Durchführungsverordnung (EU) 2026/1422 der Kommission vom 25. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren
(ABl. L 2026/1422 vom 30.06.2026)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 63,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission 2 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 3 wurde das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) eingerichtet, das es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den ausstellenden Behörden in der Union und in Drittländern ermöglicht, eine Reihe von Dokumenten elektronisch auszutauschen, darunter auch Ursprungszeugnisse für Waren, die besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen unterliegen.
(2) In Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sind die genauen Informationen festgelegt, die die ausstellenden Behörden von Drittländern bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten im Zollgebiet der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, angeben müssen.
(3) Während der in Artikel 72a bis 72d der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 genannten Übergangszeiträume ist es zulässig, Ursprungszeugnisse außerhalb des ELAN auszustellen. In diesen Übergangszeiträumen sollten Drittländer der Kommission weiterhin Musterabdrücke der Stempel übermitteln, mit denen diese Ursprungszeugnisse versehen werden.
(4) Um die Umsetzung des in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission und in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission 4 vorgesehenen elektronischen Informationsaustauschs zu erleichtern, sollten die Artikel 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 5, in denen die Verfahrensregeln für die Ausstellung und Überprüfung von Nachweisen des nichtpräferenziellen Ursprungs festgelegt sind, geändert werden, um die Verwendung und Anerkennung elektronischer Ursprungszeugnisse zu ermöglichen und die nachträgliche Überprüfung seitens der Zollbehörden der Mitgliedstaaten anzupassen.
(5) Bis zur verpflichtenden Verwendung des ELAN ab dem in Artikel 72c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 festgelegten Zeitpunkt wird es als angezeigt erachtet, die Verwendung elektronischer Zeugnisse über den nichtpräferenziellen Ursprung, die von Drittländern ausgestellt wurden, zuzulassen, sofern ihre Echtheit überprüft werden kann. Diese elektronischen Zeugnisse sollten auch mit geeigneten Echtheitskennzeichnungen versehen sein, um Betrugsversuche zu unterbinden.
(6) Um Klarheit und Sicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen und die Rechenschaftspflicht der einschlägigen Akteure zu gewährleisten, ist es angezeigt, den Wortlaut einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu ändern, um die an den Verfahren beteiligten Akteure zu präzisieren.
(7) In den Fällen, in denen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 nichtpräferenzielle Ursprungsregeln vorgesehen sind, bedarf es einer Stärkung des Ursprungsnachweises, um das Umgehungsrisiko zu senken. Zu diesem Zweck sollte der Anmelder gleichzeitig mit dem Ursprungsnachweis der Waren nachweisen, dass die Waren direkt aus dem angegebenen Ursprungsland befördert wurden und, falls sie über ein Drittland versandt wurden, dass sie nach ihrer Ausfuhr aus dem Ursprungsland nicht verändert wurden.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Angesichts der bevorstehenden Annahme der Verordnung (EU) 2026/1455 und damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen so bald wie möglich angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
"(1) Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, werden - sofern in den Regelungen auf diesen Artikel verwiesen wird - im elektronischen System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) gemäß den in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission * festgelegten Anforderungen bereitgestellt.
Im Rahmen besonderer nichtpräferenzieller Einfuhrregelungen gelten Bezugnahmen auf gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellte Ursprungszeugnisse als Bezugnahmen auf die in diesem Artikel genannten Ursprungszeugnisse.
(2) Die zuständigen Behörden des Drittlands, in dem die Erzeugnisse, für die die besonderen nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, ihren Ursprung haben, oder eine zuverlässige, von diesen Behörden dazu ermächtigte Stelle (Ausstellungsbehörden) stellen Ursprungszeugnisse aus, sofern der Ursprung der Erzeugnisse gemäß Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.
(3) Die Ausstellungsbehörden stellen die Ursprungszeugnisse aus, bevor die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, in dem Ursprungsdrittland zur Ausfuhr angemeldet werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 können die Ausstellungsbehörden ein Ursprungszeugnis nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die es sich bezieht, ausstellen, wenn das Zeugnis aufgrund eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände nicht bei der Ausfuhr ausgestellt wurde.
Die Ausstellungsbehörden dürfen ein Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 nur dann nachträglich ausstellen, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den einschlägigen Ausfuhrunterlagen übereinstimmen.
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*) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj)."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) In den Übergangszeiträumen gemäß den Artikeln 72a bis 72d der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 können Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, unter Verwendung einer der folgenden Vorlagen ausgestellt werden, sofern in diesen Regelungen auf diesen Artikel verwiesen wird:
Ursprungszeugnisse, die gemäß dem Muster in Anhang 22-14 dieser Verordnung elektronisch ausgestellt oder elektronisch signiert werden, müssen die in diesem Muster vorgesehenen Angaben enthalten und sind mit Stempel und Unterschrift zu versehen.
Die Ausstellungsbehörden bewahren von jedem ausgestellten Ursprungszeugnis eine Kopie auf.
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*) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj)."
2. Artikel 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die Namen und die Anschriften der Ausstellungsbehörden;"
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
"(1a) In den Übergangszeiträumen gemäß den Artikeln 72a bis 72d der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommission außerdem Folgendes:
Die Kommission leitet die in diesem Absatz genannten Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter."
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Übermittelt ein Drittland der Kommission die in den Absätzen 1 und 1a genannten Angaben nicht, so verweigern die zuständigen Behörden in der Union die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen."
3. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Richtigkeit der in einem Ursprungszeugnis enthaltenen Angaben haben oder wenn sie stichprobenartige nachträgliche Überprüfungen durchführen, ersuchen sie die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Behörde, zu überprüfen, ob die Ursprungsangabe zutreffend ist und entsprechend Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde."
ii) Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
"Haben die Zollbehörden während der Übergangszeiträume gemäß den Artikeln 72a bis 72d der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses, so ersuchen sie die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Behörde oder die Lizenz erteilende Behörde, die das Ursprungszeugnis gemäß Artikel 72b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ausdruckt, die Echtheit dieses Ursprungszeugnisses zu überprüfen."
iii) Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"Die Zollbehörden senden das Ursprungszeugnis oder eine Kopie davon an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Behörde zurück. Wurde mit der Zollanmeldung eine Rechnung vorgelegt, so wird dem zurückgesandten Ursprungszeugnis die Originalrechnung oder eine Kopie davon beigefügt.
Die Zollbehörden nennen gegebenenfalls die Gründe für die nachträgliche Überprüfung und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis schließen lassen."
iv) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
"Ersuchen die Zollbehörden um Überprüfung der Echtheit eines Ursprungszeugnisses, so teilen sie alle ihnen bekannten Umstände mit, die die Echtheit des Ursprungszeugnisses in Frage stellen."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Behörde oder die in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannte Lizenz erteilende Behörde teilt den Zollbehörden die Ergebnisse der Überprüfung so schnell wie möglich mit.
Geht innerhalb von 6 Monaten nach Übermittlung eines Ersuchens gemäß Absatz 2 keine Antwort ein, so verweigern die Zollbehörden die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelung für die fraglichen Erzeugnisse."
4. Folgender Artikel 59a wird eingefügt:
"Artikel 59a Ursprungsnachweis für die Anwendung der Verordnung (EU) 2026/1455
( Artikel 61 des Zollkodex)
Werden für die Zwecke der Verordnung (EU) 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates * nichtpräferenzielle Ursprungsregeln angewandt, so muss der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs auch den Nachweis enthalten, dass die Waren direkt aus dem Ursprungsland in die Union befördert wurden oder während ihrer Beförderung durch andere Länder unter zollamtlicher Überwachung verblieben sind oder dass die Waren, wenn sie in diesen Ländern gelagert oder aufgeteilt wurden, keine Veränderungen erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands notwendige Maß oder das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstige Unterlagen zur Sicherstellung der Einhaltung spezifischer Anforderungen hinausgehen.
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* Verordnung (EU) 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2026 zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L, 2026/1455, 30.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1455/oj)."
5. Anhang 22-14 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission vom 6. Mai 2025 mit Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) für die Überwachung und Verwaltung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Märkten (ABl. L, 2025/1269, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1269/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission vom 6. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) (ABl. L, 2025/1272, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1272/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
6) Verordnung (EU) 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2026 zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L, 2026/1455, 30.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1455/oj).
| Anhang |
In Anhang 22-14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erhält Nummer 3 folgende Fassung:
"3. Ursprungszeugnisse in Papierform sind im Format von 210 × 297 mm auszufertigen, wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger betragen darf.
Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g/m2 zu verwenden.
Die Vorderseite des Originals ist mit einem gelben, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
Ursprungszeugnisse, die gemäß den Vorgaben dieses Anhangs elektronisch ausgestellt oder elektronisch signiert werden, sind mit den im jeweiligen Drittland üblichen Echtheitskennzeichnungen zu versehen."
| ENDE |