Durchführungsverordnung (EU) 2026/1508 der Kommission vom 2. Juli 2026 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1508 vom 03.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die portugiesische und die tschechische Sprachfassung der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission 2 enthalten in Anhang I (Teil ATCO) Punkt ATCO.C.020 Buchstabe c einen Fehler in Bezug auf die Erneuerung des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz. Der Fehler ist auf die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2143 der Kommission 3 zurückzuführen und wirkt sich auf den Inhalt der genannten Bestimmung aus.

(2) Die portugiesische und die tschechische Sprachfassung der Verordnung (EU) 2015/340 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Um eine einheitliche Auslegung der Bestimmung von Punkt ATCO.C.020 Buchstabe c in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2143 geänderten Fassung in allen Sprachfassungen ab dem Tag des Inkrafttretens der genannten Verordnung zu gewährleisten und das Nebeneinander unvereinbarer Fassungen dieser Bestimmung in der portugiesischen und der tschechischen Fassung zu vermeiden, sollte die Berichtigung ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2143 gelten.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Ausschusses, die dieser vor der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2143 abgegeben hatte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. November 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2026

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

2) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/340/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2143 der Kommission vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/340 in Bezug auf die Einführung einer kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung sowie einer virtuellen Ausbildung von Fluglotsen (ABl. L, 2025/2143, 24.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2143/oj).


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