Durchführungsverordnung (EU) 2026/1734 der Kommission vom 16. Juli 2026 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung im Hinblick auf die Zulassung der Betäubung durch nicht penetrierenden Bolzenschuss und der Betäubung mit Stickstoff-Leichtschaum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1734 vom 17.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verfahren für die Betäubung von Tieren sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 kann Anhang I der genannten Verordnung auf Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sofern mit der neuen Methode der Tierschutz zumindest auf einem Niveau gewährleistet wird, wie es sich mit den bestehenden Verfahren erreichen lässt. Der Anhang kann aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Informationen geändert werden.

(2) Bei dem Verfahren des nicht penetrierenden Bolzenschusses wird ein Gerät mit einer "pilzförmigen" Bolzenspitze verwendet, die auf den Schädel auftrifft, ohne in das Gehirn einzudringen, sodass die Tiere aufgrund einer Gehirnerschütterung bewusstlos und neugeborene Tiere getötet werden.

(3) Die Kommission ersuchte die Behörde um eine Stellungnahme, die als tragfähige wissenschaftliche Grundlage für künftige Diskussionen bei der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) im Hinblick auf eine Überarbeitung der einschlägigen Standards für den Schutz von Tieren bei der Schlachtung und Tötung dienen sollte. Zwischen 2019 und 2024 gab die Behörde eine Reihe von Stellungnahmen zur tierschutzgerechten Behandlung verschiedener Tierarten bei der Schlachtung und Tötung ab.

(4) Im Jahr 2020 gab die Behörde eine Stellungnahme zum Schutz von Schweinen bei der Tötung zu anderen Zwecken als der Schlachtung 2 (im Folgenden "Stellungnahme zu Schweinen") ab. Ausgehend von wissenschaftlichen Studien über tierschutzgerechte Euthanasiemethoden, die an neugeborenen Ferkeln durchgeführt wurden, welche in einem landwirtschaftlichen Betrieb getötet wurden, ist man in der Stellungnahme zu Schweinen insbesondere zu dem Ergebnis gelangt, dass

(5) In ihrer Stellungnahme zu Schweinen bewertete die EFSA Daten aus verschiedenen Studien mit Betäubung durch nicht penetrierenden Bolzenschuss, die überwiegend auf Ferkel mit einem Lebendgewicht von bis zu 10,9 kg beschränkt waren. In der Stellungnahme gelangte sie zu dem Ergebnis, dass ein pneumatisches, nicht penetrierendes Bolzenschussgerät, das eine ausreichende kinetische Energie liefert und in der richtigen Position angesetzt wird, bei Ferkeln mit einem Lebendgewicht von bis zu 10,9 kg einen sofortigen und irreversiblen Bewusstseinsverlust und Hirntod verursacht und bei neugeborenen Ferkeln mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg zum Tod führt. Es liegen jedoch nur begrenzte wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirksamkeit eines nicht penetrierendes Bolzenschussgeräts für die Tötung von Ferkeln mit einem Lebendgewicht von mehr als 5 kg vor. Dieses Verfahren kann daher als Tötungsverfahren für Ferkel mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg und als einfaches Betäubungsverfahren betrachtet werden, wenn es für Ferkel mit einem Lebendgewicht von 5 bis 10 kg verwendet wird.

(6) Die Betäubung durch nicht penetrierenden Bolzenschuss ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bereits für andere Kategorien von Tieren als Schweine aufgeführt. Ausgehend von den in der Stellungnahme zu Schweinen vorgelegten Nachweise ist es angezeigt, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dahin gehend zu ändern, dass seine Anwendung als Verfahren für die Tötung von Ferkeln mit einem Gewicht von bis zu 5 kg und für die einfache Betäubung von Ferkeln mit einem Gewicht von 5 bis 10 kg zugelassen wird.

(7) Im Jahr 2024 gab die Behörde eine Stellungnahme zum Schutz von Schafen und Ziegen bei der Tötung zu anderen Zwecken als der Schlachtung 3 (im Folgenden "Stellungnahme zu Schafen und Ziegen") ab. In der Stellungnahme gelangte sie zu dem Ergebnis, dass der nicht penetrierende Bolzenschuss bei Schaflämmern und Ziegenlämmern mit weniger als 4,5 kg Lebendgewicht durch Gehirnerschütterung Bewusstlosigkeit und Tod verursacht und bei Schaflämmern und Ziegenlämmern mit einem Lebendgewicht zwischen 4,5 kg und 10 kg ein Verfahren für die reversible Betäubung darstellt. Die Behörde empfiehlt daher, die Verwendung des nicht penetrierenden Bolzenschusses als Verfahren für die Tötung auf Schaflämmer und Ziegenlämmer mit einem Gewicht von bis zu 4,5 kg zu beschränken. Bei Schaflämmern und Ziegenlämmern mit einem Lebendgewicht zwischen 4,5 kg und 10 kg kann der nicht penetrierende Bolzenschuss als einfaches Betäubungsverfahren verwendet werden.

(8) Der nicht penetrierende Bolzenschuss ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bereits für die Verwendung als einfaches Betäubungsverfahren bei Wiederkäuern mit einem Gewicht von weniger als 10 kg aufgeführt. Aufgrund der in der Stellungnahme zu Schafen und Ziegen vorgelegten Nachweise und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es angezeigt, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu ändern, um seine Verwendung als Tötungsverfahren bei Schaflämmern und Ziegenlämmern mit einem Lebendgewicht von bis zu 4,5 kg zu erlauben und die spezifischen Anforderungen für die Verwendung dieses Verfahrens bei Ferkeln, Schaflämmern und Ziegenlämmern festzulegen.

(9) Darüber hinaus sollte im Einklang mit den EFSA-Stellungnahmen zu Schweinen sowie Schafen und Ziegen die Verwendung der Betäubung durch nicht penetrierenden Bolzenschuss spezifischen Anforderungen unterliegen, die entweder den Tod oder die Bewusstlosigkeit des Tieres sicherstellen. Insbesondere müssen die Ruhigstellung und die korrekte Schussposition des Geräts am Kopf des Tieres festgelegt werden.

(10) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 kann jede Person, die an der Zulassung eines neuen oder geänderten Betäubungsverfahrens interessiert ist, die erforderlichen technischen und wissenschaftlichen Daten vorlegen. Auf dieser Grundlage wird die Kommission die Behörde ersuchen, die wissenschaftlichen oder technischen Informationen zu bewerten und zu beurteilen, ob es gegenüber den bestehenden Betäubungsverfahren in puncto Tierschutz gleichwertig oder besser ist.

(11) Am 22. Dezember 2021 erhielt die Kommission den Antrag eines Unternehmers (im Folgenden "Antragsteller") auf Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, um die Verwendung von Stickstoff-Leichtschaum-für die Betäubung und Tötung von Schweinen und Geflügel darin aufzunehmen. Der Antragsteller erläuterte die Gleichwertigkeit mit den in Anhang I aufgeführten Verfahren und legte eine Reihe von Veröffentlichungen und technischen Informationen vor, die den Antrag stützten.

(12) Am 13. Mai 2022 ersuchte die Kommission die Behörde um eine wissenschaftliche Stellungnahme zu diesem Antrag.

(13) Am 3. Juni 2024 gab die Behörde eine Stellungnahme zur Verwendung von Stickstoff-Leichtschaum zur Betäubung und Tötung von Schweinen und Geflügel ab 4. In dieser Stellungnahme wurde insbesondere festgestellt, dass:

(14) Die vom Antragsteller vorgelegten und von der Behörde bewerteten Daten aus verschiedenen in der Stellungnahme der Behörde genannten Studien über die Verwendung von Stickstoff-Leichtschaum zur Betäubung beschränken sich auf Schweine mit einem Lebendgewicht zwischen 15 und 41 kg sowie Legehennen und Masthühner aller Altersgruppen. Es gibt keine Belege dafür, dass die Anwendung dieses Verfahrens zur Betäubung oder Tötung anderer Tiere als dieser Kategorien von Schweinen und Geflügel ein Tierschutzniveau gewährleistet, das dem bei einer Exposition gegenüber CO2 in hoher Konzentration mindestens gleichwertig ist.

(15) Da es sich bei der Betäubung mit Stickstoff-Leichtschaum um ein Verfahren handelt, das nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 aufgeführt ist, und da es im Hinblick auf den Tierschutz mindestens einem der zugelassenen Verfahren gleichwertig ist, sollte es nur für die oben genannten Tierkategorien in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 aufgenommen werden.

(16) Gemäß der EFSA-Stellungnahme über die Verwendung von Leichtschaum, bei dem Stickstoff zur Betäubung und Tötung von Schweinen und Geflügel verwendet wird, müssen für Stickstoff-Leichtschaum spezifische Anforderungen gelten, mit denen sichergestellt wird, dass er wirksam Bewusstlosigkeit und Tod herbeiführt, wenn in landwirtschaftlichen Betrieben Schweine und Geflügel zu anderen Zwecken als der Schlachtung unter Verwendung von Containern getötet werden. Es ist daher angezeigt, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu ändern, um die spezifischen Anforderungen für die Anwendung dieses Verfahrens bei Schweinen und Geflügel festzulegen, insbesondere in Bezug auf die Sauerstoffkonzentration, die Expositionsdauer, die Expansionsrate und die Schaumproduktionsrate.

(17) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist daher zu ändern.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel -

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2026

1) ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1099/oj.

2) EFSA opinion on Welfare of pigs during killing for purposes other than slaughter (EFSA-Stellungnahme zur tierschutzgerechten Behandlung von Schweinen bei der Tötung zu anderen Zwecken als der Schlachtung), https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6195.

3) EFSA opinion on welfare of sheep and goats during killing for purposes other than slaughter (EFSA-Stellungnahme zur tierschutzgerechten Behandlung von Schafen und Ziegen bei der Tötung zu anderen Zwecken als der Schlachtung), https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8835.

4) EFSA Opinion on the use of high expansion foam for stunning and killing pigs and poultry (Stellungnahme der EFSA zur Verwendung von Leichtschaum zur Betäubung und Tötung von Schweinen und Geflügel), https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8855.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird wie folgt geändert:

1. Kapitel I wird wie folgt geändert:

a) In Tabelle 1 erhält Zeile 2 folgende Fassung:

Nr. Bezeichnung Beschreibung Anwendungsbedingungen Schlüsselparameter Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II
"2 Nicht penetrierender Bolzenschuss/Schlag Schwerwiegende Schädigung des Gehirns durch einen Bolzen, der auf das Schädeldach aufschlägt, dieses aber nicht durchdringt
Tötung von Ferkeln mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg und von Schaflämmern und Ziegenlämmern mit einem Lebendgewicht von bis zu 4,5 kg
Einfache Betäubung von:
  • Ferkeln mit einem Gewicht von 5 bis 10 kg,
  • Wiederkäuern mit einem Gewicht von bis zu 10 kg, ausgenommen Schaflämmer und Ziegenlämmer mit einem Gewicht von bis zu 4,5 kg,
  • Geflügel,
  • Kaninchen,
  • Hasen.
Wiederkäuer mit einem Lebendgewicht von bis zu 10 kgFerkel mit einem Lebendgewicht von bis zu 10 kg
Geflügel, Kaninchen und Hasen
Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle
Ansatzstelle und Schlagrichtung
Geeignete/-r Geschwindigkeit, kinetische Energie, Durchmesser und Form des Bolzens je nach Tiergröße und -art
Durchschlagskraft der verwendeten Patrone
Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.)
Nummer 1"

b) In Tabelle 3 wird die folgende Zeile angefügt:

Nr. Bezeichnung Beschreibung Anwendungsbedingungen Schlüsselparameter Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II
"8 Stickstoff-Leichtschaum Direkte Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere in eigens gebauten Containern gegenüber Leichtschaum als Stickstoffträger, wobei der Stickstoff durch Reduzierung des verfügbaren Sauerstoffs auf weniger als 2 % zu Anoxie führt Schweine mit einem Lebendgewicht von 15 bis 41 kg, Legehennen und Masthühner
Andere Fälle als Schlachtung
Sauerstoffkonzentration
Dauer der Exposition
Expansionsrate des Schaums
Blasendurchmesser und Homogenität des Schaums
Schaumproduktionsrate
Schaumverteilung
Besatzdichte
Wassertemperatur und Stickstoffverdampfung
Schaumbildner
Sichtbarkeit der Tiere
Qualität des Wassers (hart oder weich)
Nummer 11"

2. Kapitel II wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:

"1. Nicht penetrierender Bolzenschuss/Schlag

Bei Anwendung dieser Methode haben die Unternehmer darauf zu achten, dass eine Schädelfraktur vermieden wird.

Bei Ferkeln muss das Gerät für einen einzigen Schlag auf die Mittellinie des Frontalparietalknochens aufgesetzt werden. Der Körper des Ferkels ist ruhigzustellen, und der Kopf muss auf einer harten Fläche ruhen.

Bei neugeborenen Schaflämmern und Ziegenlämmern muss die Mündung des Geräts für einen einzigen Schlag auf die Mittellinie am Hinterkopf (d. h. zwischen den Ohren) aufgesetzt werden, wobei das Kinn auf den Hals gesenkt ist."

b) Die folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. Stickstoff-Leichtschaum

Die Restsauerstoffkonzentration ist kontinuierlich zu überwachen; sie muss weniger als 2 Volumenprozent betragen, bis der Tod der Tiere eintritt; die Expositionszeit muss bei Geflügel mindestens 5 Minuten und bei Schweinen mindestens 7 Minuten betragen.

Die Expansionsrate des Schaums ist bei 1: > 250 zu halten.

Der Blasendurchmesser in 95 % des Schaums muss mindestens 10 mm betragen, und die Homogenität des Schaums muss erhalten bleiben.

Die Schaumproduktionsrate muss ausreichen, um die Box in weniger als 60 Sekunden zu füllen.

Die Schaumverteilung in der Box muss gleichmäßig sein und darf keine Luftkammern zulassen.

Die Besatzdichte in der Box muss so bemessen sein, dass eine gleichmäßige und gleichzeitige Anoxie-Exposition der Tiere gewährleistet ist.

Das zugeführte Wasser muss lauwarm temperiert sein, und der Stickstoff muss vollständig in den gasförmigen Zustand übergegangen sein, bevor er den Schaumgenerator erreicht.

Der Schaumbildner darf für die Tiere nicht schädlich sein.

Der Schaum muss durchsichtig sein und darf die zu beobachtenden Tiere nicht verdecken."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE