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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1432 der Kommission vom 3. Juli 2026 über Maßnahmen gegen die Ansiedlung und Ausbreitung von Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield im Gebiet der Union und zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372

(ABl. L 2026/1432 vom 06.07.2026)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2022/1372

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d bis g sowie Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 der Kommission 2 werden befristete Maßnahmen gegen die Einschleppung in die Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union von Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield (im Folgenden "spezifizierter Schädling") festgelegt. Diese befristeten Maßnahmen gelten bis zum 30. Juni 2026.

(2) Die befristeten Maßnahmen waren notwendig, weil der spezifizierte Schädling in den Gebieten der Union, in denen er aufgetreten ist, erheblichen Schaden an Pflanzen von Oryza sativa L. angerichtet hat und weil in einer von Italien 2018 durchgeführten Risikobewertung 3 festgestellt wurde, dass er die einschlägigen Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. Seit der Annahme dieser befristeten Maßnahmen haben von Italien durchgeführte jährliche Erhebungen gezeigt, dass sich der spezifizierte Schädling in weitere Gebiete ausbreiten kann, in denen er nicht bekämpft wird, und dass er in diesen Gebieten wirksam bekämpft werden kann, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Darüber hinaus weisen Erhebungen, die in den abgegrenzten Gebieten durchgeführt wurden, in denen der spezifizierte Schädling auftritt, darauf hin, dass er in einigen dieser abgegrenzten Gebiete nicht mehr getilgt werden kann.

(3) Somit erfüllt der spezifizierte Schädling die einschlägigen Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und ist als Unionsquarantäneschädling einzustufen, der bekanntermaßen im Gebiet der Union auftritt. Folglich wurde er mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1433 der Kommission 4 in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 aufgenommen.

(4) Die erwähnten jährlichen Erhebungen zeigen, dass die Population des spezifizierten Schädlings und die Fläche des befallenen Gebiets in Italien zugenommen hatten, nachdem der Schädling erstmals im Gebiet der Union festgestellt wurde, dass sie im ersten Jahr nach Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 ihren Höhepunkt erreichten und dass sie seitdem zurückgehen. Darüber hinaus meldete kein anderer Mitgliedstaat einen Ausbruch.

(5) Trotz dieser Tendenzen sind stetige Anstrengungen vonnöten, um das Einführen des spezifizierten Schädlings aus Drittländern, in denen er vorkommt, und seine Ausbreitung innerhalb des Gebiets der Union über die befallenen Gebiete hinaus zu verhindern. Um das Risiko einer Ausbreitung weiter zu vermindern, sollte der spezifizierte Schädling im Gebiet der Union so weit wie möglich getilgt und in jenen befallenen Gebieten, in denen eine Tilgung nicht möglich ist, wirksam eingedämmt werden.

(6) Die Umsetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 eingeführten Maßnahmen zur Tilgung und Eindämmung des spezifizierten Schädlings sowie die Erhebungen haben sich als wirksam erweisen, um das Risiko der Ansiedlung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union auf ein annehmbares Maß zu reduzieren. Daher sollte auch die vorliegende Verordnung sie mit allen erforderlichen Änderungen enthalten.

(7) Die Liste der Wirtspflanzen im Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1372 entspricht nicht mehr den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Daher ist es angezeigt, in Anhang I der vorliegenden Verordnung eine überarbeitete Liste der Wirtspflanzen vorzusehen.

(8) Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung auch Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete und zu Erhebungen über den spezifizierten Schädling festgelegt werden.

(9) Es sollten abgegrenzte Gebiete eingerichtet werden, die aus einer Befallszone mit allen Pflanzen, die der spezifizierte Schädling befallen hat oder bei denen dieser Verdacht besteht, sowie einer ausreichend breiten Pufferzone rund um die Befallszone bestehen, in der kein Auftreten des spezifizierten Schädlings bekannt ist. Für abgegrenzte Gebiete zum Zweck der Tilgung und für abgegrenzte Gebiete zum Zweck der Eindämmung gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sollten unterschiedliche Maßnahmen gelten.

(10) Es sollten Erhebungen in den abgegrenzten Gebieten und an Wirtspflanzen außerhalb dieser Gebiete durchgeführt werden, um ein etwaiges Auftreten des spezifizierten Schädlings frühzeitig festzustellen und die Ausbreitung auf das übrige Gebiet der Union zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten ausgehend von einer Bewertung des Risikos der Einschleppung des spezifizierten Schädlings jährliche Erhebungen durchführen.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten die breite Öffentlichkeit und die betroffenen Unternehmer über die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling aufklären und von den ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten, damit ein wirksameres Vorgehen aller potenziell betroffenen Personen gewährleistet ist. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten das Bewusstsein für die Gefahr einer Verbreitung des Schädlings durch Schuhe und Fahrzeuge schärfen, da eine Verbreitung durch die allgemeine Bevölkerung meist auf diesen Wegen erfolgt.

(12) Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 festgelegten Maßnahmen bezüglich des Einführens in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb desselben von zum Anpflanzen bestimmten, bewurzelten Pflanzen von Oryza sativa L., die in Erde angezogen wurden, (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen") wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1433 in die Anhänge VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der aufgenommen.

(13) Da diese Maßnahmen in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen wurden sowie aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(14) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield im Gebiet der Union, Maßnahmen zu seiner Tilgung, falls er in diesem Gebiet festgestellt wird, und Maßnahmen zu seiner Eindämmung, wenn eine Tilgung nicht mehr möglich ist, festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "spezifizierter Schädling" Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield;

2. "spezifizierte Pflanzen" zum Anpflanzen bestimmte, bewurzelte Pflanzen von Oryza sativa L., die in Erde angezogen wurden;

3. "Wirtspflanzen" zum Anpflanzen bestimmte, bewurzelte Pflanzen der in Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten, die in Erde angezogen wurden;

4. "durchwachsende Wirtspflanzen" Wirtspflanzen, die von sich aus an den Erzeugungsorten wachsen, ohne dass sie absichtlich angepflanzt wurden;

5. "spezifiziertes Saatgut" Saatgut von Oryza sativa L.;

6. "spezifizierte Gegenstände" Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge und persönliche Ausrüstung, die bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anpflanzung, Behandlung oder Ernte der Wirtspflanzen eingesetzt wurden;

7. "Fangpflanzenmethode" die Aussaat von Pflanzen von Oryza sativa L., um das Schlüpfen von Nematoden und ihr Eindringen in die Wurzeln zu stimulieren und anschließend die Pflanzen innerhalb einer phänologischen Phase, die die Wirksamkeit des Einfangens maximiert, jedoch nicht später als fünf Wochen nach dem Anpflanzen, zu vernichten.

Artikel 3 Jährliche Erhebungen im Gebiet der Union außerhalb abgegrenzter Gebiete

Die Mitgliedstaaten führen jährlich risikobasierte Erhebungen über den spezifizierten Schädling auf Wirtspflanzen außerhalb der abgegrenzten Gebiete durch. Diese finden in den Gebieten ihres Hoheitsgebiets statt, in denen kein Auftreten des spezifizierten Schädlings bekannt ist, in denen er sich aber ansiedeln könnte, wobei Erhebungen an den spezifizierten Pflanzen Vorrang einzuräumen ist.

Artikel 4 Einrichtung abgegrenzter Gebiete

(1) Dort, wo das Auftreten des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union amtlich bestätigt wurde, richtet der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Erhebung zur Feststellung der Grenzen und des Ausmaßes des Befalls unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet zum Zweck der Tilgung des spezifizierten Schädlings ein.

(2) Die abgegrenzten Gebiete setzen sich zusammen aus:

  1. einer Befallszone, die Folgendes umfasst:
    1. alle spezifizierten Pflanzen und Wirtspflanzen, die von dem spezifizierten Schädling befallen sind,
    2. alle spezifizierten Pflanzen und Wirtspflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall mit dem spezifizierten Schädling hindeuten,
    3. alle anderen Pflanzen, die von dem spezifizierten Schädling befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf einen Befall besteht,
    4. Grundflächen, Erde oder andere Elemente, bei denen der Verdacht auf einen Befall mit dem spezifizierten Schädling besteht;
  2. einer mindestens 100 m breiten Pufferzone jenseits der Grenzen der Befallszone bei einem im Sinne von Artikel 6 zum Zweck der Tilgung des spezifizierten Schädlings abgegrenzten Gebiet bzw. einer ebenso breiten Pufferzone bei einem im Sinne von Artikel 7 zum Zweck der Eindämmung des spezifizierten Schädlings abgegrenzten Gebiet.

(3) Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sorgen dafür, dass die Grenzen des abgegrenzten Gebiets und die Maßnahmen, die zur Tilgung des Schädlings oder gegebenenfalls zu seiner Eindämmung und zur Verhinderung seiner Ausbreitung über das abgegrenzte Gebiet hinaus erlassen wurden, der Allgemeinheit und den Unternehmern bekannt sind. Sie sensibilisieren die Öffentlichkeit für das von dem spezifizierten Schädling ausgehende Risiko.

(4) Wird anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 3 der spezifizierte Schädling in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr nachgewiesen, so kann das abgegrenzte Gebiet aufgehoben werden. In solchen Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon, dass das abgegrenzte Gebiet gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgehoben wurde.

Artikel 5 Jährliche Erhebungen über den spezifizierten Schädling in den abgegrenzten Gebieten

(1) In den abgegrenzten Gebieten mit Ausnahme der Befallszonen der im Sinne von Artikel 7 zum Zweck der Eindämmung des spezifizierten Schädlings eingerichteten abgegrenzten Gebiete führen die Mitgliedstaaten an den Wirtspflanzen intensive jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 durch, um zu überwachen, wie sich das Auftreten des spezifizierten Schädlings entwickelt.

(2) Die Erhebungen gemäß Absatz 1 umfassen visuelle Untersuchungen von Wirtspflanzen, Probenahmen von Wirtspflanzen mit Symptomen und gegebenenfalls von Wirtspflanzen ohne Symptome in der Nähe der Wirtspflanzen mit Symptomen sowie gegebenenfalls des Bodens. Das Wurzelsystem der beprobten Pflanzen wird auf Gallen des spezifizierten Schädlings überprüft.

Artikel 6 Tilgungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten wenden im Einklang mit Artikel 4 in den abgegrenzten Gebieten sämtliche folgende Maßnahmen an:

  1. Entfernen der spezifizierten Pflanzen im Befallsgebiet von kurz vor der Ernte stehenden Feldern;
  2. Vernichtung der spezifizierten Pflanzen an Ort und Stelle auf kurz vor der Ernte stehenden Feldern oder an einem zu diesem Zweck benannten nahe gelegenen Ort innerhalb der Befallszone so, dass der spezifizierte Schädling sich nicht ausbreitet;
  3. Verbot der Aussaat von spezifiziertem Saatgut und Verbot des Anpflanzens der spezifizierten Pflanzen und Wirtspflanzen in der Befallszone, ausgenommen Fangpflanzen zur Anwendung der Fangpflanzenmethode;
  4. regelmäßiges Entfernen durchwachsender Wirtspflanzen;
  5. kontinuierliche Flutung der Felder in der Befallszone für mehr als 18 Monate und - falls eine kontinuierliche Flutung nicht möglich ist - Anwendung der Fangpflanzenmethode oder anderer Verfahren, die den Schädling daran hindern, seinen Lebenszyklus zu vollenden;
  6. Entfernen und sichere Entsorgung spezifizierter Pflanzen, die für die Fangpflanzenmethode verwendet wurden, innerhalb einer phänologischen Phase, die die Wirksamkeit des Einfangens maximiert, jedoch nicht später als fünf Wochen nach dem Anpflanzen;
  7. Reinigung spezifizierter Gegenstände, die in einer Befallszone verwendet wurden, von Erde und Pflanzenresten, ehe sie in die umliegenden Felder verbracht werden, wobei eine Austragung von Rückständen aus dem befallenen Feld während des Reinigens zu vermeiden ist;
  8. Verbot, Erde, in der spezifizierte Pflanzen oder Wirtspflanzen während der letzten drei Jahre gewachsen sind, aus der Befallszone hinaus zu verbringen.

Artikel 7 Eindämmungsmaßnahmen

Wo ein abgegrenztes Gebiet in Anhang II aufgeführt ist, wenden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats abweichend von Artikel 6 sämtliche folgende Maßnahmen an:

  1. Aussaat von spezifiziertem Saatgut und Anpflanzen spezifizierter Pflanzen nur dann, wenn eine der folgenden Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt wurde:
    1. ununterbrochenes Fluten während mindestens drei Monaten seit der letzten Ernte;
    2. Anwendung einer Fangpflanzenmethode innerhalb einer phänologischen Phase, die die Wirksamkeit des Einfangens maximiert, und anschließende Vernichtung der Kultur nicht später als fünf Wochen nach dem Anpflanzen;
    3. Fruchtwechsel mit Nicht-Wirtspflanzen oder angebauten Wirtspflanzen der Gattung Brassica L. oder der Arten Allium cepa L., Glycine max (L.) Merr., Hordeum vulgare L., Panicum miliaceum L., Sorghum bicolor (L.) Moench und Triticum aestivum L., die für die Produktion von Zwiebeln, Gemüse oder Körnern für den Endverbraucher, nicht jedoch für die Verwendung als zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen bestimmt sind;
  2. regelmäßiges Entfernen durchwachsender Wirtspflanzen;
  3. Reinigung spezifizierter Gegenstände, die in der Befallszone verwendet wurden, von Erde und Pflanzenresten, ehe sie in die umliegenden Felder verbracht werden, wobei eine Austragung von Rückständen aus dem befallenen Feld während des Reinigens zu vermeiden ist;
  4. Verbot, Folgendes aus der Befallszone hinaus zu verbringen:
    1. Erde, in der spezifizierte Pflanzen oder Wirtspflanzen während der letzten drei Jahre gewachsen sind;
    2. spezifizierte Pflanzen außer Saatgut;
    3. Wirtspflanzen mit Ausnahme angebauter Wirtspflanzen gemäß Buchstabe a Ziffer iii; und
    4. spezifiziertes Saatgut, ausgenommen solches, das frei von Erde und Pflanzenresten ist.

Artikel 8 Berichtspflicht der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April eines jeden Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr wie folgt durchgeführten Erhebungen vor:

  1. gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung unter Verwendung eines der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission 6 aufgeführten Meldebögen;
  2. gemäß Artikel 5 Absatz 1 unter Verwendung des in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Meldebogens.

Artikel 9 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2026

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 der Kommission vom 5. August 2022 über befristete Maßnahmen gegen die Einschleppung in die Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) (ABl. L 206 vom 08.08.2022 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1372/oj).

3) Schädlingsrisikoanalyse für Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) durch den Consiglio per la ricerca in agricoltura e l'analisi dell'economia agraria (CREA).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2026/1433 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Änderung der Anhänge II, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Maßnahmen gegen die Einschleppung in das Gebiet der Union sowie das Auftreten, die Ansiedlung und die Ausbreitung innerhalb des Gebiets der Union von Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield (ABl. L, 2026/1433, 6.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1433/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission vom 27. August 2020 über das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen und über das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen sowie über die praktischen Modalitäten gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.08.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1231/oj).

.

Liste der Wirtspflanzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 Anhang I

Abelmoschus esculentus

Ageratum conyzoides L.

Agrostis stolonifera

Alisma plantago-aquatica L.

Allium ascalonicum

Allium cepa L.

Allium fistulosum

Allium tuberosum

Alopecurus sp.

Alternanthera sessilis

Amaranthus spinosus

Amaranthus viridis

Ammannia baccifera

Andropogon sp.

Beta vulgaris

Blumea sp.

Bonnaya ciliata

Bothriochloa bladhii

Brassica juncea

Brassica oleracea

Capsicum annuum

Capsicum frutescens

Catharanthus roseus

Cenchrus americanus

Cenchrus pedicellatus

Centella asiatica

Colocasia esculenta

Commelina benghalensis

Corchorus aestuans

Corchorus capsularis

Coriandrum sativum

Cucumis sativus

Cyanotis axillaris

Cyanotis cucullata

Cyanthillium cinereum

Cymbopogon citratus

Cynodon dactylon

Cyperus compressus

Cyperus difformis

Cyperus esculentus

Cyperus imbricatus

Cyperus iria

Cyperus odoratus

Cyperus pilosus

Cyperus procerus

Cyperus pseudokyllingioides

Cyperus pulcherrimus

Cyperus rotundus

Dactyloctenium aegyptium

Desmodium triflorum

Digitaria filiformis

Digitaria longiflora

Digitaria sanguinalis

Echinochloa colonum

Echinochloa crus-galli

Eclipta prostrata

Eleusine coracana

Eleusine indica

Elymus repens

Eragrostis racemosa

Eragrostis tenella

Euphorbia hirta

Fimbristylis complanate

Fimbristylis dichotoma

Fimbristylis littoralis

Fimbristylis quinquangularis subsp. quinquangularis

Fuirena ciliaris

Gamochaeta falcata

Gamochaeta purpurea

Glycine max

Grangea ceruanoides

Hedyotis diffusa

Heteranthera reniformis

Hordeum vulgare

Hydrilla sp.

Impatiens balsamina

Imperata cylindrica

Ipomoea aquatica

Ischaemum rugosum

Juncus microcephalus

Kyllinga brevifolia

Kyllinga gracillima

Lactuca sativa

Leersia hexandra

Leptochloa chinensis

Leucas lavandulifolia

Lindernia sp.

Lolium multiflorum

Ludwigia adscendens

Mecardonia procumbens

Medicago polyceratia

Melilotus albus

Murdannia keisak

Murdannia nudiflora

Musa sp.

Oplismenus compositus

Oryza sativa

Oxalis corniculate

Panicum dichotomiflorum

Panicum flexuosum

Panicum miliaceum

Panicum repens

Paspalum scrobiculatum

Petunia sp.

Phaseolus vulgaris

Phlox drummondii

Phyllanthus niruri

Phyllanthus urinaria

Physalis minima

Pisum sativum

Poa annua

Pontederia vaginalis

Portulaca oleracea

Ranunculus sp.

Rungia parviflora

Saccharum officinarum

Sacciolepis indica

Schoenoplectiella articulata

Scoparia dulcis

Setaria italica

Sida acuta

Solanum lycopersicum

Solanum melongena

Solanum nigrum

Solanum sisymbriifolium

Solanum tuberosum

Sorghum bicolor

Spergula arvensis

Spermacoce articularis

Sphaeranthus sp.

Sphenoclea zeylanica

Spinacia oleracea

Stellaria media

Trifolium repens

Triticum aestivum subsp. aestivum

Urena lobata

Urochloa mutica

Urochloa ramose

Vandellia sp.

Vicia faba

Vigna mungo

Vigna radiata

.

Liste der zum Zweck der Eindämmung des spezifizierten Schädlings abgegrenzten Gebiete nach Artikel 7 Anhang II

Italien

Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG) Zone des AG Region Regionalbezirke oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen
1 Befallszone und Pufferzone Piemont Biella: Castelletto Cervo, Gifflenga, Mottalciata
2 Befallszone und Pufferzone Piemont Vercelli: Buronzo
3 Befallszone und Pufferzone Lombardei Pavia: Alagna, Carbonara al Ticino, Cilavegna, Dorno, Gambolò, Garlasco, Gropello Cairoli, Linarolo, Parona, Pavia, Pieve Albignola, Sannazzaro de' Burgondi, Scaldasole, Sommo, Tromello, Valle Salimbene, Vigevano, Villanova d'Ardenghi, Zerbolò, Zinasco

.

Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß Artikel 5 Absatz 1 durchgeführten jährlichen Erhebungen Anhang III


1. Beschreibung des abgegrenzten Gebiets (AG) 2. Ursprüngliche Größe des AG (in ha) 3. Aktualisierte Größe des AG (in ha) 4. Vor-
gehen (Tilgung oder Ein-
dämmung)
5. Zone 6. Erhebungsorte 7. Ermittelte Risiko-
gebiete
8. Inspizierte Risiko-
gebiete
9. Pflanzen-
material/
Ware
10. Liste der Wirts-
pflanzen-
arten
11. Zeit-
plan
12. Angaben zur Erhebung 13. Anzahl der untersuchten sympto-
matischen Proben:

i: Insgesamt

ii: Positiv

iii: Negativ

iv: Unklar

14. Anzahl der untersuchten asympto-
matischen Proben:

i: Insgesamt

ii: Positiv

iii: Negativ

iv: Unklar

15. Melde-
nummer der gemäß der Durch-
führungs-
verordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 1 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend
16. Anmer-
kungen
A. Anzahl der visuellen Untersuchungen
B. Gesamtzahl der entnommenen Proben
C. Art der Fallen (oder anderer, alternativer Methoden (z.B. Streifkescher))
D. Anzahl der Fallen (oder anderer Fangmethoden)
E. Anzahl der Fangstellen (wenn abweichend von den Angaben unter D)
F. Art der Tests (z.B. mikroskopische Identifizierung, PCR, ELISA)
G. Gesamtzahl der Tests
H. Sonstige Maßnahmen (z.B. Spürhunde, Drohnen, Hubschrauber, Sensibilisierungskampagnen)
Name Datum der Ein-
richtung
Be-
schreibung
Nummer I. Anzahl der sonstigen Maßnahmen Nummer Datum
A B C D E F G H I i ii iii iv i ii iii iv
1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ( IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1715/oj).

Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.
In Spalte 2: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.
In Spalte 3: Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.
In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen.
In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z.B. die an die PZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen), jeweils in einer eigenen Zeile.
In Spalte 6: Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
  1. Im Freien (Produktionsfläche): 1.1. auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2. Obstgarten/Weinberg, 1.3. Baumschule, 1.4. Wald.
  2. Im Freien (andere): 2.1. Privatgarten, 2.2. öffentliche Orte, 2.3. Schutzgebiete, 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Verpackungsmaterial aus Holz verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz),
  3. Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus, 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Verpackungsmaterial aus Holz verwendet wird, Holzindustrie).
In Spalte 7: Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings/der Schädlinge, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.
In Spalte 8: Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden.
In Spalte 9: Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an.
In Spalte 10: Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden. Bitte verwenden Sie eine Zeile je Pflanzenart/Pflanzengattung.
In Spalte 11: Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebung durchgeführt wurde.
In Spalte 12: Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie "N/Z" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen.
In den Spalten 13 und 14: Geben Sie, sofern zutreffend, die Ergebnisse an und tragen Sie die verfügbaren Angaben in den entsprechenden Spalten ein."Unklar" sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.
In Spalte 15: Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung für die Feststellungen in der PZ durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 16 ("Anmerkungen") den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.


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