Durchführungsverordnung (EU) 2026/1409 der Kommission vom 19. Juni 2026 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1409 vom 24.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren solcher Sendungen in Drittländer führen kann.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung wild lebender Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 3 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen, anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in ihrem Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Gebieten, die als infizierte Zone oder als Sperrzone mit Schutz- und Überwachungszonen festgelegt wurden, nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.

(4) Darüber hinaus ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten.

(5) Polen hat die Kommission über die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach der Bestätigung zweier Ausbrüche dieser Seuche bei Wildschweinen am 4. Februar und am 10. März 2026 in einem zuvor von dieser Seuche freien Gebiet in der Woiwodschaft Westpommern unterrichtet. Die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zwei infizierte Zonen eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(6) Im Fall eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone ist dieses Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung zu listen. Daher wurden die von der zuständigen Behörde Polens in der Woiwodschaft Westpommern in Polen eingerichteten infizierten Zonen in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet.

(7) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seuchenfreien Gebieten in Polen geändert hatte, wurde Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/483 der Kommission 4 und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/767 der Kommission 5 geändert.

(8) Polen hat die Kommission über die derzeitige Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in den infizierten Zonen in der Woiwodschaft Westpommern unterrichtet und das Ausbleiben weiterer Ausbrüche bei dieser Tierart in der genannten Zone bestätigt.

(9) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Westpommern in Polen sollten diese Gebiete in der Woiwodschaft Westpommern in Polen aus Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden.

(10) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Ungarn, Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1192 der Kommission 6 geändert.

(11) Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wurden der Kommission von Deutschland, Italien und Polen neue Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen sowie von Ungarn und Kroatien neue Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen gemeldet. Die Seuchenlage bei gehaltenen Schweinen in Lettland und bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Italiens, Litauens und der Slowakei hat sich verbessert.

(12) Im Juni 2026 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den Gespanschaften Virovitičko-Podravska und Osječko-Baranjska in Kroatien in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I gelisteten, von diesen Ausbrüchen betroffenen kroatischen Gebiete nunmehr als Sperrzonen III gelistet werden sollten; ebenso sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und III neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(13) Darüber hinaus wurde im Juni 2026 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Gespanschaft Osječko-Baranjska in Kroatien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone III gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, weshalb das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistete kroatische Gebiet nunmehr als Sperrzone III gelistet werden sollte; ebenso sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und III neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(14) Im Mai und Juni 2026 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bundesland Nordrhein-Westphalen in Deutschland in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistet ist, allerdings in unmittelbarer Nähe eines im genannten Anhang derzeit als Sperrzone I gelisteten Gebiets. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb das Gebiet in Deutschland, das derzeit als Sperrzone I gelistet ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzone II gelistet werden sollte; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(15) Im Juni 2026 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg in Ungarn in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, weshalb das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistete, von diesem Ausbruch betroffene ungarische Gebiet nunmehr als Sperrzone III gelistet werden sollte; ebenso sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II und III neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(16) Im Juni 2026 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Region Piemont in Italien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, weshalb das Gebiet in Italien, das derzeit als Sperrzone I gelistet und von diesem Ausbruch betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzone II gelistet werden sollte; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(17) Im Juni 2026 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Woiwodschaft Karpatenvorland in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, weshalb das Gebiet in Polen, das derzeit als Sperrzone I gelistet und von diesem Ausbruch betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzone II gelistet werden sollte; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(18) Im Mai und Juni 2026 wurden zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Woiwodschaften Kujawien-Pommern und Großpolen in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind, sich aber in unmittelbarer Nähe von Gebieten befinden, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die Gebiete in Polen, die derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzonen II gelistet werden sollten; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(19) Aufgrund der von Italien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen II, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, sollte ein Gebiet in der Region Piemont in Italien, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone I gelistet werden, da in dieser Sperrzone II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.

(20) Aufgrund der von Italien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen I und insbesondere der in den Artikeln 64, 65 und 67 der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere, sollten bestimmte Gebiete in den Regionen Piemont und Lombardei in Italien, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.

(21) Aufgrund der von Lettland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen III, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, sollte ein Teil des Bezirks Dienvidkurzemes in Lettland, der derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III gelistet ist, nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden, da in dieser Sperrzone III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.

(22) Aufgrund der von Litauen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen II, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, sollten bestimmte Gebiete in den Regionen Jurbarko, Šakių und Vilkaviškio in Litauen, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II gelistet sind, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzonen I gelistet werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.

(23) Aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen II, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, sollten bestimmte Gebiete in den Woiwodschaften Niederschlesien, Lebus, Oppeln, Schlesien und Großpolen in Polen, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II gelistet sind, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzonen I gelistet werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.

(24) Aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen I und insbesondere der in den Artikeln 64, 65 und 67 der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere, sollten bestimmte Gebiete in den Woiwodschaften Niederschlesien, Lodz, Lebus, Masowien, Schlesien und Großpolen in Polen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.

(25) Aufgrund der von der Slowakei vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen II, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, sollte ein Gebiet im Kreis Nitra in der Slowakei, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone I gelistet werden, da in dieser Sperrzone II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.

(26) Um diesen jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der weiteren Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten die Einträge zu den Sperrzonen in Kroatien, Deutschland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Polen und der Slowakei in Anhang I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher geändert werden.

(27) Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen auch der Seuchenlage in den an diese Ausbruchsgebiete angrenzenden Gebieten Rechnung getragen.

(28) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union hinsichtlich der ernsten Risiken einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(29) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2026/483 der Kommission vom 25. Februar 2026 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/350 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Polen (ABl. L, 2026/483, 27.2.2026, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/483/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2026/767 der Kommission vom 26. März 2026 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ABl. L, 2026/767, 27.3.2026, (http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/767/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2026/1192 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ABl. L, 2026/1192, 29.5.2026, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1192/oj).

.

Anhang

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten folgende Fassung:

Anhang II
Auf Unionsebene als infizierte Zonen oder als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzonen ausgewiesene Gebiete

(nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2)


Teil A - in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen als infizierte Zonen ausgewiesene Gebiete:

Gemäß Artikel 1 als infizierte Zone ausgewiesene Gebiete

Gültig bis"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE