen Ausgangsmaterials vorzufinden sind, erreicht.

(17) Um sicherzustellen, dass das zertifizierte FVG an die klimatischen und ökologischen Bedingungen des Gebiets, in dem es ausgesät oder ausgepflanzt werden soll, angepasst ist, sollten die zuständigen Behörden die Nachhaltigkeitsmerkmale des Ausgangsmaterials während seines Zulassungsverfahrens bewerten. Diese Nachhaltigkeitsmerkmale sollten die Anpassung dieses Ausgangsmaterials an die besonderen klimatischen und ökologischen Bedingungen umfassen, einschließlich der biotischen und abiotischen Faktoren im Herkunftsgebiet und der Widerstandsfähigkeit oder Toleranz des Ausgangsmaterials gegenüber Schädlingen und gegenüber den ungünstigen klimatischen und standörtlichen Bedingungen, in denen es angebaut wird.

(18) Um die höchstmögliche Qualität von FVG zu gewährleisten, sollte es nur von Ausgangsmaterial geerntet werden, das in einem nationalen Register eingetragen ist. Es sollten Vorschriften für die Ernte und Gewinnung von FVG aus Ausgangsmaterial festgelegt werden, um die hohe Qualität und Rückverfolgbarkeit dieses FVG zu gewährleisten. Damit die zuständigen Behörden die Ernte und Gewinnung überwachen können, sollten die Unternehmer ihr im Voraus ihre Absicht, zu ernten, mitteilen.

(19) Ausgangsmaterial sollte von den zuständigen Behörden bewertet und zugelassen werden. Zugelassenes Ausgangsmaterial sollte daher in einem nationalen Register mit einem eigenen Registerzeichen und unter Verweis auf eine Zulassungseinheit eingetragen werden.

(20) Um jedoch im Falle extremer Wetter- und Klimabedingungen eine größere Flexibilität in Bezug auf FVG der Kategorie "quellengesichert" zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, nach Genehmigung durch die Kommission Unternehmer zu ermächtigen, Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG dieser Kategorie für bestimmte Arten zuzulassen.

(21) Zur Anpassung an die Entwicklungen der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse und einschlägiger internationaler Standards sollte es möglich sein, die Verwendung biochemischer und molekularer Techniken als ergänzende Methode in das Verfahren für die Zulassung von Ausgangsmaterial einzubinden.

(22) Um einen wirksamen Überblick und Transparenz in Bezug auf das in der gesamten Union erzeugte und in Verkehr gebrachte FVG zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Ausgangsmaterials der einzelnen Arten und ihrer Hybriden in elektronischem Format erstellen, veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten.

(23) Aus demselben Grund sollte die Kommission auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten erstellten nationalen Register eine Unionsliste des für die Erzeugung von FVG zugelassenen Ausgangsmaterials in elektronischer Form veröffentlichen. Diese Unionsliste sollte Informationen über das Ausgangsmaterial enthalten, das einen genetisch veränderten Organismus enthält oder aus einem solchen besteht, einschließlich eines Organismus, der durch bestimmte neue genomische Techniken erzeugt wurde.

(24) Für sämtliches von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnenes FVG sollten die zuständigen Behörden ein Stammzertifikat ausstellen. Das Stammzertifikat soll die Identifizierung des FVG sicherstellen, Informationen über seinen Ursprung enthalten und den Nutzern und den für die amtliche Kontrolle zuständigen Behörden die am besten geeigneten Angaben liefern. Es sollte möglich sein, das Stammzertifikat in elektronischer Form auszustellen.

(25) Jeder Mitgliedstaat sollte eine nationale Liste der ausgestellten Stammzertifikate einrichten und auf aktuellem Stand halten und diese Liste der Kommission und den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.

(26) Es sollte nur FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial geerntet wurde, in der Folge zertifiziert und in Verkehr gebracht werden dürfen. FVG sollte von den zuständigen Behörden als "quellengesichert", "ausgewählt", "qualifiziert" oder "geprüft" zertifiziert werden und mit einem Verweis auf diese Kategorien in Verkehr gebracht werden. Für die FVG-Kategorien "quellengesichert", "ausgewählt", "qualifiziert" und "geprüft" sollten einheitliche Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gelten, um Transparenz zu gewährleisten, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die Integrität des Binnenmarktes zu wahren.

(27) Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG zum Zweck der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen unterscheidet sich von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG für gewerbliche Zwecke aufgrund der für diese beiden Arten von Ausgangsmaterial geltenden unterschiedlichen Auslesekriterien. Daher sollte es möglich sein, Unternehmer unter bestimmten Bedingungen zu ermächtigen, Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG zum Zweck der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, zuzulassen. Ermächtigte Unternehmer sollten solches Ausgangsmaterial gemäß den Anforderungen dieser Verordnung und mit Verweis auf eine Zulassungseinheit zulassen und den zuständigen Behörden die Einzelheiten zu dieser Zulassungseinheit mitteilen. Die Entscheidung über die Aufnahme dieses Ausgangsmaterials in das nationale Register sollte von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats getroffen werden.

(28) Die Kategorie "quellengesichert" ist die Mindeststandard, die für das Inverkehrbringen von FVG erforderlich ist, da eine phänotypische Auslese aus dem Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG dieser Kategorie kaum oder gar nicht stattfindet. Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte der Unternehmer Aufzeichnungen über den Standort des Ausgangsmaterials, von dem das FVG gewonnen wird, d. h. über seine Herkunft, führen. Der Ursprung dieses Ausgangsmaterials sollte angegeben werden, wenn er bekannt ist. Dies steht im Einklang mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und den bei der Anwendung der Richtlinie 1999/105/EG gesammelten Erfahrungen.

(29) Auf der Grundlage der bei der Anwendung der Richtlinie 1999/105/EG gesammelten Erfahrungen und unter Berücksichtigung des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut sollte die zuständige Behörde Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG der Kategorie "ausgewählt" bewerten. Diese Bewertung sollte sich auf die Beobachtung der Merkmale dieses Ausgangsmaterials stützen und den besonderen Zweck, für den das von diesem Ausgangsmaterial geerntete FVG verwendet werden soll, berücksichtigen. Die Gesamtqualität dieser Kategorie sollte sichergestellt werden. Die Vermehrungspopulation sollte zumindest ein gewisses Maß an Homogenität aufweisen.

(30) Zur Erzeugung von FVG der Kategorie "qualifiziert" sollte der Unternehmer die Bestandteile des Ausgangsmaterials, die im Kreuzungsplan verwendet werden, auf Einzelbaumebene aufgrund ihrer herausragenden Merkmale auswählen, z.B. hinsichtlich der Holzerzeugung oder der Anpassung an die örtlichen klimatischen und ökologischen Bedingungen. Die zuständige Behörde sollte die Zusammensetzung und den vorgeschlagenen Kreuzungsplan dieser Bestandteile, das Anlageschema, die Isolierungsbedingungen und den Standort dieses Ausgangsmaterials zulassen. Dies ist wichtig, um die Angleichung an die geltenden internationalen Standards gemäß dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut zu erreichen und den bei der Anwendung der Richtlinie 1999/105/EG gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(31) An Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG der Kategorie "geprüft" sollten die strengstmöglichen Anforderungen gestellt werden. Die Überlegenheit des FVG sollte anhand eines oder möglichst mehrerer zugelassener oder vorausgewählter Standards bewertet werden. Diese Standards sollten auf der Grundlage des Zwecks, für den das FVG der Kategorie "geprüft" verwendet werden soll, festgelegt werden. Nach der Auswahl der Bestandteile des Ausgangsmaterials sollte die Überlegenheit des FVG durch eine Vergleichsprüfung nachgewiesen oder durch eine Prüfung der genetischen Bestandteile des Ausgangsmaterials beurteilt werden. Die zuständige Behörde sollte an diesem Verfahren beteiligt sein. Sie sollte den Versuchsplan und die Prüfungen für die Zulassung des Ausgangsmaterials zulassen, die von dem Unternehmer vorgelegten Aufzeichnungen überprüfen und entweder die Ergebnisse der Prüfungen der Überlegenheit des FVG oder die genetische Prüfung zulassen. Bei der Ausführung dieser Aufgaben sollte die zuständige Behörde die Angleichung an die geltenden internationalen Standards gemäß dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und andere geltende internationale Standards anstreben und den bei der Anwendung der Richtlinie 1999/105/EG gesammelten Erfahrungen Rechnung tragen.

(32) Die Bewertung von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG der Kategorie "geprüft" dauert im Durchschnitt zehn Jahre. Um einen schnelleren Marktzugang für FVG dieser Kategorie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das Ausgangsmaterial vorübergehend für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zuzulassen, während die Bewertung des Ausgangsmaterials noch nicht abgeschlossen ist. Diese Zulassung sollte nur erteilt werden, wenn die vorläufigen Ergebnisse der genetischen Prüfung oder der Vergleichsprüfungen darauf hindeuten, dass dieses Ausgangsmaterial die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen wird, sobald die Prüfungen abgeschlossen sind. Um sicherzustellen, dass die Zulassung weiterhin angemessen ist, sollten diese Ergebnisse spätestens nach zehn Jahren überprüft werden.

(33) Die Übereinstimmung von in Verkehr gebrachtem FVG mit den Anforderungen der Kategorien "quellengesichert", "ausgewählt", "qualifiziert" und "geprüft" sollte durch ein amtliches Etikett bescheinigt werden. Bis das amtliche Etikett ausgestellt wurde sollte geerntetes FVG, bevor es in Verkehr gebracht oder unmittelbar verwendet wird, mit einem vorläufigen Etikett versehen werden, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

(34) Zusätzlich zum amtlichen Etikett sollten die Unternehmer auch ein Dokument des Unternehmers ausstellen. Darin sollten alle Informationen des amtlichen Etiketts sowie zusätzliche Informationen wiedergegeben sein. Dies ist erforderlich, um die Nutzer so umfassend wie möglich über das FVG zu informieren und diese Informationen so wirksam wie möglich festzuhalten.

(35) Genetisch verändertes FVG sollte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist und gemäß der Richtlinie 2001/18/EG 5 oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 6 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Anbau zugelassen ist und wenn dieses FVG der Kategorie "geprüft" angehört. FVG, das mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnen wurde, sollte nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn es die Anforderungen der Verordnung (EU) 2026/1388 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 erfüllt und wenn dieses FVG der Kategorie "geprüft" angehört.

(36) Das amtliche Etikett sollte Informationen über das Ausgangsmaterial enthalten, das genetisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht, einschließlich eines Organismus, der durch bestimmte neue genomische Techniken erzeugt wurde.

(37) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten bestimmte Anforderungen an die Verpflichtung der Unternehmer festgelegt werden, die Rückverfolgbarkeit und Identifizierung von FVG in allen Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens sicherzustellen, und um diese Unternehmer amtlichen Kontrollen zu unterwerfen. Bevor Unternehmer mit der Durchführung unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde aller oder bestimmter Tätigkeiten, die für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG erforderlich sind, betraut werden, sollten sie von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen werden. Es sollten Vorschriften für die Erteilung, den Widerruf oder die Änderung einer solchen Zulassung sowie für die Durchführung der amtlichen Aufsicht durch die zuständigen Behörden festgelegt werden.

(38) Es sollte den zuständigen Behörden insbesondere möglich sein, Unternehmern die Zulassung für die Ausstellung und den Druck des amtlichen Etiketts für bestimmte Arten und bestimmte FVG-Kategorien unter amtlicher Aufsicht zu erteilen. Dadurch erhalten die Unternehmer mehr Flexibilität in Bezug auf das anschließende Inverkehrbringen dieses FVG. Unternehmer sollten jedoch erst dann mit der Ausstellung und dem Druck des amtlichen Etiketts beginnen dürfen, wenn das FVG die geltenden Anforderungen erfüllt. Diese Zulassung ist aufgrund des offiziellen Status des amtlichen Etiketts und zur Gewährleistung der höchstmöglichen Qualitätsstandards für die Nutzer von FVG erforderlich.

(39) Insoweit bestimmte Arten und ihre Hybriden nicht den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, könnten die Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet für diese Arten und Hybriden gleichwertige oder strengere oder weniger strenge Vorschriften erlassen.

(40) Damit Transparenz und wirksamere Kontrollen der Erzeugung und des Inverkehrbringens von FVG gewährleistet werden können, sollten Unternehmer in den von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingerichteten Registern eingetragen werden. Dies ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des amtlichen Unternehmerregisters und zur Vermeidung von doppelten Einträgen erforderlich. Die Unternehmer, auf die diese Verordnung Anwendung findet, fallen zu großen Teilen in den Anwendungsbereich des amtlichen Unternehmerregisters gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031.

(41) Vor der Weitergabe von FVG sollten Unternehmer potenziellen Nutzern ihres FVG den Zugang zu den vorhandenen verfügbaren Informationen über die Eignung des FVG für spezifische klimatische und ökologische Bedingungen erleichtern, damit die Nutzer das für die beabsichtigte Verwendung am vorgesehenen Ort am besten geeignete FVG auswählen können.

(42) Für Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorien "quellengesichert" und "ausgewählt" bestimmt ist, sollten die Mitgliedstaaten für die betreffenden Arten Herkunftsgebiete abgrenzen, um Gebiete oder Gruppen von Gebieten mit hinreichend einheitlichen ökologischen Bedingungen zu bestimmen, die Ausgangsmaterial mit ähnlichen phänotypischen oder genetischen Merkmalen aufweisen. Dies ist notwendig, weil das aus diesem Ausgangsmaterial erzeugte FVG unter Bezugnahme auf diese Herkunftsgebiete in Verkehr gebracht wird.

(43) Es sollten Bestimmungen für die Erstellung und Aktualisierung von Notfallplänen für eine oder mehrere Baumarten festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten einführen können, um sicherzustellen, dass sie vorbereitet und in der Lage sind, eine ausreichende Versorgung mit FVG für die Wiederaufforstung von Gebieten, die von extremen Wetterereignissen, Wildbränden, Krankheiten, Schädlingbefall, Katastrophen oder anderen negativen Ereignissen betroffen sind, aufzubauen. Es sollten Vorschriften für den Inhalt der Notfallpläne festgelegt werden, um sicherzustellen, dass bei Auftreten solcher Risiken proaktiv und wirksam gehandelt wird. Es sollte auch möglich sein, den Inhalt der Notfallpläne an die besonderen klimatischen und ökologischen Bedingungen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten anzupassen. Diese Möglichkeiten sollten auch die allgemeinen Vorsorgemaßnahmen widerspiegeln, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingerichteten Katastrophenschutzverfahrens der Union auf freiwilliger Basis ergreifen.

(44) Um seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte FVG auf allen Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens in getrennten Partien nach den einzelnen Zulassungseinheiten und nach dem Stammzertifikat, sobald es ausgestellt wurde, gehalten werden. Aus Gründen der Transparenz und Rückverfolgbarkeit sollte jede Partie von FVG durch den Partiecode und - bei Ausstellung des Stammzertifikats - durch den Code des Stammzertifikats identifiziert werden.

(45) Nur Samen, die bestimmten Qualitätsstandards entsprechen, sollten in Verkehr gebracht werden. Samen sollten nur in verschlossenen und versiegelten Verpackungen mit Etiketten versehen und in Verkehr gebracht werden, damit sie korrekt identifiziert werden können, ihre Qualität und Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind und Betrug verhindert wird.

(46) In Zeiten vorübergehender Schwierigkeiten beim Ernten von FVG von bestimmten Arten in ausreichenden Mengen sollte es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, Ausgangsmaterial oder FVG, das weniger strenge Qualitätsanforderungen erfüllt, vorübergehend zuzulassen. Diese weniger strengen Anforderungen sollten die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Erzeugung verschiedener Kategorien von FVG oder das Inverkehrbringen von FVG, das weniger strenge Qualitätsanforderungen erfüllt, abdecken. Dies ist erforderlich, um in von widrigen Umständen betroffenen Gebieten ein flexibles Vorgehen sicherzustellen und Störungen des Binnenmarktes für FVG zu vermeiden.

(47) Um die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf FVG in der gesamten Union zu harmonisieren, sollten Vorschriften für die Benennung der für solche Aufgaben zuständigen Behörden und die sie betreffenden Anforderungen sowie Vorschriften für die Durchführung und mögliche Übertragung dieser Aufgaben festgelegt werden.

(48) Experten der Kommission sollten in den Mitgliedstaaten Kontrollen, einschließlich Audits, durchführen können, um die Anwendung der einschlägigen Unionsvorschriften und die Funktionsweise der nationalen Kontrollsysteme und der zuständigen Behörden zu überprüfen.

(49) Um die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen mit einem hohen Maß an Transparenz durchführen. Zu diesem Zweck sollten sie der Öffentlichkeit relevante Informationen über die Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen zugänglich machen, auch über das Internet, einschließlich gegebenenfalls der Art und Anzahl der amtlichen Kontrollen, der Fälle von Verstößen, der ergriffenen Maßnahmen und der verhängten Sanktionen.

(50) FVG sollte nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn festgestellt wurde, dass es Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gleichwertig sind. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass eingeführtes FVG dieselbe Qualität aufweist wie das in der Union erzeugte FVG. Mit diesem Ansatz wird sichergestellt, dass eingeführtes FVG nicht nur Standards der Union einhält, sondern auch zur genetischen Vielfalt und Nachhaltigkeit beiträgt.

(51) Extreme Wetter- und Klimabedingungen können in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Engpässen bei FVG führen, die von den anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, deren FVG als gleichwertig anerkannt wurden, nicht behoben werden können. In diesen Ausnahmefällen sollte es diesen Mitgliedstaaten daher unter bestimmten Bedingungen gestattet sein, FVG vorübergehend aus Drittländern einzuführen, bei dem es sich nicht um FVG handelt, das als gleichwertig anerkannt wurde. Die Kommission sollte bei der Bewertung dieser Bedingungen auch die besonderen Bedürfnisse der betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigen, wie den Ursprung und die genetischen Merkmale des betreffenden FVG.

(52) Wird FVG aus einem Drittland in die Union eingeführt, sollte der betreffende Unternehmer die einschlägige zuständige Behörde über das gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingerichtete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) im Vorfeld über diese Einfuhr informieren. Eingeführtem FVG sollte zudem ein OECD-Zertifikat oder eine gleichwertige amtliche Bescheinigung beigefügt werden, das bzw. die vom Herkunftsdrittland ausgestellt wurde, sowie Aufzeichnungen mit Informationen des Unternehmers in diesem Drittland zu dem bereitgestellten FVG. Dieses FVG sollte mit einem OECD-Etikett oder einem gleichwertigen amtlichen Etikett versehen werden, da dies erforderlich ist, um den Nutzern dieses FVG eine Entscheidung in voller Sachkenntnis zu ermöglichen und die Durchführung der relevanten amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden zu erleichtern.

(53) Um die Auswirkungen dieser Verordnung zu überwachen und die Kommission in die Lage zu versetzen, die eingeführten Maßnahmen zu bewerten, sollten die Mitgliedstaaten alle fünf Jahre über die Mengen von zertifiziertem FVG nach Kategorien pro Jahr, die Zahl der angenommenen Notfallpläne, die verfügbaren und einschlägigen Webseiten und Pflanzanleitungen sowie die Mengen von FVG pro Gattung und Art, die aus Drittländern eingeführt wurden, die verhängten Sanktionen und die Zahl der registrierten Unternehmer Bericht erstatten.

(54) Um diese Verordnung an ökologische Veränderungen und insbesondere an die Verlagerung von Baumarten und ihren Verbreitungsgebieten infolge des Klimawandels anzupassen sowie um den Entwicklungen des wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisstands Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen Baumarten in die Liste der Arten, die unter diese Verordnung fallen, aufgenommen oder daraus gestrichen werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen oder nicht mehr erfüllen.

(55) Um die Entwicklungen des wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisstands und des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut und anderer anwendbarer internationaler Standards zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorien "quellengesichert", "ausgewählt", "qualifiziert" und "geprüft" sowie die Kategorien, unter denen FVG der verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, geändert werden.

(56) Um die Entwicklungen des wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisstands zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur erlassen, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem bestimmte Anforderungen an Saatgutpartien von Baumarten, die unter diese Verordnung fallen, außer ihren Hybriden, an Pflanzenteile dieser Arten und ihre Hybriden, an die äußere Qualität für Populus spp., die durch Stecklinge mit oder ohne Wurzeln vermehrt werden, an Pflanzgut der unter diese Verordnung fallenden Baumarten und ihrer Hybriden und an Pflanzgut, das an Endnutzer in Regionen mit besonderen ökologisch-klimatischen Bedingungen abgegeben werden soll, festgelegt werden.

(57) Um Klarheit und einen harmonisierten Ansatz bei der Erstellung und Umsetzung der Notfallpläne sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem darin die Elemente festgelegt werden, die in einen Notfallplan gemäß dieser Verordnung aufgenommen werden können.

(58) Um die Glaubwürdigkeit des Systems für die Zulassung von Unternehmern und die amtliche Überwachung durch die zuständigen Behörden zu erhöhen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem darin das Verfahren für den vom Unternehmer einzureichenden Antrag auf Zulassung und für die Bestätigung der Einhaltung der geltenden Anforderungen festgelegt wird.

(59) Um das Ziel der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2021 mit dem Titel "Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade" zu erreichen, nämlich dass die Umstellung auf digitale Technologien den Menschen und den Unternehmen dient und dass die technischen Entwicklungen bei der Digitalisierung von Dienstleistungen berücksichtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem darin Vorschriften für die digitale Aufzeichnung der wichtigsten Maßnahmen zur Überprüfung der Anforderungen für die Zulassung des Ausgangsmaterials und die Erzeugung von FVG, die zur Ausstellung von Stammzertifikaten, amtlichen Etiketten und Dokumenten des Unternehmers geführt haben, und für die Einrichtung einer zentralisierten Plattform, über die alle Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander vernetzt werden, festgelegt werden.

(60) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit zu delegierten Rechtsakten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 11 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(61) Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit des Ansatzes sollte es beim Inverkehrbringen kleiner Mengen von Samen nicht erforderlich sein, bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzulegen, was eine kleine Menge für einzelne Arten darstellt, die diese für eine Ausnahme von den Anforderungen an das Inverkehrbringen qualifiziert.

(62) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und um sicherzustellen, dass ermächtigte Unternehmer die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG zum Zweck der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen richtig und in kohärenter Weise durchführen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um spezifische Bedingungen, mit denen bewertet wird, ob Unternehmer für die Ermächtigung zur Zulassung von Ausgangsmaterial infrage kommen, und die Bedingungen für die Übermittlung der Einzelheiten zu der Zulassungseinheit an die zuständige Behörde festzulegen.

(63) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Bewältigung vorübergehender Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit FVG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu ermächtigen, das Inverkehrbringen von FVG, das weniger strenge Anforderungen als die in dieser Verordnung festgelegten erfüllt oder von Ausgangsmaterial stammt, das weniger strenge Anforderungen als die in dieser Verordnung festgelegten erfüllt, vorübergehend zu erlauben.

(64) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Erleichterung der Anerkennung und Nutzung von Stammzertifikaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um den Inhalt und das Muster für Stammzertifikate anzunehmen sowie um Vorschriften für die Mechanismen und die technischen Regelungen zur Gewährleistung der Ausstellung präziser und verlässlicher Stammzertifikate und zur Vermeidung von Betrug, die Verfahren für den Entzug von Stammzertifikaten und für die Ausstellung von Ersatzzertifikaten, Vorschriften für die Herstellung beglaubigter Kopien von Stammzertifikaten und Vorschriften für die Ausstellung elektronischer Zertifikate und für die Verwendung elektronischer Signaturen festzulegen.

(65) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und eines harmonisierten Rahmens für die Kennzeichnung und Bereitstellung von Informationen über FVG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung des Formats, der Größe, der Form und der Farbe des amtlichen Etiketts und des Dokuments des Unternehmers für alle oder bestimmte Kategorien von FVG übertragen werden. Bei der Festlegung der Farbe sollte die Kommission die Regeln und Vorschriften des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können die Regeln zu Farben entsprechend umsetzen.

(66) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Branche für FVG zu berücksichtigen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der technischen Modalitäten für die Ausstellung elektronischer Stammzertifikate, elektronischer amtlicher Etiketten und elektronischer Dokumente der Unternehmer übertragen werden.

(67) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung der Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie "quellengesichert" durch die Unternehmer sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Erteilung einer solchen Zulassung unter bestimmten Bedingungen übertragen werden.

(68) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Ausnahmeregelung in Bezug auf die vorläufige Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorie "geprüft" sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der Höchstzahl der Einheiten von FVG und der maximalen Flächengröße, die einer solchen Zulassung unterliegen können, übertragen werden.

(69) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um über die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zu entscheiden, um Möglichkeiten zur Verbesserung der Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Bewertung und die Zulassung von Ausgangsmaterial sowie die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG zu erkunden.

(70) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur gleichzeitigen Ermöglichung der Umsetzung nationaler oder regionaler Ansätze für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG und mit dem Ziel, die Qualität des betreffenden FVG, den Umweltschutz oder den Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Wiederherstellung von Waldökosystemen zu verbessern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, mit denen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, unter bestimmten Bedingungen strengere oder zusätzliche Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial und die Erzeugung von FVG zu erlassen, die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG der Kategorie "quellengesichert" zu beschränken oder die Vermarktung von bestimmtem FVG an den Endnutzer zum Zwecke der Aussaat oder Anpflanzung in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon zu untersagen, wenn dieses FVG für die forstlichen ökologischen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats und für die einschlägigen Zwecke nicht geeignet ist.

(71) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Entscheidung übertragen werden, dass in einem Drittland erzeugtes FVG bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien, das gegebenenfalls von bestimmten Arten von Ausgangsmaterial oder aus einem bestimmten Herkunftsgebiet stammt, Anforderungen erfüllt, die denen gleichwertig sind, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gelten.

(72) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um bestimmte Vorschriften zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über FVG festzulegen.

(73) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um das technische Format festzulegen, auch in Bezug auf die digitale Übermittlung und Verarbeitung, das für die von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Berichte über die Mengen von zertifiziertem FVG nach Kategorien pro Jahr, die Zahl der angenommenen Notfallpläne, die verfügbaren und einschlägigen Webseiten und Pflanzanleitungen, die Mengen von FVG pro Gattung und Art, die aus Drittländern eingeführt werden, die Sanktionen und die Zahl der registrierten Unternehmer zu verwenden ist.

(74) Die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ausgeübt werden.

(75) Nur gesundes FVG sollte für das Inverkehrbringen in der gesamten Union erlaubt sein. FVG, das im Einklang mit dieser Verordnung in Verkehr gebracht wird, sollte auch die Vorschriften gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge sowie die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen erfüllen.

(76) Qualitätsschädlinge sind Schädlinge, die nicht unter die Verordnung (EU) 2016/2031 fallen. Sie können bei der Erzeugung von FVG auftreten oder dann, wenn FVG für lange Zeiträume in übermäßiger Nässe oder Feuchtigkeit gelagert wird. Ihr Vorhandensein auf FVG, das in Verkehr gebracht wird, sollte daher so gering sein, dass es keine nachteiligen Auswirkungen auf seine Qualität hat.

(77) Zur Verbesserung der Kohärenz der Vorschriften für FVG mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 über Pflanzenpässe sollte es zulässig sein, das amtliche Etikett für FVG mit dem Pflanzenpass zu kombinieren.

(78) Aufgrund der Besonderheiten des FVG-Sektors sollten mit dieser Verordnung eigene Bestimmungen über die amtlichen Kontrollen von FVG festgelegt werden. Um die einheitliche Durchführung der amtlichen Kontrollen von FVG in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, Synergien mit dem System amtlicher Kontrollen in ähnlichen Sektoren, insbesondere dem Pflanzenschutzsektor, zu schaffen und um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bestehende Instrumente und Werkzeuge wie das IMSOC zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über FVG zu nutzen, sollten die Bestimmungen über amtliche Kontrollen in der vorliegenden Verordnung erforderlichenfalls ergänzend zu den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 angewandt werden.

(79) Es sei darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung von Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung betraut sind, auch zuständige Behörden sein können, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt wurden und daher für die Organisation amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in anderen Bereichen verantwortlich sind.

(80) Die Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 sollten daher entsprechend geändert werden.

(81) Aus Gründen der Rechtsklarheit und Transparenz sollte die Richtlinie 1999/105/EG aufgehoben werden.

(82) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung eines harmonisierten Ansatzes für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkungen, seiner Komplexität und seiner internationalen Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. In diesem Sinne werden in dieser Verordnung, soweit erforderlich, Ausnahmen oder besondere Anforderungen für bestimmte Arten von FVG und Unternehmer eingeführt.

(83) In Anbetracht der Zeit und der Ressourcen, die die zuständigen Behörden und die betroffenen Unternehmer benötigen, um sich an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte diese Verordnung ab dem 17. Juli 2031 gelten.

(84) Um Störungen bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von FVG in der Union zu verhindern, sollte vor dem 17. Juli 2031 gemäß der Richtlinie 1999/105/EG oder nationalen Vorschriften erzeugtes FVG weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind. Aus demselben Grund sollte FVG, das gemäß der Richtlinie 1999/105/EG erzeugt wurde, weiterhin mit einem gemäß der genannten Richtlinie ausgestellten Stammzertifikat in Verkehr gebracht werden dürfen

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts (im Folgenden "FVG") für das Inverkehrbringen und für das Inverkehrbringen von FVG festgelegt.

In dieser Verordnung werden insbesondere Anforderungen bezüglich des Ursprungs von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Zulassung dieses Ausgangsmaterials und dessen Registrierung sowie Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit von FVG, der amtlichen Kontrollen, der Kategorien von FVG, der Identität und Qualität von FVG, der Zertifizierung, der Kennzeichnung, der Verpackung, der Einfuhren, der Unternehmer und nationaler Notfallpläne festgelegt.

Artikel 2 Anwendungsbereich und Ziele

(1) Diese Verordnung gilt für die Erzeugung für das Inverkehrbringen und das Inverkehrbringen von FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und ihrer Hybriden.

Für die Zwecke dieser Verordnung werden Hybriden wie Hybriden der in Anhang I aufgeführten Baumarten behandelt, wenn dort mindestens einer der Eltern aufgeführt ist.

(2) Diese Verordnung ist darauf ausgerichtet, zur Erhaltung und Schaffung widerstandsfähiger Wälder, zur Wiederherstellung von Waldökosystemen und zur Biodiversität im Wald beizutragen und Waldökosystemleistungen und sonstige Baumpflanzmaßnahmen zu unterstützen, insbesondere durch

  1. die nachhaltige Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Rückverfolgbarkeit von hochwertigem FVG in der Union;
  2. das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für FVG;
  3. die Unterstützung der nachhaltigen Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;
  4. die Unterstützung der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen;
  5. den Beitrag von FVG zur Eindämmung des Klimawandels, zur Anpassung von Wäldern an den Klimawandel und zum Schutz vor Bodenerosion.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste in Anhang I zu erlassen, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

  1. die ökologischen Veränderungen, einschließlich der Verlagerung von Baumarten und ihren Verbreitungsgebieten infolge des Klimawandels;
  2. jegliche Entwicklung des wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisstands.

Mit diesen delegierten Rechtsakten werden nur dann Baumarten in die Liste in Anhang I aufgenommen, wenn diese Arten eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:

  1. sie repräsentieren ein bedeutendes Gebiet und einen bedeutenden Anteil am wirtschaftlichen Wert der FVG-Erzeugung in der Union;
  2. sie werden in mindestens zwei Mitgliedstaaten als FVG in Verkehr gebracht oder
  3. sie gelten als wichtig für die Anpassung an den Klimawandel und die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen.

Mit diesen delegierten Rechtsakten werden immer dann Baumarten aus der Liste in Anhang I gestrichen, wenn diese Arten keine der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien mehr erfüllen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Material:

  1. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß den Richtlinien 66/401/EWG 13, 66/402/EWG 14, 68/193/EWG 15, 2002/53/EG 16, 2002/54/EG 17, 2002/55 18, 2002/56/EG 19, 2002/57/EG 20, 2008/72/EG 21 und 2008/90/EG 22 des Rates;
  2. Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/56/EG des Rates 23;
  3. FVG, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittländer erzeugt wird, sofern es als solches identifiziert wird;
  4. FVG, das ausschließlich für amtliche Prüfungen, wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungsvorhaben verwendet wird, sofern es mittels Kennzeichnung und Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit als solches identifiziert wird;
  5. FVG, das Gegenstand von Dienstleistungsverträgen für die Zwecke der Reinigung, Desinfektion, Behandlung und Beförderung ist, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. der Dienstleister erwirbt weder das Eigentum an diesem FVG noch das Eigentum am Ernteerzeugnis,
    2. die Rückverfolgbarkeit des FVG ist gewährleistet,
    3. der Unternehmer, der das FVG erzeugt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie der einschlägigen Teile des mit dem Dienstleister geschlossenen Vertrags vorgelegt, einschließlich der Standards und Bedingungen, die das FVG im Rahmen dieses Vertrags erfüllen muss, und
    4. der Dienstleister ist in einem Register gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b eingetragen.

Die in Unterabsatz 1 Ziffer iv genannte Bedingung gilt nicht für Erbringer von Beförderungsdienstleistungen.

(5) In Bezug auf Baumarten, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, und ihre Hybriden könnten die Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet gleichwertige oder strengere oder weniger strenge Vorschriften erlassen, als in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften. Hybriden gelten als Hybriden von Baumarten, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, wenn keiner der Eltern darin aufgeführt ist.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "forstliches Vermehrungsgut" oder "FVG" bezeichnet Saatgut, Pflanzenteile und Pflanzgut, die zu Baumarten, die in Anhang I aufgeführt sind, und ihren Hybriden gehören und zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke zur Erstaufforstung, zur Wiederaufforstung, zur Diversifizierung eines Waldgrundstücks und für sonstige Baumpflanzmaßnahmen und Direktsaat verwendet werden sollen:
  1. multifunktionale Forstwirtschaft,
  2. Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder
  3. Erhaltung forstgenetischer Ressourcen;

2. "Saatgut" bezeichnet Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Erzeugung von Pflanzgut oder zur Direktsaat bestimmt sind;

3. "Pflanzgut" bezeichnet eine Pflanze oder einen Pflanzenteil, die bzw. der bei der Pflanzenvermehrung verwendet wird, und umfasst aus Saatgut, aus Pflanzenteilen oder aus Pflanzen aus Naturverjüngung angezogene Pflanzen;

4. "Pflanzenteile" bezeichnet Sprossstecklinge, mit oder ohne Wurzeln, Blatt- und Wurzelstecklinge, für Mikrovermehrung verwendete Explantate und Embryonen, Knospen, Absenker, Wurzeln, Pfropfreiser und jegliche anderen Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzgut verwendet werden;

5. "Erstaufforstung" bezeichnet die Schaffung von Wald durch Anpflanzung oder gezielte Aussaat, einschließlich der Anpflanzung oder gezielten Aussaat von regional angepassten Baumarten, auf bis dahin anders genutzten Flächen, die einen Übergang von einer Nutzung der Flächen als Nichtwald zu ihrer Nutzung als Wald mit sich bringt;

6. "Wiederaufforstung" bezeichnet die Erneuerung von Wald durch Anpflanzung, gezielte Aussaat, vegetative Vermehrung oder Naturverjüngung auf als Wald eingestuften Flächen;

7. "Ausgangsmaterial" bezeichnet jede der folgenden Materialarten gemäß der Tabelle in Anhang VI: Samenquelle, Erntebestand, Samenplantage, Familieneltern, Klon oder Klonmischung;

8. "Samenquelle" bezeichnet die Bäume innerhalb eines festgelegten Gebiets, in dem FVG gewonnen wird;

9. "Erntebestand" bezeichnet eine abgegrenzte Population von Bäumen, deren Zusammensetzung hinreichend homogen ist;

10. "Samenplantage" bezeichnet eine Anpflanzung ausgewählter Bäume, in der jeder einzelne Baum durch einen Klon oder eine Familie identifiziert ist und die abgeschirmt oder bewirtschaftet wird, um Bestäubung durch Externpollen zu vermeiden oder in Grenzen zu halten, und die mit dem Ziel häufiger, reicher und leichter Ernten von Saatgut bewirtschaftet wird;

11. "Familieneltern" bezeichnet Bäume, die als Eltern zur Erzeugung von Nachkommenschaften durch kontrollierte oder freie Bestäubung eines bestimmten Samenelters mit dem Pollen eines Pollenelters (Vollgeschwister) oder mehrerer bestimmter oder unbestimmter Pollenelters (Halbgeschwistern) verwendet werden;

12. "Klon" bezeichnet ein Individuum oder eine Gruppe von Individuen (Ramets), die von einem einzigen Ausgangsindividuum (Ortet) durch vegetative Vermehrung gewonnen wurden, beispielsweise in Form von Stecklingen, durch Mikrovermehrung, in Form von Pfröpflingen oder Absenkern oder durch Teilung, oder die von Zelllinien gewonnen wurden;

13. "Klonmischung" bezeichnet eine Mischung bestimmter Klone mit festgelegten Anteilen;

14. "Zulassungseinheit" bezeichnet das gesamte Gebiet mit Ausgangsmaterial oder ein Individuum von Ausgangsmaterial oder mehrere Individuen von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG das von den zuständigen Behörden zugelassen wurde;

15. "Partie" bezeichnet eine der folgenden Partien: eine Samenpartie, eine Saatgutpartie, eine Pflanzenpartie oder eine Partie von Pflanzenteilen;

16. "Samenpartie" bezeichnet eine Menge Samen, die von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnen und einheitlich verarbeitet wurden;

17. "Pflanzenpartie" bezeichnet eine Menge Pflanzen, die aus einer einzigen Samenpartie oder vegetativ vermehrtem Pflanzgut gezogen wurden, das in einem abgegrenzten Gebiet angezogen und einheitlich verarbeitet wurde;

18. "Saatgutpartie" bezeichnet eine Menge Saatgut, die von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnen und einheitlich verarbeitet wurde;

19. "Partie von Pflanzenteilen" bezeichnet eine Menge von Pflanzenteilen, die einheitlich gewonnen und verarbeitet wurden;

20. "Partiecode" bezeichnet den Identifizierungscode einer Partie;

21. "Herkunft" bezeichnet den Namen des Orts, an dem eine Samenquelle oder ein Bestand wächst;

22. "Herkunftsgebiet" bezeichnet das Gebiet oder die Gruppe von Gebieten mit hinreichend einheitlichen ökologischen Bedingungen, in dem oder in der sich Erntebestände oder Samenquellen mit ähnlichen phänotypischen oder genetischen Merkmalen befinden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Höhenlagen;

23. "autochthone Samenquelle oder autochthoner Erntebestand" bezeichnet eine Samenquelle oder einen Erntebestand, die bzw. der ununterbrochen und natürlich verjüngt wurde oder die bzw. der künstlich aus FVG verjüngt wurde, das in derselben Samenquelle oder demselben Erntebestand oder in anderen dichtbenachbarten autochthonen Samenquellen oder autochthonen Erntebeständen geerntet wurde;

24. "indigene Samenquelle oder indigener Erntebestand" bezeichnet eine Samenquelle oder einen Erntebestand, die bzw. der innerhalb eines bestimmten Herkunftsgebiets, das Teil des natürlichen Verbreitungsgebiets der betreffenden Art ist, liegt, die bzw. der aus Samen gezogen oder vegetativ vermehrt wurde und deren bzw. dessen Ursprung im selben Herkunftsgebiet liegt;

25. "Ursprung" bezeichnet:

  1. im Falle einer autochthonen Samenquelle oder eines autochthonen Erntebestands den Ort, an dem die Bäume wachsen,
  2. im Falle einer nichtautochthonen Samenquelle oder eines nichtautochthonen Erntebestands den Ort, von dem die Samen oder Pflanzen ursprünglich stammen,
  3. im Falle einer Samenplantage die Orte, an denen sich ihre Bestandteile ursprünglich befanden, z.B. deren Herkunft oder andere relevante geografische Informationen,
  4. im Falle von Familieneltern die Orte, an denen sich ihre Bestandteile ursprünglich befanden, z.B. deren Herkunft oder andere relevante geografische Informationen,
  5. im Falle eines Klons den Ort, an dem sich das Ortet oder die Zelllinie befindet oder ursprünglich befand oder an dem es bzw. sie ausgewählt wird oder ursprünglich ausgewählt wurde,
  6. im Falle einer Klonmischung die Orte, an denen sich die Ortets oder die Zelllinien befinden oder ursprünglich befanden oder an denen sie ausgewählt werden oder ursprünglich ausgewählt wurden;

26. "Standort des Ausgangsmaterials" bezeichnet das geografische Gebiet bzw. die geografische Position oder die geografischen Positionen des Ausgangsmaterials für jede Kategorie von FVG;

27. "Ausgangsbestand" bezeichnet eine Pflanze, eine Gruppe von Pflanzen, FVG, einen DNA-Bestand oder eine genetische Information des Klons bzw. - im Falle einer Klonmischung - der Klone, die, das oder der als Referenzmaterial für die Verifizierung der Identität des betreffenden Klons bzw. der betreffenden Klone dient;

28. "Unternehmer" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig mit der Erzeugung oder dem Inverkehrbringen von FVG oder beidem betraut ist;

29. "Erzeugung" bezeichnet alle Stufen der Generierung von Partien von FVG für das Inverkehrbringen, einschließlich Ernte, Gewinnung, Lagerung, Verarbeitung und Verteilung und des Versands während all dieser Stufen, sowie die Aufbereitung von Saatgutpartien und Partien von Pflanzenteilen und die Anzucht, die Vervielfältigung, den Erhalt, die Lagerung und die Ernte von Pflanzenpartien;

30. "Inverkehrbringen" bezeichnet die folgenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Handlungen eines Unternehmers in Bezug auf FVG:

  1. Verkauf, Bereithalten oder Anbieten zum Verkauf oder jede andere Art der Weitergabe, des Vertriebs oder des Versands zum Verkauf in der Union; oder
  2. die Einfuhr in die Union;

31. "zuständige Behörde" bezeichnet:

  1. eine zentrale oder regionale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Organisation amtlicher Kontrollen, die Registrierung von Ausgangsmaterial, die Zertifizierung von FVG, die Registrierung von Unternehmern und andere amtliche Tätigkeiten betreffend die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG verantwortlich ist;
  2. jede andere Behörde, der die Verantwortungen gemäß Buchstabe a im Einklang mit dem Unionsrecht übertragen wurden;
  3. die Behörde eines Drittlands, die der unter Buchstabe a genannten Behörde entspricht, sofern zutreffend;

32. "beauftragte Stelle" bezeichnet eine separate juristische Person, der die zuständige Behörde bestimmte Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen hat;

33. "Kategorie" bezeichnet die Kategorisierung von FVG als quellengesichertes, ausgewähltes, qualifiziertes oder geprüftes Vermehrungsgut;

34. "quellengesichert" bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich entweder um eine Samenquelle oder einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt und das die Anforderungen des Anhangs II erfüllt;

35. "ausgewählt" bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt, der auf Populationsebene ausgelesen wurde, und das die Anforderungen des Anhangs III erfüllt;

36. "qualifiziert" bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt, deren Bestandteile auf Individualebene ausgelesen wurden, und das die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt;

37. "geprüft" bezeichnet eine die Anforderungen gemäß Anhang V erfüllende Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt, wobei die Überlegenheit dieses FVG durch eine Vergleichsprüfung nachgewiesen wurde oder eine geschätzte Überlegenheit des FVG auf der Grundlage der genetischen Prüfung der Bestandteile des Ausgangsmaterials berechnet wurde;

38. "amtliche Zertifizierung" bezeichnet gemäß dieser Verordnung sowohl das Verfahren für die Ausstellung als auch die Ausstellung selbst eines Stammzertifikats oder eines amtlichen Etiketts;

39. "amtliche Kontrollen" bezeichnet Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung, die von den für diese Tätigkeiten verantwortlichen zuständigen Behörden oder von den Stellen bzw. den natürlichen Personen, denen bestimmte dieser Tätigkeiten übertragen worden sind, durchgeführt werden;

40. "andere amtliche Tätigkeiten" bezeichnet im Zusammenhang mit der Zulassung von Ausgangsmaterial sowie der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von FVG andere Tätigkeiten als amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden oder von den Stellen bzw. den natürlichen Personen, denen bestimmte dieser Tätigkeiten übertragen worden sind, durchgeführt werden;

41. "Dokumentenprüfung" bezeichnet die Prüfung von Stammzertifikaten und anderer Dokumente;

42. "genetisch veränderter Organismus" bezeichnet einen genetisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG, mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B der genannten Richtlinie aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;

43. "NGT-Pflanze" bezeichnet eine NGT-Pflanze im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2026/1388;

44. "Einsatzgebiet" bezeichnet ein von den zuständigen Behörden benanntes Gebiet, an dessen klimatische und ökologische Bedingungen FVG der Kategorien "qualifiziert" und "geprüft" angepasst ist;

45. "FOREMATIS" bezeichnet das Informationssystem "Forest Reproductive Material Information System" der Kommission;

46. "Naturverjüngung" bezeichnet die Erneuerung des Waldes durch natürliche Prozesse einschließlich natürlicher Aussaat, Stockausschlag, Wurzeltrieb- oder Ablegerbildung;

47. "Qualitätsschädlinge" bezeichnet Schädlinge,

  1. bei denen es sich weder um Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 noch um Schädlinge, die den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen unterliegen, handelt,
  2. die bei der Erzeugung oder Lagerung von FVG auftreten und
  3. deren Auftreten nicht hinnehmbare nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des FVG und nicht hinnehmbare wirtschaftliche Auswirkungen in Bezug auf die Verwendung dieses FVG in der Union hat.

Kapitel II
Ausgangsmaterial und davon stammendes FVG

Artikel 4 Zulassung von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG

(1) Für die Erzeugung von FVG darf nur von den zuständigen Behörden zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden.

(2) Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG, das als "quellengesichert" zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs II erfüllt.

Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG, das als "ausgewählt" zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs III erfüllt.

Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG, das als "qualifiziert" zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt.

Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als "geprüft" zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs V erfüllt.

Bei der Bewertung, ob die in den Anhängen II bis V festgelegten Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial erfüllt sind, werden unter anderem gegebenenfalls visuelle Inspektionen, Dokumentenprüfungen, Prüfungen und Analysen vorgenommen. Weitere ergänzende Methoden wie biochemische und molekulare Techniken können auch eingesetzt werden, sofern diese für die Zwecke dieser Zulassung angemessen sind.

Das Ausgangsmaterial für alle Kategorien wird im Hinblick auf seine in den Anhängen II bis V dargelegten Nachhaltigkeitsmerkmale bewertet, unter Berücksichtigung der klimatischen und ökologischen Bedingungen.

Das Ausgangsmaterial wird unter Verweis auf die Zulassungseinheit zugelassen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II bis V zu erlassen.

Mit diesen Änderungen werden die Vorschriften über die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG angepasst, um die Entwicklungen des wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisstands zu berücksichtigen, einschließlich der Verwendung biochemischer und molekularer Techniken und der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards.

(4) In das nationale Register gemäß Artikel 15 wird nur zugelassenes Ausgangsmaterial aufgenommen. Es wird unter Verweis auf die Zulassungseinheit registriert. Jeder Zulassungseinheit wird in diesem nationalen Register ein eigenes Registerzeichen zugewiesen.

(5) Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorien "ausgewählt", "qualifiziert" und "geprüft" wird von den zuständigen Behörden nach der Zulassung in regelmäßigen Abständen erneut überprüft.

(6) Eine Zulassung für Ausgangsmaterial wird entzogen, wenn die in dieser Verordnung festgelegte Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 5 Anforderungen für das Inverkehrbringen von FVG

(1) FVG der Kategorien "quellengesichert", "ausgewählt", "qualifiziert" und "geprüft" wird nur dann in der Union in Verkehr gebracht, wenn

  1. ein amtliches Etikett beigefügt ist, das gemäß Artikel 20 ausgestellt wurde (im Folgenden "amtliches Etikett") durch:
    1. die zuständigen Behörden oder
    2. den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden,
  2. es Absatz 2 erfüllt,
  3. ein gemäß Artikel 20 ausgestelltes Dokument des Unternehmers (im Folgenden "Dokument des Unternehmers") beigefügt ist und
  4. es frei von Qualitätsschädlingen und den von ihnen verursachten Symptomen ist oder das Vorhandensein solcher Schädlinge auf diesem FVG so gering ist, dass diese Schädlinge seine Qualität nicht beeinträchtigen.

(2) FVG wird von Unternehmern gemäß den folgenden Regeln in Verkehr gebracht:

  1. FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und ihrer natürlichen Hybriden wird nur in Verkehr gebracht, wenn es den Kategorien "quellengesichert", "ausgewählt", "qualifiziert" oder "geprüft" angehört und von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial stammt;
  2. FVG der künstlichen Hybriden der in Anhang I aufgeführten Baumarten wird nur in Verkehr gebracht, wenn es den Kategorien "ausgewählt", "qualifiziert" oder "geprüft" angehört und von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial stammt;
  3. FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und ihrer Hybriden, das genetisch veränderte Organismen enthält oder bei dem es sich um solche Organismen handelt, einschließlich NGT-Pflanzen der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2026/1388, wird nur unter den folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht:
    1. es gehört der Kategorie "geprüft" an,
    2. es stammt von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial und
    3. sein Anbau ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG oder den Artikeln 7 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder gegebenenfalls Kapitel III der Verordnung (EU) 2026/1388 in der Union zugelassen und dieser Anbau ist in dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG nicht ausgeschlossen;
  4. FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und ihrer Hybriden, das eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2026/1388 enthält oder bei dem es sich um eine solche NGT-Pflanze der Kategorie 1 handelt, wird nur unter den folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht:
    1. es gehört der Kategorie "geprüft" an,
    2. es stammt von gemäß Artikel 4 dieser Verordnung zugelassenem Ausgangsmaterial und
    3. für die Pflanze wurde im Einklang mit Artikel 6 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2026/1388 eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 erhalten oder die Pflanze ist ein Nachkomme einer oder mehrerer derartiger Pflanzen;
  5. FVG, das gemäß dieser Verordnung in Verkehr gebracht wird, muss mit den Vorschriften, die in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge festgelegt oder vorgesehen sind, sowie den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen im Einklang stehen.

(3) Im Falle von Samenpartien werden FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und ihrer Hybriden nur in Verkehr gebracht, wenn zusätzlich zur Einhaltung von Absatz 2 dieses Artikels Informationen über Folgendes verfügbar sind:

  1. Reinheit, gemessen an den Gewichtsanteilen an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen;
  2. Keimfähigkeit des reinen Saatguts oder - in Fällen, in denen die Keimfähigkeit nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann - die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit des reinen Saatguts;
  3. Tausendkorngewicht;
  4. Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm oder Liter des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produkts oder - für den Fall, dass die Zahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann - die Zahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm oder Liter;
  5. bei künstlichen Hybriden der prozentuale Anteil der Hybriden.

Bei kleinen Mengen müssen die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und e dieses Absatzes nicht erfüllt werden.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um festzulegen, was eine kleine Menge im Sinne von Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels für einzelne Arten darstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Abweichend von Absatz 3 kann FVG - wenn es erforderlich ist, dass das in der laufenden Saison geerntete Saatgut rasch erhältlich ist - an den ersten Käufer abgegeben werden, bevor die Prüfung der Keimfähigkeit gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben b und d abgeschlossen ist. Der Unternehmer unterrichtet den Käufer so bald wie möglich über die Einhaltung der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben b und d festgelegten Bedingungen. Beabsichtigt ein Unternehmer, von der in vorliegendem Absatz vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, so teilt er dies den zuständigen Behörden einmalig mit.

(6) Die Kategorien, unter denen FVG der verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, sind in der Tabelle in Anhang VI festgelegt.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 Absatz 2 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle in Anhang VI zu erlassen.

Mit diesen Änderungen werden die Kategorien, unter denen FVG der verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, angepasst, um die Entwicklungen der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse und die Entwicklung einschlägiger internationaler Standards zu berücksichtigen.

Artikel 6 Zulassung von Ausgangsmaterial zum Zweck der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die zuständigen Behörden Unternehmer ermächtigen, Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG zum Zweck der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen zuzulassen.

Diese Unternehmer unterliegen den Anforderungen nach Artikel 10 Absätze 1 und 2.

(2) Um eine Ermächtigung gemäß Absatz 1 zu erhalten, muss der Unternehmer

  1. über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um bewerten zu können, ob die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und der Anhänge II bis V erfüllt sind;
  2. qualifiziert sein oder qualifiziertes Personal beschäftigen, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und den Anhängen II bis V zu gewährleisten;
  3. in der Lage sein, das Maß der genetischen Vielfalt des betreffenden Ausgangsmaterials zu bewerten, die kritischen Punkte für die Zulassung von Ausgangsmaterial zu überwachen und Aufzeichnungen über die Ergebnisse dieser Überwachung zu führen.

(3) Gemäß Absatz 1 ermächtigte Unternehmer stellen sicher, dass das Ausgangsmaterial mit Verweis auf eine Zulassungseinheit im Einklang mit den Anforderungen gemäß der Anhänge II bis V in Bezug auf die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen zugelassen ist. Sie teilen der zuständigen Behörde die Einzelheiten zu dieser Zulassungseinheit mit.

Die zuständige Behörde entscheidet über die Aufnahme des zugelassenen Ausgangsmaterials in das nationale Register gemäß Artikel 15 zum Zweck der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen, nachdem sie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und den Anhängen II bis V überprüft hat.

(4) Erfüllt der Unternehmer die Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht mehr, so gilt Artikel 12 für den Widerruf oder die Änderung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ermächtigung.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die spezifischen Bedingungen für die Bewertung der Eignung von Unternehmern für eine Ermächtigung zur Zulassung von Ausgangsmaterial und die Bedingungen für die Übermittlung der Einzelheiten zur Zulassungseinheit an die zuständige Behörde festzulegen.

Diese Durchführungsrechtsakte tragen der Entwicklung anwendbarer internationaler Standards Rechnung. Sie werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7 Vorübergehende Genehmigung des Inverkehrbringens von FVG, das weniger strenge Anforderungen erfüllt oder das von Ausgangsmaterial stammt, das weniger strenge Anforderungen erfüllt

(1) Im Falle vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit FVG, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die nicht durch die Versorgung innerhalb der Union überwunden werden können, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu genehmigen, das Inverkehrbringen von FVG, das weniger strenge Anforderungen als die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 genannten erfüllt, oder von Ausgangsmaterial stammt, das weniger strenge Anforderungen als die in den Anhängen II bis V festgelegten Anforderungen erfüllt, vorübergehend zu erlauben, sofern eine solche Genehmigung erforderlich ist, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu gewährleisten.

In diesen Durchführungsrechtsakten werden die Bedingungen für die vorübergehende Genehmigung festgelegt, nämlich:

  1. die maximale Geltungsdauer der Genehmigung, die 12 Monate nicht überschreiten darf;
  2. Verpflichtungen in Bezug auf amtliche Kontrollen bei den Unternehmern, die von der Genehmigung Gebrauch machen;
  3. die von der Genehmigung betroffenen Mitgliedstaaten;
  4. gegebenenfalls die betreffenden Gebiete, Unternehmer bzw. Arten für jeden Mitgliedstaat;
  5. das Gebiet, in dem das FVG in Verkehr gebracht werden darf;
  6. sonstige Anforderungen an das Inverkehrbringen, soweit dies für jeden Mitgliedstaat erforderlich ist; und
  7. die Kategorien, auf die die Genehmigung beschränkt ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) FVG, das einer vorübergehenden Genehmigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterliegt, wird von einem amtlichen Etikett und einem Dokument des Unternehmers begleitet. Darüber hinaus muss aus dem Dokument des Unternehmers hervorgehen, dass das betreffende FVG weniger strenge Anforderungen als die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 festgelegten Anforderungen erfüllt oder von Ausgangsmaterial stammt, das weniger strenge Anforderungen als die in den Anhängen II bis V festgelegten Anforderungen erfüllt.

Artikel 8 Besondere Anforderungen an bestimmte FVG-Typen, -Pflanzenarten und -Kategorien

Der Kommission wird gemäß Artikel 31 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung erforderlichenfalls im Hinblick auf die jeweiligen Anforderungen an jeden FVG-Typ, jede FVG-Pflanzenart oder jede FVG-Kategorie zu ergänzen, und zwar in Bezug auf:

  1. Saatgut der in Anhang I aufgeführten Baumarten hinsichtlich der Artreinheit;
  2. Pflanzenteile der in Anhang I aufgeführten Baumarten und ihrer Hybriden hinsichtlich der Qualität im Zusammenhang mit allgemeinen Merkmalen, der Gesundheit und der Größe;
  3. Standards für die äußere Qualität für Populus spp., die durch Stecklinge mit oder ohne Wurzeln vermehrt werden, hinsichtlich Mängeln und Mindestabmessungen von Stecklingen mit oder ohne Wurzeln;
  4. Pflanzgut der in Anhang I aufgeführten Baumarten und ihrer Hybriden hinsichtlich der Qualität im Zusammenhang mit allgemeinen Merkmalen, der Gesundheit, der Vitalität und der physiologischen Qualität;
  5. Pflanzgut, das an Nutzer in Regionen mit besonderen ökologisch-klimatischen Bedingungen abgegeben werden soll, hinsichtlich Mängeln, der Größe und des Alters der Pflanzen sowie gegebenenfalls der Größe des Containers.

Diese delegierten Rechtsakte müssen sich auf die Erfahrungen mit der Anwendung der einschlägigen Anforderungen an jeden FVG-Typ, jede FVG-Pflanzenart oder jede FVG-Kategorie hinsichtlich der Bestimmungen über Inspektionen, Probenahmen und Prüfungen sowie Isolierung stützen. Mit diesen delegierten Rechtsakten werden diese Anforderungen angepasst, um die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards, die Entwicklungen des wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisstands oder die klimatischen und ökologischen Entwicklungen zu berücksichtigen.

Artikel 9 Notfallpläne

(1) Jeder Mitgliedstaat kann einen oder mehrere Notfallpläne erstellen, um die Vorsorge und die Kapazitäten für eine ausreichende Versorgung mit FVG für die Wiederaufforstung von Gebieten zu gewährleisten, die von Extremwetterereignissen, Wildbränden, Krankheitsausbrüchen, Schädlingsbefällen, Katastrophen oder anderen negativen Ereignissen betroffen sind, die in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU entwickelten nationalen Risikobewertungen ermittelt wurden.

Diese Notfallpläne können für eine oder mehrere in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Baumarten und ihre Hybriden erstellt werden, die von einem Mitgliedstaat im Hinblick auf ihre derzeitigen und prognostizierten klimatischen und ökologischen Bedingungen als ökologisch relevant und als angemessen eingestuft wurden, um den ermittelten Risiken eines Mangels an FVG zu begegnen.

(2) Der Notfallplan kann je nach Bedarf der betreffenden Mitgliedstaaten folgende Elemente umfassen:

  1. die Bewertung des Risikos eines erheblichen Mangels an FVG und seiner potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie auf die Umwelt auf der Grundlage der prognostizierten Verbreitung der in Absatz 1 genannten Baumarten und, sofern verfügbar, auf der Grundlage von Klimamodellsimulationen;
  2. die Aufgaben und Zuständigkeiten der Akteure, die an der Umsetzung des Notfallplans und der Maßnahmen beteiligt sind, die von den zuständigen Behörden, Unternehmern und anderen relevanten Akteuren durchzuführen sind, um die Versorgung mit FVG im Falle eines erheblichen Mangels an FVG sicherzustellen;
  3. gegebenenfalls die Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;
  4. eine Beschreibung der Ressourcen und des Personals, die im Falle eines erheblichen Mangels an FVG bereitgehalten und eingesetzt werden sollen;
  5. eine Erläuterung, wie die Ressourcen und das Personal im Falle eines erheblichen Mangels an FVG eingesetzt werden;
  6. eine Beschreibung der Koordinierung der Maßnahmen zwischen den Akteuren, die im Falle eines erheblichen Mangels an FVG beteiligt sind;
  7. die Grundsätze für die angemessene Kompetenz des Personals der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls des Personals der Stellen, Behörden, Laboratorien, Unternehmer und anderen Personen, die unter Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannt werden;
  8. die Maßnahmen zur Unterrichtung der Kommission, der Mitgliedstaaten, der betroffenen Interessenträger und der Zivilgesellschaft über einen erheblichen Mangel an FVG und die zur Behebung dieses Mangels ergriffenen Maßnahmen;
  9. die Regelungen für die Erfassung eines erheblichen Mangels an FVG;
  10. die Methoden zur Abgrenzung der geografischen Gebiete, in denen ein erheblicher Mangel an FVG aufgetreten ist;
  11. die Ermittlung von Schwachstellen in der Versorgung mit FVG, auch im Hinblick auf die sozioökonomischen Auswirkungen, und Maßnahmen zur Verringerung dieser Schwachstellen.

(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Notfallpläne und aktualisieren sie erforderlichenfalls, um den Entwicklungen des wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisstands in Bezug auf die Verbreitung der Baumarten und Hybriden, die unter diese Pläne fallen, Rechnung zu tragen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen ihre Notfallpläne der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Unternehmern durch Veröffentlichung über FOREMATIS zur Verfügung.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Elemente zur Unterstützung der Erstellung und Umsetzung der Notfallpläne zu ergänzen.

Kapitel III
Registrierung und Zulassung von Unternehmern und amtliche Aufsicht durch die zuständigen Behörden

Artikel 10 Unternehmerpflichten

(1) Unternehmer

  1. sind in der Union ansässig;
  2. sind in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung oder dem Inverkehrbringen von FVG ausüben, für diese Tätigkeiten gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 in dem in Artikel 65 jener Verordnung genannten Register registriert;
  3. stehen persönlich zur Verfügung oder benennen eine andere Person, die persönlich zur Verfügung steht, um mit den zuständigen Behörden in Kontakt zu stehen und so die Durchführung amtlicher Kontrollen zu erleichtern.

(2) Unternehmer unterrichten die jeweils zuständige Behörde, wenn sie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von FVG nicht mehr durchführen. In diesem Fall widerruft die zuständige Behörde die Registrierung.

(3) Die Unternehmer stellen die Rückverfolgbarkeit und Identifizierung von FVG auf allen Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens sicher, unter anderem durch die Aufzeichnung von Informationen über die Unternehmer, die FVG liefern, und über Unternehmer oder Nutzer, an die FVG geliefert wird, sowie mittels von Informationen, die auf dem amtlichen Etikett und im Dokument des Unternehmers enthalten sind. Der Unternehmer verfügt über ein System, mit dem die für die Rückverfolgbarkeit und Identifizierung von FVG relevanten Informationen für die Zwecke seiner eigenen Überprüfungen und für amtliche Kontrollen überwacht werden können.

(4) Die in Absatz 3 genannten Informationen werden mindestens zehn Jahre lang so gespeichert, dass die Informationen nicht verfälscht werden können. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem das Dokument des Unternehmers erstellt wurde. Die Informationen können in digital lesbarer Form gespeichert werden. Die Mitgliedstaaten können den Inhalt der Aufzeichnungen regulieren und ausschließlich digitale Aufzeichnungen verlangen.

(5) Die Unternehmer erleichtern den Nutzern den Zugang zu den vorhandenen verfügbaren Informationen über FVG hinsichtlich seiner Eignung für die klimatischen und ökologischen Bedingungen auf der Grundlage der verfügbaren Kenntnisse und Daten. Diese Informationen werden dem potenziellen Nutzer vor der Weitergabe des jeweiligen FVG über Websites, Pflanzanleitungen oder andere geeignete Mittel zur Verfügung gestellt.

(6) Soweit dies für die Durchführung amtlicher Kontrollen erforderlich ist, ermöglichen die Unternehmer dem Personal der zuständigen Behörden auf deren Verlangen den Zugang zu

  1. der Ausrüstung, dem Betriebsgelände und anderen Orten, einschließlich des Ausgangsmaterials, unter ihrer Verantwortung;
  2. ihren computergestützten Informationsmanagementsystemen;
  3. dem FVG unter ihrer Verantwortung;
  4. ihren Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen.

(7) Während der amtlichen Kontrollen unterstützen die Unternehmer das Personal der zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten mit ihm zusammen.

(8) Die Pflichten der Unternehmer nach den Absätzen 6 und 7 gelten auch in Fällen, in denen amtliche Kontrollen oder andere amtliche Tätigkeiten von beauftragten Stellen und natürlichen Personen durchgeführt werden, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen wurden.

Artikel 11 Zulassung eines Unternehmers unter amtlicher Aufsicht der für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG zuständigen Behörde

(1) Eine zuständige Behörde kann auf Antrag eines Unternehmers dem Unternehmer gestatten, alle oder bestimmte Tätigkeiten, die für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG erforderlich sind, unter der amtlichen Aufsicht jener zuständigen Behörde durchzuführen und ein amtliches Etikett für jene FVG auszustellen.

Um für solche Zulassungen in Betracht zu kommen, erfüllt der Unternehmer je nach den zuzulassenden Tätigkeiten folgende Voraussetzungen:

  1. Er verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die in Artikel 5 genannten Anforderungen zu erfüllen;
  2. er ist zur Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten qualifiziert oder beschäftigt zur Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten qualifiziertes Personal, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 5 sicherzustellen:
    1. Inspektionen;
    2. Probenahme;
    3. Prüfungen;
  3. er hat die kritischen Punkte des Erzeugungsprozesses, die die Qualität und Identität des FVG beeinträchtigen können, ermittelt und ist in der Lage, diese zu überwachen, und er führt Aufzeichnungen über die Ergebnisse dieser Überwachung; und
  4. er verfügt über Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen an Partien gemäß Artikel 19 und die Ausstellung des amtlichen Etiketts gemäß Artikel 20 gewährleisten.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch Festlegung eines oder beider der folgenden Elemente zu erlassen:

  1. das Verfahren für die vom Unternehmer einzureichenden Zulassungsanträge;
  2. spezifische Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zu ergreifen sind, um die Einhaltung von Absatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels zu bestätigen.

Artikel 12 Widerruf oder Änderung der Zulassung eines Unternehmers

(1) Erfüllt ein Unternehmer, dem eine Zulassung gemäß Artikel 11 erteilt wurde, die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 nicht mehr, so fordert die zuständige Behörde den Unternehmer auf, innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Die zuständige Behörde widerruft oder ändert, je nach Bedarf, die Zulassung unverzüglich, falls der zugelassene Unternehmer die Korrekturmaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der festgelegten Frist ergreift.

(3) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Zulassung des Unternehmers auf betrügerische Weise erlangt wurde, so verhängt sie angemessene Sanktionen gegen den Unternehmer.

(4) Führt der Unternehmer aus anderen Gründen als der Betriebsschließung vorübergehend oder dauerhaft die Tätigkeiten, die Gegenstand der Zulassung waren, nicht mehr aus, so beantragt der Unternehmer die vorübergehende Aussetzung oder der Widerruf der Zulassung gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde.

Artikel 13 Amtliche Aufsicht durch die zuständigen Behörden

(1) Für die Zwecke der Tätigkeiten der Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden führen die zuständigen Behörden regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Unternehmer die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllen.

(2) Die Überprüfungen gemäß Absatz 1 umfassen amtliche Inspektionen sowie Probenahmen und Prüfung des FVG, um erforderlichenfalls zu bestätigen, dass es die Anforderungen gemäß Artikel 5 erfüllt.

Die Häufigkeit dieser Überprüfungen wird auf der Grundlage einer Bewertung des potenziellen Risikos, das von einer Nichterfüllung dieser Anforderungen durch das FVG ausgeht, festgelegt.

(3) Die Überprüfungen gemäß Absatz 1 können die Einführung von Referenzsystemen für die genetische Verifizierung der Identität von FVG, z.B. biochemische und molekulare Techniken, umfassen.

Kapitel IV
Registrierung von Ausgangsmaterial sowie Abgrenzung von Herkunftsgebieten

Artikel 14 Abgrenzung von Herkunftsgebieten für bestimmte Kategorien

(1) Die Mitgliedstaaten grenzen für die betreffenden Pflanzenarten von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorien "quellengesichert" und "ausgewählt" Herkunftsgebiete ab.

(2) Die zuständigen Behörden erstellen Karten, aus denen die Abgrenzung der Herkunftsgebiete ersichtlich ist, und veröffentlichen diese auf ihrer Website. Sie stellen diese Karten der Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten über FOREMATIS zur Verfügung.

Artikel 15 Nationales Register von Ausgangsmaterial

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 4, Artikel 6 und Artikel 22 zugelassenen Ausgangsmaterials der verschiedenen Arten ein, veröffentlicht es in elektronischer Form und hält es auf dem neuesten Stand.

Jeder Mitgliedstaat stellt dieses Register der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form über FOREMATIS und in einem von diesem System verwendeten Format zur Verfügung.

(2) Die Mitgliedstaaten verwenden das von FOREMATIS verwendete Format für die Darstellung jeder Zulassungseinheit im nationalen Register.

(3) Das nationale Register enthält mindestens Folgendes:

  1. den wissenschaftlichen Namen der Gattung und Art und gegebenenfalls die Trivialbezeichnung in einer Amtssprache der Unionsorgane;
  2. die Kategorie von FVG;
  3. die Art des Ausgangsmaterials;
  4. das Registerzeichen;
  5. den Standort des Ausgangsmaterials, d. h. gegebenenfalls eine Kurzbezeichnung und eine der folgenden Angaben:
    1. für die Kategorie "quellengesichert" das Herkunftsgebiet und die geografische(n) Position(en) (Breiten- und Längengrade und Höhenlage oder Breiten- und Längengradbereich und Höhenzone);
    2. für die Kategorie "ausgewählt" das Herkunftsgebiet und die geografische(n) Position(en) (Breiten- und Längengrade und Höhenlage oder Breiten- und Längengradbereich und Höhenzone);
    3. für die Kategorie "qualifiziert" die genaue(n) geografische(n) Position(en) (Breiten- und Längengrade und Höhenlage oder Breiten- und Längengradbereich und Höhenzone), an der bzw. an denen das Ausgangsmaterial erhalten wird;
    4. für die Kategorie "geprüft" die genaue(n) geografische(n) Position(en) (Breiten-, Längengrade und Höhenlage oder Breiten- und Längengradbereich und Höhenzone), an der bzw. an denen das Ausgangsmaterial erhalten wird;
  6. Größe der einzelnen Samenquellen, des Erntebestands oder der Samenplantage angegeben in Hektar oder als Anzahl der Bäume;
  7. Ursprung:
    1. Angabe dazu, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um indigenes Ausgangsmaterial, nichtindigenes Ausgangsmaterial oder Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs handelt und, im Falle von indigenem Ausgangsmaterial, ob es autochthon oder nichtautochthon ist;
    2. Angaben zum Ursprung, sofern bekannt;
    3. im Falle einer Samenplantage die Herkunftsregion(en) oder andere relevante geografische Informationen, in der/denen sich ihre Bestandteile ursprünglich befanden, sofern bekannt;
  8. einen oder mehrere Verwendungszwecke von FVG gemäß Artikel 3 Nummer 1;
  9. sonstige für das Ausgangsmaterial relevante Informationen;
  10. im Falle von FVG der Kategorie "geprüft" Angabe dazu, ob
    1. sein Anbau als genetisch veränderter Organismus in der Union gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG oder den Artikeln 7 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in der Union gestattet ist und dass dieser Anbau in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG in dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht ausgeschlossen ist;
    2. es eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2026/1388 enthält oder aus einer solchen besteht;
    3. es eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2026/1388 enthält oder aus einer solchen besteht;
  11. im Falle von FVG der Kategorien "qualifiziert" und "geprüft" Informationen über den Erzeugungsort der Nachkommen von Familieneltern, Klonen oder Klonmischungen, d. h. den Ort oder die genaue geografische Position, an dem bzw. an der das FVG erzeugt wurde;
  12. wenn eine Datenbank der zuständigen Behörde öffentlich zugänglich ist, einen Link zu dieser Datenbank, einschließlich der Stammzertifikate und Codes, die den jeweiligen Zulassungseinheiten entsprechen, oder einen Link zu der in Artikel 18 Absatz 9 Buchstabe b genannten Plattform;
  13. Informationen über die Auswahlkriterien, die für die Zulassung von Ausgangsmaterial gemäß den Anhängen II bis V angewandt wurden, sowie Unterlagen oder Nachweise, die zur Bestimmung des Ursprungs des betreffenden Ausgangsmaterials verwendet wurden.

Der Standort von Ausgangsmaterial gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e wird anhand des von FOREMATIS gewählten einheitlichen Koordinatensystems angegeben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer iii können bei Samenplantagen, die ein fortgeschritteneres Stadium der Züchtung darstellen, anstelle der Informationen über den Ursprung und die Herkunftsregion(en) Informationen aus den Züchtungsaufzeichnungen verwendet werden.

(4) Abweichend von Artikel 4 tragen die zuständigen Behörden das Ausgangsmaterial, das vor dem 17. Juli 2031 in ihre nationalen Register gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG aufgenommen wurde, unverzüglich in ihre in Absatz 1 dieses Artikels genannten nationalen Register ein, ohne das in Absatz 2 des genannten Artikels dargelegte Registrierungsverfahren anzuwenden.

Artikel 16 Unionsliste des zugelassenen Ausgangsmaterials

Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der von jedem einzelnen Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 eingerichteten nationalen Register eine Liste mit dem Titel "Unionsliste des zugelassenen Ausgangsmaterials für die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts".

Diese Liste wird in elektronischer Form über FOREMATIS zur Verfügung gestellt.

Kapitel V
Stammzertifikat, Kennzeichnung und Verpackung

Artikel 17 Ernte und Gewinnung von Ausgangsmaterial

(1) Innerhalb einer angemessenen Frist vor der Ernte teilt der Unternehmer der zuständigen Behörde seine Absicht mit, FVG zu ernten, damit die zuständige Behörde amtliche Kontrollen organisieren kann.

(2) Wird FVG von den in Anhang I aufgeführten Baumarten und ihren Hybriden zu anderen Zwecken als zum Inverkehrbringen als FVG in der Union geerntet, so gibt der Unternehmer in der Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels an, dass dies der Fall ist.

(3) Während der Gewinnung und Verarbeitung von FVG vor dem Inverkehrbringen oder der direkten Verwendung wird das geerntete FVG mit einem vom Unternehmer ausgestellten vorläufigen Etikett versehen, das einen eindeutigen Verweis auf das Ausgangsmaterial, das Gewinnungsdatum, den Namen des Unternehmers und die geerntete Menge enthält. Dieses Etikett wird durch das amtliche Etikett ersetzt, sobald die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind.

(4) Die zuständige Behörde kann die technischen Bedingungen festlegen, die bei der Ernte und Gewinnung zu berücksichtigen sind.

(5) Der für die Ernte von FVG verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Ernte die Regenerierung von zugelassenem Ausgangsmaterial zum Zwecke der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen nicht beeinträchtigt.

(6) Der für die Ernte, Extraktion, Reinigung und Verpackung von FVG verantwortliche Unternehmer stellt im Einklang mit den geltenden internationalen Standards sicher, dass die Saatgutpartien und Partien von Pflanzenteilen vor dem Inverkehrbringen oder der Verwendung hinreichend homogen sind.

(7) Die Unternehmer führen über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren Aufzeichnungen über alle verwahrten und in Verkehr gebrachten Sendungen und legen sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vor.

Artikel 18 Stammzertifikat

(1) Mit dem Stammzertifikat über die Identität (im Folgenden "Stammzertifikat") wird bescheinigt, dass das FVG eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. es stammt aus einer einzigen Einheit zugelassenen Ausgangsmaterials gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 7;
  2. es stammt aus einer anschließenden vegetativen Vermehrung gemäß Artikel 19 Absatz 2;
  3. es stammt aus einer Mischung von Samenpartien oder Partien von Pflanzenteilen gemäß Artikel 19 Absatz 3;
  4. es wird eingeführt und seine amtliche Bescheinigung wird gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a ersetzt.

(2) Die zuständigen Behörden stellen, so bald wie möglich nach der Ernte des FVG oder Extraktion der Samen oder nach der Einfuhr des FVG, das Stammzertifikat für das FVG auf Antrag eines Unternehmers aus, das mit einem eindeutigen Code versehen ist und das eigene Registerzeichen des Ausgangsmaterials enthält.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen der Inhalt und die Muster des Stammzertifikats festgelegt werden, insbesondere für

  1. das Muster-Stammzertifikat für FVG, das von Samenquellen und Erntebeständen stammt;
  2. das Muster-Stammzertifikat für FVG, das von Samenplantagen oder Familieneltern stammt; und
  3. das Muster-Stammzertifikat für FVG, das von Klonen und Klonmischungen stammt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Führt ein Unternehmer gemäß Artikel 19 Absatz 2 eine anschließende vegetative Vermehrung von FVG durch, so teilt er dies der zuständigen Behörde mit, und es wird ein neues Stammzertifikat gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgestellt.

(5) Im Falle des Mischens gemäß Artikel 19 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Registerzeichen der Mischungsbestandteile identifizierbar sind, und wird ein neues Stammzertifikat gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgestellt. Der Unternehmer teilt der zuständigen Behörde seine Absicht, zu mischen, innerhalb einer angemessenen Frist vor der Durchführung mit. Die zuständige Behörde kann beschließen, den Mischvorgang zu überwachen.

(6) Wird eine Partie gemäß Artikel 19 Absatz 1 in kleinere Partien unterteilt, die nicht einheitlich verarbeitet und anschließend vegetativ vermehrt werden, so wird ein neues Stammzertifikat gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgestellt und es wird auf den Code des vorherigen Stammzertifikats Bezug genommen.

(7) Auf Antrag des Unternehmers stellen die zuständigen Behörden ein Stammzertifikat gemäß Absatz 2 aus, das ein gemäß der Richtlinie 1999/105/EG ausgestelltes Stammzertifikat ersetzt. In diesem Fall muss das Stammzertifikat folgenden Vermerk tragen: "Das Ausgangsmaterial erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG. "

(8) Ein Stammzertifikat kann in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden "elektronisches Stammzertifikat").

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Modalitäten für die Ausstellung elektronischer Stammzertifikate und für die Verwendung von elektronischen Unterschriften erlassen, damit die Vereinbarkeit der elektronischen Stammzertifikate mit dem vorliegenden Artikel und eine angemessene, zuverlässige und wirksame Verfahrensweise für deren Ausstellung sichergestellt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9) Der Kommission wird gemäß Artikel 31 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen dieser Artikel ergänzt wird, indem Vorschriften über Folgendes festgelegt werden:

  1. digitale Aufzeichnung der wichtigsten Maßnahmen zur Überprüfung der Anforderungen für die Zulassung des Ausgangsmaterials, die zur Ausstellung des Stammzertifikats geführt haben;
  2. die Einrichtung einer zentralisierten Plattform, über die alle Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander vernetzt werden und mit der die Verarbeitung von Stammzertifikaten, der Zugang dazu und ihre Verwendung erleichtert werden sollen.

(10) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine nationale Liste der ausgestellten Stammzertifikate, hält sie auf dem aktuellen Stand und stellt diese Liste der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen zur Verfügung.

(11) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften erlassen, die Folgendes betreffen:

  1. die Verfahren und die technischen Modalitäten, um die Ausstellung präziser und verlässlicher Stammzertifikate zu gewährleisten und Betrug zu vermeiden;
  2. die Verfahren für den Entzug von Stammzertifikaten und für die Ausstellung von Ersatz-Stammzertifikaten;
  3. Vorschriften für die Herstellung beglaubigter Kopien von Stammzertifikaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 19 Partien

(1) Das FVG wird auf allen Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens in getrennten Partien nach den einzelnen Zulassungseinheiten und nach dem auszustellenden Stammzertifikat gehalten.

Jede Partie von FVG ist mit den folgenden Informationen zu kennzeichnen:

  1. einem Partiecode; während der Ernte kann der Partiecode als Code des Stammzertifikats dienen, während die Ausstellung des Stammzertifikats noch aussteht;
  2. dem Zweck oder den Zwecken gemäß Artikel 3 Nummer 1;
  3. dem Code des Stammzertifikats nach Ausstellung des Stammzertifikats;
  4. dem wissenschaftlichen Namen der Gattung und Art und gegebenenfalls der Trivialbezeichnung in einer Amtssprache der Unionsorgane;
  5. der Kategorie von FVG;
  6. der Art des Ausgangsmaterials;
  7. dem Registerzeichen;
  8. dem Herkunftsgebiet für FVG der Kategorien "quellengesichert" und "ausgewählt" oder gegebenenfalls für anderes FVG;
  9. gegebenenfalls dem Ursprung und der Angabe, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um indigenes Ausgangsmaterial, nichtindigenes Ausgangsmaterial oder Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs handelt und, im Falle von indigenem Ausgangsmaterial, ob es autochthon oder nichtautochthon ist;
  10. im Falle von Saatgut dem Reifejahr;
  11. dem Alter und Art des Pflanzguts von Sämlingen oder Stecklingen, ob unterschnitten, verschult oder getopft;
  12. für die Kategorie "geprüft" der Angabe, ob das FVG
    1. zum Anbau als genetisch veränderter Organismus in der Union gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG oder den Artikeln 7 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in der Union gestattet ist und dass dieser Anbau in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG in dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht ausgeschlossen ist;
    2. eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2026/1388 enthält oder aus einer solchen besteht;
    3. eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2026/1388 enthält oder aus einer solchen besteht;

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 halten die Unternehmer FVG, das anschließend vegetativ vermehrt wird, getrennt und kennzeichnen es entsprechend. In solchen Fällen wird das aus dieser anschließenden vegetativen Vermehrung erzeugte FVG derselben Kategorie wie das ursprüngliche FVG zugeordnet.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 unterliegt das Mischen von Samenpartien oder Partien von Pflanzenteilen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen:

  1. innerhalb der Kategorien "quellengesichert" oder "ausgewählt" werden Samenpartien gemischt, die von zwei oder mehr Zulassungseinheiten innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets stammen;
  2. das Mischen darf nur innerhalb derselben Art, desselben Herkunftsgebiets und derselben Kategorie erfolgen;
  3. im Falle des Mischens von Samenpartien von Samenquellen und Erntebeständen der Kategorie "quellengesichert" wird die neue kombinierte Partie als "Samenpartien von einer Samenquelle" zertifiziert;
  4. im Falle des Mischens von Samenpartien, die von nichtindigenem Ausgangsmaterial stammen, mit Samenpartien, die von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs stammen, wird die neue kombinierte Partie als Partie "unbekannten Ursprungs" zertifiziert;
  5. im Falle des Mischens von Samenpartien aus demselben Reifejahr oder unterschiedlichen Reifejahren, die von einer einzigen Zulassungseinheit stammen, werden die tatsächlichen Reifejahre und die Anteile der Samen aus den einzelnen Jahren erfasst;
  6. im Falle des Mischens von Partien von Pflanzenteilen aus einem Gewinnungsjahr oder unterschiedlichen Gewinnungsjahren, die von einer einzigen Zulassungseinheit stammen, werden die tatsächlichen Gewinnungsjahre und die Anteile der Pflanzenteile aus den einzelnen Jahren erfasst.

Im Falle des Mischens gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, c oder d darf der Code des Herkunftsgebiets statt des Registerzeichens gemäß Absatz 1 Buchstabe g verwendet werden. Die entstandene Partie wird so gemischt, dass sie homogen ist.

Artikel 20 Amtliches Etikett und Dokument des Unternehmers

(1) Für jede Partie von FVG wird für das Inverkehrbringen ein amtliches Etikett ausgestellt und ausgedruckt, auf dem der Code des Stammzertifikats und der Partiecode angegeben sind, und zwar von

  1. der zuständigen Behörde; oder
  2. dem zugelassenen Unternehmer oder einer von diesem Unternehmer beauftragten Person unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde.

Mit diesem amtlichen Etikett wird die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 5 und 19 sowie gegebenenfalls des Artikels 8 bescheinigt.

Bei einer Partie von FVG, die zum Verkauf bereitgehalten und angeboten wird, muss kein amtliches Etikett ausgestellt und ausgedruckt werden. In diesem Fall sind jedoch der Code des Stammzertifikats und der Partiecode anzugeben.

(2) Das amtliche Etikett gewährleistet die eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Partie, indem es gemäß Absatz 1 während des Inverkehrbringens auf dieser Partie angebracht bleibt.

(3) Bei der Lieferung von Partien von FVG an einen anderen Nutzer stellt der Unternehmer zusätzlich zum amtlichen Etikett für jede gelieferte Partie ein Dokument des Unternehmers aus und druckt es aus, wobei diesem Dokument ein Lieferschein oder eine Rechnung beigefügt werden kann.

(4) Die amtlichen Etiketten müssen

  1. zutreffend und präzise sein;
  2. in einer oder mehreren der Amtssprachen der Unionsorgane und gegebenenfalls in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein.

(5) Das amtliche Etikett enthält alle in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a bis e, g und l aufgeführten Elemente sowie

  1. den Registrierungscode des liefernden Unternehmers, der das amtliche Etikett ausstellt oder für welchen das amtliche Etikett von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde und
  2. im Falle von FVG der Kategorie "geprüft", dessen Ausgangsmaterial nach Artikel 23 zugelassen wurde, die Worte "vorläufig zugelassen".

Das amtliche Etikett kann einen nicht amtlichen Teil enthalten, der eines oder mehrere Elemente des in Absatz 7 dieses Artikels genannten Dokuments des Unternehmers enthält.

Das amtliche Etikett kann ferner ein digitales Element wie einen QR-Code enthalten, das in diesem Absatz genannte Elemente enthält.

(6) Das amtliche Etikett wird an der Außenseite der Verpackungen, der Bündel, der Netze, der Behälter oder der einzelnen Pflanzen angebracht. Wird das amtliche Etikett mit einem Pflanzenpass kombiniert, so gilt Artikel 88 der Verordnung (EU) 2016/2031.

(7) Das Dokument des Unternehmers muss enthalten:

  1. alle in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Elemente;
  2. alle in Artikel 19 Absatz 1 genannten Elemente, die nicht in Absatz 5 dieses Artikels genannt sind;
  3. Name und Anschrift des Unternehmers;
  4. die Menge des gelieferten FVG;
  5. gegebenenfalls den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen das betreffende FVG erzeugt wurde;
  6. gegebenenfalls das Herkunftsdrittland des betreffenden FVG;
  7. Name und Anschrift des Empfängers des betreffenden FVG;
  8. Datum, an dem das Dokument des Unternehmers ausgestellt wurde;
  9. den Code des Dokuments des Unternehmers;
  10. eine Angabe darüber, ob das FVG vegetativ vermehrt wurde; und
  11. die zusätzlichen Informationen im Falle von Samenpartien gemäß Artikel 5 Absatz 3; bei kleinen Mengen von Samen gemäß Artikel 5 Absatz 3 müssen die Informationen gemäß den Buchstaben b und d des genannten Absatzes jedoch nicht auf dem Dokument des Unternehmers angegeben werden.

(8) Zusätzlich zu den in Absatz 7 aufgeführten Elementen kann das Dokument des Unternehmers Folgendes enthalten:

  1. die Angabe, ob das FVG aus autochthonem oder nichtautochthonem Ausgangsmaterial stammt, sofern es gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g als solches registriert wurde;
  2. alle zusätzlichen Informationen, die der Unternehmer für das Inverkehrbringen des betreffenden FVG für angemessen hält.

(9) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Format, Größe, Form und Farbe des amtlichen Etiketts und des Dokuments des Unternehmers für alle oder bestimmte Kategorien oder andere Arten von FVG festgelegt werden.

In diesen Durchführungsrechtsakten sind die folgenden Elemente zu präzisieren:

  1. die Angabe des Inhalts;
  2. die Farbe des Etiketts für bestimmte Kategorien oder andere Arten von FVG;
  3. zusätzliche Informationen im Falle von Samen und kleinen Mengen von Samen;
  4. zusätzliche Informationen im Falle bestimmter Gattungen oder Arten.

Bei der Präzisierung der Farbe des Etiketts gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt die Kommission das OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und andere anzuwendende internationale Standards.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die gemäß diesem Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Verwendung der Farbe für das amtliche Etikett und das Dokument des Unternehmers gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Absatzes nicht anzuwenden.

(10) Ein amtliches Etikett oder ein Dokument des Unternehmers kann in elektronischer Form ausgestellt werden ("elektronisches amtliches Etikett" oder "elektronisches Dokument des Unternehmers"). In diesem Fall ist dem betreffenden FVG ein gedruckter Verweis, z.B. ein QR-Code, beizufügen.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Modalitäten für die Ausstellung elektronischer amtlicher Etiketten oder elektronischer Dokumente des Unternehmers erlassen, damit deren Vereinbarkeit mit dem vorliegenden Artikel und eine angemessene, glaubwürdige und wirksame Verfahrensweise für die Ausstellung dieser amtlichen Etiketten sichergestellt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(11) Der Kommission wird gemäß Artikel 31 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen dieser Artikel ergänzt wird, indem Vorschriften über Folgendes festgelegt werden:

  1. die digitale Aufzeichnung der wichtigsten von den Unternehmern und den zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG, die zur Ausstellung der amtlichen Etiketten und der Dokumente des Unternehmers geführt haben;
  2. die Einrichtung einer zentralisierten Plattform, über die die Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander vernetzt werden und mit der die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, der Zugang dazu und ihre Verwendung erleichtert werden sollen.

Artikel 21 Saatgutverpackungen

Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen, einschließlich Netzen oder anderen versiegelten Behältnissen, in Verkehr gebracht werden. Diese Verpackungen sind so zu verschließen, dass jedes Öffnen von ihnen erkennbar und rückverfolgbar ist.

Bei rekalzitranten Samen ist eine Versiegelung nicht erforderlich.

Kapitel VI
Ausnahmen von Artikel 4

Artikel 22 Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorie "quellengesichert" durch Unternehmer

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die zuständigen Behörden nach Genehmigung durch die Kommission Unternehmer ermächtigen, Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorie "quellengesichert" für bestimmte Arten zuzulassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. in dem Herkunftsgebiet, in dem sich das Ausgangsmaterial befindet, herrschen extreme Wetter- und Klimabedingungen;
  2. diese extremen Wetter- und Klimabedingungen wirken sich auf den Fortpflanzungszyklus des Ausgangsmaterials aus und führen zu selteneren Mastjahren, wodurch die häufige Verfügbarkeit von hochwertigem FVG verringert wird;
  3. der Ernteort ist abgelegen und für die zuständigen Behörden während der Ernte von FVG sehr schwer zugänglich.

(2) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem jedem Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum die Zulassung erteilt wird. Die Zulassung wird auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erteilt.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 23 Vorläufige Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorie "geprüft"

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren Ausgangsmaterial zulassen zur Erzeugung von FVG der Kategorie "geprüft", wenn auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse der genetischen Prüfung oder von Vergleichsprüfungen gemäß Anhang V davon ausgegangen werden kann, dass dieses Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Anforderungen für die Zulassung gemäß dieser Verordnung erfüllen wird.

(2) Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die Höchstzahl der Zulassungseinheiten und die maximale Flächengröße, die einer solchen Zulassung unterliegen können, festgelegt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 24 Zeitlich befristete Versuche zur Suche nach besseren Alternativen zu bestimmten Aspekten dieser Verordnung

(1) Abweichend von den Artikeln 4 und 5 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen detaillierte Bestimmungen zur Organisation zeitlich befristeter Versuche zur Suche nach besseren Alternativen zu bestimmten Aspekten dieser Verordnung in Bezug auf die Baumarten gemäß Anhang I und ihre Hybriden, die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial sowie die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG dargelegt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Solche Versuche werden nur durchgeführt, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten auf eigenen Antrag hin teilnehmen.

Bei solchen Versuchen kann es sich um technische oder wissenschaftliche Versuche handeln, in deren Rahmen untersucht wird, ob neue Anforderungen im Vergleich zu jenen gemäß den Artikeln 4 und 5 realisierbar und angemessen sind.

(2) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 enthalten Angaben zu einem oder mehreren der folgenden Elemente:

  1. die betreffende Baumart und gegebenenfalls die Herkunft;
  2. die Versuchsbedingungen nach Baumarten oder Hybriden;
  3. die Versuchsdauer;
  4. die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der beteiligten Mitgliedstaaten.

(3) In den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 wird die Entwicklung von Folgendem berücksichtigt:

  1. der Methoden zur Bestimmung des Ursprungs des Ausgangsmaterials, einschließlich des Einsatzes biochemischer und molekularer Techniken;
  2. der Methoden zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen unter Berücksichtigung anwendbarer internationaler Standards;
  3. der Erzeugungs- und Vermehrungsmethoden, einschließlich der Anwendung innovativer Erzeugungsverfahren;
  4. der Methoden zur Entwicklung von Kreuzungsplänen in Bezug auf Ausgangsmaterialbestandteile;
  5. der Methoden zur Bewertung der Merkmale von Ausgangsmaterial und FVG;
  6. der Methoden für die Kontrolle des betreffenden FVG.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden an die Entwicklung der Techniken zur Erzeugung des betreffenden FVG angepasst und stützen sich auf etwaige von den Mitgliedstaaten durchgeführte Vergleichsversuche und -prüfungen.

(4) Die Kommission überprüft die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Versuche und fasst sie in einem Bericht zusammen, wobei sie erforderlichenfalls darauf hinweist, dass die Artikel 1, 4 oder 5 geändert werden müssen.

Artikel 25 Ermächtigung zur Annahme strengerer oder zusätzlicher Anforderungen

(1) Abweichend von Artikel 4 kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um einen Mitgliedstaat auf dessen Antrag zu ermächtigen,

  1. in Bezug auf die Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial und die Erzeugung von FVG im gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats strengere Erzeugungsanforderungen als die in Artikel 4 genannten oder zusätzliche Erzeugungsanforderungen festzulegen, sofern diese Anforderungen keine Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr von FVG in das Hoheitsgebiet der Union oder seiner Verbringung innerhalb dieses Hoheitsgebiets und durch dieses Hoheitsgebiet entsprechend dieser Verordnung bewirken oder zur Folge haben;
  2. die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorie "quellengesichert" in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken;
  3. die Vermarktung von bestimmtem FVG an den Endverbraucher zum Zweck der Aussaat oder Anpflanzung in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon zu verbieten, wenn dieses FVG für die forstlichen ökologischen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats und für die entsprechenden Zwecke nicht geeignet ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Der Antrag des Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 muss Folgendes enthalten:

  1. den Entwurf der Bestimmungen mit den vorgeschlagenen Anforderungen und
  2. eine Begründung hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Anforderungen.

(3) Eine Ermächtigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. mit den beantragten Maßnahmen wird dafür gesorgt, dass mindestens eines der folgenden Ziele erreicht wird:
    1. Verbesserung der Qualität des betreffenden FVG;
    2. Umweltschutz, z.B. Anpassung an den Klimawandel, Steigerung der biologischen Vielfalt oder Wiederherstellung von Waldökosystemen und Unterstützung ihrer Funktionsfähigkeit;
  2. die beantragten Maßnahmen sind notwendig und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel gemäß Buchstabe a und
  3. die Maßnahmen sind in Anbetracht der spezifischen klimatischen und ökologischen Bedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat gerechtfertigt.

(4) Mitgliedstaaten, die zusätzliche oder strengere Anforderungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 1999/105/EG erlassen haben, stellen bis zum 17. Juli 2032 sicher, dass diese Maßnahmen mit dieser Verordnung in Einklang stehen. Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung ergriffen wurden.

Kapitel VII
Einfuhren von FVG

Artikel 26 Einfuhren auf der Grundlage einer Unions-Gleichwertigkeitsfeststellung

(1) FVG wird nur aus Drittländern in die Union eingeführt, wenn im Einklang mit Absatz 2 festgestellt wurde, dass es Anforderungen erfüllt, die jenen, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gelten, gleichwertig sind.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um zu beschließen, dass in einem Drittland erzeugtes FVG bestimmter Gattungen, Arten, Kategorien, das gegebenenfalls von bestimmten Arten von Ausgangsmaterial oder aus einem bestimmten Herkunftsgebiet stammt, Anforderungen erfüllt, die denen gleichwertig sind, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gelten.

Die Kommission erlässt diese Durchführungsrechtsakte nur auf der Grundlage des Folgenden:

  1. gründliche Prüfung der von dem betreffenden Drittland bereitgestellten Informationen und Daten;
  2. zufriedenstellendes Ergebnis einer von der Kommission in dem betreffenden Drittland durchgeführten Prüfung in Fällen, in denen die Kommission eine derartige Prüfung als notwendig erachtet hat;
  3. etwaige Teilnahme des Drittlandes am OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 2 erlassen und legen geeignete Einfuhrbedingungen fest.

(3) Bei Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels prüft die Kommission, ob die in dem betreffenden Drittland angewandten Systeme für die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial sowie die anschließende Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG aus diesem Ausgangsmaterial dieselben Garantien gewährleisten, wie die in Artikel 4 und 5 sowie gegebenenfalls in Artikel 14 für die Kategorien "quellengesichert", "ausgewählt", "qualifiziert" und "geprüft" vorgesehenen Garantien.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Kommission auf Antrag mindestens eines Mitgliedstaats einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Einfuhr von FVG bestimmter Arten aus einem Drittland, das die Anforderungen dieser Absätze nicht erfüllt, vorübergehend zu gestatten, wenn

  1. in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Engpass an FVG der betreffenden Art besteht, wie z.B. ein Engpass aufgrund von Extremwetterereignissen, Wildbränden, Krankheiten, Schädlingsausbrüchen, Katastrophen oder anderen widrigen Ereignissen, und dieser Engpass von den anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, für die die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 anerkannt wurde, nicht behoben werden kann und
  2. der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) hat/haben Nachweise für das Vorliegen und die Ursachen dieses Engpasses an FVG vorgelegt.

In diesen Durchführungsrechtsakten werden die Einfuhrbedingungen festgelegt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 27 Meldung von und Zertifikate für aus Drittländern eingeführtes FVG

(1) Ein Unternehmer, der FVG in die Union einführt, unterrichtet die relevante zuständige Behörde über das in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) vorab über die Einfuhr.

(2) Eingeführtem FVG ist Folgendes beizufügen:

  1. ein OECD-Zertifikat bzw. eine gleichwertige amtliche Bescheinigung, das bzw. die vom Herkunftsdrittland ausgestellt wurde;
  2. ein OECD-Etikett oder ein gleichwertiges amtliches Etikett und
  3. Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu diesem FVG, die vom Unternehmer im jeweiligen Drittland zur Verfügung gestellt wurden.

(3) Nach einer Einfuhr von FVG in die Union ersetzt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats:

  1. das OECD-Zertifikat oder die gleichwertige amtliche Bescheinigung nach Absatz 2 Buchstabe a durch ein neues in jenem Mitgliedstaat ausgestelltes Stammzertifikat und
  2. das OECD-Etikett oder das gleichwertige amtliche Etikett gemäß Absatz 2 Buchstabe b durch ein neues amtliches Etikett oder bringt ein neues amtliches Etikett auf diesem OECD-Etikett oder dem gleichwertigen amtlichen Etikett an; dem neuen amtlichen Etikett wird ein Dokument des Unternehmers beigefügt.

(4) Das neue Stammzertifikat und das neue amtliche Etikett gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b enthalten einen Verweis auf die entsprechenden Originaldokumente.

Kapitel VIII
Amtliche Kontrollen

Artikel 28 Amtliche Kontrollen von FVG

(1) Die Mitgliedstaaten benennen ihre zuständige(n) Behörde(n) und übertragen ihnen die Verantwortung für die Organisation oder Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten. Bei diesen zuständigen Behörden kann es sich um dieselben Behörden handeln, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt wurden.

(2) Die zuständigen Behörden treffen Vorkehrungen, um Folgendes zu gewährleisten:

  1. dass die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten wirksam und angemessen sind;
  2. dass die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten unparteilich, qualitativ hochwertig und kohärent sind;
  3. dass sich das Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, nicht in einem Interessenkonflikt befindet;
  4. dass das Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben angemessen qualifiziert, erfahren und geschult ist, und
  5. dass dem Personal geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen für die Durchführung der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c stellen kommerzielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit FVG, die vom Personal der zuständigen Behörden im Namen ihres Mitgliedstaats durchgeführt werden, keinen Interessenkonflikt dar.

(3) Die zuständigen Behörden verfügen über die rechtlichen Befugnisse, amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchzuführen, sowie über die rechtlichen Verfahren, die gewährleisten, dass das Personal Zugang zum Betriebsgelände der Unternehmer und zu den von diesen geführten Unterlagen hat.

(4) Die zuständigen Behörden unterziehen alle Unternehmer risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie:

  1. ermittelte Risiken der Nichteinhaltung dieser Verordnung und die Entwicklung dieser Risiken;
  2. die Tätigkeiten unter der Kontrolle der Unternehmer und
  3. alle Informationen, die darauf hindeuten, dass die Käufer von FVG insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Ursprungs- oder Herkunftsland des FVG irregeführt werden könnten.

(5) Die Mitgliedstaaten können Gebühren oder Abgaben zur Deckung der Kosten für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten erheben.

(6) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle und bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten.

(7) Die zuständigen Behörden können gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 29 bis 31, mit Ausnahme des Artikels 29 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625, bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle an beauftragte Stellen oder natürliche Personen delegieren. Zuständige Behörden, die bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten an beauftragte Stellen oder natürliche Personen delegiert haben, veranlassen, dass diese Stellen oder Personen, soweit dies erforderlich ist, um die angemessene Wahrnehmung dieser Aufgaben zu gewährleisten, Audits oder Inspektionen unterzogen werden. Die zuständigen Behörden vermeiden Überschneidungen bei Audits und Inspektionen und berücksichtigen dabei etwaige Akkreditierungen der beauftragten Stellen im Einklang mit den für die übertragenen Aufgaben relevanten Standards.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission über die jeweils aktuellen Kontaktdaten und etwaige Änderungen hinsichtlich den gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden informiert wird. Diese Informationen werden der Öffentlichkeit durch die Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, einschließlich über das Internet.

(9) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über FVG in Bezug auf Folgendes erlassen:

  1. Spezifizierung der in Absatz 2 genannten Modalitäten;
  2. spezifische Berichterstattungspflichten der in Absatz 7 genannten beauftragten Stellen und natürlichen Personen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(10) Gegen jegliche Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6, Artikel 137 Absatz 3 oder Artikel 138 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, die natürliche oder juristische Personen betrifft, können diese Personen nach nationalem Recht Rechtsbehelf einlegen.

(11) Die Methoden für Probenahmen und Laboranalysen, -tests und -diagnosen zur Bestimmung der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen müssen den Vorschriften der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung oder anderen vergleichbaren internationalen Standards entsprechen, in denen diese Methoden oder die Leistungskriterien für diese Methoden festgelegt sind.

Artikel 29 Transparenz der amtlichen Kontrollen

Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen mit einem hohen Maß an Transparenz durch. Sie machen der Öffentlichkeit relevante Informationen über die Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen zugänglich, auch über das Internet.

Artikel 30 Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten

Experten der Kommission können in jedem Mitgliedstaat Kontrollen, einschließlich Audits, durchführen, um die Anwendung der Vorschriften und die Funktionsweise der nationalen Kontrollsysteme, die unter diese Verordnung fallen, zu überprüfen.

Solche Kontrollen werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten organisiert. Sie werden risikobasiert durchgeführt und können Überprüfungen vor Ort umfassen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Folgemaßnahmen, um spezifische oder systemische Mängel zu beheben, die bei den Kontrollen gemäß diesem Artikel festgestellt wurden.

Kapitel IX
Verfahrensbestimmungen

Artikel 31 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 9 und Artikel 20 Absatz 11 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Juli 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 9 und Artikel 20 Absatz 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 9 oder Artikel 20 Absatz 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 32 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Kapitel X
Berichterstattung, Sanktionen und Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625

Artikel 33 Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 17. Juli 2036 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über Folgendes:

  1. die Mengen von zertifiziertem FVG nach Kategorie pro Jahr;
  2. die Anzahl der angenommenen nationalen Notfallpläne gemäß Artikel 9;
  3. Informationen über die verfügbaren und einschlägigen Websites und Pflanzanleitungen als Beratung zur optimalen Nutzung von FVG;
  4. die Mengen von FVG, das aus Drittländern gemäß Artikel 26 eingeführt wurde, pro Gattung und Art;
  5. gemäß Artikel 34 verhängte Sanktionen und
  6. die Zahl der registrierten Unternehmer.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um das technische Format für den Bericht gemäß Absatz 1 dieses Artikels festzulegen, auch in Bezug auf die digitale Übermittlung und Verarbeitung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 34 Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die finanziellen Sanktionen, die für Verstöße gegen diese Verordnung gelten, die mit betrügerischen oder irreführenden Praktiken begangen werden, im Einklang mit nationalem Recht entweder mindestens dem wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer entsprechen oder gegebenenfalls als Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmers festgelegt werden.

(3) Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten beschließen, Vorschriften über Sanktionen gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) 2017/625 anzuwenden.

Artikel 35 Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031

Die Verordnung (EU) 2016/2031 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 37 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Kommission erlässt soweit erforderlich Durchführungsrechtsakte mit Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f dieser Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte betreffen gegebenenfalls das Einführen dieser Pflanzen in die Union und ihre Verbringung innerhalb der Union. Sie werden gemäß den in Anhang II Abschnitt 2 dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte gelten unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/54/EG, 2002/55, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen wurden."

2. In Artikel 83 wird folgender Absatz eingefügt:

"(5a) Bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die als 'quellengesichert', 'ausgewählt', 'qualifiziert' oder 'geprüft' gemäß der Verordnung (EU) 2026/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates * erzeugt oder in Verkehr gebracht werden, wird der Pflanzenpass gut erkennbar mit dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung angefertigten amtlichen Etikett zusammengefügt.

Findet dieser Absatz Anwendung, so

  1. muss der für die Verbringung innerhalb des Hoheitsgebiets der Union benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil E dieser Verordnung aufgeführten Elemente enthalten;
  2. muss der für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil F dieser Verordnung aufgeführten Elemente enthalten.

____
*) Verordnung (EU) 2026/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2026 über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (FVG-Verordnung) (ABl. L, 2026/1392, 26.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1392/oj)."

3. Anhang VII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 36 Änderung der Verordnung (EU) 2017/625

Die Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Die Artikel 8, 13 und 28 bis 33 - mit Ausnahme von Artikel 29 Buchstabe b Ziffer iv und Artikel 33 Buchstabe a -, die Artikel 43 bis 46, die Artikel 65 bis 68, Artikel 69 Absätze 1, 2 und 4, die Artikel 70, 71, 72, 75, 88, 89, 102 bis 108 und Artikel 120, Artikel 130 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 und die Artikel 131 bis 138 gelten gegebenenfalls für Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2026/1392 *.

____
*) Verordnung (EU) 2026/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2026 über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (FVG-Verordnung) (ABl. L, 2026/1392, 26.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1392/oj)."

2. In Artikel 2, Artikel 3 Nummer 3, den Artikeln 31 und 44, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 65, 66, 67, 71, 88, 102, 106, 107, 108, 120, 130, 131 und 132, Artikel 133 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 138 wird "Artikel 1 Absatz 2" durch "Artikel 1 Absätze 2 und 2a" ersetzt.

Kapitel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 37 Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG

Die Richtlinie 1999/105/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf diese aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 38 Übergangsmaßnahmen

(1) Vor dem 17. Juli 2031 gemäß der Richtlinie 1999/105/EG oder nationalen Vorschriften erzeugtes FVG darf weiterhin in Verkehr gebracht werden bis die Bestände aufgebraucht sind.

(2) In Einklang mit Absatz 1 in Verkehr gebrachtes FVG wird mit einem Etikett versehen, auf dem angegeben ist, dass es sich um "Nicht gemäß der Verordnung (EU) 2026/1392 über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts zugelassenes FVG" handelt.

(3) Vor dem 17. Juli 2031 gemäß der Richtlinie 1999/105/EG erzeugtes FVG darf weiterhin auf der Grundlage eines gemäß jener Richtlinie ausgestellten Stammzertifikats in Verkehr gebracht werden.

Artikel 39 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 17. Juli 2031.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. Mai 2026.

1) ABl. C, C/2024/1583, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1583/oj.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (ABl. C, C/2025/3768, 17.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3768/oj) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 21. April 2026 (ABl. C, C/2026/2570, 30.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2570/oj). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.01.2000 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/105/oj).

4) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).

5) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.04.2001 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/18/oj).

6) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1829/oj).

7) Verordnung (EU) 2026/1388 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L, 2026/1388, 26.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1388/oj).

8) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj).

9) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 924, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/1313/oj).

10) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).

11) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.

12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

13) Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2298/66, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1966/401/oj).

14) Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2309/66, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1966/402/oj).

15) Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.04.1968 S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1968/193/oj).

16) Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/53/oj).

17) Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/54/oj).

18) Richtlinie 2002/55 des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/55/oj).

19) Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/56/oj).

20) Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 74, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/57/oj).

21) Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 01.08.2008 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/72/oj).

22) Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 08.10.2008 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/90/oj).

23) Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.08.1998 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/56/oj).

24) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).

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Liste der Baumarten Anhang I


Abies alba Mill. Pinus cembra L.
Abies cephalonica Loudon Pinus contorta Douglas ex Loudon
Abies grandis (Douglas ex D.Don) Lindl. Pinus halepensis Mill.
Abies nordmanniana (Steven) Spach Pinus heldreichii Christ
Acer campestre L. Pinus mugo Turra
Acer monspessulanum L. Pinus nigra J.F. Arnold
Acer opalus Mill. Pinus peuce Griseb.
Acer platanoides L. Pinus pinaster Aiton
Acer pseudoplatanus L. Pinus pinea L.
Alnus cordata (Loisel.) Duby Pinus radiata D. Don
Alnus glutinosa (L.) Gaertn. Pinus sylvestris L
Alnus incana (L.) Moench Pinus taeda L.
Alnus lusitanica Vít et al. Pinus uncinata Mill. ex Mirb.
Betula pendula Roth. Populus spp.
Betula pubescens Ehrh. Pyrus communis var. pyraster L.
Carpinus betulus L. Prunus avium (L.) L.
Carpinus orientalis Mill. Prunus padus L.
Castanea sativa Mill. Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco
Cedrus atlantica (Endl.) G. Manetti ex Carrière Quercus cerris L.
Cedrus libani A. Rich. Quercus frainetto Ten.
Celtis australis L. Quercus ilex L.
Ceratonia siliqua L. Quercus petraea (Matt.) Liebl.
Chamaecyparis lawsoniana (A. Murray bis) Parl. Quercus pubescens Willd.
Corylus colurna L. Quercus robur L.
Cupressus sempervirens L. Quercus rubra L.
Fagus orientalis Lipsky Quercus suber L.
Fagus sylvatica L. Robinia pseudoacacia L.
Fraxinus angustifolia Vahl Salix alba L.
Fraxinus ornus L. Sorbus aria (L.) Crantz
Fraxinus excelsior L. Sorbus aucuparia L.
Juglans spp. Sorbus domestica L.
Larix decidua Mill. Sorbus torminalis (L.) Crantz
Larix kaempferi (Lamb.) Carrière Taxus baccata L.
Larix sibirica Ledeb. Thuja plicata Donn ex D.Don.
Malus sylvestris (L.) Mill. Tilia cordata Mill.
Olea europaea L. Tilia platyphyllos Scop.
Ostrya carpinifolia Scop. Tilia tomentosa Moench
Picea abies Karst. Ulmus glabra Huds.
Picea sitchensis (Bong.) Carrière. Ulmus laevis Pall.
Pinus brutia Ten. Ulmus minor Mill.

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Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorie "Quellengesichert" Anhang II

A. Allgemeine Anforderungen

1. Bewertung des Ausgangsmaterials

Die zuständige Behörde bewertet die Samenquelle oder den Erntebestand in Bezug auf die Zwecke, für die das FVG gemäß Artikel 3 Nummer 1 verwendet werden soll, und legt die Auslesekriterien auf der Grundlage dieser Zwecke fest. Diese Zwecke werden in dem nationalen Register des betreffenden Mitgliedstaats angegeben. Es ist eine geringe oder keine phänotypische Auslese aus dem Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG dieser Kategorie erforderlich.

2. Ursprung

Es wird entweder durch Dokumente aus früherer Zeit (z.B. Bibliografie oder Dokumentation der zuständigen Behörden, von Forschungsinstituten oder anderer Organisationen) oder durch andere geeignete Mittel (z.B. Herkunftsprüfung), einschließlich international anerkannter biochemischer und molekularer Techniken, festgestellt, ob es sich bei der Samenquelle oder dem Erntebestand um eine indigene oder nichtindigene Samenquelle bzw. einen indigenen oder nichtindigenen Erntebestand handelt oder ob der Ursprung unbekannt ist und ob eine indigene Samenquelle bzw. ein indigener Erntebestand autochthon oder nichtautochthon ist. Für nichtindigenes Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, falls er bekannt ist.

3. Typ und Standort des Ausgangsmaterials

Bei dem Ausgangsmaterial muss es sich um eine Samenquelle oder einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.

B. Besondere Anforderungen

1. Anzahl erntereifer und geschlechtsreifer Bäume

Die Samenquellen oder Erntebestände umfassen, wenn möglich, eine oder mehrere Gruppen geschlechtsreifer Bäume. Diese Bäume sind, wenn möglich, in einem bestimmten Gebiet gut verteilt und so zahlreich, dass die genetische Vielfalt nach den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen erhalten bleibt, unerwünschte Inzuchteffekte vermieden werden und eine ausreichende gegenseitige Bestäubung zwischen den Bäumen gewährleistet ist. FVG wird von einer optimalen Anzahl von Individuen des zugelassenen Ausgangsmaterials unter Berücksichtigung der naturgegebenen Bedingungen gewonnen.

2. Homogenität

Die Erntebestände weisen, wenn möglich, eine normale individuelle Variabilität der morphologischen Merkmale auf. Schlecht veranlagte Bäume werden erforderlichenfalls entfernt. Diese Anforderungen gelten nicht für Samenquellen.

3. Nachhaltigkeitsmerkmale

Die Samenquellen oder Erntebestände sind, wenn möglich, gut an die klimatischen und ökologischen Bedingungen, einschließlich der biotischen und abiotischen Faktoren im Herkunftsgebiet, angepasst. Die Bäume sind, wenn möglich, widerstandsfähig oder tolerant gegenüber Schädlingen und den ungünstigen klimatischen und standörtlichen Bedingungen an dem Ort, an dem sie wachsen.

4. Andere besondere Anforderungen für bestimmte Merkmale und andere forstwirtschaftliche Erzeugnisse

Die zuständigen Behörden bewerten die Samenquelle oder den Erntebestand in Bezug auf bestimmte Merkmale oder die Erzeugung bestimmter forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und erlassen gegebenenfalls andere besondere Anforderungen für diese Merkmale oder Erzeugnisse. Wenn solche Anforderungen gelten, werden sie gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe m angegeben.

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Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorie "Ausgewählt" Anhang III

A. Allgemeine Anforderungen

1. Bewertung des Ausgangsmaterials

Die zuständige Behörde bewertet den Erntebestand in Bezug auf die Zwecke, für die das FVG gemäß Artikel 3 Nummer 1 verwendet werden soll, und legt die Auslesekriterien auf der Grundlage dieser Zwecke fest. Diese Zwecke werden in dem nationalen Register des betreffenden Mitgliedstaats angegeben.

2. Ursprung

Es wird entweder durch Dokumente aus früherer Zeit (z.B. Bibliografie oder Dokumentation der zuständigen Behörden, von Forschungsinstituten oder anderer Organisationen) oder durch andere geeignete Mittel (z.B. Herkunftsprüfung), einschließlich international anerkannter biochemischer und molekularer Techniken, festgestellt, ob es sich bei dem Erntebestand um einen indigenen oder nichtindigenen Erntebestand handelt oder ob der Ursprung unbekannt ist und ob ein indigener Erntebestand autochthon oder nichtautochthon ist. Für nichtindigenes Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, falls er bekannt ist.

3. Alter und Entwicklungsstand

Das Alter oder der Entwicklungsstand der Bäume in den Erntebeständen ist so beschaffen, dass die Auslesekriterien dieser Bäume eindeutig beurteilt werden können.

4. Typ und Standort des Ausgangsmaterials

Bei dem Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.

B. Besondere Anforderungen

1. Isolierung

  1. Zwecke "Multifunktionale Forstwirtschaft", "Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen": Erntebestände stehen, wenn möglich, in ausreichender Entfernung von Erntebeständen schlechter Qualität derselben Arten oder von Erntebeständen verwandter Arten, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Besondere Beachtung verdient diese Anforderung, wenn es sich bei den die autochthonen/indigenen Erntebestände umgebenden Erntebeständen um nichtautochthone/nichtindigene Erntebestände oder um Erntebestände unbekannten Ursprungs handelt.
  2. Zweck "Erhaltung forstgenetischer Ressourcen": Erntebestände stehen, wenn möglich, in ausreichender Entfernung von Erntebeständen derselben Arten oder von Erntebeständen verwandter Arten, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Besondere Beachtung verdient diese Anforderung, wenn es sich bei den die autochthonen/indigenen Erntebestände umgebenden Erntebeständen um nichtautochthone/nichtindigene Erntebestände oder um Erntebestände unbekannten Ursprungs handelt.

2. Anzahl erntereifer und geschlechtsreifer Bäume

  1. Zwecke "Multifunktionale Forstwirtschaft", "Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen": Die Erntebestände umfassen eine oder mehrere Gruppen geschlechtsreifer Bäume. Diese Bäume sind in einem bestimmten Gebiet gut verteilt und so zahlreich, dass die genetische Vielfalt erhalten bleibt, unerwünschte Inzuchteffekte vermieden werden und eine ausreichende gegenseitige Bestäubung zwischen den Bäumen gewährleistet ist.
  2. Zweck "Erhaltung forstgenetischer Ressourcen": Die Erntebestände umfassen, wenn möglich, eine oder mehrere Gruppen geschlechtsreifer Bäume. Diese Bäume sind, wenn möglich, in einem bestimmten Gebiet gut verteilt und so zahlreich, dass die genetische Vielfalt nach den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen erhalten bleibt, unerwünschte Inzuchteffekte vermieden werden und eine ausreichende gegenseitige Bestäubung zwischen den Bäumen gewährleistet ist. FVG wird von einer optimalen Anzahl von Individuen des zugelassenen Ausgangsmaterials unter Berücksichtigung der naturgegebenen Bedingungen gewonnen.

3. Homogenität

  1. Zwecke "Multifunktionale Forstwirtschaft", "Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen": Die Erntebestände weisen eine normale individuelle Variabilität der morphologischen Merkmale auf. Diese Anforderung gilt nicht für die Erzeugung von Biomasse. Schlecht veranlagte Bäume müssen erforderlichenfalls entfernt werden.
  2. Zweck "Erhaltung forstgenetischer Ressourcen": Die Erntebestände weisen, wenn möglich, eine normale individuelle Variabilität der morphologischen Merkmale auf. Schlecht veranlagte Bäume müssen erforderlichenfalls entfernt werden.

4. Nachhaltigkeitsmerkmale

  1. Zwecke "Multifunktionale Forstwirtschaft", "Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen": Die Erntebestände sind gut an die klimatischen und ökologischen Bedingungen, einschließlich der biotischen und abiotischen Faktoren im Herkunftsgebiet, angepasst. Die Bäume sind widerstandsfähig oder tolerant gegenüber Schädlingen und den ungünstigen klimatischen und standörtlichen Bedingungen an dem Ort, an dem sie angebaut werden.
  2. Zweck "Erhaltung forstgenetischer Ressourcen": Die Erntebestände sind, wenn möglich, gut an die klimatischen und ökologischen Bedingungen, einschließlich der biotischen und abiotischen Faktoren im Herkunftsgebiet, angepasst. Die Bäume sind, wenn möglich, widerstandsfähig oder tolerant gegenüber Schädlingen und den ungünstigen klimatischen und standörtlichen Bedingungen an dem Ort, an dem sie angebaut werden.

5. Volumenzuwachs

  1. Zwecke "Multifunktionale Forstwirtschaft", "Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen": Der Volumenzuwachs muss normalerweise höher sein als das allgemein anerkannte Durchschnittsvolumen, das bei vergleichbaren ökologischen und Bewirtschaftungsbedingungen erzeugt wird.
  2. Zweck "Erhaltung forstgenetischer Ressourcen": Es gelten keine Anforderungen für den Volumenzuwachs.

6. Holzqualität

  1. Zwecke "Multifunktionale Forstwirtschaft", "Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen": Die Holzqualität muss normalerweise höher sein als die allgemein anerkannte Durchschnittsqualität, die bei vergleichbaren ökologischen und Bewirtschaftungsbedingungen erzielt wird. Diese Anforderung gilt nicht für die Erzeugung von Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen.
  2. Zweck "Erhaltung forstgenetischer Ressourcen": Es gelten keine Anforderungen für die Holzqualität.

7. Form oder Habitus

  1. Zwecke "Multifunktionale Forstwirtschaft", "Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen": Bäume weisen besonders gute morphologische Merkmale auf, insbesondere Geradschaftigkeit und Schaftrundheit, guter Verzweigungsaufbau, Feinastigkeit und gute natürliche Astreinigung. Darüber hinaus ist der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs gering, und diese Bäume werden erforderlichenfalls entfernt. Diese Anforderung gilt nicht für die Erzeugung von Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen.
  2. Zweck "Erhaltung forstgenetischer Ressourcen": Es gelten keine Anforderungen für Form oder Habitus.

8. Andere besondere Anforderungen für bestimmte Merkmale und andere forstwirtschaftliche Erzeugnisse

Die zuständigen Behörden bewerten den Erntebestand Sin Bezug auf bestimmte Merkmale oder die Erzeugung bestimmter forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und erlassen gegebenenfalls andere besondere Anforderungen für diese Merkmale oder Erzeugnisse. Wenn solche Anforderungen gelten, werden sie gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe m angegeben.

Zwecke
Multifunktionale Forstwirtschaft Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen Erhaltung forstgenetischer Ressourcen
Besondere Anforderungen Isolierung (x) (x) (x)
Anzahl erntereifer und geschlechtsreifer Bäume x x (x)
Homogenität x x (ausgenommen Biomasseerzeugung) (x)
Nachhaltigkeitsmerkmale x x (x)
Volumenzuwachs x x -
Holzqualität x x (nur für die Holzerzeugung) -
Form und Habitus x x (nur für die Holzerzeugung) -
Andere besondere Anforderungen (besondere Merkmale oder Erzeugnisse) Falls zutreffend Falls zutreffend Falls zutreffend
x = anwendbar; (x) = anwendbar, wenn möglich; - = nicht anwendbar

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Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorie "Qualifiziert" Anhang IV

I. Samenplantagen

A. Allgemeine Anforderungen

  1. Die zuständige Behörde genehmigt die Zwecke der Samenplantage in Bezug auf die in Artikel 3 Nummer 1 genannten Zwecke. Diese Zwecke werden in dem nationalen Register des betreffenden Mitgliedstaats angegeben. Die zugehörigen Klone oder einzelnen Bäume von Familien werden je nach den ausgewählten Zwecken aufgrund ihrer herausragenden Merkmale ausgewählt.
  2. Die zuständige Behörde genehmigt und registriert den Kreuzungsplan zugehöriger Klone oder Familien und das Anlageschema, die zugehörigen Klone oder Familien und gegebenenfalls den Verwandtschaftsgrad der zugehörigen Klone, ihre Anzahl und die Anzahl der Individuen (Ramets) pro Klon im Falle von Klonsamenplantagen, ihre Isolierung oder, wenn möglich, die Begrenzung des Pollenflusses und ihren Standort sowie alle diesbezüglichen Änderungen.
  3. Die zugehörigen Klone oder Familien müssen entsprechend einem von der zuständigen Behörde genehmigten Plan ausgepflanzt werden oder ausgepflanzt worden sein, der so erstellt wurde, dass jeder Bestandteil identifiziert werden kann. Dabei ist das optimale Gleichgewicht zwischen der tatsächlichen Anzahl der zugehörigen Klone oder Familien und dem genetischen Gewinn zu berücksichtigen.
  4. Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und wird von der zuständigen Behörde registriert.
  5. Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften und zu beernten, dass die Zwecke der Samenplantagen erreicht werden. Bei einer Samenplantage zur Erzeugung künstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von Hybriden am FVG anhand molekularer Techniken nachzuweisen.

B. Besondere Anforderungen

Die zuständige Behörde bewertet Anforderungen für die zugehörigen Klone oder Familien in Bezug auf bestimmte Merkmale oder die Erzeugung bestimmter Erzeugnisse (d. h. Auslesekriterien), wobei sie gegebenenfalls Alter und Entwicklungsstand, Nachhaltigkeitsmerkmale, Volumenzuwachs, Holzqualität, Form oder Habitus und andere nützliche besondere Merkmale berücksichtigt. Wenn solche Anforderungen gelten, werden sie gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe m angegeben.

II. Familieneltern

A. Allgemeine Anforderungen

  1. Die zuständige Behörde genehmigt die Zwecke der Familieneltern in Bezug auf die in Artikel 3 Nummer 1 genannten Zwecke. Diese Zwecke werden in dem nationalen Register des betreffenden Mitgliedstaats angegeben. Die Familieneltern werden je nach den ausgewählten Zwecken aufgrund ihrer herausragenden Merkmale ausgewählt.
  2. Die zuständige Behörde genehmigt und registriert den Kreuzungsplan und die Bestäubungsmethode, die Bestandteile, die Isolierung oder, wenn möglich, die Begrenzung des Pollenflusses und ihren Standort sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Merkmale.
  3. Die zuständige Behörde genehmigt und registriert die Identität, die Anzahl und den Anteil der Eltern in einer Mischung.
  4. Bei Eltern zur Erzeugung künstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von Hybriden am FVG anhand molekularer Techniken nachzuweisen.

B. Besondere Anforderungen

Die zuständige Behörde bewertet die Familieneltern in Bezug auf bestimmte Merkmale oder die Erzeugung bestimmter forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und erlässt gegebenenfalls besondere Anforderungen für diese Merkmale oder Erzeugnisse (d. h. Auslesekriterien), wobei sie gegebenenfalls Alter und Entwicklungsstand, Nachhaltigkeitsmerkmale, Volumenzuwachs, Holzqualität, Form oder Habitus und andere nützliche besondere Merkmale berücksichtigt. Wenn solche Anforderungen gelten, werden sie gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe m angegeben.

III. Klone

A. Allgemeine Anforderungen

  1. Die zuständige Behörde genehmigt und registriert Klone, die entweder anhand von Unterscheidungsmerkmalen identifizierbar oder gegebenenfalls durch Vermehrungszyklen oder molekulare Techniken rückverfolgbar sind.
  2. Der Anbauwert von Einzelklonen ist anhand der Beobachtung und der qualitativen Bewertung der Merkmale dieser Klone oder der Ergebnisse hinreichend langer Versuche festzusetzen.
  3. Ortets oder Zelllinien zur Erzeugung von Klonen werden aufgrund ihrer herausragenden Merkmale unter Berücksichtigung der Zwecke ausgewählt, für die das daraus gewonnene FVG gemäß Artikel 3 Nummer 1 verwendet werden soll.
  4. Die zuständige Behörde begrenzt die Zulassung auf eine Höchstzahl von Jahren oder eine Höchstzahl von erzeugten Ramets.

B. Besondere Anforderungen

Die zuständige Behörde bewertet die Ortets oder Zelllinien in Bezug auf bestimmte Merkmale oder die Erzeugung bestimmter forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und erlässt gegebenenfalls besondere Anforderungen für diese Merkmale oder Erzeugnisse (d. h. Auslesekriterien), wobei sie gegebenenfalls Alter und Entwicklungsstand, Nachhaltigkeitsmerkmale, Volumenzuwachs, Holzqualität, Form oder Habitus und andere nützliche besondere Merkmale berücksichtigt. Wenn solche Anforderungen gelten, werden sie gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe m angegeben.

IV. Klonmischungen

A. Allgemeine Anforderungen

  1. Klonmischungen müssen die Anforderungen gemäß Teil III Abschnitt A Nummern 1, 2 und 3 erfüllen.
  2. Identität, Anzahl und Anteile der enthaltenen Klone einer Mischung sowie die Auslesemethode und die Ausgangsklone müssen von der zuständigen Behörde zugelassen und registriert werden. Jede Klonmischung muss eine hinreichende genetische Vielfalt aufweisen.
  3. Die zuständige Behörde begrenzt die Zulassung auf eine Höchstzahl von Jahren oder eine Höchstzahl von erzeugten Ramets.

B. Besondere Anforderungen

Klonmischungen müssen die Anforderungen gemäß Teil III Abschnitt B erfüllen.

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Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorie "Geprüft" Anhang V

1. Anforderungen für alle Prüfungen

a) Allgemeines

Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial um einen Erntebestand, so muss es die einschlägigen Anforderungen des Anhangs III erfüllen. Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial um eine Samenplantage, Familieneltern, einen Klon oder eine Klonmischung, so muss es die einschlägigen Anforderungen des Anhangs IV erfüllen. Die zuständige Behörde legt die Auslesekriterien auf der Grundlage des Zwecks, für den das FVG verwendet werden soll, fest.

Die Prüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial werden gemäß international anerkannten Verfahren vorbereitet, konzipiert, durchgeführt und ausgewertet. Bei Vergleichsprüfungen wird das FVG mit einem oder vorzugsweise mehreren zugelassenen oder vorausgewählten Standards gemäß Nummer 3 Buchstabe b verglichen.

b) Prüfmerkmale

  1. Prüfungen werden zur Bewertung der unter Ziffer ii genannten Merkmale konzipiert, und diese werden für jede Prüfung in den Prüfungsaufzeichnungen angegeben.
  2. Merkmalen, die im Hinblick auf den Zweck, für den das FVG verwendet werden soll, als wichtig erachtet werden, ist besonders Rechnung zu tragen. Diese Merkmale sind in Bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen zu bewerten, einschließlich der gegenwärtigen und prognostizierten klimatischen Bedingungen.

c) Dokumentation

Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Unternehmer führen Aufzeichnungen, in denen Folgendes beschrieben wird: die Prüforte, einschließlich der standörtlichen und klimatischen Bedingungen, des Bodens, der Vornutzung, der Bestandsbegründung, der Bewirtschaftung und der Schäden durch abiotische/biotische Faktoren, zusammen mit allen Ergebnissen zum Zeitpunkt der Bewertung. Werden diese Aufzeichnungen von den Unternehmern geführt, so werden sie den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.

d) Versuchsanstellung

  1. Jede Stichprobe von FVG muss, soweit es die Arten des Pflanzguts gestatten, in derselben Weise angezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden.
  2. Jeder Versuch beruht auf einem statistisch validen Design, damit die individuellen Merkmale jedes zu prüfenden Bestandteils gemessen werden können.

e) Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse

  1. Die Versuchsergebnisse werden mithilfe international anerkannter statistischer Verfahren analysiert; die Ergebnisse sind für jedes geprüfte Merkmal vorzulegen.
  2. Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind, wenn möglich, frei zugänglich zu machen.
  3. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Versuch durchgeführt wurde, kann ein Einsatzgebiet ausweisen und stellt über FOREMATIS Informationen über alle Merkmale des FVG, die möglicherweise seinen Anbauwert begrenzen, zur Verfügung.
  4. Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das FVG nicht mindestens die Merkmale des Ausgangsmaterials aufweist, aus dem es erzeugt wurde, dann wird dieses FVG nicht als "geprüft" zertifiziert.

2. Anforderungen an die genetische Prüfung der Bestandteile des Ausgangsmaterials

a) Die Bestandteile der folgenden Arten von Ausgangsmaterials können einer genetischen Prüfung unterzogen werden: Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen.

b) Dokumentation

Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist eine zusätzliche Dokumentation mit Informationen über Folgendes erforderlich:

  1. Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Bestandteile, und
  2. Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen FVG.

c) Prüfverfahren

  1. Der genetische Wert jedes Bestandteils ist anhand von Informationen von zwei oder mehr Prüforten zu schätzen, von denen mindestens einer Umweltbedingungen aufweist, die für das geplante Einsatzgebiet des FVG relevant sind.
  2. Der Prüfzeitraum muss hinreichend lang sein, um eine Ausprägung der geprüften Merkmale zu ermöglichen.
  3. Die geschätzte Überlegenheit des in Verkehr zu bringenden FVG ist auf der Grundlage der genetischen Werte und des speziellen Kreuzungsplans zu ermitteln.
  4. Prüfungen und genetische Bewertungen sind von der zuständigen Behörde zuzulassen.

d) Auswertung

  1. Die geschätzte Überlegenheit des FVG ist im Verhältnis zu einem Standard für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen zu berechnen. Der Standard wird im Zuchtprogramm definiert und in den Prüfberichten beschrieben.
  2. In den Prüfberichten ist für jedes wichtige Merkmal festzustellen, ob der geschätzte genetische Wert des FVG niedriger ist als der des Standards.

3. Anforderungen an Vergleichsprüfungen von FVG

a) Beprobung von FVG

  1. Die Stichprobe des FVG für Vergleichsprüfungen muss wirklich repräsentativ sein für das von dem zuzulassenden Ausgangsmaterial stammende FVG.
  2. Generativ erzeugtes FVG für Vergleichsprüfungen muss

b) Standards

  1. Die Leistungsfähigkeit der zu Vergleichszwecken in den Prüfungen verwendeten Standards sollte nach Möglichkeit bereits lange genug in dem Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards müssen im Prinzip für Ausgangsmaterial repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den ökologischen Bedingungen, für die die Zertifizierung des FVG vorgeschlagen wurde, bereits als nützlich für den entsprechenden Zweck erwiesen hat. Die zu Vergleichszwecken in den Prüfungen verwendeten Standards sollten, sofern möglich,
  2. Zur Vergleichsprüfung künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit beide Elternbaumarten durch Standards vertreten sein.
  3. Nach Möglichkeit sind mehrere Standards zu verwenden. Soweit gerechtfertigt, können Standards durch das am besten geeignete in der Prüfung vertretene FVG oder einen Mittelwert der in der Prüfung vertretenen Bestandteile ersetzt werden.
  4. Die gleichen Standards sind in allen Prüfungen für eine möglichst große Vielfalt von Standortbedingungen zu verwenden.

c) Auswertung

  1. Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen.
  2. Wichtige wirtschaftliche oder ökologische Merkmale, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards, sind anzugeben, und ihre Auswirkungen sind durch vorteilhafte Merkmale auszugleichen.

4. Vorläufige Zulassung

Die frühzeitige Bewertung junger Versuchsstadien kann als Grundlage für die vorläufige Zulassung dienen. Die aufgrund einer frühzeitigen Bewertung angenommene Überlegenheit ist spätestens nach zehn Jahren zu überprüfen.

5. Frühtests

Für die vorläufige oder die endgültige Zulassung kann die zuständige Behörde Versuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien anerkennen, wenn nachgewiesen werden kann, dass zwischen dem betreffenden Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise am forstlichen Standort geprüft werden, ein enger Zusammenhang besteht. Die anderen zu prüfenden Merkmale müssen die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllen.

.

Kategorien für das Inverkehrbringen von FVG von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial Anhang VI


Typ des Ausgangsmaterials Kategorie des FVG
Quellengesichert Ausgewählt Qualifiziert Geprüft
Samenquelle x
Erntebestand x x x
Samenplantage x x
Familieneltern x x
Klon x x
Klonmischung x x

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Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2016/2031 Anhang VII

In Anhang VII der Verordnung (EU) 2016/2031 werden die folgenden Teile aufgenommen:

"Teil E
Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, kombiniert mit einem amtlichen Etikett, gemäß Artikel 83 Absatz 5a Unterabsatz 2 Buchstabe a

  1. Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, der auf einem gemeinsamen Etikett, kombiniert mit einem amtlichen Etikett für FVG, gemäß Artikel 83 Absatz 5a vorgelegt wird, enthält die folgenden Bestandteile:
    1. das Wort 'Pflanzenpass' in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich,
    2. die Flagge der Union in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts, in Farbe oder in Schwarz-Weiß.

    Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts anzubringen und hat die gleiche Breite wie das amtliche Etikett.

  2. Teil A Nummer 2 gilt entsprechend.

Teil F
Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, kombiniert mit einem amtlichen Etikett, gemäß Artikel 83 Absatz 5a Unterabsatz 2 Buchstabe b

  1. Der Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, der auf einem gemeinsamen Etikett, kombiniert mit einem amtlichen Etikett für FVG, gemäß Artikel 83 Absatz 5a vorgelegt wird, enthält die folgenden Bestandteile:
    1. Die Wörter 'Pflanzenpass - Schutzgebiet' in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich,
    2. direkt unterhalb von 'Pflanzenpass - Schutzgebiet' die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) oder den/die Code(s) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge;
    3. die Flagge der Union in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts, in Farbe oder in Schwarz-Weiß.

    Der Pflanzenpass ist auf dem gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts für FVG anzubringen und hat die gleiche Breite wie das amtliche Etikett.

  2. Teil B Nummer 2 gilt entsprechend."

.

Entsprechungstabelle Anhang VIII


Richtlinie 1999/105/EG Diese Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i Artikel 3 Nummer 2
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii Artikel 3 Nummer 4
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii Artikel 3 Nummer 3
Artikel 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 7
Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i Artikel 3 Nummer 8
Artikel 2 Buchstabe c Ziffer ii Artikel 3 Nummer 9
Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iii Artikel 3 Nummer 10
Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iv Artikel 3 Nummer 11
Artikel 2 Buchstabe c Ziffer v Artikel 3 Nummer 12
Artikel 2 Buchstabe c Ziffer vi Artikel 3 Nummer 13
Artikel 2 Buchstabe d Ziffer i Artikel 3 Nummer 23
Artikel 2 Buchstabe d Ziffer ii Artikel 3 Nummer 24
Artikel 2 Buchstabe e Artikel 3 Nummer 25
Artikel 2 Buchstabe f Artikel 3 Nummer 21
Artikel 2 Buchstabe g Artikel 3 Nummer 22
Artikel 2 Buchstabe h Artikel 3 Nummer 29
Artikel 2 Buchstabe i Artikel 3 Nummer 30
Artikel 2 Buchstabe j Artikel 3 Nummer 28
Artikel 2 Buchstabe k Artikel 3 Nummern 31 und 32
Artikel 2 Buchstabe l Ziffer i Artikel 3 Nummer 34
Artikel 2 Buchstabe l Ziffer ii Artikel 3 Nummer 35
Artikel 2 Buchstabe l Ziffer iii Artikel 3 Nummer 36
Artikel 2 Buchstabe l Ziffer iv Artikel 3 Nummer 37
Artikel 3 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 5
Artikel 3 Absatz 3 -
Artikel 3 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 4
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 7 und Artikel 4 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 4 Absatz 6
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 4 Absatz 5
Artikel 4 Absatz 4 Artikel 6 Anhang III Teil B
Artikel 4 Absatz 5 Artikel 23
Artikel 5 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 3 Artikel 8
Artikel 6 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 6 Absätze 1 bis 4
Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b -
Artikel 6 Absatz 6 Artikel 6 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 7 Artikel 7
Artikel 6 Absatz 8 -
Artikel 7 Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 8 Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 1 Artikel 15 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 2 Artikel 15 Absätze 2 und 3
Artikel 10 Absatz 3 -
Artikel 11 Artikel 16
Artikel 12 Absatz 1 Artikel 18 Absatz 2
Artikel 12 Absatz 2 Artikel 18 Absatz 4
Artikel 12 Absatz 3 Artikel 18 Absatz 5
Artikel 13 Absatz 1 Artikel 19 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 2 Artikel 19 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a
Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c
Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d
Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben e und f Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben e und f
Artikel 14 Absatz 1 Einleitungssatz Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 20 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 20 Absatz 7 Buchstabe c
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 20 Absatz 7 Buchstabe d
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe b
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 20 Absatz 7 Buchstabe j
Artikel 14 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 7 Buchstabe k
Artikel 14 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 5
Artikel 14 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 5 Absatz 4
Artikel 14 Absatz 5 -
Artikel 14 Absatz 6 Artikel 20 Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Unterabsätze 3 und 5
Artikel 14 Absatz 7 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i
Artikel 15 Artikel 21
Artikel 16 Absatz 1 Artikel 28 Absatz 4
Artikel 16 Absatz 2 Artikel 36 Nummer 1
Artikel 16 Absatz 3 Artikel 10 Absätze 3, 4 und 6
Artikel 16 Absatz 4 -
Artikel 16 Absatz 5 Artikel 28 Absatz 4
Artikel 16 Absatz 6 Artikel 30
Artikel 17 Absatz 1 -
Artikel 17 Absatz 2 Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 17 Absatz 3 Artikel 25 Absatz 2
Artikel 17 Absatz 4 -
Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 7 Absatz 1
Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 7 Absatz 2
Artikel 18 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 1
Artikel 19 Artikel 26
Artikel 20 -
Artikel 21 Artikel 24
Artikel 22 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 23 Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 7
Artikel 24 Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 11, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 10 Unterabsatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 28 Absatz 9, Artikel 33 Absatz 2
Artikel 25 Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 11
Artikel 26 Artikel 31 und 32
Artikel 27 Artikel 38
Artikel 28 -
Artikel 29 Artikel 37
Artikel 30 Artikel 39
Artikel 31 -
Anhang I Anhang I
Anhang II Anhang II
Anhang III Anhang III
Anhang IV Anhang IV
Anhang V Anhang V
Anhang VI Anhang VI
Anhang VII Artikel 8
Anhang VIII Artikel 18 Absatz 3
Anhang IX Anhang VIII


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