Durchführungsverordnung (EU) 2026/1421 der Kommission vom 30. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Bensulfuron, Benzovindiflupyr, Chlortoluron, Clethodim, Cycloxydim, Cymoxanil, Dazomet, Deltamethrin, Diclofop, Fenazaquin, Fluopicolid, Hymexazol, Lambda-Cyhalothrin, MCPA, MCPB, Metaldehyd, Metsulfuron-methyl, Paclobutrazol und Tebuconazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1421 vom 01.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wirkstoffe Bensulfuron, Benzovindiflupyr, Chlortoluron, Clethodim, Cycloxydim, Cymoxanil, Dazomet, Deltamethrin, Diclofop, Fenazaquin, Fluopicolid, Hymexazol, Lambda-Cyhalothrin, MCPA, MCPB, Metaldehyd, Metsulfuron-methyl, Paclobutrazol und Tebuconazol wurden für einen begrenzten Zeitraum als Wirkstoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt, und die Anträge auf Erneuerung ihrer Genehmigungen werden derzeit gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bewertet.

(2) Mit der Richtlinie 2000/49/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Metsulfuron-methyl - befristet bis zum 30. Juni 2011 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/139 der Kommission 4 wurde die Genehmigung für diesen Wirkstoff als Substitutionskandidat bis zum 31. März 2023 erneuert und dieser Wirkstoff in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 5 aufgenommen. Die Genehmigung von Metsulfuron-methyl wurde zweimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/324 der Kommission 6 bis zum 31. August 2026.

(3) Mit der Richtlinie 2000/80/EG der Kommission 7 wurde der Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin - befristet bis zum 31. Dezember 2011 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/146 der Kommission 8 wurde die Genehmigung für diesen Wirkstoff als Substitutionskandidat bis zum 31. März 2023 erneuert und dieser Wirkstoff in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Lambda-Cyhalothrin wurde zweimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/324 bis zum 31. August 2026.

(4) Mit der Richtlinie 2003/5/EG der Kommission 9 wurde der Wirkstoff Deltamethrin bis zum 31. Oktober 2013 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Deltamethrin wurde neunmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 der Kommission 10 bis zum 15. August 2026.

(5) Mit der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission 11 wurde der Wirkstoff Chlortoluron bis zum 28. Februar 2016 als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Chlortoluron wurde achtmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 bis zum 15. August 2026.

(6) Mit der Richtlinie 2005/57/EG der Kommission 12 wurden die Wirkstoffe MCPA und MCPB bis zum 30. April 2016 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigungen von MCPA und MCPB wurden achtmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 bis zum 15. August 2026.

(7) Mit der Richtlinie 2008/125/EG der Kommission 13 wurden die Wirkstoffe Cymoxanil und Tebuconazol bis zum 31. August 2019 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigungen von Cymoxanil und Tebuconazol wurden vier- bzw. fünfmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1446 der Kommission 14 bis zum 15. August 2026.

(8) Mit der Richtlinie 2009/11/EG der Kommission 15 wurde der Wirkstoff Bensulfuron bis zum 31. Oktober 2019 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Bensulfuron wurde dreimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 bis zum 15. August 2026.

(9) Mit der Richtlinie 2010/15/EU der Kommission 16 wurde der Wirkstoff Fluopicolid bis zum 31. Mai 2020 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Fluopicolid wurde zweimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 der Kommission 17 bis zum 31. August 2026.

(10) Mit der Richtlinie 2011/4/EU der Kommission 18 wurde der Wirkstoff Cycloxydim bis zum 31. Mai 2021 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Cycloxydim wurde zweimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 bis zum 31. August 2026.

(11) Mit der Richtlinie 2011/5/EU der Kommission 19 wurde der Wirkstoff Hymexazol bis zum 31. Mai 2021 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Hymexazol wurde zweimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 bis zum 31. August 2026.

(12) Mit der Richtlinie 2011/21/EU der Kommission 20 wurde der Wirkstoff Clethodim bis zum 31. Mai 2021 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Clethodim wurde zweimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 bis zum 31. August 2026.

(13) Mit der Durchführungsrichtlinie 2011/39/EU der Kommission 21 wurde der Wirkstoff Fenazaquin bis zum 31. Mai 2021 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Fenazaquin wurde zweimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 bis zum 31. August 2026.

(14) Mit der Durchführungsrichtlinie 2011/45/EU der Kommission 22 wurde der Wirkstoff Diclofop bis zum 31. Mai 2021 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Diclofop wurde zweimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 bis zum 31. August 2026.

(15) Mit der Durchführungsrichtlinie 2011/53/EU der Kommission 23 wurde der Wirkstoff Dazomet bis zum 31. Mai 2021 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Dazomet wurde zweimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 bis zum 31. August 2026.

(16) Mit der Durchführungsrichtlinie 2011/54/EU der Kommission 24 wurde der Wirkstoff Metaldehyd bis zum 31. Mai 2021 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Metaldehyd wurde zweimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 bis zum 31. August 2026.

(17) Mit der Durchführungsrichtlinie 2011/55/EU der Kommission 25 wurde der Wirkstoff Paclobutrazol bis zum 31. Mai 2021 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Paclobutrazol wurde zweimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 bis zum 31. August 2026.

(18) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/177 der Kommission 26 wurde der Wirkstoff Benzovindiflupyr als Substitutionskandidat bis zum 2. März 2023 genehmigt und dieser Wirkstoff in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Benzovindiflupyr wurde zweimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/324 bis zum 2. August 2026.

(19) Da die Genehmigungen für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor im Rahmen der laufenden Erneuerungsverfahren über ihre Erneuerung entschieden wurde, erkundigte sich die Kommission bei den betreffenden berichterstattenden Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die "Behörde") nach den Gründen für die Verzögerungen bei den Erneuerungsverfahren für diese Wirkstoffe. Die Kommission erkundigte sich auch, wann mit der Fertigstellung der Entwürfe der Bewertungsberichte im Hinblick auf die Erneuerung durch die berichterstattenden Mitgliedstaaten oder mit der Fertigstellung der Schlussfolgerungen der Behörde zu rechnen sei.

(20) Die Kommission ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung verfügbaren Informationen, einschließlich der von den berichterstattenden Mitgliedstaaten und der Behörde vorgelegten Informationen, der Auffassung, dass die Gründe für die Verzögerungen bei jedem dieser Erneuerungsverfahren außerhalb der Kontrolle der Antragsteller liegen.

(21) Angesichts des vorübergehenden und außergewöhnlichen Charakters des Mechanismus zur Verlängerung der Genehmigungen sollte die Laufzeit der Genehmigungen für diese Wirkstoffe daher in jedem Einzelfall und auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung verfügbaren Informationen um den Zeitraum verlängert werden, der als notwendig erachtet wird, um die jeweiligen Verfahren zur Erneuerung der Genehmigungen abzuschließen. Da die fallweise Bewertung der für den Abschluss jedes Erneuerungsverfahrens erforderlichen Zeit auf Schätzungen zu einem bestimmten Zeitpunkt beruht, sollte dieser Unsicherheit Rechnung getragen werden.

(22) Die Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen für die Wirkstoffe Bensulfuron, Benzovindiflupyr, Chlortoluron, Clethodim, Cycloxydim, Cymoxanil, Dazomet, Deltamethrin, Diclofop, Fenazaquin, Fluopicolid, Hymexazol, Lambda-Cyhalothrin, MCPA, MCPB, Metaldehyd, Metsulfuron-methyl, Paclobutrazol und Tebuconazol wurden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 27 eingereicht und werden derzeit gemäß der genannten Durchführungsverordnung bewertet.

(23) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bensulfuron wurde am 27. Oktober 2016 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 28. November 2017 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 30. August 2022 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 27. September bis zum 26. November 2022 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 21. März 2023 forderte die Behörde zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 an, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 21. April 2023 innerhalb der gesetzten Frist. Am 28. August 2024 nahm die Behörde ihre Schlussfolgerung an und übermittelte sie dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Kommission hat im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Beratungen über die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bensulfuron angestoßen, indem sie die Schlussfolgerung der EFSA vorlegte. Um den regulatorischen Entscheidungsprozess zu erleichtern und einige der verbleibenden Unsicherheiten zu klären, ersuchte die Kommission den berichterstattenden Mitgliedstaat am 30. März 2026, einige der im Erneuerungsdossier verfügbaren Informationen neu zu bewerten und der Kommission, der Behörde und den Mitgliedstaaten bis zum 10. Juni 2026 den aktualisierten Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung vorzulegen. Anschließend wird die Behörde beauftragt, den aktualisierten Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung zu überprüfen und erforderlichenfalls ihre Schlussfolgerung zu aktualisieren. Da für die Abgabe einer Stellungnahme des Ständigen Ausschusses und für den Erlass der anschließenden Risikomanagemententscheidung durch die Kommission mehr Zeit erforderlich sein wird, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 15 Monate, d. h. bis zum 15. November 2027, festgesetzt werden.

(24) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Benzovindiflupyr wurde am 17. Februar 2020 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 31. Juli 2020 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 noch nicht abgeschlossen und geht davon aus, dass er in der Lage sein wird, der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung im zweiten Quartal 2026 vorzulegen. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 29 Monate, d. h. bis zum 2. Januar 2029, festgesetzt werden.

(25) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chlortoluron wurde am 26. Februar 2013 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 9. April 2013 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 6. Juni 2019 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 12. Oktober bis zum 11. Dezember 2021 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 8. August 2022 forderte die Behörde zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 an, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 8. September 2022 innerhalb der gesetzten Frist. Am 17. Juni 2024 forderte die Behörde den Antragsteller gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, bis zum 18. Dezember 2026 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung 28 vorzulegen, und die Vorlage steht noch aus. Da die Behörde davon ausgeht, dass nach Eingang des überarbeiteten Entwurfs des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung 120 Tage benötigt werden, um die Bewertung abzuschließen und ihre Schlussfolgerung zu Chlortoluron fertigzustellen, und da die Kommission Zeit benötigen wird, um die anschließenden Risikomanagemententscheidungen zu treffen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 22 Monate und 15 Tage, d. h. bis zum 30. Juni 2028, festgesetzt werden.

(26) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Clethodim wurde am 25. Mai 2018 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 20. Juni 2018 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 28. März 2023 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 11. Dezember 2023 bis zum 9. Februar 2024 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 7. Mai 2024 forderte die Behörde zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 an, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 7. Juni 2024 innerhalb der gesetzten Frist. Die Behörde geht davon aus, dass sie die Bewertung und ihre Schlussfolgerung zu Clethodim bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen haben wird, und da die Kommission Zeit benötigen wird, um die anschließenden Risikomanagemententscheidungen zu treffen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 15 Monate und 15 Tage, d. h. bis zum 15. Dezember 2027, festgesetzt werden.

(27) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cycloxydim wurde am 24. Mai 2018 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 15. Juni 2018 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 noch nicht abgeschlossen und geht davon aus, dass er der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung im Juni 2026 vorlegen wird. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 29 Monate, d. h. bis zum 31. Januar 2029, festgesetzt werden.

(28) Am 26. August 2016 (zwei Anträge) bzw. am 30. August 2016 wurden drei Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cymoxanil gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 3. Oktober 2016 mit, dass er die Zulässigkeit der Anträge gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere ihre Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anträge zulässig seien. Die Anträge wurden von der Behörde veröffentlicht. Am 28. Februar 2020 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung. Am 6. April 2021 forderte die Behörde zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 an, und die Antragsteller übermittelten diese Informationen am 4. bzw. 5. Mai 2021 innerhalb der gesetzten Frist. Am 14. Dezember 2021 forderte die Behörde die Antragsteller gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung vorzulegen, und die Antragsteller übermittelten diese Informationen am 12. Juni 2024 innerhalb der gesetzten Frist. Am 10. September 2024 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den überarbeiteten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 20. Dezember 2024 bis zum 18. Februar 2025 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Die Behörde geht davon aus, dass sie die Bewertung und ihre Schlussfolgerung zu Cymoxanil bis zum 31. Mai 2026 abgeschlossen haben wird, und da die Kommission Zeit benötigen wird, um die anschließenden Risikomanagemententscheidungen zu treffen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 15 Monate und 15 Tage, d. h. bis zum 30. November 2027, festgesetzt werden.

(29) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dazomet wurde am 28. Mai 2018 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 5. November 2020 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 noch nicht abgeschlossen und geht davon aus, dass er in der Lage sein wird, der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung im Juni 2027 vorzulegen. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 39 Monate, d. h. bis zum 30. November 2029, festgesetzt werden.

(30) Am 18. Oktober 2013, 24. Oktober 2013, 26. Oktober 2013 bzw. 28. Oktober 2013 (zwei Anträge) wurden fünf Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Deltamethrin gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 25. November 2013 mit, dass er die Zulässigkeit der Anträge gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere ihre Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anträge zulässig seien. Die Anträge wurden von der Behörde veröffentlicht. Am 19. Februar 2018 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung. Am 21. Dezember 2018 forderte die Behörde zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 an, und die Antragsteller übermittelten diese Informationen zwischen dem 19. und 21. Januar 2019 innerhalb der gesetzten Frist. Am 28. August 2023 forderte die Behörde die Antragsteller gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung vorzulegen, und die Antragsteller übermittelten diese Informationen am 4. März 2026 innerhalb der gesetzten Frist. Da die Behörde davon ausgeht, dass nach Eingang des überarbeiteten Entwurfs des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung 120 Tage benötigt werden, um die Bewertung abzuschließen und ihre Schlussfolgerung zu Deltamethrin fertigzustellen, und da die Kommission Zeit benötigen wird, um die anschließenden Risikomanagemententscheidungen zu treffen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 22 Monate und 15 Tage, d. h. bis zum 30. Juni 2028, festgesetzt werden.

(31) Es wurden zwei Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Diclofop gestellt, beide am 21. Mai 2018, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 17. Juli 2018 mit, dass er die Zulässigkeit der Anträge gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere ihre Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anträge zulässig seien. Die Anträge wurden von der Behörde veröffentlicht. Am 6. Mai 2025 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde forderte die Überarbeitung des Berichts. Die Vorlage des überarbeiteten Entwurfs des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat bei der Behörde steht noch aus. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 29 Monate, d. h. bis zum 31. Januar 2029, festgesetzt werden.

(32) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Fenazaquin wurde am 30. Mai 2018 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 13. Juli 2018 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 19. September 2024 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 14. Juli bis zum 13. September 2025 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Der berichterstattende Mitgliedstaat geht davon aus, dass er in der Lage sein wird, der Behörde die fertiggestellte Berichtstabelle mit den zusammengestellten Kommentaren aus der öffentlichen Konsultation bis Ende Mai 2026 vorzulegen. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 23 Monate und 15 Tage, d. h. bis zum 15. August 2028, festgesetzt werden.

(33) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Fluopicolid wurde am 24. Mai 2017 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 15. Juni 2017 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 27. Mai 2025 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde forderte eine Überarbeitung. Am 22. April 2026 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den überarbeiteten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 29 Monate, d. h. bis zum 31. Januar 2029, festgesetzt werden.

(34) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Hymexazol wurde am 23. Mai 2018 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 21. Juni 2018 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 29. April 2026 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 29 Monate, d. h. bis zum 31. Januar 2029, festgesetzt werden.

(35) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin wurde am 31. März 2020 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 29. April 2020 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 31. Juli 2025 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde forderte am 24. November 2025 die Überarbeitung des Berichts. Die Vorlage des überarbeiteten Entwurfs des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat steht noch aus. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 29 Monate, d. h. bis zum 31. Januar 2029, festgesetzt werden.

(36) Am 21. bzw. 24. April 2013 wurden zwei Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff MCPA gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 29. Mai 2013 mit, dass er die Zulässigkeit der Anträge gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere ihre Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anträge zulässig seien. Die Anträge wurden von der Behörde veröffentlicht. Am 24. März 2022 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 24. Mai bis zum 23. Juli 2022 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 16. Januar 2023 forderte die Behörde zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 an, und die Antragsteller übermittelten diese Informationen im Februar 2023 innerhalb der gesetzten Frist. Die Vorlage des überarbeiteten Entwurfs des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat im Anschluss an die Sachverständigensitzungen im November und Dezember 2025 steht noch aus. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 23 Monate und 15 Tage, d. h. bis zum 31. Juli 2028, festgesetzt werden.

(37) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff MCPB wurde am 27. März 2013 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 5. August 2013 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 17. März 2022 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 5. Mai bis zum 4. Juli 2022 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 16. Januar 2023 forderte die Behörde zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 an, und die Antragsteller übermittelten diese Informationen im Februar 2023 innerhalb der gesetzten Frist. Die Vorlage des überarbeiteten Entwurfs des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat im Anschluss an die Sachverständigensitzungen im November und Dezember 2025 steht noch aus. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 23 Monate und 15 Tage, d. h. bis zum 31. Juli 2028, festgesetzt werden.

(38) Es wurden drei Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metaldehyd gestellt, alle am 29. Mai 2018, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 5. September 2018 mit, dass er die Zulässigkeit der Anträge gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere ihre Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anträge zulässig seien. Die Anträge wurden von der Behörde veröffentlicht. Am 4. Juli 2024 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung. Der berichterstattende Mitgliedstaat und die Behörde gehen davon aus, dass die öffentliche Konsultation zum Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung im Mai 2026 beginnen wird. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 25 Monate und 15 Tage, d. h. bis zum 15. Oktober 2028, festgesetzt werden.

(39) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metsulfuron-methyl wurde am 25. März 2020 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 16. Oktober 2023 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 noch nicht abgeschlossen und geht davon aus, dass er in der Lage sein wird, der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung im Februar 2027 vorzulegen. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 35 Monate, d. h. bis zum 31. Juli 2029, festgesetzt werden.

(40) Es wurden zwei Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Paclobutrazol gestellt, beide am 29. Mai 2018, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 26. Juni 2018 mit, dass er die Zulässigkeit der Anträge gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere ihre Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anträge zulässig seien. Die Anträge wurden von der Behörde veröffentlicht. Am 21. Mai 2025 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde forderte die Überarbeitung des Berichts. Am 12. Februar 2026 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den überarbeiteten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 29 Monate, d. h. bis zum 31. Januar 2029, festgesetzt werden.

(41) Am 24. bzw. 29. August 2016 wurden zwei Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Tebuconazol gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte der Kommission und der Behörde am 27. September 2016 mit, dass er die Zulässigkeit der Anträge gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere ihre Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anträge zulässig seien. Die Anträge wurden von der Behörde veröffentlicht. Am 8. April 2019 übermittelte der ursprüngliche berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung. Am 3. April 2020 forderte der neu ernannte berichterstattende Mitgliedstaat zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung an; diese Informationen wurden von den Antragstellern im Mai 2020 innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt. Am 19. November 2021 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den überarbeiteten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung. Die Behörde führte vom 27. Februar und bis zum 28. April 2025 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Die Übermittlung der fertiggestellten Berichtstabelle mit den zusammengestellten Kommentaren aus der öffentlichen Konsultation durch den berichterstattenden Mitgliedstaat steht noch aus. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 23 Monate und 15 Tage, d. h. bis zum 31. Juli 2028, festgesetzt werden.

(42) Die Behörde kann in Absprache mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 für die Wirkstoffe Benzovindiflupyr, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Fenazaquin, Fluopicolid, Hymexazol, Lambda-Cyhalothrin, MCPA, MCPB, Metaldehyd, Metsulfuron-methyl, Paclobutrazol und Tebuconazol weiterhin zusätzliche Informationen von den Antragstellern anfordern. Die für diese Wirkstoffe vorgeschlagene Verlängerung der Laufzeit umfasst keine zusätzliche Zeit, die für die Bereitstellung und Bewertung dieser Informationen erforderlich sein könnte.

(43) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(44) In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Wirkstoff nicht erneuert wird, sollte sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung für diesen Wirkstoff auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird, oder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, sollte sie entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festsetzen.

(45) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2026

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj.

2) Richtlinie 2000/49/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Metsulfuron-Methyl) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 197 vom 03.08.2000 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/49/oj).

3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/414/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/139 der Kommission vom 2. Februar 2016 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Metsulfuron-methyl als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. L 27 vom 03.02.2016 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/139/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2024/324 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benzovindiflupyr, Bromuconazol, Buprofezin, Cyflufenamid, Fluazinam, Fluopyram, Flutolanil, Lambda-Cyhalothrin, Mecoprop-P, Mepiquat, Metsulfuron-methyl, Phosphan und Pyraclostrobin (ABl. L, 2024/324, 22.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/324/oj).

7) Richtlinie 2000/80/EG der Kommission vom 4. Dezember 2000 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und infolgedessen zur Konsolidierung dieses Anhangs sowie zur Aufnahme eines weiteren Wirkstoffs (Lambda-Cyhalothrin) (ABl. L 309 vom 09.12.2000 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/80/oj).

8) Durchführungsverordnung (EU) 2016/146 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Lambda-Cyhalothrin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. L 30 vom 05.02.2016 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/146/oj).

9) Richtlinie 2003/5/EG der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme des Wirkstoffs Deltamethrin (ABl. L 8 vom 14.01.2003 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/5/oj).

10) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 der Kommission vom 11. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlormequat, Chlortoluron, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Eugenol, Fludioxonil, Flufenacet, Flumetralin, Fosthiazat, Geraniol, MCPA, MCPB, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid, Tebufenpyrad, Thymol und Tritosulfuron (ABl. L 224 vom 12.09.2023 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1757/oj).

11) Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl (ABl. L 241 vom 17.09.2005 S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/53/oj).

12) Richtlinie 2005/57/EG der Kommission vom 21. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe MCPA und MCPB (ABl. L 246 vom 22.09.2005 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/57/oj).

13) Richtlinie 2008/125/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol als Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008 S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/125/oj).

14) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1446 der Kommission vom 12. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumphospid, Aluminiumsilicat, Calciumcarbid, Cymoxanil, Dodemorph, Ethylen, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Flonicamid (IKI-220), Gibberellinsäure, Gibberellin, Halosulfuron-methyl, hydrolisierte Proteine, Eisensulfat, Magnesiumphosphid, Maltodextrin, Metamitron, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Rapsöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Pyrethrine, Sulcotrion, Tebuconazol und Harnstoff (ABl. L 178 vom 13.07.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1446/oj).

15) Richtlinie 2009/11/EG der Kommission vom 18. Februar 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme von Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad als Wirkstoffe (ABl. L 48 vom 19.02.2009 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/11/oj).

16) Richtlinie 2010/15/EU der Kommission vom 8. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fluopicolid (ABl. L 58 vom 09.03.2010 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/15/oj).

17) Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Aclonifen, Ametoctradin, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Captan, Clethodim, Cycloxydim, Cyflumetofen, Dazomet, Diclofop, Dimethomorph, Ethephon, Fenazaquin, Fluopicolid, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Mandipropamid, Metalaxyl, Metaldehyd, Metam, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Paclobutrazol, Penoxsulam, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, S-Metolachlor, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Trichoderma asperellum Stamm T34 und Trichoderma atroviride Stamm I-1237 (ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 160, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/918/oj).

18) Richtlinie 2011/4/EU der Kommission vom 20. Januar 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Cycloxydim und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (ABl. L 18 vom 21.01.2011 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/4/oj).

19) Richtlinie 2011/5/EU der Kommission vom 20. Januar 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Hymexazol und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (ABl. L 18 vom 21.01.2011 S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/5/oj).

20) Richtlinie 2011/21/EU der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Clethodim und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (ABl. L 58 vom 03.03.2011 S. 49, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/21/oj).

21) Durchführungsrichtlinie 2011/39/EU der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenazaquin und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 97 vom 12.04.2011 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2011/39/oj).

22) Durchführungsrichtlinie 2011/45/EU der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Diclofop und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 100 vom 14.04.2011 S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2011/45/oj).

23) Durchführungsrichtlinie 2011/53/EU der Kommission vom 20. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dazomet und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (ABl. L 105 vom 21.04.2011 S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2011/53/oj).

24) Durchführungsrichtlinie 2011/54/EU der Kommission vom 20. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metaldehyd und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (ABl. L 105 vom 21.04.2011 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2011/54/oj).

25) Durchführungsrichtlinie 2011/55/EU der Kommission vom 26. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Paclobutrazol und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.04.2011 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2011/55/oj).

26) Durchführungsverordnung (EU) 2016/177 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs Benzovindiflupyr als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 35 vom 11.02.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/177/oj).

27) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.09.2012 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/844/oj).

28) Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.04.2018 S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/605/oj).


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Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1. Teil A wird wie folgt geändert:

(1) In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 40 zu Deltamethrin wird das Datum durch "30. Juni 2028" ersetzt;

(2) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 102 zu Chlortoluron wird das Datum durch "30. Juni 2028" ersetzt;

(3) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 107 zu MCPA wird das Datum durch "31. Juli 2028" ersetzt;

(4) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 108 zu MCPB wird das Datum durch "31. Juli 2028" ersetzt;

(5) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 263 zu Cymoxanil wird das Datum durch "30. November 2027" ersetzt;

(6) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 268 zu Tebuconazol wird das Datum durch "31. Juli 2028" ersetzt;

(7) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 271 zu Bensulfuron wird das Datum durch "15. November 2027" ersetzt;

(8) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 297 zu Fluopicolid wird das Datum durch "31. Januar 2029" ersetzt;

(9) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 316 zu Cycloxydim wird das Datum durch "31. Januar 2029" ersetzt;

(10) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 322 zu Hymexazol wird das Datum durch "31. Januar 2029" ersetzt;

(11) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 329 zu Clethodim wird das Datum durch "15. Dezember 2027" ersetzt;

(12) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 339 zu Dazomet wird das Datum durch "30. November 2029" ersetzt;

(13) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 340 zu Metaldehyd wird das Datum durch "15. Oktober 2028" ersetzt;

(14) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 342 zu Fenazaquin wird das Datum durch "15. August 2028" ersetzt;

(15) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 344 zu Diclofop wird das Datum durch "31. Januar 2029" ersetzt;

(16) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 348 zu Paclobutrazol wird das Datum durch "31. Januar 2029" ersetzt.

2. Teil E wird wie folgt geändert:

(1) In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 3 zu Metsulfuron-methyl wird das Datum durch "31. Juli 2029" ersetzt;

(2) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 4 zu Benzovindiflupyr wird das Datum durch "2. Januar 2029" ersetzt;

(3) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 5 zu Lambda-Cyhalothrin wird das Datum durch "31. Januar 2029" ersetzt.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE