Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 der Kommission vom 13. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 in Bezug auf die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen, vereinfachte Erklärungen für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, Notfallregelungen und andere Maßnahmen zur Vereinfachung der Nutzung des Informationssystems
(ABl. L 2026/1565 vom 14.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2023/1115 enthält Vorschriften zur Minimierung des Beitrags der Union zur Entwaldung und Waldschädigung. Sie wurde hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern durch die Verordnung (EU) 2025/2650 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert. Insbesondere wurden neue Kategorien der "nachgelagerten Marktteilnehmer" und der "Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger" eingeführt. Mit den Änderungen werden die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler von der Verpflichtung zur Übermittlung von Sorgfaltserklärungen über das Informationssystem gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115 (im Folgenden "Informationssystem") befreit und die Möglichkeit für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger eingeführt, eine vereinfachte Erklärung über das Informationssystem zu übermitteln.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission 3 sind Vorschriften für die Funktionsweise des Informationssystems festgelegt. Die genannte Durchführungsverordnung sollte die Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 durch die Verordnung (EU) 2025/2650 berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften für die Zuweisung von Sorgfaltserklärungen im Informationssystem an die zuständigen Behörden sollten geändert werden, um sie mit den Vorschriften für die Zuweisung von vereinfachten Erklärungen in Einklang zu bringen.
(4) Eine Reihe von Begriffsbestimmungen sollte geändert und ergänzt werden, um den an der Verordnung (EU) 2023/1115 vorgenommenen Änderungen Rechnung zu tragen.
(5) Gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2023/1115 sind Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger verpflichtet, eine vereinfachte Erklärung zu übermitteln, die sie nach wesentlichen Änderungen der von ihnen übermittelten Informationen aktualisieren können. Daher sollten Vorschriften festgelegt werden, die eine solche Übermittlung und Aktualisierung ermöglichen.
(6) Um die operative Flexibilität und die langfristige Anpassungsfähigkeit der IT-Infrastruktur, in der das Informationssystem gehostet wird, einschließlich der zugrunde liegenden Funktionen, zu gewährleisten, sollte der Verweis auf die TRACES-Infrastruktur gestrichen werden.
(7) Um technischen Beschränkungen in Bezug auf die Dateigröße von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen, die im Informationssystem übermittelt werden können, Rechnung zu tragen und Störungen der Zollverfahren zu vermeiden, sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, um die Zusammenfassung individueller Referenznummern oder Identifikationsnummern im Informationssystem durch die Übermittlung einer neuen Sorgfaltserklärung oder einer neuen vereinfachten Erklärung zu ermöglichen.
(8) Damit die zuständigen Behörden die Informationssystem-Nutzer und deren Konten verwalten können, muss eine entsprechende Funktion im Informationssystem entwickelt werden. Gleichzeitig sollten Vorschriften festgelegt werden, die es der Kommission ermöglichen, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, wenn nationales Fachwissen benötigt wird oder wenn eine Überprüfung der Informationen durch eine zuständige Behörde erforderlich ist, damit die Kommission Anträge in Bezug auf das Informationssystem validieren kann.
(9) Wird der Zugang zum Informationssystem über einen Webdienst gewährt, so sollte das Informationssystem die notwendigen Voraussetzungen für eine solche Verbindung schaffen.
(10) Um eine eindeutige Identifizierung der Informationssystem-Nutzer zu gewährleisten, sollte sich jeder Nutzer dort nur einmal registrieren können und verpflichtet sein, eine Kennung anzugeben, die eine solche eindeutige Identifizierung ermöglicht.
(11) Darüber hinaus sollte sichergestellt sein, dass die Informationssystem-Nutzer in der Lage sind, ihre Registrierungsinformationen im Informationssystem auf dem neuesten Stand zu halten.
(12) Um die Sicherheit und die kontinuierliche Verfügbarkeit des Informationssystems zu gewährleisten, sollte die Kommission erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen können, um Bedingungen für einzelne Interaktionen mit dem Informationssystem vorzuschreiben.
(13) Gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1115 muss die Kommission Notfallregelungen für den Fall festlegen, dass die Funktionen des Informationssystems nicht verfügbar sind. Um die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 zu gewährleisten, sollten solche Notfallregelungen Informationspflichten und die Bereitstellung einer Notfall-Referenznummer und einer Notfall-Identifikationsnummer umfassen.
(14) Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(15) Um ausreichend Zeit für die technische Anpassung des Informationssystems an die geänderten Vorschriften für die Zuweisung von Sorgfaltserklärungen an die zuständigen Behörden einzuräumen, sollte der Geltungsbeginn dieser Vorschriften verschoben werden.
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Funktionsweise des Informationssystems festgelegt, darunter Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten, den Datenaustausch mit anderen IT-Systemen und Notfallregelungen für den Fall, dass die Funktionen des Informationssystems nicht verfügbar sind."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) entwickelt das Informationssystem;".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das Informationssystem wird von den Marktteilnehmern und gegebenenfalls ihren Bevollmächtigten für die Übermittlung und Verwaltung von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen, von den Mitgliedstaaten für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 und von nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 verwendet. Es wird außerdem von den zuständigen Behörden, Zollbehörden und der Kommission für den Zugang zu, die Bearbeitung und die Verwaltung von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen verwendet, einschließlich des Austauschs von Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, zwischen den zuständigen Behörden, Zollbehörden und der Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115. Ein solcher Informationsaustausch entspricht den in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 enthaltenen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Sorgfaltserklärungen werden im Informationssystem den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugewiesen, in dem der Marktteilnehmer niedergelassen ist. Ist der Marktteilnehmer außerhalb der Union niedergelassen, so werden die Sorgfaltserklärungen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugewiesen, dem der Marktteilnehmer gemäß seiner im Informationssystem bereitgestellten eindeutigen Kennung zugeordnet ist."
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die vereinfachten Erklärungen werden im Informationssystem den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugewiesen, in dem der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger niedergelassen ist. Ist der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger außerhalb der Union niedergelassen, so wird die vereinfachte Erklärung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugewiesen, mit dem der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger gemäß seiner im Informationssystem angegebenen eindeutigen Kennung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger verbunden ist. Stellt ein Mitgliedstaat die Informationen über die vereinfachte Erklärung gemäß Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 im Informationssystem zur Verfügung, so wird die vereinfachte Erklärung den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugewiesen."
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
"b) 'Informationssystem-Akteur' bezeichnet die zuständigen Behörden und Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 und die Kommission, die die ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 übertragenen Aufgaben wahrnehmen;
c) 'Informationssystem-Nutzer' bezeichnet Marktteilnehmer, einschließlich Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern, und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 sowie gemäß Artikel 4a Absatz 4 der genannten Verordnung handelnde Mitgliedstaaten, die über eine individuelle Registrierung in EU Login, dem Authentifizierungsdienst der Kommission, und die Bereitstellung einer eindeutigen Kennung identifiziert werden;".
b) Folgender Buchstabe da wird eingefügt:
"da) 'vereinfachte Erklärung' bezeichnet eine vom Informationssystem-Nutzer gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 übermittelte vereinfachte Erklärung;".
c) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) 'Referenznummer' bezeichnet die Referenznummer, die der Sorgfaltserklärung vom Informationssystem zugewiesen wird;".
d) Der folgende Buchstabe ea wird eingefügt:
"ea) 'Identifikationsnummer' bezeichnet die Kennung, die der vereinfachten Erklärung vom Informationssystem zugewiesen wird;".
e) Die Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:
"f) 'Prüfnummer' bezeichnet einen Sicherheitscode, der der Sorgfaltserklärung oder der vereinfachten Erklärung vom Informationssystem zugewiesen wird, um die darin enthaltenen Daten zusätzlich zu schützen;
g) 'Erstellung von Risikoprofilen' bezeichnet die Feststellung der Risiken der Nichtkonformität eines in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallenden relevanten Erzeugnisses im Informationssystem auf der Grundlage von Risikokriterien für die Zwecke der Zuweisung eines Risikostatus für alle Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen, die über das Informationssystem übermittelt werden, auch nach deren Änderung oder Aktualisierung."
4. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Enthält ein relevantes Erzeugnis Holz oder wurde es unter Verwendung von Holz hergestellt, so geben die Informationssystem-Nutzer in der Sorgfaltserklärung die vollständigen wissenschaftlichen Namen der entsprechenden Arten des Holzes an."
5. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
"Artikel 4a Übermittlung, Aktualisierung und Widerruf von vereinfachten Erklärungen
(1) Der Informationssystem-Nutzer übermittelt die vereinfachte Erklärung im Informationssystem, es sei denn, die Informationen werden gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellt.
