Durchführungsverordnung (EU) 2026/1727 der Kommission vom 10. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich einiger mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 eingeführter Bestimmungen

(ABl. L 2026/1727 vom 13.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Ergänzende Dateien zur VO (EU) 1306/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 sind die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und besondere Regeln für diese Verwaltung vorgesehen.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 3 ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwendet werden ("Windhundverfahren").

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 der Kommission 4 wurden die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 infolge des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits 5 (im Folgenden "ITA") in Bezug auf bestimmte Zollkontingente geändert.

(4) Das ITA wird seit dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 ist daher ebenfalls seit dem 1. Mai 2026 anwendbar.

(5) Gemäß den Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4920 und 09.4925 in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ist ein Nachweis für den Handel erforderlich, wenn das Erfordernis der Referenzmenge ausgesetzt wird. Für diesen Fall sollte daher die für den Nachweis für den Handel erforderliche Mindestmenge festgelegt werden.

(6) Das ITA sieht vor, dass die Union ein Zollkontingent für Schweinefleisch mit Ursprung in Paraguay eröffnet. Dieses Zollkontingent wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 eröffnet. Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4945 in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 betrifft nur Schweinefleisch mit Ursprung in Paraguay. Daher ist in der Tabelle der Zollkontingente für dieses Kontingent in der Zeile "Ursprung" korrekt der Ursprung "Paraguay" festgelegt. Die Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" enthält jedoch dem widersprechende Anweisungen: Der Verweis im zweiten und vierten Satz auf den Ursprung "Mercosur" ist falsch, da das Schweinefleisch seinen Ursprung nur in Paraguay und nicht in einem anderen Mercosur-Staat haben darf.

(7) Damit das ITA korrekt umgesetzt werden kann, sollte daher präzisiert werden, welche besonderen Vermerke auf der Lizenz anzugeben sind.

(8) Die in Erwägungsgrund 6 beschriebenen Fehler sollten rückwirkend berichtigt werden, da sie zu Verwirrung hinsichtlich des Geltungsbereichs einer für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4945 erteilten Lizenz führen könnten. Tatsächlich gingen für dieses Zollkontingent im Zeitraum der Lizenzbeantragung Mai 2026 keine Lizenzanträge ein, sodass für dieses Zollkontingent im ersten Teilzeitraum des Jahres 2026 keine Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Diese Änderung des Anhangs X der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher rückwirkend ab demselben Datum gelten wie die Durchführungsverordnung (EU) 2026/996, also ab dem 1. Mai 2026.

(9) In Artikel 4 Absatz 4a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 muss präzisiert werden, dass auf die Artikel 72a bis 72d der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 Bezug genommen wird.

(10) Bei mehreren Zollkontingenten für Waren mit Ursprung in den Mercosur-Staaten wird die Menge im ITA als Gewichtsäquivalent ausgedrückt. Eine Reihe von Umrechnungskoeffizienten, die für die Verwaltung dieser Zollkontingente erforderlich sind, ist jedoch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 enthalten, da diese nicht im ITA enthalten sind. Die fehlenden Umrechnungskoeffizienten für Fleischerzeugnisse zur Umrechnung des Erzeugnisgewichts in Schlachtkörperäquivalent sollten in die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgenommen werden.

(11) Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0881 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 betrifft Honig, und der Zollkontingentszeitraum ist in Teilzeiträume aufgeteilt. Die im Rahmen dieses Zollkontingents im ersten Teilzeitraum 2026 eingeführte Menge überstieg die für diesen ersten Teilzeitraum verfügbare Menge um 152.040 kg. Um sicherzustellen, dass die anteilige Menge für 2026, die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0881 gewährt wird, nicht überschritten wird, sollte die im ersten Teilzeitraum zu viel eingeführte Menge von der Menge für den letzten Teilzeitraum des Jahres 2026 abgezogen werden.

