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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1737 der Kommission vom 16. Juli 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "BPF THO TM Desana" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1737 vom 17.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 13. November 2018 beantragte die Thonhauser GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung "BPF THO TM Desana" der Produktart 4 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Österreichs bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-AN044872-35 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2) "BPF THO TM Desana" enthält als Wirkstoff aus Natriumhypochlorit freigesetztes Aktivchlor, das in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 4 aufgeführt ist.
(3) Am 5. Juni 2025 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
(4) Am 16. Dezember 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Produkteigenschaften (summary of the product characteristics, im Folgenden "SPC") von "BPF THO TM Desana" und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.
(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass "BPF THO TM Desana" als Biozidproduktfamilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der SPC die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der genannten Verordnung erfüllt.
(6) Am 9. Januar 2026 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der SPC in allen Amtssprachen der Union.
(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist somit der Auffassung, dass für "BPF THO TM Desana" eine Unionszulassung für die von der Agentur für die Zulassung vorgeschlagenen Verwendungen erteilt werden sollte.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte -
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Thonhauser GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0036217-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der gleichen Biozidproduktfamilie "BPF THO TM Desana" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Produkteigenschaften.
Die Unionszulassung gilt vom 6. August 2026 bis zum 31. Juli 2036.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juli 2026
2) Stellungnahme der ECHA vom 27. November 2025 zur Unionszulassung für "BPF THO TM Desana" (ECHA/BPC/511/2025), https://echa.europa.eu/de/opinions-on-union-authorisation.
| Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie | Anhang |
BPF THO TM Desana
Produktart(en)
PT04: Lebens- und Futtermittelbereich
Zulassungsnummer EU-0036217-0000
R4BP-Assetnummer EU-0036217-0000
Teil I
Erste Informationsebene
Kapitel 1
Administrative Informationen
1.1. Familienname
| Name | BPF THO TM Desana |
1.2. Produktart(en)
| Produktart(en) | PT04: Lebens- und Futtermittelbereich |
1.3. Zulassungsinhaber
| Name und Anschrift des Zulassungsinhabers | Name | THONHAUSER GmbH |
| Anschrift | Perlhofgasse 2/1 A - 2372 Vienna AT | |
| Zulassungsnummer | EU-0036217-0000 | |
| R4BP-Assetnummer | EU-0036217-0000 | |
| Datum der Zulassung | 6. August 2026 | |
| Ablauf der Zulassung | 31. Juli 2036 |
1.4. Hersteller des Produkts
| Name des Herstellers | Thonhauser GmbH |
| Anschrift des Herstellers | Perlhofgasse 2/1 A 2372 Wien Österreich |
| Standort der Produktionsstätten | Thonhauser GmbH Industriepark Pischelsdorf 3435 Zwentendorf Österreich |
1.5. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe
| Wirkstoff | Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit |
| Name des Herstellers | Donau Chemie AG |
| Anschrift des Herstellers | Am Heumarkt 10 1030 Wien Österreich |
| Standort der Produktionsstätten | Donau Chemie AG Klagenfurter Straße 17 9371 Brückl Österreich |
Kapitel 2
Zusammensetzung und Formulierung der Produktfamilie
2.1. Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Produktfamilie
| Trivialname | IUPAC-Name | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) |
| Natriumhypochlorit-Lösung (14 % (w/w)) | Natriumhypochlorit | Abspalter | 7681-52-9 | 231-668-3 | 19 - 25 % (w/w) |
| Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Wirkstoff | 2,5 - 3,3 % (w/w) | ||
| Kaliumhydroxid | Kaliumhydroxid | Nicht wirksamer Stoff | 1310-58-3 | 215-181-3 | 1,5 - 15,5 % (w/w) |
| Natriumhydroxid | Natriumhydroxid | Nicht wirksamer Stoff | 1310-73-2 | 215-185-5 | 0 - 6 % (w/w) |
| Natriumchlorat | Natriumchlorat | Nicht wirksamer Stoff | 7775-09-9 | 231-887-4 | 0 - 0,68 % (w/w) |
2.2. Art(en) der Formulierung
| Formulierungsart(en) | SL Lösliches Konzentrat |
Teil II
Zweite Informationsebene META-SPC(S)
Kapitel 1
META-SPC 1 Administrative Informationen
1.1. META-SPC 1 Identifikator
| Identifikator | Meta-SPC: Meta-SPC 1 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
| Nummer | 1-1 |
1.3. Produktart(en)
| Produktart(en) | PT04: Lebens- und Futtermittelbereich |
Kapitel 2
META-SPC-Zusammensetzung 1
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1
| Trivialname | IUPAC-Name | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) |
| Natriumhypochlorit-Lösung (14 % (w/w)) | Natriumhypochlorit | Abspalter | 7681-52-9 | 231-668-3 | 25 - 25 % (w/w) |
| Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Wirkstoff | 3,3 - 3,3 % (w/w) | ||
| Kaliumhydroxid | Kaliumhydroxid | Nicht wirksamer Stoff | 1310-58-3 | 215-181-3 | 15,5 - 15,5 % (w/w) |
| Natriumchlorat | Natriumchlorat | Nicht wirksamer Stoff | 7775-09-9 | 231-887-4 | 0 - 0,68 % (w/w) |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1
| Formulierungsart(en) | SL Lösliches Konzentrat |
Kapitel 3
Gefahren- und Sicherheitshinweise der META-SPC 1
| Gefahrenhinweise | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. EUH071: Wirkt ätzend auf die Atemwege. |
| Sicherheitshinweise | P234: Nur im Originalbehälter aufbewahren. P260: Nebel nicht einatmen. P260: Dampf nicht einatmen. P260: Aerosol nicht einatmen. P264: Nach der Handhabung Hände gründlich waschen. P270: Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. P273: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280: Schutzhandschuhe tragen. P280: Schutzkleidung tragen. P280: Augenschutz tragen. P301 + P330 + P331: BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P310: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen. P310: Sofort Arzt anrufen. P303 + P361 + P353: BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. P305 + P351 + P338: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P390: Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. P391: Verschüttete Mengen aufnehmen. P405: Unter Verschluss aufbewahren. P501: Inhalte einer Sammelstelle für gefährlichen oder speziellen Abfall in Übereinstimmung mit lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Verordnungen zuführen. P501: Behälter einer Sammelstelle für gefährlichen oder speziellen Abfall in Übereinstimmung mit lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Verordnungen zuführen. |
Kapitel 4
Zugelassene Verwendung(en) der META-SPC
4.1. Verwendungsbeschreibung
Tabelle 1: Verwendung # 1 - Bakterien, Hefen, Pilze - berufsmäßige Verwender - Desinfektion der Innenoberflächen (Desinfektion nach der Reinigung) - Innenbereich
| Produktart | PT04: Lebens- und Futtermittelbereich |
| Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung | --- |
| Zielorganismus/Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) | Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: keine Daten Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: keine Daten Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Pilze Entwicklungsstadium: keine Daten |
| Anwendungsbereich(e) | Innenverwendung Desinfektion von harten Oberflächen (nicht porös) im Lebensmittelverarbeitungsbereich und Bereichen, in denen Lebensmittel verzehrt werden (z.B. Küchen, Kantinen, Restaurants) mittels Konzentrat. |
| Anwendungsmethode(n) | Methode: CIP (Ortsgebundene Reinigung) Detaillierte Beschreibung: --- |
| Anwendungsrate(n) und Häufigkeit | Aufwandmenge: Anwendungslösung: 3,78 % (w/w) Biozidprodukt in Wasser, entsprechend 0,126 % (w/w) Aktivchlor Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Anwendungshäufigkeit: max. einmal pro Tag (Die jährliche Nutzungshäufigkeit muss den nationalen regulatorischen Anforderungen entsprechen) |
| Anwenderkategorie(n) | Berufsmäßige Verwender |
| Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial | Flasche von 1 kg (HDPE) Flasche von 2 kg (HDPE) Kanister von 6 kg (HDPE) Kanister von 20 kg (HDPE) Kanister von 25 kg (HDPE) Verschluss: Schraubkappe mit Sicherheitsdichtung (HDPE) Fass von 250 kg (HDPE) Verschluss: Spundverschluss mit Stopfen (PP) IBC von 1000 kg (HDPE) IBC von 1200 kg (HDPE) Verschluss: Schraubkappe (HDPE) Abkürzungen: HDPE (Polyethylen hoher Dichte), PP (Polypropylen) |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Desinfektion von kleinen Getränkeausschankanlagen.
Verwendung nur im halbgeschlossenen Prozess (Druckprozess): Desinfektionsschritt im geschlossenen System, Zubereitung der Gebrauchslösung und Ableitung: nicht geschlossener Prozess.
Die Hähne während des Desinfektionsverfahrens sichern.
Die Oberflächen und Leitungen vor der Desinfektion vorreinigen und mit Wasser abspülen.
Vor Wartungs- und Reparaturarbeiten die Desinfektionslösung immer ablaufen lassen und das System mit Wasser spülen.
Unbeteiligte fernhalten.
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Während des Mischens und Verladens, der Anwendung und des Schritts nach der Anwendung:
Chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die die Anforderungen der Europäischen Norm EN ISO 374 oder eines Äquivalents erfüllen, während der Handhabungsphase des Produkts tragen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in den Produktinformationen zu spezifizieren) (N-78).
Eine chemikalienbeständige Schutzbrille (gemäß EN 166 oder Äquivalent) tragen.
Einen Schutzanzug (Typ 4, EN 14605, oder Äquivalent) (ähnlich N-10) tragen.
Geeignete Schutzschuhe, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 13832 oder Äquivalent entsprechen (ähnlich N-79), tragen.
Zum Entleeren der Leitungen einen Schlauch oder einen tiefen, schmalen Eimer in der Nähe des Hahns verwenden.
Es ist sicherzustellen, dass für Chlorat in Lebensmitteln die Rückstandshöchstgehalte gemäß Verordnung (EU) 2020/749 nicht überschritten werden (N-386).
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird unbeschadet der Anwendung der Ratsrichtlinie 98/24/EG und weiterer EU-Vorschriften im Bereich von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber angegeben (N-7).
Siehe Abschnitt 6 für die vollständigen Texte der zitierten Europäischen Normen und Rechtsvorschrift.
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
---
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
---
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
---
4.2. Verwendungsbeschreibung
Tabelle 2: Verwendung # 3 - Bakterien, Hefen, Pilze - industrielle Anwender - CIP-Desinfektion (ortsgebundene Reinigung) (letzte Desinfektion nach der Reinigung) - Innenbereich
| Produktart | PT04: Lebens- und Futtermittelbereich |
| Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung | - |
| Zielorganismus/Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) | Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: keine Daten Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: keine Daten Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Pilze Entwicklungsstadium: keine Daten |
| Anwendungsbereich(e) | Innenverwendung Desinfektion von harten Oberflächen (nicht porös) im Bereich der Lebensmittelproduktions- und -verarbeitungsindustrie (einschließlich (nicht-)alkoholischer Getränke, Milchindustrie, Fleischindustrie) mittels Konzentrat. |
| Anwendungsmethode(n) | Methode: CIP (Ortsgebundene Reinigung) Detaillierte Beschreibung: --- |
| Anwendungsrate(n) und Häufigkeit | Aufwandmenge: Anwendungslösung: 3,78 % (w/w) Biozidprodukt in Wasser, entsprechend 0,126 % (w/w) Aktivchlor Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Anwendungshäufigkeit: max. einmal pro Tag (Die jährliche Nutzungshäufigkeit muss den nationalen regulatorischen Anforderungen entsprechen) |
| Anwenderkategorie(n) | Industrielle Verwender |
| Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial | Flasche von 1 kg (HDPE) Flasche von 2 kg (HDPE) Kanister von 6 kg (HDPE) Kanister von 20 kg (HDPE) Kanister von 25 kg (HDPE) Verschluss: Schraubkappe mit Sicherheitsdichtung (HDPE) Fass von 250 kg (HDPE) Verschluss: Spundverschluss mit Stopfen (PP) IBC von 1000 kg (HDPE) IBC von 1200 kg (HDPE) Verschluss: Schraubkappe (HDPE) Abkürzungen: HDPE (Polyethylen hoher Dichte), PP (Polypropylen) |
4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Desinfektion von Getränkeausschankanlagen. Die Oberflächen und Leitungen vor der Desinfektion vorreinigen und mit Wasser abspülen.
Automatisiertes Dosieren:
Das Biozidprodukt wird automatisch über eine Dosierpumpe aus einem Fass oder Behälter in den CIP-Tank (ortsgebundene Reinigung) zugegeben, der mit der erforderlichen Menge an Verdünnungswasser vorgefüllt ist.
Vor Wartungs- und Reparaturarbeiten die Desinfektionslösung immer ablaufen lassen und das System mit Wasser spülen.
Unbeteiligte fernhalten.
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Während des automatisierten Mischens und Verladens, der Anwendung und des Schritts nach der Anwendung:
Chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die die Anforderungen der Europäischen Norm EN ISO 374 oder eines Äquivalents erfüllen, während der Handhabungsphase des Produkts tragen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in den Produktinformationen zu spezifizieren) (N-78).
Eine chemikalienbeständige Schutzbrille (gemäß EN 166 oder Äquivalent) tragen.
Falls das CIP-System nicht vollständig geschlossen ist oder während Reparaturarbeiten:
Einen Schutzanzug (Typ 4, EN 14605, oder Äquivalent) (ähnlich N-10) tragen.
Geeignete Schutzschuhe (EN 13832 oder Äquivalent) (ähnlich N-79) tragen.
Eine Atemschutzausrüstung (Atemschutzgerät) zum Schutz gegen Partikel mit einem zugewiesenen Schutzfaktor (APF) von mindestens 4 tragen. Es ist mindestens eine filternde Halbmaske (FFP1, EN 149 oder Äquivalent) oder eine Halb-/Viertelmaske (EN 140 oder Äquivalent) oder eine Gesichtsvollmaske (EN 136 oder Äquivalent) mit einem Partikelfilter/P1 (EN 143 oder Äquivalent) erforderlich. Der Filtertyp (Kennbuchstabe, Farbe) ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren.
Es ist sicherzustellen, dass für Chlorat in Lebensmitteln die Rückstandshöchstgehalte gemäß Verordnung (EU) 2020/749 nicht überschritten werden (N-386).
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird unbeschadet der Anwendung der Ratsrichtlinie 98/24/EG und weiterer EU-Vorschriften im Bereich von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber angegeben (N-7).
Siehe Abschnitt 6 für die vollständigen Titel der zitierten Europäischen Normen und Rechtsvorschrift.
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
---
4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
---
4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
---
Kapitel 5
Allgemeine Anweisungen für die Verwendung der META-SPC 1
5.1. Gebrauchsanweisung
---
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
---
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Erste-Hilfe-Anweisungen:
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen. 112 oder eine Ambulanz für ärztliche Hilfe rufen.
Informationen für medizinisches Personal und den Arzt:
Die Augen sollten bei Exposition des Auges gegenüber alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden.
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Damit fortfahren, die Haut für 15 Minuten mit Wasser zu waschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.
Bei Symptomen: 112 oder eine Ambulanz für ärztliche Hilfe rufen.
Falls keine Symptome: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder eine Ambulanz für ärztliche Hilfe rufen.
Informationen für medizinisches Personal und den Arzt:
Lebenserhaltende Maßnahmen einleiten, falls erforderlich. Danach GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.
(Telefonnummer des GIFTINFORMATIONSZENTRUMS hinzufügen, falls national erforderlich)
Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt:
Verschütten des Produkts auf den Boden, in Oberflächengewässer oder in das Grundwasser vermeiden.
Verschüttetes Material mittels eines geeigneten Materials aufnehmen (Absorptions- und Bindemittel: Sägemehl, Kieselgur (Diatomit), Sand, Universalbindemittel).
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Rückhaltung:
Absorbiertes Produkt in verschließbaren Behältern sammeln. Keine Metallbehälter verwenden.
Methoden zur Reinigung:
Kleine Mengen verschütteter Flüssigkeit: Mit nicht brennbarem absorbierendem Material aufnehmen und zur Entsorgung in einen Behälter schaufeln. Große Freisetzungen: Freigesetztes Produkt eindämmen und in geeignete Behälter pumpen. Keine Metallbehälter verwenden.
Entsorgung:
Inhalte oder Behälter bei Sammelstelle für gefährlichen oder speziellen Abfall in Übereinstimmung mit lokalen, nationalen und internationalen Anforderungen entsorgen.
Produktreste müssen gemäß den nationalen Abfallentsorgungsvorschriften und jeglichen regionalen und lokalen behördlichen Anforderungen gesammelt und entsorgt werden.
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
Haltbarkeit: 8 Monate
N-372: Bei Temperaturen nicht über 20 °C aufbewahren.
N-267: Nicht Hitzequellen (Radiator, direkter Sonnenstrahlung) und offenen Fenstern aussetzen.
N-27: Vor Frost schützen.
An einem kühlen, gut belüfteten Ort lagern.
In Originalbehälter aufbewahren.
Kapitel 6
Sonstige Angaben
Wenn berufsmäßige Verwender Arbeiter im Sinne der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und Richtlinie 89/656/EWG sind, muss eine Schulung durch Arbeitgeber bereitgestellt werden, um eine angemessene Handhabung des Produkts und der erforderlichen PSA sicherzustellen.
Anmerkung bzgl der "Anwenderkategorie(n): Berufsmäßiger Verwender (einschließlich industrieller Verwender) bezeichnet einen geschulten berufsmäßigen Verwender, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist.
Hinweis für Meldungen von Produkten gemäß Art. 17(6) Verordnung (EU) Nr. 528/2012:
Für Kaliumhydroxid (KOH) und Natriumhydroxid (NaOH) gilt das Gruppierungskonzept. Produkte, die zu der BPF gehören, enthalten entweder Kaliumhydroxid (KOH), Natriumhydroxid (NaOH) oder eine Kombination aus beiden Stoffen. Unabhängig davon, wie diese Stoffe in den Biozidprodukten kombiniert sind, beträgt die Konzentration (einzeln oder kombiniert) jedoch mindestens 7,5 % (w/w) und höchstens 15,5 % (w/w).
Meta-SPC 1: Enthält nur KOH, vgl. die Konzentrationen in der Zusammensetzungstabelle.
Meta-SPC 2: Enthält nur KOH, vgl. die Konzentrationen in der Zusammensetzungstabelle.
Meta-SPC 3: Die Gruppierung gilt. Beide pH-Regulatoren müssen zusammen verwendet werden. Der Mindestgehalt an Kaliumhydroxid muss 1,5 % (w/w) betragen. Der Höchstgehalt an Kaliumhydroxid muss 5 % (w/w) betragen. Der Mindestgehalt an Natriumhydroxid muss 5 % (w/w) betragen, der Höchstgehalt an Natriumhydroxid muss 6 % (w/w) betragen. Der Gesamtgehalt an pH-Wert-Regulatoren in der Formulierung sollte im Bereich von 7,5 und 10 liegen
Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in den Abschnitten mit spezifischen Risikominderungsmaßnahmen verwiesen wird, lauten:
EN ISO 374-1:2016+A1:2018 Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen.
EN 166 Persönlicher Augenschutz - Anforderungen; Englische Fassung der DIN EN 166
EN 14605 Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4])
EN 13832-1 Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien - Teil 1: Terminologie und Prüfverfahren
EN 13832-2 Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien - Teil 2: Anforderungen für begrenzten Kontakt mit Chemikalien
EN 13832-3 Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien - Teil 3: Anforderungen für anhaltenden Kontakt mit Chemikalien
EN 140:1998 Atemschutzgeräte - Halbmasken und Viertelmasken - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 149:2001 + A1:2009 Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 143:2000 Atemschutzgeräte - Partikelfilter - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
Vollständige Titel der zitierten EU-Rechtsvorschriften:
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 05.05.1998 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/24/oj).
Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/148/oj).
Verordnung (EU) 2020/749 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 178 vom 08.06.2020 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/749/oj).
Kapitel 7
Dritte Informationsebene: Einzelne Produkte in der META-SPC 1
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
| Handelsname(n) | TM DESANA | ||||||
| TM DESANA 1.0 | |||||||
| TM SCHANKANLAGENREINIGER | |||||||
| TM PINKOBELLO | |||||||
| TM DESANA CIP | |||||||
| TM CIP 100 | |||||||
| TM CIP 722 | |||||||
| TM DESANA BLC | |||||||
| TM BLC | |||||||
| TM PURPLE REIN | |||||||
| TM PURPLE CLEAN | |||||||
| TM DESANA PST | |||||||
| TM DESANA CLEAN | |||||||
| Zulassungsnummer | EU-0036217-0001 1-1 | ||||||
| Trivialname | IUPAC-Name | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) | ||
| Natriumhypochlorit-Lösung (14 % (w/w)) | Natriumhypochlorit | Abspalter | 7681-52-9 | 231-668-3 | 25 % (w/w) | ||
| Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Wirkstoff | 3,3 % (w/w) | ||||
| Kaliumhydroxid | Kaliumhydroxid | Nicht wirksamer Stoff | 1310-58-3 | 215-181-3 | 15,5 % (w/w) | ||
| Natriumchlorat | Natriumchlorat | Nicht wirksamer Stoff | 7775-09-9 | 231-887-4 | 0,68 % (w/w) | ||
Kapitel 1
META-SPC 2 Administrative Informationen
1.1. META-SPC 2 Identifikator
| Identifikator | Meta-SPC: Meta-SPC 2 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
| Nummer | 1-2 |
1.3. Produktart(en)
| Produktart(en) | PT04: Lebens- und Futtermittelbereich |
Kapitel 2
META-SPC-Zusammensetzung 2
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2
| Trivialname | IUPAC-Name | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) |
| Natriumhypochlorit-Lösung (14 % (w/w)) | Natriumhypochlorit | Abspalter | 7681-52-9 | 231-668-3 | 25 - 25 % (w/w) |
| Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Wirkstoff | 3,3 - 3,3 % (w/w) | ||
| Kaliumhydroxid | Kaliumhydroxid | Nicht wirksamer Stoff | 1310-58-3 | 215-181-3 | 7,5 - 7,5 % (w/w) |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2
| Formulierungsart(en) | SL Lösliches Konzentrat |
Kapitel 3
Gefahren- und Sicherheitshinweise der META-SPC 2
| Gefahrenhinweise | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. EUH071: Wirkt ätzend auf die Atemwege. |
| Sicherheitshinweise | P234: Nur im Originalbehälter aufbewahren. P260: Nebel nicht einatmen. P260: Dampf nicht einatmen. P260: Aerosol nicht einatmen. P273: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280: Schutzhandschuhe tragen. P280: Schutzkleidung tragen. P280: Augenschutz tragen. P301 + P330 + P331: BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P310: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen. P310: Sofort Arzt anrufen. P303 + P361 + P353: BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. P305 + P351 + P338: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P390: Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. P391: Verschüttete Mengen aufnehmen. P405: Unter Verschluss aufbewahren. P501: Inhalte einer Sammelstelle für gefährlichen oder speziellen Abfall in Übereinstimmung mit lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Verordnungen zuführen. P501: Behälter einer Sammelstelle für gefährlichen oder speziellen Abfall in Übereinstimmung mit lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Verordnungen zuführen. |
Kapitel 4
Zugelassene Verwendung(en) der META-SPC
4.1. Verwendungsbeschreibung
Tabelle 1: Verwendung # 1- Bakterien, Hefen, Pilze - berufsmäßige Verwender - Desinfektion der Innenoberflächen (Desinfektion nach der Reinigung) - Innenbereich
| Produktart | PT04: Lebens- und Futtermittelbereich |
| Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung | --- |
| Zielorganismus/Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) | Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: keine Daten Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: keine Daten Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Pilze Entwicklungsstadium: keine Daten |
| Anwendungsbereich(e) | Innenverwendung Desinfektion von harten Oberflächen (nicht porös) im Lebensmittelverarbeitungsbereich und Bereichen, in denen Lebensmittel verzehrt werden (z.B. Küchen, Kantinen, Restaurants) mittels Konzentrat. |
| Anwendungsmethode(n) | Methode: CIP (Ortsgebundene Reinigung) Detaillierte Beschreibung: --- |
| Anwendungsrate(n) und Häufigkeit | Aufwandmenge: Anwendungslösung: 3,78 % (w/w) Biozidprodukt in Wasser, entsprechend 0,126 % (w/w) Aktivchlor Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Anwendungshäufigkeit: max. einmal pro Tag (Die jährliche Nutzungshäufigkeit muss den nationalen regulatorischen Anforderungen entsprechen) |
| Anwenderkategorie(n) | Berufsmäßige Verwender |
| Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial | Flasche von 1 kg (HDPE) Flasche von 2 kg (HDPE) Kanister von 6 kg (HDPE) Kanister von 20 kg (HDPE) Kanister von 25 kg (HDPE) Verschluss: Schraubkappe mit Sicherheitsdichtung (HDPE) Fass von 250 kg (HDPE) Verschluss: Spundverschluss mit Stopfen (PP) IBC von 1000 kg (HDPE) IBC von 1200 kg (HDPE) Verschluss: Schraubkappe (HDPE) Abkürzungen: HDPE (Polyethylen hoher Dichte), PP (Polypropylen) |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Desinfektion von kleinen Getränkeausschankanlagen.
Verwendung nur im halbgeschlossenen Prozess (Druckprozess): Desinfektionsschritt im geschlossenen System, Zubereitung der Gebrauchslösung und Ableitung: nicht geschlossener Prozess.
Die Hähne während des Desinfektionsverfahrens sichern.
Die Oberflächen und Leitungen vor der Desinfektion vorreinigen und mit Wasser abspülen.
Vor Wartungs- und Reparaturarbeiten die Desinfektionslösung immer ablaufen lassen und das System mit Wasser spülen.
Unbeteiligte fernhalten.
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Während des Mischens und Verladens, der Anwendung und des Schritts nach der Anwendung:
Chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die die Anforderungen der Europäischen Norm EN ISO 374 oder eines Äquivalents erfüllen, während der Handhabungsphase des Produkts tragen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in den Produktinformationen zu spezifizieren) (N-78).
Eine chemikalienbeständige Schutzbrille (gemäß EN 166 oder Äquivalent) tragen.
Einen Schutzanzug (Typ 4, EN 14605, oder Äquivalent) (ähnlich N-10) tragen.
Geeignete Schutzschuhe, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 13832 oder Äquivalent entsprechen (ähnlich N-79), tragen.
Zum Entleeren der Leitungen einen Schlauch oder einen tiefen, schmalen Eimer in der Nähe des Hahns verwenden.
Es ist sicherzustellen, dass für Chlorat in Lebensmitteln die Rückstandshöchstgehalte gemäß Verordnung (EU) 2020/749 nicht überschritten werden (N-386).
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird unbeschadet der Anwendung der Ratsrichtlinie 98/24/EG und weiterer EU-Vorschriften im Bereich von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber angegeben (N-7).
Siehe Abschnitt 6 für die vollständigen Texte der zitierten Europäischen Normen und Rechtsvorschrift.
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
---
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
---
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
---
4.2. Verwendungsbeschreibung
Tabelle 2: Verwendung # 3 - Bakterien, Hefen, Pilze - industrielle Anwender - CIP-Desinfektion (ortsgebundene Reinigung) (letzte Desinfektion nach der Reinigung) - Innenbereich
| Produktart | PT04: Lebens- und Futtermittelbereich |
| Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung | --- |
| Zielorganismus/Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) | Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: keine Daten Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: keine Daten Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Pilze Entwicklungsstadium: keine Daten |
| Anwendungsbereich(e) | Innenverwendung Desinfektion von harten Oberflächen (nicht porös) im Bereich der Lebensmittelproduktions- und -verarbeitungsindustrie (einschließlich (nicht-)alkoholischer Getränke, Milchindustrie, Fleischindustrie) mittels Konzentrat. |
| Anwendungsmethode(n) | Methode: CIP (Ortsgebundene Reinigung) Detaillierte Beschreibung: --- |
| Anwendungsrate(n) und Häufigkeit | Aufwandmenge: Anwendungslösung: 3,78 % (w/w) Biozidprodukt in Wasser, entsprechend 0,126 % (w/w) Aktivchlor Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Anwendungshäufigkeit: max. einmal pro Tag (Die jährliche Nutzungshäufigkeit muss den nationalen regulatorischen Anforderungen entsprechen) |
| Anwenderkategorie(n) | Industrielle Verwender |
| Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial | Flasche von 1 kg (HDPE) Flasche von 2 kg (HDPE) Kanister von 6 kg (HDPE) Kanister von 20 kg (HDPE) Kanister von 25 kg (HDPE) Verschluss: Schraubkappe mit Sicherheitsdichtung (HDPE) Fass von 250 kg (HDPE) Verschluss: Spundverschluss mit Stopfen (PP) IBC von 1000 kg (HDPE) IBC von 1200 kg (HDPE) Verschluss: Schraubkappe (HDPE) Abkürzungen: HDPE (Polyethylen hoher Dichte), PP (Polypropylen) |
4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Desinfektion von Getränkeausschankanlagen. Die Oberflächen und Leitungen vor der Desinfektion vorreinigen und mit Wasser abspülen.
Automatisiertes Dosieren:
Das Biozidprodukt wird automatisch über eine Dosierpumpe aus einem Fass oder Behälter in den CIP-Tank (ortsgebundene Reinigung) zugegeben, der mit der erforderlichen Menge an Verdünnungswasser vorgefüllt ist.
Vor Wartungs- und Reparaturarbeiten die Desinfektionslösung immer ablaufen lassen und das System mit Wasser spülen.
Unbeteiligte fernhalten.
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Während des automatisierten Mischens und Verladens, der Anwendung und des Schritts nach der Anwendung:
Chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die die Anforderungen der Europäischen Norm EN ISO 374 oder eines Äquivalents erfüllen, während der Handhabungsphase des Produkts tragen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in den Produktinformationen zu spezifizieren) (N-78).
Eine chemikalienbeständige Schutzbrille (gemäß EN 166 oder Äquivalent) tragen.
Falls das CIP-System nicht vollständig geschlossen ist oder während Reparaturarbeiten:
Einen Schutzanzug (Typ 4, EN 14605, oder Äquivalent) (ähnlich N-10) tragen.
Geeignete Schutzschuhe (EN 13832 oder Äquivalent) (ähnlich N-79) tragen.
Eine Atemschutzausrüstung (Atemschutzgerät) zum Schutz gegen Partikel mit einem zugewiesenen Schutzfaktor (APF) von mindestens 4 tragen. Es ist mindestens eine filternde Halbmaske (FFP1, EN 149 oder Äquivalent) oder eine Halb-/Viertelmaske (EN 140 oder Äquivalent) oder eine Gesichtsvollmaske (EN 136 oder Äquivalent) mit einem Partikelfilter/P1 (EN 143 oder Äquivalent) erforderlich. Der Filtertyp (Kennbuchstabe, Farbe) ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren.
Es ist sicherzustellen, dass für Chlorat in Lebensmitteln die Rückstandshöchstgehalte gemäß Verordnung (EU) 2020/749 nicht überschritten werden (N-386).
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird unbeschadet der Anwendung der Ratsrichtlinie 98/24/EG und weiterer EU-Vorschriften im Bereich von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber angegeben (N-7).
Siehe Abschnitt 6 für die vollständigen Titel der zitierten Europäischen Normen und Rechtsvorschrift.
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
---
4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
---
4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
---
Kapitel 5
Allgemeine Anweisungen für die Verwendung der META-SPC 2
5.1. Gebrauchsanweisung
---
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
---
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Erste-Hilfe-Anweisungen:
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen. 112 oder eine Ambulanz für ärztliche Hilfe rufen.
Informationen für medizinisches Personal und den Arzt:
Die Augen sollten bei Exposition des Auges gegenüber alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden.
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Damit fortfahren, die Haut für 15 Minuten mit Wasser zu waschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.
Bei Symptomen: 112 oder eine Ambulanz für ärztliche Hilfe rufen.
Falls keine Symptome: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder eine Ambulanz für ärztliche Hilfe rufen.
Informationen für medizinisches Personal und den Arzt:
Lebenserhaltende Maßnahmen einleiten, falls erforderlich. Danach GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.
(Telefonnummer des GIFTINFORMATIONSZENTRUMS hinzufügen, falls national erforderlich)
Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt:
Verschütten des Produkts auf den Boden, in Oberflächengewässer oder in das Grundwasser vermeiden.
Verschüttetes Material mittels eines geeigneten Materials aufnehmen (Absorptions- und Bindemittel: Sägemehl, Kieselgur (Diatomit), Sand, Universalbindemittel).
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Rückhaltung:
Absorbiertes Produkt in verschließbaren Behältern sammeln. Keine Metallbehälter verwenden.
Methoden zur Reinigung:
Kleine Mengen verschütteter Flüssigkeit: Mit nicht brennbarem absorbierendem Material aufnehmen und zur Entsorgung in einen Behälter schaufeln. Große Freisetzungen: Freigesetztes Produkt eindämmen und in geeignete Behälter pumpen. Keine Metallbehälter verwenden.
Entsorgung:
Inhalte oder Behälter bei Sammelstelle für gefährlichen oder speziellen Abfall in Übereinstimmung mit lokalen, nationalen und internationalen Anforderungen entsorgen.
Produktreste müssen gemäß den nationalen Abfallentsorgungsvorschriften und jeglichen regionalen und lokalen behördlichen Anforderungen gesammelt und entsorgt werden.
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
Haltbarkeit: 8 Monate
N-372: Bei Temperaturen nicht über 20 °C aufbewahren.
N-267: Nicht Hitzequellen (Radiator, direkter Sonnenstrahlung) und offenen Fenstern aussetzen.
N-27: Vor Frost schützen.
An einem kühlen, gut belüfteten Ort lagern.
In Originalbehälter aufbewahren.
Kapitel 6
Sonstige Angaben
Wenn berufsmäßige Verwender Arbeiter im Sinne der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und Richtlinie 89/656/EWG sind, muss eine Schulung durch Arbeitgeber bereitgestellt werden, um eine angemessene Handhabung des Produkts und der erforderlichen PSA sicherzustellen.
Anmerkung bzgl der "Anwenderkategorie(n): Berufsmäßiger Verwender (einschließlich industrieller Verwender) bezeichnet einen geschulten berufsmäßigen Verwender, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist.
Hinweis für Meldungen von Produkten gemäß Art. 17(6) Verordnung (EU) Nr. 528/2012:
Für Kaliumhydroxid (KOH) und Natriumhydroxid (NaOH) gilt das Gruppierungskonzept. Produkte, die zu der BPF gehören, enthalten entweder Kaliumhydroxid (KOH), Natriumhydroxid (NaOH) oder eine Kombination aus beiden Stoffen. Unabhängig davon, wie diese Stoffe in den Biozidprodukten kombiniert sind, beträgt die Konzentration (einzeln oder kombiniert) jedoch mindestens 7,5 % (w/w) und höchstens 15,5 % (w/w).
