Durchführungsverordnung (EU) 2026/1404 der Kommission vom 22. Juni 2026 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1404 vom 24.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 sowie Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die betreffenden Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet sind.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, von bestimmtem Zuchtmaterial und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist.

(5) Am 10. Juni 2026 haben die Vereinigten Staaten der Kommission drei neue Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Indiana und New Jersey gemeldet, die am 3. Juni 2026 und am 8. Juni 2026 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(6) Nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen teilte die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten mit, dass sie im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt hat.

(7) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission weitere Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen ergriffen haben.

(8) Die Kommission hat die von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet. Angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen hat, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus den von den neuen Ausbrüchen betroffenen Gebieten in diesem Drittland unter Berücksichtigung der Zeitpunkte, zu denen die Ausbrüche bestätigt wurden, ausgesetzt werden, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für die Vereinigten Staaten in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.

(9) Außerdem hat Kanada der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf frühere Ausbrüche der HPAI in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel gemäß den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gab.

(10) Insbesondere hat Kanada am 21. Mai 2026 und am 12. Juni 2026 aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf neun Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Provinzen Alberta, British Columbia, Manitoba und Saskatchewan ergriffen hatte, die zwischen dem 9. Oktober 2025 und dem 24. April 2026 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt worden waren.

(11) Kanada hat der Kommission mitgeteilt, dass es nach den genannten früheren Ausbrüchen der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt hatte, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen hatte.

(12) Die Kommission hat die von Kanada vorgelegten einschlägigen Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass es angemessene Garantien dafür geboten hat, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus den betroffenen Zonen gemäß den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hatte, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus den betroffenen Zonen in Kanada, aus der der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte. Daher sollten die Einträge für Kanada in den Tabellen in den genannten Anhängen entsprechend geändert werden.

(13) Unter Berücksichtigung der neuen HPAI-Ausbrüche in den Vereinigten Staaten und um unnötige Störungen des Handels mit Kanada zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

.

Anhang


Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:

i) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.277 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.277 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 9.10.2025 1.5.2026"

ii) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.288 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.288 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 20.10.2025 1.5.2026"

iii) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.290 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.290 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 25.10.2025 1.5.2026"

iv) im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.299 und CA-2.300 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.299 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 30.10.2025 1.5.2026
CA-2.300 N, P1 30.10.2025 1.5.2026"

v) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.302 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.302 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 1.11.2025 1.5.2026"

vi) im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.330 und CA-2.331 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.330 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 13.4.2026 10.6.2026
CA-2.331 N, P1 15.4.2026 10.6.2026"

vii) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.333 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.333 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 24.4.2026 11.6.2026"

viii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.1393 folgende Zeilen für die Zonen US-2.1394, US-2.1395 und US-2.1396 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1394 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 3.6.2026
US-2.1395 N, P1 8.6.2026
US-2.1396 N, P1 8.6.2026"

b) In Teil 2 werden im Eintrag für die Vereinigten Staaten nach der Beschreibung der Zone US-2.1393 folgende Beschreibungen der Zonen US-2.1394, US-2.1395 und US-2.1396 angefügt:

"Vereinigte Staaten US-2.1394 State of Indiana
Elkhart 49
Elkhart County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 85.7156556°W 41.6698258°N)
US-2.1395 State of Indiana
Elkhart 50
Elkhart County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 85.7210643°W 41.6618965°N)
US-2.1396 State of New Jersey
Passaic 01
Passaic County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 74.1434624°W 41.0066771°N)'

2. Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.277 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.277 POU, RAT N, P1 9.10.2025 1.5.2026
GBM P1 9.10.2025 1.5.2026"

b) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.288 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.288 POU, RAT N, P1 20.10.2025 1.5.2026
GBM P1 20.10.2025 1.5.2026"

c) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.290 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.290 POU, RAT N, P1 25.10.2025 1.5.2026
GBM P1 25.10.2025 1.5.2026"

d) im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.299 und CA-2.300 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.299 POU, RAT N, P1 30.10.2025 1.5.2026
GBM P1 30.10.2025 1.5.2026
CA-2.300 POU, RAT N, P1 30.10.2025 1.5.2026
GBM P1 30.10.2025 1.5.2026"

e) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.302 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.302 POU, RAT N, P1 1.11.2025 1.5.2026"
GBM P1 1.11.2025 1.5.2026"

f) im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.330 und CA-2.331 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.330 POU, RAT N, P1 13.4.2026 10.6.2026
GBM P1 13.4.2026 10.6.2026
CA-2.331 POU, RAT N, P1 15.4.2026 10.6.2026
GBM P1 15.4.2026 10.6.2026"

g) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.333 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.333 POU, RAT N, P1 24.4.2026 11.6.2026
GBM P1 24.4.2026 11.6.2026"

h) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.1393 folgende Zeilen für die Zonen US-2.1394, US-2.1395 und US-2.1396 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1394 POU, RAT N, P1 3.6.2026
GBM P1 3.6.2026
US-2.1395 POU, RAT N, P1 8.6.2026
GBM P1 8.6.2026
US-2.1396 POU, RAT N, P1 8.6.2026
GBM P1 8.6.2026"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE