Durchführungsverordnung (EU) 2026/1550 der Kommission vom 2. Juli 2026 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1550 vom 03.07.2026)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 sowie Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die betreffenden Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet sind.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, von bestimmtem Zuchtmaterial und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist.

(5) Am 17. Juni 2026 haben die Vereinigten Staaten der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI bei Geflügel im Bundesstaat Rhode Island gemeldet, der am 12. Juni 2026 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(6) Nach diesem jüngsten HPAI-Ausbruch teilte die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten mit, dass sie im Umkreis von mindestens 10 km eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt hat.

(7) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission weitere Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesem jüngsten HPAI-Ausbruch ergriffen haben.

(8) Die Kommission hat die von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet. Angesichts der Tiergesundheitslage in dem Gebiet, für das die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen hat, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus dem von dem neuen Ausbruch betroffenen Gebiet in diesem Drittland unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem der Ausbruch bestätigt wurde, ausgesetzt werden, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für die Vereinigten Staaten in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.

(9) Außerdem haben Kanada, Chile und die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf frühere Ausbrüche der HPAI in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel gemäß den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gab.

(10) Insbesondere hat Kanada am 11. Juni 2026 aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf vier Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Provinzen Alberta und Saskatchewan ergriffen hatte, die zwischen dem 30. April 2026 und dem 19. Mai 2026 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt worden waren.

(11) Am 25. Juni 2026 hat Chile aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf zwei Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Regionen Araucanía und Maule ergriffen hatte, die am 29. März 2026 und am 15. April 2026 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt worden waren.

(12) Am 26. Juni 2026 haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie in Bezug auf 13 HPAI-Ausbrüche bei Geflügel in den Bundesstaaten Illinois, Indiana, Iowa, Kansas, Michigan, Montana, North Carolina und North Dakota ergriffen hatten, die zwischen dem 12. November 2025 und dem 21. April 2026 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt worden waren.

(13) Kanada, Chile und die Vereinigten Staaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie nach diesen früheren HPAI-Ausbrüchen ein Tilgungsprogramm durchgeführt haben, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen haben.

(14) Die Kommission hat die diesbezüglich von Kanada, Chile und den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus den betroffenen Zonen gemäß den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hatte, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus den betroffenen Zonen Kanadas und Chiles, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte. Daher sollten die Einträge für Kanada und Chile in den Tabellen in den genannten Anhängen entsprechend geändert werden.

(15) Unter Berücksichtigung der neuen HPAI-Ausbrüche in den Vereinigten Staaten und um unnötige Störungen des Handels mit Kanada, Chile und den Vereinigten Staaten zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

.

Anhang


Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:

i) Im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.334, CA-2.335 und CA-2.336 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.334 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 30.4.2026 27.6.2026
CA-2.335 N, P1 11.5.2026 27.6.2026
CA-2.336 N, P1 11.5.2026 24.6.2026"

ii) Im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.338 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.338 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 19.5.2026 28.6.2026"

iii) Im Eintrag für Chile erhalten die Zeilen für die Zonen CL-2.13 und CL-2.14 folgende Fassung:

"CL
Chile
CL-2.13 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 29.3.2026 9.5.2026
CL-2.14 N, P1 15.4.2026 24.6.2026"

iv) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1133 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1133 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 12.11.2025 26.6.2026"

v) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1192 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1192 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 8.12.2025 13.6.2026"

vi) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.1245 und US-2.1246 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1245 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 23.1.2026 28.6.2026
US-2.1246 N, P1 23.1.2026 21.6.2026"

vii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1251 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1251 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 29.1.2026 28.6.2026"

viii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1253 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1253 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 30.1.2026 22.6.2026"

ix) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1300 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1300 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 3.3.2026 13.6.2026"

x) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1302 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1302 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 27.2.2026 14.6.2026"

xi) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.1308 und US-2.1309 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1308 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 5.3.2026 19.6.2026
US-2.1309 N, P1 6.3.2026 19.6.2026"

xii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.1332 und US-2.1333 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1332 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 12.3.2026 21.6.2026
US-2.1333 N, P1 13.3.2026 21.6.2026"

xiii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1372 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1372 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 21.4.2026 11.6.2026"

xiv) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten wird nach der Zeile für die Zone US-2.1396 folgende Zeile für die Zone US-2.1397 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1397 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 12.6.2026"

b) In Teil 2 wird im Eintrag für die Vereinigten Staaten nach der Beschreibung der Zone US-2.1396 die folgende Beschreibung der Zone US-2.1397 angefügt:

"Vereinigte Staaten US-2.1397 State of Rhode Island
Providence 01
Providence County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 71.3944091°W 41.9108407°N)"

2. Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a) Im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.334, CA-2.335 und CA-2.336 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.334 POU, RAT N, P1 30.4.2026 27.6.2026
GBM P1 30.4.2026 27.6.2026
CA-2.335 POU, RAT N, P1 11.5.2026 27.6.2026
GBM P1 11.5.2026 27.6.2026
CA-2.336 POU, RAT N, P1 11.5.2026 24.6.2026
GBM P1 11.5.2026 24.6.2026"

b) Im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.338 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.338 POU, RAT N, P1 19.5.2026 28.6.2026
GBM P1 19.5.2026 28.6.2026"

c) Im Eintrag für Chile erhalten die Zeilen für die Zonen CL-2.13 und CL-2.14 folgende Fassung:

"CL
Chile
CL-2.13 POU, RAT N, P1 29.3.2026 9.5.2026
GBM P1 29.3.2026 9.5.2026
CL-2.14 POU, RAT N, P1 15.4.2026 24.6.2026
GBM P1 15.4.2026 24.6.2026"

d) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1133 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1133 POU, RAT N, P1 12.11.2025 26.6.2026
GBM P1 12.11.2025 26.6.2026"

e) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1192 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1192 POU, RAT N, P1 8.12.2025 13.6.2026
GBM P1 8.12.2025 13.6.2026"

f) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.1245 und US-2.1246 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1245 POU, RAT N, P1 23.1.2026 28.6.2026
GBM P1 23.1.2026 28.6.2026
US-2.1246 POU, RAT N, P1 23.1.2026 21.6.2026
GBM P1 23.1.2026 21.6.2026"

g) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1251 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1251 POU, RAT N, P1 29.1.2026 28.6.2026
GBM P1 29.1.2026 28.6.2026"

h) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1253 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1253 POU, RAT N, P1 30.1.2026 22.6.2026
GBM P1 30.1.2026 22.6.2026"

i) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1300 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1300 POU, RAT N, P1 3.3.2026 13.6.2026
GBM P1 3.3.2026 13.6.2026"

j) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1302 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1302 POU, RAT N, P1 27.2.2026 14.6.2026
GBM P1 27.2.2026 14.6.2026"

k) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.1308 und US-2.1309 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1308 POU, RAT N, P1 5.3.2026 19.6.2026
GBM P1 5.3.2026 19.6.2026
US-2.1309 POU, RAT N, P1 6.3.2026 19.6.2026
GBM P1 6.3.2026 19.6.2026"

l) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.1332 und US-2.1333 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1332 POU, RAT N, P1 12.3.2026 21.6.2026
GBM P1 12.3.2026 21.6.2026
US-2.1333 POU, RAT N, P1 13.3.2026 21.6.2026
GBM P1 13.3.2026 21.6.2026"

m) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1372 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1372 POU, RAT N, P1 21.4.2026 11.6.2026
GBM P1 21.4.2026 11.6.2026"

n) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten wird nach der Zeile für die Zone US-2.1396 folgende Zeile für die Zone US-2.1397 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1397 POU, RAT N, P1 12.6.2026
GBM P1 12.6.2026"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE