Verordnung (EU) 2026/1739 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Stärkung der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette
(ABl. L 2026/1739 vom 29.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,
gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Agrarsektor, insbesondere die Landwirte, die die Ernährungssicherheit sicherstellen, steht vor einer Vielzahl von Herausforderungen. Die COVID-19-Pandemie, die zunehmende Instabilität im Welthandel, die immer extremeren Wetterereignisse und der anhaltende Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, die zu einem beispiellosen Anstieg bei den Energiekosten für landwirtschaftliche Betriebe und zu einer längeren Phase hoher Inflation geführt haben, hatten Auswirkungen auf die Kosten der Landwirte und auf die Lebensmittelpreise. Gleichzeitig bemühen sich die Landwirte weiterhin um eine ökologisch nachhaltigere Produktion. Viele Kunden, die bereits mit steigenden Lebenshaltungskosten zu kämpfen haben, kaufen und konsumieren zudem zunehmend günstigere Lebensmittel. Aufgrund dieser Faktoren ist die Verteilung der Wertschöpfung entlang der Lebensmittelversorgungskette immer ungleicher geworden und die Unsicherheit in Bezug auf die Tätigkeit der Landwirte, insbesondere derjenigen, die kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe bewirtschaften, ist gestiegen, wodurch Proteste angeheizt und Misstrauen geschürt wurden. Es ist daher angezeigt, Maßnahmen zur Bewältigung dieser Herausforderungen zu ergreifen, um Fairness sowie das Vertrauen der Akteure in die Lebensmittelversorgungskette wiederherzustellen, die Position der Landwirte zu stärken und ihre Verhandlungsposition zu verbessern, einschließlich durch Erzeugerorganisationen und Genossenschaften, die einen Mehrwert schaffen, sowie das Einkommen der Landwirte zu schützen und die Zuversicht junger Menschen in Bezug auf den Beruf des Landwirts zu stärken.
(2) Bei der Ausarbeitung von Vermarktungsnormen für die Angabe des Erzeugungs- und/oder des Ursprungsorts sollte dem spezifischen Kontext der einzelnen Erzeugnisse und Sektoren besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Bei der Festlegung dieser Angaben sollte der Notwendigkeit, den Erwartungen in Bezug auf Transparenz - einschließlich durch eine Kennzeichnung des Ursprungslands gemäß den Binnenmarktvorschriften - besser gerecht zu werden, der Relevanz dieser Angaben für die Verbraucher und der Struktur der Lieferkette Rechnung getragen werden, wobei die praktischen Auswirkungen für die Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, unnötige Komplexität zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.
(3) Verschiedene Marktteilnehmer in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, die auf verschiedenen Ebenen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung, des Vertriebs und des Einzelhandels tätig sind, haben Systeme und Gütezeichen entwickelt, um Handelsmodalitäten zu fördern, die eine gerechte Verteilung der Wertschöpfung an die Landwirte und die Schaffung und Aufrechterhaltung kurzer Lieferketten gewährleisten. Die Festlegung von Mindestanforderungen für die Verwendung fakultativer Angaben zur Beschreibung dieser Handelsmodalitäten ist erforderlich, um die Transparenz und Zuverlässigkeit bei der Verwendung dieser Angaben in der Lebensmittelversorgungskette zu erhöhen und so die bestehenden Vorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, insbesondere die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, zu ergänzen.
(4) Im Interesse der Stärkung des Vertrauens und der Fairness entlang der Lebensmittelversorgungskette sollten die Angaben "fair" und "gerecht" sowie Angaben mit einer diesen Angaben gleichwertigen Bedeutung nur verwendet werden, um Handelsmodalitäten zu bezeichnen, die Stabilität und Transparenz in den Handelsbeziehungen zwischen Landwirten und Käufern und eine Preisgestaltung gewährleisten, die von den teilnehmenden Landwirten als gerecht und rentabel angesehen wird, und die die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung unterstützen sowie zu deren Verwirklichung beitragen, einschließlich in einer Weise, die mit Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 im Einklang steht.
(5) Die Angabe "kurze Lieferkette" sollte nur zur Bezeichnung von Handelsmodalitäten verwendet werden, bei denen eine direkte Verbindung zwischen Landwirten und Verbrauchern besteht, die einen direkten Austausch von Informationen über den Produktionsprozess und das Produkt ermöglicht, auch mittels Fernkommunikation und/oder über einen Vermittler in der Lieferkette, und bei denen die Verbraucher die Betriebe der teilnehmenden Landwirte, in denen die Rohstoffe erzeugt wurden, leicht identifizieren können. Diese Angabe könnte alternativ auch verwendet werden, wenn eine enge Verbindung zwischen Landwirten und Verbrauchern in geografischer Nähe zueinander besteht, auch im grenzüberschreitenden Kontext. Geografische Nähe sollte unter anderem als geringe Entfernung oder Transportdauer verstanden werden, wobei die geografischen und demografischen Besonderheiten der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Eine solche Verwendung der Angabe "kurze Lieferkette" wird Anreize für die Verbraucher schaffen, Preise zu zahlen, die den Landwirten eine angemessene Vergütung für das gewähren, was sie erzeugen, ländliche Gebiete stärken und zur Entwicklung und Wiederbelebung dieser Gebiete beitragen sowie die Transparenz in Bezug auf den Ursprung und die Produktionsmethoden der Erzeugnisse verbessern. Das sollte für Erzeugnisse gelten, die innerhalb des Binnenmarkts hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.
(6) Um den Marktbedingungen, den sich ändernden Erwartungen der Verbraucher und den Fortschritten sowohl bei den Vermarktungsnormen als auch bei den einschlägigen internationalen Normen besser Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 durch die Hinzufügung zusätzlicher fakultativer Angaben, die den Angaben "fair" und "gerecht" entsprechen, und durch die Präzisierung von Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Angaben zur Bezeichnung der Handelsmodalitäten im Zusammenhang mit der gerechten Verteilung der Wertschöpfung an die Landwirte und der Schaffung und Aufrechterhaltung kurzer Lieferketten zu ergänzen, wobei alle einschlägigen internationalen Normen und damit zusammenhängenden Qualitätsregelungen zu berücksichtigen sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 7 vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(7) Die Mitgliedstaaten können zwar nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen, in denen zusätzliche Anforderungen für die Verwendung fakultativer Angaben für Handelsmodalitäten festgelegt werden, doch sollten diese Rechtsvorschriften die Verwendung dieser Angaben für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, nicht behindern, einschränken oder erschweren.
(8) Die Verwendung schriftlicher Verträge spielt eine entscheidende Rolle für die Rechenschaftspflicht der Marktteilnehmer, sensibilisiert für die Bedeutung von Marktsignalen, trägt zur Anpassung des Angebots an die Nachfrage bei, verbessert die Preisweitergabe innerhalb der Lieferkette, verbessert die Transparenz und verhindert und bekämpft unlautere Handelspraktiken. Die Vorschriften über Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sollten daher auf andere Erzeugnisse als Rohmilch ausgeweitet werden, wobei sie an die für andere landwirtschaftliche Sektoren geltenden Vorschriften über Vertragsbeziehungen anzugleichen sind. Diese Verordnung sollte es den Mitgliedstaaten jedoch ermöglichen, nach Konsultation der einschlägigen Vertreter der Landwirte oder der einschlägigen Branchenverbände Marktteilnehmer von der Verpflichtung auszunehmen, Indikatoren, Indizes oder Methoden zur Berechnung des Endpreises oder eine Revisionsklausel in ihre schriftlichen Verträge aufzunehmen, sofern auf andere Weise für Vorhersehbarkeit, Transparenz und Preisweitergabe gesorgt werden kann oder die Verpflichtung zur Aufnahme dieser Elemente aus anderen gerechtfertigten Gründen nicht angemessen oder verhältnismäßig wäre.
(9) Um den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und gleichzeitig einen wirksamen Wettbewerb auf dem Milchmarkt aufrechtzuerhalten, ist es angezeigt, die Grenzwerte für die Rohmilchmenge, die von kollektiven Vertragsverhandlungen anerkannter Erzeugerorganisationen abgedeckt wird, ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Erzeugung der Union und der gesamten in einem Mitgliedstaat erzeugten und gelieferten Menge, zu erhöhen.
(10) Um die Flexibilität für die Mitgliedstaaten zu erhöhen und das Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen zu vereinfachen und dadurch die Transaktionskosten zu senken und die Effizienz zu erhöhen, sollten die geltenden Vorschriften ihre Anerkennung auf der Grundlage eines einzigen Antrags, der mehrere Sektoren oder Erzeugnisse abdeckt, anstelle der derzeitigen Anforderung eines einzigen Antrags für einen einzelnen Sektor ermöglichen, sofern die Erzeugerorganisation die Bedingungen für die Anerkennung für jeden einzelnen Sektor, für den sie die Anerkennung beantragt, erfüllt. Ökologisch/biologisch wirtschaftende Erzeuger können darüber hinaus von der bestehenden Möglichkeit zur Gründung und Anerkennung von Erzeugerorganisationen Gebrauch machen, um ihre Zusammenarbeit auszubauen. Die Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihrer Satzungen sollten auch verlangen, dass Erzeugerorganisationen auf Initiative von Landwirten, die landwirtschaftliche Erzeugnisse des Bodens - unabhängig davon, ob für die Erzeugung der Boden oder andere Kultursubstrate, beispielsweise in Gewächshäusern, verwendet werden - oder der Viehzucht produzieren, gegründet und dass die Erzeugerorganisationen nach Vorschriften kontrolliert werden, die es diesen angeschlossenen Landwirten ermöglichen, ihre Organisationen und deren Entscheidungen demokratisch zu kontrollieren. Den Mitgliedstaaten sollte auch gestattet sein, zu beschließen, dass diese demokratische Kontrolle nicht nur direkt von den Landwirten durchgeführt werden kann, sondern auch von ihren Vereinigungen, einschließlich in Form von Genossenschaften, sofern diese Vereinigungen von den Landwirten kontrolliert werden. Dies sollte andere Erzeuger, die keine Landwirte sind, die landwirtschaftliche Erzeugnisse des Bodens oder der Viehzucht produzieren, wie Erstverarbeitungsunternehmen oder Nichterzeuger, nicht daran hindern, Erzeugerorganisationen beizutreten.
(11) Um die nachhaltige Entwicklung, die ein Kernprinzip der Verträge und ein vorrangiges Ziel der Politik der Union ist, weiter zu fördern und um Transparenz, Stabilität und Fairness in den Handelsbeziehungen zwischen Landwirten und Käufern entlang der gesamten Lieferkette zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen anerkennen können, die mit der Verwendung von fakultativen Angaben für Handelsmodalitäten wie "fair" und "gerecht" sowie Angaben mit einer diesen Angaben gleichwertigen Bedeutung und mit der Angabe "kurze Lieferkette" spezifische Ziele verfolgen.
(12) Um den Landwirten einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, ihre Verhandlungsposition gegenüber den verarbeitenden Betrieben und anderen Akteuren in der Lieferkette zu stärken und für eine gerechtere Verteilung der Wertschöpfung entlang der Lieferkette zu sorgen, sollte die Möglichkeit, Vertragsbedingungen im Namen ihrer Mitglieder für einen Teil ihrer oder ihre gesamte Erzeugung zu verhandeln, auf nicht anerkannte Erzeugerorganisationen, einschließlich Genossenschaften oder anderer nach nationalem Recht anerkannter gleichwertiger Rechtsformen, ausgeweitet werden, sofern sie die auf Unionsebene festgelegten Kriterien zur Anerkennung erfüllen und Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausüben, einschließlich der Bündelung des Angebots und des Inverkehrbringens der Erzeugnisse ihrer Mitglieder. Diese Möglichkeit sollte angemessenen Beschränkungen unterliegen, um die Gleichbehandlung der Mitglieder anerkannter und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen zu gewährleisten. Insbesondere sollte sie nur auf nicht anerkannte Erzeugerorganisationen ausgeweitet werden, die bei einem Mitgliedstaat einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben und innerhalb von vier Monaten nach Einreichung dieses Antrags oder, falls von diesem Mitgliedstaat innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung getroffen wird, innerhalb von fünf Jahren nach Einreichung ihres Antrags, es sei denn, der Mitgliedstaat lehnt in der Zwischenzeit die Anerkennung ab.
(13) Um die Verhandlungsposition der anerkannten Erzeugerorganisationen zu stärken und die nachhaltige Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu gewährleisten, sollten anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen die Möglichkeit haben, im Namen ihrer Mitglieder Vertragsbedingungen, einschließlich des Preises, für die von einigen oder allen ihren Mitgliedern hergestellten Erzeugnisse auszuhandeln, auch wenn sie selbst nicht tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sofern ihre Mitglieder tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Diese Möglichkeit sollte unter der Bedingung eingeräumt werden, dass die diesen Vereinigungen angehörenden Organisationen nicht auch Mitglieder einer anderen Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind und die Menge des Erzeugnisses, das unter die Tätigkeiten dieser Vereinigungen fällt, 36 % der gesamten nationalen Produktion dieses Erzeugnisses in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht übersteigt. Um einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt aufrechtzuerhalten, sollte es anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen außerdem auch dann nicht gestattet sein, Vertragsbedingungen auszuhandeln, wenn zu diesen Vereinigungen nicht anerkannte Erzeugerorganisationen gehören.
(14) Die Satzungen von Erzeugerorganisationen verpflichten ihre Mitglieder, die Mitgliedschaft für jedes bestimmte Erzeugnis auf eine einzige Erzeugerorganisation zu beschränken, um Stabilität für die Erzeugerorganisation zu schaffen, opportunistisches Verhalten der Mitglieder zu verhindern, indem die Möglichkeit für sie, ihre Mengen frei bei verschiedenen Erzeugerorganisationen abzusetzen, eingeschränkt wird, und die Kohärenz bei der Vertretung ihrer Mitglieder zu wahren. Gleichzeitig sollte es einem Erzeuger möglich sein, für unterschiedliche Erzeugnisse des Betriebs Mitglied verschiedener Erzeugerorganisationen sein. Daher sollte präzisiert werden, dass mehrere Mitgliedschaften in hinreichend begründeten Fällen möglich sind, sofern sich die Produkte unter anderem im Hinblick auf ihre besonderen Merkmale oder der unterschiedlichen vorgesehenen Endverwendungen hinreichend voneinander unterscheiden.
(15) Um zu verhindern, dass die Käufer die Verhandlungsposition der Erzeugerorganisationen untergraben, sollten geeignete Vorkehrungen für Kontakte zwischen Käufern und Mitgliedern dieser Erzeugerorganisationen getroffen werden. Die Käufer können zwar mit den Mitgliedern der Erzeugerorganisationen in Kontakt treten, die Kontaktaufnahme mit diesen Mitgliedern sollten jedoch die von den Erzeugerorganisationen verfolgten Ziele oder die Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse nicht gefährden, insbesondere wenn ein solcher direkter Kontakt mit den Mitgliedern der Erzeugerorganisationen genutzt wird, um die gemeinsame Strategie der Erzeugerorganisationen zu umgehen.
(16) Um die Position der Milchbauern zu stärken, insbesondere durch die Stärkung ihrer Erzeugerorganisationen, ist es angezeigt, die Vorschriften über die Satzung von Erzeugerorganisationen anzugleichen und die Anwendung dieser Vorschriften auf Erzeugerorganisationen im Milchsektor auszuweiten und so das demokratische Funktionieren und die Transparenz zu verbessern.
(17) Branchenverbände spielen eine wichtige Rolle bei der Vereinfachung des Dialogs zwischen den Akteuren in der Lieferkette sowie bei der Förderung von bewährten Verfahren, Markttransparenz, Stabilität und Fairness im Zusammenhang mit den Handelsbeziehungen zwischen Landwirten und Käufern in der gesamten Lieferkette. Daher sollte die Förderung von Initiativen zur Aufnahme fakultativer Angaben für Handelsmodalitäten wie "fair" und "gerecht" sowie Angaben mit einer diesen Angaben gleichwertigen Bedeutung und die Angabe "kurze Lieferkette" in die Liste der Ziele aufgenommen werden, die ein anerkannter Branchenverband verfolgen kann.
(18) Einige Mitgliedstaaten verlangen, dass für alle Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet schriftliche Verträge zwischen den betreffenden Parteien geschlossen werden. Nutzt ein Mitgliedstaat diese Möglichkeit nicht, können Landwirte, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen die Nutzung schriftlicher Verträge verlangen. Aufgrund ihrer schwächeren Verhandlungsposition und der Angst vor kommerziellen Vergeltungsmaßnahmen seitens der Käufer kann sich dies für Landwirte und ihre Verbände jedoch schwierig gestalten. Um Vertrauen, Transparenz und Effizienz innerhalb der Lieferkette zu stärken, sollten Landwirte, die am Anfang der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette tätig sind, und ihre Vereinigungen, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen von schriftlichen Verträgen profitieren. Daher sollten schriftliche Verträge vorgeschrieben werden, wenn landwirtschaftliche Erzeugnisse von Landwirten geliefert werden, die die Erzeugnisse des Bodens - unabhängig davon, ob für die Erzeugung der Boden oder andere Kultursubstrate, beispielsweise in Gewächshäusern, verwendet werden - oder der Viehzucht in ihren Betrieben produzieren, und wenn sie diese landwirtschaftlichen Rohstoffe verarbeiten. Für Lieferungen dieser Erzeugnisse durch Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die diese Erzeugnisse für Landwirte verarbeiten oder vermarkten, sollte ebenfalls ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden.
(19) Um Marktsignalen besser Rechnung zu tragen und die Preisweitergabe zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Lieferungen durch oder an andere Marktteilnehmer in der Lebensmittelversorgungskette, schriftliche Verträge geschlossen werden und dass die Käufer schriftliche Vertragsangebote für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nutzen.
(20) Im Interesse der Einfachheit und der Senkung der Transaktionskosten sollte diese Verordnung bestimmte Ausnahmen von der vorgeschriebenen Nutzung schriftlicher Verträge oder schriftlicher Vertragsangebote umfassen und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bestimmte Lieferungen von der vorgeschriebenen Nutzung schriftlicher Verträge oder schriftlicher Vertragsangebote auszunehmen. Landwirte und ihren Vereinigungen sollten jedoch weiterhin das Recht haben, die Nutzung eines schriftlichen Vertrags oder eines schriftlichen Angebots für einen Vertrag verlangen zu können, wenn eine solche Verpflichtung nicht besteht. Um die Rolle der Erzeugerorganisationen und Genossenschaften bei der Förderung kollektiver Ansätze und der Maximierung des Mehrwerts für ihre Mitglieder zu wahren und so die Position der Landwirte in der Lieferkette zu stärken, sollte für die Lieferungen der Mitglieder an ihre Erzeugerorganisation oder Genossenschaft kein schriftlicher Vertrag erforderlich sein, sofern die Satzung der betreffenden Erzeugerorganisation oder Genossenschaft transparente und vorhersehbare Regeln für die Preisweitergabe vorsieht, wobei die Auswirkungen auf die Vergütung der Landwirte zu berücksichtigen sind.
(21) Um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, nationale oder regionale Praktiken zu berücksichtigen, sollte diese Verordnung es ihnen ermöglichen, Erzeugnisse, die saisonalen Angebots- oder Nachfrageschwankungen unterliegen oder leicht verderblich sind, sowie Erzeugnisse, die traditionellen oder üblichen Verkaufspraktiken unterliegen, von der vorgeschriebenen Nutzung schriftlicher Verträge oder schriftlicher Vertragsangebote auszunehmen. Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, nach Konsultation der einschlägigen Vertreter der Landwirte oder der einschlägigen Branchenverbände bestimmte andere Erzeugnisse als Milch und Milcherzeugnisse von der Verpflichtung zum Abschluss schriftlicher Verträge auszunehmen, sofern für die betreffenden Erzeugnisse auf andere Weise für Vorhersehbarkeit, Transparenz und Preisweitergabe gesorgt wird oder die Verpflichtung zum Abschluss schriftlicher Verträge oder schriftlicher Vertragsangebote für diese Erzeugnisse aus anderen gerechtfertigten Gründen nicht angemessen oder verhältnismäßig wäre. Diese Möglichkeit, bestimmte Erzeugnisse von der Verpflichtung zu schriftlichen Verträgen auszunehmen, sollte auch die Möglichkeit umfassen, bestimmte Erzeugnisse von bestimmten verpflichtenden Elementen dieser schriftlichen Verträge auszunehmen. Zum Schutz der Landwirte sollten die Fälle, in denen diese Ausnahmen gewährt werden können, eindeutig festgelegt werden.
(22) Die vorgeschriebene Nutzung schriftlicher Verträge für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die grundlegenden Voraussetzungen für ihre Nutzung sollten auf Unionsebene festgelegt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Recht der Parteien, alle Bestandteile ihrer Verträge auszuhandeln, nicht über das absolut Notwendige hinaus eingeschränkt wird. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, Maßnahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, die sich negativ auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung auswirken, zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen zur Sicherstellung der Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und verhältnismäßig sowie mit der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates 8, einschließlich ihres Artikels 9, vereinbar sind.
(23) Um die Parteien zu einer gütlichen Einigung im Falle von Streitigkeiten über den Abschluss oder die Änderung eines schriftlichen Vertrags zu ermutigen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Parteien ein Mediationsmechanismus oder vergleichbare Mechanismen zur Verfügung stehen. Diese Mechanismen könnten bereits bestehende Mechanismen oder zu diesem Zweck eingerichtete Mechanismen umfassen. Dabei könnten unter anderem Organisationen, die Landwirte vertreten, Branchenverbände, zugelassene private Mediationsdienste oder andere unabhängige Streitbeilegungsstellen einbezogen werden. Diese Mechanismen sollten unparteiisch sein und ihre Anwendung sollte für die Vertragsparteien freiwillig sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Mechanismen unterrichten.
(24) Wird der für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu zahlende Endpreis durch Kombination verschiedener vertraglich festgelegter Faktoren berechnet, sollten diese Faktoren zur Erleichterung des Funktionierens der Mechanismen zur Preisweitergabe objektive Indikatoren, Indizes oder Berechnungsmethoden umfassen, die für die Parteien leicht verständlich sind. Um zu vermeiden, dass Landwirte gezwungen sind, Erzeugnisse systematisch unter ihren Produktionskosten zu verkaufen, sollten die Indikatoren, Indizes und Methoden zur Berechnung des Endpreises Veränderungen der Marktbedingungen und Veränderungen relevanter Elemente der Produktionskosten der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse widerspiegeln, die sich auf die Vergütung der Landwirte auswirken.
(25) Angesichts der empfindlichen Verhandlungsposition der Landwirte und ihrer Organisationen, der jüngsten erheblichen Schwankungen der Kosten für landwirtschaftliche Betriebsmittel und der Marktpreise sowie der Notwendigkeit einer effizienteren Preisweitergabe innerhalb der Lieferkette sollten Verträge im Milchsektor mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sowie Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten in anderen landwirtschaftlichen Sektoren eine Revisionsklausel enthalten, die Landwirte oder ihre Organisationen auslösen können, beispielsweise bei unvorhergesehenen Umständen wie extremen Wetterereignissen, Ausbrüchen von Tierseuchen, geopolitischen Spannungen oder aus anderen Gründen. Eine solche Klausel sollte es den Landwirten ermöglichen, jederzeit nach Ablauf der ersten sechs beziehungsweise zwölf Monate eine Änderung der Vertragsbestandteile zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Dies sollte das Recht der Vertragsparteien unberührt lassen, andere Möglichkeiten der Vertragsänderung auszuhandeln.
(26) Um die Transparenz der Verträge zu erhöhen und zu faireren Handelspraktiken beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten die Registrierung schriftlicher Verträge für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen können.
(27) Bestimmte Initiativen zur vertikalen und horizontalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, die darauf ausgerichtet sind, strengere Anforderungen als die verbindlichen Anforderungen anzuwenden, können sich positiv auf das Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, und auf das Ziel, die nachhaltige Entwicklung der Union sicherzustellen, auswirken. Daher sollten solche Initiativen in bestimmten Fällen nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen.
(28) In Zeiten schwerer Marktungleichgewichte können bestimmte Kategorien gemeinsamer Maßnahmen privater Marktteilnehmer zur Stabilisierung der betreffenden Sektoren beitragen. Zu diesen gemeinsamen Maßnahmen privater Marktteilnehmer könnten beispielsweise Marktrücknahmen oder die kostenlose Verteilung ihrer Erzeugnisse, auch an Wohltätigkeitseinrichtungen, gehören. Um zu gewährleisten, dass private Marktteilnehmer über die erforderlichen Mittel verfügen, diese Maßnahmen umzusetzen, sollte die Kommission Unionsmittel aus der Agrarreserve zur Förderung dieser Maßnahmen bereitstellen können. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem zusätzliche nationale Mittel unverzüglich bereitstellen können.
(29) In ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2025 mit dem Titel "Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung" weist die Kommission darauf hin, dass die Tierhaltung ein wesentlicher Faktor für den Agrarsektor, die Wettbewerbsfähigkeit und den Zusammenhalt der Union ist. Nachhaltige Tierhaltungssysteme sind entscheidend für die Wirtschaft der Union, für die Lebensfähigkeit ländlicher Gebiete sowie für den Erhalt der Umwelt und der Landschaften im ländlichen Raum. Der Tierhaltungssektor der Union ist verschiedenen Schocks und dem globalen Wettbewerb besonders ausgesetzt und muss hohe Produktionsstandards erfüllen, die vom Markt nicht immer entlohnt werden. In diesem Zusammenhang ist es im Interesse sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher in der Union notwendig, die natürliche Zusammensetzung von Fleisch und Fleischerzeugnissen anzuerkennen. Fleischbezogene Begriffe haben oft eine kulturelle und historische Bedeutung. Sie sollten daher geschützt werden, um die Transparenz im Binnenmarkt in Bezug auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln und ihren Nährwert zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können. Diese Klarheit ist besonders wichtig für Verbraucher, die nach Erzeugnissen mit einem spezifischen Nährstoffgehalt, der traditionell mit Fleischerzeugnissen in Verbindung steht, suchen. Daher sollte das Wort "Fleisch" für die Zwecke und im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die genießbaren Teile von Tieren bezeichnen.
(30) Darüber hinaus sollten in Bezug auf die in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie auf Lebensmittel, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, bestimmte Ausdrücke aus Fleisch gewonnenen Erzeugnissen - unbeschadet bei der Herstellung eingesetzter technologischer Verfahren, die nicht darauf abzielen, Fleisch oder Fleischbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen - oder Erzeugnissen mit einem Namen vorbehalten sein, in dem diese Ausdrücke in Verbindung mit einem oder mehreren Wörtern zur Bezeichnung der Tierart, von der ein landwirtschaftliches Erzeugnis stammt, verwendet werden, unbeschadet der Verwendung dieser Ausdrücke für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Gesetzgebungsakte der Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es bestimmte nicht aus Fleisch gewonnene Erzeugnisse gibt, deren genaue Beschaffenheit aufgrund einer etablierten langfristigen Verwendung klar ist und bei den Verbrauchern keine Verwirrung hervorruft, sollte in Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Ermächtigung aufgenommen werden, eine Liste von Bezeichnungen zu erstellen, die allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern verwendet werden dürfen, wobei berücksichtigt wird, wie die Ausdrücke in verschiedenen Sprachen verwendet werden.
(31) Um den Zuckerrübenerzeugern größere vertragliche Klarheit zu bieten, einen harmonisierten vertraglichen Rahmen zu gewährleisten und gleichzeitig den Besonderheiten des Zuckerrübensektors Rechnung zu tragen, sollten die Kaufbedingungen in Verträgen über die Lieferung von Zuckerrüben an die Bedingungen für die Nutzung schriftlicher Verträge in anderen landwirtschaftlichen Sektoren angeglichen werden.
(32) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(33) Um die Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette zu stärken, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 in Bezug auf die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren geändert werden. Diese Änderungen zielen darauf ab, einen Anreiz für Landwirte zu schaffen, Mitglied von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, zu werden oder zu bleiben, da Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen die Verhandlungsposition der Erzeuger stärken. Um eine effizientere und gezieltere Unterstützung der Erzeugerorganisationen durch die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erstellten Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) zu gewährleisten, sollte ferner die Möglichkeit vorgesehen werden, die finanzielle Unterstützung der Union für operationelle Programme in bestimmten Sektoren erhöhen zu können.
(34) In einigen Mitgliedstaaten liegt der Wert der Erzeugung von Obst und Gemüse, das von Erzeugerorganisationen vermarktet wird, im Vergleich zum Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung weit unter dem Unionsdurchschnitt. Von den verfügbaren finanziellen Anreizen können die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen in bestimmten Regionen, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, bereits nationale finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2115 gewähren. Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette und zur Gründung neuer Erzeugerorganisationen sollte den Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Durchführung des betreffenden operationellen Programms unter 10 % lag, ein finanzieller Anreiz in Form einer Erhöhung der finanziellen Unterstützung der Union um 10 % gewährt werden.
(35) Um den Generationswechsel im Agrarsektor zu erleichtern und neue Erzeuger zu ermutigen, Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 beizutreten, sollte ein Anreiz für Junglandwirte und neue Landwirte gewährt werden, die einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisation beitreten. Insbesondere sollte es möglich sein, die finanzielle Unterstützung der Union für Ausgaben im Zusammenhang mit Investitionen auf dem Gelände von Junglandwirten oder neuen Landwirten, die erstmals einer anerkannten Erzeugerorganisation beitreten, um 20 Prozentpunkte zu erhöhen.
(36) Angesichts des wiederholten Auftretens von widrigen Witterungsverhältnissen, Naturkatastrophen, Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall in den letzten Jahren hat es sich als nützlich erwiesen, dass Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Mittel, einschließlich der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen des Betriebsfonds, auf Interventionen umverteilen können, die zur Bewältigung der Folgen dieser Ereignisse erforderlich sind. Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 52 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 65 Absatz 1 und Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2115 unter bestimmten Bedingungen von 50 % auf 70 % der tatsächlichen Ausgaben zu erhöhen.
(37) Um die Einrichtung von Interventionskategorien in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 zu unterstützen, sollte den Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 zusätzliche Flexibilität bei der Anpassung der Zuweisung von Mitteln an diese Sektoren eingeräumt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher nach Bewertung der Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensstützung bis zu 6 % ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen verwenden können.
(38) Die Verordnung (EU) 2021/2115 sollte daher entsprechend geändert werden.
(39) Um sicherzustellen, dass den Mitgliedstaaten Unionsmittel aus der Agrarreserve zur Unterstützung gemeinsamer Maßnahmen privater Marktteilnehmer in Zeiten schwerer Marktungleichgewichte zur Verfügung gestellt werden können, sollte die Möglichkeit, die Agrarreserve zu nutzen, auf die Unterstützung gemeinsamer Maßnahmen ausgeweitet werden, wenn die Kommission entscheidet, dass die Wettbewerbsregeln für diese Maßnahmen nicht gelten.
(40) Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 sollte daher entsprechend geändert werden.
(41) Um den Marktteilnehmern ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben und die Kommission in die Lage zu versetzen, bestehende nationale Regelungen und Praktiken bewerten zu können, sollte die Anwendung der Vorschriften über den Vorbehalt der fakultativen Angaben "fair" und "gerecht" sowie Angaben mit einer diesen Angaben gleichwertigen Bedeutung und der Angabe "kurze Lieferkette" zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen. Ebenso sollten die neuen Vorschriften über schriftliche Verträge zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung angewendet werden, damit die Marktteilnehmer ihre Vertragsbeziehungen an diese Vorschriften angleichen und Erzeugerorganisationen im Milchsektor ihre Satzungen anpassen können. Damit die Marktteilnehmer ihre Vermarktungsstrategien angleichen und anpassen können, sollte außerdem die Anwendung der Begriffsbestimmungen und der Fleisch und Fleischerzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen. Erzeugnisse, die gemäß den vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der neuen Vorschriften geltenden Vorschriften hergestellt oder eingeführt wurden, sollten jedoch weiterhin vermarktet werden dürfen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung oder bis zum Zeitpunkt der Erschöpfung der Bestände, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe j erhält folgende Fassung:
"j) den Erzeugungs- und/oder den Ursprungsort des landwirtschaftlichen Erzeugnisses;"
2. Artikel 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) alle Sektoren, in denen genießbare Teile von Tieren erzeugt werden, insbesondere die Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch,"
ii) Buchstabe d wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"In Bezug auf Anhang VII Teil Ia Nummer 3 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Ausnahmeregelungen gewährt, die die Verwendung von Bezeichnungen, die Fleischerzeugnissen vorbehalten sind, für andere Erzeugnisse gestatten, deren genaue Beschaffenheit aufgrund einer etablierten langfristigen Verwendung klar ist und die bei den Verbrauchern keine Verwirrung hervorruft."
3. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: (Gültig ab 19.08.2028)
"Unterabschnitt 3a
Verwendung von fakultativen Angaben für Erzeugnisse aller in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren
Artikel 88a Fakultative Angaben für Handelsmodalitäten
(1) Die Angaben 'fair' oder 'gerecht' sowie Angaben mit einer diesen Angaben gleichwertigen Bedeutung dürfen allein oder in Verbindung mit anderen Angaben in der Etikettierung von, in der Aufmachung von, im Werbematerial für und in den Geschäftsunterlagen für ein in Verkehr gebrachtes Erzeugnis der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren verwendet werden, sofern diese Angaben verwendet werden, um die Käufer über bestehende Modalitäten für die Organisation der Erzeugung, des Vertriebs oder des Inverkehrbringens zu informieren, die darauf abzielen, zumindest Folgendes zu gewährleisten:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann der Preis einschlägige verfügbare Daten zu den Produktionskosten berücksichtigen.
(2) Die Angabe 'kurze Lieferkette' darf allein oder in Verbindung mit anderen Angaben in der Etikettierung von, in der Aufmachung von, im Werbematerial für und in den Geschäftsunterlagen für ein in Verkehr gebrachtes Erzeugnis der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren verwendet werden, sofern die Verbraucher die Betriebe der teilnehmenden Landwirte, in denen der Rohstoff erzeugt wurde, leicht erkennen können, und die Angabe verwendet wird, um die Käufer über bestehende Modalitäten für die Organisation der Erzeugung, des Vertriebs oder des Inverkehrbringens zu informieren die Folgendes gewährleisten:
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels den Angaben 'fair' und 'gerecht' gleichwertige Angaben hinzugefügt werden, wenn solche gleichwertigen Angaben auf dem Markt verwendet werden, um Käufer über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Handelsmodalitäten zu informieren, und um diese Verordnung zu ergänzen, indem für die Anwendung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels zusätzliche Vorschriften festgelegt oder Bedingungen präzisiert werden, wobei alle einschlägigen internationalen Normen und zugehörigen Regelungen zur Qualitätszertifizierung berücksichtigt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen oder beibehalten, in denen zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen weitere Bedingungen in Bezug auf die Verwendung der in diesen Absätzen genannten Angaben festgelegt werden. Diese Vorschriften dürfen die Verwendung der in diesen Absätzen genannten Angaben für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat unter den in diesen Absätzen genannten Bedingungen rechtmäßig hergestellt oder vermarktet werden, nicht untersagen, beschränken oder behindern.
(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011."
4. Artikel 148 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 19.08.2028)
"Artikel 148 Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
(1) Für Lieferungen von Milch und Milcherzeugnissen in der Union durch Landwirte, einschließlich Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, oder durch Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen an verarbeitende Betriebe, Abholer, Vertriebsunternehmen oder Einzelhändler bedarf es eines schriftlichen Vertrags zwischen diesen Parteien.
Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung gilt nur für
Dieser schriftliche Vertrag muss die in den Absätzen 4 und 8 festgelegten Bedingungen erfüllen.
Nach Konsultation der einschlägigen Vertreter der Landwirte oder der gemäß Artikel 163 Absatz 1 anerkannten Branchenverbände können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Einbeziehung von Indikatoren, Indizes oder Methoden zur Berechnung des Endpreises gemäß Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i zweiter Gedankenstrich dieses Artikels nicht verpflichtend ist und dass die Lieferung nicht den Anforderungen von Absatz 4 Buchstabe c Ziffer iii in Bezug auf eine Revisionsklausel unterliegt, wenn für die betreffende Milch oder die betreffenden Milcherzeugnisse auf andere Weise für Vorhersehbarkeit, Transparenz und Preisweitergabe gesorgt werden kann, oder dass die Verpflichtung, die in Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i zweiter Gedankenstrich dieses Artikels und Absatz 4 Buchstabe c Ziffer iii dieses Artikels genannten Bestandteile in Bezug auf eine Revisionsklausel zu enthalten, für diese Erzeugnisse aus anderen gerechtfertigten Gründen nicht angemessen oder verhältnismäßig wäre.
Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff 'Abholer' ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können überdies beschließen, dass
Bei schriftlichen Vertragsangeboten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, dass ein solches Angebot entweder von den Erstankäufern der Milch und Milcherzeugnisse oder vom Landwirt, einschließlich einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, oder einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird.
Verträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels oder Vertragsangebote gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels müssen die in den Absätzen 4 und 8 festgelegten Bedingungen erfüllen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Vertragsparteien ein Mediationsmechanismus oder vergleichbare Mechanismen, einschließlich bestehender Mechanismen, zur Verfügung stehen. Diese Mechanismen sind für die Vertragsparteien freiwillig und unparteiisch und werden in Fällen, in denen kein für beide Seiten annehmbarer Vertrag gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht oder, wenn ein Vertrag gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht, zur Änderung dieses Vertrags, eingesetzt. Diese Mechanismen können Vertreter von Organisationen von Landwirten einbeziehen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Mechanismen, die in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar sind.
(4) Der Vertrag bzw. das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 2
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich, wenn
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass in einem oder mehreren der folgenden Fälle kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich ist:
(7) Ist gemäß Absatz 5 Buchstabe b oder Absatz 6 kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich, so kann ein Landwirt, einschließlich einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, oder eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen für eine Lieferung an einen verarbeitenden Betrieb, ein Vertriebsunternehmen, einen Einzelhändler oder einen Abholer von Milch oder Milcherzeugnissen einen schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien oder ein schriftliches Vertragsangebot verlangen. Solch ein Vertrag oder Vertragsangebot muss die in Absatz 4 und Absatz 8 Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.
(8) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen, die zwischen Landwirten, einschließlich einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, oder Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Abholern, verarbeitenden Betrieben, Vertriebsunternehmen oder Einzelhändlern geschlossen werden, einschließlich der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Bestandteile und deren Komponenten, sind zwischen den beteiligten Vertragsparteien frei verhandelbar.
Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere der folgenden Regelungen festlegen:
(9) Die Mitgliedstaaten können den Käufer von Milch oder Milcherzeugnissen verpflichten, die schriftlichen Verträge gemäß Absatz 1 für die Lieferung der betreffenden Milch oder Milcherzeugnisse durch den Landwirt, einschließlich einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, oder eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen an einen Abholer, einen verarbeitenden Betrieb, ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet registrieren zu lassen.
(10) Nutzt ein Mitgliedstaat die in den Absätzen 1, 2, 6, 8 und 9 genannten Möglichkeiten, so setzt er die Kommission über die Anwendung dieser Möglichkeiten in Kenntnis.
(11) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
5. Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
6. Artikel 152 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) aus Erzeugern aus einem bestimmten in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor bestehen und von den angeschlossenen Landwirten, die landwirtschaftliche Erzeugnisse des Bodens oder der Viehzucht produzieren, gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden. Eine Anerkennung kann für einen oder mehrere bestimmte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren gewährt werden, sofern die Erzeugerorganisation die Bedingungen für die Anerkennung für alle Sektoren erfüllt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kontrolle von den in diesem Buchstaben genannten angeschlossenen Landwirten durch Vereinigungen von Landwirten, die landwirtschaftliche Erzeugnisse des Bodens oder der Viehzucht produzieren, durchgeführt werden kann, sofern diese Vereinigungen von diesen Landwirten kontrolliert werden;"
ii) In Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"b) auf Initiative der Landwirte, die landwirtschaftliche Erzeugnisse des Bodens oder der Viehzucht produzieren, gebildet wurden und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:"
iii) Buchstabe c Ziffer vi erhält folgende Fassung:
"vi) Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Anwendung von Produktionsnormen, die Verbesserung der Produktqualität, die Entwicklung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder einem nationalen Gütezeichen und die Durchführung von Initiativen zur Förderung kurzer Lieferketten oder der Verwendung der fakultativen Angaben gemäß Artikel 88a;"
b) Absatz 1a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1a) Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV darf eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anerkannt ist, oder eine Erzeugerorganisation, einschließlich einer Genossenschaft oder jeder anderen gleichwertigen Rechtsform, die nach nationalem Recht anerkannt ist, die eine Anerkennung beantragt hat und noch nicht von einem Mitgliedstaat als Erzeugerorganisation anerkannt wurde, sofern sie die Anforderungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 154 der vorliegenden Verordnung erfüllt, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln. Eine solche Erzeugerorganisation kann diese Ausnahmeregelung innerhalb des Zeitraums gemäß Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung oder, wenn der Mitgliedstaat bis zum Ende dieses Zeitraums keinen Beschluss über den Anerkennungsantrag gefasst hat, innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreichung des Anerkennungsantrags in Anspruch nehmen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat beschlossen, die Anerkennung abzulehnen."
c) In Absatz 1b wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz angefügt:
"Wenn eine gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Bedingungen gemäß Absatz 1a Unterabsatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels nicht erfüllt, ihre Mitglieder diese Bedingungen jedoch erfüllen, so kann sie auch die in Absatz 1a Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten durchführen, sofern
7. Artikel 153 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein, wobei sich ein bestimmtes Erzeugnis auf Erzeugnisse bezieht, die sich insbesondere aufgrund ihrer Merkmale oder ihrer vorgesehenen Endverwendung hinreichend voneinander unterscheide;
die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von dieser Bedingung abweichende Regelungen vorsehen."
b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Regeln, die es den angeschlossenen Landwirten, die landwirtschaftliche Erzeugnisse des Bodens oder der Viehzucht produzieren, ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen sowie über deren Rechnungslegung und Haushalt auszuüben;"
c) Absatz 2a erhält folgende Fassung:
"(2a) Die Satzung einer Erzeugerorganisation kann die Möglichkeit vorsehen, dass die Mitglieder direkten Kontakt zu den Käufern haben, sofern dieser direkte Kontakt die von der Erzeugerorganisation verfolgten Ziele, einschließlich der Bündelung des Angebots und des Inverkehrbringens der Erzeugnisse durch die Erzeugerorganisation, nicht gefährdet. Die Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse gelten als gewährleistet, wenn die wesentlichen Elemente der Verkäufe wie Preis, Qualität und Menge von der Erzeugerorganisation ausgehandelt und festgelegt werden. Die Satzung einer Erzeugerorganisation, die den direkten Kontakt zwischen den Mitgliedern und den Käufern erlaubt, kann auch interne Kontroll- und Präventionsverfahren enthalten, um zu gewährleisten, dass dieser Kontakt die Ziele der Erzeugerorganisation, einschließlich der Bündelung des Angebots, nicht beeinträchtigt."
d) Absatz 3 wird gestrichen. (Gültig ab 19.08.2028)
8. In Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:
"xvii) Förderung der Verwendung der fakultativen Angaben gemäß Artikel 88a."
9. Artikel 168 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 19.08.2028)
"Artikel 168 Vertragsbeziehungen
(1) Für Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse und Zucker in der Union durch Landwirte, einschließlich Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, oder durch Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen an verarbeitende Betriebe, Vertriebsunternehmen oder Einzelhändler bedarf es eines schriftlichen Vertrags zwischen den betreffenden Parteien.
Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung gilt nur für
Dieser schriftliche Vertrag muss die in den Absätzen 4 und 8 festgelegten Bedingungen erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten können überdies beschließen, dass
Bei schriftlichen Vertragsangeboten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, dass ein solches Angebot entweder von den Erstankäufern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse vorgelegt wird oder vom Landwirt, einschließlich einer Vereinigung von Landwirten, oder einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird.
Verträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes oder Vertragsangebote gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes müssen die in den Absätzen 4 und 8 festgelegten Bedingungen erfüllen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Vertragsparteien ein Mediationsmechanismus oder vergleichbare Mechanismen, einschließlich bestehender Mechanismen, zur Verfügung stehen. Solche Mechanismen sind für die Vertragsparteien freiwillig und unparteiisch und werden in Fällen, in denen kein für beide Seiten annehmbarer Vertrag gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht oder, wenn ein Vertrag gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht, zur Änderung dieses Vertrags, eingesetzt. Diese Mechanismen können Vertreter von Organisationen von Landwirten einbeziehen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Mechanismen, die in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar sind.
(4) Der Vertrag bzw. das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 2
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich, wenn
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass in einem oder mehreren der folgenden Fälle kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich ist:
(7) Ist gemäß Absatz 5 Buchstabe b oder Absatz 6 kein schriftlicher Vertrag oder schriftliches Vertragsangebot erforderlich, so kann ein Landwirt, einschließlich einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, oder eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen für eine Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an einen verarbeitenden Betrieb, ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler einen schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien oder ein schriftliches Vertragsangebot verlangen. Solch ein Vertrag oder Vertragsangebot muss die in Absatz 4 und Absatz 8 Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.
(8) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zwischen Landwirten, einschließlich Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, oder Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und verarbeitenden Betrieben, Vertriebsunternehmen oder Einzelhändlern geschlossen werden, einschließlich der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Bestandteile und deren Komponenten, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.
Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere der folgenden Regelungen festlegen:
Landwirte, einschließlich Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, oder Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die von Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 2 festgelegte Mindestlaufzeit schriftlich ablehnen.
(9) Die Mitgliedstaaten können die Käufer von landwirtschaftlichen Erzeugnissen verpflichten, die schriftlichen Verträge gemäß Absatz 1 für die Lieferung der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch den Landwirt, einschließlich einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, oder eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen an einen verarbeitenden Betrieb, ein Vertriebsunternehmen oder einen Einzelhändler in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet registrieren zu lassen.
(10) Nutzt ein Mitgliedstaat die in den Artikeln 2, 6, 8 und 9 genannten Möglichkeiten, so setzt er die Kommission über die Anwendung dieser Möglichkeiten in Kenntnis.
(11) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung der Absätze 4 und 5 dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß Absatz 10 dieses Artikels festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen."
10. Artikel 210a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) erhält Buchstabe a folgende Fassung:
"a) Umweltziele, einschließlich: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel; nachhaltige Nutzung und Schutz von Landschaften, Wasser und Böden, auch durch Bewässerungssysteme; den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, einschließlich der Verringerung von Lebensmittelverschwendung und Nährstoffrecycling von Dung zu organischen Düngemitteln oder zur Energieerzeugung; und Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung; sowie den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme;"
ii) und werden die folgenden Buchstaben angefügt:
"d) Förderung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit kleiner, überwiegend auf Familienarbeit beruhender landwirtschaftlicher Betriebe mit einem Standardoutput im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 * des Rates von höchstens 100.000 EUR;
e) Anziehung und Unterstützung junger Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
f) Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen in der Landwirtschaft oder Verarbeitung.
____
*) Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 328 vom 15.12.2009 S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1217/oj)."
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Ab dem 8. Dezember 2023 können die in Absatz 1 genannten Erzeuger die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf die Umsetzung von Nachhaltigkeitsstandards ersuchen, die zu einem oder mehreren der in Absatz 3 Buchstaben a, b und c festgelegten Ziele beitragen sollen.
Ab dem 19. August 2028 können die in Absatz 1 genannten Erzeuger die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf die Umsetzung von Nachhaltigkeitsstandards ersuchen, die zu einem oder mehreren der in Absatz 3 Buchstaben d, e und f festgelegten Ziele beitragen sollen.
Die Kommission übermittelt dem Antragsteller ihre Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.
Stellt die Kommission zu jedwedem Zeitpunkt nach der Erarbeitung der Stellungnahme fest, dass die in den Absätzen 1, 3 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erklärt sie, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss oder die betreffende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gilt, und unterrichtet entsprechend die Erzeuger.
Die Kommission kann den Inhalt einer Stellungnahme auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern, vor allem in Fällen, in denen der Antragsteller falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat."
11. Artikel 222 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die bewirken, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden in allen in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Sektoren anzuwenden ist, sofern diese Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts untergraben, strikt darauf abzielen, den betreffenden Sektor zu stabilisieren, und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
Erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, so kann sie beschließen, den betreffenden Mitgliedstaaten Unterstützung der Union aus der Agrarreserve gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Verfügung zu stellen. Mit einer solchen finanziellen Unterstützung werden die Mittel bereitgestellt, die für die unverzügliche Durchführung dieser Vereinbarungen und Beschlüsse durch die betreffenden Marktteilnehmer erforderlich sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und, vorbehaltlich des Absatzes 3, deren Geltungszeitraum sowie gegebenenfalls der Betrag der dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zugewiesenen Agrarreserve festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
12. Artikel 222a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Kommission kann entscheiden, für welche der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Sektoren Marktbeobachtungsstellen der Union eingerichtet werden. Die Kommission kann innerhalb dieser Beobachtungsstellen ausdrücklich zwischen ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion unterschieden."
13. In Anhang VII wird folgender Teil eingefügt: (Gültig ab 19.08.2029)
"Teil Ia
Bezeichnungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse
____
*) Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2283/oj)."
14. Anhang X wird wie folgt geändert: (Gültig ab 19.08.2028)
a) In Abschnitt I erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
"1. Der Liefervertrag wird vor der Lieferung schriftlich und für eine bestimmte Menge Zuckerrüben abgeschlossen.
2. Die Laufzeit des Liefervertrags kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von mehr als zwölf Monaten enthält der Vertrag zudem eine Revisionsklausel, die vom Landwirt, einschließlich einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, oder einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelöst werden kann."
b) In Abschnitt II Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt:
"Der Preis wird als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet, und zwar auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes oder Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und Veränderungen der Marktbedingungen und Veränderungen relevanter Elemente der Produktionskosten widerspiegeln, die sich auf die Vergütung der Landwirte auswirken, von den Liefermengen sowie der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten Zuckerrüben. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Indikatoren festlegen, die nach objektiven Kriterien auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette oder unter Berücksichtigung objektiver Daten aus Quellen wie Branchenverbänden, der EU-Beobachtungsstelle für die Agrar- und Lebensmittelkette (Agri-Food Chain Observatory - AFCO) oder aller verfügbaren einschlägigen objektiven Daten verwendet werden. Diese Indikatoren können zur Verwendung in Verträgen online veröffentlicht werden. Den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere Indikatoren Bezug zu nehmen."
c) In Abschnitt III wird folgender Absatz angefügt:
"Der Liefervertrag sieht Regelungen vor, die im Falle höherer Gewalt anzuwenden sind."
d) Folgender Abschnitt wird eingefügt:
"Abschnitt IXa
Die Mitgliedstaaten können Zuckerunternehmen dazu verpflichten, die schriftlichen Lieferverträge vor der Lieferung der Zuckerrüben registrieren zu lassen."
Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115
Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) Erzeugerorganisationen vermarkten weniger als 20 % der Obst- und Gemüseerzeugung in einem Mitgliedstaat. Diese Vermarktungsquote wird für jedes Jahr der Laufzeit eines operationellen Programms berechnet als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, der im betroffenen Mitgliedstaat erzielt und von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen während eines Zeitraums vermarktet wurde, der dem Referenzzeitraum entspricht, der in den auf der Grundlage von Artikel 45 Buchstabe c erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurde (Wert der vermarkteten Erzeugnisse), geteilt durch den Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung, der im selben Zeitraum im betroffenen Mitgliedstaat erzielt wurde;"
ii) Folgender Buchstabe wird angefügt:
"i) die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen führt ein operationelles Programm in einem Mitgliedstaat durch, in dem der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Durchführung des operationellen Programms unter 10 % lag: der Organisationsgrad wird berechnet als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, der im betroffenen Mitgliedstaat erzielt und von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Durchführung des operationellen Programms vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung, der im selben Zeitraum im betroffenen Mitgliedstaat erzielt wurde."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(5a) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Obergrenze von 50 % wird bei Ausgaben im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstabe a, b oder c auf 70 % angehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(7) Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird auf 70 % des Betrags der tatsächlichen Ausgaben angehoben, die in einem bestimmten Jahr für von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführte operationelle Programme getätigt wurden, die in jenem Jahr von durch die Mitgliedstaaten festzustellenden widrigen Witterungsverhältnissen, Naturkatastrophen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall betroffen waren, unter der Bedingung, dass die Erhöhung nur gewährt wird, wenn die Verluste einen Schwellenwert von mindestens 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums - wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgenommen sind - überschreiten."
2. In Artikel 62 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Die in Absatz 2 genannte Obergrenze von 50 % wird auf 70 % des Betrags der tatsächlichen Ausgaben angehoben, die in einem bestimmten Jahr für von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführte operationelle Programme getätigt wurden, die in jenem Jahr von durch die Mitgliedstaaten festzustellenden widrigen Witterungsverhältnissen, Naturkatastrophen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall betroffen waren, unter der Bedingung, dass die Erhöhung nur gewährt wird, wenn die Verluste einen Schwellenwert von mindestens 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums - wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgenommen sind - überschreiten."
3. In Artikel 65 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"e) 70 % des Betrags der tatsächlichen Ausgaben, die in einem bestimmten Jahr für von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführte operationelle Programme getätigt wurden, die in jenem Jahr von durch die Mitgliedstaaten festzustellenden widrigen Witterungsverhältnissen, Naturkatastrophen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall betroffen waren, unter der Bedingung, dass die Erhöhung nur gewährt wird, wenn die Verluste einen Schwellenwert von mindestens 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums - wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgenommen sind - überschreiten."
4. In Artikel 68 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Artikel 52 Absatz 3 Buchstaben a bis d, f, g und h sowie Artikel 52 Absätze 5a und 7 gelten entsprechend."
5. Artikel 88 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Ab dem 1. Januar 2025 können die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels im Rahmen eines Antrags auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 überarbeiten und können beschließen, bis zu 6 % ihrer in Anhang V festgesetzten Mittelzuweisungen für Direktzahlungen, gegebenenfalls nach Abzug der Mittelzuweisungen für Baumwolle gemäß Anhang VIII, für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zu verwenden.
Der Betrag, der dem Prozentsatz der Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes entspricht und für Interventionskategorien in anderen Sektoren für ein bestimmtes Haushaltsjahr verwendet wird, gilt als Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten je Haushaltsjahr für Interventionskategorien in anderen Sektoren."
Artikel 3 Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116
Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 erhält folgende Fassung:
"b) außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 219, 220, 221 und 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013."
Artikel 4 Übergangsmaßnahmen
Erzeugnisse, die nicht den Bezeichnungen gemäß Anhang VII Teil Ia der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen und die vor dem Geltungsbeginn der darin festgelegten Bezeichnungsvorschriften in der Union erzeugt oder in die Union eingeführt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände dieser Erzeugnisse oder bis zum 19. August 2032, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, weiter in Verkehr gebracht werden.
Artikel 5 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 3, Nummer 4, Nummer 7 Buchstabe d, Nummer 9 und Nummer 14 gelten ab dem 19. August 2028.
Artikel 1 Nummer 13 gilt ab dem 19. August 2029.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 8. Juli 2026.
2) ABl. C, C/2025/3479, 16.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3479/oj.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Juni 2026.
4) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1169/oj).
5) Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj).
6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
7) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
8) Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/633/oj).
9) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
10) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
| ENDE |