Meta-SPC 1: Enthält nur KOH, vgl. die Konzentrationen in der Zusammensetzungstabelle.
Meta-SPC 2: Enthält nur KOH, vgl. die Konzentrationen in der Zusammensetzungstabelle.
Meta-SPC 3: Die Gruppierung gilt. Beide pH-Regulatoren müssen zusammen verwendet werden. Der Mindestgehalt an Kaliumhydroxid muss 1,5 % (w/w) betragen. Der Höchstgehalt an Kaliumhydroxid muss 5 % (w/w) betragen. Der Mindestgehalt an Natriumhydroxid muss 5 % (w/w) betragen, der Höchstgehalt an Natriumhydroxid muss 6 % (w/w) betragen. Der Gesamtgehalt an pH-Wert-Regulatoren in der Formulierung sollte im Bereich von 7,5 und 10 liegen
Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in den Abschnitten mit spezifischen Risikominderungsmaßnahmen verwiesen wird, lauten:
EN ISO 374-1:2016+A1:2018 Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen.
EN 166 Persönlicher Augenschutz - Anforderungen; Englische Fassung der DIN EN 166
EN 14605 Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4])
EN 13832-1 Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien - Teil 1: Terminologie und Prüfverfahren
EN 13832-2 Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien - Teil 2: Anforderungen für begrenzten Kontakt mit Chemikalien
EN 13832-3 Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien - Teil 3: Anforderungen für anhaltenden Kontakt mit Chemikalien
EN 140:1998 Atemschutzgeräte - Halbmasken und Viertelmasken - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 149:2001 + A1:2009 Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 143:2000 Atemschutzgeräte - Partikelfilter - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
Vollständige Titel der zitierten EU-Rechtsvorschriften:
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 05.05.1998 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/24/oj).
Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/148/oj).
Verordnung (EU) 2020/749 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 178 vom 08.06.2020 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/749/oj).
Kapitel 7
Dritte Informationsebene: Einzelne Produkte in der META-SPC 2
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
| Handelsname(n) | TM DESANA 1.1 | ||||||
| TM DESANA NOP | |||||||
| TM LINE CLEANER | |||||||
| TM DC 7 | |||||||
| TM PINK PROOF | |||||||
| Zulassungsnummer | EU-0036217-0002 1-2 | ||||||
| Trivialname | IUPAC-Name | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) | ||
| Natriumhypochlorit-Lösung (14 % (w/w)) | Natriumhypochlorit | Abspalter | 7681-52-9 | 231-668-3 | 25 % (w/w) | ||
| Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Wirkstoff | 3,3 % (w/w) | ||||
| Kaliumhydroxid | Kaliumhydroxid | Nicht wirksamer Stoff | 1310-58-3 | 215-181-3 | 7,5 % (w/w) | ||
Kapitel 1
META-SPC 3 Administrative Informationen
1.1. META-SPC 3 Identifikator
| Identifikator | Meta-SPC: Meta-SPC 3 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
| Nummer | 1-3 |
1.3. Produktart(en)
| Produktart(en) | PT04: Lebens- und Futtermittelbereich |
Kapitel 2
META-SPC-Zusammensetzung 3
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 3
| Trivialname | IUPAC-Name | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) |
| Natriumhypochlorit-Lösung (14 % (w/w)) | Natriumhypochlorit | Abspalter | 7681-52-9 | 231-668-3 | 19 - 19 % (w/w) |
| Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Wirkstoff | 2,5 - 2,5 % (w/w) | ||
| Kaliumhydroxid | Kaliumhydroxid | Nicht wirksamer Stoff | 1310-58-3 | 215-181-3 | 1,5 - 5 % (w/w) |
| Natriumhydroxid | Natriumhydroxid | Nicht wirksamer Stoff | 1310-73-2 | 215-185-5 | 5 - 6 % (w/w) |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 3
| Formulierungsart(en) | SL Lösliches Konzentrat |
Kapitel 3
Gefahren- und Sicherheitshinweise der META-SPC 3
| Gefahrenhinweise | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. EUH071: Wirkt ätzend auf die Atemwege. |
| Sicherheitshinweise | P234: Nur im Originalbehälter aufbewahren. P260: Nebel nicht einatmen. P260: Dampf nicht einatmen. P260: Aerosol nicht einatmen. P273: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280: Schutzhandschuhe tragen. P280: Schutzkleidung tragen. P280: Augenschutz tragen. P301 + P330 + P331: BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P310: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen. P310: Sofort Arzt anrufen. P303 + P361 + P353: BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. P305 + P351 + P338: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P390: Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. P391: Verschüttete Mengen aufnehmen. P405: Unter Verschluss aufbewahren. P501: Inhalte einer Sammelstelle für gefährlichen oder speziellen Abfall in Übereinstimmung mit lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Verordnungen zuführen. P501: Behälter einer Sammelstelle für gefährlichen oder speziellen Abfall in Übereinstimmung mit lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Verordnungen zuführen. |
Kapitel 4
Zugelassene Verwendung(en) der META-SPC
4.1. Verwendungsbeschreibung
Tabelle 1: Verwendung # 1- Bakterien, Hefen, Pilze - berufsmäßige Verwender - Desinfektion der Innenoberflächen (Desinfektion nach der Reinigung) - Innenbereich
| Produktart | PT04: Lebens- und Futtermittelbereich |
| Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung | --- |
| Zielorganismus/Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) | Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: keine Daten Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: keine Daten Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Pilze Entwicklungsstadium: keine Daten |
| Anwendungsbereich(e) | Innenverwendung Desinfektion von harten Oberflächen (nicht porös) im Lebensmittelverarbeitungsbereich und Bereichen, in denen Lebensmittel verzehrt werden (z.B. Küchen, Kantinen, Restaurants) mittels Konzentrat. |
| Anwendungsmethode(n) | Methode: CIP (Ortsgebundene Reinigung) Detaillierte Beschreibung: --- |
| Anwendungsrate(n) und Häufigkeit | Aufwandmenge: Anwendungslösung: 3,78 % (w/w) Biozidprodukt in Wasser, entsprechend 0,0958 % (w/w) Aktivchlor Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Anwendungshäufigkeit: max. einmal pro Tag (Die jährliche Nutzungshäufigkeit muss den nationalen regulatorischen Anforderungen entsprechen) |
| Anwenderkategorie(n) | Berufsmäßige Verwender |
| Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial | Flasche von 1 kg (HDPE) Flasche von 2 kg (HDPE) Kanister von 6 kg (HDPE) Kanister von 20 kg (HDPE) Kanister von 25 kg (HDPE) Verschluss: Schraubkappe mit Sicherheitsdichtung (HDPE) Fass von 250 kg (HDPE) Verschluss: Spundverschluss mit Stopfen (PP) IBC von 1000 kg (HDPE) IBC von 1200 kg (HDPE) Verschluss: Schraubkappe (HDPE) Abkürzungen: HDPE (Polyethylen hoher Dichte), PP (Polypropylen) |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Desinfektion von kleinen Getränkeausschankanlagen.
Verwendung nur im halbgeschlossenen Prozess (Druckprozess): Desinfektionsschritt im geschlossenen System, Zubereitung der Gebrauchslösung und Ableitung: nicht geschlossener Prozess.
Die Hähne während des Desinfektionsverfahrens sichern.
Die Oberflächen und Leitungen vor der Desinfektion vorreinigen und mit Wasser abspülen.
Vor Wartungs- und Reparaturarbeiten die Desinfektionslösung immer ablaufen lassen und das System mit Wasser spülen.
Unbeteiligte fernhalten.
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Während des Mischens und Verladens, der Anwendung und des Schritts nach der Anwendung:
Chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die die Anforderungen der Europäischen Norm EN ISO 374 oder eines Äquivalents erfüllen, während der Handhabungsphase des Produkts tragen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in den Produktinformationen zu spezifizieren) (N-78).
Eine chemikalienbeständige Schutzbrille (gemäß EN 166 oder Äquivalent) tragen.
Einen Schutzanzug (Typ 4, EN 14605, oder Äquivalent) (ähnlich N-10) tragen.
Geeignete Schutzschuhe, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 13832 oder Äquivalent entsprechen (ähnlich N-79), tragen.
Zum Entleeren der Leitungen einen Schlauch oder einen tiefen, schmalen Eimer in der Nähe des Hahns verwenden.
Es ist sicherzustellen, dass für Chlorat in Lebensmitteln die Rückstandshöchstgehalte gemäß Verordnung (EU) 2020/749 nicht überschritten werden (N-386).
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird unbeschadet der Anwendung der Ratsrichtlinie 98/24/EG und weiterer EU-Vorschriften im Bereich von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber angegeben (N-7).
Siehe Abschnitt 6 für die vollständigen Texte der zitierten Europäischen Normen und Rechtsvorschrift.
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
---
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
---
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
---
4.2. Verwendungsbeschreibung
Tabelle 2: Verwendung # 3 - Bakterien, Hefen, Pilze - industrielle Anwender - CIP-Desinfektion (ortsgebundene Reinigung) (letzte Desinfektion nach der Reinigung) - Innenbereich
| Produktart | PT04: Lebens- und Futtermittelbereich |
| Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung | --- |
| Zielorganismus/Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) | Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: keine Daten Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: keine Daten Wissenschaftlicher Name: keine Daten Trivialname: Pilze Entwicklungsstadium: keine Daten |
| Anwendungsbereich(e) | Innenverwendung Desinfektion von harten Oberflächen (nicht porös) im Bereich der Lebensmittelproduktions- und -verarbeitungsindustrie (einschließlich (nicht-)alkoholischer Getränke, Milchindustrie, Fleischindustrie) mittels Konzentrat. |
| Anwendungsmethode(n) | Methode: CIP (Ortsgebundene Reinigung) Detaillierte Beschreibung: --- |
| Anwendungsrate(n) und Häufigkeit | Aufwandmenge: Anwendungslösung: 3,78 % (w/w) Biozidprodukt in Wasser, entsprechend 0,0958 % (w/w) Aktivchlor Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Anwendungshäufigkeit: max. einmal pro Tag (Die jährliche Nutzungshäufigkeit muss den nationalen regulatorischen Anforderungen entsprechen) |
| Anwenderkategorie(n) | Industrielle Verwender |
| Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial | Flasche von 1 kg (HDPE) Flasche von 2 kg (HDPE) Kanister von 6 kg (HDPE) Kanister von 20 kg (HDPE) Kanister von 25 kg (HDPE) Verschluss: Schraubkappe mit Sicherheitsdichtung (HDPE) Fass von 250 kg (HDPE) Verschluss: Spundverschluss mit Stopfen (PP) IBC von 1000 kg (HDPE) IBC von 1200 kg (HDPE) Verschluss: Schraubkappe (HDPE) Abkürzungen: HDPE (Polyethylen hoher Dichte), PP (Polypropylen) |
4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Desinfektion von Getränkeausschankanlagen. Die Oberflächen und Leitungen vor der Desinfektion vorreinigen und mit Wasser abspülen.
Automatisiertes Dosieren:
Das Biozidprodukt wird automatisch über eine Dosierpumpe aus einem Fass oder Behälter in den CIP-Tank (ortsgebundene Reinigung) zugegeben, der mit der erforderlichen Menge an Verdünnungswasser vorgefüllt ist.
Vor Wartungs- und Reparaturarbeiten die Desinfektionslösung immer ablaufen lassen und das System mit Wasser spülen.
Unbeteiligte fernhalten.
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Während des automatisierten Mischens und Verladens, der Anwendung und des Schritts nach der Anwendung:
Chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die die Anforderungen der Europäischen Norm EN ISO 374 oder eines Äquivalents erfüllen, während der Handhabungsphase des Produkts tragen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in den Produktinformationen zu spezifizieren) (N-78).
Eine chemikalienbeständige Schutzbrille (gemäß EN 166 oder Äquivalent) tragen.
Falls das CIP-System nicht vollständig geschlossen ist oder während Reparaturarbeiten:
Einen Schutzanzug (Typ 4, EN 14605, oder Äquivalent) (ähnlich N-10) tragen.
Geeignete Schutzschuhe (EN 13832 oder Äquivalent) (ähnlich N-79) tragen.
Eine Atemschutzausrüstung (Atemschutzgerät) zum Schutz gegen Partikel mit einem zugewiesenen Schutzfaktor (APF) von mindestens 4 tragen. Es ist mindestens eine filternde Halbmaske (FFP1, EN 149 oder Äquivalent) oder eine Halb-/Viertelmaske (EN 140 oder Äquivalent) oder eine Gesichtsvollmaske (EN 136 oder Äquivalent) mit einem Partikelfilter/P1 (EN 143 oder Äquivalent) erforderlich. Der Filtertyp (Kennbuchstabe, Farbe) ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren.
Es ist sicherzustellen, dass für Chlorat in Lebensmitteln die Rückstandshöchstgehalte gemäß Verordnung (EU) 2020/749 nicht überschritten werden (N-386).
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird unbeschadet der Anwendung der Ratsrichtlinie 98/24/EG und weiterer EU-Vorschriften im Bereich von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber angegeben (N-7).
Siehe Abschnitt 6 für die vollständigen Titel der zitierten Europäischen Normen und Rechtsvorschrift.
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
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4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
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4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
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Kapitel 5
Allgemeine Anweisungen für die Verwendung der META-SPC 3
5.1. Gebrauchsanweisung
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5.2. Risikominderungsmaßnahmen
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5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Erste-Hilfe-Anweisungen
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen. 112 oder eine Ambulanz für ärztliche Hilfe rufen.
Informationen für medizinisches Personal und den Arzt:
Die Augen sollten bei Exposition des Auges gegenüber alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden.
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Damit fortfahren, die Haut für 15 Minuten mit Wasser zu waschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.
Bei Symptomen: 112 oder eine Ambulanz für ärztliche Hilfe rufen.
Falls keine Symptome: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder eine Ambulanz für ärztliche Hilfe rufen.
Informationen für medizinisches Personal und den Arzt:
Lebenserhaltende Maßnahmen einleiten, falls erforderlich. Danach GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.
(Telefonnummer des GIFTINFORMATIONSZENTRUMS hinzufügen, falls national erforderlich)
Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt:
Verschütten des Produkts auf den Boden, in Oberflächengewässer oder in das Grundwasser vermeiden.
Verschüttetes Material mittels eines geeigneten Materials aufnehmen (Absorptions- und Bindemittel: Sägemehl, Kieselgur (Diatomit), Sand, Universalbindemittel).
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Rückhaltung:
Absorbiertes Produkt in verschließbaren Behältern sammeln. Keine Metallbehälter verwenden.
Methoden zur Reinigung:
Kleine Mengen verschütteter Flüssigkeit: Mit nicht brennbarem absorbierendem Material aufnehmen und zur Entsorgung in einen Behälter schaufeln. Große Freisetzungen: Freigesetztes Produkt eindämmen und in geeignete Behälter pumpen. Keine Metallbehälter verwenden.
Entsorgung:
Inhalte und Behälter bei Sammelstelle für gefährlichen oder speziellen Abfall in Übereinstimmung mit lokalen, nationalen und internationalen Anforderungen entsorgen.
Produktreste müssen gemäß den nationalen Abfallentsorgungsvorschriften und jeglichen regionalen und lokalen behördlichen Anforderungen gesammelt und entsorgt werden.
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
Haltbarkeit: 8 Monate
N-372: Bei Temperaturen nicht über 20 °C aufbewahren.
N-267: Nicht Hitzequellen (Radiator, direkter Sonnenstrahlung) und offenen Fenstern aussetzen.
N-27: Vor Frost schützen.
An einem kühlen, gut belüfteten Ort lagern.
In Originalbehälter aufbewahren.
Kapitel 6
Sonstige Angaben
Wenn berufsmäßige Verwender Arbeiter im Sinne der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und Richtlinie 89/656/EWG sind, muss eine Schulung durch Arbeitgeber bereitgestellt werden, um eine angemessene Handhabung des Produkts und der erforderlichen PSA sicherzustellen.
Anmerkung bzgl der "Anwenderkategorie(n): Berufsmäßiger Verwender (einschließlich industrieller Verwender) bezeichnet einen geschulten berufsmäßigen Verwender, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist.
Hinweis für Meldungen von Produkten gemäß Art. 17(6) Verordnung (EU) Nr. 528/2012:
Für Kaliumhydroxid (KOH) und Natriumhydroxid (NaOH) gilt das Gruppierungskonzept. Produkte, die zu der BPF gehören, enthalten entweder Kaliumhydroxid (KOH), Natriumhydroxid (NaOH) oder eine Kombination aus beiden Stoffen. Unabhängig davon, wie diese Stoffe in den Biozidprodukten kombiniert sind, beträgt die Konzentration (einzeln oder kombiniert) jedoch mindestens 7,5 % (w/w) und höchstens 15,5 % (w/w).
Meta-SPC 1: Enthält nur KOH, vgl. die Konzentrationen in der Zusammensetzungstabelle.
Meta-SPC 2: Enthält nur KOH, vgl. die Konzentrationen in der Zusammensetzungstabelle.
Meta-SPC 3: Die Gruppierung gilt. Beide pH-Regulatoren müssen zusammen verwendet werden. Der Mindestgehalt an Kaliumhydroxid muss 1,5 % (w/w) betragen. Der Höchstgehalt an Kaliumhydroxid muss 5 % (w/w) betragen. Der Mindestgehalt an Natriumhydroxid muss 5 % (w/w) betragen, der Höchstgehalt an Natriumhydroxid muss 6 % (w/w) betragen. Der Gesamtgehalt an pH-Wert-Regulatoren in der Formulierung sollte im Bereich von 7,5 und 10 liegen
Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in den Abschnitten mit spezifischen Risikominderungsmaßnahmen verwiesen wird, lauten:
EN ISO 374-1:2016+A1:2018 Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen.
EN 166 Persönlicher Augenschutz - Anforderungen; Englische Fassung der DIN EN 166
EN 14605 Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4])
EN 13832-1 Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien - Teil 1: Terminologie und Prüfverfahren
EN 13832-2 Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien - Teil 2: Anforderungen für begrenzten Kontakt mit Chemikalien
EN 13832-3 Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien - Teil 3: Anforderungen für anhaltenden Kontakt mit Chemikalien
EN 140:1998 Atemschutzgeräte - Halbmasken und Viertelmasken - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 149:2001 + A1:2009 Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 143:2000 Atemschutzgeräte - Partikelfilter - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
Vollständige Titel der zitierten EU-Rechtsvorschriften:
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 05.05.1998 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/24/oj).
Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/148/oj).
Verordnung (EU) 2020/749 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 178 vom 08.06.2020 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/749/oj).
Kapitel 7
Dritte Informationsebene: Einzelne Produkte in der META-SPC 3
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
| Handelsname(n) | TM DESANA VERIFY | ||||||
| TM DESANA 2.0 | |||||||
| TM SUPER 7 | |||||||
| TM PINK BLC | |||||||
| TM PURPLE BLC | |||||||
| TM SCHANKREIN | |||||||
| TM DC77 | |||||||
| TM COLOUR CLEAN | |||||||
| TM DESANA PINK | |||||||
| Zulassungsnummer | EU-0036217-0003 1-3 | ||||||
| Trivialname | IUPAC-Name | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) | ||
| Natriumhypochlorit-Lösung (14 % (w/w)) | Natriumhypochlorit | Abspalter | 7681-52-9 | 231-668-3 | 19 % (w/w) | ||
| Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Wirkstoff | 2,5 % (w/w) | ||||
| Kaliumhydroxid | Kaliumhydroxid | Nicht wirksamer Stoff | 1310-58-3 | 215-181-3 | 5 % (w/w) | ||
| Natriumhydroxid | Natriumhydroxid | Nicht wirksamer Stoff | 1310-73-2 | 215-185-5 | 5 % (w/w) | ||
7.2. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
| Handelsname(n) | TM DESANA 2.1 | ||||||
| TM SMART CIP | |||||||
| TM PINK CIP | |||||||
| TM PURPLE CIP | |||||||
| TM CIP 911 | |||||||
| TM SMART CIP BLC | |||||||
| TM SMART CIP COLOUR | |||||||
| Zulassungsnummer | EU-0036217-0004 1-3 | ||||||
| Trivialname | IUPAC-Name | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) | ||
| Natriumhypochlorit-Lösung (14 % (w/w)) | Natriumhypochlorit | Abspalter | 7681-52-9 | 231-668-3 | 19 % (w/w) | ||
| Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Aktivchlor freigesetzt aus Natriumhypochlorit | Wirkstoff | 2,5 % (w/w) | ||||
| Kaliumhydroxid | Kaliumhydroxid | Nicht wirksamer Stoff | 1310-58-3 | 215-181-3 | 1,5 % (w/w) | ||
| Natriumhydroxid | Natriumhydroxid | Nicht wirksamer Stoff | 1310-73-2 | 215-185-5 | 6 % (w/w) | ||
| ENDE | |