Frame öffnen

Beschluss (EU) 2026/1446 der Kommission vom 30. Juni 2026 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission zum Zwecke der Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2026/1446 vom 03.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 1, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission führt Untersuchungen durch, um die in der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten Vorschriften in Bezug auf Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchzusetzen. Zu diesem Zweck übt die Kommission die Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse aus, die ihr mit der genannten Verordnung übertragen wurden.

(2) Die Aufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 werden von der Generaldirektion Wettbewerb und der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien der Kommission wahrgenommen.

(3) Im Rahmen ihrer Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 verarbeitet die Kommission Informationen. Diese Informationen können personenbezogene Daten von natürlichen Personen wie gesetzlichen Vertretern und Mitarbeitern von Torwächtern, interessierten Dritten, Zeugen und Hinweisgebern sowie von natürlichen Personen umfassen, deren personenbezogene Daten in Dokumenten enthalten sind, die im Zusammenhang mit den Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 erlangt wurden.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 kann bereits vor der förmlichen Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/1925 durch die Kommission erfolgen und während der gesamten Untersuchung und sogar nach dem förmlichen Abschluss der Untersuchung fortgesetzt werden (z.B. zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, zu Screeningzwecken oder zur Beurteilung, ob neue Untersuchungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlich sind).

(5) Für die Zwecke der Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 verarbeitet die Kommission als Verantwortliche mehrere Kategorien personenbezogener Daten, wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, Daten zur Beteiligung an dem Fall (z.B. Position und Funktion der natürlichen Person in dem betreffenden Unternehmen), fallbezogene Daten (z.B. personenbezogene Daten in Dokumenten, Erklärungen, Stellungnahmen und Aufzeichnungen) und sonstige Informationen, die sie als für diese Zwecke erforderlich erachtet (einschließlich personenbezogener Daten von Endnutzern und gewerblichen Nutzern zentraler Plattformdienste). Es ist zwar unwahrscheinlich, doch die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten können auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 umfassen.

(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/1925 ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten und die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1725 einzuhalten. Gleichzeitig gelten für die Kommission im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2022/1925 strenge Vorschriften über die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(7) Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die wirksame Wahrnehmung der Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925, auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bzw. die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen miteinander zu vereinbaren. Zu diesem Zweck hat die Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Möglichkeit, unter strengen Voraussetzungen die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 derselben Verordnung zu beschränken, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 der Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen.

(8) Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, die Rechte der betroffenen Personen und die Gewährleistung der Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeiten, die die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 in Ausübung öffentlicher Gewalt im öffentlichen Interesse der Union im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe g in Verbindung mit Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 durchführt, miteinander zu vereinbaren. Die Kommission kann Beschränkungen anwenden, wenn beispielsweise die Ausübung dieser Rechte eine laufende Untersuchung gefährden würde, z.B. wenn die Gefahr besteht, dass während einer Untersuchung Beweismittel vernichtet oder wichtige Akteure (z.B. Zeugen) beeinflusst werden.

(9) Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, im Rahmen der Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 die Rechte betroffener Personen gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen wie betroffener Dritter oder Zeugen abzuwägen. In solchen Fällen kann die Kommission, wenn die in Rede stehenden personenbezogenen Daten sich auch auf andere Personen beziehen, beschließen, den Zugang zu Identität, Aussagen und anderen personenbezogenen Daten dieser Personen zu beschränken, um ihre Rechte und Freiheiten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 zu schützen. Die Kommission kann dies insbesondere beschließen, um diese Personen vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.

(10) Insbesondere müssen vertrauliche Informationen über Hinweisgeber oder alle anderen natürlichen Personen, die der Kommission vor dem Hintergrund ihrer Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 Informationen gemeldet haben, geschützt werden. In solchen Fällen muss die Kommission möglicherweise den Zugang zu Identität, Aussagen und anderen personenbezogenen Daten dieser Personen beschränken, um die Rechte und Freiheiten aller betroffenen Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 zu schützen. Nur wenn die Person, die der Kommission Informationen gemeldet hat, dies gestattet, darf die Kommission ihre Identität offenlegen. Ist es gesetzlich vorgeschrieben oder gerichtlich angeordnet, muss die Kommission die Identität offenlegen.