(12) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge VIII, X und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 4a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall gelten während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761."

2. Anhang I wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Nummer 2 gilt ab dem 1. Mai 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2026

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 der Kommission vom 29. April 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Festsetzung, Änderung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ABl L, 2026/996 vom 30.04.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/996/oj).

5) Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ABl. L, 2026/184, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/184/oj).

.

Anhang I

Die Anhänge VIII, X und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

1. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4920 erhält die Zeile "Nachweis für den Handel" folgende Fassung:

"Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen"

b) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4925 erhält die Zeile "Nachweis für den Handel" folgende Fassung:

"Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen"

2. In Anhang X erhält die Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4945 folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist 'Ja' anzukreuzen.
Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld 'Ursprungsland' der Alpha-2-Code (ISO 31166-1) für Paraguay anzugeben.
Im Feld 24 oder in ELAN unter 'Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)' ist 'Ursprungsnachweis: Mercosur; Dokument nach Artikel 3.30: Paraguay' einzutragen."

3. Anhang XVI Teil D wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden in der Tabelle für die Zollkontingente 09.4920 und 09.4925 folgende Zeilen angefügt:

"0201 10 00 Ganze oder halbe Tierkörper, von Rindern, frisch 100 %
0202 10 00 Ganze oder halbe Tierkörper, von Rindern, gefroren 100 %
0210 99 90 Genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen, von Rindern 100 %
1602 50 10 Nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen, von Rindern 135 %
1602 90 61 Nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen, von Rindern 100 %"

b) In Nummer 1 Buchstabe b werden in der Tabelle für die Zollkontingente 09.4940 und 09.4945 folgende Zeilen angefügt:

"0203 11 10 Ganze oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt 100 %
0203 12 19 Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt 100 %
0203 19 11 Vorderteile und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt 100 %
0203 19 13 Kotelettstränge und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt 100 %
0203 19 15 Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt 100 %
0203 19 59 Anderes Fleisch von Hausschweinen, frisch oder gekühlt 100 %
0203 21 10 Ganze oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, gefroren 100 %
0203 22 19 Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren 100 %
0203 29 11 Vorderteile und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren 100 %
0203 29 13 Kotelettstränge und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren 100 %
0203 29 15 Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren 100 %
0203 29 59 Anderes Fleisch von Hausschweinen, gefroren 100 %
0210 11 11 Schinken und Teile davon, von Schweinen, gesalzen oder in Salzlake 100 %
0210 11 19 Schultern und Teile davon, von Schweinen, gesalzen oder in Salzlake 100 %
0210 11 31 Schinken und Teile davon, von Schweinen, getrocknet oder geräuchert 120 %
0210 11 39 Schultern und Teile davon, von Schweinen, getrocknet oder geräuchert 120 %
0210 12 11 Bäuche (Bauchspeck), von Schweinen, gesalzen oder in Salzlake 100 %
0210 12 19 Bäuche (Bauchspeck), von Schweinen, getrocknet oder geräuchert 120 %
0210 19 10 Bacon-Hälften oder spencers, von Schweinen, gesalzen oder in Salzlake 100 %
0210 19 20 3/4-sides oder middles, von Schweinen, gesalzen oder in Salzlake 100 %
0210 19 30 Vorderteile und Teile davon, von Schweinen, gesalzen oder in Salzlake 100 %
0210 19 40 Kotelettstränge und Teile davon, von Schweinen, gesalzen oder in Salzlake 100 %
0210 19 50 Anderes Fleisch von Schweinen, gesalzen oder in Salzlake 120 %
0210 19 60 Vorderteile und Teile davon, von Schweinen, getrocknet oder geräuchert 120 %
0210 19 70 Kotelettstränge und Teile davon, von Schweinen, getrocknet oder geräuchert 120 %
0210 19 81 Fleisch, ohne Knochen, von Schweinen, getrocknet oder geräuchert 130 %
0210 19 89 Anderes Fleisch von Schweinen, getrocknet oder geräuchert 120 %
0210 99 41 Lebern von Hausschweinen 100 %
0210 99 49 Andere Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen 100 %
1602 41 10 Schinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht 120 %
1602 42 10 Schultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht 120 %
1602 49 11 Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken, zubereitet oder haltbar gemacht 120 %
1602 49 13 Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern, zubereitet oder haltbar gemacht 120 %
1602 49 15 Andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend, zubereitet oder haltbar gemacht 120 %
1602 49 19 Andere Mischungen, zubereitet oder haltbar gemacht 120 %
1602 49 30 Mischungen mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT, zubereitet oder haltbar gemacht 60 %
1602 49 50 Mischungen mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT, zubereitet oder haltbar gemacht 30 %
1602 90 51 Anderes Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht 100 %"

c) In Nummer 1 Buchstabe c werden in der Tabelle für die Zollkontingente 09.4960 und 09.4965 folgende Zeilen angefügt:

"0207 11 10 Gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt 'Hühner 83 v. H.', frisch oder gekühlt 100 %
0207 11 30 Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt 'Hühner 70 v. H.', frisch oder gekühlt 100 %
0207 11 90 Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt 'Hühner 65 v. H.', frisch, gekühlt oder andere Angebotsformen 100 %
0207 12 10 Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt 'Hühner 70 v. H.', gefroren 100 %
0207 12 90 Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt 'Hühner 65 v. H.'; gefroren oder andere Angebotsformen 100 %
0207 13 30 Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, mit Knochen, von Hühnern 'Hausgeflügel', frisch oder gekühlt 100 %
0207 13 40 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, mit Knochen, von Hühnern 'Hausgeflügel', frisch oder gekühlt 100 %
0207 13 99 Andere Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern 'Hausgeflügel', frisch oder gekühlt 100 %
0207 14 30 Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, mit Knochen, von Hühnern 'Hausgeflügel', gefroren 100 %
0207 14 40 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, mit Knochen, von Hühnern 'Hausgeflügel', gefroren 100 %
0207 14 99 Andere Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern 'Hausgeflügel', gefroren 100 %
0207 24 10 Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt 'Truthühner 80 v. H.', frisch oder gekühlt 100 %
0207 24 90 Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt 'Truthühner 73 v. H.'; frisch, gekühlt oder andere Angebotsformen 100 %
0207 25 10 Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt 'Truthühner 80 v. H.', gefroren 100 %
0207 25 90 Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt 'Truthühner 73 v. H.'; gefroren oder andere Angebotsformen 100 %
0207 26 10 Teile von Truthühnern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt 140 %
0207 26 20 Hälften oder Viertel, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 26 30 Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 26 40 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 26 50 Brüste und Teile davon, mit Knochen, frisch oder gekühlt 125 %
0207 26 60 Unterschenkel und Teile davon, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 26 70 Andere Schenkel und Teile davon, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 26 80 Andere Teile, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 26 99 Andere Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt 100 %
0207 27 20 Hälften oder Viertel, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 27 30 Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 27 40 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 27 50 Brüste und Teile davon, mit Knochen, gefroren 125 %
0207 27 60 Unterschenkel und Teile davon, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 27 70 Andere Schenkel und Teile davon, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 27 80 Andere Teile, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 27 99 Andere Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren 100 %
0207 41 20 Gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt 'Enten 85 v. H.', frisch oder gekühlt 100 %
0207 41 30 Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt 'Enten 70 v. H.', frisch oder gekühlt 100 %
0207 41 80 Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt 'Enten 63 v. H.', frisch, gekühlt oder andere Angebotsformen 100 %
0207 42 30 Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt 'Enten 70 v. H.', gefroren 100 %
0207 42 80 Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt 'Enten 63 v. H.', gefroren oder andere Angebotsformen 100 %
0207 44 10 Teile von Enten, ohne Knochen, frisch oder gekühlt 140 %
0207 44 21 Hälften oder Viertel, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 44 31 Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 44 41 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 44 51 Brüste und Teile davon, mit Knochen, frisch oder gekühlt 120 %
0207 44 61 Schenkel und Teile davon, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 44 71 Rümpfe, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 44 81 Andere Teile, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 44 99 Andere Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt 100 %
0207 45 10 Teile, ohne Knochen, gefroren 140 %
0207 45 21 Hälften oder Viertel, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 45 31 Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 45 41 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 45 51 Brüste und Teile davon, mit Knochen, gefroren 120 %
0207 45 61 Schenkel und Teile davon, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 45 71 Rümpfe, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 45 81 Andere Teile, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 45 99 Andere Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren 100 %
0207 51 10 Gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt 'Gänse 82 v. H.', frisch oder gekühlt 100 %
0207 51 90 Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt 'Gänse 75 v. H.', frisch, gekühlt oder andere Angebotsformen 100 %
0207 52 10 Gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt 'Gänse 82 v. H.', gefroren 100 %
0207 52 90 Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt 'Gänse 75 v. H.', gefroren oder andere Angebotsformen 100 %
0207 54 10 Teile, ohne Knochen, frisch oder gekühlt 140 %
0207 54 21 Hälften oder Viertel, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 54 31 Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 54 41 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 54 51 Brüste und Teile davon, mit Knochen, frisch oder gekühlt 120 %
0207 54 61 Schenkel und Teile davon, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 54 71 Rümpfe, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 54 81 Andere Teile, mit Knochen, frisch oder gekühlt 100 %
0207 54 99 Andere Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt 100 %
0207 55 10 Teile, ohne Knochen, gefroren 140 %
0207 55 21 Hälften oder Viertel, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 55 31 Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 55 41 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 55 51 Brüste und Teile davon, mit Knochen, gefroren 120 %
0207 55 61 Schenkel und Teile davon, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 55 71 Rümpfe, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 55 81 Andere Teile, mit Knochen, gefroren 100 %
0207 55 99 Andere Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren 100 %
0207 60 05 Perlhühner, unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren 100 %
0207 60 10 Teile von Perlhühnern, ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren 140 %
0207 60 21 Hälften oder Viertel, mit Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren 100 %
0207 60 31 Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, mit Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren 100 %
0207 60 41 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, mit Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren 100 %
0207 60 51 Brüste und Teile davon, mit Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren 120 %
0207 60 61 Schenkel und Teile davon, mit Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren 100 %
0207 60 81 Andere Teile, mit Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren 100 %
0207 60 99 Andere Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren 100 %
0209 90 00 Geflügelfett 100 %
0210 99 39 Fleisch, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet 145 %
1602 31 11 Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an ausschließlich ungegartem Fleisch von Truthühnern von 57 GHT oder mehr 80 %
1602 31 19 Anderes Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Geflügelfleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Truthühnern von 57 GHT oder mehr 80 %
1602 31 80 Anderes Fleisch von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht 40 %
1602 39 21 Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr 80 %
1602 39 29 Anderes Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr 80 %
1602 39 85 Anderes Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht 40 %"

.

Anhang II

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 erhält die Zeile "Menge" in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0881 folgende Fassung:

"Menge 2026: anteilige Menge von 7.500.000 kg
2027: 15.000.000 kg
2028: 22.500.000 kg
2029: 30.000.000 kg
2030: 37.500.000 kg
2031 und in den Folgejahren: 45.000.000 kg
Die anteilige Menge für das Jahr 2026 wird wie folgt aufgeteilt: 1.402.040 kg für den Teilzeitraum 1. Mai bis 30. Juni, 1.875.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September und 1.722.960 kg für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember.
Für das Jahr 2027 und die Folgejahre wird die jährliche Menge wie folgt aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum."


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