Frame öffnen

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1696 der Kommission vom 14. Juli 2026 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pelargonsäure gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1696 vom 15.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Pelargonsäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Pelargonsäure gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 1. Dezember 2026 aus.

(4) Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pelargonsäure wurde Griechenland, dem berichterstattenden Mitgliedstaat, und Österreich, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5) Die Antragsteller haben dem berichterstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") die ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für zulässig erachtet.

(6) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 5. Mai 2020 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlug der berichterstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Pelargonsäure zu erneuern.

(7) Die Behörde hat die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung den Antragstellern und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und eine öffentliche Konsultation dazu eingeleitet. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8) Die Behörde übermittelte der Kommission am 29. Juli 2021 ihre Schlussfolgerung 6 und am 16. April 2025 ihre aktualisierte Schlussfolgerung 7, wonach unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 davon ausgegangen werden kann, dass Pelargonsäure enthaltende Pflanzenschutzmittel die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen. Die Behörde ermittelte für einige, aber nicht alle bewerteten repräsentativen Verwendungszwecke Risiken in Bezug auf Grundwasser, Wasserorganismen, Nichtzielarthropoden, einschließlich Bienen, und Bodenorganismen, jedoch keinen kritischen Problembereich.

(9) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 13. Oktober 2022 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 25. Januar 2023 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.

(10) Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin von den Antragstellern vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt.

(11) In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Pelargonsäure wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12) Obwohl sich die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pelargonsäure auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke stützt, werden hierdurch nicht die Verwendungszwecke beschränkt, für die Pelargonsäure enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen.

(13) Die Genehmigung für Pelargonsäure sollte daher erneuert werden.

(14) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sowie der Ergebnisse der Risikobewertung müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Pelargonsäure enthalten, insbesondere auf den Schutz von Grundwasser, Wasserorganismen, Nichtzielarthropoden, einschließlich Bienen, und Bodenorganismen zu achten, gegebenenfalls auch durch die Einführung von Risikominderungsmaßnahmen, wobei den lokalen agrarökologischen Bedingungen und den Modalitäten der Verwendung der Pflanzenschutzmittel Rechnung zu tragen ist.

(15) Pelargonsäure wurde im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 unter demselben Eintrag wie mehrere andere Fettsäuren aufgeführt. Mit der Erneuerung der Genehmigung für Pelargonsäure sollte dieser Eintrag geändert werden, indem Pelargonsäure gestrichen und in einem eigenen Eintrag aufgeführt wird.

(16) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(17) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2221 der Kommission 8 wurde die Laufzeit der Genehmigung für Pelargonsäure bis zum 1. Dezember 2026 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Pelargonsäure wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2026

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj.

2) Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008 S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/127/oj).

3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/414/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.09.2012 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/844/oj).

6) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2021. Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance pelargonic acid (nonanoic acid); EFSA Journal 2021;19(8):6813, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6813.

7) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2025. Updated peer review of the pesticide risk assessment of the active substance pelargonic acid (nonanoic acid); EFSA Journal 2025;23(6):9408, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9408.

8) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2221 der Kommission vom 6. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Acequinocyl, Aluminiumsilicat, Emamectin, Fettsäuren C7 bis C20, Pendimethalin, Pflanzenöl/Rapsöl und Triclopyr (ABl. L, 2024/2221 vom 09.09.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2221/oj).


.

Anhang I


Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit 1 Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
Pelargonsäure
CAS Nr. 112-05-0
CIPAC-Nr. 888
Nonansäure > 889 g/kg
Lebensmittelqualität gemäß Spezifikation E 570 Speisefettsäuren in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 2:
Glührückstand: höchstens 0,1 %
Unverseifbare Fraktion: höchstens 1,5 %
Wassergehalt höchstens 0,2 % (Karl-Fischer-Verfahren)
Arsen höchstens 3 mg/kg
Blei höchstens 1 mg/kg
Quecksilber höchstens 1 mg/kg
Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:
  • Hexansäure
  • Heptansäure
  • Octansäure

Grenzwert: Summe der drei Verunreinigungen < 50 g/kg

1. Oktober 2026

30. September 2041

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pelargonsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten ausgebracht wird, in denen empfindliche Grundwasserleiter unter überwiegend alkalischen Böden vorkommen;
  • den Schutz von Wasserorganismen, Nichtzielarthropoden, einschließlich Bienen, und Bodenorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

2) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).


.

Anhang II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

1. In Teil A erhält der Eintrag 230 Fettsäuren C7 bis C20 folgende Fassung:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit 1 Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
"230 Fettsäuren C7 bis C20
CAS-Nr. 67701-09-1 (Fettsäuren C7-C18 und ungesättigte C18-Kaliumsalze)
124-07-2 (Caprylsäure)
334-48-5 (Caprinsäure)
CIPAC-Nr. nicht vergeben
Caprylic Acid, Capric Acid (jeweils ISO)
Octanoic Acid, Decanoic Acid (jeweils IUPAC)
> 838 g/kg Fettsäuren 1. September 2009 1. Dezember 2026

Teil A

Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid, Herbizid und Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fettsäuren (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten."

2. In Teil B wird f olgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit 1 Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
"181 Pelargonsäure
CAS Nr. 112-05-0
CIPAC-Nr. 888
Nonansäure > 889 g/kg
Lebensmittelqualität gemäß Spezifikation E 570 Speisefettsäuren in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 2
Glührückstand: höchstens 0,1 %
Unverseifbare Fraktion: höchstens 1,5 %
Wassergehalt: höchstens 0,2 % (Karl-Fischer-Verfahren)
Arsen: höchstens 3 mg/kg
Blei: höchstens 1 mg/kg
Quecksilber: höchstens 1 mg/kg
Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:
  • Hexansäure
  • Heptansäure
  • Octansäure

Grenzwert: Summe der drei Verunreinigungen < 50 g/kg

1. Oktober 2026 30. September 2041 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pelargonsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten ausgebracht wird, in denen empfindliche Grundwasserleiter unter überwiegend alkalischen Böden vorkommen;
  • den Schutz von Wasserorganismen, Nichtzielarthropoden, einschließlich Bienen, und Bodenorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

2) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj)."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen