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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1412 der Kommission vom 26. Juni 2026 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2026-2030 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1412 vom 29.06.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 2011/278/EU der Kommission 2 wurden 54 Benchmarks, die als Grundlage für die kostenlose Zuteilung dienen (im Folgenden "Benchmarks"), zusammen mit dem Wert dieser Benchmarks für den Zeitraum 2013-2020 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 3 wurde der Beschluss 2011/278/EU ersetzt und es wurden identische Ausgangspunkte für die Festsetzung der jährlichen Kürzungsfaktoren zur Aktualisierung der einzelnen Benchmarkwerte für den Zeitraum 2021-2030 bestimmt.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission 4 wurden angepasste Benchmarkwerte für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt. Die angepassten Benchmarkwerte für den Zeitraum 2026-2030 müssen hinsichtlich der Übermittlung von Daten und der Anwendung des jährlichen Kürzungsfaktors auf einem neuen Bezugszeitraum beruhen. Daher sollten diese angepassten Werte in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(3) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geändert, um das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) an die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 anzupassen, in der das Ziel festgelegt wurde, die Nettoemissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu verringern. Daher wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 7 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission 8 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission 9 geändert. Diese Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 sind daher für die Festlegung angepasster Benchmarkwerte für den Zeitraum 2026-2030 relevant.
(4) Gemäß Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2003/87/EG werden die angepassten Benchmarkwerte für den Zeitraum von 2026 bis 2030 anhand der gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie für die Jahre 2021 und 2022 vorgelegten Informationen über die Treibhausgaseffizienz von Anlagen festgelegt. Für jede Benchmark ist die durchschnittliche Treibhausgaseffizienz der jeweiligen Anlagen in den Jahren 2021 und 2022 zu berechnen. Anhand eines Vergleichs des Durchschnittswerts der effizientesten 10 % der Anlagen in der jeweiligen Benchmark mit den Benchmarkwerten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 sind für die einzelnen Benchmarks für den 14-Jahreszeitraum von 2007/2008 bis 2021/2022 jährliche Kürzungsfaktoren zu bestimmen. Mithilfe dieser jährlichen Kürzungsfaktoren werden dann durch Extrapolation die entsprechenden Kürzungen der Benchmarkwerte für den 20-Jahreszeitraum von 2007/2008 bis 2027/2028 berechnet. Im Einklang mit Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG sollte die über den 20-Jahreszeitraum angewandte Kürzung mindestens 6 % und höchstens 50 % betragen. Für die Aktualisierung der Benchmarkwerte für Aromaten und Synthesegas gelten im Einklang mit Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 4 besondere Bestimmungen, da der Prozentsatz der Anpassung an den für die Raffinerie-Benchmarks geltenden Prozentsatz angeglichen wird. Da mit der Richtlinie (EU) 2023/959 die Aktualisierung der Benchmarkwerte für Raffinerien und für Wasserstoff entkoppelt wurde, gelten diese besonderen Bestimmungen, nach denen die Aktualisierung der Benchmarkwerte für Aromaten und Synthesegas an den für die Raffinerie-Benchmarks geltenden Prozentsatz angeglichen wird, nicht für die Aktualisierung der Benchmarkwerte für Wasserstoff.
(5) Nach der mit der Richtlinie (EU) 2023/959 eingeführten überarbeiteten Definition des Begriffs "Emissionen" und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2026/389 der Kommission 10 müssen bei der Methode für die Aktualisierung der Soda-Benchmark die entsprechenden intermediären CO2-Emissionen berücksichtigt werden, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 überwacht und gemeldet wurden. Zu diesem Zweck sollten diese Emissionen für den Zeitraum 2026-2030 als letzter Schritt der Berechnung nach Anwendung des jährlichen Kürzungsfaktors über den 20-jährigen Extrapolationszeitraum zum Wert der Soda-Benchmark addiert werden.
(6) Um die Vergleichbarkeit mit den vorangegangenen Benchmark-Aktualisierungen zu gewährleisten, sollte die durchschnittliche Treibhausgaseffizienz der effizientesten 10 % der Anlagen der jeweiligen Benchmark bei den in Anhang I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Benchmarks, die zuvor von den Vorschriften für die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom betroffen waren, deren indirekte Emissionen aus dem Stromverbrauch berücksichtigen, wenn sie für die Festlegung der angepassten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2026-2030 verwendet wird.
(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 sieht auch die Einbeziehung aus Strom erzeugter messbarer und nicht messbarer Wärme in die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks vor, was bei der Festlegung der angepassten Benchmarkwerte für den Zeitraum 2026-2030 berücksichtigt werden sollte.
(8) Darüber hinaus wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 Änderungen an einer Reihe von Benchmarks in Bezug auf Definitionen und Systemgrenzen vorgenommen. Mit der genannten Verordnung wurden somit die Benchmark für Eisenerzsinter und die Benchmarks für Weiß und Grauzementklinker für alternative Produkte aus agglomeriertem Eisenerz bzw. alternative hydraulische Bindemittel geöffnet. Zudem wurde per Wasserelektrolyse hergestellter Wasserstoff in die Wasserstoff-Benchmark oder die Ammoniak-Benchmark aufgenommen. Diese Änderungen sollten bei der Festlegung der angepassten Benchmarkwerte für den Zeitraum 2026-2030 berücksichtigt werden.
(9) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 wurde auch die Benchmark für flüssiges Roheisen geändert, indem die Definitionen der erfassten Produkte und die Systemgrenzen um die Stahlerzeugung per Direktreduktion ergänzt wurden. Gemäß Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG ist die Stahlerzeugung per Direktreduktion bei der Berechnung der durchschnittlichen Treibhausgaseffizienz der Anlagen für die angepassten Benchmarkwerte für den Zeitraum von 2026 bis 2030 nicht in der Benchmark für flüssiges Roheisen zu berücksichtigen.
(10) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der Anlagen mit sachdienlichen Angaben für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bis zum 30. September 2024 vorgelegt. Um sicherzustellen, dass die Benchmarkwerte auf korrekten Daten beruhen, hat die Kommission die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten relevanten Daten eingehenden Vollständigkeits- und Kohärenzkontrollen unterzogen. Erforderlichenfalls ersuchte die Kommission die betroffenen zuständigen Behörden um Erklärungen und Berichtigungen. Die Kommission führte auch einen fachlichen Austausch mit Interessenträgern, um ihre spezifischen Ansichten detailliert einzuholen. Dieses Verfahren resultierte in einem genauen, kohärenten und vergleichbaren Datensatz zu den Treibhausgaseffizienzen aller ortsfesten Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen und einen Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gestellt hatten. Dieser hochwertige Datensatz wurde herangezogen, um die angepassten Benchmarkwerte für den Zeitraum 2026-2030 für alle 54 Benchmarks festzulegen.
(11) Im Einklang mit den Artikeln 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, Anlagen auf der Grundlage dieser Bestimmungen für den Zeitraum 2026-2030 vom EU-EHS auszuschließen. Diese Anlagen sollten daher bei der Festlegung der angepassten Benchmarkwerte nicht berücksichtigt werden.
(12) Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 wurden die Beschreibungen bestimmter in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführter Kategorien von Tätigkeiten geändert und damit ab dem 1. Januar 2024 zusätzliche Anlagen in den Anwendungsbereich des EU-EHS und seiner Überwachungs- und Berichterstattungspflichten aufgenommen. Daher fallen ab dem 1. Januar 2024 einige zusätzliche Anlagen unter das EU-EHS, darunter auch Anlagen, die bereits vor diesem Datum in Betrieb waren. Da diese Anlagen nach den Jahren 2021 und 2022, die für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG relevant sind, in das EU-EHS aufgenommen wurden, sollten die von ihnen für den Zeitraum, bevor sie den Überwachungs- und Berichterstattungspflichten unterlagen, gemeldeten Daten bei der Festlegung der angepassten Benchmarkwerte für den Zeitraum 2026-2030 nicht berücksichtigt werden.
(13) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 enthält Regeln für die Bestimmung von Emissionen auf Anlagenteilebene, die die kohärente Behandlung von importierter, exportierter und in der Anlage erzeugter messbarer Wärme, von kohlenstoffhaltigen Restgasen und von übertragenem CO2 gewährleisten sollen. Für diesen Zweck wurden die maßgeblichen Emissionsfaktoren anhand der Wärme- und Brennstoff-Benchmarkwerte bestimmt, wobei letztere durch Anwendung der bestimmten jährlichen Kürzungsfaktoren aktualisiert worden waren. Für Wärmeimporte mit unbekannten oder nicht eindeutig festgelegten Emissionsfaktoren und für Wärmeexporte wurde ein Wert von 40,5 t CO2-Äquivalent/TJ verwendet. Dieser Wert wurde durch Anwendung eines jährlichen Kürzungsfaktors von 2,5 % auf den Wärme-Benchmarkwert für den 14-Jahreszeitraum von 2007/2008 bis 2021/2022 ermittelt. Für Restgasexporte wurde ein Wert von 37,4 t CO2-Äquivalent/TJ vom tatsächlichen Emissionsfaktor des Restgases abgezogen. Dieser Wert entspricht dem Emissionsfaktor von Erdgas (56,1 t CO2-Äquivalent/TJ) multipliziert mit einem Faktor von 0,667, mit dem die Wirkungsgrad-Unterschiede zwischen der Verwendung des Restgases und der Verwendung des Referenzbrennstoffs Erdgas berücksichtigt werden. Für Restgasimporte wurde ein Wert von 36,5 t CO2-Äquivalent/TJ verwendet. Dieser Wert wurde durch Anwendung eines jährlichen Kürzungsfaktors von 2,5 % auf den Brennstoff-Benchmarkwert für den 14-Jahreszeitraum von 2007/2008 bis 2021/2022 ermittelt. Wird Strom in einem Anlagenteil nicht über die Zwischenerzeugung messbarer Wärme erzeugt, so wurde ein Wert von 0,300 t CO2-Äquivalent/MWh verwendet. Dieser Wert entspricht dem EU-weiten durchschnittlichen Emissionsfaktor für die Stromerzeugung.
(14) War es auf der Grundlage der von den Anlagen gemeldeten Daten nicht möglich, die Emissionen in Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark genau und kohärent zu bestimmen, sollten insbesondere im Falle von Anlagenteilen, die Zwischenprodukte importieren oder exportieren, deren Erzeugung unter die Systemgrenzen einer anderen Produkt-Benchmark fallen, die Treibhausgaseffizienzen der betreffenden Anlagenteile bei der Festlegung der angepassten Benchmarkwerte nicht berücksichtigt werden. Dies betrifft die Aktualisierung der Benchmarkwerte für Raffinerieprodukte, flüssiges Roheisen, Sinterdolomit, Ammoniak, Steamcracken, Phenol/Aceton und Wasserstoff.
(15) Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegte Methode für die Zuordnung von Emissionen zu verschiedenen Anlagenteilen kann zu negativen Treibhausgaseffizienzen führen, wenn Wärme, die mithilfe eines Brennstoffs mit niedrigem Emissionsfaktor erzeugt wird, in andere Anlagenteile oder Anlagen exportiert wird. In solchen Fällen sollte die Treibhausgaseffizienz des betreffenden Anlagenteils für die Zwecke der Festlegung der angepassten Benchmarkwerte auf null gesetzt werden.
(16) Um den von einigen Industriezweigen geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen, wird die Kommission parallel zur bevorstehenden Überarbeitung des EHS einen gesonderten Vorschlag vorlegen, mit dem die auf der Grundlage der Fall-back-Benchmarks festgelegte kostenlose Zuteilung erhöht werden soll, um dem Emissionsreduktionspotenzial besser Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors zu vermeiden. Die angepasster Benchmarkwerte sollten Zuteilungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 abdecken. Um eine rechtzeitige und wirksame Unterstützung der betroffenen Sektoren zu gewährleisten, sollten die angepassten Fall-back-Benchmarks so früh wie möglich anwendbar werden. Zu diesem Zweck wird die Kommission darauf hinarbeiten, eine frühzeitige Einigung über diesen Vorschlag zwischen den beiden gesetzgebenden Organen zu erleichtern.
(17) Angesichts der Notwendigkeit, Rechtssicherheit für eine harmonisierte kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2026-2030 zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die kostenlose Zuteilung für das Jahr 2026, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang aufgeführten angepassten Benchmarkwerte gelten für die harmonisierte kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2026-2030.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2026
2) Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.05.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/278/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.03.2021 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/447/oj).
5) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 134. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).
6) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj).
8) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2122/oj).
9) Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Hinblick auf EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten (ABl. L, 2024/873, 4.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/873/oj).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2026/389 der Kommission vom 23. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 hinsichtlich der Festlegung eines angepassten Benchmarkwerts für Soda für das Jahr 2025 (ABl. L, 2026/389, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/389/oj).
| Benchmarks | Anhang |
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Definitionen für einbezogene Produkte sowie einbezogene Verfahren und Emissionen (Systemgrenzen) gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331.
1. Produkt-Benchmarks ohne Erhebung von Stromverbrauchsdaten
| Produkt-Benchmark | Durchschnittswert der effizientesten 10 % der Anlagen in den Jahren 2021 und 2022 (t CO2-Äquivalent/t) | Benchmarkwert (Zertifikate/t) für den Zeitraum 2026-2030 |
| Koks | 0,132 | 0,143 |
| Agglomeriertes Eisenerz | 0,024 | 0,086 |
| Flüssiges Roheisen | 1,360 | 1,248 |
| Vorgebrannte Anoden | 0,300 | 0,290 |
| Aluminium | 1,489 | 1,423 |
| Grauzementklinker | 0,689 | 0,656 |
| Weißzementklinker | 0,919 | 0,890 |
| Kalk | 0,771 | 0,693 |
| Dolomitkalk | 0,876 | 0,792 |
| Sinterdolomit | 1,248 | 1,162 |
| Floatglas | 0,412 | 0,394 |
| Flaschen und Behälter aus nicht gefärbtem Glas | 0,284 | 0,242 |
| Flaschen und Behälter aus gefärbtem Glas | 0,255 | 0,233 |
| Produkte aus Endlosglasfasern | 0,284 | 0,232 |
| Vormauerziegel | 0,100 | 0,083 |
| Pflasterziegel | 0,133 | 0,108 |
| Dachziegel | 0,128 | 0,121 |
| Sprühgetrocknetes Pulver | 0,055 | 0,046 |
| Gips | 0,049 | 0,045 |
| Getrockneter Sekundärgips | 0,010 | 0,009 |
| Kurzfaser-Sulfatzellstoff | 0,029 | 0,060 |
| Langfaser-Sulfatzellstoff | 0,046 | 0,040 |
| Sulfitzellstoff, thermo-mechanischer und mechanischer Holzstoff | 0,000 | 0,010 |
| Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier | 0,000 | 0,020 |
| Zeitungsdruckpapier | 0,018 | 0,149 |
| Ungestrichenes Feinpapier | 0,015 | 0,159 |
| Gestrichenes Feinpapier | 0,066 | 0,159 |
| Tissuepapier | 0,170 | 0,167 |
| Testliner und Fluting | 0,056 | 0,124 |
| Ungestrichener Karton | 0,021 | 0,119 |
| Gestrichener Karton | 0,034 | 0,137 |
| Salpetersäure | 0,015 | 0,151 |
| Adipinsäure | 0,34 | 1,40 |
| Vinylchloridmonomer (VCM) | 0,195 | 0,191 |
| Phenol/Aceton | 0,233 | 0,219 |
| S-PVC | 0,082 | 0,080 |
| E-PVC | 0,184 | 0,161 |
| Soda | 0,748 | 1,122 |
2. Produkt-Benchmarks mit Erhebung von Stromverbrauchsdaten
| Produkt-Benchmark | Durchschnittswert der effizientesten 10 % der Anlagen in den Jahren 2021 und 2022 (t CO2-Äquivalent/t) | Benchmarkwert (Zertifikate/t) für den Zeitraum 2026-2030 |
| Raffinerieprodukte | 0,0251 | 0,0232 |
| Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl | 0,130 | 0,142 |
| Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl | 0,186 | 0,176 |
| Eisenguss | 0,210 | 0,163 |
| Mineralwolle | 0,413 | 0,341 |
| Gipskarton | 0,125 | 0,122 |
| Industrieruß ("Carbon Black") | 1,320 | 1,048 |
| Ammoniak | 1,630 | 1,522 |
| Steamcracken | 0,657 | 0,638 |
| Aromaten | 0,0116 | 0,0232 |
| Styrol | 0,318 | 0,264 |
| Wasserstoff | 8,24 | 7,98 |
| Synthesegas | 0,002 | 0,190 |
| Ethylenoxid/Ethylenglycole | 0,378 | 0,321 |
3. Wärme- und Brennstoff-Benchmarks
| Benchmark | Durchschnittswert der effizientesten 10 % der Anlagen in den Jahren 2021 und 2022 (t CO2-Äquivalent/TJ) | Benchmarkwert (Zertifikate/TJ) für den Zeitraum 2026-2030 |
| Wärme-Benchmark | 7,2 | 31,2 |
| Brennstoff-Benchmark | 10,4 | 28,1 |
| ENDE | |