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| Anhang 2 |
1. Anordnungen der Genehmigungszeichen
Ein verbessertes Kinderrückhaltesystem mit diesem Genehmigungszeichen kann an jedem beliebigen Sitzplatz der Kategorien "i-Size" und "universal" angebracht werden; es kann für den Größenbereich von 125 cm bis 150 cm verwendet werden und wurde in Frankreich (E2) unter der Nummer 042439 genehmigt. Die Genehmigungsnummer gibt an, dass die Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Regelung über die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhaltesystemen zur Verwendung in Kraftfahrzeugen in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt wurde. Ferner muss die Nummer der Regelung auf dem Genehmigungszeichen angegeben sein, gefolgt von der Änderungsserie, gemäß der die Genehmigung erteilt worden ist.
Ein verbessertes Kinderrückhaltesystem mit diesem Genehmigungszeichen ist eine Einrichtung, die nicht in jedes Fahrzeug eingebaut werden kann; es kann für den Größenbereich von 125 cm bis 150 cm verwendet werden und wurde in Frankreich (E2) unter der Nummer 042450 genehmigt. Die Genehmigungsnummer gibt an, dass die Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Regelung über die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhaltesystemen der Kategorie "spezielles Fahrzeug" mit Kissen zum Höhenausgleich zur Verwendung in Kraftfahrzeugen in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt wurde. Ferner muss die Nummer der Regelung auf dem Genehmigungszeichen angegeben sein, gefolgt von der Änderungsserie, gemäß der die Genehmigung erteilt worden ist.
Ist das verbesserte Kinderrückhaltesystem mit einem Modul ausgestattet, so müssen der Größenbereich und die Gewichtsobergrenze auf der Modulmarke angegeben sein.
Ein verbessertes Kinderrückhaltesystem mit diesem Genehmigungszeichen ist eine Einrichtung, die nicht in jedes Fahrzeug eingebaut werden kann; es kann für den Größenbereich von 40 cm bis 70 cm und bis zur Gewichtsobergrenze von 24 kg verwendet werden und wurde in Frankreich (E2) unter der Nummer 042450 genehmigt. Die Genehmigungsnummer gibt an, dass die Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Regelung über die Genehmigung von verbesserten ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen der Kategorie "spezielles Fahrzeug" zur Verwendung in Kraftfahrzeugen in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt wurde. Ferner muss die Nummer der Regelung auf dem Genehmigungszeichen angegeben sein, gefolgt von der Änderungsserie, gemäß der die Genehmigung erteilt worden ist.
Ein verbessertes Kinderrückhaltesystem mit diesem Genehmigungszeichen kann an jedem beliebigen Sitzplatz der Kategorie "i-Size" mit Sitz zum Höhenausgleich angebracht werden; es kann für den Größenbereich von 100 cm bis 125 cm verwendet werden und wurde in Frankreich (E2) unter der Nummer 042450 genehmigt. Die Genehmigungsnummer gibt an, dass die Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Regelung über die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhaltesystemen zur Verwendung in Kraftfahrzeugen in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt wurde. Ferner muss die Nummer der Regelung auf dem Genehmigungszeichen angegeben gefolgt von der Änderungsserie, gemäß der die Genehmigung erteilt worden ist.
Ein verbessertes Kinderrückhaltesystem mit diesem Genehmigungszeichen ist eine Einrichtung, die nicht in jedes Fahrzeug eingebaut werden kann; es kann für den Größenbereich von 125 cm bis 150 cm verwendet werden und wurde in Frankreich (E2) unter der Nummer 042450 genehmigt. Die Genehmigungsnummer gibt an, dass die Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Regelung über die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhaltesystemen der Kategorie "spezielles Fahrzeug" mit Sitz zum Höhenausgleich zur Verwendung in Kraftfahrzeugen in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt wurde. Ferner muss die Nummer der Regelung auf dem Genehmigungszeichen angegeben sein, gefolgt von der Änderungsserie, gemäß der die Genehmigung erteilt worden ist.
Ist das verbesserte Kinderrückhaltesystem mit einem Modul ausgestattet, so ist der Größenbereich nicht auf dem Genehmigungszeichen angegeben, sondern auf dem Modulzeichen.
Bei verbesserten Kinderrückhaltesystemen, die als Kombination genehmigt wurden (z.B. ein verbessertes Kinderrückhaltesystem wird als Rückhaltesystem der Kategorie "i-Size" mit Sitz zum Höhenausgleich für die Größenbereiche von 100 cm bis 125 cm und von 125 cm bis 150 cm und gleichzeitig als Rückhaltesystem der Kategorie "spezielles Fahrzeug" mit Sitz zum Höhenausgleich genehmigt), ist das Genehmigungszeichen wie nachstehend angegeben zu kombinieren.
Das Genehmigungszeichen kann nur für die nach Absatz 3.2.2 zulässigen Kombinationen von verbesserten Kinderrückhaltesystemen kombiniert werden.
Ein verbessertes Kinderrückhaltesystem mit diesem Genehmigungszeichen ist eine Einrichtung, die an jedem beliebigen Fahrzeugsitzplatz der Kategorie "universal" angebracht werden; es kann für den Größenbereich von 40 cm bis 70 cm verwendet werden und wurde in Frankreich (E2) unter der Nummer 042439 genehmigt. Die Genehmigungsnummer gibt an, dass die Genehmigung entsprechend den Vorschriften der UN-Regelung über die Genehmigung von gurtgesicherten verbesserten Kinderrückhaltesystemen der Kategorie "universal" zur Verwendung in Kraftfahrzeugen in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt wurde. Ferner muss die Nummer der UN-Regelung auf dem Genehmigungszeichen angegeben sein, gefolgt von der Änderungsserie, gemäß der die Genehmigung erteilt worden ist.
Ein verbessertes Kinderrückhaltesystem mit diesem Genehmigungszeichen ist eine Einrichtung, die nicht in jedes Fahrzeug eingebaut werden kann; es kann für den Größenbereich von 40 cm bis 70 cm verwendet werden und wurde in Frankreich (E2) unter der Nummer 042450 genehmigt. Die Genehmigungsnummer gibt an, dass die Genehmigung entsprechend den Vorschriften der UN-Regelung über die Genehmigung von gurtgesicherten verbesserten Kinderrückhaltesystemen der Kategorie "spezielles Fahrzeug" zur Verwendung in Kraftfahrzeugen in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt wurde. Ferner muss die Nummer der UN-Regelung auf dem Genehmigungszeichen angegeben sein, gefolgt von der Änderungsserie, gemäß der die Genehmigung erteilt worden ist.
Ist das verbesserte Kinderrückhaltesystem mit einem Modul ausgestattet, so sind der Größenbereich und die Gewichtsobergrenze nicht auf dem Genehmigungszeichen angegeben, sondern auf dem Modulzeichen.
2. Anordnung des Genehmigungszeichens in Kombination mit einem Modulzeichen
Ein verbessertes Kinderrückhaltesystem mit diesem Genehmigungszeichen, einschließlich eines oder mehrerer Module, ist eine Einrichtung, die an jedem beliebigen i-Size-kompatiblen Fahrzeugsitzplatz angebracht werden kann. Es wurde in Frankreich (E2) unter der Nummer 042450 genehmigt. Die Genehmigungsnummer gibt an, dass die Genehmigung entsprechend den Vorschriften der UN-Regelung über die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhaltesystemen zur Verwendung in Kraftfahrzeugen in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt wurde. Ferner muss die Nummer der UN-Regelung auf dem Genehmigungszeichen angegeben sein, gefolgt von der Änderungsserie, gemäß der die Genehmigung erteilt worden ist.
Ein verbessertes Kinderrückhaltesystem mit diesem Genehmigungszeichen, einschließlich eines oder mehrerer Module, ist eine Einrichtung, die nicht in jedes Fahrzeug eingebaut werden kann. Es wurde in Frankreich (E2) unter der Nummer 042450 genehmigt. Die Genehmigungsnummer gibt an, dass die Genehmigung entsprechend den Vorschriften der UN-Regelung über die Genehmigung von verbesserten ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen der Kategorie "spezielles Fahrzeug" zur Verwendung in Kraftfahrzeugen in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt wurde. Ferner muss die Nummer der UN-Regelung auf dem Genehmigungszeichen angegeben sein, gefolgt von der Änderungsserie, gemäß der die Genehmigung erteilt worden ist.
2.1. Anordnung des Modulzeichens in Kombination mit einem Genehmigungszeichen
2.1.1. Wird ein Modul für die Verwendung mit mehr als einem Sockel genehmigt, so müssen die einzelnen Sockel- und Modulkombinationen auf dem Modul mit separaten Modulzeichen angegeben werden, die jeweils die entsprechenden Größenbereiche ausweisen.
Ein Modul, das mit einem Genehmigungszeichen für die eigenständige Verwendungsart und mit einem Modulzeichen für die Verwendung mit drei verschiedenen Sockeln versehen ist, muss die folgende Anordnung von Genehmigungs- und Modulzeichen aufweisen:
Ein Modul mit diesen Zeichen kann als gurtgesichertes verbessertes Kinderrückhaltesystem der Kategorie "universal" für den Größenbereich von 45 cm bis 75 cm verwendet werden und wurde nach der UN-Regelung Nr. 129 in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung unter der Nummer 042348 genehmigt.
Das Modul kann auch als Modul in Kombination mit dem Sockel "Markenname und Modell A" für den Größenbereich von 45 cm bis 75 cm und für die Gewichtsobergrenze von 12 kg verwendet werden und wurde nach der UN-Regelung Nr. 129 in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung unter der Nummer 042439 genehmigt.
Das Modul kann auch als Modul in Kombination mit dem Sockel "Markenname und Modell B" für den Größenbereich von 45 cm bis 75 cm und für die Gewichtsobergrenze von 12 kg verwendet werden und wurde nach der UN-Regelung Nr. 129 in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung unter der Nummer 042440 genehmigt.
Das Modul kann auch als Modul in Kombination mit dem Sockel "Markenname und Modell C" für den Größenbereich von 45 cm bis 75 cm und für die Gewichtsobergrenze von 12 kg verwendet werden und wurde nach der UN-Regelung Nr. 129 in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung unter der Nummer 042441 genehmigt.
Die Genehmigungsnummern geben an, dass die Genehmigung entsprechend den Vorschriften der UN-Regelung über die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhaltesystemen zur Verwendung in Kraftfahrzeugen in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt wurde.
2.1.2. Kann ein Modul in verschiedenen Richtungen installiert werden, so müssen die einzelnen Modulzeichen auf dem Modul angebracht werden und jeweils die entsprechenden Größenbereiche ausweisen.
Ein Modul mit diesen Zeichen kann nach hinten gerichtet mit dem Sockel "Markenname und Modell A", für den Größenbereich von 60 cm bis 105 cm und für die Gewichtsobergrenze von 18 kg verwendet werden und wurde nach der UN-Regelung Nr. 129 in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung unter der Nummer 042441 genehmigt.
Ein Modul mit diesen Zeichen kann nach vorn gerichtet mit dem Sockel "Markenname und Modell A", für den Größenbereich von 85 cm bis 105 cm und für die Gewichtsobergrenze von 18 kg verwendet werden und wurde nach der UN-Regelung Nr. 129 in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung ebenfalls unter der Nummer 042441 genehmigt.
Die Genehmigungsnummer gibt an, dass die Genehmigung entsprechend den Vorschriften der UN-Regelung über die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhaltesystemen zur Verwendung in Kraftfahrzeugen in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt wurde.
2.2. Beispiele für die auf dem Modulzeichen zu verwendenden Symbole sind den nachstehenden Abbildungen zu entnehmen. Nach Wahl des Herstellers der verbesserten Kinderrückhaltesysteme ist auf dem Modulzeichen eines der Symbole oder ein gleichwertiges Symbol zu verwenden.
| Aufbau des Gerätes zur Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Staub | Anhang 3 |
Alle Abmessungen in mm
| Korrosionsprüfung | Anhang 4 |
1. Prüfeinrichtung
1.1. Die Einrichtung besteht aus einer Nebelkammer, einem Behälter für die Salzlösung, einer Flasche gut konditionierter Druckluft, einer oder mehreren Sprühdüsen, Auflagen für die Prüfmuster, einer Einrichtung zum Heizen der Kammer und den erforderlichen Überwachungseinrichtungen. Abmessungen und genaue Ausführung der Einrichtung sind unter der Voraussetzung freigestellt, dass die Prüfbedingungen eingehalten werden.
1.2. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass Tropfen der Lösung, die sich an der Decke oder Abdeckung der Kammer sammeln, nicht auf die Prüfmuster fallen.
1.3. Der Teil der Lösung, der von Prüfmustern tropft, darf nicht in den Behälter zurückgeleitet und erneut versprüht werden.
1.4. Die Einrichtung darf nicht aus Werkstoffen bestehen, die die Korrosionswirkung des Nebels beeinflussen.
2. Anordnung der in der Nebelkammer geprüften Muster
2.1. Die Prüfmuster, ausgenommen Aufrolleinrichtungen, sind in einem Winkel von 15° bis 30° gegen die Vertikale und mit ihrer größten Prüffläche möglichst parallel zur Hauptrichtung des horizontalen Sprühnebelstroms aufzustellen oder aufzuhängen.
2.2. Die Aufrolleinrichtungen sind so abzustützen oder aufzuhängen, dass die Achse der Spule zum Aufrollen des Gurtbands rechtwinklig zur Hauptrichtung des horizontalen Sprühnebelstroms in der Kammer verläuft. Die Gurtöffnung der Aufrolleinrichtung muss ebenfalls in dieser Hauptrichtung liegen.
2.3. Die Muster müssen so angeordnet sein, dass sich der Sprühnebel ungehindert darauf absetzen kann.
2.4. Die Muster müssen so angeordnet sein, dass die Salzlösung nicht von einem Muster auf ein anderes tropfen kann.
3. Salzlösung
3.1. Die Salzlösung ist durch Auflösen von 5 ± 1 Massenteilen Natriumchlorid in 95 Teilen destilliertem Wasser herzustellen. Beim Salz muss es sich um Natriumchlorid handeln, das praktisch frei von Nickel und Kupfer ist und in trockenem Zustand nicht mehr als 0,1 % Natriumjodid und insgesamt nicht mehr als 0,3 % Verunreinigungen enthält.
3.2. Die Lösung muss so beschaffen sein, dass der pH-Wert der bei 35 °C versprühten und dann aufgefangenen Lösung zwischen 6,5 und 7,2 liegt.
4. Druckluft
4.1. Die zu den Sprühdüsen geleitete Druckluft muss frei von Öl und Verunreinigungen sein und ständig einen Druck von 70 kN/m2 bis 170 kN/m2 aufweisen.
5. Bedingungen in der Nebelkammer
5.1. Im Sprühraum der Nebelkammer ist die Temperatur auf 35 ± 5 °C zu halten. Im Sprühraum sind mindestens zwei saubere Sprühnebelsammler aufzustellen, um zu verhindern, dass die von den Prüfmustern oder anderen Stellen herab fallenden Tropfen wieder versprüht werden. Die Sammler sind in der Nähe der Prüfmuster anzuordnen, und zwar einer möglichst nahe bei jeder Düse und einer möglichst weit von den Düsen entfernt. Der Nebel muss so beschaffen sein, dass bei einer Messung über einen Zeitraum von mindestens 16 Stunden auf je 80 cm2 des horizontalen Auffangbereiches in jedem Sammler pro Stunde durchschnittlich 1,0 bis 2,0 ml der Lösung aufgefangen werden.
5.2. Die Düsen sind so auszurichten oder einzustellen, dass der Sprühstrahl nicht direkt auf die Prüfmuster auftrifft.
| Abrieb- und Mikroschlupfprüfung | Anhang 5 |
Abbildung 1 Verfahren Typ 1
Abbildung 2 Verfahren Typ 2
Nachstehend zwei Beispiele für Prüfanordnungen
Die Winkel α und β stellen die im tatsächlichen Einbau vorhandenen Winkel dar (dreidimensional).
Abbildung 3 Mikroschlupfprüfung
Die Last von 50 N ist am Prüfstand vertikal und so zu führen, dass ein Schwingen der Prüflast ausgeschlossen ist und das Gurtband sich nicht verdreht.
Der Befestigungsbeschlag ist mit der Last von 50 N auf dieselbe Art zu verbinden wie im Fahrzeug.
| Beschreibung des Prüfschlittens | Anhang 6 |
1. Prüfschlitten
1.1. Bei Prüfungen an Kinderrückhaltesystemen muss die Masse des nur mit einem Sitz belasteten Prüfschlittens mehr als 380 kg betragen. Bei Prüfungen an verbesserten ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen der Kategorie "spezielles Fahrzeug" muss die Masse des Prüfschlittens mit dem darauf befestigten Fahrzeugaufbau über 800 kg betragen.
2. Messschirm
2.1. Ein Messschirm ist am Prüfschlitten fest anzubringen; auf diesem Schirm ist eine gut sichtbare Grenzlinie für die Verlagerung zu markieren, damit anhand von fotografischen Aufzeichnungen geprüft werden kann, ob die Vorschriften hinsichtlich der Vorverlagerung eingehalten worden sind.
3. Prüfstand
3.1. Der Prüfstand muss wie folgt beschaffen sein:
3.1.1. Die Rückenlehne muss starr und fest angebracht sein und in ihren Abmessungen Anlage 1 dieses Anhangs entsprechen.
3.1.2. Die Sitzfläche muss starr sein (aus einem starren Metallblech bestehen) und in ihren Abmessungen Anlage 1 dieses Anhangs entsprechen.
3.1.3. Um den Zugang zum ISOFIX-Verankerungssystem zu ermöglichen, sind auf der Rückseite des Prüfstand-Sitzkissens Öffnungen entsprechend Anlage 1 zu diesem Anhang vorzusehen.
3.1.4. Die Breite des Prüfstands muss 800 mm betragen.
3.1.5. Rückenlehne und Sitzfläche sind mit Polyurethanschaum abzudecken, dessen Eigenschaften in Tabelle 1 aufgeführt sind. Die Abmessungen dieser Polsterung sind in der Anlage 1 dieses Anhangs vorgegeben.
|
Norm |
Wert |
Einheit | |
| Dichte |
EN ISO 845 |
68-74 |
kg/m3 |
| Druckwiderstand |
EN ISO 3386/1 (40 % Druck) |
13 |
kPa |
| Einbeulrückstellkraft (Indentation Load Deflection, ILD) |
EN ISO 2439B (40 % Druck) |
480 (+/15 %) |
N |
| Zugfestigkeit |
EN ISO 1798 |
≥ 150 |
kPa |
| Bruchdehnung |
EN ISO 1798 |
≥ 120 |
% |
| Bleibende Druckverformung |
EN ISO 1856 (22 h/50 %/70 °C) |
≤ 3 |
% |
3.1.6. Der Polyurethanschaum muss mit Markisenstoff aus Acryl bezogen sein, der die in der Tabelle 2 angegebenen Merkmale aufweist.
| Spezifische Masse (g/m2) ... 290
Bruchfestigkeit entsprechend DIN 53587 eines Probestückes von 50 mm Breite: in Längsrichtung (kg): ... 120 in der Breite (kg): ... 80 |
3.1.7. Bezug des Prüfstand-Sitzkissens und des Prüfstand-Rückenlehnenpolsters
3.1.7.1. Das Schaumpolster des Prüfstand-Sitzkissens ist aus einem rechtwinkligen Schaumblock (800 x 575 x 135 mm) so herzustellen, dass seine Form (siehe Abbildung 1 der Anlage 1 zu diesem Anhang) mit der Form der Aluminium-Bodenplatte, dargestellt in Abbildung 2 der Anlage 1 dieses Anhangs, übereinstimmt.
3.1.7.2. In die Bodenplatte sind sechs Löcher zu bohren, um diese mit Schrauben am Prüfschlitten befestigen zu können. Die Löcher werden entlang der Längsseiten der Platte gebohrt, drei auf jeder Seite, die genaue Lage ist abhängig von der Konstruktion des Prüfschlittens. Durch die Bohrungen sind sechs Schrauben zu führen. Es ist zu empfehlen, die Schrauben mit einem geeigneten Klebstoff festzukleben. Anschließend werden die Schrauben mit Muttern festgezogen.
3.1.7.3. Das Bezugsmaterial (1.250 x 1.200 mm, siehe Abbildung 3 der Anlage 1 dieses Anhangs) ist quer zur Breite so zuzuschneiden, dass sich das Material nach dem Beziehen nicht überlappt. Zwischen den Kanten des Bezugsmaterials sollte ein Spalt von ungefähr 100 mm sein. Das Material sollte deshalb auf eine Länge von ungefähr 1.200 mm zugeschnitten werden.
3.1.7.4. Das Bezugsmaterial wird mit zwei Linien quer zur Breite angezeichnet. Diese haben einen Abstand von 375 mm von der Mittellinie des Bezugsmaterials (siehe Anlage 1 Abbildung 3 dieses Anhangs).
3.1.7.5. Das Prüfstand-Sitzkissen wird umgekehrt, mit der Aluminium-Bodenplatte nach oben, auf das Bezugsmaterial gelegt.
3.1.7.6. Das Bezugsmaterial wird auf beiden Seiten solange gezogen, bis die beiden angezeichneten Linien auf die Kanten der Aluminium-Bodenplatte treffen. An den Stellen, wo sich die Schrauben befinden, sind kleine Schnitte anzubringen, und das Bezugsmaterial ist über die Schrauben zu ziehen.
3.1.7.7. An den Stellen der Nuten in der Aluminiumplatte und im Schaumstoff sollte das Bezugsmaterial eingeschnitten werden.
3.1.7.8. Der Bezug wird an die Aluminiumplatte mit flexiblen Klebstoff angeklebt. Die Muttern sind vor dem Ankleben zu entfernen.
3.1.7.9. Die überstehenden Teile an der Seite werden auf die Platte gefaltet und ebenfalls angeklebt.
3.1.7.10. Die überstehenden Teile in den Nuten werden nach innen gefaltet und mit einem festen Band angeheftet.
3.1.7.11. Der flexible Klebstoff muss mindestens zwölf Stunden trocknen.
3.1.7.12. Das Prüfstand-Rückenlehnenpolster ist in genau derselben Weise zu beziehen wie der Prüfstand-Sitzpolster, nur sind die Linien auf dem Bezugsmaterial (1.250 x 850 mm) in einem Abstand von 333 mm von der Mittellinie zu zeichnen.
3.1.8. Die Linie Cr stimmt überein mit der Schnittlinie zwischen der oberen Ebene des Prüfstand-Sitzpolsters und der vorderen Ebene des Prüfstand-Rückenlehnenpolsters.
3.2. Prüfung der nach hinten gerichteten Rückhaltesysteme
3.2.1. Auf dem Prüfschlitten ist, wie in Abbildung 1 dargestellt, ein spezieller Rahmen zum Abstützen des verbesserten Kinderrückhaltesystems anzubringen.
3.2.2. Ein Stahlrohr ist am Prüfschlitten fest anzubringen, sodass eine horizontal auf den Mittelpunkt des Rohres gerichtete Kraft von 5.000 ± 50 N eine Verlagerung um nicht mehr als 2 mm bewirkt.
3.2.3. Das Rohr hat folgende Abmessungen: 500 x 100 x 90 mm.
Abbildung 1 Vorkehrungen für die Prüfung einer nach hinten gerichteten Einrichtung
Abmessungen in mm
3.3. Bodenblech des Prüfschlittens
3.3.1. Das Bodenblech des Prüfschlittens muss aus einer gleichmäßig dicken Metallplatte aus einheitlichem Werkstoff bestehen (siehe die Abbildung 2 in der Anlage 3 dieses Anhangs).
3.3.1.1. Das Bodenblech muss am Prüfschlitten stabil befestigt sein. Die Höhe, in der das Bodenblech in Bezug auf den Projektionspunkt der Achse Cr (Abmessung 1 in der Abbildung 2 von Anlage 2 zu diesem Anhang) angebracht wird, ist so zu wählen, dass die Vorschriften des Absatzes 7.1.3.6.3 dieser Regelung erfüllt sind.
3.3.1.2. Das Bodenblech muss so beschaffen sein, dass die Oberflächenhärte nicht weniger als 120 HB, entsprechend EN ISO 6506-1:1999, beträgt.
3.3.1.3. Das Bodenblech muss einer vertikalen, konzentrierten Kraft von 5 kN standhalten, ohne dass es in Bezug auf die Achse Cr um mehr als 2 mm in vertikaler Richtung verformt wird und ohne dass eine bleibende Verformung eintritt.
3.3.1.4. Die Rautiefe des Bodenblechs darf nicht mehr als Ra 6,3, entsprechend ISO 4287:1997, betragen.
3.3.1.5. Das Bodenblech muss so beschaffen sein, dass nach einer dynamischen Prüfung eines verbesserten Kinderrückhaltesystems nach dieser Regelung keine bleibende Verformung auftritt.
3.4. Optionale Schutzvorrichtung für die Prüfpuppe
Bei der Prüfung auf dem in diesem Anhang beschriebenen Prüfstand kann für die dynamische Frontalaufprallprüfung mit Kissen zum Höhenausgleich eine optionale Schutzvorrichtung für die Prüfpuppe an dem Prüfstand angebracht werden.
Die Schutzvorrichtung für die Prüfpuppe kann auf Entscheidung des technischen Dienstes mit dem Chloropren-Kautschuk der Tür für die Seitenaufprallprüfung nach Anlage 3 dieses Anhangs oder mit einem alternativen Werkstoff überzogen sein.
Die Abmessungen dieser Schutzvorrichtung für die Prüfpuppe sind in Anlage 3 dieses Anhangs angegeben.
Die Vorderseite der Schutzeinrichtung der Prüfpuppe muss parallel zur Rückseite der Rückenlehne verlaufen. Die Schutzvorrichtung für die Prüfpuppe muss so beschaffen sein, dass die auf dem Prüfstand befindliche Prüfpuppe nicht behindert wird. Außerdem darf sich die Schutzvorrichtung für die Prüfpuppe während der dynamischen Prüfung nicht nachteilig auf die Prüfpuppe und/oder den Dreipunktgurt für Erwachsene auswirken, bis die maximale horizontale Kopfverlagerung erreicht ist.
Jede andere Einrichtung, mit der gleichwertige Ergebnisse erzielt werden, ist zulässig.
4. Bremseinrichtung
4.1. Diese Einrichtung besteht aus zwei gleichen, parallel angeordneten Energieaufnehmern.
4.2. Erforderlichenfalls ist bei jeder Erhöhung der Nennmasse um 200 kg ein zusätzlicher Energieaufnehmer zu verwenden. Jeder dieser Energieaufnehmer muss aus folgenden Teilen bestehen:
4.2.1. einem Mantel aus einem Stahlrohr;
4.2.2. einem Energieaufnahmerohr aus Polyurethan;
4.2.3. einem olivenförmigen Bauteil aus poliertem Stahl, das in den Energieaufnehmer eindringt und
4.2.4. einer Stange und einer Aufprallplatte.
4.3. Die Abmessungen der verschiedenen Teile dieses Energieaufnehmers sind in der Abbildung der Anlage 2 dieses Anhangs angegeben.
4.4. Die Kennwerte des energieaufnehmenden Materials sind in den Tabellen 3 und 4 dieses Anhangs angegeben.
4.5. Die vollständige Bremseinrichtung ist mindestens zwölf Stunden lang bei einer Temperatur zwischen 15 und 25 °C zu lagern, bevor sie bei den in Anhang 7 dieser Regelung dargestellten Kalibrierprüfungen verwendet wird. Die Bremseinrichtung muss für jede Art der Prüfung die in Anhang 7 Anlagen 1 und 2 angegebenen Vorschriften erfüllen. Die bei der dynamischen Prüfung eines verbesserten Kinderrückhaltesystems verwendete vollständige Bremseinrichtung muss mindestens zwölf Stunden lang bei der gleichen Temperatur, wie sie für die Kalibrierungsprüfung erforderlich ist, gelagert werden, wobei die Abweichung ± 2 °C betragen darf. Jede andere Einrichtung, mit der gleichwertige Ergebnisse erzielt werden, ist zulässig.
Tabelle 3 Merkmale des energieaufnehmenden Materials "A" 2
|
(Verfahren nach ASTM 2000 (1980), falls nicht anderes angegeben ist) | |
| Shorehärte A: | 88 ± 2 bei einer Temperatur von 20 ± 5 °C |
| Bruchfestigkeit: | Ro ≥ 300 kg/cm2 |
| Mindestdehnung: | Ao ≥ 400 % |
| Modul bei 100 % Dehnung: | ≥ 70 kg/cm2 |
| Modul bei 300 % Dehnung: | ≥ 130 kg/cm2 |
| Kaltbrüchigkeit (Verfahren nach ASTM D 736): | 5 Stunden bei -55 °C |
| bleibende Verformung (Verfahren B): | 22 Stunden bei 70 °C ≤ 45 % |
| Dichte bei 25 °C: | 1,08 bis 1,12 |
| Alterung an der Luft (Verfahren nach ASTM D 573) (1981): | |
| 70 Stunden bei 100 °C: | Shorehärte: maximale Abweichung ± 3 Bruchfestigkeit: Abnahme < 10 % von Ro Dehnung: Abnahme < 10 % von Ao Gewicht: Abnahme < 1 % |
| Eintauchen in Öl (Verfahren nach ASTM D 471 (1979) Öl Nr. 1): | |
| 70 Stunden bei 100 °C: | Shorehärte: maximale Abweichung ± 4 Bruchfestigkeit: Abnahme < 15 % von Ro Dehnung: Abnahme < 10 % von Ao Volumen: Quellung < 5 % |
| Eintauchen in Öl (Verfahren nach ASTM D 471 (1979) Öl Nr. 3): | |
| 70 Stunden bei 100 °C: | Bruchfestigkeit: Abnahme < 15 % von Ro Dehnung: Abnahme < 15 % von Ao Volumen: Quellung < 20 % |
| Eintauchen in destilliertes Wasser: | |
| 1 Woche bei 70 °C: | Bruchfestigkeit: Abnahme < 35 % von Ro |
| Dehnung: Zunahme < 20 % von Ao | |
Tabelle 4 Merkmale des energieaufnehmenden Materials "B"
| (Verfahren nach ASTM 2000 (1980), falls nicht anderes angegeben ist) | |
| Shorehärte A: | 88 ± 2 bei einer Temperatur von 20 ± 5 °C |
| Bruchfestigkeit: | Ro ≥ 300 kg/cm2 |
| Mindestdehnung: | Ao ≥ 400 % |
| Modul bei 100 % Dehnung: | ≥ 70 kg/cm2 |
| Modul bei 300 % Dehnung: | ≥ 130 kg/cm2 |
| Kaltbrüchigkeit (Verfahren nach ASTM D 736): | 5 Stunden bei -55 °C |
| bleibende Verformung (Verfahren B): | 22 Stunden bei 70 °C ≤ 45 % |
| Dichte bei 25 °C: | 1,08 bis 1,12 |
| Alterung an der Luft (Verfahren nach ASTM D 573) (1981): | |
| 70 Stunden bei 100 °C: | Shorehärte: maximale Abweichung ± 4 Bruchfestigkeit: Abnahme < 15 % von Ro Dehnung: Abnahme < 10 % von Ao Volumen: Quellung < 5 % |
| Eintauchen in Öl (Verfahren nach ASTM D 471 (1979) Öl Nr. 3): | |
| 70 Stunden bei 100 °C: | Bruchfestigkeit: Abnahme < 15 % von Ro Dehnung: Abnahme < 15 % von Ao Volumen: Quellung < 20 % |
| Eintauchen in destilliertes Wasser: | |
| 1 Woche bei 70 °C: | Bruchfestigkeit: Abnahme < 35 % von Ro |
| Dehnung: Zunahme < 20 % von Ao | |
2) Die Adresse, unter der die entsprechenden ASTM-Normen bezogen werden können, lautet: ASTM, 1916 Race Street, Philadelphia, USA PA 19.103.
| Anlage 1 |
Abbildung 1 Abmessungen des Sitzes und der Sitzpolster in mm
Abbildung 2 Abmessungen der Aluminium-Bodenplatte und Abmessungen der Aluminium-Rückenlehnenplatte (Abmessungen in mm)
Abbildung 3 Abmessungen des Bezugsmaterials (Abmessungen in mm)
| Anordnung und Gebrauch der Verankerungen auf dem Prüfschlitten | Anlage 2 |
1. Die Verankerungen müssen entsprechend der Darstellung in der nachstehenden Abbildung angeordnet sein.
2. Bei verbesserten Kinderrückhaltesystemen der Kategorien "i-Size", "universal", "spezielles Fahrzeug" und "eingeschränkt" müssen folgende Verankerungspunkte verwendet werden: H1 und H2.
3. Bei den Prüfungen von verbesserten Kinderrückhaltesystemen mit oberem Haltegurt ist der Verankerungspunkt G1 oder G2 zu verwenden.
4. Bei verbesserten Kinderrückhaltesystemen, bei denen ein Stützbein zu verwenden ist, muss der technische Dienst die Verankerungspunkte auswählen, die nach den Vorschriften des Absatzes 3 zu verwenden sind, und das Stützbein muss nach den Vorschriften des Absatzes 7.1.3.6.3 dieser Regelung eingestellt sein.
5. Bei der Prüfung verbesserter Kinderrückhaltesysteme mit unteren Haltegurten ist der Boden in seine niedrigste Stellung zu bringen. Wenn die Verankerung für den oberen Haltegurt des Vordersitzes verwendet wird, ist die Verankerung für den unteren Haltegurt LTA 4 (Lower Tether Anchorage) zu verwenden; andernfalls LTA 2 und LTA 3, siehe Abbildung 5. Bei der dynamischen Prüfung sind die allgemeinen Halterungen für den unteren Haltegurt (sofern vom Hersteller des Kinderrückhaltesystems mitgeliefert) zu verwenden.
6. Der die Verankerungen tragende Aufbau muss starr sein. Die oberen Verankerungen dürfen sich nicht um mehr als 0,2 mm in Längsrichtung verlagern, wenn sie in dieser Richtung mit 980 N belastet werden. Der Prüfschlitten muss so konstruiert sein, dass bei der Prüfung keinerlei bleibende Verformung der die Verankerungen tragenden Teile eintreten kann.
Abbildung 1 Draufsicht - Prüfstandssitz mit ISOFIX-Verankerungen (Abmessungen in mm; allgemeine Toleranz: ± 2 mm)
Abbildung 2 Seitenansicht - Prüfstandssitz mit Verankerungen (Abmessungen in mm; allgemeine Toleranz: ± 2 mm)
Definition der Gurtverankerungen
Tabelle 1 Gurtverankerungspunkte
|
Obere Verankerung (P) |
Verschluss (A2) |
Untere Außenseite (A1) | |||||||
| Richtung |
x |
y |
z |
x |
y |
z |
x |
y |
z |
| Entfernung (mm) |
-240 |
-220 |
-630 |
-29 |
200 |
59 |
10 |
-200 |
14,5 |
Abbildung 3 Draufsicht - Prüfstandssitz mit Gurt-Verankerungen (Abmessungen in mm; allgemeine Toleranz: ± 2 mm)
"Re" befindet sich auf der Mittellinie der Aufrollspule
Abbildung 4 Seitenansicht - Prüfstandssitz mit Gurt-Verankerungen (Abmessungen in mm; allgemeine Toleranz: ± 2 mm)
"Re" befindet sich auf der Mittellinie der Aufrollspule
Abbildung 5 Draufsicht - Prüfstand mit Verankerungen für den unteren Haltegurt
(LTA 1, LTA 2, LTA 3 und LTA 4)
Abmessungen in mm; allgemeine Toleranz: ± 2 mm
| Beschreibung der Tür für die Seitenaufprallprüfung | Anlage 3 |
1. Beschreibung der Türverkleidung
Die Abmessung und die ursprüngliche Position der Tür für die Seitenaufprallprüfung in Bezug auf den Prüfstand werden mit den nachstehenden Zahlen festgelegt.
Die Steifigkeit und Festigkeit der Tür muss so groß sein, dass eine übermäßige Schwingung oder wesentliche Verformung während der dynamischen Seitenaufprallprüfung vermieden werden.
Abbildung 1 Geometrie und Position der Türverkleidung bei t0 - Draufsicht
Abmessungen in mm
Abbildung 2 Geometrie der Türverkleidung - Seitenansicht (allgemeine Toleranz: ± 2 mm und ± 1 Grad)
Abmessungen in mm
Abbildung 3 Türverkleidung: maximale Eindringtiefe - Seitenansicht (zur Information)
Abmessungen in mm
2. Spezifikation der Polsterung der Türverkleidung
2.1. Allgemeines
Die Aufpralloberfläche der Türverkleidung muss vollständig mit 55 mm dickem Polsterwerkstoff überzogen sein (siehe vorstehende Abbildung 1). Der Werkstoff muss den Leistungskriterien gemäß Absatz 2.3 ( Abbildung 4 unten) dieser Anlage bei der Prüfung nach Absatz 2.2 in dieser Anlage entsprechen.
Eine Werkstoffkombination, die diesen Anforderungen entspricht, wird in Absatz 2.4 dieser Anlage beschrieben.
2.2. Prüfverfahren für die Bewertung des Polsterwerkstoffs der Türverkleidung
Die Prüfeinrichtung besteht aus einer einfachen Fallprüfung mit einer kugelförmigen Kopfform. Die kugelförmige Kopfform hat einen Durchmesser von 150 mm und eine Masse von 6 kg (± 0,1 kg). Die Aufprallgeschwindigkeit beträgt 4 m/s ± 0,1 m/s). Die Messeinrichtung sollte die Bewertung des Zeitpunkts der ersten Berührung zwischen Stoßkörper und Muster sowie die Kopfbeschleunigung zumindest in Aufprallrichtung (z-Richtung) erlauben.
Das Muster sollte die Abmessungen 400 x 400 mm aufweisen. Das Muster sollte in seiner Mitte getroffen werden.
2.3. Leistungskriterien für den Polsterwerkstoff
Der Zeitpunkt der ersten Berührung zwischen Musterwerkstoff und Kopfform (t0) ist 0 ms.
Die Beschleunigung des Schlagkörpers darf 58 g nicht überschreiten.
Abbildung 4 Korridor für den Polsterwerkstoff
Legende:
1 - Obergrenze von 58 g
2 - Untergrenze für den maximalen Wert bei 53 g (11 bis 12 ms)
3 - Obergrenze für den Rückgang der Beschleunigung (15 g auf 20,5 ms bis 10 g auf 21,5 ms)
4 - Untergrenze für den Rückgang der Beschleunigung (10 g bei 20 ms zu 7 g auf 21 ms)
2.4. Beispiel für einen Werkstoff, der den Prüfanforderungen entspricht:
An der Struktur der Türverkleidung befestigter Chloropren-Kautschuk CR4271 mit einer Dicke von 35 mm, auf dem anschließend eine 20 mm dicke Schicht Polystyrolschaumstoff C2500 befestigt wird. Das Polystyrol muss nach jeder Prüfung ersetzt werden.
| Bremseinrichtung für die Frontalaufprallprüfung | Anlage 4 |
Abbildung 1 Abmessungen (in mm)
Abbildung 1a Werkstoff A
Abbildung 1b Werkstoff B
Abbildung 2 Bremseinrichtung olivenförmiges Bauteil
| * | Diese Abmessung kann zwischen 43 und 49 mm variieren. |
Abmessungen in mm
Abbildung 3 Bremseinrichtung olivenförmiges Bauteil
Abmessungen in mm
Abbildung 4 Bremseinrichtung (montiert)
Abbildung 5 Bremseinrichtung - Polyurethanrohr
| Optionale Schutzvorrichtung für die Prüfpuppe | Anlage 5 |
Alle Abmessungen in mm
| Verzögerungs- oder Beschleunigungskurve des Prüfschlittens als Funktion der Zeit | Anhang 7 |
Die Kalibrier- und Messverfahren müssen in allen Fällen den in der ISO-Norm 6487 angegebenen entsprechen; die Messeinrichtung muss der Spezifikation für einen Datenkanal mit der Kanalfrequenzklasse (CFC) 60 entsprechen.
| Frontalaufprall | Anlage 1 |
Verzögerungs- oder Beschleunigungskurve des Prüfschlittens als Funktion der Zeit
Frontal impact - Test pulse 1
|
Definition der verschiedenen Kurven | ||
|
Zeit (ms) |
Beschleunigung (g) |
Beschleunigung (g) |
|
0 |
- |
10 |
|
20 |
0 |
- |
|
50 |
20 |
28 |
|
65 |
20 |
- |
|
+80 |
- |
28 |
|
100 |
0 |
- |
|
120 |
0 |
- |
Der zusätzliche Abschnitt gilt nur für den Beschleunigungsschlitten.
| Heckaufprall | Anlage 2 |
Verzögerungs- oder Beschleunigungskurven des Prüfschlittens als Funktion der Zeit
Heckaufprall - Prüfimpuls 2
|
Definition der verschiedenen Kurven | ||
|
Zeit (ms) |
Beschleunigung (g) |
Beschleunigung (g) |
|
0 |
- |
21 |
|
10 |
0 |
|
|
10 |
7 |
- |
|
20 |
14 |
- |
|
37 |
14 |
- |
|
52 |
7 |
- |
|
52 |
0 |
|
|
70 |
- |
21 |
|
70 |
- |
0 |
Der zusätzliche Abschnitt gilt nur für den Beschleunigungsschlitten.
| Seitlicher Aufprall | Anlage 3 |
Kurve der relativen Geschwindigkeit zwischen Prüfschlitten und Türverkleidung als Funktion der Zeit
Seitlicher Aufprall - Prüfgeschwindigkeitsbereichskurve 3
|
Definition der verschiedenen Kurven | ||||
|
Zeit (ms) |
Tür-Prüfstand |
Tür-Prüfstand | ||
|
0 |
6,375 |
7,25 | ||
|
15 |
5,5 |
- | ||
|
18 |
- |
6,2 | ||
|
60 |
0 |
- | ||
|
70 |
- |
0 | ||
| ||||
| Beschreibung der Prüfpuppen | Anhang 8 |
1. Allgemeines
1.1. Die gemäß dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfpuppen sind in diesem Anhang, in technischen Zeichnungen 1 und in den Benutzerhandbüchern beschrieben. Die gemäß dieser Regelung vorgeschriebenen Bauchdrucksensoren sind in diesem Anhang, in technischen Zeichnungen und in den Benutzerhandbüchern beschrieben.
1.2. Andere Prüfpuppen und Einrichtung zur Messung des Bauchdrucks dürfen unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:
1.2.1. Ihre Gleichwertigkeit kann gegenüber der Typgenehmigungsbehörde zufriedenstellend nachgewiesen werden und
1.2.2. ihre Verwendung ist im Prüfbericht und im Mitteilungsblatt entsprechend Anhang 1 dieser Regelung festgehalten.
2. Beschreibung der Prüfpuppen
2.1. Die Abmessungen und Massen der nachstehend beschriebenen Prüfpuppen Q0, Q1, Q1,5, Q3, Q6 und Q10 ergeben sich aus den Werten für das 50-Prozent-Kind in den Altersstufen 0, 1, 1,5, 3, 6 und 10,5 Jahre.
2.2. Die Prüfpuppen bestehen aus einem Skelett aus Metall und Plastik, welches zur Vervollständigung der Körperteile mit Schaumstoff umgeben ist, der wiederum mit Plastik überzogen ist.
3. Aufbau
3.1. Kopf
Der Kopf besteht weitgehend aus Kunststoff. Die Kopfhöhle ist groß genug, um die Verwendung mehrerer Instrumente zu erlauben, darunter Linearbeschleunigungsmesser und Winkelgeschwindigkeitssensoren.
3.2. Hals
Der Hals ist flexibel und erlaubt das Scheren und Biegen in alle Richtungen. Die segmentierte Konstruktion ermöglicht ein realistisches Rotationsverhalten. Der Hals ist mit einem dehnungsarmen Halskabel ausgestattet, um übermäßige Dehnung zu vermeiden. Das Halskabel dient auch als Sicherheitskabel, falls der Kautschuk versagt. An der Übergangsstelle zwischen Hals und Kopf sowie zwischen Hals und Oberkörper kann eine Sechs-Kanal-Kraftmesseinrichtung angebracht werden. Bei Q0, Q1 und Q1,5 ist zwischen Hals und Rumpf kein Platz für die Kraftmesseinrichtung.
3.3. Brustkorb
Der Brustkorb des Kindes wird durch einen einzigen Brustkorb dargestellt. Die Verformung kann bei Q1 und Q1,5 mit einem Seilzuglängengeber und bei Q3, Q6 und Q10 mit IR-TRACC-Sensoren gemessen werden. Die Schultern sind durch ein elastisches Gelenk mit dem Brustkorb verbunden, was eine Verformung nach vorn erlaubt.
3.4. An der Wirbelsäule können Beschleunigungsmesser angebracht werden, um lineare Beschleunigungen zu messen. Der Q0-Brustkorb ist eine vereinfachte Konstruktion, wobei der gesamte Rumpf aus Integralschaumstoff besteht.
3.5. Bauch
Der Bauch besteht aus mit Haut bedecktem Schaumstoff. Zur Ermittlung der erforderlichen Steifheit wurden biomechanische Daten von Kindern verwendet. Der Q0-Bauch ist eine vereinfachte Konstruktion, wobei der gesamte Rumpf aus Integralschaumstoff besteht. Bei der Frontalaufprallprüfung mit einer Prüfpuppe Q1,5, Q3, Q6 und Q10 wird der Druck auf den Bauch mithilfe von Zwillings-Bauchdrucksensoren (APTS) gemessen.
3.6. Lendenwirbelsäule
Die Lendenwirbelsäule besteht aus einer beweglichen Gummisäule, die das Scheren und Biegen in alle Richtungen erlaubt. Zwischen Lendenwirbelsäule und Becken kann eine Sechs-Kanal-Kraftmesseinrichtung angebracht werden, außer bei Q0.
3.7. Becken
Das Becken besteht aus einem Kreuz-Darmbein-Knochenteil, das mit Kunststoff-Fleisch bedeckt ist, um die Außenkontur zu simulieren. In den Knochenteil werden abnehmbare Hüftgelenke eingefügt. Im Becken kann eine Anordnung von Beschleunigungsmessern montiert werden. Es sind besondere Hüftgelenke vorhanden, die es ermöglichen, die Prüfpuppe in eine stehende Position zu bringen. Das Q0-Becken ist eine vereinfachte Konstruktion, wobei der gesamte Rumpf aus Integralschaumstoff besteht.
3.8. Beine
Die Beine werden aus metallverstärkten Plastikknochen gebaut, die von PVC-überzogenen Schaumstoffteilen umgeben sind, um Fleisch und Haut darzustellen. Die Kniegelenke können in jeder Benutzungsstellung verriegelt werden. Diese Eigenschaft kann dazu dienen, die Prüfpuppe leichter in eine stehende Position zu bringen. (Hinweis: Die Prüfpuppe kann ohne äußere Abstützung nicht stehen.) Die Q0-Beine sind eine vereinfachte Konstruktion, wobei jedes Bein aus einem einzigen Teil besteht und als Knie ein fester Winkel angebracht ist.
3.9. Arme
Die Arme werden aus metallverstärkten Plastikknochen gebaut, die von PVC-überzogenen Schaumstoffteilen umgeben sind, um Fleisch und Haut darzustellen. Ellbogengelenke können in jeder Benutzungsstellung verriegelt werden. Die Q0-Arme sind eine vereinfachte Konstruktion, wobei jeder Arm aus einem einzigen Teil besteht und als Ellbogen ein fester Winkel angebracht ist.
4. Hauptmerkmale
4.1. Masse
Tabelle 1 Massenverteilung bei der Q-Prüfpuppe
|
|
Q0 |
Q1 |
Q1.5 |
Q3 |
Q6 |
Q10 |
|
Masse in [kg] | ||||||
| Kopf + Nacken (einschl. Mont. Zubeh.) |
1,13 ± 0,06 |
2,41 ± 0,10 |
2.80 ± 0,10 |
3,17 ± 0,10 |
3,94 ± 0,10 |
4,21 ± 0,15 |
| Rumpf (einschl. Mont. Zubeh. und Brusteindrückungssensor, aber ausschl. APTS) |
1,40 ± 0,08 |
4,21 ± 0,25 |
4,74 ± 0,25 |
6,00 ± 0,30 |
9,07 ± 0,40 |
14,28 ± 0,50 |
| Beine (zusammen) |
0,58 ± 0,03 |
1,82 ± 0,20 |
2,06 ± 0,20 |
3,54 ± 0,10 |
6,90 ± 0,10 |
12,48 ± 0,44 |
| Arme (zusammen) |
0,28 ± 0,02 |
0,89 ± 0,20 |
1,20 ± 0,20 |
1,48 ± 0,10 |
2,49 ± 0,10 |
3,98 ± 0,20 |
| Kleidung |
0,08 ± 0,02 |
0,27 ± 0,05 |
0,30 ± 0,05 |
0,40 ± 0,10 |
0,55 ± 0,10 |
0,63 ± 0,10 |
| Insgesamt |
3,47 ± 0,21 |
9,6 ±0,80 |
11,10 ± 0,80 |
14,59 ± 0,70 |
22,95 ± 0,80 |
35,58 ± 1,39 |
Durch die Anbringung von APTS bei Frontal- und Heckaufprallprüfungen kann sich das Gewicht der Prüfpuppen Q1,5 um 0,2 kg und das Gewicht der Prüfpuppen Q3, Q6 und Q10 um 0,5 kg erhöhen.
4.2. Hauptabmessungen
Abbildung 2 Hauptabmessungen der Prüfpuppe
Tabelle 2 Abmessungen der Q-Prüfpuppe
|
Nr. |
Q0 |
Q1 |
Q1.5 |
Q3 |
Q6 |
Q10 | |||||||||||||
|
Abmessungen in mm | |||||||||||||||||||
| 17 | Sitzhöhe (Kopf nach vorn geneigt) |
355 ± 9 |
479 ± 9 |
499 ± 9 |
544 ± 9 |
601 ± 9 |
733,7 ± 9 | ||||||||||||
| 18 | Schulterhöhe (in sitzender Stellung) |
255 ± 5 |
298 ± 7 |
309 ± 7 |
329 ± 7 |
362 ± 7 |
473 ± 7 | ||||||||||||
| Körpergröße (Kopf nach vorn geneigt) |
- |
740 ± 9 |
800 ± 9 |
985 ± 9 |
1143 ± 9 |
1453,2 ± 12 | |||||||||||||
| 5 | Tiefe des Brustkorbs |
- |
114 ± 5 |
113 ± 5 |
146 ± 5 |
141 ± 5 |
171 ± 5 | ||||||||||||
| 15 | Schulterbreite |
145 ± 5 |
227 ± 7 |
227 ± 7 |
259 ± 7 |
305 ± 7 |
334,8 ± 7 | ||||||||||||
| 12 | Hüftbreite |
- |
191 ± 7 |
194 ± 7 |
200 ± 7 |
223 ± 7 |
270 ± 7 | ||||||||||||
| 1 | Rückseite des Gesäßes bis Vorderseite der Knie |
130 ± 5 |
211 ± 5 |
235 ± 5 |
305 ± 5 |
366 ± 5 |
485,4 ± 6 | ||||||||||||
| 2 | Rückseite Gesäß bis Kniekehle |
- |
161 ± 5 |
185 ± 5 |
253 ± 5 |
299 ± 5 |
414,9 ± 6 | ||||||||||||
| 21 | Höhe des Oberschenkels, in sitzender Stellung |
69 | 72 |
79 |
92 |
114 ± 3 | |||||||||||||
| Höhe des Abstandhalters zur Positionierung der Prüfpuppe1 |
|
229 ± 2 |
237 ± 2 |
250 ± 2 |
270 ± 2 |
359 ± 2 | |||||||||||||
Anmerkungen:
| |||||||||||||||||||
2) Die technischen Spezifikationen und detaillierte Zeichnungen der Q-Prüfpuppe und der APTS sowie die technischen Spezifikationen für die entsprechenden Einstellungen für die Prüfungen nach dieser Regelung werden vorübergehend auf der Website der informellen Arbeitsgruppe zu Kinderrückhaltesystemen (https://www2.unece.org/wiki/display/trans/Q-dummy+drawings) der UNECE, Palais des Nations, Genf, Schweiz, hinterlegt. Zum Zeitpunkt der Annahme dieser Regelung durch das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE (WP.29) wird der Text zur Einschränkung der Verwendung der Zeichnungen und technischen Spezifikationen von den einzelnen Seiten entfernt und auf der oben genannten Website wieder hochgeladen. Nach dem Zeitraum, den die informelle Arbeitsgruppe benötigt, um die Prüfung der technischen Spezifikationen und Zeichnungen der Prüfpuppen zur Einbeziehung der Phase 2 der Regelung abzuschließen, werden die endgültigen und abgesprochenen Zeichnungen in die gemeinsame Entschließung zu den Übereinkommen von 1958 und 1998 auf der Website des WP.29 aufgenommen.
| Prüfverfahren für den Frontalaufprall gegen eine Barriere | Anhang 9 |
1.1. Prüfgelände
Die Prüffläche muss so groß sein, dass sie die Beschleunigungsstrecke, das Hindernis und die für die Prüfung erforderlichen technischen Einrichtungen aufnehmen kann. Der letzte Teil der Strecke von mindestens 5 Metern vor der Barriere muss horizontal, eben und glatt sein.
1.2. Barriere
Die Barriere besteht aus einem Stahlbetonblock, der vorne mindestens 3 m breit und mindestens 1,5 m hoch ist. Die Barriere muss so dick sein, dass ihre Masse mindestens 70 t beträgt. Ihre Vorderseite muss senkrecht sein, rechtwinklig zur Achse der Anlaufstrecke stehen, und sie muss mit 20 ± 1 mm dicken, in gutem Zustand befindlichen Sperrholzplatten verkleidet sein. Die Barriere muss entweder im Boden verankert oder gegebenenfalls mit zusätzlichen Haltevorrichtungen, die die Verschiebung begrenzen sollen, auf dem Boden aufgestellt sein. Eine Barriere mit anderen Merkmalen darf ebenfalls benutzt werden, sofern damit mindestens gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.
1.3. Antrieb des Fahrzeugs
Im Zeitpunkt des Aufpralls darf das Verhalten des Fahrzeugs nicht mehr durch eine oder mehrere zusätzliche Lenk- oder Antriebseinrichtungen beeinflusst werden. Es muss die Barriere auf einem Weg erreichen, der rechtwinklig zu der Aufprallwand verläuft; der höchstzulässige seitliche Versatz zwischen der vertikalen Mittellinie der Fahrzeugvorderseite und der vertikalen Mittellinie der Aufprallwand beträgt ± 30 cm.
1.4. Zustand des Fahrzeugs
1.4.1. Bei der Prüfung muss das Fahrzeug entweder mit allen serienmäßigen Teilen und Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein, die beim Leergewicht des betriebsbereiten Fahrzeugs berücksichtigt sind, oder sich in dem Zustand befinden, der diese Forderung hinsichtlich der Teile und Ausrüstungsgegenstände erfüllt, die den Insassenraum und die Gewichtsverteilung des gesamten betriebsbereiten Fahrzeugs betreffen.
1.4.2. Wird das Fahrzeug durch Fremdantrieb beschleunigt, so muss die Kraftstoffanlage zu mindestens 90 % ihres Fassungsvermögens mit Kraftstoff oder mit einer nicht brennbaren Flüssigkeit gefüllt sein, deren Dichte und Viskosität ähnlich dem üblicherweise verwendeten Treibstoff sind. Alle anderen Anlagen (Bremsflüssigkeitsbehälter, Kühler usw.) müssen leer sein.
1.4.3. Wird das Fahrzeug durch seinen eigenen Motor angetrieben, so muss der Kraftstoffbehälter zu mindestens 90 % gefüllt sein. Alle anderen Flüssigkeitsbehälter müssen vollständig gefüllt sein.
1.4.4. Auf Antrag des Herstellers kann der mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte technische Dienst zustimmen, dass dasselbe Fahrzeug, das für Prüfungen nach anderen Regelungen verwendet wird (einschließlich der Prüfungen, die seine Struktur betreffen), auch für Prüfungen nach dieser Regelung eingesetzt wird.
1.5. Aufprallgeschwindigkeit
Die Aufprallgeschwindigkeit muss 50 +0/-2 km/h betragen. Ist die Prüfung jedoch bei einer höheren Aufprallgeschwindigkeit durchgeführt worden und hat das Fahrzeug den vorgeschriebenen Anforderungen entsprochen, so gilt das Prüfungsergebnis als zufriedenstellend.
1.6. Messgeräte
Das Gerät zum Aufzeichnen der in Absatz 1.5 genannten Geschwindigkeit muss Messungen mit einer Genauigkeit von 1 % erlauben.
| Prüfverfahren für den Heckaufprall | Anhang 10 |
1. Einrichtungen, Verfahren und Messgeräte
1.1. Prüfgelände
Das Prüfgelände muss groß genug sein, um das Antriebssystem der Schlageinrichtung aufzunehmen und die Verlagerung des getroffenen Fahrzeugs nach dem Aufprall sowie die Unterbringung der Prüfausrüstung zu ermöglichen. Die Fläche, auf der der Aufprall und die Verschiebung des Fahrzeugs erfolgen, muss horizontal sein. (Für jeden Meter der Strecke muss die Neigung kleiner als 3 % sein).
1.2. Schlagkörper
1.2.1. Der Schlagkörper muss aus Stahl bestehen und als starre Konstruktion ausgeführt sein.
1.2.2. Die Aufpralloberfläche muss eben, mindestens 2.500 mm breit und 800 mm hoch sein. Ihre Kanten müssen einen Abrundungsradius zwischen 40 mm und 50 mm aufweisen. Sie muss mit einer Sperrholzauflage von 20 ± 1 mm Dicke versehen sein.
1.2.3. Zum Zeitpunkt des Aufpralls müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
1.2.3.1. Die Aufpralloberfläche muss vertikal und rechtwinklig zur Längsmittelebene des getroffenen Fahrzeugs verlaufen,
1.2.3.2. die Bewegungsrichtung des Schlagkörpers muss möglichst horizontal und parallel zur Längsmittelebene des getroffenen Fahrzeugs verlaufen,
1.2.3.3. der höchste zulässige seitliche Versatz zwischen der vertikalen Mittellinie der Oberfläche des Schlagkörpers und der Längsmittelebene des getroffenen Fahrzeugs beträgt 300 mm. Außerdem muss die Aufpralloberfläche die gesamte Breite des getroffenen Fahrzeugs abdecken,
1.2.3.4. der Abstand zwischen dem unteren Rand der Aufpralloberfläche und dem Boden muss 175 ± 25 mm betragen.
1.3. Antrieb des Schlagkörpers
Der Schlagkörper kann entweder an einem Trägerfahrzeug (bewegliche Barriere) angebracht oder Teil eines Pendels sein.
1.4. Besondere Vorschriften bei Benutzung einer fahrbaren Barriere
1.4.1. Ist der Schlagkörper durch eine Halterung an einem Trägerfahrzeug befestigt (bewegliche Barriere), so muss die Halterung starr sein und darf sich beim Aufprall nicht verformen; das Trägerfahrzeug muss zum Zeitpunkt des Aufpralls frei beweglich und vom Antriebssystem abgetrennt sein.
1.4.2. Die Gesamtmasse von Trägerfahrzeug und Schlagkörper muss 1.100 ± 20 kg betragen.
1.5. Besondere Vorschriften bei Benutzung eines Pendels
1.5.1. Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Aufpralloberfläche und der Drehachse des Pendels muss mindestens 5 m betragen.
1.5.2. Der Schlagkörper muss an starren Armen, mit denen er fest verbunden ist, frei aufgehängt sein. Das so gebildete Pendel darf durch den Aufprall nicht wesentlich verformt werden.
1.5.3. In das Pendel muss eine Sperreinrichtung eingebaut sein, um einen zweiten Aufprall des Schlagkörpers auf das Prüffahrzeug zu verhindern.
1.5.4. Im Zeitpunkt des Aufpralls muss die Geschwindigkeit des Schlagzentrums des Pendels zwischen 30 und 32 km/h liegen.
1.5.5. Die reduzierte Masse mr im Schlagzentrum des Pendels wird definiert als Funktion der Gesamtmasse m, des Abstands a 1 zwischen dem Schlagzentrum und der Drehachse sowie dem Abstand l zwischen dem Schwerpunkt und der Drehachse und durch folgende Formel bestimmt:
1.5.6. Die reduzierte Masse mr muss 1.100 ± 20 kg betragen.
1.6. Allgemeine Vorschriften hinsichtlich der Masse und der Geschwindigkeit des Schlagkörpers
Wurde die Prüfung mit einer Aufprallgeschwindigkeit durchgeführt, die größer ist als nach Absatz 1.5.4 vorgeschrieben, und/oder mit einer größeren Masse als nach den Absätzen 1.5.3 oder 1.5.6 vorgeschrieben und hat das Fahrzeug den vorgeschriebenen Anforderungen entsprochen, so gilt das Prüfungsergebnis als zufriedenstellend.
1.7. Zustand des Fahrzeugs während der Prüfung
Das Prüffahrzeug muss entweder mit allen serienmäßigen Teilen und Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein, die bei seinem Leergewicht im betriebsbereiten Zustand berücksichtigt sind, oder sich in einem Zustand befinden, der diese Vorschrift hinsichtlich der Gewichtsverteilung des gesamten betriebsbereiten Fahrzeugs erfüllt.
1.8. Das vollständige Fahrzeug mit dem gemäß den Einbauvorschriften montierten verbesserten Kinderrückhaltesystem ist auf einer festen, ebenen und horizontalen Fläche mit gelöster Feststellbremse und mit dem Getriebe in Leerlaufstellung aufzustellen. Während einer Aufprallprüfung können mehrere verbesserte Kinderrückhaltesysteme geprüft werden.
| Ablaufplan für die Typgenehmigung (Ablaufplan nach ISO 9002:2000) | Anhang 11 |
Anmerkungen:
| 0. | Oder eine gleichwertige Norm mit der zulässigen Ausnahme der Vorschriften für Konstruktions- und Entwicklungskonzepte, Punkt 7.3 der Norm ISO 9002:2000, Bestimmungen für "Kundenzufriedenheit und ständige Verbesserung" |
| 1. | Diese Prüfungen sind von technischen Diensten durchzuführen. |
| 2. | Kontrollbesuch beim Hersteller zur Untersuchung und Stichprobenentnahme durch die Typgenehmigungsbehörde oder den technischen Dienst
|
| 3. | Prüfungen nach den Vorschriften des Anhangs 13
|
| Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion | Anhang 12 |
1. Prüfungen
Bei verbesserten Kinderrückhaltesystemen muss die Einhaltung der Vorschriften, auf denen die folgenden Prüfungen beruhen, nachgewiesen werden:
1.1. Überprüfung der Verriegelungsschwelle und Dauerhaltbarkeit von Aufrolleinrichtungen mit Notverriegelung
Nach den Vorschriften in Absatz 7.2.4.3 dieser Regelung in der jeweils ungünstigsten Richtung nach Durchführung der in den Absätzen 7.2.4.2, 7.2.4.4 und 7.2.4.5 dieser Regelung beschriebenen Dauerprüfung, die in Absatz 6.7.3.2.6 dieser Regelung vorgeschrieben ist.
1.2. Prüfung der Dauerhaltbarkeit von Aufrolleinrichtungen mit automatischer Verriegelung
Nach den Vorschriften in Absatz 7.2.4.2 dieser Regelung und zusätzlich durch die Prüfungen gemäß den Absätzen 7.2.4.4 und 7.2.4.5, die in Absatz 6.7.3.1.3 dieser Regelung vorgeschrieben sind.
1.3. Prüfung der Festigkeit der Gurtbänder nach Konditionierung
nach dem in Absatz 6.7.4.2 dieser Regelung beschriebenen Verfahren nach der Konditionierung entsprechend den Vorschriften der Absätze 7.2.5.2.1 bis 7.2.5.2.5 dieser Regelung
1.3.1. Festigkeitsprüfung der Gurtbänder nach Abrieb
Nach dem in Absatz 6.7.4.2 dieser Regelung beschriebenen Verfahren, nach Konditionierung entsprechend den Vorschriften des Absatzes 7.2.5.2.6 dieser Regelung.
1.4. Mikroschlupfprüfung
Nach dem in Absatz 7.2.3 dieser Regelung beschriebenen Verfahren.
1.5. Energieaufnahme
Entsprechend den Vorschriften in Absatz 6.6.2 dieser Regelung.
1.6. Überprüfung der Funktionsanforderungen an ein verbessertes Kinderrückhaltesystem durch die entsprechende dynamische Prüfung:
Nach den Vorschriften in Absatz 7.1.3 dieser Regelung mit jedem beliebigen Verschluss, der nach den Vorschriften in Absatz 6.7.1.6 dieser Regelung so vorbehandelt worden ist, dass die entsprechenden Vorschriften in Absatz 6.6.4 dieser Regelung (für allgemeine Anforderungen an das verbesserte Kinderrückhaltesystem) und in Absatz 6.7.1.7.1 dieser Regelung (für die Anforderungen an jeden Verschluss unter Belastung) eingehalten werden.
1.7. Temperaturprüfung
Nach den Vorschriften in Absatz 6.6.5 dieser Regelung.
2. Prüfhäufigkeit und Prüfergebnisse
2.1. Die Häufigkeit der Prüfungen nach den Vorschriften der Absätze 1.1 bis 1.5 und 1.7 muss statistisch kontrollierten Stichprobenverfahren in Übereinstimmung mit einem der üblichen Qualitätssicherungsverfahren entsprechen; die Prüfungen sind mindestens einmal pro Jahr durchzuführen.
2.2. Mindestanforderungen für die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion von verbesserten Kinderrückhaltesystemen der Kategorien "universal" hinsichtlich der dynamischen Prüfungen nach Absatz 1.6
2.2.1. Losweise Kontrolle bei verbesserten Kinderrückhaltesystemen
2.2.1.1. Der Inhaber einer Genehmigung muss die verbesserten Kinderrückhaltesysteme in Lose einteilen, die hinsichtlich des Ausgangsmaterials oder der bei ihrer Fertigung verwendeten Zwischenprodukte (unterschiedliche Farbe der Schale, unterschiedliche Fertigung des Hosenträgergurts) und hinsichtlich der Produktionsbedingungen möglichst einheitlich sein müssen. Ein Los darf nicht mehr als 5.000 Einheiten umfassen.
In Absprache mit den zuständigen Behörden dürfen die Prüfungen von den technischen Diensten oder vom Inhaber einer Genehmigung eigenverantwortlich durchgeführt werden.
2.2.1.2. Jedem Los ist nach den Vorschriften des Absatzes 2.2.1.4 eine Stichprobe zu entnehmen. Die Stichprobe kann entnommen werden, bevor das Los vollständig hergestellt ist, es müssen aber mindestens 20 % davon hergestellt sein.
2.2.1.3. Die Eigenschaften des verbesserten Kinderrückhaltesystems und die Zahl der durchzuführenden dynamischen Prüfungen sind in Absatz 2.2.1.4 angegeben.
2.2.1.4. Damit ein Los von verbesserten Kinderrückhaltesystemen angenommen werden kann, muss es folgende Bedingungen erfüllen:
|
Losumfang |
Nummer der Stichprobe/Eigenschaften der verbesserten Kinderrückhaltesysteme |
kumulierte Zahl der Stichproben |
Akzeptanz- |
Ablehnungs- |
Strenge der Kontrollen | ||
| N < 500 | 1. = 1MH 2. = 1MH |
1 |
0 |
- | normal | ||
| 500 < N < 5.000 | 1. = 1 MH + 1 LH 2. = 1 MH + 1 LH |
2 |
0 |
2 | normal | ||
| N < 500 | 1. = 2MH 2. = 2MH |
2 |
0 |
2 | verschärft | ||
| 500 < N < 5.000 | 1. = 2 MH + 2 LH 2. = 2 MH + 2 LH |
4 |
0 |
2 | verschärft | ||
| |||||||
Dieser Doppelstichprobenplan wird wie folgt angewandt:
Wenn bei einer normalen Kontrolle die erste Stichprobe keine fehlerhaften Einheiten enthält, wird das Los angenommen, ohne dass eine zweite Stichprobe geprüft wird. Wenn sie zwei fehlerhafte Einheiten enthält, wird das Los zurückgewiesen. Wenn sie eine fehlerhafte Einheit enthält, wird eine zweite Stichprobe entnommen, und dann muss die kumulierte Zahl der Bedingung in der Spalte 5 der oben stehenden Tabelle entsprechen.
Von der normalen Kontrolle wird zur verschärften Kontrolle übergegangen, wenn von fünf aufeinanderfolgenden Losen zwei zurückgewiesen werden. Eine normale Kontrolle wird dann wieder durchgeführt, wenn fünf aufeinanderfolgende Lose angenommen wurden.
Wenn ein Los zurückgewiesen wird, gilt die Produktion als nicht vorschriftsmäßig, und das Los darf nicht freigegeben werden.
Wenn zwei aufeinanderfolgende Lose, die der verschärften Kontrolle unterzogen worden sind, zurückgewiesen werden, werden die Vorschriften des Absatzes 13 dieser Regelung angewandt.
2.2.1.5. Bei der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion von verbesserten Kinderrückhaltesystemen wird mit dem Los begonnen, das nach dem ersten Los gefertigt wurde, das der Produktionseignung unterzogen wurde.
2.2.1.6. Die Prüfergebnisse nach Absatz 2.2.1.4 dürfen nicht größer als L sein. L ist der für jede Genehmigungsprüfung vorgeschriebene Grenzwert.
2.2.2. Ständige Kontrolle
2.2.2.1. Der Inhaber einer Genehmigung muss während des Produktionsprozesses eine ständige Qualitätskontrolle auf statistischer Grundlage und durch Stichprobenentnahmen durchführen. In Absprache mit den zuständigen Behörden können die Prüfungen vom technischen Dienst oder vom Inhaber einer Genehmigung, der für die Rückverfolgbarkeit des Produkts verantwortlich ist, eigenverantwortlich durchgeführt werden.
2.2.2.2. Die Stichproben sind nach den Vorschriften des Absatzes 2.2.2.4 zu entnehmen.
2.2.2.3. Die Eigenschaft des verbesserten Kinderrückhaltesystems ist nach dem Zufallsprinzip auszuwählen; die durchzuführenden Prüfungen sind in Absatz 2.2.2.4 beschrieben.
2.2.2.4. Die Kontrolle ist nach folgenden Vorschriften durchzuführen:
|
Ausgewähltes verbessertes Kinderrückhaltesystem |
Strenge der Kontrollen |
| 0,02 % bedeutet, dass eines von 5.000 produzierten verbesserten Kinderrückhaltesystemen ausgewählt wird. | normal |
| 0,05 % bedeutet, dass eines von 2.000 produzierten verbesserten Kinderrückhaltesystemen ausgewählt wird. | verschärft |
Dieser Doppelstichprobenplan wird wie folgt angewandt:
Wenn das verbesserte Kinderrückhaltesystem als vorschriftsmäßig gilt, ist die Produktion vorschriftsmäßig.
Wenn das verbesserte Kinderrückhaltesystem den Vorschriften nicht entspricht, ist ein zweites verbessertes Kinderrückhaltesystem auszuwählen.
Wenn das zweite verbesserte Kinderrückhaltesystem den Vorschriften entspricht, ist die Produktion vorschriftsmäßig.
Wenn beide verbesserten Kinderrückhaltesysteme (das erste und das zweite) den Vorschriften nicht entsprechen, ist die Produktion nicht vorschriftsmäßig. Verbesserte Kinderrückhaltesysteme, die denselben Fehler aufweisen könnten, sind dann zurückzuziehen, und es sind die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Produktion zu treffen.
Anstelle der normalen Kontrolle wird eine verschärfte Kontrolle durchgeführt, wenn bei 10.000 nacheinander hergestellten verbesserten Kinderrückhaltesystemen zweimal Produkte zurückgezogen werden mussten.
Eine normale Kontrolle wird dann wieder durchgeführt, wenn 10.000 nacheinander hergestellte verbesserte Kinderrückhaltesysteme als vorschriftsmäßig gelten.
Wenn Produkte, die der verschärften Kontrolle unterzogen wurden, zweimal hintereinander zurückgezogen wurden, werden die Vorschriften des Absatzes 13 dieser Regelung angewandt.
2.2.2.5. Mit der ständigen Kontrolle der verbesserten Kinderrückhaltesysteme wird sofort nach der Produktionseignung begonnen.
2.2.2.6. Die Prüfergebnisse nach Absatz 2.2.2.4 dürfen nicht größer als L sein. L ist der für jede Genehmigungsprüfung vorgeschriebene Grenzwert.
2.3. Bei Einrichtungen von verbesserten Kinderrückhaltesystemen der Kategorie "spezielles Fahrzeug" nach Absatz 2.1.2.4.1 kann der Hersteller des verbesserten Kinderrückhaltesystems auswählen, das Verfahren zur Übereinstimmung der Produktion entweder nach Absatz 2.2 auf einem Prüfstand oder nach den Absätzen 2.3.1 und 2.3.2 in einer Fahrgastzelle durchzuführen.
2.3.1. Bei Einrichtungen von verbesserten Kinderrückhaltesystemen der Kategorie "spezielles Fahrzeug" sind einmal in acht Wochen folgende Prüfungshäufigkeiten anzuwenden:
Bei jeder Prüfung sind alle Vorschriften in den Absätzen 6.6.4 und 6.7.1.7.1 dieser Regelung zu erfüllen. Sind alle Prüfungsergebnisse während eines Jahres zufriedenstellend, kann der Hersteller nach Absprache mit der Typgenehmigungsbehörde die Prüfhäufigkeit folgendermaßen reduzieren: einmal in 16 Wochen.
Eine Häufigkeit von mindestens einer Prüfung pro Jahr ist jedoch zulässig, wenn die Jahresproduktion höchstens 1.000 verbesserte Kinderrückhaltesysteme beträgt.
2.3.2. Wenn ein Prüfmuster eine bestimmte Prüfung, der es unterzogen worden ist, nicht bestanden hat, ist eine weitere Prüfung unter denselben Bedingungen an mindestens drei weiteren Prüfmustern durchzuführen. Wenn eines dieser Prüfmuster bei dynamischen Prüfungen nicht bestanden hat, gilt die Produktion als nicht vorschriftsmäßig, und die Prüfhäufigkeit ist zu erhöhen, wenn die in Absatz 2.3 genannte reduzierte Prüfhäufigkeit angewandt wurde, und es sind die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Produktion zu treffen.
2.4. Wenn die Produktion nach den Vorschriften der Absätze 2.2.1.4, 2.2.2.4 oder 2.3.2 nicht übereinstimmt, muss der Inhaber der Genehmigung oder sein ordentlich bevollmächtigter Vertreter:
2.4.1. die Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, darüber informieren und die zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Produktion getroffenen Maßnahmen angeben.
2.5. Der Hersteller muss die zuständige Typgenehmigungsbehörde vierteljährlich über die Menge an Produkten benachrichtigen, die unter der jeweiligen Genehmigungsnummer hergestellt wurden; dabei sind die Hilfsmittel zur Identifizierung, welche Produkte unter die jeweilige Genehmigungsnummer fallen, anzugeben.
| Prüfung des energieaufnehmenden Materials | Anhang 13 |
1. Kopfform
1.1. Die Kopfform besteht aus einer massiven hölzernen Halbkugel mit einem angesetzten kleineren Kugelsegment (siehe Abbildung A). Das Modell ist so zu gestalten, dass es entlang der eingezeichneten Achse frei fallen kann, und es muss eine Einrichtung zur Befestigung eines Beschleunigungsmessgerätes haben, um die Beschleunigung in Fallrichtung bestimmen zu können.
1.2. Die Kopfform muss einschließlich des Beschleunigungsmessgerätes eine Gesamtmasse von 2,75 ± 0,05 kg haben.
Abbildung A Kopfform
Abmessungen in mm
2. Messgeräte
Während der Prüfung ist die Beschleunigung aufzuzeichnen, und zwar unter Verwendung einer Ausrüstung mit Kanalfrequenzklasse 1000 entsprechend der letzten Fassung der ISO-Norm 6487.
3. Verfahren
3.1. Das verbesserte Kinderrückhaltesystem wird im Aufprallbereich auf eine starre, ebene Oberfläche mit den Mindestabmessungen 500 x 500 mm so aufgesetzt, dass die Aufprallrichtung im Aufprallbereich senkrecht zur Innenseite des verbesserten Kinderrückhaltesystems ist.
3.2. Die Kopfform muss aus einer Höhe von 100 mm -0/+5 mm, die zwischen der Oberseite des zusammengebauten verbesserten Kinderrückhaltesystems und dem untersten Punkt an der Kopfform gemessen wird, frei fallen können. Die beim Aufprall auf die Kopfform wirkende Beschleunigung wird aufgezeichnet.
| Verfahren zur Bestimmung des Kopf-Aufprallbereiches von Einrichtungen mit Rückenlehne oder Aufprallschutz und zur Bestimmung der Mindestgröße der Seitenteile bei nach hinten gerichteten Einrichtungen | Anhang 14 |
1. Kopf-Aufprallbereich
1.1. Bestimmung des Kopf-Aufprallbereiches von Einrichtungen mit Rückenlehne
Die Einrichtung ist auf den in Anhang 6 beschriebenen Prüfstand zu installieren. Einrichtungen mit einstellbarer Liegestellung sind in die aufrechteste Stellung zu bringen. Die kleinste Prüfpuppe ist entsprechend den Anweisungen des Herstellers in der Einrichtung anzuschnallen. An der Rückenlehne wird in der Horizontalebene, in der sich die Schulter der kleinsten Prüfpuppe befindet, an einer Stelle, die 2 cm (nach innen) vom äußeren Rand des Arms entfernt ist, ein Punkt A markiert. Alle Innenflächen oberhalb der Horizontalebene durch den Punkt A sind nach Anhang 13 zu prüfen. Dieser Bereich muss die innen liegenden Flächen der Rückenlehne und die Seitenteile einschließlich der inneren Kanten (Bereich der Abrundung) abdecken. Bei Babytragetaschen, in denen die Prüfpuppe wegen der Beschaffenheit der Einrichtung nach den Anweisungen des Herstellers nicht symmetrisch platziert werden kann, gelten als Bereich gemäß Anhang 13 alle Innenseiten oberhalb eines zuvor festgelegten Punktes A, die in Richtung des Kopfes liegen und mit dieser Prüfpuppe in der Babytragetasche auf dem Prüfstand bestimmt werden; dabei befindet sich die Prüfpuppe entsprechend den Anweisungen des Herstellers in ihrer ungünstigsten Lage.
Wenn die Prüfpuppe symmetrisch in der Babytragetasche platziert werden kann, muss der gesamte innere Bereich den Vorschriften von Anhang 13 entsprechen.
Bei nach hinten gerichteten Einrichtungen sind die Seitenteile mit einer Mindesttiefe von 90 mm, gemessen von der Mittellinie der Rückenlehnen-Oberfläche, auszuführen. Die Seitenteile beginnen in Höhe der Horizontalebene, die durch den Punkt A verläuft, und reichen bis zur Oberkante der Rückenlehne des verbesserten Kinderrückhaltesystems. Beginnend ab einem Punkt 90 mm unterhalb der Oberkante der Rückenlehne des verbesserten Kinderrückhaltesystems kann die Tiefe der Seitenteile allmählich verringert werden.
1.2. Bestimmung des Kopf-Aufprallbereichs von Einrichtungen mit Aufprallschutz
Bei Einrichtungen mit Aufprallschutz ist der Kopf-Aufprallbereich die gesamte obere Fläche des Aufprallschutzes, d. h. die gesamte Fläche, die bei Draufsicht auf den Aufprallschutz sichtbar ist.
| Beschreibung der Konditionierung von Verstelleinrichtungen | Anhang 15 |
Abbildung 1 Konditionierung von direkt am verbesserten Kinderrückhaltesystem angebrachten Verstelleinrichtungen
1. Konditionierung von direkt am verbesserten Kinderrückhaltesystem angebrachten Verstelleinrichtungen ( Abbildung 1)
1.1. Methode
1.1.1. Das Bandgewebe ist in die in Absatz 7.2.6.1 beschriebene Bezugsstellung zu bringen. Durch Ziehen am freien Ende des Bandgewebes sind mindestens 50 mm des Bandgewebes aus dem integrierten Hosenträgergurtsystem herauszuziehen.
1.1.2. Das so eingestellte integrierte Hosenträgergurtsystem ist an der Zugeinrichtung A anzubringen.
1.1.3. Die Verstelleinrichtung ist zu lösen und mindestens 150 mm des Gurtbandes sind in das integrierte Hosenträgergurtsystem zu ziehen. Dies entspricht der Hälfte eines Zyklus und stellt die Zugeinrichtung A auf die maximale Herausziehposition des Bandgewebes.
1.1.4. Das freie Ende ist an der Zugeinrichtung B anzuschließen.
1.2. Beschreibung des Zyklus:
1.2.1. B ist mindestens 150 mm weit zu ziehen, während A keine Zugkraft auf das integrierte Hosenträgergurtsystem ausübt.
1.2.2. Die Verstelleinrichtungen (C) sind zu lösen und A ist zu ziehen, während B keine Zugkraft auf das freie Ende des Bandgewebes ausübt.
1.2.3. Nach Beendigung dieses Taktes ist die Verstelleinrichtung zu sperren.
1.2.4. Dieser Zyklus ist entsprechend Absatz 6.7.2.7 zu wiederholen.
Abbildung 2 Konditionierung von Verstelleinrichtungen, die an ein Gurtband angeschlossen sind (nicht direkt an das verbesserte Kinderrückhaltesystem angebracht)
2. Konditionierung von Verstelleinrichtungen, die an ein Gurtband angeschlossen sind (nicht direkt an das verbesserte Kinderrückhaltesystem angebracht) ( Abbildung 2)
2.1. Methode
2.1.1. Die Verstelleinrichtung ist festzuklemmen.
2.1.2. Das Gurtband ist in die in Absatz 7.2.6.2 beschriebene Bezugsstellung zu bringen. Durch Ziehen am freien Ende des Gurtbands sind mindestens 50 mm des Gurtbands aus der Verstelleinrichtung herauszuziehen.
2.1.3. Das Verstellteil des Gurtbands ist an der Zugeinrichtung A anzubringen.
2.1.4. Die Verstelleinrichtung ist zu lösen (C) und mindestens 150 mm des Gurtbands sind durch die Verstelleinrichtung zu ziehen. Dies entspricht der Hälfte eines Zyklus und stellt die Zugeinrichtung A auf die maximale Herausziehposition des Gurtbands.
2.1.5. Das freie Ende des Gurtbands ist an der Zugeinrichtung B anzuschließen.
2.2. Beschreibung des Zyklus:
2.2.1. Während A keine Zugkraft auf das Gurtband ausübt, ist B mindestens 150 mm weit zu ziehen.
2.2.2. Die Verstelleinrichtung (C) ist zu lösen und A ist zu ziehen, während B keine Zugkraft auf das freie Ende des Gurtbands ausübt.
2.2.3. Nach Beendigung dieses des Taktes ist die Verstelleinrichtung zu sperren.
2.2.4. Dieser des Zyklus ist entsprechend Absatz 6.7.2.7 dieser Regelung zu wiederholen.
| Spezielle Prüfeinrichtung für die Verschlussfestigkeit | Anhang 16 |
| Bestimmung der Leistungskriterien | Anhang 17 |
1. Kriterium der Kopfbelastung (HPC)
1.1. Dieses Kriterium gilt als erfüllt, wenn der Kopf während der Prüfung kein Fahrzeugteil berührt.
1.2. Ist dies nicht der Fall, so wird der HPC-Wert anhand der Beschleunigung (a) 1 mithilfe der nachstehenden Formel berechnet:
Dabei gilt:
1.2.1. Der Ausdruck "a" bezeichnet die resultierende Beschleunigung und wird in Schwerkrafteinheiten gemessen (1 g = 9,81 m/s2).
1.2.2. Kann der Beginn der Kopfberührung zufriedenstellend bestimmt werden, dann sind t1 und t2 die beiden in Sekunden ausgedrückten Zeitpunkte, die den Zeitraum zwischen dem Beginn der Kopfberührung und dem Ende der Aufzeichnung definieren, für den der HPC-Wert der Höchstwert ist.
1.2.3. Kann der Beginn der Kopfberührung nicht bestimmt werden, dann sind t1 und t2 die beiden in Sekunden ausgedrückten Zeitpunkte, die den Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende der Aufzeichnung definieren, für den der HPC-Wert der Höchstwert ist.
1.2.4. HPC-Werte, für die der Zeitraum t1 - t2 länger als 15 ms ist, werden bei der Berechnung des Höchstwerts nicht berücksichtigt.
1.3. Der Wert der resultierenden Kopfbeschleunigung während des Aufpralls nach vorne, der kumulativ während 3 ms überschritten wird, wird anhand der resultierenden Kopfbeschleunigung berechnet.
| Geometrische Abmessungen von verbesserten Kinderrückhaltesystemen | Anhang 18 |
|
Gilt für alle verbesserten Kinderrückhaltesysteme |
Zusätzliche Innenabmessungen für verbesserte Kinderrückhaltesysteme mit Aufprallschutz | |||||||||
|
Min. |
Min. |
Min. |
Min. |
Max. |
Min. |
Max. |
Min. |
Max. | ||
|
Körper- |
Höhe im Sitzen |
Schulter- |
Hüft- |
Schulter- |
Schulter- |
Bauch- |
Bauch- |
Ober- |
Ober- | |
|
M |
B |
C |
D |
E1 |
E2 |
F1 |
F2 |
G1 |
G2 | |
|
95-Perz. |
95-Perz. |
95-Perz. |
5-Perz. |
95-Perz. |
5-Perz. |
95-Perz. |
5-Perz. |
95-Perz. | ||
| ≤ 40 | < 27,4 |
Für diese Abmessungen und eine Körpergröße unter 76 cm nicht zulässig | ||||||||
| 45 | 39,0 | 12,1 | 14,2 | 27,4 | 29,0 | |||||
| 50 | 40,5 | 14,1 | 14,8 | 27,6 | 29,2 | |||||
| 55 | 42,0 | 16,1 | 15,4 | 27,8 | 29,4 | |||||
| 60 | 43,5 | 18,1 | 16,0 | 28,0 | 29,6 | |||||
| 65 | 45,0 | 20,1 | 17,2 | 28,2 | 29,8 | |||||
| 70 | 47,1 | 22,1 | 18,4 | 28,3 | 30,0 | |||||
| 75 | 49,2 | 24,1 | 19,6 | 28,4 | 31,3 | 12,5 | 15,1 | 5,7 | 8,4 | |
| 80 | 51,3 | 26,1 | 20,8 | 29,2 | 32,6 | 12,7 | 15,7 | 5,8 | 8,4 | |
| 85 | 53,4 | 26,9 | 22,0 | 30,0 | 33,9 | 12,9 | 16,2 | 5,9 | 8,5 | |
| 90 | 55,5 | 27,7 | 22,5 | 30,8 | 35,2 | 13,1 | 16,8 | 6,2 | 8,5 | |
| 95 | 57,6 | 28,5 | 23,0 | 31,6 | 36,5 | 13,3 | 17,8 | 6,5 | 8,9 | |
| 100 | 59,7 | 29,3 | 23,5 | 32,4 | 37,8 | 13,5 | 18,2 | 6,5 | 9,6 | |
| 105 | 61,8 | 30,1 | 24,9 | 33,2 | 39,1 | 13,6 | 18,8 | 6,6 | 10,3 | |
| 110 | 63,9 | 30,9 | 26,3 | 34,0 | 40,4 | 13,9 | 19,6 | 6,6 | 10,3 | |
| 115 | 66,0 | 32,1 | 27,7 | 35,5 | 41,7 | 13,9 | 19,9 | 6,6 | 10,4 | |
|
Gilt für alle verbesserten Kinderrückhaltesysteme |
Zusätzliche Innenabmessungen für verbesserte Kinderrückhaltesysteme mit Aufprallschutz | |||||||||
|
Min. |
Min. |
Min. |
Min. |
Max. |
Min. |
Max. |
Min. |
Max. | ||
|
Körper- |
Höhe im Sitzen |
Schulter- |
Hüft- |
Schulter- |
Schulter- |
Bauch- |
Bauch- |
Ober- |
Ober- | |
|
M |
B |
C |
D |
E1 |
E2 |
F1 |
F2 |
G1 |
G2 | |
|
95-Perz. |
95-Perz. |
95-Perz. |
5-Perz. |
95-Perz. |
5-Perz. |
95-Perz. |
5-Perz. |
95-Perz. | ||
| 120 | 68,1 | 33,3 | 29,1 | 37,0 | 43,0 | 14,3 | 20,2 | 6.8 | 10.5 | |
| 125 | 70,2 | 33,3 | 29,1 | 38,5 | 44,3 | 14,7 | 20,7 | 7.5 | 10.9 | |
| 130 | 72,3 | 33,3 | 29,1 | 40,0 | 46,1 |
Für diese Abmessungen und eine Körpergröße über 125 cm nicht zulässig | ||||
| 135 | 74,4 | 33,3 | 29,1 | 41,5 | 47,9 | |||||
| 140 | 76,5 | 34,2 | 29,6 | 43,0 | 49,7 | |||||
| 145 | 78,6 | 35,3 | 30,8 | 44,5 | 51,5 | |||||
| 150 | 81,1 | 36,4 | 32,0 | 46,3 | 53,3 | |||||
Alle seitlichen Abmessungen werden unter Aufbringung einer Kontaktkraft von 50 N mit den in Abbildung 2 und Abbildung 3 dieses Anhangs beschriebenen Vorrichtungen gemessen, und es gelten folgende Toleranzen:
Mindesthöhe im Sitzen:
Mindestschulterhöhe (5-Perzentil): E1 -2+0 cm
Maximale Schulterhöhe (95-Perzentil): E2 -0+2 cm
Das Gewicht der in Abbildung 2 und Abbildung 3 dieses Anhangs beschriebenen Vorrichtungen muss 10 kg +/- 1 kg betragen.
Abbildung 2 Verbessertes Kinderrückhaltesystem - Messvorrichtung: Vorder- und Seitenansicht
Alle Abmessungen in mm
Abbildung 3 Seiten- und Vorderansicht der Messvorrichtung für Messungen an verbesserten Kinderrückhaltesystemen mit Aufprallschutz
Alle Abmessungen in mm
Verfahren zur Bewertung der internen Geometrie
Dieses Verfahren beschreibt, wie die Bewertung der internen Geometrie gemäß Absatz 6.3.2.1 durchzuführen ist, um den vom Hersteller angegebenen Größenbereich des verbesserten Kinderrückhaltesystems zu überprüfen.
Diese Bewertung ist durchzuführen für:
Für die Bewertung der internen Geometrie sollte das verbesserte Kinderrückhaltesystem auf eine ebene Oberfläche aufgesetzt oder, im Falle von Modulen von verbesserten Kinderrückhaltesystemen, mit einem Sockel verbunden werden.
Bei integrierten oder nicht integrierten verbesserten Kinderrückhaltesystemen ist die in Anhang 18 Abbildung 2 dargestellte Vorrichtung zu verwenden.
Bei verbesserten Kinderrückhaltesystemen mit Aufprallschutz ist die in Anhang 18 Abbildung 3 dargestellte Vorrichtung zu verwenden.
Das Gewicht der in Abbildung 2 und Abbildung 3 beschriebenen Vorrichtungen muss 10 kg +/- 1 kg betragen.
1. Bestimmung der Mindestkörpergröße für das verbesserte Kinderrückhaltesystem
Ein verbessertes Kinderrückhaltesystem sollte auf die kleinste Körpergröße eingestellt werden (d. h. Höhe der Kopfstütze, Einstellung des Hosenträgergurts, geeigneter Einsatz, Innenpolsterung, Stellung des Aufprallschutzes), wobei es weiterhin in den erforderlichen ISO-Volumenbereich gemäß Abschnitt 6.3.2.2 passen muss.
Die Messvorrichtung ist dann an das verbesserte Kinderrückhaltesystem anzubringen. Die Vorrichtung ist mittig zum verbesserten Kinderrückhaltesystem auszurichten.
Alle Messungen sind so vorzunehmen, dass die Basis der Vorrichtung in Kontakt mit der Sitzschale des verbesserten Kinderrückhaltesystems und die Rückenlehne der Vorrichtung in Kontakt mit der Rückenlehne des verbesserten Kinderrückhaltesystems ist. Alle seitlichen Abmessungen sind unter Aufbringung einer Kontaktkraft von 50 N mit den in Abbildung 2 und Abbildung 3 dieses Anhangs beschriebenen Vorrichtungen zu messen.
Die Messungen müssen in der folgenden Reihenfolge erfolgen:
1.1. Mindestschulterhöhe (E1)
1.1.1. Für integrierte verbesserte Kinderrückhaltesysteme:
Diese Messung ist vorzunehmen, wenn der obere Teil der Schulterhöhenzylinder der Vorrichtung mit der untersten Position der Steckplätze des Hosenträgergurts ausgerichtet ist. Dabei muss der obere Teil des Schulterzylinders senkrecht zum Auslass des Bandgewebes des Hosenträgergurts in der Rückenlehne des verbesserten Kinderrückhaltesystems ausgerichtet sein.
Bei dieser Messung kann eine Toleranz abgezogen werden, damit die Schultern des Kindes niedriger sind als die Steckplätze des Hosenträgergurts:
1.1.2. Für nicht integrierte verbesserte Kinderrückhaltesysteme:
Diese Messung ist vorzunehmen, wenn der obere Teil der Schulterhöhenzylinder der Vorrichtung ohne Unterbrechung mit dem untersten Teil der Kopfstütze ausgerichtet ist. Von der gemessenen Mindestschulterhöhe kann eine Toleranz von 2 cm abgezogen werden.
1.1.3. Für verbesserte Kinderrückhaltesysteme mit Aufprallschutz:
Diese Messung ist vorzunehmen, wenn der obere Teil der Schulterhöhenzylinder der Vorrichtung ohne Unterbrechung mit dem untersten Teil der Kopfstütze ausgerichtet ist. Von der gemessenen Mindestschulterhöhe kann eine Toleranz von 2 cm abgezogen werden.
1.2. Mindest-Oberschenkeldicke (G1)
Diese Anforderung gilt nur für verbesserte Kinderrückhaltesysteme mit Aufprallschutz.
Unter Beibehaltung der Position für die Mindestschulterhöhe (E1) ist die Mindest-Oberschenkeldicke zu messen, wenn die Vorrichtung so eingestellt ist, dass die simulierten Oberschenkel die Unterseite des Aufprallschutzes berühren.
1.3. Mindest-Bauchtiefe (F1)
Diese Anforderung gilt nur für verbesserte Kinderrückhaltesysteme mit Aufprallschutz.
Diese Messung ist unter Beibehaltung der Position für die Messung der Mindest-Oberschenkeldicke (G1) und der Position für die Mindestschulterhöhe (E1) vorzunehmen.
Der untere Teil des simulierten Bauchs der Vorrichtung ist mit dem oberen Teil der simulierten Oberschenkel auszurichten.
Die Bauchtiefe ist zu messen, wenn der simulierte Bauch den Aufprallschutz berührt.
2. Bestimmung der maximalen Körpergröße für das verbesserte Kinderrückhaltesystem
Ein integriertes verbessertes Kinderrückhaltesystem muss auf die größte Körpergröße eingestellt werden (d. h. Höhe der Kopfstütze, Einstellung des Hosenträgergurts, Stellung des Aufprallschutzes), wobei es weiterhin in den erforderlichen ISO-Volumenbereich gemäß Abschnitt 6.3.2.2.1 passen muss.
Ein nicht integriertes verbessertes Kinderrückhaltesystem muss auf eine Körpergröße von 135 cm oder, wenn die Obergrenze unter 135 cm liegt, auf die größte Körpergröße des angegebenen Größenbereichs eingestellt werden (d. h. Kopfstütze), wobei es weiterhin in den erforderlichen ISO-Volumenbereich gemäß Abschnitt 6.3.2.2.2 passen muss.
Die Messvorrichtung ist dann an das verbesserte Kinderrückhaltesystem anzubringen. Die Vorrichtung ist mittig zum verbesserten Kinderrückhaltesystem auszurichten.
Alle Messungen sind so vorzunehmen, dass die Basis der Vorrichtung in Kontakt mit der Sitzschale des verbesserten Kinderrückhaltesystems und die Rückenlehne der Vorrichtung in Kontakt mit der Rückenlehne des verbesserten Kinderrückhaltesystems ist. Alle seitlichen Abmessungen sind unter Aufbringung einer Kontaktkraft von 50 N mit den in Abbildung 2 und Abbildung 3 dieses Anhangs beschriebenen Vorrichtungen zu messen.
Die Messungen müssen in der folgenden Reihenfolge erfolgen:
2.1. Höhe im Sitzen (B)
Diese Messung ist bis zum höchsten Teil des verbesserten Kinderrückhaltesystems vorzunehmen, der die effektive Kopfstütze darstellt (Kopfpolster oder Rückenlehne).
Bei dieser Messung wird eine Toleranz hinzu addiert, damit ein Teil des Kopfes aus dem verbesserten Kinderrückhaltesystem herausragen kann:
2.2. Hüftbreite (D)
Die Hüftbreite ist unter Beibehaltung der gemessenen Höhe im Sitzen (B) zu messen.
Die Hüftbreite ist unter Aufbringung einer Kontaktkraft von 50 N auf das verbesserte Kinderrückhaltesystem zu messen.
Kann die Kraft von 50 N nicht erreicht werden, weil der Raum an den simulierten Oberschenkeln durch das verbesserte Kinderrückhaltesystem eingeschränkt wird, sollte die Messung an dem Punkt vorgenommen werden, an dem die simulierten Oberschenkel das verbesserte Kinderrückhaltesystem berühren. Es darf keine seitliche Verformung des verbesserten Kinderrückhaltesystems durch die Messvorrichtung auftreten.
2.3. Maximale Schulterhöhe (E2)
Die maximale Schulterhöhe ist unter Beibehaltung der gemessenen Höhe im Sitzen (B) und Hüftbreite (D) zu messen.
2.3.1. Für integrierte verbesserte Kinderrückhaltesysteme
Diese Messung ist vorzunehmen, wenn der obere Teil der Schulterhöhenzylinder der Vorrichtung mit der höchsten Position der Steckplätze des Hosenträgergurts ausgerichtet ist, wobei das Rückhaltesystem weiterhin in den erforderlichen ISO-Volumenbereich passen muss. Dabei muss der obere Teil des Schulterzylinders senkrecht zum Auslass des Bandgewebes des Hosenträgergurts in der Rückenlehne des verbesserten Kinderrückhaltesystems ausgerichtet sein.
Bei dieser Messung kann eine Toleranz hinzu addiert werden, damit die Schultern des Kindes höher sind als die Steckplätze des Hosenträgergurts. Wenn jedoch aufgrund der Konstruktion des verbesserten Kinderrückhaltesystems (z.B. der Kopfstütze) eine physische Einschränkung besteht, die verhindern würde, dass ein Kind mit höher liegenden Schultern aufgenommen werden kann, sollte keine Toleranz hinzu addiert werden.
Wenn eine solche Einschränkung nicht besteht, können folgende Toleranzen hinzu addiert werden:
2.3.2. Für nicht integrierte verbesserte Kinderrückhaltesysteme
Diese Messung ist vorzunehmen, wenn der obere Teil der Schulterhöhenzylinder der Vorrichtung ohne Unterbrechung mit dem untersten Punkt der Kopfstütze ausgerichtet ist (dies schließt gegebenenfalls die Gurtführung ein).
Bei dieser Messung darf keine Toleranz hinzu addiert werden.
2.3.3. Für verbesserte Kinderrückhaltesysteme mit Aufprallschutz
Diese Messung ist vorzunehmen, wenn der obere Teil der Schulterhöhenzylinder der Vorrichtung ohne Unterbrechung mit dem untersten Punkt der Kopfstütze ausgerichtet ist (dies schließt gegebenenfalls die Gurtführung ein).
Bei dieser Messung darf keine Toleranz hinzu addiert werden.
2.4. Maximale Oberschenkeldicke (G2)
Diese Anforderung gilt nur für verbesserte Kinderrückhaltesysteme mit Aufprallschutz.
Diese Messung ist unter Beibehaltung der gemessenen Höhe im Sitzen (B), Hüftbreite (D) und maximalen Schulterhöhe (E2) vorzunehmen.
Die Mindest-Oberschenkeldicke ist zu messen, wenn die Vorrichtung so eingestellt ist, dass die simulierten Oberschenkel die Unterseite des Aufprallschutzes berühren.
2.5. Maximale Bauchtiefe (F2)
Diese Anforderung gilt nur für verbesserte Kinderrückhaltesysteme mit Aufprallschutz.
Diese Messung ist unter Beibehaltung der Positionen für die Messung der maximalen Oberschenkeldicke (G2), der maximalen Schulterhöhe (E2), der Hüftbreite (D) und der Höhe im Sitzen (B) vorzunehmen.
Der untere Teil des simulierten Bauchs der Vorrichtung ist mit dem oberen Teil der simulierten Oberschenkel auszurichten.
Die Bauchtiefe ist zu messen, wenn der simulierte Bauch den Aufprallschutz berührt.
2.6. Schulterbreite (C)
Die Schulterbreite ist unter Beibehaltung der gemessenen Höhe im Sitzen (B) und Hüftbreite (D) zu messen.
Die Breite des verbesserten Kinderrückhaltesystems in der Position für die Messung der maximalen Schulterhöhe ist unter Aufwendung einer Kontaktkraft von 50 N auf das verbesserte Kinderrückhaltesystem zu messen.
Wenn das verbesserte Kinderrückhaltesystem auf der maximalen Schulterhöhe (E2) keine Seitenflügelstruktur aufweist, ist die Messung der Schulterbreite auf einer Höhe vorzunehmen, die der maximalen Schulterhöhe mit Seitenflügelstruktur am nächsten kommt.
Wenn die Breite des verbesserten Kinderrückhaltesystems zwischen den Messungen der Mindest-Schulterhöhe und der maximalen Schulterhöhe nicht konsistent ist, d. h. an irgendeinem Punkt zwischen den Messungen E1 und E2 deutlich geringer ist, muss eine Zwischenmessung der Schulterbreite vorgenommen werden.
3. Berechnung der Körpergröße
Die Messungen nach den Abschnitten 1 und 2 sind dann mit den in Anhang 18 Tabelle 1 angegebenen Werten zu vergleichen.
Eine Interpolation zwischen den in der Tabelle angegebenen Werten ist in Abständen von einem Zentimeter zulässig.
Für jede Messung ist die entsprechende Körpergröße auf den nächsten ganzen unteren Zentimeter zu berechnen.
Maximale Körpergröße
Bei den Messungen B, C, D, E2, F2 und G2 muss der Messwert größer oder gleich dem in der Tabelle angegebenen Wert sein, damit die Anforderung in Bezug auf die Körpergröße erfüllt ist.
Damit beispielsweise eine Körpergröße von 105 cm angegeben werden kann, muss die nach Anwendung der Toleranzen gemessene Höhe im Sitzen größer oder gleich 61,8 cm sein.
Die maximale Körpergröße entspricht der kleinsten Körpergröße, die sich aus den Messungen B, C, D, E2, F2 und G2 ergibt.
Mindestkörpergröße
Bei den Messungen E1, F1 und G1 muss der Messwert größer oder gleich dem in der Tabelle angegebenen Wert sein, damit die Anforderung in Bezug auf die Körpergröße erfüllt ist.
Damit beispielsweise eine Körpergröße von 100 cm angegeben werden kann, muss die nach Anwendung der Toleranzen gemessene Schulterhöhe kleiner oder gleich 32,4 cm sein.
Die Mindestkörpergröße entspricht der größten Körpergröße, die sich aus den Messungen E1, F1 und G1 ergibt.
| Bewertungsvolumen für i-Size-Stützbeine und -Stützbeinfüße | Anhang 19 |
Abbildung 1 Seitenansicht des Stützbein-Bewertungsvolumens
Legende:
| 1. | ISOFIX-Prüfvorrichtung |
| 2. | Schiene für die unteren ISOFIX-Verankerungen |
| 3. | Ebene, die durch die Unterseite der ISOFIX-Prüfvorrichtung parallel zu und 15 mm unterhalb der X'-Y'-Ebene des Koordinatensystems verläuft |
| 4. | Z'-Y'-Ebene des Koordinatensystems |
| 5. | Oberer Teil des Stützbein-Bewertungsvolumens, der die Abmessungen in X'- und Y'-Richtung, die obere Höhenbegrenzung in Z'-Richtung sowie die untere Höhenbegrenzung in Z'-Richtung für starre, nicht in Z'-Richtung verstellbare Stützbeinkomponenten zeigt. |
Anmerkung:
| 1. | Zeichnung unmaßstäblich |
Abbildung 2 3D-Ansicht des Stützbein-Bewertungsvolumens
Anmerkung:
| 1. | Zeichnung unmaßstäblich |
Abbildung 3 Seitenansicht des Stützbeinfuß-Bewertungsvolumens
(Abmessungen in mm)
Legende:
| 1. | ISOFIX-Prüfvorrichtung |
| 2. | Schiene für die unteren ISOFIX-Verankerungen |
| 3. | Ebene, die durch die Unterseite der ISOFIX-Prüfvorrichtungen parallel zu und 15 mm unterhalb der X'-Y'-Ebene des Koordinatensystems verläuft |
| 4. | Z'-Y'-Ebene des Koordinatensystems |
| 5. | StützbeinfußBewertungsvolumen, das den erforderlichen Einstellbereich des Stützbeins in Z'-Richtungen sowie die maßlichen Einschränkungen in X'- und Y'-Richtung zeigt |
| 6. | Zusätzliche Volumina zeigen den zusätzlichen zulässigen Einstellbereich des Stützbeinfußes in Z'-Richtung |
Anmerkung:
| 1. | Zeichnung unmaßstäblich |
Abbildung 4 3D-Ansicht des Stützbein-Fuß-Bewertungsvolumens
(Abmessungen in mm)
Anmerkung:
| 1. | Zeichnung unmaßstäblich |
| Mindestliste der für Genehmigung erforderlichen Dokumente | Anhang 20 |
|
Verbesserte Kinderrückhaltesysteme der Kategorie "i-Size" bzw. der Kategorie "i-Size" mit Sitz zum Höhenausgleich oder gurtgesicherte verbesserte Kinderrückhaltesysteme der Kategorie "universal" bzw. verbesserte Kinderrückhaltesysteme der Kategorie "universal" mit Kissen zum Höhenausgleich |
Verbesserte ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme der Kategorie "spezielles Fahrzeug" bzw. der Kategorie "spezielles Fahrzeug" mit Sitz zum Höhenausgleich oder gurtgesicherte verbesserte Kinderrückhaltesysteme der Kategorie "spezielles Fahrzeug" bzw. verbesserte Kinderrückhaltesysteme der Kategorie "spezielles Fahrzeug" mit Kissen zum Höhenausgleich |
Absatz | |
| Allgemeine Unterlagen | Antragsschreiben/Antrag | Antragsschreiben/Antrag | 3.1. |
| Technische Beschreibung des verbesserten Kinderrückhaltesystems | Technische Beschreibung des verbesserten Kinderrückhaltesystems | 3.2.1. | |
| Einbauanleitung für Aufrolleinrichtungen | Einbauanleitung für Aufrolleinrichtungen | 3.2.1. | |
| Erklärung zur Toxizität | Erklärung zur Toxizität | 3.2.1. | |
| Erklärung zur Entflammbarkeit | Erklärung zur Entflammbarkeit | 3.2.1. | |
| Anweisungen und Einzelheiten zur Verpackung | Anweisungen und Einzelheiten zur Verpackung | 3.2.6. | |
| Materialeigenschaften der Teile | Materialeigenschaften der Teile | 2.46 und 2.2.1.1 von Anhang 12 | |
| Montageanleitung für abnehmbare Teile | Montageanleitung für abnehmbare Teile | 6.2.3. | |
| Unterlagen über die Informationen für die Nutzer | Unterlagen über die Informationen für die Nutzer, einschließlich eines Verweises auf das/die betreffende(n) Fahrzeug(e) | 14. | |
| Liste der Fahrzeugmodelle | Anhang 1 | ||
| CoP-Zollfreigabescheine einschließlich Unternehmensorganigramm, Eintrag in das Handelsregister, Produktionsanlagenerklärung, Bescheinigung über das QS-System, Erklärung über das CoP-Verfahren | CoP-Zollfreigabescheine einschließlich Unternehmensorganigramm, Eintrag in das Handelsregister, Produktionsanlagenerklärung, Bescheinigung über das QS-System, Erklärung über das CoP-Verfahren und Erklärung über die Verfahren zur Probenahme je Produkttyp | 3.1. und Anhang 11 | |
| Zeichnungen/Fotos | Explosionszeichnung des verbesserten Kinderrückhaltesystems und Zeichnungen aller seiner wichtigen Teile | Explosionszeichnung des verbesserten Kinderrückhaltesystems und Zeichnungen aller seiner wichtigen Teile | 3.2.1 und Anhang 1 |
| Anbringungsstelle des Genehmigungszeichens | Anbringungsstelle des Genehmigungszeichens | 3.2.1. | |
| Zeichnungen oder Fotos der Kombination aus verbessertem Kinderrückhaltesystem und Fahrzeug oder des ISOFIX-Sitzplatzes und der Fahrzeugumgebung 1 | 3.2.3. | ||
| Zeichnungen des Fahrzeugaufbaus und der Sitzstruktur sowie der Verstell- und der Befestigungseinrichtungen 1 | Anhang 1 | ||
| Fotos des verbesserten Kinderrückhaltesystems | Fotos des verbesserten Kinderrückhaltesystems und/oder der Fahrzeug- und Sitzstruktur | Anhang 1 | |
| Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Genehmigung nicht auf dem (den) Muster(n) gekennzeichnet:
Beispiel für die Aufschrift des Namens, der Initialen oder der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers, Herstellungsjahr, Ausrichtung, Warnschilder, i-Size-Logo, Größenbereich, Masse des Insassen und zusätzliche Kennzeichnungen. | Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Genehmigung nicht auf dem (den) Muster(n) gekennzeichnet:
Beispiel für die Aufschrift des Namens, der Initialen oder der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers, Herstellungsjahr, Ausrichtung, Warnschilder, i-Size-Logo, Größenbereich, Masse des Insassen, Kennzeichnung "ISOFIX Spezielles Fahrzeug" und zusätzliche Kennzeichnungen. | 4. | |
| 1) Falls gemäß Absatz 7.1.3.2 dieser Regelung auf einem Prüfschlitten in einer Fahrgastzelle oder gemäß Absatz 7.1.3.3 dieser Regelung in einem kompletten Fahrzeug geprüft. | |||
| Vorrichtungen zur Anbringung einer Kraft | Anhang 21 |
Vorrichtung I
| Nr. | Teilenummer | Bezeichnung | zusätzliche Angaben | Menge |
|
1 | PV000009.1 | Kopfgurt - 39 mm | - |
1 |
|
2 | PV000009.2 | Schultergurt li-re - 39 mm | - |
2 |
|
3 | PV000009.3 | Schrittgurt - 39 mm | - |
1 |
|
4 | PV000009.4 | Hüftgurt - 39 mm | - |
1 |
|
5 | 102 18 31 | Stichmuster (30 x 17) | Stich: 77, Faden: 30, Farbe: SABA grau |
8 |
|
6 | PV000009.5 | Kunststoffverschluss |
2 | |
|
7 | PV000009.6 | Stichmuster (2 x 37) | Stich: 77, Faden: 30, Farbe: SABA grau |
2 |
|
Dehnlänge |
(±5 mm) | |||||
|
Prüfpuppe Q 0 |
Q 1 |
Q 1,5 |
Q 3 |
Q 6 |
Q 10 | |
| Kopfgurt |
1.000 mm |
1.000 mm |
1.000 mm |
1.200 mm |
1.200 mm |
1.200 mm |
| Schultergurt |
750 mm |
850 mm |
950 mm |
1.000 mm |
1.100 mm |
1.300 mm |
| Schrittgurt |
300 mm |
350 mm |
400 mm |
400 mm |
450 mm |
570 mm |
| Hüftgurt |
400 mm |
500 mm |
550 mm |
600 mm |
700 mm |
800 mm |
| Abmessung X |
120 mm |
130 mm |
140 mm |
140 mm |
150 mm |
160 mm |
|
Gurt | |||
|
Breite |
Dicke |
Ausdehnung |
Festigkeit |
|
39 mm ± 1 mm |
1 mm ± 0,1 mm |
5,5 - 6,5 % |
Min. 15.000 N |
|
Stichmuster |
Erforderl. Mindestkraft |
|
12 x 12 mm |
3,5 kN |
|
30 x 12 mm |
5,3 kN |
|
30 x 17 mm |
5,3 kN |
|
30 x 30 mm |
7,0 kN |
Alle = 5 mm
Vorrichtung II
|
Nr. |
Bezeichnung |
zusätzliche Angaben |
Menge |
|
1 | Hauptgurt - 39 mm | - |
1 |
|
2 | Hüftgurt (oberer/unterer) - 39 mm | - |
2 |
|
3 | Stichmuster (30 x 17) | Stich 77, Faden 30 |
4 |
|
Dehnlänge |
(+/- 5 mm) | ||||
|
Q 0 |
Q 1 |
Q 1,5 |
Q 3 |
Q 6 | |
| Hauptgurt (A) |
1.740 mm |
1.850 mm |
1.900 mm |
2.000 mm |
2.000 mm |
| Hüftgurt (B) |
530 mm |
560 mm |
600 mm |
630 mm |
660 mm |
| Untere Abmessung (C) |
125 mm |
150 mm |
150 mm |
170 mm |
200 mm |
| Mittlere Abmessung (D) |
270 mm |
300 mm |
350 mm |
380 mm |
380 mm |
|
Gurt | |||
|
Breite |
Dicke |
Ausdehnung |
Festigkeit |
|
39 mm ± 1 mm |
1 mm ± 0,1 mm |
5,5 - 6,5 % |
Min. 15.000 N |
|
Stichmuster |
Erforderl. Mindestkraft |
|
12 x 12 mm |
3,5 kN |
|
30 x 12 mm |
5,3 kN |
|
30 x 17 mm |
5,3 kN |
|
30 x 30 mm |
7,0 kN |
Alle = 5 mm
Alle Abmessungen in Millimetern (mm)
| Entflammbarkeit von Werkstoffen, die in eingebauten verbesserten Kinderrückhaltesystemen verwendet werden sollen | Anhang 22 |
1. Begriffsbestimmungen
"Belüftbarer Insassenraum" bezeichnet den Raum innerhalb des Insassenraums, der normalerweise Luft enthält, die durch Belüftung ausgetauscht werden kann.
2. Werkstoffauswahl (siehe Abbildung 1)
2.1. Jeder Teil eines Einzel- oder Verbundwerkstoffs, der nicht mehr als 13 mm vom belüftbaren Insassenraum entfernt ist, muss die Anforderungen des Absatzes 6.1.6 erfüllen.
2.1.1. Ein Werkstoff, der nur punktuell mit einem oder mehreren anderen Werkstoffen verbunden ist, muss die Anforderungen des Absatzes 6.1.6 erfüllen, wenn er getrennt geprüft wird.
2.1.2. Ein Werkstoff, der durchgehend mit einem oder mehreren anderen Werkstoffen verbunden ist, muss die Anforderungen des Absatzes 6.1.6 erfüllen, wenn er als Verbundwerkstoff geprüft wird.
Werkstoff A hat eine nicht verbundene Schnittstelle mit Werkstoff B und ist getrennt zu prüfen.
Ein Teil des Werkstoffs B ist nicht mehr als 13 mm vom belüftbaren Insassenraum entfernt und die Werkstoffe B und C sind durchgehend verbunden; daher sind B und C als Verbundwerkstoff zu prüfen.
Der Schnitt ist in Werkstoff C gemäß Abbildung 1 vorzunehmen, um ein Prüfmuster mit einer Dicke von 13 mm zu erhalten.
3. Prüfverfahren
3.1. Die Prüfung ist in einem Metallkasten durchzuführen, um die Prüfmuster vor Luftzug zu schützen. Der Innenraum des Kastens ist 381 mm lang, 203 mm tief und 356 mm hoch. An der Vorderseite befinden sich ein Glasbeobachtungsfenster, eine verschließbare Öffnung, die das Einfügen des Probenhalters ermöglicht, und eine Bohrung für einen Gasbrenner. Für die Lüftung verfügt der Kasten über einen Freiraum von 13 mm entlang seiner Oberkante, über zehn Löcher von jeweils 19 mm Durchmesser auf seiner Unterseite und über Beine, um die Unterseite des Schranks um 10 mm zu erhöhen, wie in Abbildung 2 dargestellt.
3.2. Vor der Prüfung ist jedes Prüfmuster 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 21 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % zu konditionieren, und die Prüfung ist unter diesen Umgebungsbedingungen durchzuführen.
3.3. Das Prüfmuster ist zwischen zwei passenden U-förmigen Rahmen aus Metall mit einer Breite von 25 mm und einer Höhe von 10 mm einzufügen.
Die Innenabmessungen der U-förmigen Rahmen betragen 51 mm in der Breite und 330 mm in der Länge.
Ein Prüfmuster, das am Flammenende weich wird und sich krümmt und damit ein unregelmäßiges Abbrennen verursacht, ist mithilfe von Halterungen aus dünnen, hitzebeständigen Drähten, die die Breite des U-förmigen Rahmens unter dem Prüfmuster in Abständen von 25 mm abdecken, in waagerechter Lage zu halten.
Eine Vorrichtung, die zur Abstützung dieser Werkstoffart verwendet werden kann, besteht aus einem zusätzlichen U-förmigen Rahmen, der größer ist als der U-förmige Rahmen, der das Prüfmuster enthält, in Abständen von 25 mm mit hitzebeständigen 10 mil-Drähten bespannt ist und über dem unteren U-Rahmen eingefügt wird.
3.4. Es ist ein Bunsenbrenner mit einem Rohr von 10 mm Innendurchmesser zu verwenden.
Das Gasregelventil wird so eingestellt, dass bei vertikaler Rohrstellung eine Flamme von 38 mm Höhe entsteht. Der Lufteinlass zum Brenner ist geschlossen.
3.5. Das Gas, das dem Brenner zugeführt wird, muss eine Flammentemperatur aufweisen, die der von Erdgas entspricht.
4. Vorbereitung der Prüfmuster
4.1. Jedes zu prüfende Werkstoffmuster muss nach Möglichkeit ein Rechteck von 102 mm Breite und 356 mm Länge sein.
Die Dicke des Prüfmusters ist die des im Fahrzeug verwendeten Einzel- oder Verbundwerkstoffs; ist der Werkstoffs jedoch dicker als 13 mm, so ist das Prüfmuster auf diese Dicke abzuflachen, wobei von dem Bereich der Oberfläche des Prüfmusters ab zu messen ist, der dem belüftbaren Insassenraum am nächsten liegt.
Ist es aufgrund der Oberflächenkrümmung nicht möglich, ein flaches Prüfmuster zu erhalten, so darf das Prüfmuster an keiner Stelle auf mehr als 13 mm Dicke abgeschnitten werden.
Die maximal verfügbare Länge oder Breite eines Prüfmusters wird verwendet, wenn eine der Abmessungen weniger als 356 mm oder 102 mm beträgt.
4.2. Das Prüfmuster wird hergestellt, indem der Werkstoff sowohl längs als auch quer geschnitten wird.
Das Prüfmuster ist so auszurichten, dass die dem belüftbaren Insassenraum am nächsten gelegene Fläche auf dem Prüfrahmen nach unten gerichtet ist.
4.3. Ein Werkstoff mit genoppter oder flauschiger Oberfläche ist auf eine ebene Unterlage zu legen und mit einem Kamm, der über einen Abschnitt von 25 mm jeweils über sieben bis acht weiche, abgerundete Zinken verfügt, zweimal gegen den Strich zu kämmen.
5. Prüfung
5.1. Das Prüfmuster ist so zu befestigen, dass beide Seiten und ein Ende vom U-förmigen Rahmen gehalten werden. Beträgt die Abmessung des Prüfmusters nicht mehr als 51 mm, sodass die Seiten des Prüfmusters nicht in dem U-förmigen Rahmen gehalten werden können, dann ist das Prüfmuster auf Drahtträger gemäß Absatz 2.3 zu legen, wobei ein Ende vom geschlossenen Ende des U-förmigen Rahmens gehalten wird.
5.2. Das so vorbereitete Prüfmuster ist in horizontaler Stellung in der Mitte des Kastens zu platzieren.
5.3. Nach der Anpassung der Flamme gemäß Absatz 2.4 sind der Bunsenbrenner und das Prüfmuster so zu platzieren, dass sich der Mittelpunkt der Brennerspitze 19 mm unter der Mitte der Unterkante des offenen Endes des Prüfmusters befindet.
5.4. Das Prüfmuster ist 15 Sekunden lang der Flamme auszusetzen.
5.5. Mit der Zeitnahme (ohne Berücksichtigung der Dauer der Aufbringung der Brennerflamme) ist zu beginnen, wenn die Flamme aus dem brennenden Prüfmuster einen Punkt erreicht, der 38 mm vom offenen Ende des Prüfmusters entfernt ist.
5.6. Es ist die Zeit zu messen, die die Flamme benötigt, um bis zu dem Punkt zu gelangen, der 38 mm vom befestigten Ende des Prüfmusters entfernt ist. Wenn die Flamme den festgelegten Endpunkt nicht erreicht, ist die Dauer bis zu dem Punkt zu messen, an dem die Flamme erlischt.
5.7. Die Brenngeschwindigkeit ist nach folgender Formel zu berechnen:
B = 60 x (D/T)
Dabei ist:
| B | = | Brenngeschwindigkeit in Millimetern pro Minute, |
| D | = | Länge der Flammenstrecke in Millimetern und |
| T | = | Zeit in Sekunden, die die Flamme für die Strecke D in Millimetern benötigt. |
Abbildung 2 Alle Abmessungen in Millimetern (mm)
| Standard-Sicherheitsgurt | Anhang 23 |
1. Der Sicherheitsgurt muss hinsichtlich der Vorschriften über die dynamische Prüfung und der Maximallänge der Definition in Abbildung 1 entsprechen.
Es handelt sich um ein Dreipunktgurtsystem mit Aufrolleinrichtung.
2. Der Dreipunktgurt mit Aufrolleinrichtung besteht aus folgenden starren Teilen: einer Aufrolleinrichtung (R), einem Umlenkbeschlag (P), zwei Verankerungsbeschlägen (A1 und A2) (siehe die Abbildung 1) und einem Mittelteil (N in der Detailzeichnung in der Abbildung 3). Die Aufrolleinrichtung muss den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 16 (Absatz 6.2.5.2.2.) bezüglich der Rückzugskraft entsprechen. Der Durchmesser der Aufrollspule ist 33 ±0,5 mm (ein Beispiel ist in der gemeinsamen Entschließung Nr. 1 (M.R.1) angegeben).
3. Der Gurt mit Aufrolleinrichtung ist, wie in Anhang 6, Anlage 2 beschrieben, an den Verankerungspunkten der Prüfbank wie folgt zu befestigen:
Der Wert für X in der nachstehenden Abbildung 1 beträgt 200 ± 5 mm. Die nutzbare Länge des Gurtteils zwischen A1 und der Mittellinie der Aufrollspule Re (bei vollständig abgerolltem Bandgewebe einschließlich der Mindestlänge von 150 mm bei den Prüfungen an verbesserten Kinderrückhaltesystemen) muss 2.820 ± 5 mm betragen; diese Länge wird in gerader Linie ohne Belastung auf einer waagerechten Fläche gemessen. Bei eingebautem verbessertem Kinderrückhaltesystem muss die Länge des Gurtbands auf der Aufrollspule mindestens 150 mm betragen.
4. Folgende Vorschriften gelten für das Gurtband:
Abbildung 1 Ausführungen des Standard-Sicherheitsgurts
Abbildung 2 Typischer Standard-Befestigungsbeschlag
(Abmessungen in mm)
Abbildung 3 Mittelteil der Standard-Sicherheitsgurt-Ausführung
Abbildung 4 Umlenkbeschlag
Oberfläche: verchromt
(Abmessungen in mm)
| Zusätzliche Befestigungspunkte für die Befestigung von nach hinten gerichteten gurtgesicherten verbesserten Kinderrückhaltesystemen der Kategorie "spezielles Fahrzeug" in Kraftfahrzeugen | Anhang 24 |
1. Dieser Anhang betrifft nur die zur Befestigung von gurtgesicherten verbesserten Kinderrückhaltesystemen der Kategorie "spezielles Fahrzeug" bestimmten zusätzlichen Verankerungen oder Streben und andere für die Befestigung von Kinderrückhaltesystemen am Fahrzeugaufbau verwendete Spezialeinrichtungen, unabhängig davon, ob sie als "Verankerungen" nach der UN-Regelung Nr. 14 oder UN-Regelung Nr. 145 über ISOFIX-Verankerungssysteme, Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt, Verankerungen für den unteren Haltegurt und i-Size-Sitzplätze ausgelegt sind oder nicht.
2. Der Hersteller des Kinderrückhaltesystems muss beschreiben, wie das Kinderrückhaltesystem in verschiedenen Fahrzeugen befestigt wird, und dies dem technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, zur Beurteilung vorlegen.
Bevor der Hersteller des Kinderrückhaltesystems einen Fahrzeugtyp in die Fahrzeugliste aufnimmt, muss er die vom Fahrzeughersteller bereitgestellten Informationen gemäß Anhang 17 Anlage 3 der UN-Regelung Nr. 16 und/oder die Betriebsanleitung des Fahrzeugs konsultieren, z.B. hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung zusätzlicher Verankerungen und eines Stützbeins.
Der technische Dienst kann die vom Fahrzeughersteller erhaltenen Hinweise berücksichtigen.
3. Die zur Anbringung der allgemeinen Halterungen für den unteren Haltegurt (falls vorhanden) erforderlichen Teile sowie ein spezieller Plan, der für jedes Fahrzeug die genaue Lage der Halterungen zeigt, sind vom Hersteller des Kinderrückhaltesystems zur Verfügung zu stellen.
| Einrichtung zur Messung der Höhe des Kissens zum Höhenausgleich | Anhang 25 |
Kalibrierung der Messskala
Um die Messskala der Messvorrichtung zu kalibrieren, muss seine Struktur die Auflagefläche berühren (Detailzeichnung A). In dieser Konfiguration muss die Messskala einen Kalibrierwert von 79,7 cm (Detailzeichnung B) anzeigen.
Die Kalibrierung der Messskala erfolgt auf der Grundlage der Höhe der Hybrid-III-Prüfpuppe (5-Perzentil) in sitzender Stellung auf dem in Anhang 6 dieser Regelung definierten Prüfstand. In sitzender Stellung auf dem Prüfstand ist die Oberkante des Kopfes der Prüfpuppe 77,0 cm von der Achse Cr entfernt. Die nominale Höhe der Prüfpuppe im Sitzen beträgt 78,7 cm. Ausgehend von diesem Wert als Bezugswert bei der Übertragung auf den Abstand von 80 mm von der Rückenlehne des Prüfstands, auf dem die Höhe des Kindes im Sitzen gemessen wird, und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Winkel zwischen Rückenlehne, horizontaler Ebene und Kopfposition werden 79,7 cm als Kalibrierwert zugrunde gelegt.
| Prüfung des Unterkörperblocks | Anhang 26 |
Abbildung 1 Prüfpuppen-Körperblock (basierend auf einem abgestumpften Prüfpuppen-Körperblock P10)
Werkstoff: Polystyrolschaumstoff (EPS) (40 bis 45 g/l) oder alternativer unverformbarer Werkstoff
Abbildung 2 Zugprüfung des Kissens zum Höhenausgleich mit Prüfpuppen-Körperblock
| Liste der Mindestangaben in den Prüfberichten, die dem Typgenehmigungsantrag beizufügen sind | Anhang 27 |
Dieser Anhang enthält eine Liste der Mindestangaben und Informationen, die in den Prüfberichten enthalten sein müssen, die einem Antrag auf Erteilung einer neuen Typgenehmigung beizufügen sind.
Bei Anträgen auf Erweiterung einer Typgenehmigung sind nur die Informationen bereitzustellen, die die Änderungen des verbesserten Kinderrückhaltesystems betreffen.
Wie diese Informationen im Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung darzustellen sind, liegt im Ermessen des technischen Dienstes, d. h. das Layout, das Format und die Reihenfolge der Informationen dürfen geändert werden.
|
Beschreibung des verbesserten Kinderrückhaltesystems | ||||
|
Kategorie des Kinderrückhaltesystems (3.2.2) |
Größenbereich |
Ausrichtung |
Befestigung | |
| Kategorie 1 | ||||
| Kategorie 2 | ||||
| Kategorie 3 | ||||
| ... | ||||
| 6. |
Allgemeine Anforderungen | |
| Abstand zwischen Cr und belastetem Berührungspunkt (links und rechts)
Integrierte verbesserte Kinderrückhaltesysteme Nicht integrierte verbesserte Kinderrückhaltesysteme |
mm mm | |
| Auf der Spule verbleibendes Gurtband
Integrierte verbesserte Kinderrückhaltesysteme Nicht integriertes verbessertes Kinderrückhaltesystem |
mm mm | |
| Wird zur Überprüfung der vorgeschriebenen Abmessungen ein Messgerät oder eine Vorrichtung verwendet, sind anstelle der Angabe genauer Messwerte Fotos zum Nachweis der physischen Prüfung beizufügen. | ||
| 6. |
Allgemeine Anforderungen | ||
| 6.2.1.8. | Position des Beckengurts bei Verwendung der kleinsten und der größten Prüfpuppe | ||
| 6.2.1.5. | Winkel α und β gemessen mit der kleinsten und der größten Prüfpuppe | α1 β1 α2 β2 | |
| Wird zur Überprüfung der vorgeschriebenen Abmessungen ein Messgerät oder eine Vorrichtung verwendet, sind anstelle der Angabe genauer Messwerte Fotos zum Nachweis der physischen Prüfung beizufügen. | |||
| 6. |
Allgemeine Anforderungen | ||
| Unterzeichnete Erklärung erhalten? | Referenz des Prüfberichts
(falls zutreffend) | ||
| 6.3.1.1. | Toxizität | ||
| 6.3.1.2. | Entflammbarkeit | ||
| 6.3.2.1. |
Interne Messung * | |||
| Gemessene Konfiguration: | ||||
| Zur Bestätigung der Außenabmessungen verwendetes ISO-Volumen: | ||||
| Interne Messgrößen: | ||||
| Berechneter Größenbereich | Minimum | (cm) | ||
| Maximum | (cm) | |||
| Gemessene Höhe im Sitzen | mm | |||
| Gemessene Schulterbreite | mm | |||
| Gemessene Hüftbreite | mm | |||
| E1) Kleinste gemessene Schulterhöhe | mm | |||
| E2) Größte gemessene Schulterhöhe | mm | |||
| F1) Kleinste gemessene Bauchtiefe (falls zutreffend) | mm | |||
| F2) Größte gemessene Bauchtiefe (falls zutreffend) | mm | |||
| G1) Kleinste gemessene Oberschenkeldicke (falls zutreffend) | mm | |||
| G2) Größte gemessene Oberschenkeldicke (falls zutreffend) | mm | |||
| *) Für jede einzelne Konfiguration auszufüllen | ||||
| 6.3.2.2. |
Äußere Messung * | |
| Gemessene Konfiguration:
z.B. zur Seite gerichtet, nach hinten gerichtet, nach vorn gerichtet (integriert), Sitze zum Höhenausgleich, Kissen zum Höhenausgleich | ||
| Zur Bestätigung der Außenabmessungen verwendetes ISO-Volumen: | ||
| Stellungen des verbesserten Kinderrückhaltesystems, die in das Volumen passen (falls zutreffend): | ||
| Stellung der Kopfstütze
Stellung der Rückenlehne Stellung der Seitenflügel | ||
| Fotos zum Nachweis der physischen Prüfung | ||
| oder | ||
| Bild zum Nachweis der Prüfung, wenn diese anhand einer CAD-Zeichnung erfolgt ist | ||
| *) Für jede einzelne Konfiguration auszufüllen | ||
| 6.6.1. | Korrosion |
| Referenznummer der Prüfung | |
| Beschreibung der geprüften Teile | |
| Beschreibung der Ergebnisse: | |
| 6.6.2. | Energieaufnahme | ||
| Referenznummer der Prüfung | |||
| Beschreibung der Aufprallstelle | Gemessene Beschleunigung (g) | ||
| Stelle 1: | |||
| Stelle 2: | |||
| Stelle 3: | |||
| ........ | |||
| Alle Ergebnisse < 60 g | Bestanden/Nicht bestanden | ||
| 6.6.3. | Überschlagprüfung * | |||||
| Referenznummer der Prüfung | ||||||
| Konfiguration des verbesserten Kinderrückhaltesystems | Integriert / Nicht integriert
Nach hinten gerichtet / Nach vorn gerichtet Sitz zum Höhenausgleich / Kissen zum Höhenausgleich | |||||
| Prüfpuppe | ||||||
| Aufgebrachte Masse (kg) | ||||||
| Drehung | 1 | 2 | 3 | 4 | Bestanden/Nicht bestanden | |
| Verlagerung der Prüfpuppe (mm) | ||||||
| *) Für jede einzelne Konfiguration und Prüfpuppe zu wiederholen | ||||||
| 6.6.5. | Temperaturbeständigkeit |
| Referenznummer der Prüfung | |
| Beschreibung der geprüften Teile | |
| Beschreibung der Ergebnisse | |
| Referenz der dynamischen Prüfung mit diesem verbesserten Kinderrückhaltesystem | |
| 6.7.1. | Anforderungen an den Verschluss | |
| 6.7.1.2. | Versenkter oder nicht versenkter Verschluss? | |
| Oberfläche des Knopfes | ||
| Wird zur Überprüfung der vorgeschriebenen Abmessungen ein Messgerät oder eine Vorrichtung verwendet, sind anstelle der Angabe genauer Messwerte Fotos zum Nachweis der physischen Prüfung beizufügen. | ||
| 6.7.1.4. | Schultergurtführung | Kriterien | Maßeinheit | Bestanden/Nicht bestanden |
| 6.7.1.4.1. | Erforderliche Kraft zum Schließen der Schultergurtführung | < 15 N | N | |
| 6.7.1.4.2. | Erforderliche Kraft zum Lösen der Schultergurtführung | < 15 N | N | |
| 6.7.1.4.3. | Höhe der Schultergurtführung | < 60 mm | mm |
| 6.7.1.7. | Prüfungen des Verschlusses | Prüfung Nr. | Kriterien | Maßeinheit | Bestanden/Nicht bestanden |
| 6.7.1.7.1. | Prüfung des Verschlusses unter Last | < 80 N | N | ||
| 6.7.1.7.2. | Prüfung des Verschlusses ohne Belastung | 40-80 N | N | ||
| 6.7.1.8. | Prüfung des Verschlusses auf Festigkeit | > 4.000 N > 10.000 N | N |
|
Abschnitt |
Anforderung |
Messgröße |
Wert |
| 6.7.4. | Gurtbänder |
| |
| Referenz der Prüfung | |||
| 6.7.4.1. | Breite | ||
| 6.7.4.1.1. | Die Mindestbreite der Gurtbänder, die mit der Prüfpuppe in Berührung kommen, muss 25 mm betragen.
Diese Abmessungen sind bei der Festigkeitsprüfung der Gurtbänder nach Absatz 7.2.5.1 zu ermitteln,
| Mindestbreite unter Belastung
mm | |
| 6.7.4.2. | Festigkeit nach Konditionierung auf Raumtemperatur | ||
| 6.7.4.2.1. | Die Reißlast des Gurtbands ist nach dem in Absatz 7.2.5.1.2 vorgeschriebenen Verfahren anhand zweier nach Absatz 7.2.5.2.1 konditionierter Gurtmuster zu ermitteln. | Gurtband1 kN | |
| Gurtband2 kN | |||
| 6.7.4.2.2. | Der Unterschied zwischen den Reißlasten der beiden Muster darf 10 % des höheren der zwei gemessenen Werte nicht übersteigen. | Unterschied in
% | |
| 6.7.4.3. | Festigkeit nach Spezialkonditionierung | ||
| 6.7.4.3. | Wasser | Wasser1 kN | |
| 6.7.4.3. | Wasser2 kN | ||
| 6.7.4.3. | Unterschied in % | ||
| 6.7.4.3. | Kalt | Kalt1 kN | |
| 6.7.4.3. | Kalt2 kN | ||
| 6.7.4.3. | Unterschied in % | ||
| 6.7.4.3. | Heiß | Heiß1 kN | |
| 6.7.4.3. | Heiß2 kN | ||
| 6.7.4.3. | Unterschied in % | ||
| 6.7.4.3. | Licht | Licht1 kN | |
| 6.7.4.3. | Licht2 kN | ||
| 6.7.4.3. | Unterschied in % | ||
| 6.7.4.3. | Abrieb | Abrieb1 | |
| 6.7.4.3. | Abrieb2 | ||
| 6.7.4.3. | Unterschied in % | ||
| 6.7.4.3.1. | Die Reißfestigkeit der beiden Gurte, die entsprechend einer der Bedingungen nach Absatz 7.2.5.2 (ausgenommen Absatz 7.2.5.2.1) konditioniert wurden, muss mindestens 75 % des Mittelwertes der bei der Prüfung nach Absatz 7.2.5.1 ermittelten Lasten betragen. | Mittelwert kN: | |
| > 75 % | |||
| 6.7.4.3.2. | Außerdem muss die Reißlast bei verbesserten i-Size-Kinderrückhaltesystemen mindestens 3,6 kN betragen. | ||
| 6.7.4.4. | Das gesamte Gurtband darf nicht durch die Verstelleinrichtung, Verschlüsse oder Verankerungspunkte gezogen werden können. | Es sind Fotos zum Nachweis der physischen Prüfung vorzulegen. |
| 6.7.5. | Vorschriften für ISOFIX-Befestigungseinrichtungen | |
| 6.7.5.1. | ISOFIX-Befestigungseinrichtungen und Verriegelungsanzeiger müssen wiederholten Betätigungen und vor der dynamischen Prüfung nach Absatz 7.1.3 unter normalen Benutzungsbedingungen 2.000 ± 5 Öffnungs- und Schließvorgängen standhalten. | |
| 6.7.5.2. | ISOFIX-Befestigungseinrichtungen müssen über einen Verriegelungsmechanismus verfügen, der den Anforderungen unter Buchstabe a oder b wie folgt entspricht: | |
| 6.7.5.2. a) | Das Lösen des Verriegelungsmechanismus des vollständigen Sitzes muss zwei aufeinanderfolgende Handlungen erfordern, wobei die erste noch aufrechterhalten wird, während die zweite ausgeführt wird, oder | |
| 6.7.5.2. b) | die Kraft zum Öffnen der ISOFIX-Befestigungseinrichtung muss bei einer Prüfung nach Absatz 7.2.8 mindestens 50 N betragen. | |
| 6.7.6. | Arretiereinrichtung | |
| 6.7.6.1. | Die Arretiereinrichtung muss am verbesserten Kinderrückhaltesystem fest angebracht sein. | |
| 6.7.6.2. | Die Arretiereinrichtung darf die Haltbarkeit des Gurts für Erwachsene nicht beeinträchtigen und muss der Temperaturprüfung nach Absatz 7.2.7.1 unterzogen werden. | |
| 6.7.6.3. | Durch die Arretiereinrichtung darf nicht verhindert werden, dass das Kind schnell aus der Rückhaltesystem herausgenommen werden kann. | |
| 6.7.6.4. | Einrichtungen der Klasse A | |
| Nach Abschluss der Prüfung entsprechend Absatz 7.2.9.1 darf der Schlupfanteil des Bandgewebes 25 mm nicht überschreiten. | ||
| 6.7.6.5. | Einrichtungen der Klasse B | |
| Nach Abschluss der Prüfung entsprechend Absatz 7.2.9.2 darf der Schlupfanteil des Bandgewebes 25 mm nicht überschreiten. |
| 6.3.2.3. | Masse (integrierte Systeme) | ||
| Die Masse eines integrierten verbesserten ISOFIX-Kinderrückhaltesystems (einschließlich Einsätzen) darf zusammen mit der Masse des größten Kindes, für das das verbesserte Kinderrückhaltesystem ausgelegt ist, 33 kg nicht übersteigen.
Bei Modulsystemen ist die kombinierte Masse des Moduls und des Sockels aufzuzeichnen. Diese Massenobergrenze gilt auch für verbesserte ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme der Kategorie "spezielles Fahrzeug". | Masse des Kinderrückhaltesystems
kg | ||
| Max. Masse des Insassen
kg | |||
| Masse des Systems
kg | |||
| 6.3.3. | ISOFIX-Befestigungseinrichtungen | ||
| 6.3.3.2. | Abmessungen | ||
| 6.3.3.3. | Anzeige einer unvollständigen Verriegelung | ||
| 6.3.3.3. | Das verbesserte ISOFIX-Kinderrückhaltesystem muss mit einer Vorrichtung versehen sein, mit der deutlich angezeigt wird, dass beide ISOFIX-Befestigungseinrichtungen vollständig mit den entsprechenden unteren ISOFIX-Verankerungen verriegelt sind. | Verriegelungsanzeige | J/N |
| 6.3.3.3. | Die Anzeigevorrichtung kann ausgeführt sein als akustische Anzeige, | Überprüfen | J/N |
| 6.3.3.3. | taktile Anzeige (Tastanzeige) | Überprüfen | J/N |
| 6.3.3.3. | optische Anzeige oder | Überprüfen | J/N |
| 6.3.3.3. | eine Kombination von zwei oder mehr Anzeigen. | Überprüfen | J/N |
| 6.3.3.3. | Eine optische Anzeige muss bei allen normalen Lichtverhältnissen zu erkennen sein. | Überprüfen | J/N |
| 6.3.4. | Vorschriften für den oberen Haltegurt des verbesserten ISOFIX-Kinderrückhaltesystems | ||
| 6.3.4.1. | Verbindungsteil am oberen Haltegurt | ||
| 6.3.4.1. | Das Verbindungsteil am oberen Haltegurt muss ein Haken am oberen ISOFIX-Haltegurt entsprechend der Abbildung 3c oder eine vergleichbare Vorrichtung sein, deren Außenabmessungen nicht über die in der Abbildung 3c dargestellte Umrisslinie hinausgehen.
Das gleiche Verbindungsteil ist auch als Haken am unteren Haltegurt zu verwenden (falls zutreffend; siehe Absatz 6.3.6).
Abbildung 3c: Abmessungen des Verbindungsteils (Haken) am oberen ISOFIX-Haltegurt oder am unteren Haltegurt | J/N | |
| 6.3.4.2. | Merkmale des oberen ISOFIX-Haltegurts | ||
| 6.3.4.2. | Der obere ISOFIX-Haltegurt muss durch ein Bandgewebe (oder etwas Vergleichbares) verstärkt und mit einer Einrichtung zur Einstellung und zur Lösung der Spannung versehen sein. | Überprüfen | J/N |
| 6.3.4.2.1. | Die oberen ISOFIX-Haltegurte müssen die in den Absätzen 6.7.4.2 bis 6.7.4.4 festgelegten Anforderungen erfüllen. | Bestanden/Nicht bestanden | |
| 6.3.4.2.2. | Länge des oberen ISOFIX-Haltegurts
Der obere Haltegurt des verbesserten ISOFIX-Kinderrückhaltesystems muss mindestens 2.000 mm lang sein. | Länge des oberen Haltegurts
mm | |
| 6.3.4.2.3. | Spannungsanzeige
Der obere ISOFIX-Haltegurt oder das verbesserte ISOFIX-Kinderrückhaltesystem muss mit einer Einrichtung versehen sein, die anzeigt, dass jeder Spielraum des Gurtbands beseitigt ist. Diese Einrichtung darf Teil einer Einstell- und Entlastungseinrichtung sein. | Überprüfen | J/N |
| 6.3.4.2.4. | Abmessungen
Die Außenabmessungen der Haken am oberen ISOFIX-Haltegurt / der Haken am unteren Haltegurt sind in der Abbildung 3c dargestellt. | Überprüfen | |
| 6.3.5.1. | Geometrische Anforderungen an das Stützbein und den Stützbeinfuß | ||
| 6.3.5.1. | Das Stützbein, einschließlich seiner Befestigung an den verbesserten Kinderrückhaltesystemen, und der Stützbeinfuß müssen vollständig innerhalb des Stützbein-Bewertungsvolumens (siehe auch die Abbildungen 1 und 2 in Anhang 19 dieser Regelung) liegen, das wie folgt definiert ist: | ||
| 6.3.5.1. a) | In der Breite durch zwei 200 mm voneinander entfernte Ebenen parallel zur X'-Z'-Ebene und mittig um den Ursprung angeordnet und | Breite in Y
mm | |
| 6.3.5.1. b) | in der Länge durch zwei Ebenen parallel zur Z'-Y'-Ebene und 585 mm bzw. 695 mm vor dem Ursprung entlang der X'-Achse und
- > Abstände in X | min. / mm | |
| 6.3.5.1. b) | max. / mm | ||
| 6.3.5.1. c) | in der Höhe durch eine Ebene parallel zur X'-Y'-Ebene und 70 mm über dem Ursprung und senkrecht zur X'-Y'-Ebene gemessen.
Starre, nicht verstellbare Teile des Stützbeins dürfen nicht über eine Ebene hinausragen, die parallel zur X'-Y'-Ebene verläuft sowie 285 mm unter dem Ursprung und senkrecht zur X'-Y'-Ebene.
- > Höhe in Z | min. / mm | |
| 6.3.5.1. c) | max. / mm | ||
| 6.3.5.1. | Das Stützbein darf das Stützbein-Bewertungsvolumen übersteigen, sofern das Volumen des entsprechenden Kinderrückhaltesystems nicht überschritten wird. | Überprüfen | |
| Wird zur Überprüfung der vorgeschriebenen Abmessungen ein Messgerät oder eine Vorrichtung verwendet, sind anstelle der Angabe genauer Messwerte Fotos zum Nachweis der physischen Prüfung beizufügen. | |||
| 6.3.5.2. | Wenn eine stufenweise Verstellung vorgesehen ist, darf der Abstand zwischen zwei verriegelten Stellungen höchstens 20 mm betragen. | Verstellstufen
mm | |
| 6.3.5.2. | Das StützbeinfußBewertungsvolumen ist wie folgt definiert: | ||
| 6.3.5.2. a) | In der Breite durch zwei 200 mm voneinander entfernte Ebenen parallel zur X'-Z'-Ebene und mittig um den Ursprung angeordnet und | Breite in Y
mm | |
| 6.3.5.2. b) | in der Länge durch zwei Ebenen parallel zur Z'-Y'-Ebene und 585 mm bzw. 695 mm vor dem Ursprung entlang der X'-Achse und
- > Abstände in X | min. / mm | |
| 6.3.5.2. b) | max. / mm | ||
| 6.3.5.2. c) | in der Höhe durch zwei Ebenen parallel zur X'-Y'-Ebene und 285 mm bzw. 540 mm unter dem Ursprung entlang der X'-Achse.
- > Höhe in Z | min. / mm | |
| 6.3.5.2. c) | max. / mm | ||
| 6.3.5.2. | Das Stützbein darf in Z'-Richtung (siehe Zeichenerklärung 6 in Abbildung 3 von Anhang 19) über die Höhenbeschränkung hinaus einstellbar sein, vorausgesetzt, dass keine Teile über die Begrenzungsebenen in der X'- und Y'-Richtung hinausragen. | Überprüfen | J/N |
| 6.3.5.3. | Abmessungen des Stützbeinfußes | ||
| 6.3.5.3. | Die Abmessungen des Stützbeinfußes müssen folgende Anforderungen erfüllen: | ||
| 6.3.5.3. a) | Die StützbeinfußKontaktfläche muss mindestens 2.500 mm2 groß sein, gemessen als projizierte Fläche, die sich 10 mm über dem unteren Ende des Stützbeinfußes befindet (siehe Abbildung 3d); | mm2
Kontaktfläche | |
| 6.3.5.3. b) | die Außenabmessungen müssen in X'- und Y'-Richtung mindestens 30 mm betragen, wobei die größten Abmessungen durch das StützbeinfußBewertungsvolumen begrenzt werden; | min. X'
mm | |
| min. Y'
mm | |||
| 6.3.5.3. c) | der Radius der Außenseiten des Stützbeinfußes muss mindestens 3,2 mm betragen. | Radius
mm | |
| Wird zur Überprüfung der vorgeschriebenen Abmessungen ein Messgerät oder eine Vorrichtung verwendet, sind anstelle der Angabe genauer Messwerte Fotos zum Nachweis der physischen Prüfung beizufügen. |
| 6.3.6. | Vorschriften für den unteren Haltegurt | ||
| 6.3.6.1. | Die unteren Haltegurte müssen die in den Absätzen 6.7.4.2 bis 6.7.4.4 festgelegten Anforderungen erfüllen. | Bestanden/Nicht bestanden | |
| 6.3.6.2. | Länge des unteren Haltegurts:
Die unteren Haltegurte von verbesserten Kinderrückhaltesystemen müssen einschließlich des Verbindungsteils am unteren Haltegurt mindestens 900 mm lang sein. | Länge des unteren Haltegurts
mm | |
| 6.3.6.3. | Spannungsanzeige am unteren Haltegurt:
Der untere Haltegurt des verbesserten Kinderrückhaltesystems muss mit einer Einrichtung versehen sein, die anzeigt, dass jeder Spielraum des Gurtbands beseitigt ist. Diese Einrichtung darf Teil einer Einstell- und Entlastungseinrichtung sein. | Überprüfen | J/N |
| 6.3.6.4. | Aufrolleinrichtung für den unteren Haltegurt:
Eine Aufrolleinrichtung mit automatischer Verriegelung kann anstelle der Einrichtung zur Einstellung und zur Lösung der Spannung im unteren Haltegurt sowie der Spannungsanzeige verwendet werden. | Überprüfen | J/N |
| In diesem Fall muss die Aufrolleinrichtung die in Absatz 6.7.3.2 festgelegten Anforderungen erfüllen. | Bestanden/Nicht bestanden | ||
| 6.3.6.5. | Abmessungen
Die Außenabmessungen der Haken am unteren Haltegurt sind in Absatz 6.3.4.2.4 Abbildung 3c dargestellt. | Überprüfen |
| 6.3.7. | Vorschriften für die allgemeine Halterung für den unteren Haltegurt | |||
| 6.3.7.1. | Der vom Hersteller der Kinderrückhalteeinrichtung mitgelieferten allgemeinen Halterung für den unteren Haltegurt ist eine Montageanleitung beizufügen, die das aufzubringende Anzugsmoment und einen Hinweis darauf enthält, dass die Montage nur von qualifiziertem Personal durchgeführt werden darf. | Bestanden/Nicht bestanden | ||
| Anzugsmoment [Nm] | ... | |||
| 6.3.7.2. | Abmessungen und Materialeigenschaften der Halterung: | |||
| Überprüfen | |||
| Überprüfen | |||
| 6.3.7.3. | Befestigungsmaterial für die Halterung
Das Befestigungsmaterial umfasst Folgendes: | |||
| Überprüfen | |||
| Überprüfen | |||
| Überprüfen |
| 6.3.8. | Festigkeitsprüfung der allgemeinen Halterung für den unteren Haltegurt | ||
| 6.3.8.1. | Krafteinleitung
Auf jede allgemeine Halterung für den unteren Haltegurt ist mittels eines repräsentativen unteren Haltegurts mit einer Breite von 38 mm ± 3 mm, der an einem Ende mit einer geeigneten Vorrichtung zur Krafteinleitung und am anderen Ende mit einem Haken am unteren Haltegurt zur Befestigung an der Halterung für den unteren Haltegurt versehen ist, eine Kraft von 2.500 N aufzubringen. Bei Verankerungen, die zur Verwendung für zwei benachbarte Anschlussstellen für Kinderrückhaltesysteme ausgelegt sind, oder im Falle einer einzigen Verankerung für den unteren Haltegurt muss die Kraft 5.000 N betragen. | Gemessene Kraft
N | |
| 6.3.8.2. | Kraftrichtung | ||
Zwei Prüfungen werden durchgeführt, siehe Abbildungen 3j und 3k:
| Überprüfen | Bestanden/Nicht bestanden | |
| 6.3.8.3. | Die Last muss innerhalb von 30 s erreicht und mindestens 0,2 s lang gehalten werden. | Überprüfen | Bestanden/Nicht bestanden |
| 6.3.8.4. | Bei den Prüfungen nach den Absätzen 6.3.8.1 bis 6.3.8.3 ist die Auslenkung nicht begrenzt, und eine dauerhafte Verformung der allgemeinen Halterung für den unteren Haltegurt gegenüber der starren Struktur, an der sie befestigt ist, ist zulässig, sofern die Verankerung nicht bricht oder sich von der starren Struktur löst. | Überprüfen | Bestanden/Nicht bestanden |
| 8.1 | Mindestangaben zur dynamischen Prüfung (pro Prüfung) | ||
| Name und Anschrift der Prüfstelle | |||
| Referenznummer der Prüfung | |||
| Konfiguration des verbesserten Kinderrückhaltesystems (z.B. integriertes Hosenträgergurtsystem, nicht integrierter Sitz zum Höhenausgleich) | |||
| Ausrichtung des verbesserten Kinderrückhaltesystems (z.B. nach vorn gerichtet, nach hinten gerichtet, zur Seite gerichtet) | |||
| Stellung der Rückenlehne (falls zutreffend) (z.B. aufrecht, zurückgelehnt) | |||
| Befestigungsmethode (z.B. Sicherheitsgurt, ISOFIX, ...) | |||
| Verschlussstellung (falls zutreffend) | |||
| Stützbeinlänge (falls zutreffend) | |||
| Position des oberen Haltegurts (falls zutreffend) | |||
| Einbaukräfte am Sicherheitsgurt (falls zutreffend) | N | ||
| Prüfpuppe | |||
| Schlittentyp (Verzögerung/Beschleunigung) | |||
| Art des Prüfstands (Prüfung mit Prüfschlitten + Standardsitz/Prüfung mit Wagenkasten)
Bei Prüfung mit Wagenkasten ist die Marke/das Modell anzugeben | |||
| Aufprallgeschwindigkeit | km/h | ||
| Gesamtgeschwindigkeitsänderung | km/h | ||
| Bremsweg (nur bei Verzögerung) | Mm | ||
| Maximale horizontale Kopfverlagerung | Mm | ||
| Zeitpunkt des Auftretens | Ms | ||
| Maximale vertikale Kopfverlagerung | Mm | ||
| Zeitpunkt des Auftretens | Ms | ||
| Überschreitung der D-E-Ebene? | |||
| Kriterium der Kopfbelastung (HPC) | |||
| Resultierende Kopfbeschleunigung Kum. 3 ms | G | ||
| Auf oberen Nacken einwirkende Streckkraft (Fz+) * | N | ||
| Biegemoment des oberen Nackens (My+) * | Nm | ||
| Resultierende Beschleunigung des Brustkorbs Kum. 3 ms | G | ||
| Brusteindrückung (bei Frontal- und bei Heckaufprall) | Mm | ||
| Druck auf den Bauch (bei Frontal- und bei Heckaufprall) | Bar | ||
| Bruch von Teilen? | |||
| *) Die Messverfahren müssen mit denen in der Norm ISO 6487 sowie der Norm SAE J211 ("sign convention") übereinstimmen. | |||
| ENDE | |