Durchführungsverordnung (EU) 2026/1433 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Änderung der Anhänge II, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Maßnahmen gegen die Einschleppung in das Gebiet der Union sowie das Auftreten, die Ansiedlung und die Ausbreitung innerhalb des Gebiets der Union von Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield
(ABl. L 2026/1433 vom 06.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 wurde eine Liste der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden "RNQP") erstellt. Ferner wurden darin Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union sowie an deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union festgelegt, um die Einschleppung in das Gebiet der Union bzw. das Auftreten, die Ansiedlung und die Ausbreitung dieser Schädlinge innerhalb desselben zu verhindern.
(2) Insbesondere wird in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Liste der Unionsquarantäneschädlinge erstellt, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten. Anhang VII der genannten Verordnung enthält eine Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und die entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union. In Anhang VIII der genannten Verordnung sind die aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und die entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union aufgeführt.
(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 der Kommission 3 wurden befristete Maßnahmen gegen die Einschleppung in das Gebiet der Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb des Gebiets der Union von Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield (im Folgenden "spezifizierter Schädling") festgelegt. Sie umfasste Anforderungen an das Einführen bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb desselben.
(4) Sie wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1432 der Kommission 4 mit Maßnahmen gegen die Ansiedlung und Ausbreitung sowie zur Tilgung und Eindämmung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union aufgehoben.
(5) Der spezifizierte Schädling hat in den Gebieten innerhalb der Union, in denen er auftritt, erheblichen Schaden an Pflanzen von Oryza sativa L. angerichtet. Darüber hinaus wurde in einer von Italien im Jahr 2018 durchgeführten Risikobewertung 5 festgestellt, dass er die Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass sich der spezifizierte Schädling in weitere Gebiete ausbreiten kann, wenn nicht geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Darüber hinaus weisen Erhebungen, die in den abgegrenzten Gebieten durchgeführt wurden, in denen der spezifizierte Schädling auftritt, darauf hin, dass er in einigen dieser Gebiete nicht mehr getilgt werden kann.
(6) Somit erfüllt der spezifizierte Schädling die einschlägigen Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und ist als Unionsquarantäneschädling einzustufen, der bekanntermaßen im Gebiet der Union auftritt. Er sollte daher in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden.
(7) Darüber hinaus hat sich die Umsetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 eingeführten Maßnahmen bezüglich des Einführens in das Gebiet der Union bzw. der Verbringung innerhalb des Gebiets der Union von bewurzelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Oryza sativa L., die in Erde angezogen wurden (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen"), als wirkungsvoll erwiesen, um das Risiko durch diesen Schädling auf ein annehmbares Maß zu reduzieren.
(8) Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit ist es daher angezeigt, diese Maßnahmen, die sich als wirkungsvoll erwiesen haben, um die Einschleppung des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union und seine Ausbreitung innerhalb des Gebiets der Union zu verhindern, - erforderlichenfalls in aktualisierter Form - als Anforderungen an das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union bzw. deren Verbringung innerhalb desselben in die Anhänge VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen.
(9) In Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ist die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände festgelegt, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in die Union verboten ist. Gemäß Nummer 14 des genannten Anhangs ist das Einführen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen bestimmter Unterfamilien und Gattungen der Familie Poaceae aus einer Gruppe von Drittländern und bestimmten Gebieten verboten. Das Verbot betrifft auch zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Oryza, zu der die spezifizierten Pflanzen zählen.
(10) Dementsprechend sollten die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit dem spezifizierten Schädling nur für Drittländer gelten, aus denen das Einführen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Familie Poaceae in das Gebiet der Union gemäß Anhang VI Nummer 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zugelassen ist. Die aus diesen Drittländern stammenden spezifizierten Pflanzen sollten nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie aus Ländern oder Gebieten oder von Produktionsflächen stammen, die nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen für schädlingsfrei befunden wurden. Daher sollten geeignete besondere Anforderungen in Bezug auf die spezifizierten Pflanzen in den Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden.
(11) Schädlingsfreie Produktionsflächen können in unmittelbarer Nähe zu befallenen Gebieten liegen, weshalb ihnen ein Befall mit dem spezifizierten Schädling droht. Darüber hinaus ist der spezifizierte Schädling in seinem natürlichen Lebensraum nur schwer aufzuspüren und zu bestimmen. Daher sind amtliche Inspektionen auf schädlingsfreien Produktionsflächen und in deren unmittelbarer Nachbarschaft erforderlich, die zum geeignetsten Zeitpunkt für das Aufspüren des spezifizierten Schädlings durchgeführt werden, um die Schädlingsfreiheit von Produktionsflächen zu gewährleisten. Dementsprechend sollten geeignete besondere Anforderungen in Bezug auf die spezifizierten Pflanzen in den Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden.
(12) Für Saatgut im internationalen Handel besteht kein Risiko einer Kontamination durch Erde oder Pflanzenreste. Daher sind keine besonderen Anforderungen für Saatgut von Oryza sativa L. erforderlich.
(13) Darüber hinaus sollten neue besondere Anforderungen in Bezug auf die spezifizierten Pflanzen in den Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Verbringung dieser Pflanzen aus Gebieten in unmittelbarer Nachbarschaft zu Gebieten, in denen der spezifizierte Schädling vorkommt, insbesondere aus den Pufferzonen der entsprechenden abgegrenzten Gebiete, in den Rest der Union kein unannehmbares pflanzengesundheitliches Risiko darstellt.
(14) Diese Anforderungen sollten den Anforderungen an schädlingsfreie Gebiete und schädlingsfreie Produktionsflächen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gleichwertig sein, da das Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings in diese Gebiete aufgrund der Biologie des Schädlings entsprechend groß ist.
(15) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte folglich entsprechend geändert werden.
(16) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juli 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 der Kommission vom 5. August 2022 über befristete Maßnahmen gegen die Einschleppung in die Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) (ABl. L 206 vom 08.08.2022 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1372/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2026/1432 der Kommission vom 3. Juli 2026 über Maßnahmen gegen die Ansiedlung und Ausbreitung von Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield im Gebiet der Union und zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 (ABl. L, 2026/1432, 6.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1432/oj).
5) Consiglio per la ricerca in agricoltura e l'analisi dell'economia agraria (2018). "Schädlingsrisikoanalyse für Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield)", https://pra.eppo.int/pra/68ea888e-6c58-4010-b17a-d0d96b0ac4a7.
| Anhang |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:
1. In Anhang II Teil B wird unter Eintrag "5. Nematoden" folgende Nummer angefügt:
"6. Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield [MELGGC]".
2. In Anhang VII wird zwischen den Nummern 6 und 7 folgende Nummer eingefügt:
| "6.1 | Zum Anpflanzen bestimmte, bewurzelte Pflanzen von Oryza sativa L., die in Erde angezogen wurden | ex 0602 90 50 | Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine und das Vereinigte Königreich *. |
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| *) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland." | ||||
3. In Anhang VIII wird zwischen den Nummern 14 und 15 folgende Nummer eingefügt:
| "14.1 | Zum Anpflanzen bestimmte, bewurzelte Pflanzen von Oryza sativa L., die in Erde angezogen wurden | Amtliche Feststellung, dass:
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| *) Durchführungsverordnung (EU) 2026/1432 der Kommission vom 3. Juli 2026 über Maßnahmen gegen die Ansiedlung und Ausbreitung von Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield im Gebiet der Union und zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 (ABl. L, 2026/1432, 6.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1432/oj)." | ||
| ENDE |