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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1440 des Rates vom 25. Juni 2026 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

(ABl. L 2026/1440 vom 30.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1436 des Rates 2 wurde Deutschland dazu ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2025 auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden "landseitige Elektrizität") im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt.

(2) Mit Schreiben vom 26. August 2025 ersuchte Deutschland um die Ermächtigung, auf landseitige Elektrizität weiterhin einen ermäßigten Steuersatz gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG anzuwenden. Am 23. Januar 2026 übermittelten die deutschen Behörden ein Schreiben mit zusätzlichen Informationen zu dem Antrag.

(3) Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebt Deutschland die weitere Förderung der Nutzung landseitiger Elektrizität an. Die Nutzung solcher Elektrizität wird als weniger umweltschädliche Art der Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von Schiffen am Liegeplatz im Hafen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord dieser Schiffe.

(4) Indem durch die Nutzung landseitiger Elektrizität die Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen am Liegeplatz im Hafen und die dabei entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten bei. Angesichts der spezifischen strukturellen Bedingungen der Stromerzeugung in Deutschland ist zudem zu erwarten, dass durch die Nutzung landseitiger Elektrizität anstelle von Strom, der durch die Verbrennung von Bunkeröl erzeugt wird, die CO2-Emissionen, die Emissionen sonstiger Luftschadstoffe sowie die Lärmbelastung verringert werden. Daher dürfte die weitere Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(5) Die Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung solcher Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der entsprechenden Technologie dürfte die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes während seines Anwendungszeitraums kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(6) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie gewährte Ermächtigung zeitlich befristet sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die Ermächtigung für einen Zeitraum von vier Jahren zu erteilen. Allerdings sollte diese Ermächtigung ab dem Tag nicht mehr gelten, ab dem allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität gelten, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt, sofern diese Bestimmungen während der Geltungsdauer der Ermächtigung anwendbar werden.

(7) Um den Hafen- und Schiffsbetreibern Rechtssicherheit zu bieten und um jegliche Störung oder einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Verteiler und Weiterverteiler von elektrischem Strom zu vermeiden, der sich aufgrund von Änderungen des auf landseitige Elektrizität erhobenen Steuersatzes ergeben könnte, sollte Deutschland weiterhin einen ermäßigten Steuersatz auf landseitige Elektrizität anwenden können. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2026 gewährt werden, um die Kontinuität mit den zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1436 geltenden Regelungen zu gewährleisten.

(8) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029.

Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein geändertes allgemeines System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom einführen, mit dem die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht mehr vereinbar wäre, so endet die Geltung dieses Beschlusses an dem Tag, an dem dieses geänderte System anwendbar wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2026.

1) ABl. L 283 vom 31.10.2003 S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1436 des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden (ABl. L 331 vom 12.10.2020 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1436/oj).


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