(2) Sind alle in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgeführten Informationen in einem System oder einer Datenbank verfügbar, das bzw. die nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats besteht, so ermöglicht es das Informationssystem den Mitgliedstaaten, diese Informationen und gegebenenfalls deren Aktualisierungen für jeden Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger gemäß Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 im Informationssystem zur Verfügung zu stellen. Das Informationssystem weist jedem einzelnen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger eine Identifikationsnummer für die bereitgestellten Informationen zu. Die Identifikationsnummer wird dem jeweiligen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und von diesem Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/1115 und der vorliegenden Verordnung verwendet.
(3) Eine aktualisierte Fassung der vereinfachten Erklärung wird gemäß den Absätzen 1 und 2 an das Informationssystem übermittelt und dort zur Verfügung gestellt. Die der vereinfachten Erklärung zugeordnete Identifikationsnummer wird im Falle einer Aktualisierung beibehalten.
(4) Im Informationssystem werden die vereinfachten Erklärungen und deren Aktualisierungen dokumentiert.
(5) Gemäß Artikel 6 löst eine Aktualisierung der vereinfachten Erklärung die Erstellung eines neuen Risikoprofils der gesamten aktualisierten vereinfachten Erklärung aus.
(6) Das Informationssystem muss es den Informationssystem-Nutzern ermöglichen, vereinfachte Erklärungen zu widerrufen.
(7) Eine vereinfachte Erklärung darf nicht widerrufen werden, nachdem sie von demselben Informationssystem-Nutzer gemäß Artikel 8a als Referenz verwendet wurde."
6. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Eine Sorgfaltserklärung darf nicht geändert oder widerrufen werden, nachdem sie als Referenz in einer von demselben Informationssystem-Nutzer zur Zusammenfassung gemäß Artikel 8a übermittelten Sorgfaltserklärung verwendet wurde."
b) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) ein relevantes Erzeugnis, für das eine Sorgfaltserklärung vorliegt, wurde gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Union in Verkehr gebracht oder ausgeführt;".
7. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"(2) Für die Zwecke von Absatz 1 müssen die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Risikoprofile im Informationssystem zu erstellen, um fundierte Entscheidungen für die Auswahl von Marktteilnehmern, einschließlich Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern, nachgelagerten Marktteilnehmern, Händlern, bzw. von mit der Sorgfaltserklärung oder der vereinfachten Erklärung verbundenen relevanten Erzeugnissen, für die eine Kontrolle durchgeführt werden soll, zu treffen. Diese Risikoprofile stützen sich unter anderem auf die Risikokriterien, die im jährlichen Kontrollplan der zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegt sind.
(3) Nach der Übermittlung über das Informationssystem wird für jede Sorgfaltserklärung und jede vereinfachte Erklärung ein automatisches elektronisches Risikoprofil erstellt und jeder Sorgfaltserklärung und jeder vereinfachten Erklärung wird vom Informationssystem ein Risikostatus zugewiesen, der dem Informationssystem-Nutzer nicht mitgeteilt wird.
(4) Die zuständigen Behörden können Sorgfaltserklärungen oder vereinfachte Erklärungen in jeder Phase nach der Einreichung der Sorgfaltserklärung oder der vereinfachten Erklärung, auch nach einer Zusammenfassung gemäß Artikel 8a, überprüfen, um festzustellen, ob ein relevantes Erzeugnis Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 entspricht. In diesem Fall können die zuständigen Behörden der Sorgfaltserklärung oder der vereinfachten Erklärung oder der entsprechenden zusammenfassenden Erklärung infolge der Überprüfung einen neuen Risikostatus zuweisen. Weist die zuständige Behörde einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung oder einer entsprechenden zusammenfassenden Erklärung einen neuen Risikostatus zu, so hat dieser neue Risikostatus Vorrang vor einem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zugewiesenen Risikostatus. Im Informationssystem werden alle Änderungen des Risikostatus einer vereinfachten Erklärung oder einer entsprechenden zusammenfassenden Erklärung dokumentiert."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Der der Sorgfaltserklärung oder der vereinfachten Erklärung zugewiesene Risikostatus ist nur für die Informationssystem-Akteure sichtbar."
8. Die Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 7 Zuweisung und Bereitstellung von Referenznummern, Identifikationsnummern und Prüfnummern
(1) Das Informationssystem weist unverzüglich nach Abschluss der in Artikel 6 genannten Erstellung eines Risikoprofils der vom Informationssystem-Nutzer eingereichten Sorgfaltserklärung eine Referenznummer und der vom Informationssystem-Nutzer eingereichten vereinfachten Erklärung eine Identifikationsnummer zu. Gleichzeitig weist es eine mit der Sorgfaltserklärung oder der vereinfachten Erklärung verbundene Prüfnummer zu.
(2) Die Referenznummer oder die Identifikationsnummer und die damit verbundene Prüfnummer werden dem Informationssystem-Nutzer nach Erstellung des Risikoprofils gemäß Artikel 6 bereitgestellt.
(3) Die zuständigen Behörden können die Bereitstellung der Referenznummer oder der Identifikationsnummer und der damit verbundenen Prüfnummer im Informationssystem verzögern, um festzustellen, ob die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen sowie insbesondere um sicherzustellen, dass die ermittelte Situation gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht auf dieses relevante Erzeugnis zutrifft. Diese Verzögerung muss so kurz wie möglich gehalten werden und darf den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Zeitraum nicht überschreiten. Dieser Zeitraum kann nach Ermessen der zuständigen Behörde so lange wie nötig um zusätzliche Zeiträume gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 verlängert werden, damit sie ihre Kontrollen durchführen und ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 und der vorliegenden Verordnung nachkommen kann.
Artikel 8 Abweisung von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen
(1) Die zuständigen Behörden können eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung innerhalb des in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Zeitraums ab dem Zeitpunkt abweisen, zu dem im Informationssystem gemäß Artikel 6 ein hohes Risiko von Verstößen festgestellt wird. Die Abweisung einer Sorgfaltserklärung ist nicht mehr möglich, sobald dem Informationssystem-Nutzer die Referenznummer dieser Sorgfaltserklärung zur Verfügung steht.
(2) Das in einer abgewiesenen Sorgfaltserklärung oder in einer abgewiesenen vereinfachten Erklärung angemeldete Erzeugnis gilt ab dem Zeitpunkt der Abweisung als Erzeugnis, für das keine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung gemäß Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1115 vorliegt.
(3) Die Abweisung ist im Informationssystem durch die Zuweisung eines spezifischen Status für die entsprechende Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung zu kennzeichnen."
9. In Kapitel II wird folgender Artikel 8a angefügt:
"Artikel 8a Zusammenfassung von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen innerhalb des Informationssystems
(1) Informationssystem-Nutzer können einzelne Sorgfaltserklärungen oder vereinfachte Erklärungen zusammenfassen, indem sie eine neue Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung einreichen, in der auf einzelne Sorgfaltserklärungen oder vereinfachte Erklärungen verwiesen wird, die zuvor von demselben Informationssystem-Nutzer oder für denselben Marktteilnehmer oder Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, gegebenenfalls von einem Bevollmächtigten, über die zuvor übermittelten Referenznummern oder Identifikationsnummern eingereicht wurden (im Folgenden 'zusammenfassende Sorgfaltserklärung oder zusammenfassende vereinfachte Erklärung').
(2) Das Informationssystem weist den einzelnen Sorgfaltserklärungen oder vereinfachten Erklärungen einen spezifischen Status zu, sobald in der zusammenfassenden Sorgfaltserklärung oder zusammenfassenden vereinfachten Erklärung auf sie Bezug genommen wird, um festzustellen, ob sie zusammengefasst und durch die zusammenfassende Sorgfaltserklärung oder zusammenfassende vereinfachte Erklärung ersetzt werden.
(3) Für die Zwecke der Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1115 tritt die zusammenfassende Sorgfaltserklärung oder zusammenfassende vereinfachte Erklärung an die Stelle der einzelnen Sorgfaltserklärung oder vereinfachten Erklärung. Die zusammenfassende Sorgfaltserklärung oder zusammenfassende vereinfachte Erklärung deckt daher das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr der relevanten Erzeugnisse ab, die in den einzelnen Sorgfaltserklärungen oder vereinfachten Erklärungen, auf die darin verwiesen wird, enthalten sind. Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 teilen die Informationssystem-Nutzer anstelle der individuellen Referenznummern oder Identifikationsnummern, denen gemäß Absatz 2 ein spezifischer Status zugewiesen wurde, die Referenznummer oder die Identifikationsnummer der zusammenfassenden Sorgfaltserklärung oder zusammenfassenden vereinfachten Erklärung mit oder stellen diese zur Verfügung."
10. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Bereitstellung von Wissen, Schulungen und Unterstützung einschließlich technischer Unterstützung im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationssystems für Informationssystem-Nutzer und Informationssystem-Akteure und in Fällen, die nationales Fachwissen erfordern, Ersuchen um Unterstützung der zuständigen Behörden;".
b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Gewährung des Zugangs für Informationssystem-Nutzer, die der Aufsicht der zuständigen Behörden unterliegen, und erforderlichenfalls Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, um von Informationssystem-Nutzern bereitgestellte Identifizierungsinformationen und andere Informationen, deren Gültigkeit nur von den Mitgliedstaaten bewertet werden kann, zu überprüfen;".
c) Folgender Buchstabe ca wird eingefügt:
"ca) Entwicklung einer Funktion im Informationssystem, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, die Informationssystem-Nutzer zu verwalten, auch im Hinblick auf die unter Buchstabe h aufgeführten Tätigkeiten, und Daten im Zusammenhang mit den Informationssystem-Nutzern zu extrahieren;".
d) Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:
"e) Bereitstellung von Webdiensten für Informationssystem-Nutzer, die auf gemeinsamen technischen Spezifikationen beruhen, mithilfe derer sie Sorgfaltserklärungen und vereinfachte Erklärungen, einschließlich der zusammenfassenden Erklärungen, im Informationssystem automatisch übermitteln und verwalten können, und erforderlichenfalls Festlegung der Bedingungen für die Verbindung und Nutzung dieser Webdienste;
f) Bereitstellung von Webdiensten für zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die auf gemeinsamen technischen Spezifikationen beruhen, mithilfe derer sie Aufgaben in Bezug auf die Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen, einschließlich der zusammenfassenden Erklärungen, im Informationssystem automatisch durchführen können, und erforderlichenfalls Festlegung der Bedingungen für die Verbindung und Nutzung dieser Webdienste;".
e) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
"h) Aussetzung und Widerruf des Zugangs für Informationssystem-Nutzer, auch um gegen Fälle der Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) 2023/1115 oder der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen vorzugehen, auf Antrag der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Informationssystem-Nutzer niedergelassen ist oder, bei außerhalb der Union niedergelassenen Nutzern, der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dem der Informationssystem-Nutzer gemäß seiner bei der Registrierung im Informationssystem bereitgestellten eindeutigen Kennung zugeordnet ist."
11. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Nur registrierte Informationssystem-Nutzer haben Zugriff auf das Informationssystem. Die Informationssystem-Nutzer richten im Informationssystem ein einziges Konto ein. Das Informationssystem ermöglicht es den Informationssystem-Nutzern, unter einem Konto unterschiedliche Rollen anzulegen."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Über die Referenz- und Prüfnummern der zugehörigen Sorgfaltserklärungen und über die Identifikationsnummern und Prüfnummern der zugehörigen vereinfachten Erklärungen, einschließlich der zusammenfassenden Sorgfaltserklärungen oder zusammenfassenden vereinfachten Erklärungen haben die Informationssystem-Nutzer Zugriff auf die Informationen im Informationssystem, die sie übermittelt haben oder auf die ihnen von einem anderen Informationssystem-Nutzer Zugriff gewährt wurde."
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Das Informationssystem ermöglicht es den Informationssystem-Nutzern, ihre Registrierungsinformationen auf dem neuesten Stand zu halten."
12. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Kommission hat Zugriff auf alle Daten, Informationen und Dokumente im Informationssystem, um diese gemäß Artikel 21 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 zu verarbeiten, Berichte zu erstellen sowie das Informationssystem zu entwickeln, zu betreiben und zu pflegen."
13. Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die in Sorgfaltserklärungen enthaltenen personenbezogenen Daten werden im Informationssystem nicht länger als fünf Jahre ab dem Tag der Übermittlung der Sorgfaltserklärung im Informationssystem oder im Falle einer zusammenfassenden Erklärung gemäß Artikel 8a ab dem Tag der Zusammenfassung gespeichert; die in den vereinfachten Erklärungen enthaltenen personenbezogenen Daten werden im Informationssystem für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt gespeichert, zu dem die vereinfachte Erklärung im Informationssystem widerrufen wurde."
14. In Artikel 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Kommission kann die folgenden Maßnahmen ergreifen:
Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden und die Informationssystem-Nutzer unverzüglich über die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen."
15. Folgender Artikel 15a wird eingefügt:
"Artikel 15a Notfallregelungen
(1) Bis zum 30. Dezember 2026 stellt die Kommission auf einer öffentlich zugänglichen Website Folgendes zur Verfügung:
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Notfallmaßnahmen umfassen mindestens Folgendes:
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c gilt ab dem 15. Oktober 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2026
2) Verordnung (EU) 2025/2650 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern (ABl. L, 2025/2650, 23.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2650/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission vom 4. Dezember 2024 über die Funktionsweise des Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union (ABl. L, 2024/3084, 6.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3084/oj).
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