Verordnung (EU) 2026/1724 des Rates vom 13. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben
(ABl. L 2026/1724 vom 14.07.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf die Verordnung (GASP) 2026/1705 des Rates vom 13. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2135 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 9. Oktober 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2135 2 und die Verordnung (EU) 2023/2147 3 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben, angenommen. Zu diesen Maßnahmen gehören ein Reiseverbot, das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen und das Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
(2) Am 21. April 2026 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik anlässlich des dritten Jahrestages des Kriegsausbruchs in Sudan eine Erklärung im Namen der Union abgegeben. In der Erklärung wurde hervorgehoben, dass durch den Konflikt zwischen den sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces - SAF), den Rapid Support Forces (RSF) und den ihnen jeweils angeschlossenen Milizen Leben zerstört und die in der Revolution der Jahre 2018 und 2019 zum Ausdruck gebrachten Bestrebungen der Bevölkerung zunichte gemacht werden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Union alle zur Verfügung stehenden Instrumente - einschließlich diplomatischer Bemühungen und restriktiver Maßnahmen - einsetzen werde, um auf Frieden hin zu drängen, einschließlich weiterer Sanktionen gegen die sudanesische Kriegswirtschaft.
(3) Angesichts der sehr ernsten Lage in Sudan hat der Rat am 13. Juli 2026 den Beschluss (GASP) 2026/1705 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2135 angenommen, mit dem ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr und der Verbringung - ob unmittelbar oder mittelbar - von Gold eingeführt werden, wenn dieses seinen Ursprung in Sudan hat und aus Sudan in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurde, sowie ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr - ob unmittelbar oder mittelbar - von für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung in Sudan verwendbaren Gütern mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan.
(4) Der Rat hat bestimmte Güter ermittelt, die seiner Ansicht nach im Mittelpunkt des Prozesses des Goldbergbaus bzw. der Goldgewinnung in Sudan stehen. Um die ordnungsgemäße Beendigung bestehender einschlägiger Verträge zu ermöglichen, ist es angezeigt, eine vorübergehende Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr dieser Güter vorzusehen.
(5) Diese Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Zur Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2026/1705 ist daher eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(6) Die Verordnung (EU) 2023/2147 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2023/2147 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:
"i) 'Vermittlungsdienste'
j) 'Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen' jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar;
k) 'technische Hilfe' jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein."
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 1a
(1) Es ist verboten, in Anhang III aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Sudan hat und nach dem 15. Juli 2026 aus Sudan in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurde.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Sudan, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist."
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 1b
(1) Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführten für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung verwendbaren Güter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates * gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gegenebenfalls nicht für Güter, die für humanitäre Zwecke, für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
(4) In Bezug auf Güter des KN-Codes 2837 11 und unbeschadet der Genehmigungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für die Vollstreckung bis zum 16. Januar 2027 oder für Verträge, die vor 15. Juli 2026 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung derartiger Verträge erforderlich sind.
____
*) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj)."
4. Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung angefügt.
5. Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung angefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2026.
2) Beschluss (GASP) 2023/2135 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben (ABl. L, 2023/2135, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2135/oj).
3) Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben (ABl. L, 2023/2147, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2147/oj).
| Anhang I |
"Anhang III
Liste der Waren nach Artikel 1 A
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| 7108 | Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver | |
| 7112 91 | Abfälle und Schrott von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz) | |
| ex | 7118 90 | Goldmünzen" |
| Anhang II |
"Anhang IV
Liste der Waren nach Artikel 1 B
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| 2805 40 | Quecksilber | |
| 2837 11 | Cyanide und Cyanidoxide des Natriums" |
| ENDE |