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Leitlinien der Kommission zur Implementierung der Funktion für die Abgabe von Erklärungen für Mediendiensteanbieter gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

C/2026/901
(ABl. C, C/2026/901 vom 11.02.2026)



1. Einleitung
1. Das Europäische Medienfreiheitsgesetz (Verordnung (EU) 2024/1083 1, im Folgenden "EMFA") sieht in Artikel 18 eine Reihe von Schutzvorkehrungen für Mediendiensteanbieter vor. Diese Schutzvorkehrungen beziehen sich auf die Moderation von Inhalten von Mediendiensteanbietern durch Anbieter sehr großer Online-Plattformen 2, wenn eine solche Moderation auf den einschlägigen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter sehr großer Online-Plattformen beruht. Um in den Genuss dieses Schutzes zu kommen, müssen Mediendiensteanbieter erklären, dass sie eine Reihe von Anforderungen erfüllen, die in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g des EMFA aufgeführt sind. Um dies zu erleichtern, müssen Anbieter sehr großer Online-Plattformen gemäß Artikel 18 Absatz 1 des EMFA eine Funktion bereitstellen, die es Mediendiensteanbietern ermöglicht, die entsprechende Erklärung abzugeben.

2. Gemäß Artikel 18 Absatz 9 des EMFA gibt die Kommission Leitlinien heraus, um die wirksame Anwendung der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Funktion zu erleichtern. In Erwägungsgrund 53 des EMFA heißt es weiter, dass die Leitlinien dazu beitragen sollten, das Risiko eines potenziellen Missbrauchs der Funktionalität zu minimieren, insbesondere durch Mediendiensteanbieter, die systematisch Desinformation, Informationsmanipulation und Einmischung betreiben, einschließlich derjenigen, die von bestimmten Drittländern kontrolliert werden, wobei die vom Europäischen Gremium für Mediendienste zu entwickelnden Kriterien in Bezug auf Mediendiensteanbieter von außerhalb der Union zu berücksichtigen sind. Es wird klargestellt, dass die Leitlinien Regelungen im Zusammenhang mit der Beteiligung anerkannter Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Faktenüberprüfungsorganisationen, an der Überprüfung der Erklärungen oder der Anhörung der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder der Koregulierungs- oder Selbstregulierungsstellen enthalten können. Eine solche Beteiligung könnte beispielsweise bedeuten, dass diese Organisationen die Möglichkeit haben, Anbietern sehr großer Online-Plattformen potenzielle Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung der für die Erklärung relevanten Anforderungen durch Mediendiensteanbieter zu melden.

3. Diese Leitlinien sollen die Anwendung der Vorschriften erleichtern, indem sie die wesentlichen Gestaltungs- und operativen Features festlegen, die die Funktion für die Abgabe von Erklärungen aufweisen sollte. Diese Features sollten dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Funktion für die Abgabe von Erklärungen für Mediendiensteanbieter leicht auffindbar, benutzerfreundlich und leicht zugänglich ist, und gleichzeitig den Anbietern sehr großer Online-Plattformen die nötige Flexibilität geben, um die Features an die besonderen Merkmale ihrer Dienste und Geschäftsmodelle anzupassen.

4. Im Rahmen der Ausarbeitung dieser Leitlinien führte die Kommission eine gezielte Konsultation durch, an der einschlägige Interessenträger teilnahmen, darunter Vertreter von Anbietern sehr großer Online-Plattformen, Mediendiensteanbietern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Faktenüberprüfungsorganisationen und Regulierungsbehörden.

5. Diese Leitlinien spiegeln das Verständnis der Kommission von Artikel 18 des EMFA wider. Nur der Gerichtshof der Europäischen Union ist befugt, das Unionsrecht endgültig und verbindlich auszulegen.

6. In Abschnitt 2 dieser Leitlinien werden ihr Anwendungsbereich und ihr Zweck dargelegt. In Abschnitt 3 ist festgelegt, welche allgemeinen Features die Funktion für die Abgabe von Erklärungen nach Ansicht der Kommission mindestens aufweisen sollte. Abschnitt 4 enthält Leitlinien zu den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g des EMFA abzugebenden Erklärungen, die die Mediendiensteanbieter und die Anbieter sehr großer Online-Plattformen bei der Abgabe bzw. Bearbeitung der Erklärungen unterstützen sollen. In Abschnitt 5 geht die Kommission auf sonstige Aspekte im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Erklärungen ein. Abschnitt 6 enthält Regelungen, nach denen Anbieter sehr großer Online-Plattformen Regulierungsbehörden oder -stellen oder Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen konsultieren können, wenn sie "begründeten Zweifel" an der Einhaltung von Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d des EMFA durch Mediendiensteanbieter haben. Abschnitt 7 enthält die Leitlinien der Kommission zu den allgemeinen Regelungen für die Beteiligung von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Faktenüberprüfungsorganisationen, an der Überprüfung der Erklärungen.

2. Anwendungsbereich der Leitlinien

7. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 des EMFA sind Anbieter sehr großer Online-Plattformen verpflichtet, Mediendiensteanbietern, die Empfänger ihrer Dienste sind, eine Funktion für die Abgabe von Erklärungen bereitzustellen. In Erwägungsgrund 53 des EMFA wird präzisiert, dass Anbieter sehr großer Online-Plattformen, die Zugang zu Medieninhalten bieten, eine Funktion für die Abgabe von Erklärungen bereitstellen sollten.

8. Was die Adressaten und den Anwendungsbereich der Verpflichtungen nach Artikel 18 Absatz 1 anbelangt, sollten nach Ansicht der Kommission alle Elemente der Definition des Begriffs "Mediendienst" im EMFA berücksichtigt werden. Gemäß Artikel 2 Nummer 1 bezeichnet "Mediendienst" eine Dienstleistung, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein abtrennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit - gleich auf welche Weise - Sendungen oder Presseveröffentlichungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen. Artikel 2 Nummer 1 des EMFA sollte auch in Verbindung mit der Definition des Begriffs "Mediendiensteanbieter" in Artikel 2 Nummer 2 gelesen werden, wonach ein solcher Anbieter "eine natürliche oder juristische Person [ist], deren berufliche Tätigkeit in der Bereitstellung eines Mediendienstes besteht". In Erwägungsgrund 9 des EMFA wird ferner der berufliche Charakter der Tätigkeit als entscheidender Faktor herausgestellt, der bei der Ermittlung juristischer oder natürlicher Personen, die einen Mediendienst erbringen, zu berücksichtigen ist. Zudem wird in Erwägungsgrund 9 des EMFA auch anerkannt, dass die Tätigkeit von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt verschiedene Formen annehmen kann, und es wird darauf hingewiesen, dass die Begriffsbestimmung "Mediendiensteanbieter" so verstanden werden sollte, dass sie ein breites Spektrum professioneller Medienakteure abdeckt, einschließlich Freiberufler.

9. Wie in Erwägungsgrund 50 des EMFA dargelegt, besteht das Ziel von Artikel 18 des EMFA darin, die Medienfreiheit und den Medienpluralismus im digitalen Umfeld zu wahren, indem die Auswirkungen von Entscheidungen über die Moderation von Inhalten auf die redaktionelle Integrität von Mediendiensteanbietern und auf die Verbreitung von Informationen, die vertrauenswürdig sind und im Einklang mit redaktionellen und beruflichen Standards erstellt werden, so gering wie möglich gehalten werden. Artikel 18 des EMFA zielt darauf ab, professionelle journalistische Tätigkeiten von Mediendiensteanbietern zu schützen, die die redaktionelle Verantwortung für ihre Sendungen oder Presseveröffentlichungen tragen und insbesondere Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, gesellschaftliche Themen oder kulturelle Phänomene abdecken, die letztlich zum öffentlichen Diskurs und zur demokratischen Debatte beitragen 3.

10. Daher sollte die Vorschrift, die Funktion gemäß Artikel 18 Absatz 1 des EMFA bereitzustellen, im Einklang mit Erwägungsgrund 53 des EMFA für Anbieter sehr großer Online-Plattformen gelten, die Zugang zu Medieninhalten bieten, d. h. für Anbieter, die Informationen speichern und öffentlich verbreiten, einschließlich Sendungen oder Presseveröffentlichungen, die von Mediendiensteanbietern im Einklang mit redaktionellen und beruflichen Standards erstellt wurden, da es unverhältnismäßig bzw. für die Zielsetzung der Bestimmung irrelevant wäre, andere Anbieter sehr großer Online-Plattformen, wie z.B. Online-Marktplätze oder -Plattformen, die Inhalte für Erwachsene bereitstellen, einzubeziehen.

3. Allgemeine Features der Funktion für die Abgabe von Erklärungen

11. Dieser Abschnitt enthält Leitlinien für die Implementierung der Funktion für die Abgabe von Erklärungen. Ziel ist es, so weit wie möglich zu gewährleisten, dass die Funktion von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen einheitlich und wirksam implementiert wird, unbeschadet der unterschiedlichen Geschäftsmodelle und besonderen Merkmale der einzelnen Anbieter.

12. Die Funktion, die Anbieter sehr großer Online-Plattformen gemäß Artikel 18 Absatz 1 des EMFA bereitstellen müssen, ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Mediendiensteanbieter vom Schutz gegen ungerechtfertigte Moderationsentscheidungen in Bezug auf Inhalte, die als unvereinbar mit den Geschäftsbedingungen der sehr großen Online-Plattformen gelten, profitieren.

13. Die Funktion sollte fester Bestandteil der Infrastruktur der Anbieter sehr großer Online-Plattformen sein. Sie sollte auf ihrer Schnittstelle gut sichtbar bereitstellt werden, damit Mediendiensteanbieter sie leicht finden und darauf zugreifen können, z.B. über ihre Konten auf der Plattform.

14. Die Funktion sollte als standardisierter Fragebogen konzipiert werden, der in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen Anbieter sehr großer Online-Plattformen ihre Dienste anbieten, verfügbar sein sollte. Insbesondere sollte der Fragebogen aus einer Liste mit Ankreuzfeldern bestehen, die Mediendiensteanbieter ankreuzen können, um zu erklären, dass sie die in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e des EMFA genannten spezifischen Anforderungen erfüllen. Der Fragebogen sollte es den Diensteanbietern ermöglichen, die in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben f und g genannten Informationen zu übermitteln, z.B. über ein Eingabefeld oder einen Anhang.

15. Anbieter sehr großer Online-Plattformen sollten sicherstellen, dass die Funktion ein Feature enthält, das es Mediendiensteanbietern ermöglicht, Erklärungen für alle Konten auf einmal abzugeben, die sie auf einer bestimmten Plattform unterhalten. Dies würde den Aufwand für die Abgabe von Erklärungen für Mediendiensteanbieter, die mehrere Konten auf einer bestimmten Plattform unterhalten, verringern, da sie die Erklärungen nicht für jedes von ihnen unterhaltene Konto einzeln abgeben müssten.

16. Um zu verhindern, dass Erklärungen automatisiert von Bots oder anderer automatisierter Software abgegeben werden, sollten Anbieter sehr großer Online-Plattformen sicherstellen, dass die Funktion ein Feature beinhaltet, das es Mediendiensteanbietern ermöglicht, ihre Erklärung zu datieren und elektronisch zu unterzeichnen sowie sie durch einen vollautomatischen öffentlichen Turing-Test zur Unterscheidung von Computern und Menschen (CAPTCHA) oder ähnliche Protokolle, die dazu dienen, zwischen menschlichen Nutzern und automatisierter Software zu unterscheiden, zu authentifizieren und zu verifizieren.

17. Die Funktion sollte auch ein optionales Feature enthalten, das es Mediendiensteanbietern ermöglicht, alle Informationen im Zusammenhang mit der Erfüllung der gemäß Artikel 18 Absatz 1 des EMFA abgegebenen Erklärungen hochzuladen, die sie zu deren Untermauerung für relevant halten. In diesem Zusammenhang sollten Mediendiensteanbieter die Möglichkeit haben, anzugeben, ob diese weiteren ergänzenden Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden können. In jedem Fall sollte es im alleinigen Ermessen der Mediendiensteanbieter liegen, dieses optionale Feature zur Bereitstellung weiterer ergänzender Informationen zu nutzen. Daher sollte das Fehlen ergänzender Dokumente nicht dazu führen, dass die Erklärung als unvollständig angesehen oder abgelehnt wird.

18. Die von Anbietern sehr großer Online-Plattformen bereitgestellte Funktion sollte es ermöglichen, dass dem betreffenden Mediendiensteanbieter nach Abgabe der Erklärung eine automatische Nachricht zur Bestätigung des Empfangs der Erklärung gesendet wird. Diese Nachricht sollte auch die Kontaktdaten des Anbieters der sehr großen Online-Plattform enthalten, einschließlich einer E-Mail-Adresse, über die der Mediendiensteanbieter gemäß Artikel 18 Absatz 3 des EMFA direkt und schnell mit ihm in Verbindung treten kann.

19. Mediendiensteanbieter sollten die Möglichkeit haben, den Status ihrer Erklärungen über ihre Konten auf der Plattform zu überwachen und zu verwalten und ihre Erklärungen jederzeit zu aktualisieren, zu ändern oder zurückzunehmen. Die Aktualisierung oder Änderung einer bereits angenommenen Erklärung sollte nicht aufwendiger sein als die Abgabe der ursprünglichen Erklärung und es sollte auch keine neue Erklärung abgegeben werden müssen.

20. Anbieter sehr großer Online-Plattformen sollten die erhaltenen Erklärungen in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form öffentlich zur Verfügung stellen. Gleiches sollte gemäß Artikel 18 Absatz 2 des EMFA für alle weiteren ergänzenden Informationen gemäß Absatz 17 gelten.

21. Um die Funktion für die Abgabe von Erklärungen bekannt zu machen und ihre Nutzung zu erleichtern, fordert die Kommission Anbieter sehr großer Online-Plattformen auf, bei den Empfängern ihrer Dienste aktiv dafür zu werben. Dies könnte beispielsweise dadurch geschehen, dass sie die Funktion in ihre Geschäftsbedingungen aufnehmen und allgemein erläutern, wie eine Erklärung abgegeben werden kann, sobald die Funktion verfügbar ist, oder hierfür eine spezielle Kontaktstelle einrichten.

4. Für die Erklärung relevante Anforderungen

22. Die folgenden Unterabschnitte enthalten Leitlinien zu bestimmten Aspekten im Zusammenhang mit den einzelnen Punkten, die in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g aufgeführt sind und in einer von einem Mediendiensteanbieter abgegebenen Erklärung zu berücksichtigen sind.

4.1. Anforderungen im Zusammenhang mit Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und f

23. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und f des EMFA muss die Funktion es Mediendiensteanbietern ermöglichen zu erklären, dass sie Mediendiensteanbieter sind und dass sie Artikel 6 Absatz 1 des EMFA nachkommen, sowie ihren eingetragenen Namen und ihre Kontaktdaten, einschließlich einer E-Mail-Adresse (vorzugsweise ein eigenes Postfach als stabilen Kommunikationskanal, über den der Anbieter der sehr großen Online-Plattform direkt und schnell mit ihm in Verbindung treten kann) anzugeben.

24. Für die Bearbeitung von Erklärungen und die leichtere Ermittlung von Mediendiensteanbietern können Anbieter sehr großer Online-Plattformen öffentlich zugängliche EU-weite oder nationale Datenbanken konsultieren, um aktuelle und umfassende Informationen über Mediendiensteanbieter und deren Eigentümer zu erhalten. Zu diesen Datenbanken gehören der Euromedia Ownership Monitor 4 oder die gemäß Artikel 6 Absatz 2 des EMFA eingerichteten nationalen Datenbanken zu Medieneigentümern. Das Europäische Gremium für Mediendienste (im Folgenden "Gremium") könnte Kontakte zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen und den jeweiligen für die nationalen Datenbanken zuständigen nationalen Behörden erleichtern.

25. Anbieter sehr großer Online-Plattformen könnten auch MAVISE 5 konsultieren, eine zentrale, frei zugängliche Datenbank, die von der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle verwaltet wird. MAVISE stellt im Einklang mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste im Europäischen Wirtschaftsraum verfügbare Informationen über das Land des Gerichtsstands der Anbieter audiovisueller Mediendienste bereit.

26. In diesem Zusammenhang könnten Mediendiensteanbieter über das in Absatz 17 genannte optionale Feature einen direkten Link zu den in den Absätzen 24 und 25 genannten Datenbanken und zu der Website mit den nach Artikel 6 Absatz 1 des EMFA geforderten Informationen einfügen.

4.2. Anforderungen im Zusammenhang mit Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

27. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c des EMFA muss die Funktion es Mediendiensteanbietern ermöglichen, zu erklären, dass sie redaktionell unabhängig von den Mitgliedstaaten, politischen Parteien und Drittländern sowie von Einrichtungen sind, die von Drittländern kontrolliert oder finanziert werden.

28. Über das in Absatz 17 genannte optionale Feature könnten Mediendiensteanbieter relevante Informationen hochladen, z.B. über die internen Maßnahmen, Strategien oder Verfahren, die sie zur Wahrung und Förderung ihrer redaktionellen Unabhängigkeit eingeführt haben. Zu diesem Zweck könnten sich Mediendiensteanbieter an der Empfehlung der Kommission zu internen Schutzvorkehrungen für redaktionelle Unabhängigkeit und Transparenz von Medieneigentum orientieren, die einen nicht erschöpfenden und nicht kumulativen Katalog freiwilliger Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität redaktioneller Entscheidungen enthält 6.

29. Das in Absatz 17 beschriebene optionale Feature könnte es Mediendiensteanbietern auch ermöglichen, anzugeben, dass sie keinen restriktiven Maßnahmen unterliegen, die derzeit von der Europäischen Union u. a. aufgrund mangelnder redaktioneller Unabhängigkeit verhängt werden 7.

4.3. Anforderungen im Zusammenhang mit Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d und g

30. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d des EMFA muss die Funktion es Mediendiensteanbietern ermöglichen zu erklären, i) dass sie regulatorischen Anforderungen für die Ausübung der redaktionellen Verantwortung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Aufsicht durch eine zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle unterliegen oder ii) sich an einen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus für redaktionelle Standards halten, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in dem betreffenden Mediensektor weithin anerkannt und akzeptiert ist.

31. Diese Anforderungen sind alternativ und nicht kumulativ. Daher müsste ein Mediendiensteanbieter, der erklärt, dass er regulatorischen Anforderungen für die Ausübung der redaktionellen Verantwortung und der Aufsicht durch eine zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle unterliegt, nicht auch erklären, dass er sich an einen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus für redaktionelle Standards hält, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in dem betreffenden Mediensektor weithin anerkannt und akzeptiert ist (und umgekehrt).

32. Über das in Absatz 17 beschriebene optionale Feature könnten Mediendiensteanbieter Nachweise zur Untermauerung ihrer Erklärung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d übermitteln 8. Mediendiensteanbieter werden zudem aufgefordert, ergänzende Informationen über den Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus für redaktionelle Standards, an die sie sich halten, hochzuladen 9.

33. Die Kommission erkennt an, dass der Entwicklungsstand von Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein kann. In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Gremium im Rahmen seiner allgemeinen Aufgabe, die einheitliche und wirksame Anwendung des EMFA zu fördern, die Entwicklung wirksamer, kohärenter und koordinierter nationaler Koregulierungs- oder Selbstregulierungsinitiativen fördern und erleichtern könnte, z.B. im Rahmen des strukturierten Dialogs nach Artikel 19 des EMFA.

34. Für die Zwecke des Artikels 18 des EMFA sollen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen eine wirksame Verwaltung der redaktionellen Standards völlig unabhängig von staatlichen, politischen und kommerziellen Interessen gewährleisten und ihre Tätigkeiten transparent durchführen; häufig sind sie mit der Überwachung der Einhaltung der einschlägigen ethischen und beruflichen Standards betraut.

35. Beispiele für solche Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen sind nationale Medien- und Presseräte sowie Berufskammern oder -verbände für den Journalistenberuf, die redaktionelle Standards verwalten.

36. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g des EMFA muss die Funktion es Mediendiensteanbietern ermöglichen, die Kontaktdaten, einschließlich Namen, E-Mail-Adressen oder Telefonnummern, einschlägiger Kontaktstellen der einschlägigen nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder der Vertreter der Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d des EMFA anzugeben. In diesem Zusammenhang wird das Gremium aufgefordert, Mediendiensteanbieter und Anbieter sehr großer Online-Plattformen zu unterstützen, indem es eine aktuelle Liste der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen bereitstellt und Informationen über die einschlägigen Koregulierungs- und Selbstregulierungsmechanismen in den Mitgliedstaaten beschafft.

4.4. Anforderungen im Zusammenhang mit der Bedingung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e

37. Die nachstehenden Leitlinien zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e des EMFA lassen Artikel 50 der Verordnung über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689) und alle gemäß Artikel 50 Absatz 7 und Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung 10 herausgegebenen Leitlinien oder Verhaltenskodizes unberührt.

38. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e des EMFA muss die Funktion es Mediendiensteanbietern ermöglichen, zu erklären, dass sie keine Inhalte bereitstellen, die von Systemen künstlicher Intelligenz erzeugt wurden, ohne diese Inhalte einer menschlichen Überprüfung und redaktionellen Kontrolle zu unterziehen.

39. Über das in Absatz 17 genannte optionale Feature könnten Mediendiensteanbieter Informationen über ihre Vorgehensweisen bei der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle von Inhalten, die von Systemen der künstlichen Intelligenz erzeugt wurden, übermitteln.

40. Beispielsweise könnten sich diese Informationen auf bestimmte Funktionen oder Rollen innerhalb der Organisation eines Mediendiensteanbieters beziehen, die mit der redaktionellen Überprüfung der von Systemen der künstlichen Intelligenz erzeugten Inhalte betraut sind oder die redaktionelle Verantwortung für solche Inhalte tragen.

41. In jedem Fall weist die Kommission darauf hin, dass der Schutz, der nach Artikel 18 des EMFA in Bezug auf die Moderation von Inhalten durch Anbieter sehr großer Online-Plattformen gewährt wird und zur Aussetzung der Bereitstellung ihrer Online-Vermittlungsdienste in Bezug auf von einem Mediendiensteanbieter bereitgestellte Inhalte führt, sich auf alle von Mediendiensteanbietern bereitgestellten Inhalte erstreckt, einschließlich der von Systemen der künstlichen Intelligenz erzeugten oder manipulierten Inhalte, sofern die betreffenden Mediendiensteanbieter diese Inhalte einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterziehen, wie in ihren Erklärungen angegeben.

5. Sonstige Aspekte im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Erklärungen

42. Um die Bearbeitung der abgegebenen Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist zu gewährleisten, sollten Anbieter sehr großer Online-Plattformen die Erklärungen gleich nach ihrem Eingang unverzüglich bearbeiten, wie in Artikel 18 Absatz 3 letzter Satz des EMFA vorgeschrieben. Insbesondere sollten sie die Abgabe und Bearbeitung von Erklärungen nicht auf bestimmte Zeiträume beschränken.

43. Die Entscheidung, eine Erklärung anzunehmen, abzulehnen oder für ungültig zu erklären, sollte ausschließlich auf den gemäß Artikel 18 Absatz 1 des EMFA erklärten Angaben beruhen. Die Entscheidung, eine Erklärung anzunehmen, abzulehnen oder für ungültig zu erklären, sollte nicht davon abhängen, ob die Inhalte des Mediendiensteanbieters mit den Geschäftsbedingungen des Anbieters der sehr großen Online-Plattform vereinbar sind oder nicht.

44. Anbieter sehr großer Online-Plattformen können eine zuvor angenommene Erklärung nur dann für ungültig erklären, wenn der betreffende Mediendiensteanbieter eine oder mehrere der gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e des EMFA abgegebenen Erklärungen nicht mehr erfüllt.

45. Um potenzielle Probleme bei der Einhaltung von Erklärungen leichter feststellen zu können, kann die Nichterfüllung einer oder mehrerer der gemäß Artikel 18 Absatz 1 des EMFA abgegebenen Erklärungen durch einen Mediendiensteanbieter den Anbietern sehr großer Online-Plattformen von der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle oder über den Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus gemeldet werden. Der Sachverhalt kann im Einklang mit Erwägungsgrund 53 des EMFA auch von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Faktenüberprüfungsorganisationen, wie die in Absatz 57 genannten, gemeldet werden.

46. Wurde die Nichterfüllung einer oder mehrerer der gemäß Artikel 18 Absatz 1 des EMFA abgegebenen Erklärungen von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Faktenüberprüfungsorganisationen, wie den in Absatz 57 genannten, gemeldet, sollten Anbieter sehr großer Online-Plattformen bei der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle oder dem einschlägigen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus eine entsprechende Bestätigung anfordern.

47. In diesem Zusammenhang sollten Anbieter sehr großer Online-Plattformen sicherstellen, dass ein menschlicher Ansprechpartner für den Austausch mit den Mediendiensteanbietern, den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder den einschlägigen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen sowie mit Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Faktenüberprüfungsorganisationen, wie den in Absatz 57 genannten, zur Verfügung steht.

48. Wird eine Erklärung abgelehnt oder für ungültig erklärt, sollten die Anbieter sehr großer Online-Plattformen den betreffenden Mediendiensteanbieter unverzüglich über ihre Entscheidung unterrichten. Bei der Unterrichtung des betreffenden Mediendiensteanbieters sollten die Anbieter sehr großer Online-Plattformen ihre Gründe für die Ablehnung oder Ungültigerklärung angeben und auf die den Mediendiensteanbietern gemäß Artikel 18 Absatz 7 des EMFA zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe verweisen.

6. Konsultation nationaler Regulierungsbehörden oder -stellen oder Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen bei begründetem Zweifel

49. Besteht begründeter Zweifel daran, dass der Mediendiensteanbieter die in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d des EMFA abgegebenen Erklärungen einhält, d. h. dass er regulatorischen Anforderungen für die Ausübung der redaktionellen Verantwortung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Aufsicht durch eine zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle unterliegt oder sich an einen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus für redaktionelle Standards hält, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in dem betreffenden Mediensektor weithin anerkannt und akzeptiert ist, sollten die Anbieter sehr großer Online-Plattformen gemäß Artikel 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz des EMFA die entsprechende Bestätigung der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle oder des einschlägigen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus einholen.

50. In Erwägungsgrund 53 des EMFA wird dargelegt, dass der Anbieter sehr großer Online-Plattformen bei der nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle oder dem Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus die Bestätigung dafür einholen kann, dass der Mediendiensteanbieter tatsächlich regulatorischen Anforderungen unterliegt bzw. sich an Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen hält. In dem genannten Erwägungsgrund heißt es, dass sich Anbieter sehr großer Online-Plattformen, soweit erforderlich, auf die verfügbaren Informationen über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen und Mechanismen verlassen könnten, wie z.B. von der Branche entwickelte Standards oder andere einschlägige Verhaltenskodizes.

51. In diesem Zusammenhang würde "begründeter Zweifel" entstehen, wenn Anbieter sehr großer Online-Plattformen anhand der vom Mediendiensteanbieter in seiner Erklärung vorgelegten Informationen nicht feststellen können, ob er regulatorischen Anforderungen unterliegt oder sich an Koregulierungs- oder Selbstregulierungsanforderungen hält. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Informationen über die Mitgliedschaft in Presseräten nicht öffentlich zugänglich sind oder ein Mediendiensteanbieter nicht in öffentlich zugänglichen Registern der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle aufgeführt ist, die in der Erklärung angegeben wurde.

52. Wird eine zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle gemäß Artikel 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz des EMFA konsultiert, sollte sie bestätigen, ob der betreffende Mediendiensteanbieter regulatorischen Anforderungen für die Ausübung der redaktionellen Verantwortung und ihrer Aufsicht unterliegt. Für die Zwecke dieser Bestätigung könnte die zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle Folgendes berücksichtigen: i) die für den Mediendiensteanbieter geltenden nationalen Vorschriften, ii) die Kriterien, auf deren Grundlage der Mediendiensteanbieter in ihre Zuständigkeit und in ihren Regelungsbereich fällt, iii) die verfügbaren nationalen Register oder Listen, in denen der Mediendiensteanbieter aufgeführt ist, und iv) die einschlägigen Bestimmungen über die Regulierungsbefugnisse, die sie gegenüber dem Mediendiensteanbieter ausüben kann.

53. Für die Zwecke der Bestätigung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz des EMFA könnte ein Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus, der im Medienbereich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten weithin anerkannt und akzeptiert ist, Informationen über die Einhaltung der einschlägigen redaktionellen Standards durch den Mediendiensteanbieter berücksichtigen.

54. Zu diesen Informationen könnte gehören, ob der Mediendiensteanbieter Mitglied des Mechanismus ist oder unter ihn fällt oder ob er sich zur Einhaltung von Verhaltenskodizes oder anderen Instrumenten verpflichtet hat, in denen die geltenden redaktionellen Standards festgelegt sind.

55. Wurde eine zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle oder ein Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus von einem Anbieter einer sehr großen Online-Plattform konsultiert und hat dieser bestätigt, dass ein Mediendiensteanbieter regulatorischen Anforderungen unterliegt oder sich an einen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus hält, sollte die Erklärung unverzüglich angenommen werden, sofern alle anderen in Artikel 18 Absatz 1 des EMFA aufgeführten Anforderungen ebenfalls erfüllt sind.

7. Beteiligung von Organisationen der Zivilgesellschaft und Faktenüberprüfungsorganisationen

56. Organisationen der Zivilgesellschaft und Faktenüberprüfungsorganisationen können eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Desinformation sowie Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland spielen. Sie können dazu beitragen, Online-Inhalte zu bewerten und zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu genauen, zuverlässigen und vertrauenswürdigen Informationen hat.

57. Im Einklang mit Erwägungsgrund 53 des EMFA fordert die Kommission die Anbieter sehr großer Online-Plattformen auf, mit Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, die über einschlägiges Fachwissen und Kenntnisse im Medienbereich verfügen und sich an Standards in Bezug auf Methodik, Ethik und Transparenz halten, um das Risiko eines potenziellen Missbrauchs der Funktion so gering wie möglich zu halten. Zu diesen Organisationen könnten gehören: i) Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf EU- oder nationaler Ebene im Bereich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus tätig sind, ii) Medienkompetenzorganisationen und iii) Faktenüberprüfungsorganisationen, z.B. solche, die Teil der Europäischen Beobachtungsstelle für digitale Medien (EDMO) 11 oder des Europäischen Netzes für Faktenprüfstandards (EFCSN) 12 sind.

58. Anbieter sehr großer Online-Plattformen sollten die Einrichtung spezieller Kanäle für die Konsultation und den Austausch von Informationen mit einschlägigen Organisationen, wie den im vorstehenden Absatz genannten, in Erwägung ziehen. In diesem Zusammenhang könnten Anbieter sehr großer Online-Plattformen eigene Kontaktstellen benennen, die es diesen Organisationen ermöglichen, Probleme zu melden, die sie bei der Überprüfung der öffentlich zugänglichen Erklärungen feststellen.

59. Zu diesem Zweck sollten Anbieter sehr großer Online-Plattformen in Erwägung ziehen, Feedback-Mechanismen für die angemessene Unterrichtung einschlägiger Organisationen, wie den in Absatz 57 genannten, über Folgemaßnahmen einzurichten. Dazu würde mindestens gehören, dass sie eine Bestätigung über den Eingang ihrer Meldung erhalten und dass sie über Folgemaßnahmen zu einer solchen Meldung informiert werden.

60. Die Zusammenarbeit zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen und einschlägigen Organisationen, wie den in Absatz 57 genannten, müsste transparent sein. Zu diesem Zweck könnten Anbieter sehr großer Online-Plattformen eine öffentlich zugängliche Liste der Organisationen bereitstellen, mit denen sie zusammenarbeiten.

61. Die Kommission fordert auch einschlägige Organisationen, wie die in Absatz 57 genannten, auf, als Vermittler zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen und Einzelpersonen, Wissenschaftlern, Forschenden und anderen Interessenträgern aufzutreten, die Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung der gemäß Artikel 18 Absatz 1 des EMFA abgegebenen Erklärungen durch einen Mediendiensteanbieter feststellen, die möglicherweise einer weiteren Prüfung bedürfen. In solchen Fällen sollten einschlägige Organisationen, wie die in Absatz 57 genannten, die in diesem Abschnitt vorgesehenen verfügbaren Kanäle für Konsultation und Informationsaustausch nutzen, um die Anbieter sehr großer Online-Plattformen über diese Probleme zu unterrichten.

62. Nach Auffassung der Kommission sollte das Gremium dazu beitragen, die wichtigsten Organisationen zu ermitteln, die mit Anbietern sehr großer Online-Plattformen zusammenarbeiten könnten. Dies könnte im Rahmen des strukturierten Dialogs zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen, Vertretern von Mediendiensteanbietern und Vertretern der Zivilgesellschaft gemäß Artikel 19 Absatz 1 des EMFA erfolgen.

8. Schlussfolgerungen

63. Die Kommission setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass Artikel 18 des EMFA wirksam angewandt wird. Ziel dieser Leitlinien ist es, die Einführung der in Artikel 18 Absatz 1 des EMFA genannten Funktion für die Abgabe von Erklärungen zum Nutzen aller einschlägigen Interessenträger zu erleichtern.

64. Die Kommission wird die Umsetzung dieser Leitlinien überwachen und dabei auch alle damit zusammenhängenden Entwicklungen und Erfahrungswerte berücksichtigen, die im Rahmen der strukturierten Dialoge gemäß Artikel 19 Absatz 1 des EMFA erörtert werden, und sie gegebenenfalls überarbeiten.

1) Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (Abl. L, 2024/1083, 17.4.2024, http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj).

2) Online-Plattformen mit durchschnittlich mindestens 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern in der EU, wie von der Kommission in Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG ( Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1) festgelegt.

3) Diese Leitlinien sollten die Vorschriften unberührt lassen, die für von Mediendiensteanbietern bereitgestellte Inhalte gelten, bei denen es sich um Werbung, einschließlich politischer Werbung, oder kommerzielle Kommunikation im Sinne anderer EU-Rechtsakte handeln kann, wie etwa des Gesetzes über digitale Dienste, der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 95 vom 15.04.2010 S. 1) und die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (ABl. L, 2024/900, 20.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj).

4) EurOMo (Euromedia Ownership Monitor).

5) Datenbank MAVISE.

6) Empfehlung (EU) 2022/1634 der Kommission vom 16. September 2022 zu internen Schutzvorkehrungen für redaktionelle Unabhängigkeit und Transparenz von Medieneigentum (ABl. L 245 vom 22.09.2022 S. 56.).

7) Eine aktuelle Liste der derzeit von der Europäischen Union verhängten restriktiven Maßnahmen ist auf folgender Website zu finden: https://data.europa.eu/apps/eusanctionstracker/.

8) Beispiele hierfür sind Bescheinigungen oder einschlägige Unterlagen des Presse-, Medien- oder Ethikrates in einem der Mitgliedstaaten oder die Angabe eines Links zur Website des betreffenden Rates.

9) Beispiele hierfür sind die Maßnahmen, die der betreffende Mechanismus ergriffen hat, um die Einhaltung seiner Standards zu gewährleisten, oder die Verfahren für die Beilegung und Weiterverfolgung von Beschwerden über die Nichteinhaltung.

10) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 ( Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).

11) EDMO | European Digital Media Observatory.

12) EFCSN | European Fact-Checking Standards Network Project - European Fact-Checking Standards

Network Project.


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