(11) Stellt eine betroffene Person einen Antrag auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, sollte sie Zugang zu diesen personenbezogenen Daten, einschließlich der von einer Person, die Informationen gemeldet hat, bereitgestellten Daten, erhalten. Zur Wahrung der Anonymität sollte die Kommission der betroffenen Person weder den Namen der Person, die Informationen gemeldet hat, noch andere Informationen zur Verfügung stellen, durch die dieser direkt oder indirekt identifiziert werden könnte.

(12) Um ihre Aufgaben im Hinblick auf die wirksame Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1925 zu erfüllen, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, kann die Kommission zudem gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g in Verbindung mit Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 die Anwendung der Rechte betroffener Personen beschränken, um die Ausübung öffentlicher Gewalt im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Beschränkung durch eine mitgliedstaatliche Behörde ihren Zweck möglicherweise verfehlen würde, sollte die Kommission in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten keine entsprechende Beschränkung anwenden. Bei der Anwendung einer solchen Beschränkung sollte die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat zu den relevanten potenziellen Gründen für die Anwendung von Beschränkungen sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkungen konsultieren, es sei denn, dies würde die Tätigkeiten der Kommission gefährden.

(13) Die Kommission sollte Beschränkungen nur vornehmen, wenn diese den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten, unbedingt notwendig sind und in einer demokratischen Gesellschaft eine verhältnismäßige Maßnahme darstellen. Die Kommission sollte die anwendbaren Beschränkungen begründen.

(14) Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist der Verantwortliche verpflichtet, die betroffenen Personen über die wesentlichen Gründe für die Beschränkung und über ihr Beschwerderecht beim Europäischen Datenschutzbeauftragten zu unterrichten.

(15) Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission die Unterrichtung der betroffenen Personen über die wesentlichen Gründe für eine Beschränkung zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn diese Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. Die Kommission sollte jeweils im Einzelfall prüfen, ob die Unterrichtung über die Beschränkung deren Wirkung zunichtemachen würde.

(16) Die Kommission sollte die Beschränkung aufheben, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, und die Voraussetzungen regelmäßig überprüfen.

(17) Um den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu entsprechen, sollte die Kommission auf ihrer Website einen Datenschutzhinweis veröffentlichen, mit dem sie alle betroffenen Personen transparent und kohärent über die Tätigkeiten der Kommission, bei denen ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und über ihre Rechte informiert. Die Kommission sollte gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter von Torwächtern, gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter interessierter Dritter, Zeugen und Hinweisgeber auf geeignete Weise einzeln über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informieren.

(18) Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 sieht Ausnahmen vom Auskunftsrecht betroffener Personen vor, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei den betroffenen Personen selbst erhoben wurden. Wenn diese Ausnahmen Anwendung finden, braucht die Kommission das Auskunftsrecht nicht gemäß diesem Beschluss einzuschränken. Ausnahmen nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 finden Anwendung, wenn sich die Erteilung der in Artikel 16 Absätze 1 bis 4 der genannten Verordnung aufgeführten Informationen als unmöglich erweisen, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde. In Fällen, in denen betroffene Personen, bei denen es sich nicht um individuell unterrichtete betroffene Personen handelt und deren personenbezogene Daten in im Zusammenhang mit der Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 erlangten Dokumenten enthalten sind, nicht für die Untersuchung relevant sind, könnte sich die Bereitstellung dieser Informationen als unmöglich erweisen oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein. Dies könnte der Fall sein, wenn die Kommission personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Meldung eines Hinweisgebers oder im Zuge ihrer Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/1925 erlangt.

(19) Gemäß den Grundsätzen der Transparenz, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Rechenschaftspflicht sollte die Kommission alle Ausnahmen und Beschränkungen transparent handhaben und ein Verzeichnis über die Anwendung dieser Ausnahmen und Beschränkungen führen.

(20) Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 die zuständigen Datenschutzkoordinatoren der Generaldirektion Wettbewerb oder der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien während des gesamten Verfahrens der Anwendung von Beschränkungen einbinden und dies dokumentieren. Insbesondere sollten die Datenschutzkoordinatoren rechtzeitig zu etwaigen Beschränkungen angehört werden und überprüfen, ob die Beschränkungen mit diesem Beschluss im Einklang stehen.

(21) Der Datenschutzbeauftragte der Kommission sollte eine unabhängige Überprüfung der Anwendung von Beschränkungen vornehmen, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

(22) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 26. März 2026 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

(1) Dieser Beschluss enthält die internen Vorschriften, nach denen die Kommission betroffene Personen gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unterrichtet, wenn sie ihre Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 wahrnimmt.

(2) Ferner enthält dieser Beschluss die Bedingungen, unter denen die Kommission die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h beschränken kann.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten folgender Kategorien betroffener Personen durch die Kommission:

  1. gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter von Torwächtern im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1925,
  2. gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter interessierter Dritter,
  3. Zeugen,
  4. Hinweisgeber,
  5. natürliche Personen, deren personenbezogene Daten in den Dokumenten oder anderen Medien enthalten sind, die im Rahmen der Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 zusammengetragen werden.

(2) Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung folgender Kategorien personenbezogener Daten:

  1. Identifikationsdaten,
  2. Kontaktdaten,
  3. Daten zur Fallbeteiligung,
  4. fallbezogene Daten,
  5. sonstige Daten, die für erforderlich gehalten werden, um die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1925 zu erfüllen, einschließlich der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten personenbezogenen Daten.

Artikel 3 Unterrichtung betroffener Personen

(1) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer einschlägigen Website einen Datenschutzhinweis, mit dem sie alle betroffenen Personen über die Tätigkeiten der Kommission informiert, bei denen ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke der Wahrnehmung der Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 verarbeitet werden.

(2) Der Datenschutzhinweis enthält Informationen über die möglichen Beschränkungen der Rechte betroffener Personen gemäß Artikel 4. In diesen Informationen wird präzisiert, welche Rechte beschränkt werden können, aus welchen Gründen die Beschränkungen vorgenommen werden können und für welche Dauer sie gelten können; ferner wird über das Recht der betroffenen Personen, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einzulegen, informiert.

(3) Die Kommission informiert Hinweisgeber, Zeugen und gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter von Torwächtern sowie gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter interessierter Dritter auf geeignete Weise einzeln über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.

Artikel 4 Beschränkungen

(1) Die Kommission kann die Anwendung der Artikel 14 bis 20 und des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verarbeitung nach Treu und Glauben und der Transparenz, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung Bezug genommen wird, sofern die Bestimmungen bezüglich der Beschränkungen den in den Artikeln 14 bis 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn

  1. die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben der Kommission zur Gewährleistung der wirksamen Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1925 im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und g der Verordnung (EU) 2018/1725 gefährden könnte,
  2. die Ausübung dieser Rechte und Pflichten den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 beeinträchtigen würde,
  3. die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Kommission mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die wirksame Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1925 im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und g der Verordnung (EU) 2018/1725 gefährden könnte.

(2) Vor der Anwendung von Beschränkungen unter den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Umständen konsultiert die Kommission die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zu den potenziellen Gründen für die Auferlegung von Beschränkungen sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkungen, es sei denn, dies würde die Tätigkeiten der Kommission gefährden.

(3) Jede Beschränkung muss den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen.

(4) Bevor die Kommission Beschränkungen gemäß Absatz 1 vornimmt, prüft sie jeweils im Einzelfall, ob diese notwendig und verhältnismäßig sind, und dokumentiert dies. Diese Beschränkungen sind auf das zur Verwirklichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

Artikel 5 Auskunftsrecht der betroffenen Personen, Recht auf Berichtigung, auf Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung

(1) Beschränkt die Kommission gemäß Artikel 4 ganz oder teilweise das Recht betroffener Personen auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 17 bis 20 der Verordnung (EU) 2018/1725, so unterrichtet sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen oder den Antrag auf Berichtigung, auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung über folgende Punkte:

  1. die Beschränkung und die wesentlichen Gründe dafür,
  2. die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen.

(2) Solange die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung und das Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde, kann sie von der Kommission zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden. Die Kommission prüft im Einzelfall, ob dies gerechtfertigt ist. Sobald die Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung nicht mehr zunichtemacht, informiert die Kommission die betroffene Person.

Artikel 6 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen

(1) Ist die Kommission nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 verpflichtet, die betroffene Person von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, so kann sie diese Benachrichtigung in Ausnahmefällen gemäß Artikel 4 dieses Beschlusses ganz oder teilweise beschränken. Die Kommission erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung und die Rechtsgrundlage nach Artikel 4 sowie die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung.

(2) Bestehen die Gründe für die Beschränkung nicht mehr, benachrichtigt die Kommission die betroffene Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, teilt ihr die wesentlichen Gründe für die Beschränkung mit und weist sie auf ihr Recht hin, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einzulegen.

(3) Meldet die Kommission dem Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, übermittelt sie diesem zugleich die nach Artikel 7 dieses Beschlusses erfassten Angaben.

Artikel 7 Erfassung und Registrierung von Beschränkungen

(1) Die Kommission erfasst die Gründe für jede nach diesem Beschluss vorgenommene Beschränkung, die dafür festgelegte Rechtsgrundlage nach Artikel 4, Einzelheiten zur Geltungsdauer dieser Beschränkung, eine Bewertung der mit der Beschränkung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen und eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung.

(2) Aus den erfassten Angaben muss hervorgehen, wie durch die Ausübung des Rechts der betroffenen Person eines oder mehrere der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführten anwendbaren Ziele beeinträchtigt würde bzw. würden.

(3) Die erfassten Angaben sowie gegebenenfalls die Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Artikel 8 Dauer der Beschränkungen

(1) Die Beschränkungen, auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, gelten, solange die Gründe dafür vorliegen.

(2) Liegen die Gründe für eine Beschränkung nicht mehr vor, so hebt die Kommission die Beschränkung auf.

(3) Wenn eine Beschränkung aufgehoben wird, teilt die Kommission der betroffenen Person die Gründe für die Anwendung der Beschränkung mit und informiert sie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragen oder Rechtsbehelf vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

(4) Die Kommission überprüft die Anwendung der Beschränkungen, auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, alle sechs Monate. Die Überprüfung umfasst eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung.

Artikel 9 Garantien und Speicherfristen

(1) Die Kommission sieht Garantien vor, um personenbezogene Daten, die Beschränkungen unterliegen oder unterliegen könnten, vor Missbrauch, unrechtmäßigem Zugriff oder unrechtmäßiger Übermittlung zu schützen. Dazu zählen die folgenden technischen und organisatorischen Maßnahmen:

  1. eine klare Definition der Rollen, Zuständigkeiten, Verfahrensschritte und Zugangsrechte,
  2. eine sichere elektronische Umgebung, die verhindert, dass elektronische Daten rechtswidrig oder versehentlich Unbefugten zugänglich gemacht oder übermittelt werden,
  3. eine sichere, auf das für den Verarbeitungszweck unbedingt erforderliche Maß beschränkte Aufbewahrung und Bearbeitung von Papierdokumenten,
  4. eine ordnungsgemäße Überwachung der Beschränkungen.

(2) Die personenbezogenen Daten werden gemäß den geltenden Speicherbestimmungen der Kommission gespeichert, die in dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt werden. Nach Ablauf der Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 gelöscht, anonymisiert oder archiviert.

Artikel 10 Einbindung der Datenschutzkoordinatoren und des Datenschutzbeauftragten der Kommission

(1) Die Datenschutzkoordinatoren der Generaldirektion Wettbewerb und der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien werden vor der Anwendung von Beschränkungen konsultiert.

(2) Die Datenschutzkoordinatoren der Generaldirektion Wettbewerb und der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien überprüfen vor der Anwendung von Beschränkungen, ob die Beschränkungen mit diesem Beschluss im Einklang stehen.

(3) Der Datenschutzbeauftragte der Kommission wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte einer betroffenen Person nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses beschränkt werden. Auf Anfrage erhält der Datenschutzbeauftragte der Kommission Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, aus denen die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände hervorgehen.

(4) Der Datenschutzbeauftragte der Kommission kann eine Überprüfung der Anwendung einer Beschränkung beantragen und wird schriftlich über das Ergebnis dieser Überprüfung unterrichtet.

(5) In jedem Fall, in dem eine Beschränkungen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Bezug genommen wird, zur Anwendung kommt, dokumentiert die Kommission die Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten der Kommission und der Datenschutzkoordinatoren und erfasst insbesondere, welche Informationen ihnen übermittelt werden.

Artikel 11 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Juni 2026

1) ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj.

2) Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1925/oj).


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen