Durchführungsverordnung (EU) 2026/1708 des Rates vom 13. Juli 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1485 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland

(ABl. L 2026/1708 vom 13.07.2026)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Mai 2024 die Verordnung (EU) 2024/1485 angenommen.

(2) Am 15. September 2025 hat der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ernannte Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation einen Bericht mit dem Titel "Situation der Menschenrechte in der Russischen Föderation" veröffentlicht. In dem Bericht wird betont, dass die russischen Behörden weiterhin neue Technologien einsetzen, um die Meinungsfreiheit, den Zugang zu Informationen und die Vereinigungsfreiheit einzuschränken.

(3) Am 16. März 2026 gab der Stellvertretende Ständige Vertreter der Europäischen Union bei den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen in Genf im Rahmen der 61. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen eine Erklärung im Namen der Union ab. In der Erklärung werden auf das Schärfste die anhaltenden Verstöße Russlands gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht in der Ukraine verurteilt, wie summarische Hinrichtungen von Kriegsgefangenen und inhaftierten Zivilpersonen, willkürliche Inhaftierungen, die systematische und weit verbreitete Anwendung von Folter und anderen Formen der Misshandlung, einschließlich Vergewaltigung und sonstiger konfliktbezogener sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt.

(4) Die Union verurteilt weiterhin unbeirrbar die Menschenrechtsverletzungen und die Repressionen in Russland.

(5) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Auffassung, dass 11 natürliche Personen und 5 Organisationen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1485 aufgenommen werden sollten.

(6) Die Verordnung (EU) 2024/1485 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1485 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2026.

1) ABl. L, 2024/1485, 27.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1485/oj.


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Anhang

Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1485 wird wie folgt geändert:



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