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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1425 der Kommission vom 30. Juni 2026 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2683 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1425 vom 03.07.2026, ber. L 2026/90601, ber. L 2026/90635)



Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2023/2683

Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie (EU) 2019/904 sind Zielvorgaben für den Mindestgehalt an recyceltem Kunststoff in den in Teil F des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, einschließlich PET-Flaschen, festgelegt. Die Mitgliedstaaten müssen für jedes Kalenderjahr Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen übermitteln.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2683 der Kommission 2 wurden die Methode für die Berechnung und Überprüfung der Zielvorgaben für den Gehalt an recyceltem Kunststoff sowie das Format für die Übermittlung von Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen festgelegt. Die Methode beruht auf Daten, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission 3 erhoben wurden.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2022/1616 sind das mechanische Post-Consumer-PET-Recycling und das Recycling aus geschlossenen, überwachten Produktkreisläufen die einzigen geeigneten Recyclingtechnologien. Damit zusätzliche Recyclingmethoden, die nicht unter die genannte Verordnung fallen, zur Erreichung der in der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegten Zielvorgaben für den Rezyklatgehalt beitragen können, müssen weitere Vorschriften für die Berechnung, Überprüfung und Berichterstattung des Gehalts an recyceltem Kunststoff, der unter Anwendung solcher zusätzlicher Recyclingmethoden gewonnen wird, festgelegt werden. Insbesondere ist die Einführung einer sogenannten Massenbilanzierung notwendig, wodurch wesentliche Ergänzungen der bestehenden Methode erforderlich werden. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit und angesichts der Zahl der erforderlichen neuen Vorschriften und Änderungen bestehender Vorschriften sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2683 aufgehoben werden.

(4) Angesichts der weltweiten Bemühungen, der zunehmenden Verschmutzung durch Kunststoffe Einhalt zu gebieten, wird davon ausgegangen, dass sich weltweit ein Markt für recycelte Kunststoffe, sei es aus mechanischem oder chemischem Recycling, und die damit verbundenen Lieferketten entwickeln werden. Es bedarf klarer Vorschriften, um sicherzustellen, dass der Rezyklatgehalt in transparenter, überprüfbarer und vergleichbarer Weise über alle bestehenden Recyclingmethoden und -verfahren hinweg gemeldet werden kann. Die Vorschriften der Union sollten einen Rahmen für den künftigen internationalen Ansatz bieten, um weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

(5) Durch chemisches Recycling können Kunststoffabfälle behandelt werden, die schwer oder unmöglich mechanisch recycelt werden können, zudem weisen die recycelten Outputs eine höhere Qualität und technische Leistung auf. Um das Potenzial der Kreislaufwirtschaft voll auszuschöpfen, sollte chemisches Recycling das mechanische Recycling ergänzen, das aus ökologischer Sicht im Allgemeinen vorzuziehen ist, sofern die recycelten Outputs eine ausreichende Qualität und technische Leistung aufweisen.

(6) Um einen einfachen und vorhersehbaren Rahmen zu schaffen, der es ermöglicht, dass alle Recyclingmethoden und -verfahren, die Umweltvorteile für die Kunststoff-Kreislaufwirtschaft erbringen können, auch wirtschaftlich tragfähig sind, sollten die Vorschriften der Union für die Berichterstattung über den Rezyklatgehalt alle Recyclingmethoden und -verfahren abdecken. Diese Vorschriften sollten auch den Übergang der chemischen Industrie der Union zu einer Kreislaufwirtschaft erleichtern, indem sie die Verwendung alternativer Einsatzmaterialien fördern und die Abhängigkeit von fossilen Primärrohstoffen verringern.

(7) Recycelter Kunststoff in Getränkeflaschen, der durch mechanisches Recycling gewonnen wird, wobei es sich um eine geeignete Recyclingtechnologie im Sinne der Verordnung (EU) 2022/1616 handelt, oder durch andere Recyclingtechnologien, bei denen es sich um geeignete Recyclingtechnologien oder neuartige Technologien im Sinne der genannten Verordnung handelt, bei dem der Anteil des Materials aus Verbraucher-Kunststoffabfällen im Output bekannt ist und für den keine anderen Kunststoffabfälle als Verbraucher-Kunststoffabfälle als Input verwendet werden, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission für die Zwecke der Berechnung, Übermittlung und Überprüfung von Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen berücksichtigt werden.

(8) Recycelter Kunststoff aus Verbraucher-Kunststoffabfällen, der durch eine andere Recyclingmethode, einschließlich des chemischen Recyclings, gewonnen wird, bei der die chemische Struktur des Materials verändert wird, oder der aus einem Gemisch aus Produktions- und Verbraucher-Kunststoffabfällen hergestellt wird, sollte ebenfalls bei der Berechnung, Überprüfung und Übermittlung von Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen, die für die Zwecke der Richtline (EU) 2019/904 durchzuführen sind, berücksichtigt werden. Werden Kunststoffabfälle einem Recyclingverfahren zugeführt, bei dem die Polymere zerlegt werden und die daraus resultierenden Stoffe, oft in Kombination mit Primärrohstoffen, zur Herstellung neuer Polymere und möglicherweise anderer Produkte verwendet werden, ist eine Massenbilanzierung erforderlich, da die Anteile des zulässigen Materials in den Outputs in der Regel nicht bekannt sind. Mit der Massenbilanzierung wird sichergestellt, dass das Gewicht des Materials aus Verbraucher-Kunststoffabfällen im Input dem Gewicht des Materials aus Verbraucher-Kunststoffabfällen entspricht, das allen Outputs und Verlusten zugeordnet wird.

(9) Beim chemischen Recycling wird die chemische Struktur des Inputmaterials aus Verbraucher-Kunststoffabfällen aufgebrochen, sodass das daraus entstehende Material in der Regel noch kein Polymer ist, bis es repolymerisiert wird. Material aus Verbraucher-Kunststoffabfällen sollte daher als "zulässiges Material" bezeichnet werden. Abhängig von der Phase des Recyclingverfahrens kann das "zulässige Material" als Abfall oder nicht als Abfall eingestuft werden.

(10) Wird die Massenbilanzierung auf einer bestimmten Stufe der Lieferkette angewandt, sollte sie auch auf allen nachfolgenden Stufen angewandt werden, da ihre Anwendung in einer früheren Phase bedeutet, dass der Anteil des zulässigen Materials nicht bei allen einzelnen Inputs bekannt ist und daher auch nicht im Output bekannt sein kann.

(11) Auf Stufen der Lieferkette, auf denen sowohl Input- als auch Outputmaterialien aus Polymeren bestehen, z.B. nach der Repolymerisation beim chemischen Recycling, würde eine Mischung von Materialien mit bekannten Anteilen zu Outputs mit bekannten Anteilen führen. Eine zusätzliche Neuzuordnung der zugewiesenen Mengen zulässigen Materials ist in diesen Stufen daher nicht erforderlich und sollte nicht erlaubt sein.

(12) Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen Bericht erstatten, um nachzuweisen, dass die Zielvorgabe für den Gehalt an recyceltem Kunststoff (im Folgenden "Zielvorgabe") erreicht wurde. Während sich der Rezyklatgehalt auf die Menge des recycelten Materials bezieht, wird die Zielvorgabe in Prozent ausgedrückt, d. h. als Anteil an recyceltem Kunststoff in den PET-Flaschen. Um nachzuweisen, dass die Zielvorgabe erreicht wird, sollten die Mitgliedstaaten daher nicht nur die Summe des Gewichts des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen, sondern auch die Summe des Gewichts aller Kunststoffteile der Flaschen angeben, damit der Anteil an recyceltem Kunststoff berechnet werden kann.

(13) Da mit den Zielvorgaben die Markteinführung von recyceltem Kunststoff gefördert und somit die kreislaufwirtschaftliche Verwendung von Kunststoffen sichergestellt werden soll, ist es angemessen, bei der Berechnung des Gewichts der Getränkeflaschen nur die Kunststoffteile zu berücksichtigen. Da die nicht aus Kunststoff bestehenden Teile einer üblichen Getränkeflasche schätzungsweise höchstens 5 % ihres Gewichts ausmachen, beispielsweise in Form eines Papieretiketts, wird davon ausgegangen, dass der Ausschluss von nicht aus Kunststoff bestehenden Teilen der PET-Flaschen aus der Berechnung keine nennenswerten Auswirkungen auf die Bewertung der Frage hat, ob die Zielvorgabe erreicht wurde.

(14) In der Richtlinie (EU) 2019/904 ist festgelegt, dass Verschlüsse und Deckel Bestandteile von PET-Flaschen sind. Für die Zwecke der Berechnung und Überprüfung der Zielvorgabe für den Gehalt an recyceltem Kunststoff sollten Etiketten und Manschetten als Teil der PET-Flaschen betrachtet werden. Zunächst besteht eine PET-Flasche in der Form, in der sie üblicherweise an Verbraucher verkauft wird, aus ihrem Flaschenkörper, Verschluss oder Deckel und einem Etikett oder einer Manschette. Die Etiketten und Manschetten werden verwendet, um den Verbrauchern Informationen zu vermitteln, u. a. zu Marken- und Werbezwecken. Während Manschetten in der Regel eine 360-Grad-Bedeckung um die Flasche herum bieten, bedecken andere Etiketten in der Regel nur einen kleineren Teil der Flasche. Zudem werden bei der Herstellung Etiketten und Manschetten häufig zeitgleich mit Verschlüssen und Deckeln an der Flasche befestigt. Das Gewicht der Etiketten und Manschetten sollte daher in das Gewicht der PET-Flaschen einbezogen werden, und jeglicher recycelter Kunststoff, der in Etiketten und Manschetten enthalten ist, sollte in das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den PET-Flaschen einbezogen werden.

(15) Für die Zwecke der Berechnung und Überprüfung des Gehalts an recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen sollte der Begriff "recycelter Kunststoff" so definiert werden, dass ausschließlich Material aus Verbraucher-Kunststoffabfällen darunter fällt. Diese Unterscheidung ist wichtig, da es bereits ausreichende Marktanzreize für das Recycling von Produktionsabfällen aus Kunststoff gibt. Kunststoffabfälle aus den Verpackungen von Produkten, die in Verkehr gebracht wurden, deren Verfallsdatum jedoch abgelaufen ist, bevor sie an Verbraucher verkauft wurden, sollten als Verbraucher-Kunststoffabfälle betrachtet werden. Kunststoffmaterialien und -abfälle, die während der Herstellungsverfahren anfallen, einschließlich jeglicher Sekundärverarbeitung, Prüfung, Lagerung und Verbringung vor dem Inverkehrbringen des Produkts, sollten hingegen nicht als Verbraucherabfälle betrachtet werden.

(16) Der recycelte Kunststoff, der verwendet wird, um zu berechnen und zu überprüfen, ob die Zielvorgabe erreicht wurde, sollte aus auf umweltgerechte Weise recycelten (und sortierten) Verbraucher-Kunststoffabfällen stammen. Die Einhaltung hoher Umweltstandards für das Recycling ist von entscheidender Bedeutung, um den ökologischen Mehrwert der Förderung des Rezyklatgehalts zu erhalten und Situationen zu vermeiden, in denen unangemessene Abfallsammlungs- und -bewirtschaftungsverfahren sowie Schadstoffemissionen den Nutzen der Ersetzung von neuem Material durch recycelte Materialien für die Nachhaltigkeit untergraben.

(17) In der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wird unterschieden zwischen Ländern, für die der Beschluss des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung (im Folgenden "OECD-Beschluss") 5 gilt, und solchen, für die er nicht gilt. Ab dem 21. November 2026 sind gemäß der genannten Verordnung Ausfuhren von Kunststoffabfällen in Nicht-OECD-Länder bis zum 21. Mai 2029 verboten, wobei Nicht-OECD-Länder die Möglichkeit haben, nach diesem Datum Ausnahmeregelungen zu beantragen.

(18) Angesichts der unterschiedlichen Standards und Kapazitäten der Infrastruktur für die Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen in den Ländern, für die der OECD-Beschluss gilt, und angesichts der Ungewissheit hinsichtlich der Auswirkungen des Verbots auf die Handelsströme von Kunststoffabfällen sollte recycelter Kunststoff aus Ländern, für die der OECD-Beschluss gilt, erst ab dem 21. November 2027 auf die verbindliche Zielvorgabe für den Rezyklatgehalt von PET-Flaschen angerechnet werden. Bis zu diesem Datum sollte die Kommission nach der Überprüfung der Argumente der betroffenen Drittländer ihre Bewertung vorgelegt und ihren Beschluss gemäß Artikel 45 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1157 erlassen haben. Dieser Zeitrahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten auch, ihre Datenerhebung und Berichterstattung anzupassen.

(19) Verbraucher-Kunststoffabfälle, die in Ländern, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, recycelt (und sortiert) wurden, sollten nur dann auf die Zielvorgabe angerechnet werden dürfen, wenn mit der EU Abkommen oder Vereinbarungen geschlossen wurden, die eine umweltgerechte Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen gewährleisten. Diese Anforderung ergänzt andere geltende EU-Rechtsvorschriften, wie die in der Verordnung (EU) 2022/1616 festgelegten, und lässt diese unberührt.

(20) Ungeachtet der Vorschriften für die Berechnung der Zielvorgaben für den Rezyklatgehalt ist die Einfuhr von recyceltem Kunststoff für die Herstellung von Getränkeflaschen aus Kunststoff im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften möglich.

(21) Mit der Verordnung (EU) 2022/1616 wurde eine Meldekette in allen aufeinanderfolgenden Herstellungsschritten eingeführt, die auch die Meldung des prozentualen Anteils an recyceltem Kunststoff in jeder Materialcharge umfasst, die recycelten Kunststoff enthält und dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer auf ein Minimum zu beschränken, sollten diese Informationen auch für die Berechnung des Rezyklatgehalts in PET-Flaschen verwendet werden, auch wenn die für die Verordnung (EU) 2022/1616 geltenden Begriffsbestimmungen für "Kunststoff" und "recycelter Kunststoff" geringfügig von denen abweichen, die für diesen Beschluss gelten. Die gemäß der Verordnung (EU) 2022/1616 bereitgestellten Informationen sind durch Informationen über die Herkunft des Materials zu ergänzen, um den geografischen Anwendungsbereich dieses Beschlusses widerzuspiegeln. Wirtschaftsteilnehmer, die PET-Flaschen in Verkehr bringen, sollten das Gewicht des recycelten Kunststoffs in diesen Flaschen auf der Grundlage des prozentualen Anteils an recyceltem Kunststoff berechnen und zusätzlich zu den Konformitätserklärungen gemäß Verordnung (EU) 2022/1616 angeben.

(22) Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/904 ist der Anteil an recyceltem Kunststoff in einer PET-Flasche zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem diese in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird (im Folgenden "endgültiger Berechnungspunkt"). Derzeit kann der Gehalt an recyceltem Kunststoff zum endgültigen Berechnungspunkt analytisch nicht zuverlässig gemessen werden. Daher ist es notwendig, den Gehalt an recyceltem Kunststoff bereits in früheren Stufen der Lieferkette durch zusätzliche Berechnungspunkte zu bestimmen, um eine genaue Berechnung zum endgültigen Berechnungspunkt zu ermöglichen. Ein Berechnungspunkt ist immer dann erforderlich, wenn sich die chemische oder physikalische Zusammensetzung eines zumindest teilweise aus zulässigem Material gewonnenen Materials ändert, insbesondere wenn dieses Material mit anderen Materialien wie neuen Polymeren, neuen Zusatzstoffen oder Materialien aus Kunststoffabfällen, die keine Verbraucher-Kunststoffabfälle sind, gemischt wird. An verschiedenen Berechnungspunkten entlang eines Recyclingpfads können je nach Verfahrensphase und angewandter Recyclingmethode unterschiedliche Methoden zur Berechnung des Gewichts des zulässigen Materials oder der zugewiesenen Mengen in den Outputs angewandt werden.

(23) Wirtschaftsteilnehmer in der Lieferkette für recycelte Kunststoffe, die das Verfahren der Massenbilanzierung anwenden, sollten zu keinem Zeitpunkt ihr Konto für die ihnen zugewiesenen Mengen an zulässigem Material überziehen dürfen, d. h. das Konto sollte keine negative Bilanz aufweisen. Eine negative Bilanz bei den zugewiesenen Mengen würde bedeuten, dass die Wirtschaftsteilnehmer mehr zulässiges Material verkauft haben, als sie tatsächlich hergestellt oder gekauft haben.

(24) Für die Anwendung der Massenbilanzierung müssen Vorschriften festgelegt werden, die es bei Verfahren mit mehreren Outputs ermöglichen, das für den Input zulässige Material einem konkreten Output zuzuordnen. Die in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften spiegeln den sogenannten "fuel-use excluded "Ansatz, den Ansatz zur Berechnung unter Ausschluss von Brennstoffen, wider, d. h., dass die Wirtschaftsteilnehmer zu jedem Berechnungspunkt das zulässige Material, das zu Brennstoffen verarbeitet wird oder als Prozessverlust gilt, bei der Berechnung des Rezyklatgehalts abziehen sollten, um Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für Outputs mit doppeltem Verwendungszweck ("dual-use outputs"), d. h. für Zwischenoutputs, die sowohl zu Brennstoffprodukten als auch zu Nicht-Brennstoffprodukten, in flüssiger oder gasförmiger Form weiterverarbeitet werden können. Der relative Anteil an zulässigem Material in Outputs mit doppeltem Verwendungszweck, die zu Brennstoff verarbeitet werden, sollte nicht als Rezyklatgehalt gelten. Outputs mit doppeltem Verwendungszweck in fester Form, wie z.B. Kohle, sollten bei der Berechnung des Rezyklatgehalts nicht berücksichtigt werden, da nicht davon ausgegangen wird, dass sie in absehbarer Zukunft in der Praxis in nennenswertem Umfang zu hochwertigen Nicht-Brennstoffprodukten verarbeitet werden.

(25) Um die Transparenz des Verfahrens zu erhöhen, wird die chemische Rückverfolgbarkeit angewandt, was bedeutet, dass die Zuordnungsregel nach dem "fuel-use excluded "Ansatz durch zusätzliche Bestimmungen ergänzt werden sollte, um sicherzustellen, dass die zugewiesene Menge an zulässigem Material die Menge an zulässigem Material, die theoretisch in einem Produkt vorhanden sein kann, nicht übersteigt.

(26) Die zugewiesenen Mengen an zulässigem Material sollten nicht auf verschiedene Anlagen eines Unternehmens oder auf verschiedene Unternehmen übertragen werden, da dies die Berechnung und Überprüfung der zugewiesenen Mengen komplizierter gestalten würde. Dies sollte jedoch nicht verhindern, dass Material in zugewiesenen Mengen zwischen verschiedenen Anlagen eines Unternehmens oder zwischen verschiedenen Unternehmen physisch bewegt wird, ohne dass die ihnen zugewiesenen Mengen neu zugeordnet werden, sofern dem Material die erforderlichen Unterlagen zur Einhaltung dieses Beschlusses beigefügt sind, insbesondere um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten und die Grundlage für die Berechnung im Falle einer anschließenden Mischung mit anderen Materialien zu schaffen.

(27) Um sicherzustellen, dass die mit der Erreichung der Mindestziele für den Gehalt an recyceltem Kunststoff verbundenen Umweltvorteile erzielt werden, und um eine Umgehung zu verhindern, mit der diese Vorteile untergraben werden könnten, sollten die Mitgliedstaaten Bestimmungen zur Überprüfung der Daten und Informationen einführen, die sie von den Wirtschaftsteilnehmern, die PET-Flaschen in Verkehr bringen, erheben. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten ihren Kunden für jede Materialcharge, die zugewiesene Mengen an zulässigem Material enthält, eine Erklärung vorlegen, die relevante Informationen über die zugewiesenen Mengen enthält. Wirtschaftsteilnehmer, die keine Änderungen am Material vornehmen, sollten nur die Erklärung übermitteln, die sie von ihren Lieferanten erhalten. Darüber hinaus sollten Wirtschaftsteilnehmer, die Material verarbeiten, das nicht sowohl in der Input- als auch der Outputphase aus Polymeren besteht, einer Überprüfung durch Dritte unterzogen werden. Diese Überprüfung sollte sich auf alle Informationen erstrecken, die für die Zuordnung des zulässigen Materials im Rahmen der Massenbilanzierung relevant sind, wie z.B. auf die prozessspezifischen Mengen und die Einstufung von Inputs und Outputs, die Siedepunktlinien und den Nachweis, dass das zulässige Material auf dem Recyclingpfad verbleibt. Die von den Prüfstellen auf der letzten Stufe des chemischen Recyclingverfahrens ausgestellten Bescheinigungen sollten in der Regel bis zu den Abfüllern in der Lieferkette weitergegeben werden, damit die Mitgliedstaaten sie von den Wirtschaftsteilnehmern einfordern können, die Getränkeflaschen in Verkehr bringen.

(28) Erfolgt die Verarbeitung von Materialien mit zugewiesenen Mengen in einem Drittland und wird das daraus resultierende Material eingeführt, so sollten die Mitgliedstaaten die Genauigkeit der dem Material beigefügten Angaben überprüfen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften aus diesem Beschluss eingehalten wurden.

(29) Die Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung der Zielvorgabe und das Format für die Übermittlung von Daten und Informationen über den Gehalt an recyceltem Kunststoff sind eng miteinander verknüpft, da sie sich auf denselben recycelten Kunststoff in denselben Flaschen beziehen. Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Regeln für die Berechnung und Überprüfung der Zielvorgabe und das Format für die Übermittlung von Daten und Informationen in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(30) Das Format für die Übermittlung von Daten und Informationen berücksichtigt die in der Entscheidung 2005/270/EG der Kommission 7 festgelegten Messmethoden und Berichtsformate für Verpackungen und Verpackungsabfälle, die auch auf Gewicht und Material beruhen.

(31) Die Überwachung des Gehalts an recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen stellt einen grenzüberschreitenden digitalen öffentlichen Dienst im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 dar. Mit dem vorliegenden Beschluss werden neue verbindliche Anforderungen eingeführt, die die genannten digitalen öffentlichen Dienste betreffen; somit ist dieser Beschluss einer Interoperabilitätsbewertung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/903 zu unterziehen. Dementsprechend wurde eine Interoperabilitätsbewertung durchgeführt, und der daraus resultierende Bericht soll auf dem Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht werden.

(32) Kunststoffabfälle sollten mit der Recyclingmethode verarbeitet werden, mit der die negativen Auswirkungen auf die Umwelt unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualität des Rezyklats und der Wirtschaftlichkeit der verschiedenen Technologien so weit wie möglich verringert werden. Vor diesem Hintergrund sind mechanische Recyclingmethoden aus ökologischer Sicht im Allgemeinen chemischen Recyclingmethoden vorzuziehen, und Abfälle, die mechanisch recycelt werden können, sollten in der Regel nicht dem chemischen Recycling zugeführt werden, wenn durch mechanisches Recycling Rezyklate mit ähnlichen Qualitäts- oder Leistungsmerkmalen hergestellt werden können. Die Kommission überwacht die Entwicklung der verfügbaren Recyclingtechnologien unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und ökologischen Leistung. Um den relevanten technologischen Entwicklungen im Recyclingsektor, einschließlich der breiten kommerziellen Einführung chemischer Recyclingmethoden, Rechnung zu tragen, sollte die Kommission entsprechend die in diesem Beschluss festgelegte Methode, einschließlich der Vorschriften für die Zuordnung zugewiesener Mengen, überprüfen, und in Betracht ziehen, sie mit den Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 in Einklang zu bringen.

(33) Um die erfolgreiche Verwirklichung der Ziele der Union für eine wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft und ihrer Abfallbewirtschaftungspolitik sicherzustellen und Investitionen in die Defossilisierung der chemischen Industrie zu fördern, wie sie im Aktionsplan für die europäische chemische Industrie zum Ausdruck kommen, sollte die gemäß Rechtsvorschriften der Union wie Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 entwickelte Methode zur Berechnung, Überprüfung und Übermittlung des Gehalts an recyceltem Kunststoff die spezifische Rechtsgrundlage und die spezifischen Ziele berücksichtigen und die Merkmale der einschlägigen Materialien und Recyclingtechnologien widerspiegeln. Daher sollte die in diesem Beschluss festgelegte Methode zur Bestimmung des Rezyklatgehalts von PET-Flaschen nur für diese Produktkategorie gelten. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1. "recycelter Kunststoff" Kunststoff, der vor dem Recycling als Verbraucher-Kunststoffabfall galt, und der durch Recycling (einschließlich Sortierung) im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG in der Union hergestellt wurde. Ab dem 21. November 2027 gelten auch Verbraucher-Kunststoffabfälle als recycelter Kunststoff, die an folgenden Orten recycelt (und sortiert) wurden:
  1. einem Drittland, für das der OECD-Beschluss gilt, es sei denn aus der gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 durchgeführten Bewertung und einem gemäß Absatz 6 desselben Artikels erlassenen Beschluss geht hervor, dass es die Anforderungen an die umweltgerechte Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen nicht erfüllt;
  2. einem Drittland, mit dem die Union Abkommen oder Vereinbarungen geschlossen hat, um sicherzustellen, dass der recycelte Kunststoff aus Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wird, die in jeder einschlägigen Anlage auf eine Weise behandelt wurden, die den EU-Standards in Bezug auf die menschliche Gesundheit und die Umweltschutzanforderungen gemäß den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2025/40, gleichwertig ist. Das Land verfügt auch über einen umfassenden Abfallbewirtschaftungsrahmen für sein gesamtes Hoheitsgebiet und stellt seine Fähigkeit und Bereitschaft zur Gewährleistung einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung unter Beweis, wobei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:
    1. die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Sicherstellung der umweltgerechten Bewirtschaftung von Abfällen in seinem Hoheitsgebiet, wie die Einführung eines Systems der erweiterten Herstellerverantwortung oder eines gleichwertigen Systems zur Umsetzung des Verursacherprinzips;
    2. die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von recyceltem Kunststoff aus Verbraucher-Kunststoffabfällen, sowie die Indikatoren für die Überwachung dieser Maßnahmen;
    3. die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von recyceltem Kunststoff aus Verbraucher-Kunststoffabfällen, der in auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Produkten verwendet wird, sowie die Indikatoren für die Überwachung dieser Maßnahmen;

2. "Verbraucher-Kunststoffabfälle" Abfälle, die aus Kunststoffprodukten entstanden sind, die

  1. in der Union in Verkehr gebracht wurden;
  2. in einem Drittland in Verkehr gebracht oder entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit abgegeben wurden.

3. "Getränkeflasche" eine Einweg-Getränkeflasche aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich und falls vorhanden ihres Verschlusses, Deckels, Etiketts und ihrer Manschette, wobei folgende Flaschen davon ausgenommen sind:

  1. Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
  2. Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 bestimmt sind und dafür verwendet werden;

4. "PET-Flasche" eine Getränkeflasche, die aus Polyethylenterephthalat als Hauptbestandteil hergestellt wird;

5. "Wirtschaftsteilnehmer" einen der folgenden Akteure, der Teil der Lieferkette zum Inverkehrbringen von Getränkeflaschen ist oder der selbst Getränkeflaschen in Verkehr bringt:

  1. einen Recycler im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2022/1616;
  2. einen Verarbeiter im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2022/1616;
  3. einen Lebensmittelunternehmer im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 11;
  4. jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Markt eines Mitgliedstaats in Verkehr bringt;
  5. jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig mit der Sammlung und/oder der Behandlung von Abfällen befasst ist;

6. "Recyclingtechnologie" eine Recyclingtechnologie im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/1616;

7. "zulässiges Material" Verbraucher-Kunststoffabfälle und Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen;

8. "Lieferkette" die Reihe von Prozessen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Getränkeflaschen;

9. "Berechnungspunkt" einen Punkt in der Lieferkette, an dem der Gehalt an zulässigem Material für ein bestimmtes Material ermittelt wird;

10. "Charge" eine Charge im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2022/1616;

11. "Massenbilanzierung" eine Reihe von Berechnungsregeln, mit der die zugewiesene Menge im Verlauf einer Lieferkette und in den Outputs bestimmt wird, wobei das zulässige Material zusammen mit anderen Materialien als Input für das Verfahren verwendet wird;

12. "zugewiesene Menge" das Gewicht des zulässigen Materials, das einem Verfahren zugeführt wird und den Outputs des Verfahrens für einen bestimmten Zeitraum zugeordnet wird;

13. "Output-Kategorie" eine Unterteilung von Outputs in eine der folgenden Kategorien:

andere Outputs als Verluste, die zu anderen Materialien als Brennstoffen, einschließlich Kunststoff, ("Nicht-Brennstoffe") aufbereitet werden oder aufbereitet werden sollen;

andere Outputs als Verluste, bei denen es sich um Brennstoffe handelt, einschließlich Outputs, die verbraucht werden, um Energie für das Verfahren selbst bereitzustellen, oder die zu Materialien aufbereitet werden, die für die Verwendung als Brennstoffe bestimmt sind ("Brennstoffe");

andere Outputs als Verluste, die entweder zu Brennstoffen oder Nicht-Brennstoffen aufbereitet werden können ("Outputs mit doppeltem Verwendungszweck");

Outputs, die im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG beseitigt werden ("Verluste");

14. "Anlage" einen Herstellungsbetrieb oder mehrere Herstellungsbetriebe am selben Standort, der bzw. die der Kontrolle desselben Wirtschaftsteilnehmers untersteht bzw. unterstehen und in dem bzw. denen Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten damit verbundenen Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien;

15. "Überprüfung" das Verfahren, mit dem eine Prüfstelle bescheinigt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen an die Berechnung der Daten über den Rezyklatgehalt in Getränkeflaschen erfüllt;

16. "Prüfstelle" eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 12, die gemäß der genannten Verordnung akkreditiert ist;

17. "Recyclingpfad" ein Verfahren, einschließlich seiner verschiedenen Schritte, bei dem das Potenzial des zulässigen Materials, das zu einem Nicht-Brennstoff verarbeitet wird, erhalten bleibt;

18. "mechanisches Recycling" eine Recyclingtechnologie, mit der gesammelte Kunststoffabfälle durch mechanische und physikalische Verfahren zurückgewonnen werden, unter anderem durch Sortieren, Mahlen, Waschen, Trennen von Materialien, Trocknen, Extrudieren und Rekristallisieren, um Kunststoff herzustellen, ohne die chemische Struktur des als Input zugeführten Kunststoffabfalls zu verändern;

19. "höchstzulässiger Siedepunkt" in Fällen, in denen einem einzigen Steamcracker zulässiges Material oder Teile davon zugeführt werden, den höchstzulässigen Siedepunkt dieses Steamcrackers oder, wenn die Verarbeitung des zulässigen Materials oder der Teile davon in verschiedenen Steamcrackern erfolgt, den gewichteten Durchschnitt der höchstzulässigen Siedepunkte aller einzelnen Steamcracker.

Artikel 2 Methode zur Berechnung des Anteils an recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen

(1) Der Anteil an recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen wird berechnet, indem das Gewicht des recycelten Kunststoffs der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr in Verkehr gebrachten PET-Flaschen durch das Gewicht des Kunststoffs der in diesem Mitgliedstaat in dem betreffenden Jahr in Verkehr gebrachten PET-Flaschen geteilt wird. Der daraus resultierende Quotient wird in Prozent ausgedrückt.

(2) Die Berechnungen gemäß Absatz 1 erfolgen unter Anwendung der in Anhang I aufgeführten Formeln 1-3.

Artikel 3 Methode zur Bestimmung des Gewichts von Kunststoff in PET-Flaschen

(1) Das Gewicht des Kunststoffs in PET-Flaschen entspricht der Summe des Gewichts des Kunststoffs der in einem bestimmten Jahr in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten PET-Flaschen. Die Daten für diese PET-Flaschen werden gemäß Artikel 5 erhoben.

(2) Die Angabe des Gewichts des Kunststoffs der in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten PET-Flaschen kann bereinigt werden, um Ausfuhren oder Verbringungen von PET-Flaschen in andere Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Bereinigung erfolgt unter Anwendung der in Anhang I aufgeführten Formeln 4-9.

Artikel 4 Methode zur Bestimmung des Gewichts von recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen

(1) Das Gewicht des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen entspricht der Summe des Gewichts des recycelten Kunststoffs der in einem bestimmten Jahr in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten PET-Flaschen. Die Daten für diese PET-Flaschen werden gemäß Artikel 5 erhoben.

(2) Wird die Angabe des Gewichts des Kunststoffs der in Verkehr gebrachten PET-Flaschen gemäß Artikel 3 Absatz 2 bereinigt, so wird auch die Angabe des Gewichts des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen bereinigt, um Ausfuhren oder Verbringungen von PET-Flaschen in andere Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Bereinigung erfolgt unter Anwendung der in Anhang I aufgeführten Formel 4.

Artikel 5 Verpflichtung zur Erhebung von Daten der Wirtschaftsteilnehmer, die PET-Flaschen in Verkehr bringen

(1) Die Mitgliedstaaten erheben von Wirtschaftsteilnehmern, die PET-Flaschen in Verkehr bringen, Daten über das Gewicht des in diesen Flaschen enthaltenen Kunststoffs und recycelten Kunststoffs und addieren die Ergebnisse getrennt für Kunststoff und recycelten Kunststoff.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer das Gewicht des recycelten Kunststoffs gemäß Absatz 1 für die verschiedenen Teile der PET-Flaschen berechnen und die Ergebnisse nach der in Unterabsatz 2 dargelegten Methode addieren:

Werden keine anderen Kunststoffabfälle als Verbraucher-Kunststoffabfälle als Input verwendet und wird der gesamte recycelte Kunststoff durch Anwendung einer der folgenden Recyclingtechnologien gewonnen,

  1. mechanisches Recycling, das gemäß der Verordnung (EU) 2022/1616 als geeignete Recyclingtechnologie aufgeführt ist;
  2. jede andere Recyclingtechnologie, bei der es sich um eine geeignete Recyclingtechnologie oder eine neuartige Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2022/1616 handelt, für die der Anteil des zulässigen Materials im Output bekannt ist,

wird der Prozentsatz des recycelten Kunststoffs, wie in der der Konformitätserklärung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/1616 beigefügten entsprechenden Erklärung gemäß Anhang V Teil C angegeben, mit dem Gewicht des jeweiligen Flaschenteils multipliziert.

(3) Ist die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels dargelegte Methode nicht anwendbar, so wird die Methode gemäß Artikel 6 angewandt.

(4) Bei recyceltem Kunststoff gemäß Absatz 1, der zum Teil durch die Anwendung einer der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Recyclingtechnologien und zum Teil durch andere Recyclingmethoden gewonnen wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer die Methode gemäß Artikel 6 auf jeder Stufe der Lieferkette anwenden, beginnend mit der Stufe, auf der die Anwendung verschiedener Recyclingmethoden stattfindet. Bevor es zur Anwendung verschiedener Recyclingtechnologien kommt, ist die in Absatz 2 bzw. 3 festgelegte Methode anzuwenden.

Artikel 6 Berechnung des Gewichts von zulässigem Material

(1) Bei jeder Änderung der chemischen oder physikalischen Zusammensetzung des Materials, das ganz oder teilweise aus Verbraucher-Kunststoffabfällen stammt, einschließlich der Vermischung mit anderen Materialien, müssen Berechnungspunkte festgelegt werden. Das Gewicht des recycelten Kunststoffs in einer PET-Flasche wird zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem sie in Verkehr gebracht wird, und zwar unter Verwendung der an den jeweiligen Berechnungspunkten für jeden Teil der Flasche ermittelten Daten.

(2) Sind an einem Berechnungspunkt die Anteile des zulässigen Materials in den Outputs bekannt und wurde zuvor keine Massenbilanzierung vorgenommen, wird das Gewicht des zulässigen Materials für jede Charge jedes Outputs berechnet, indem der prozentuale Anteil des zulässigen Materials im Output mit dem Gewicht der Charge multipliziert wird.

(3) Findet Absatz 2 des vorliegenden Artikels an einem Berechnungspunkt keine Anwendung, so erfolgt die Massenbilanzierung gemäß Artikel 7.

Artikel 7 Massenbilanzierung

(1) Die zugewiesenen Mengen werden auf der Grundlage prozessspezifischer Betriebsdaten bestimmt, die für den Bezugszeitraum gemäß den Absätzen 2 bis 5 repräsentativ sind.

(2) Die Berechnung des Gewichts des zulässigen Materials in den Inputs erfolgt auf der Grundlage einer der folgenden Quellen:

  1. der Erklärungen, die von anderen Wirtschaftsteilnehmern als dem Wirtschaftsteilnehmer am Berechnungspunkt gemäß Artikel 8 Absatz 3 eingegangen sind, sofern diese anderen Wirtschaftsteilnehmer das zulässige Material bereitstellen;
  2. der internen Dokumentation des Wirtschaftsteilnehmers am Berechnungspunkt.

(3) Ist der Berechnungspunkt der erste Berechnungspunkt auf einem Recyclingpfad, auf dem alle zulässigen Materialien zu Brennstoffen verarbeitet werden oder als Verluste anfallen oder einem Steamcracker zugeführt werden, und ist das zulässige Inputmaterial flüssig, gilt Absatz 4.

Ist das zulässige Inputmaterial flüssig und wird ein Teil, aber nicht das gesamte Material zu einem späteren Berechnungspunkt einem Steamcracker zugeführt, während ein Teil zu Propylen weiterverarbeitet wird, ohne einem Steamcracker zugeführt zu werden, so gilt Absatz 4 bis zu dem Punkt, an dem das Material, das zur Propylenherstellung verwendet und daher keinem Steamcracker zugeführt wird (im Folgenden "Propylenstrom"), von dem Material getrennt wird, das einem Steamcracker zugeführt wird (im Folgenden "Steamcrackerstrom").

  1. Für den Propylenstrom ist der Anteil der zugewiesenen Menge im Outputmaterial gleich dem Anteil an zulässigem Material im Inputmaterial. An nachfolgenden Berechnungspunkten gilt Absatz 5.
  2. Für den Steamcrackerstrom gilt für die übrigen Schritte Absatz 4.

In allen anderen Fällen gilt Absatz 5.

(4) Das Gewicht des einem Steamcracker zugeführten zulässigen Materials wird nach folgenden Schritten bestimmt:

  1. Festlegung des höchstzulässigen Siedepunkts;
  2. Ermittlung des Gewichts des zulässigen Inputmaterials, das beim höchstzulässigen Siedepunkt gemäß einem genormten Prüfverfahren zur Bestimmung des Siedeverlaufs von Rohölfraktionen durch Gaschromatografie, wie DIN EN 15199-3:2021 und DIN EN 15199-4:2021 oder gleichwertigen Normen, verdampft ist;
  3. Ermittlung des Gewichts des gesamten Inputmaterials, das eine Mischung aus zulässigem und nicht zulässigem Material sein kann, das beim höchstzulässigen Siedepunkt gemäß einem genormten Prüfverfahren zur Bestimmung des Siedeverlaufs von Rohölfraktionen durch Gaschromatografie, wie DIN EN 15199-3:2021 und DIN EN 15199-4:2021 oder gleichwertigen Normen, verdampft ist;
  4. wird der Anteil des gesamten Inputmaterials, der nicht beim höchstzulässigen Siedepunkt verdampft ist, nach diesem Berechnungspunkt und vor dem Einbringen in den Steamcracker, in dem die Siedepunktlinie des Inputmaterials geändert wird, einem Verarbeitungsschritt unterzogen, sind in jedem dieser Verarbeitungsschritte folgende Schritte durchzuführen:
    1. Ermittlung des Gewichts des zulässigen Materials im Output, das beim höchstzulässigen Siedepunkt gemäß einem genormten Prüfverfahren zur Bestimmung des Siedeverlaufs von Rohölfraktionen durch Gaschromatografie, wie DIN EN 15199-3:2021 und DIN EN 15199-4:2021 oder gleichwertigen Normen, verdampft ist, und Addition dieses Gewichts mit dem gemäß Buchstabe b ermittelten Gewicht;
    2. Ermittlung des Gewichts des Outputs, das beim höchstzulässigen Siedepunkt gemäß einem genormten Prüfverfahren zur Bestimmung des Siedeverlaufs von Rohölfraktionen durch Gaschromatografie, wie DIN EN 15199-3:2021 und DIN EN 15199-4:2021 oder gleichwertigen Normen, verdampft ist, und Addition dieses Gewichts mit dem gemäß Buchstabe c ermittelten Gewicht;
  5. Berechnung des Verhältnisses zwischen dem gemäß Buchstabe b ermittelten und gemäß Buchstabe d angepassten Gewicht und dem gemäß Buchstabe c ermittelten und gemäß Buchstabe d angepassten Gewicht oder Betrachtung des Verhältnisses als gleich dem Verhältnis zwischen dem Gewicht des zulässigen Inputmaterials und dem Gewicht des gesamten Inputmaterials, wenn der Wirtschaftsteilnehmer überprüfbare Nachweise dafür vorlegt, dass der Schritt nach Buchstabe b oder Buchstabe d Ziffer i technisch nicht durchführbar ist;
  6. Ermittlung des Gewichts des Materials, das diesem Steamcracker bzw. diesen Steamcrackern, der bzw. die für Buchstabe a relevant ist bzw. sind, zugeführt wird, und zwar auf der Grundlage von überprüfbaren Nachweisen, die der Wirtschaftsteilnehmer vorlegt;
  7. Multiplikation des unter Buchstabe e bestimmten Verhältnisses mit dem unter Buchstabe f bestimmten Gewichts an Material, wobei das Ergebnis dem Gewicht des zulässigen Materials entspricht, das dem Steamcracker bzw. den Steamcrackern zugeführt wird;
  8. der nächste Berechnungspunkt, an dem die Zuweisung des zulässigen Inputmaterials, das dem Steamcracker bzw. den Steamcrackern zugeführt wird, zu den verschiedenen Outputs erfolgen muss, ist der Output des Steamcrackers bzw. der Steamcracker.

(5) Folgende Schritte sind zu unternehmen:

  1. das Gewicht des zulässigen Inputmaterials wird den verschiedenen Outputs so zugeordnet, dass der relative Anteil des zulässigen Materials in jedem Output dem relativen Anteil des zulässigen Materials im Input entspricht;
  2. jeder Output ist nach seiner Outputkategorie einzustufen;
  3. für jeden Output wird das Gewicht des zugeordneten zulässigen Inputmaterials mit einem Faktor für einen doppelten Verwendungszweck multipliziert, der dem Anteil des Outputs entspricht, der auf dem Recyclingpfad verbleibt, um die zugewiesene Menge dieses Outputs wie folgt zu erhalten:
    1. für Outputs der Outputkategorie "Nicht-Brennstoffe" entspricht der Faktor für einen doppelten Verwendungszweck 1;
    2. für Outputs der Outputkategorien "Brennstoffe" und "Verluste" entspricht der Faktor für einen doppelten Verwendungszweck 0;
    3. für Outputs der Outputkategorie "Outputs mit doppeltem Verwendungszweck" entspricht der Faktor für einen doppelten Verwendungszweck;

      (1) 0 wenn der Output fest ist;

      (2) dem Anteil, für den der Wirtschaftsteilnehmer überprüfbare Nachweise dafür vorlegt, dass der Output auf dem Recyclingpfad verbleibt, wenn er flüssig oder gasförmig ist.

(6) Nach der Verteilung der zugewiesenen Mengen gemäß den Absätzen 2 bis 5 kann der Wirtschaftsteilnehmer die zugewiesenen Mengen unter folgenden Bedingungen den verschiedenen Outputs neu zuordnen:

  1. die zugewiesenen Mengen werden nur Outputs zugeordnet, bei denen nachgewiesen werden kann, dass es ein praktikables chemisches Verfahren gibt, das eine realistische Umwandlung zulässiger Inputs in solche Outputs ermöglicht.
  2. die zugewiesene Menge eines bestimmten Outputs übersteigt nicht den Anteil der Teile des Outputs, die aus dem verwendeten zulässigen Inputmaterial stammen können;
  3. es handelt sich nicht sowohl bei den Inputs als auch bei den Outputs um Polymere.

(7) Die Massenbilanzierung darf innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten durchgeführt werden. Eine positive Bilanz der zugewiesenen Mengen kann auf den nächsten Zeitraum übertragen werden. Eine negative Bilanz der zugewiesenen Mengen ist zu keinem Zeitpunkt zulässig.

(8) Für jede Anlage ist eine Massenbilanzierung vorzunehmen. Zugewiesene Mengen dürfen nicht zwischen verschiedenen Anlagen eines Unternehmens oder zwischen verschiedenen Unternehmen übertragen werden.

(9) Das Gewicht des recycelten Kunststoffs, zu dem die Mitgliedstaaten Daten von Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 5 Absatz 1 erheben, entspricht den zugewiesenen Mengen, die dem Material zugeordnet wurden, das in den in Verkehr gebrachten PET-Flaschen verwendet wurde.

Artikel 8 Überprüfung

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die gemäß Artikel 5 Absatz 1 erhobenen Daten nach einem risikobasierten Ansatz, unabhängig davon, wo die Verbraucher-Kunststoffabfälle angefallen sind oder recycelt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln nur Daten, die gemäß diesem Beschluss berechnet, erhoben und überprüft wurden. Die Mitgliedstaaten sind für die Überprüfung der Daten verantwortlich, die sie der Kommission gemäß Artikel 9 übermitteln.

(3) Die Wirtschaftsteilnehmer fügen jeder Charge des ihren Kunden bereitgestellten Materials eine Erklärung bezüglich des Rezyklatgehalts bei, die im Einklang mit dem jeweils in Anhang V Teile A, B und C festgelegten Muster erstellt wurde. Die Wirtschaftsteilnehmer bewahren die von ihren Lieferanten erhaltenen Erklärungen für eine Dauer von mindestens fünf Jahren auf. Wirtschaftsteilnehmer, die weder die chemische noch die physikalische Zusammensetzung des Materials verändern und es nicht mit anderen Materialien mischen, sind nicht verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, sondern müssen lediglich die von ihren Lieferanten erhaltenen Erklärungen an ihre Kunden weitergeben.

(4) Für gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 5 Absatz 4 berechnete Daten gelten die Absätze 5 bis 10 dieses Artikels.

(5) Wirtschaftsteilnehmer, die Materialien verarbeiten, die nicht sowohl in der Input- als auch in der Outputphase aus Polymeren bestehen, und die Daten gemäß Artikel 6 Absatz 3 berechnen, müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. sie verfügen über ein System zur Aufbewahrung und Überprüfung aller Nachweise im Zusammenhang mit den Berechnungen, die sie anstellen oder auf die sie sich stützen;
  2. sie verfügen über ein funktionierendes System zur Berechnung der zugewiesenen Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 3;
  3. sie bewahren alle Nachweise, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Beschlusses und der Richtlinie (EU) 2019/904 nachzuweisen, für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf oder länger, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies verlangt;
  4. sie übernehmen die Verantwortung für die Vorbereitung aller Informationen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Nachweise gemäß Buchstabe c;
  5. sie unterliegen einer jährlichen Überprüfung auf Anlagenebene, die von einer Prüfstelle gemäß Absatz 6 dieses Artikels durchgeführt wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe e findet die Überprüfung bei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 13 alle drei Jahre statt.

(6) Die Prüfstelle wählt ein Prüfteam aus und ernennt es. Die Überprüfung der Einhaltung von den in Artikel 5 Absätze 3 und 4 festgelegten Vorschriften wird vor Ort und in Übereinstimmung mit einer anwendbaren Norm durchgeführt, deren Fundstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, und umfasst mindestens die folgenden Elemente:

  1. Ermittlung der Tätigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers, die für die Erreichung der Zielvorgabe relevant sind;
  2. Ermittlung der einschlägigen Systeme des Wirtschaftsteilnehmers und seiner allgemeinen Organisation in Bezug auf die Erreichung der Zielvorgaben sowie Kontrollen der wirksamen Anwendung der einschlägigen Kontrollsysteme;
  3. eine Analyse der Risiken, die zu wesentlichen Falschangaben führen könnten, auf der Grundlage der beruflichen Kenntnisse des Prüfers und der vom Wirtschaftsteilnehmer vorgelegten Informationen, wobei das Gesamtrisikoprofil der Tätigkeiten in Abhängigkeit vom Risikoniveau des Wirtschaftsteilnehmers und der Lieferkette, insbesondere der Risiken auf der unmittelbar vor- und nachgelagerten Stufe, berücksichtigt wird;
  4. einen Prüfplan, der der Risikoanalyse sowie dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers entspricht und in dem die Stichprobenverfahren für die Tätigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers festgelegt sind;
  5. Umsetzung des Prüfplans durch Zusammenstellung von Nachweisen im Einklang mit den unter Buchstabe d festgelegten Probenahmeverfahren, einschließlich aller relevanten zusätzlichen Nachweise;
  6. eine Aufforderung an den Wirtschaftsteilnehmer, fehlende Elemente von Prüfpfaden, eine Erläuterung von Abweichungen oder die Überarbeitung von Angaben oder Berechnungen vorzulegen;
  7. eine Liste aller Inputs pro Anlage, die für die Erreichung der Zielvorgaben relevant sind, sowie eine Beschreibung des jeweils gehandhabten Materials und Angaben zu allen Lieferanten;
  8. eine Liste aller Outputs pro Anlage, die für die Erreichung der Zielvorgaben relevant sind, sowie eine Beschreibung des jeweils gehandhabten Materials und Angaben zu allen Kunden;
  9. alle relevanten Informationen über die Zuordnung zulässiger Materialien zu den Outputs gemäß Artikel 7;
  10. etwaige Abweichungen zwischen dem Buchführungssystem und den Inputs, Outputs und Salden;

(7) Das Prüfteam muss über die Kompetenz, Erfahrung sowie die allgemeinen und spezifischen Fähigkeiten verfügen, die für die Durchführung der Überprüfungstätigkeiten unter Berücksichtigung des Umfangs des Audits erforderlich sind.

(8) Die Prüfstelle und ihr Personal müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. sie müssen sich an die Grundsätze der Berufsethik halten, die Integrität, Objektivität, fachliche Kompetenz und Sorgfaltspflicht umfassen;
  2. sie müssen über ein umfassendes Verständnis der Einrichtungen verfügen, deren jährliche Berechnungen und Erklärungen geprüft werden;
  3. sie müssen sehr gute Kenntnisse in der Bewertung der Zuverlässigkeit der zugrunde liegenden Daten und Informationen nachweisen;
  4. sie müssen die Unabhängigkeit vom Wirtschaftsteilnehmer, der der Überprüfung unterzogen wird, wahren.

(9) Die im Rahmen der Überprüfung ausgestellten Bescheinigungen müssen alle folgenden Merkmale aufweisen:

  1. sie müssen mindestens die in Anhang IV festgelegten Elemente enthalten;
  2. ihre Gültigkeit beträgt ein Jahr, außer für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG, für die eine Gültigkeit von drei Jahren vorgesehen ist;
  3. sie müssen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

(10) Wirtschaftsteilnehmer, die Material verarbeiten, das weder in der Input- noch in der Outputphase aus Polymeren besteht, stellen ihren unmittelbaren Kunden eine Kopie der in Absatz 9 genannten Bescheinigung zur Verfügung.

Wirtschaftsteilnehmer, die Material verarbeiten, das sowohl in der Input- als auch in der Outputphase aus Polymeren besteht, und die eine Kopie einer oder mehrerer der in Absatz 9 genannten Bescheinigungen erhalten haben, geben eine Kopie dieser Bescheinigungen an ihre unmittelbaren Kunden weiter.

Die Mitgliedstaaten holen bei den Wirtschaftsteilnehmern, die PET-Flaschen in Verkehr bringen, die Erklärung gemäß Absatz 3 zusammen mit den Bescheinigungen ein, die diese Wirtschaftsteilnehmer von ihren Lieferanten erhalten haben.

Artikel 9 Erhebung und Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten berechnen jedes Jahr das Gewicht des Kunststoffs von in Verkehr gebrachten PET-Flaschen gemäß Artikel 3, das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten PET-Flaschen gemäß Artikel 4 und den sich daraus ergebenden Anteil an recyceltem Kunststoff in den in Verkehr gebrachten PET-Flaschen gemäß Artikel 2.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Absatz 1 in dem in Anhang II des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format und legen den sich auf diese Daten beziehenden Qualitätskontrollbericht gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 in dem in Anhang III des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format vor.

Artikel 10 Überprüfungsklausel

Die Kommission überprüft diesen Beschluss spätestens am 1. Januar 2030.

Artikel 11 Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2683 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 12 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Juni 2026

1) ABl. L 155 vom 12.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/904/oj.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2683 der Kommission vom 30. November 2023 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (ABl. L, 2023/2683, 1.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2683/oj).

3) Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 243 vom 20.09.2022 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1616/oj).

4) Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj).

5) OECD, Beschluss des Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung (OECD/LEGAL/0266).

6) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).

7) Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 05.04.2005 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/270/oj).

8) Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).

9) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj).

10) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/609/oj).

11) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).

12) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj).

13) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).

.

Formeln zur Berechnung des Anteils an recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen Anhang I

Der Anteil an recyceltem Kunststoff in den in Verkehr gebrachten PET-Flaschen wird gemäß Artikel 2 nach folgender Formel berechnet:

1. RC = R/W × 100 %

Dabei ist:

RC der Anteil an recyceltem Kunststoff in den in Verkehr gebrachten PET-Flaschen im Sinne von Artikel 2

R das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten PET-Flaschen im Sinne von Artikel 4

W das Gewicht des Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten PET-Flaschen im Sinne von Artikel 3

Da eine PET-Flasche aus Flaschenkörper, Verschluss oder Deckel und gegebenenfalls Etikett und Manschette besteht, wird das Gewicht des in PET-Flaschen verwendeten recycelten Kunststoffs nach folgender Formel berechnet:

2. R = R_b + R_c + R_l

Dabei ist:

R_b das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den Flaschenkörpern der in Verkehr gebrachten PET-Flaschen

R_c das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den Verschlüssen/Deckeln der in Verkehr gebrachten PET-Flaschen

R_l das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den Etiketten/Manschetten der in Verkehr gebrachten PET-Flaschen

Da eine PET-Flasche aus Flaschenkörper, Verschluss oder Deckel und gegebenenfalls Etikett und Manschette besteht, wird das Gewicht des in PET-Flaschen verwendeten Kunststoffs nach folgender Formel berechnet:

3. W = W_b + W_c + W_l

Dabei ist:

W_b das Gewicht des Kunststoffs in den Flaschenkörpern der in Verkehr gebrachten PET-Flaschen

W_c das Gewicht des Kunststoffs in den Verschlüssen/Deckeln der in Verkehr gebrachten PET-Flaschen

W_l das Gewicht des Kunststoffs in den Etiketten/Manschetten der in Verkehr gebrachten PET-Flaschen

Passt ein Mitgliedstaat das Gewicht des Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten PET-Flaschen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten PET-Flaschen gemäß Artikel 4 Absatz 2 an die Ausfuhren oder Verbringungen von PET-Flaschen in andere Mitgliedstaaten an, so sind folgende Formeln zu verwenden:

4. R = R_MS - R_out_to_other_MS - R_exported

Dabei ist:

R_MS das Gewicht des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen, die im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden (einschließlich PET-Flaschen, die aus anderen Mitgliedstaaten in einen Mitgliedstaat eingeführt oder verbracht werden, und PET-Flaschen, die nach dem Inverkehrbringen in andere Mitgliedstaaten ausgeführt oder verbracht werden).

R_out_to_other_MS das Gewicht des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen, die nach dem Inverkehrbringen im jeweiligen Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten verbracht werden

R_exported das Gewicht des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen, die ausgeführt, d. h. aus der Union in Drittländer verbracht werden, nachdem sie im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden

5. R_MS = R_man_in_MS + R_in_from_other_MS + R_imported

Dabei ist:

R_man_in_MS das Gewicht des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen, die im jeweiligen Mitgliedstaat hergestellt und in Verkehr gebracht werden

R_in_from_other_MS das Gewicht des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen, die aus anderen Mitgliedstaaten in einen Mitgliedstaat verbracht und in diesem in Verkehr gebracht werden

R_imported das Gewicht des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen, die eingeführt, d. h. aus Drittländern in die Union verbracht und im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden

6. W = W_MS - W_out_to_other_MS - W_exported

Dabei ist:

W_MS das Gewicht des Kunststoffs in PET-Flaschen, die im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden (einschließlich PET-Flaschen, die aus anderen Mitgliedstaaten in einen Mitgliedstaat eingeführt oder verbracht werden, und PET-Flaschen, die nach dem Inverkehrbringen in andere Mitgliedstaaten ausgeführt oder verbracht werden).

W_out_to_other_MS das Gewicht des Kunststoffs in PET-Flaschen, die nach dem Inverkehrbringen im jeweiligen Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten verbracht werden

W_exported das Gewicht des Kunststoffs in PET-Flaschen, die ausgeführt, d. h. aus der Union in Drittländer verbracht werden, nachdem sie im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden

7. W_MS = W_man_in_MS + W_in_from_other_MS + W_imported

Dabei ist:

W_man_in_MS das Gewicht des Kunststoffs in PET-Flaschen, die im jeweiligen Mitgliedstaat hergestellt und in Verkehr gebracht werden

W_in_from_other_MS das Gewicht des Kunststoffs in PET-Flaschen, die aus anderen Mitgliedstaaten in einen Mitgliedstaat verbracht und in diesem in Verkehr gebracht werden

W_imported das Gewicht des Kunststoffs in PET-Flaschen, die eingeführt, d. h. aus Drittländern in die Union verbracht und im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden

Da eine PET-Flasche aus Flaschenkörper, Verschluss oder Deckel und gegebenenfalls Etikett und Manschette besteht, werden die in den Formeln 4 bis 7 verwendeten Summanden nach folgenden Formeln berechnet:

8. R_x = R_x_b + R_x_c + R_x_l

Dabei ist:

x zu ersetzen durch "MS" (Mitgliedstaat) oder "man_in_MS" (hergestellt in dem Mitgliedstaat) oder "in_from_other_MS" (aus anderen Mitgliedstaaten) oder "imported" (eingeführt) oder "out_to_other_MS" (in andere Mitgliedstaaten) oder "exported" (ausgeführt)

R_x die Summanden auf der rechten Seite der Gleichung in den Formeln 4 und 5

R_x_b das Gewicht des recycelten Kunststoffs im Flaschenkörper von R_x

R_x_c das Gewicht des recycelten Kunststoffs im Verschluss/Deckel von R_x

R_x_l das Gewicht des recycelten Kunststoffs in dem Etikett oder der Manschette von R_x

9. W_x = W_x_b + W_x_c + W_x_l

Dabei ist:

x zu ersetzen durch "MS" (Mitgliedstaat) oder "man_in_MS" (hergestellt in dem Mitgliedstaat) oder "in_from_other_MS" (aus anderen Mitgliedstaaten) oder "imported" (eingeführt) oder "out_to_other_MS" (in andere Mitgliedstaaten) oder "exported" (ausgeführt)

W_x die Summanden auf der rechten Seite der Gleichung in den Formeln 6 und 7

W_x_b das Gewicht des Kunststoffs im Flaschenkörper von W_x

W_x_c das Gewicht des Kunststoffs im Verschluss/Deckel von W_x

W_x_l das Gewicht des Kunststoffs in dem Etikett oder der Manschette von W_x

.

Format für die Datenübermittlung Anhang II

1. Format für die Übermittlung der Daten, die nach der in Artikel 3 festgelegten Methode berechnet wurden

Tabelle 1: Im Einklang mit Artikel 3 berechnetes Gewicht des Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten PET-Flaschen (in Tonnen)

PET-Flaschen
LAND:
BEZUGSJAHR:
Gewicht des Kunststoffs in PET-Flaschen, die im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden (1) [obligatorisch, wenn (2) W_man_in_MS, (3) W_in_from_other_MS und/oder (4) W_imported nicht gemeldet wurden]
Gewicht des Kunststoffs in PET-Flaschen, die im jeweiligen Mitgliedstaat hergestellt und in Verkehr gebracht werden (2) [obligatorisch, wenn (1) W_MS nicht gemeldet wird]
Gewicht des Kunststoffs in PET-Flaschen, die aus anderen Mitgliedstaaten verbracht und in Verkehr gebracht werden (3) [obligatorisch, wenn (1) W_MS nicht gemeldet wird]
Gewicht des Kunststoffs in PET-Flaschen, die eingeführt und in Verkehr gebracht werden (4) [obligatorisch, wenn (1) W_MS nicht gemeldet wird]
Gewicht des Kunststoffs in PET-Flaschen, die nach dem Inverkehrbringen im jeweiligen Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten verbracht werden (5)
Gewicht des Kunststoffs in PET-Flaschen, die nach dem Inverkehrbringen im jeweiligen Mitgliedstaat ausgeführt wurden (6)
Bereinigtes Gewicht des Kunststoffs von in Verkehr gebrachten PET-Flaschen (7)
Anmerkungen:

Dunkel schraffierte Felder: Übermittlung auf freiwilliger Basis

(1) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 berechnet. W_MS

(2) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 berechnet. W_man_in_MS

(3) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 berechnet. W_in_from_other_MS

(4) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 berechnet. W_imported

(5) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. W_out_to_other_MS

(6) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. W_exported

(7) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. W

2. Format für die Übermittlung der Daten, die nach der in Artikel 4 festgelegten Methode berechnet wurden

Tabelle 2: Im Einklang mit Artikel 4 berechnetes Gewicht des recycelten Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten PET-Flaschen(in Tonnen) und Anteil an recyceltem Kunststoff (in Prozent)

PET-Flaschen
LAND:
BEZUGSJAHR:
Gewicht des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen, die im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden (1) [obligatorisch, wenn (2) R_man_in_MS, (3) R_in_from_other_MS und/oder (4) R_imported nicht gemeldet wurden]
Gewicht des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen, die im jeweiligen Mitgliedstaat hergestellt und in Verkehr gebracht werden (2) [obligatorisch, wenn (1) R_MS nicht gemeldet wird]
Gewicht des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen, die aus anderen Mitgliedstaaten verbracht und in Verkehr gebracht werden (3) [obligatorisch, wenn (1) R_MS nicht gemeldet wird]
Gewicht des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen, die eingeführt und in Verkehr gebracht werden (4) [obligatorisch, wenn (1) R_MS nicht gemeldet wird]
Gewicht des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen, die nach dem Inverkehrbringen im jeweiligen Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten verbracht werden (5)
Gewicht des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen, die nach dem Inverkehrbringen im jeweiligen Mitgliedstaat ausgeführt wurden (6)
Bereinigtes Gewicht des recycelten Kunststoffs von in Verkehr gebrachten PET-Flaschen (7)
Anteil an recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen, ausgedrückt in Prozent (8)
Anmerkungen:

Dunkel schraffierte Felder: Übermittlung auf freiwilliger Basis

(1) Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 berechnet. R_MS

(2) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 berechnet. R_man_in_MS

(3) Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 berechnet. R_in_from_other_MS

(4) Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 berechnet. R_imported

(5) Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 berechnet. R_out_to_other_MS

(6) Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 berechnet. R_exported

(7) Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 berechnet. R

(8) Im Einklang mit Artikel 2 berechnet. RC

.

Format für den Qualitätskontrollbericht Anhang III

1. Allgemeine Angaben

1.1. Mitgliedstaat:
1.2. Organisation, die die Daten und den Qualitätskontrollbericht vorlegt:
1.3. Name der Kontaktperson:
1.4. E-Mail-Adresse:
1.5. Telefonnummer:
1.6. Bezugsjahr:
1.7. Vorlagedatum/Fassung:
1.8. Link zur Veröffentlichung der Daten durch den Mitgliedstaat (sofern vorhanden):

2. Beschreibung der an der Datenerhebung beteiligten Stellen

Name der Stelle Beschreibung der Rolle und der wichtigsten Zuständigkeiten

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

3. Beschreibung der angewandten Methoden

3.1. Beschreibung des Anwendungsbereichs der Berechnung des Gehalts an recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen, gemäß der Umsetzung in nationales Recht

Eine Beschreibung der für die Berechnung herangezogenen Ebene, auf der festgestellt wird, inwieweit die Zielvorgabe gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/904 erreicht wurde. So könnte beispielsweise das Ziel wie verbindliche Anforderungen für jede einzelne in Verkehr gebrachte PET-Flasche oder ein Durchschnittswert für die von jedem Wirtschaftsteilnehmer in Verkehr gebrachten PET-Flaschen oder ein Durchschnittswert für im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachte PET-Flaschen vorgegeben werden.

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

3.2. Methoden und Quellen für die Erhebung und Zusammenstellung von Daten

Eine Beschreibung der Methoden und Quellen zur Erhebung und Zusammenstellung der Daten für alle zum Zwecke der Datenerhebung verwendeten Instrumente.

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

3.3. Zusätzliche Annahmen

Eine Beschreibung etwaiger zusätzlicher Annahmen oder Anpassungsfaktoren, die für die Berechnung verwendet wurden, des für ihre Schätzung angewandten Ansatzes und aller Belege.

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

4. Datenprüf- und -Kontrollsystem

4.1. Überprüfung der Daten über das Gewicht des Kunststoffs und recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen

Prüf- und Kontrollverfahren Angewandt auf Daten über das Gewicht des Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten PET-Flaschen (Ja/Nein) Angewandt auf Daten über das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten PET-Flaschen (Ja/Nein) Ggf. zusätzliche Bemerkungen
Prüfung der Vollständigkeit der Daten
Gegenkontrollen
Zeitreihenprüfung
Auditprüfung
Sonstiges (bitte angeben)

4.2. Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die die Genauigkeit der vorgelegten Daten über in Verkehr gebrachte PET-Flaschen sowie über recycelten Kunststoff in PET-Flaschen, die in Verkehr gebracht wurden, beeinträchtigen

Potenzielle Faktoren, die die Zuverlässigkeit der Daten beeinträchtigen In Verkehr gebrachte PET-Flaschen (Ja/Nein) Recycelter Kunststoff in PET-Flaschen, die in Verkehr gebracht wurden (Ja/Nein) Beschreibung, wie die Genauigkeit der Daten beeinträchtigt wird Beschreibung der Methoden, die angewandt wurden, um die Auswirkung ungenauer Daten zu minimieren
Stichprobenfehler (1) (z.B. Variationskoeffizienten)
Erfassungsfehler (2) (z.B. De-minimis-Vorschriften, regionale Abdeckung)
Messfehler (3) (z.B. Maßeinheit)
Datenerhebungstestinstrumente (4) (z.B. Testen von Fragebogen)
Verarbeitungsfehler (5) (z.B. Ermittlung von Fehlern, Korrektur von Fehlern)
Non-Response-Fehler (6)
Modellannahmefehler (7)
Sonstiges (bitte angeben)

4.3. Beschreibung der Reichweite und Gültigkeit von Erhebungen zur Sammlung von Daten über in Verkehr gebrachte PET-Flaschen sowie über recycelten Kunststoff in PET-Flaschen, die in Verkehr gebracht wurden

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

4.4. Abweichungen in den für die vorangegangenen Bezugsjahre übermittelten Daten

Etwaige signifikante methodologische Änderungen bei der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr gegenüber der Berechnungsmethode für vorangegangene Bezugsjahre (insbesondere rückwirkende Änderungen, deren Art und Angabe, ob für ein bestimmtes Jahr eine Unterbrechung der Zeitreihe gekennzeichnet werden muss).

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

4.5. Erläuterung von Massendifferenzen

Dieser Abschnitt muss ausgefüllt werden, wenn die gemeldeten Daten mehr als 10 % von den für das vorangegangene Bezugsjahr übermittelten Daten abweichen.

Gründe für die Differenz oder die Ursache der Differenz beim Gewicht der in Verkehr gebrachten PET-Flaschen sowie beim Gewicht des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen, die in Verkehr gebracht wurden.

Differenz beim Gewicht des Kunststoffs in PET-Flaschen, die in Verkehr gebracht wurden

Differenz (%)

Hauptgrund für die Differenz

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

Differenz beim Gewicht des recycelten Kunststoffs in PET-Flaschen, die in Verkehr gebracht wurden

Differenz (%)

Hauptgrund für die Differenz

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

5. Vertraulichkeit

Gründe für den Antrag auf Nichtveröffentlichung der vorgelegten Daten oder bestimmter Informationen in diesem Bericht mit einer Liste der Daten, deren Nichtveröffentlichung beantragt wird.

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

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Muster für Bescheinigungen Anhang IV

Konformitätsbescheinigung gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1425 der Kommission

Der unter der internen Nummer XXX registrierte Wirtschaftsteilnehmer erfüllt an den im Register dieser Prüfstelle aufgeführten Standorten alle Anforderungen, die in Artikel 8 Absatz 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1425 der Kommission mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung und Überprüfung des Gehalts an recyceltem Kunststoff in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und die diesbezügliche Übermittlung von Daten sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2683 der Kommission festgelegt sind.

Zwischen dem xx/xx/20xx und dem xx/xx/20xx konnten keine Nachweise für die Nichteinhaltung der Vorschriften des Artikels 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1425 der Kommission festgestellt werden.

Gültigkeitszeitraum: [xx/xx/20xx - xx/xx/20xx]

Name der Prüfstelle:

Anschrift der Prüfstelle:

[Unterschrift der Prüfstelle]

.

Anhang V

Teil A: Erklärung zum Rezyklatgehalt, die am Ort der Abfallherkunft auszufüllen ist

1. Wirtschaftsteilnehmer
1.1 Name:
1.2 Anschrift des Hauptsitzes:
1.3 Anschrift der Produktionsstätte:
1.4 Datum:
2. Material
2.1. Name oder Spezifikation des Materials/Handelsname:
2.2. Ursprungsland:
2.3. Für die Einfuhr verwendete Warennummer (sofern das Material, das Gegenstand dieser Erklärung ist, eingeführt wurde):
2.4. Chargennummer:
2.5. Gesamtgewicht [in kg]:
2.6. Gewicht der Verbraucher-Kunststoffabfälle im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1425 der Kommission [in kg]:
2.7. Prozentsatz der Verbraucher-Kunststoffabfälle im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1425 der Kommission [= Verhältnis zwischen 2.6 und 2.5]:

Teil B: Von Recyclern, Verarbeitern, Lebensmittelunternehmen und Einführern auszufüllende Erklärung zum Rezyklatgehalt von Materialien, auf die Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b KEINE Anwendung findet

1. Wirtschaftsteilnehmer
1.1. Name:
1.2. Anschrift des Hauptsitzes:
1.3. Anschrift der Produktionsstätte:
1.4. Datum:
2. Material
2.1. Name oder Spezifikation des Materials/Handelsname:
2.2.1 Wurden für diese oder frühere Stufen der Lieferkette Einsatzmaterialien aus Drittländern eingeführt? [ ] Ja [ ] Nein
2.2.2 Falls ja, aus welchen Drittländern?
(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)
2.2.3 Falls ja, geben Sie bitte die für die Einfuhr verwendeten Warennummern an:
(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)
2.3. Chargennummer:
2.4. Gesamtgewicht [in kg]:
2.5. Gewicht des Materials aus Verbraucher-Kunststoffabfällen im Sinne von Artikel 1 Nummer 2, bei dem alle Recyclingschritte (einschließlich Sortierung) in Ländern stattgefunden haben, die unter Artikel 1 Nummer 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1425 der Kommission fallen, berechnet gemäß Artikel 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1425 der Kommission [in kg]:
2.6. Prozentsatz des Materials aus Verbraucher-Kunststoffabfällen im Sinne von Artikel 1 Nummer 2, bei dem alle Recyclingschritte (einschließlich Sortierung) in Ländern stattgefunden haben, die unter Artikel 1 Nummer 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1425 der Kommission fallen, berechnet gemäß Artikel 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1425 der Kommission [= Verhältnis zwischen 2.5 und 2.4]:
3. Recyclingtechnologien
3.1. Bei der Materialbehandlung angewandte Recyclingtechnologien
Recyclingtechnologie: Anteil des Materials nach der Anwendung dieser Technologie:
(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)
3.2. Fällt das Material in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 1? [ ] Ja [ ] Nein
Falls Ja: Derzeitiger/tatsächlicher Rezyklatgehalt gemäß der jeweiligen Konformitätserklärung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/1616:
3.3. Fällt das Material in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 2 ? [ ] Ja [ ] Nein
4. Massenbilanzierung
4.1. Wurde in dieser oder in früheren Phasen eine Massenbilanzierung in Bezug auf das Material vorgenommen? [ ] Ja [ ] Nein
4.2. Falls ja, geben Sie in der untenstehenden Tabelle die Angaben gemäß der/den Bescheinigung(en) des/der Wirtschaftsteilnehmer(s) an, der/die auf dieser (falls zutreffend) oder der vorherigen Stufe der Lieferkette tätig geworden sind und dem/denen gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 20261425 der Kommission eine Bescheinigung erteilt wurde.
Von der Prüfstelle vergebene Registriernummer des/der Wirtschaftsteilnehmer(s), der/die Inhaber einer Bescheinigung ist/sind: Identität der Prüfstelle: Bescheinigung gültig bis:
(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

Obligatorische Anlagen:

Wenn eine Massenbilanzierung vorgenommen wurde, Kopien der Bescheinigung(en) des/der Wirtschaftsteilnehmer(s) gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1425 der Kommission.

Teil C: Von Recyclern, Verarbeitern, Lebensmittelunternehmen und Einführern auszufüllende Erklärung zum Rezyklatgehalt von Materialien, auf die Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b Anwendung findet (Ergänzung zur entsprechenden Konformitätserklärung nach Anhang III der Verordnung (EU) 2022/1616)

1. Wirtschaftsteilnehmer
1.1. Name:
1.2. Anschrift des Hauptsitzes:
1.3. Anschrift der Produktionsstätte:
1.4. Datum:
2. Material
2.1 Chargennummer:
2.2.1 Wurden für diese oder frühere Stufen der Lieferkette Einsatzmaterialien aus Drittländern eingeführt? [ ] Ja [ ] Nein
2.2.2. Falls ja, aus welchen Drittländern?
(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)
2.2.3 Falls ja, geben Sie bitte die für die Einfuhr verwendeten Warennummern an:
(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)
2.3. Gesamtgewicht [in kg]:
2.4. Gewicht des Materials aus Verbraucher-Kunststoffabfällen im Sinne von Artikel 1 Nummer 2, berechnet gemäß Artikel 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1425 der Kommission [in kg], bei dem alle Recyclingschritte (einschließlich Sortierung) in Ländern stattgefunden haben, die unter Artikel 1 Nummer 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1425 der Kommission fallen:
2.5. Prozentsatz des Materials aus Verbraucher-Kunststoffabfällen im Sinne von Artikel 1 Nummer 2, berechnet gemäß Artikel 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1425 der Kommission, bei dem alle Recyclingschritte (einschließlich Sortierung) in Ländern stattgefunden haben, die unter Artikel 1 Nummer 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1425 der Kommission fallen [= Verhältnis zwischen 2.4 und 2.3]:
1) ABl. L 243 vom 20.09.2022 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1616/oj.

2) ABl. L 12 vom 15.01.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/10/oj.


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