Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731 der Kommission vom 15. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2977, (EU) 2024/2979, (EU) 2024/2980 und (EU) 2024/2982 in Bezug auf geltende Standards bzw. Normen und Spezifikationen

(ABl. L 2026/1731 vom 22.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 5a Absatz 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um ein Höchstmaß an Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung europäischer Brieftaschen für die digitale Identität zu gewährleisten, beruhen die technischen Spezifikationen für die Brieftaschen auf den Arbeiten, die auf Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 der Kommission 2 durchgeführt wurden, insbesondere auf der Architektur und dem Referenzrahmen. Da sich die Architektur und der Referenzrahmen seit der Annahme der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2977 3, (EU) 2024/2979 4, (EU) 2024/2980 5 und (EU) 2024/2982 6 der Kommission erheblich weiterentwickelt haben, sollten diese Durchführungsverordnungen nun geändert werden, um sie an die neuen Standards bzw. Normen, Spezifikationen und Verfahren anzupassen.
Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wurde eine Reihe von Standards bzw. Normen ausgewählt, um diese spezifischen Anforderungen zu erfüllen. Diese Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Da beispielsweise das W3C-VCDM-Format als Referenzformat für Bescheinigungen insbesondere im Bildungssektor verwendet wird, sollten die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität dieses Format auch unterstützen, wenn die neuen Profile im W3C-VCDM-Format verfügbar sind. Diese Standards bzw. Normen sollten erforderlichenfalls angepasst oder ergänzt werden, um die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit europäischer Brieftaschen für die digitale Identität zu gewährleisten und gleichzeitig die grenzübergreifende Interoperabilität und das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern.

(2) Bei jeder Nutzung der Brieftasche, die die Vorlage des Porträtbilds des Brieftaschennutzers erfordert, müssen die Brieftaschenlösungen die Funktion der selektiven Offenlegung unterstützen, und die Offenlegung muss vollständig vom Nutzer kontrolliert werden. Um die Fähigkeit zu bewahren, über die Offenlegung zu entscheiden, und das Porträtbild vor unbeabsichtigten oder unbefugten Offenlegungsverlangen zu schützen, sollte die Architektur der europäischen Brieftaschen für die digitale Identität so konzipiert sein, dass Warnmechanismen vorgesehen sind und dass alle Verwendungen des Porträtbilds protokolliert werden. Um sicherzustellen, dass sich der Brieftaschennutzer der Weitergabe biometrischer Daten bewusst ist, sollten die Warnhinweise deutlich machen, dass die Abfrage eine Weitergabe biometrischer Daten umfasst, und eindeutig die Bestätigung der Offenlegung durch den Nutzer verlangen. Verarbeitet ein vertrauender Beteiligter das Porträtbild zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person oder zur Bestätigung der von dieser Person angegebenen Identität, so gelten die Artikel 6 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sowie alle anderen Anforderungen der genannten Verordnung, einschließlich der Anforderung, dass die Verarbeitung des Porträtbilds durch vertrauende Beteiligte auf das für die beabsichtigte Verwendung notwendige Maß beschränkt sein sollte. Die beabsichtigte Verwendung sollte dem Brieftaschennutzer zusammen mit der dem Offenlegungsverlangen in klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt werden. Um die Sensibilität biometrischer Daten gebührend zu berücksichtigen, sollte der Brieftaschennutzer die Offenlegung des Porträtbilds ausdrücklich und eindeutig bestätigen. Keine Antwort oder vorangekreuzte Kästchen sollten nicht als Bestätigung durch den Brieftaschennutzer gelten. Die ausdrückliche Bestätigung des Brieftaschennutzers sollte eine technische Schutzvorkehrung sein und an sich keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung darstellen. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.

(3) Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, ihre nationalen Verfahren anzupassen, darf das Porträtbild des Brieftaschennutzers erst ab dem 11. August 2028 Teil der obligatorischen Personenidentifizierungsdaten für die natürliche Person sein. Sollen diese Bilder aus bestehenden Ausweisdokumenten wie Personalausweisen oder Reisepässen entnommen werden, gelten die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EU) 2025/1208 8 bzw. (EG) Nr. 2252/2004 9 des Rates.

(4) Nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 müssen Brieftaschen ein Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität anzeigen können, um klar, einfach und erkennbar anzugeben, dass eine Brieftasche im Einklang mit der genannten Verordnung bereitgestellt wurde. Die Verwendung eines solchen Vertrauenssiegels wird das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unterstützen, einen fairen Wettbewerb gewährleisten und die Verbraucherinteressen schützen. Um die Verwendung eines solchen Vertrauenssiegels zu ermöglichen, sollten die visuellen und technischen Merkmale des Vertrauenssiegels festgelegt werden.

(5) Nach Artikel 12b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ermöglichen Torwächter den Anbietern europäischer Brieftaschen für die digitale Identität und den Ausstellern notifizierter elektronischer Identifizierungsmittel eine wirksame Interoperabilität mit und - für die Zwecke der Interoperabilität - den Zugang zu denselben Betriebssystem-, Hardware- oder Software-Funktionen. Eine solche wirksame Interoperabilität und ein solcher Zugang sind kostenlos und werden unabhängig davon bereitgestellt, ob diese Hardware- oder Software-Funktionen, die der Torwächter bei der Erbringung solcher Dienste zur Verfügung hat oder verwendet, Teil des Betriebssystems sind. Da alle Brieftaschenlösungen einen gemeinsamen Satz von Protokollen und Schnittstellen unterstützen sollten, um die Nutzbarkeit, Sicherheit und Interoperabilität in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten Torwächter die Betriebssystem-, Hardware- oder Software-Funktionen aktivieren, die für die Umsetzung der in Anhang XII dieser Verordnung festgelegten Protokolle und Schnittstellen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang sollten Torwächter bei geräteübergreifenden Datenflüssen online sowohl für die Prüfung der räumlichen Nähe als auch für die Datenübertragung zwischen den beiden Geräten einen lokalen Kommunikationskanal, wie er durch die Spezifikation des Client-to-Authenticator-Protokolls (CTAP) Version 2.3 10 ermöglicht wird, gegenüber der Nutzung von CTAP-Hybridtunneldiensten bevorzugen.

(6) Damit die Mitgliedstaaten, die Anbieter von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte und die Brieftaschenanbieter ausreichend Zeit haben, Einzelbrieftaschen in die Lage zu versetzen, Registrierungszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte zu authentifizieren und zu validieren, sollte diese Anforderung erst ab dem 11. August 2028 gelten.

(7) Die Verordnung (EU) 2016/679 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 gelten für jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.

(8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 angehört und gab am 17. April 2026 seine Stellungnahme ab 13.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

"Artikel 3a Schutz des Porträtbilds

(1) Zusätzlich zu den Informationsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Brieftaschenanbieter sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Brieftaschenlösungen den Brieftaschennutzern Warnhinweise geben, wenn auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte die Offenlegung des Porträtbilds verlangen, und darauf hinweisen, dass die Abfrage eine Weitergabe biometrischer Daten umfasst, und dass dafür die Bestätigung der selektiven Offenlegung des Porträtbilds erforderlich ist.

(2) Für die Umsetzung der selektiven Offenlegung des Porträtbilds gegenüber einem auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten stellen die Brieftaschenanbieter sicher, dass die Brieftaschenlösungen verlangen, dass der Brieftaschennutzer die Vorlage des Porträtbilds ausdrücklich und eindeutig bestätigt.

(3) Das Porträtbild darf von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten nicht gespeichert werden, es sei denn, dies ist für die Identifizierung und Authentifizierung im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union erforderlich oder im Unionsrecht oder im nationalen Recht im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union vorgesehen. Das Porträtbild darf nicht an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt werden, es sei denn, dies ist nach dem Datenschutzrecht der Union zulässig."

2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Elektronische Attributsbescheinigungen, die an Einzelbrieftaschen ausgestellt werden, müssen zumindest einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 festgelegten Normen entsprechen."

3. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) wenn die Einzelbrieftaschenbescheinigung der Einzelbrieftasche, an die die Personenidentifizierungsdaten ausgestellt wurden, widerrufen wurde;".

4. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 2 wird gestrichen.

2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Kryptovorgänge in der Brieftasche in Bezug auf kritische Werte, die in einem sicheren Kryptomodul gespeichert und für die Authentifizierung der Brieftaschennutzer nicht erforderlich sind, nur dann durchführen, wenn diese Anwendungen die Brieftaschennutzer zuvor erfolgreich authentifiziert haben;".

3. Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

"Artikel 5a Kryptografische Mechanismen

Die Brieftaschenanbieter verwenden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 nur die in Anhang Ia genannten kryptografischen Mechanismen."

4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Brieftaschenanbieter stellen Einzelbrieftaschenbescheinigungen für jede Einzelbrieftasche aus. Die Brieftaschenanbieter unterzeichnen oder besiegeln die Einzelbrieftaschenbescheinigungen so, dass die Signaturen oder Siegel durch ein Zertifikat gemäß Anhang II Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe h der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 validiert werden können."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Einzelbrieftaschen den technischen Spezifikationen des Anhangs Ib entsprechen."

c) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) stellen von Einzelbrieftaschen unabhängige sichere Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismen für die Brieftaschennutzer bereit;".

5. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) den Namen, Kontaktangaben und die eindeutige Kennung des betreffenden auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten und den Mitgliedstaat, in dem dieser auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte niedergelassen ist;".

6. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Einzelbrieftaschen die im Einklang mit den technischen Spezifikationen für gemeinsame eingebettete Offenlegungsregelungen ausgestellten elektronischen Attributsbescheinigungen gemäß Anhang III verarbeiten können."

7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Erstellen von Signaturen oder Siegeln in mindestens dem in Anhang IV genannten obligatorischen Format für Signaturen und Siegel;".

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Signaturerstellungsanwendungen können entweder in Brieftascheninstanzen integriert oder extern eingerichtet sein."

c) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(4) Die von Einzelbrieftaschen verwendeten Signaturerstellungseinheiten unterstützen zumindest die in Anhang IV genannte Anwendungsprogrammierschnittstelle."

8. Artikel 14 Absatz 1 wird gestrichen.

9. Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

"Artikel 14a Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität

(1) Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Einzelbrieftaschen das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität anzeigen. Das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität hat die in den Anhängen VI und VII festgelegte Form.

(2) Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Einzelbrieftaschen den Brieftaschennutzern den Zugang zu Informationen ermöglichen, anhand deren sie den Zertifizierungsstatus der Brieftaschenlösung überprüfen können. Zu diesem Zweck stellen die Brieftaschenanbieter sicher, dass die entsprechenden Einzelbrieftaschen nach der Registrierung einer Brieftaschenlösung die von der Europäischen Kommission für eine solche Überprüfung bereitgestellten URLs enthalten. Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass ihre Einzelbrieftaschen Zugriff auf Daten des Vertrauenssiegels der europäischen Brieftasche haben, die den technischen Spezifikationen des Anhangs VIII entsprechen.

(3) Die Referenzfarben für das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität sind Pantone Nr. 661 und Nr. 116 oder - bei 4-Farb-Druck - Blau (100 % Cyan + 67 % Magenta + 0 % Gelb + 40 % Schwarz) und Gelb (0 % Cyan + 20 % Magenta + 100 % Gelb + 0 % Schwarz); bei Verwendung von RGB-Farben sind die Referenzfarben Blau (0 Rot + 51 Grün + 153 Blau) und Gelb (255 Rot + 204 Grün + 0 Blau).

(4) Nur wenn eine Farbdarstellung nicht praktikabel ist, darf das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität auch in Schwarz-Weiß gemäß Anhang VII verwendet werden.

(5) Wird das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität auf einem dunklen Hintergrund dargestellt, so kann es in einem Negativformat derselben Hintergrundfarbe verwendet werden. Wird das farbige Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität auf einem farbigen Hintergrund dargestellt, sodass es schwer zu erkennen ist, kann eine das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität abgrenzende Konturlinie verwendet werden, um den Kontrast zu den Hintergrundfarben zu verbessern.

(6) Die Mindestgröße des Vertrauenssiegels der europäischen Brieftasche für die digitale Identität beträgt 64 × 85 Pixel bei 150 dpi.

(7) Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität in einer Weise verwendet wird, die eindeutig darstellt, auf welche Einzelbrieftasche sich das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität bezieht. Das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität kann mit grafischen Elementen oder Textelementen verknüpft werden, aus denen die Einzelbrieftasche, für die es verwendet wird, eindeutig hervorgeht, sofern dadurch weder seine Erkennbarkeit als Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität noch die Verbindung mit der Liste der zertifizierten Brieftaschen für die digitale Identität gemäß Artikel 5d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geändert wird.

(8) Wenn Brieftaschenanbieter eine Einzelbrieftaschenbescheinigung widerrufen haben, stellen sie sicher, dass das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität von der betreffenden Einzelbrieftasche nicht länger angezeigt wird."

10. Die Anhänge Ia und Ib werden gemäß Anhang II und Anhang III der vorliegenden Verordnung angefügt.

11. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

12. Anhang III erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

13. Anhang IV wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

14. Anhang V wird gestrichen.

15. Der Wortlaut in Anhang VII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VI eingefügt.

16. Der Wortlaut in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VII eingefügt.

17. Der Wortlaut in Anhang IX der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIII eingefügt.

Artikel 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Kommission erstellt, führt und veröffentlicht gegebenenfalls eine Liste, in der die von den Mitgliedstaaten notifizierten Informationen über die in Anhang II Abschnitte 2, 3, 4 und 5 genannten Brieftaschenanbieter, Anbieter von Personenidentifizierungsdaten, Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte und Anbieter von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte zusammengeführt sind."

2. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2982

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2982 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. das Vorweisen von Attributen der Personenidentifizierungsdaten und von elektronischen Attributsbescheinigungen gegenüber auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten,".

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. die Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte authentifizieren und validieren, wenn sie mit auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten interagieren, ohne dem Betriebssystem, Browser oder anderen zwischengeschalteten Anwendungen die Ausführung dieser Prozesse zu übertragen;"

b) Nummer 2 wird gestrichen.

c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Abfragen, die unter Verwendung von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte erfolgen, authentifizieren und validieren;"

d) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. das Registrierungszertifikat des auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten authentifizieren und validieren;"

e) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. den Brieftaschennutzern die Informationen anzeigen, die in den Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte enthalten sind;"

f) Nummer 8 wird gestrichen.

g) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

"9. keine abgefragten Attribute an auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte übermitteln, solange nicht die folgenden Schritte abgeschlossen wurden:

  1. Überprüfung, dass in der Einzelbrieftasche eingebettete Offenlegungsregelungen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 verarbeitet wurden;
  2. Überprüfung, dass die Brieftaschennutzer das Vorweisen der Daten teilweise oder vollständig genehmigt haben."

3. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Brieftaschenlösungen Protokolle und Schnittstellen gemäß Anhang I für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen an Einzelbrieftaschen unterstützen."

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Brieftaschenlösungen Protokolle und Schnittstellen für das Vorweisen von Attributen bei auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten aus der Ferne und gegebenenfalls aus der Nähe gemäß den im Anhang II festgelegten technischen Spezifikationen unterstützen.

(2) Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Einzelbrieftaschen auf Veranlassung der Nutzer erfolgreich authentifizierte und validierte Abfragen der in Artikel 3 genannten auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten gemäß den im Anhang II festgelegten technischen Spezifikationen beantworten."

b) Absatz 5 wird gestrichen.

5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3 Nummer 4 gilt ab dem 11. August 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."

6. Der Anhang wird gestrichen.

7. Der Wortlaut in Anhang XI der vorliegenden Verordnung wird als Anhang I angefügt.

8. Der Wortlaut in Anhang XII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2026

1) ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj.

2) Empfehlung (EU) 2021/946 der Kommission vom 3. Juni 2021 für ein gemeinsames Instrumentarium der Union für ein koordiniertes Herangehen an einen Rahmen für die europäische digitale Identität (ABl. L 210 vom 14.06.2021 S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/946/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf an europäische Brieftaschen für die digitale Identität ausgestellte Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen (ABl. L, 2024/2977, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2977/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen europäischer Brieftaschen für die digitale Identität (ABl. L, 2024/2979, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2979/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Notifizierungen an die Kommission bezüglich des Ökosystems europäischer Brieftaschen für die digitale Identität (ABl. L, 2024/2980, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2980/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2982 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf vom europäischen Rahmen für die digitale Identität zu unterstützende Protokolle und Schnittstellen (ABl. L, 2024/2982, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2982/oj).

7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

8) Verordnung (EU) 2025/1208 des Rates vom 12. Juni 2025 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L, 2025/1208, 20.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1208/oj).

9) Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2252/oj).

10) Von der FIDO-Allianz vorgeschlagener Standard, Client-to-Authenticator-Protokoll (CTAP), 26. Februar 2026.

11) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).

12) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

13) EDPS Formal comments on the draft Implementing Regulation as regards applicable standards and specifications and correcting Implementing Regulation (EU) 2024/2980 | Europäischer Datenschutzbeauftragter.

.

Anhang I


"Anhang
Technische Spezifikationen für Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 3 Absatz 3

(1) Abschnitt 1 Identifizierungsdatensatz für natürliche Personen

Tabelle 1: Selektiv offenzulegende obligatorische Personenidentifizierungsdaten für natürliche Personen

Datenkennung Definition
family_name Derzeitige(r) Nachname(n) des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen
given_name Derzeitige(r) Vorname(n) des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, einschließlich weitere(r) Vorname(n)
birth_date Geburtstag, -monat und -jahr des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen
birth_place Land als alpha-2-Ländercode gemäß ISO 3166-1 oder Staat, Provinz, Distrikt oder Gebiet, Gemeinde, Stadt, Kleinstadt oder Dorf, in der/dem der Nutzer, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten bezieht, geboren wurde
nationality Ein oder mehrere alpha-2-Ländercodes nach ISO 3166-1, die die Staatsangehörigkeit des Nutzers angeben, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen
portrait Das Gesichtsbild des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, das die Qualitätsanforderungen für eine vollständige Frontalaufnahme gemäß der Norm ISO/IEC 39794-5 oder - für die Zwecke der Abwärtskompatibilität - der Norm ISO/IEC 19794-5 Abschnitte 8.2, 8.3 und 8.4 erfüllt und das in Form verschlüsselter Bilddaten ohne Kopfzeilen oder Blöcke gemäß Abschnitt 5 der Norm ISO/IEC 19794-5 vorliegt, mit Ausnahme der Bilddaten selbst (JPEG) - gilt ab 11. August 2028, sofern der Nutzer die Verwendung des Bildes, soweit zutreffend, nicht ausdrücklich ablehnt.

Tabelle 2: Selektiv offenzulegende fakultative Personenidentifizierungsdaten für natürliche Personen

Datenkennung Definition
resident_address Vollständige Anschrift des Ortes, in dem der Nutzer, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, derzeit seinen Wohnsitz hat oder erreichbar ist (Straße, Hausnummer, Stadt usw.)
resident_country Derzeitiges Wohnsitzland des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, als Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1
resident_state Staat, Provinz, Distrikt oder Gebiet, in dem/der der Nutzer, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, derzeit seinen Wohnsitz hat
resident_city Gemeinde, Stadt, Kleinstadt oder Dorf, in der/dem der Nutzer, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, derzeit seinen Wohnsitz hat
resident_postal_code Postleitzahl des Orts, in dem der Nutzer, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, derzeit seinen Wohnsitz hat
resident_street Name der Straße, in der der Nutzer, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, derzeit seinen Wohnsitz hat, einschließlich der Hausnummer und etwaiger Adresszusätze
personal_administrative_number Ein dem Nutzer, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, zugewiesener Wert, der unter allen vom Anbieter von Personenidentifizierungsdaten ausgestellten persönlichen Verwaltungsnummern eindeutig ist. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Aufnahme dieses Attributs, so beschreiben sie in ihren elektronischen Identifizierungssystemen, nach denen die Personenidentifizierungsdaten ausgestellt werden, die Grundsätze, die sie für die Werte dieses Attributs anwenden, gegebenenfalls einschließlich spezifischer Bedingungen für die Verarbeitung dieses Werts.
family_name_birth Nachname(n) oder Familienname(n) des Personenidentifizierungsdatennutzers zum Zeitpunkt seiner Geburt
given_name_birth Vorname(n), einschließlich weiterer Vornamen, des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, zum Zeitpunkt seiner Geburt
sex Die Werte müssen einem der folgenden entsprechen:0 = unbekannt,
1 = männlich,
2 = weiblich,
3 = sonstiges,
4 = inter,
5 = divers,
6 = offen,
9 = nicht zutreffend.
Für die Werte 0, 1, 2 und 9 gilt ISO/IEC 5218.
email_address E-Mail-Adresse des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen [gemäß RFC 5322 1]
mobile_phone_number Mobiltelefonnummer des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, beginnend mit dem Symbol '+' als internationalem Vorwahl-Präfix und dem Ländercode, ausschließlich gefolgt von Zahlen
1) P. Resnick, Ed., Internet Message Format, RFC 5322, Oktober 2008.

(2) Abschnitt 2: Identifizierungsdatensatz für juristische Personen

Tabelle 3: Obligatorische Personenidentifizierungsdaten für juristische Personen

Datenkennung
Derzeitige amtliche Bezeichnung
Eine eindeutige Kennung, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung erstellt wurde und möglichst dauerhaft fortbesteht.

Tabelle 4: Fakultative Personenidentifizierungsdaten für juristische Personen

Datenkennung
Derzeitige Anschrift
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Steuerregisternummer
Europäische einheitliche Kennung gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 1
Rechtsträgerkennung (LEI) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission 2
Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nr.) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission 3
Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates 4
1) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standards, Formate, Häufigkeit und Methoden und Modalitäten für die Meldung (ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 68, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1860/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter (ABl. L 341 vom 18.12.2013 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1352/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 08.05.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/389/oj).

(3) Abschnitt 3: Metadatensatz für Personenidentifizierungsdaten

Tabelle 5: Metadaten für die Personenidentifizierungsdaten

Datenkennung Definition Vorhandensein
issuing_authority Name der Verwaltungsbehörde, die die Personenidentifizierungsdaten ausgestellt hat, oder der alpha-2-Ländercode nach ISO 3166 des jeweiligen Mitgliedstaats, wenn es keine gesonderte Behörde gibt, die zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten befugt ist Obligatorisch
issuing_country Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 des Landes oder Gebiets des Anbieters der Personenidentifizierungsdaten Obligatorisch
expiry_date Datum (und nach Möglichkeit Uhrzeit) des Ablaufs der verwaltungsmäßigen Gültigkeitsdauer der Personenidentifizierungsdaten Fakultativ
document_number Eine vom Anbieter der Personenidentifizierungsdaten zugeteilte Nummer für die Personenidentifizierungsdaten Fakultativ
issuing_jurisdiction Länderuntercode des Hoheitsgebiets, das die Personenidentifizierungsdaten ausgestellt hat, nach ISO 3166-2:2020, Abschnitt 8. Der erste Teil des Codes entspricht dem Wert für das ausstellende Land. Fakultativ
issuance_date Datum (und nach Möglichkeit Uhrzeit) des Beginns der verwaltungsmäßigen Gültigkeitsdauer der Personenidentifizierungsdaten Fakultativ

(4) Abschnitt 4: Kodierung der Personenidentifizierungsdatenattribute natürlicher Personen

4.2 Anforderungen an die Kodierung von Personenidentifizierungsdaten im SD-JWT VC-Format

Tabelle 7: Anforderungen an die Kodierung von Personenidentifizierungsdaten im SD-JWT VC-Format mit öffentlichen Bezeichnungen

Datenkennung Attributskennung Kodierungsformat
family_name family_name Zeichenkette
given_name given_name Zeichenkette
birth_date birthdate Zeichenkette, ISO 8601-1, Format JJJJ-MM-TT
birth_place place_of_birth JSON-Struktur
nationality nationalities Zeichenketten-Array
resident_address address.formatted Zeichenkette
resident_country address.country Zeichenkette
resident_state address.region Zeichenkette
resident_city address.locality Zeichenkette
resident_postal_code address.postal_code Zeichenkette
resident_street address.street_address Zeichenkette
family_name_birth birth_family_name Zeichenkette
given_name_birth birth_given_name Zeichenkette
email_address email Zeichenkette
mobile_phone_number phone_number Zeichenkette
portrait picture Zeichenkette; Daten-URL, die ein base64-kodiertes Porträtbild im JPEG-Format enthält

Tabelle 8: Anforderungen an die Kodierung von Personenidentifizierungsdaten im SD-JWT VC-Format mit privaten Namen

Datenkennung Attributskennung Kodierungsformat
expiry_date date_of_expiry Zeichenkette, ISO 8601-1, Format JJJJ-MM-TT
issuance_date date_of_issuance Zeichenkette, ISO 8601-1, Format JJJJ-MM-TT
personal_administrative_number personal_administrative_number Zeichenkette
sex sex Zahl
issuing_authority issuing_authority Zeichenkette
issuing_country issuing_country Zeichenkette
document_number document_number Zeichenkette
issuing_jurisdiction issuing_jurisdiction Zeichenkette

(5) Abschnitt 5: Einzelheiten der Vertrauensinfrastruktur

Die Liste der Anbieter von Personenidentifizierungsdaten, die die Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 bereitgestellt hat, ermöglicht die Authentifizierung der Personenidentifizierungsdaten."

1) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen und von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen bereitgestellte elektronische Attributsbescheinigungen (ABl. L, 2025/1569, 30.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1569/oj).

2) J. Schaad, CBOR Object Signing and Encryption (COSE): Parameters for Carrying and Referencing X.509 Certificates (https://datatracker.ietf.org/doc/rfc9360/).

3) C. Vigano and H. Birkholz, Concise Data Definition Language (CDDL): A Notational Convention to Express Concise Binary Object Representation (CBOR) and JSON Data Structures, RFC 8610, Juni 2019.

4) M. Jones, A. Nadalin and J. Richter, Concise Binary Object Representation (CBOR) Tags for Date, RFC 8943, November 2020.

5) G. Klyne und C. Newman, Date and Time on the Internet: Timestamps, RFC 3339, Juli 2002.

6) C. Bormann und P. Hoffman, Concise Binary Object Representation (CBOR), RFC 8949, Dezember 2020.

7) J. Jones, et al., JSON Web Token (JWT), RFC 7519, Mai 2015.

8) M. Jones, et al., Proof-of-Possession Key Semantics for JSON Web Tokens (JWTs), RFC 7800, April 2016.

9) J. Jones, et al., JSON Web Signatur (JWS), RFC 7515, Mai 2015.

.

Anhang II


"Anhang Ia
Kryptografische Mechanismen nach Artikel 5a

Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung, Untergruppe für Kryptografie: 'Agreed Cryptographic Mechanisms' (Vereinbarte kryptografische Mechanismen), veröffentlicht von der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) 1

_______
1) https://certification.enisa.europa.eu/publications/eucc-guidelines-cryptography_en?prefLang=de."

.

Anhang III


"Anhang Ib
Technische Spezifikationen für Einzelbrieftaschenbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 2a

(1) Eine Einzelbrieftaschenbescheinigung umfasst eine oder mehrere Brieftascheninstanzbescheinigungen und eine oder mehrere Schlüsselbescheinigungen.

(2) Die Brieftascheninstanzbescheinigung und die Schlüsselbescheinigungen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Formatanforderungen
  2. Anforderungen an den Transport
  3. Anforderungen an den Inhalt
  4. Anforderungen an den Lebenszyklus
  5. Widerrufsanforderungen
  6. Anforderungen an Signaturalgorithmen

_______
1) RFC 7519: JSON Web Token (JWT), Mai 2015.

2) OpenID for Verifiable Credential Issuance v1.0, https://openid.net/specs/openid-4-verifiable-credential-issuance-1_0.html.

3) ETSI, Elektronische Signaturen und Infrastrukturen (ESI) - JAdES digitale Signaturen - Teil 3; JAdES-Level und -Basissignaturprofile, ETSI TS 119.472-3, V1.1.1, März 2026.

4) Diese Aussage ist in dieser Durchführungsverordnung definiert, da sie nicht Teil der OID4VCI-Spezifikation ist."

.

Anhang IV


"Anhang II
Normenverzeichnis gemäß Artikel 8

Es gelten die technischen Spezifikationen in den Abschnitten 2 bis 6 der Norm ETSI TS 119.472-1 V1.2.1 (2026-02). Sie gelten mit den folgenden Anpassungen:

(1) 2.1 Normative references (Normative Verweise)

(2) 4.2.11.1 General requirements (Allgemeine Anforderungen)

(3) 4.2.13 EAA short-lived (EAA kurzlebig)

(4) 4.6.3 Requirements for EU EAA issued by or on behalf of a public body responsible for an authentic source (PuB-EAA) (Anforderungen an EU-EEA, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden)

(5) 5.2.10.1 General requirements (Allgemeine Anforderungen)

(6) 6.2.10.1 General requirements (Allgemeine Anforderungen)

.

Anhang V


"Anhang III
Technische Spezifikationen gemäß Artikel 10

.

Anhang VI

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 wird wie folgt geändert:

( 1) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Vorgeschriebenes Format für Signaturen und Siegel:

  1. PAdES (PDF Advanced Electronic Signature) gemäß ETSI EN 319.142-1 V1.2.1 (2024-01) - Elektronische Signaturen und Infrastrukturen (ESI) - PAdES digitale Signaturen - Teil 1: Bausteine und PAdES-Basissignaturen."

( 2) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Anwendungsprogrammierschnittstelle:
ETSI TS 119.432 v1.3.1 (2026-03) Abschnitte 6.4.3, A.6, A.7 und A.8."

.

Anhang VII


"Anhang VI
Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität in Farbe

Bild "

.

Anhang VIII

"Anhang VII
Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität in Schwarz-Weiß

Bild "

.

Anhang IX

"Anhang VIII
Daten des Vertrauenssiegels der europäischen Brieftasche für die digitale Identität

Daten Beschreibung Kodierung Status
TrustMarkResourceURL URL des Vertrauenssiegels der europäischen Brieftasche für die digitale Identität und von Ressourcen zur Information der Nutzer in der Brieftaschennutzerschnittstelle. URL Obligatorisch
ListOfCertifiedWalletsURL URL der öffentlichen Liste zertifizierter Brieftaschenlösungen in der EU gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/849 der Kommission 1. URL Obligatorisch
ListOfCertifiedWalletsQRCode QR-Code mit den Informationen von ListOfCertifiedWalletsURL ISO-8859-1 Byte mode QR code Fakultativ
WalletSolutionInfoPageURL URL der Informationsseite über die zertifizierte Brieftaschenlösung in der Liste der Seite der zertifizierten Brieftaschenlösungen von der ListOfCertifiedWalletsURL-URL, mit angehängtem '?' und der WalletSolutionID-Kennung der Brieftaschenlösung. URL Obligatorisch
WalletSolutionInfoPageQRCode QR-Code mit den Informationen von WalletSolutionInfoPageURL ISO-8859-1 Byte mode QR code Fakultativ
WalletVerifierToolURL* URL zum Endpunkt des Brieftaschenüberprüfungswerkzeugs /.well-known/openid-credential-issuer, der für den Abruf der Metadaten des Bescheinigungsanbieters verwendet wird. URL Fakultativ
1) Durchführungsverordnung (EU) 2025/849 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an die Kommission und die Kooperationsgruppe für die Liste der zertifizierten europäischen Brieftaschen für die digitale Identität (ABl. L, 2025/849, 7.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/849/oj)."

.

Anhang X

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 wird wie folgt geändert:

(1) Anhang II Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

"i) ein oder mehrere Zertifikate, die mit der Norm ETSI EN 319.412-2 V2.4.1 (2025-06) oder der Norm ETSI EN 319.412-3 V1.3.1 (2023-09) im Einklang stehen und zur Überprüfung der Signaturen oder Siegel verwendet werden können, die von der Registrierstelle für die Registerdaten erstellt wurden und deren zertifizierte Identitätsdaten den Namen der Registrierstelle und gegebenenfalls die Registriernummer der Registrierstelle gemäß Buchstabe c bzw. Buchstabe d enthalten."

(2) Anhang II Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h) ein oder mehrere Zertifikate, die mit der Norm ETSI EN 319.412-2 V2.4.1 (2025-06) oder der Norm ETSI EN 319.412-3 V1.3.1 (2023-09) im Einklang stehen, zur Authentifizierung und Validierung der vom Brieftaschenanbieter ausgestellten Einzelbrieftaschenbescheinigungen verwendet werden können und deren zertifizierte Identitätsdaten den Namen und gegebenenfalls die Registriernummer des Brieftaschenanbieters gemäß Buchstabe a bzw. Buchstabe b enthalten;".

(3) Anhang II Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h) ein oder mehrere Zertifikate, die mit der Norm ETSI EN 319.412-2 V2.4.1 (2025-06) oder der Norm ETSI EN 319.412-3 V1.3.1 (2023-09) im Einklang stehen und zur Überprüfung der Signaturen oder Siegel verwendet werden können, die vom Anbieter von Personenidentifizierungsdaten für die von ihm bereitgestellten Personenidentifizierungsdaten erstellt wurden und deren zertifizierte Identitätsdaten den Namen und gegebenenfalls die Registriernummer des Anbieters von Personenidentifizierungsdaten gemäß Buchstabe a bzw. Buchstabe b enthalten."

(4) Anhang II Abschnitt 4 Nummer 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

"g) ein oder mehrere Zertifikate, die mit der Norm ETSI EN 319.412-2 V2.4.1 (2025-06) oder der Norm ETSI EN 319.412-3 V1.3.1 (2023-09) im Einklang stehen und zur Überprüfung der Signaturen oder Siegel verwendet werden können, die vom Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte für die von ihm für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte bereitgestellten Zugriffszertifikate erstellt wurden, gegebenenfalls mit den zur Unterscheidung zwischen Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte und anderen Zertifikaten erforderlichen Informationen."

(5) Folgender Anhang II Abschnitt 5 wird angefügt:

"5. Notifizierungen von Informationen über Anbieter von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte

  1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Informationen über Anbieter von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte:
    1. den Namen des Anbieters von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte;
    2. gegebenenfalls eine Registriernummer des Anbieters von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte;
    3. den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte niedergelassen ist;
    4. die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des Anbieters von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte zur Kontaktaufnahme in Fragen im Zusammenhang mit den von ihm für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte bereitgestellten Registrierungszertifikaten;
    5. gegebenenfalls die URL der Webseite mit zusätzlichen Informationen über den Anbieter von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte und die von ihm für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte bereitgestellten Registrierungszertifikate;
    6. die URL der Webseite mit den Regelungen und Nutzungsbedingungen, die für die Bereitstellung und Nutzung der von dem Anbieter für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte bereitgestellten Registrierungszertifikate gelten;
    7. ein oder mehrere Zertifikate, die mit der Norm ETSI EN 319.412-2 V2.4.1 (2025-06) oder der Norm ETSI EN 319.412-3 V1.3.1 (2023-09) im Einklang stehen und zur Überprüfung der Signaturen oder Siegel verwendet werden können, die vom Anbieter von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte für die von ihm für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte bereitgestellten Registrierungszertifikate erstellt wurden, gegebenenfalls mit den zur Unterscheidung zwischen Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte und anderen Zertifikaten erforderlichen Informationen.
  2. Die in Nummer 1 genannten Informationen sind für jeden Anbieter von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte einzeln anzugeben."

.

Anhang XI


"Anhang I
Protokolle und Schnittstellen gemäß Artikel 4

Es gilt die technische Spezifikation ETSI TS 119.472-3 V1.1.1 (2026-03) mit den folgenden Anpassungen:

(1) 4.1 General requirements (Allgemeine Anforderungen)

(2) 4.2.3 Provision of registration certificates of PID/EAA Provider to EUDI Wallet (Bereitstellung von Registrierungszertifikaten des PID/EAA-Anbieters für die EUDI-Brieftasche)

(3) 4.2.4.2 ARF pre-defined PID/EAA reuse policy (vordefinierte PID/EAA-Weiterverwendungsregelung des ARF)

(4) Anhang A findet keine Anwendung."

.

Anhang XII


"Anhang II
Technische Spezifikationen gemäß Artikel 5

Es gilt die technische Spezifikation in Anhang C der Norm ISO/IEC 18013-7:2025.

Es gelten die technischen Spezifikationen in den Abschnitten 4.1, 4.2, 5 und 6 der Norm ETSI TS 119.472-2 V1.2.1 (2026-03) mit den folgenden Anpassungen, einschließlich der Einfügung eines neuen Abschnitts 4.3:

(1) 1 Scope (Anwendungsbereich)

(2) 2.1 Normative references (Normative Verweise)

(3) 4.1 EAAP implementation based on SD-JWT VC (Auf SD-JWT VC gestützte EAAP-Implementierung)

(4) 4.2 EAAP implementation based on ISO/IEC-mdoc (Auf ISO/IEC-mdoc gestützte EAAP-Implementierung)

(5) 4.3 EAAP implementation with mediating API (EAAP-Implementierung mit vermittelnder API)

(6) 4.4 Wallet-relying party validation and overasking checks (Validierung von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten und Überabfrage-Prüfungen)

(7) 5.1 Introduction (Einleitung)

(8) 5.2 Requirements on EUDI Wallet and RP support (Anforderungen an die EUDI-Brieftasche und die RP-Unterstützung)

(9) 5.3.2 ISO/IEC-mdoc EAAP Request contents (Inhalte von EAAP-Antworten für ISO/IEC-mdoc)

(10) 5.3.3 ISO/IEC-mdoc EAAP Response profile (EAAP-Antwortprofil für ISO/IEC-mdoc)

(11) 5.4 Requirements for API mediated mechanism (Anforderungen für API-vermittelten Mechanismus)

5.4.1 ISO/IEC 18013-7-related requirements (Anforderungen in Bezug auf ISO/IEC 18013-7)

In diesem Abschnitt werden Anforderungen an API-vermittelte Übertragungsmechanismen im Zusammenhang mit den in Anhang C von [16] festgelegten Anforderungen festgelegt.

(12) 5.4.2 Additional requirements (Zusätzliche Anforderungen)

(13) 6.2 Requirements on EUDI Wallet and RP support (Anforderungen an die EUDI-Brieftasche und die RP-Unterstützung)

(14) 6.3.1 General requirements (Allgemeine Anforderungen)

(15) 6.3.2.1 General requirements (Allgemeine Anforderungen)

(16) 6.3.2.2 Requirements for the Request Object (Anforderungen für das Abfrageobjekt)

(17) 6.3.3 Authorization Response (EAAP response) profile (EAAP-Genehmigungsantwortprofil)

(18) 6.4.1 General requirements (Allgemeine Anforderungen)

(19) 6.5.2 Additional requirements (Zusätzliche Anforderungen)

(20) 6.5.3 Specific requirements when requesting ISO/IEC 18013-5 EAAP (Besondere Anforderungen an EAAP-Abfragen nach ISO/IEC 18013-5)


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE