Verordnung (EU) 2026/1743 des Rates vom 10. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf Unionsebene

(ABl. L 2026/1743 vom 27.07.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates 3 sind die Vorschriften für die Speicherung und den elektronischen Austausch bestimmter Informationen im Mehrwertsteuerbereich festgelegt, die zur Sicherstellung der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer insbesondere hinsichtlich innergemeinschaftlicher Umsätze sowie der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beitragen. Sie enthält jedoch weder Vorschriften über den Zugang der mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 4 errichteten Europäischen Staatsanwaltschaft ( EUStA) zu diesen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung noch Vorschriften über den Zugang des mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission 5 eingerichteten Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung ( OLAF) zu diesen Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6.

(2) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 müssen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die nach anwendbarem nationalem Recht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten - einschließlich grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs - melden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 jener Verordnung ausüben könnte. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug betrifft definitionsgemäß immer mehrere Mitgliedstaaten, und der Informationsfluss von einzelnen Mitgliedstaaten zur EUStA ist in bestimmten Fällen möglicherweise nicht ausreichend, um einen zeitnahen und umfassenden Überblick über den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug auf Unionsebene zu gewährleisten. Damit die EUStA über Mehrwertsteuerbetrugsrisiken auf Unionsebene zeitnäher informiert wird und ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben kann, ist es daher notwendig, ausführlichere Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten der EUStA innerhalb des Netzes für den raschen Austausch, die Verarbeitung und die Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug zwischen den Mitgliedstaaten und für die Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen (Eurofisc), das mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingeführt wurde, die Ergebnisse der gemeinsamen Verarbeitung und Analyse im Rahmen von Eurofisc in Form von Eurofisc-Analyseberichten über mutmaßliche grenzüberschreitende Betrugssysteme übermitteln sollten.

(3) Bei der Erstellung von Eurofisc-Analyseberichten sollte Eurofisc nur die Informationen aufnehmen, die unbedingt erforderlich sind, damit die EUStA ihre Zuständigkeit beurteilen kann. Zur Festlegung der Kriterien, auf deren Grundlage die Eurofisc-Analyseberichte erstellt werden sollten, und der Informationen, die in diese Berichte aufzunehmen sind, sowie zur Festlegung eines Standardformulars für deren Übermittlung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ausgeübt werden. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts sollte die Kommission Eurofisc konsultieren.

(4) Ferner kann die EUStA gemäß Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 in bestimmten Fällen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten um weitere ihnen vorliegende einschlägige Informationen ersuchen. Daher ist es angezeigt, Vorschriften festzulegen, nach denen Eurofisc der EUStA auf deren Ersuchen Informationen über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug übermitteln sollte.

(5) Gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 können Delegierte Europäische Staatsanwälte - unter den gleichen Bedingungen, wie sie nach nationalem Recht in vergleichbaren Fällen gelten - sachdienliche Informationen erhalten, die in nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsdatenbanken oder anderen einschlägigen Registern von Behörden gespeichert sind. Darüber hinaus kann die EUStA gemäß Artikel 43 Absatz 2 der genannten Verordnung in ihre Zuständigkeit fallende sachdienliche Informationen erhalten, die in Datenbanken und Registern der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gespeichert sind. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug betrifft definitionsgemäß immer mehrere Mitgliedstaaten und der Zugang auf Mitgliedstaatsebene zu in nationalen Datenbanken gespeicherten sachdienlichen Informationen ist für die EUStA in bestimmten Fällen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auf Unionsebene möglicherweise nicht ausreichend. Um sicherzustellen, dass die EUStA auf Unionsebene zeitnahe Zugang zu sachdienlichen Informationen erhält, ihr rechtliches Mandat ausübt und Betrug auf Unionsebene bekämpft, ist es wichtig, unbeschadet des Artikels 43 der Verordnung (EU) 2017/1939, Vorschriften festzulegen, nach denen die EUStA Zugang zu sachdienlichen Mehrwertsteuerinformationen auf Unionsebene erhalten sollte, die in einschlägigen Datenbanken und Registern der in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten zuständigen Behörden gespeichert sind. Aus demselben Grund ist es wichtig, der EUStA für gezielte Abfragen fallweise einen zentralen Zugang über einen einzigen Zugangspunkt zu sachdienlichen Informationen für eine Ermittlung zu gewähren, auch wenn diese Informationen mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Dieser zentrale Zugang sollte strikt auf gezielte Abfragen im Zusammenhang mit bestimmten Fällen beschränkt sein und keine Beweisausforschungen oder eine stichprobenartige oder allgemeine Überwachung von Mehrwertsteuerinformationen umfassen. Die Gewährung dieses zentralen Zugangs zu Verwaltungsdatenbanken für Gerichts- und Strafverfolgungszwecke an die EUStA hat Ausnahmecharakter und ist aufgrund der Notwendigkeit der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs gerechtfertigt, und ist nicht als Präzedenzfall für eine allgemeinere Anwendung zu verstehen.

(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die EUStA eng mit den einschlägigen nationalen Behörden zusammen, die die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 aktiv fördern und unterstützen. Die EUStA gibt auch Rückmeldung und konsultiert gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der genannten Verordnung, einschließlich Artikel 5 Absatz 6, Artikel 25 Absätze 1 bis 3, Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 34 Absätze 1 bis 4.

(7) Mitgliedstaaten, die nicht an der EUStA beteiligt sind, sind nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die Tätigkeiten der EUStA zu unterstützen und alle Handlungen zu unterlassen, die die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden könnten. Im Eurofisc-Netzwerk sind sowohl Mitgliedstaaten vertreten, die an der EUStA teilnehmen, als auch solche, die nicht daran beteiligt sind. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug kann sich über alle Mitgliedstaaten erstrecken, und die EUStA muss einen vollständigen Überblick über die betrügerischen Netze haben. Unbeschadet der Zuständigkeiten der EUStA gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist es daher wichtig, dass die EUStA sachdienliche Mehrwertsteuerinformationen erhält, die aus dem Austausch zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen von Eurofisc sowie aus Datenbanken und Registern der in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten zuständigen Behörden stammen. Diese Verordnung berührt nicht den in der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Zuständigkeitsbereich der EUStA.

(8) Der Europäische Rechnungshof hat empfohlen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten rechtliche Hindernisse entfernen, die dem Informationsaustausch zwischen Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden auf nationaler und Unionsebene im Wege stehen. Ferner hat er insbesondere empfohlen, dass das OLAF Zugang zu Daten des mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingerichteten Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (MIAS) und Eurofisc-Daten erhält. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass der zentrale Zugang zu den einschlägigen Datenbanken und Registern der in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten zuständigen Behörden eine klare Rechtsgrundlage hat.

(9) Damit das OLAF über mutmaßlichen zollbezogenen Mehrwertsteuerbetrug, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet, informiert werden und sein rechtliches Mandat ausüben kann, ist es notwendig, die Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten innerhalb Eurofisc dem OLAF die Ergebnisse der gemeinsamen Verarbeitung und Analyse im Rahmen von Eurofisc in Form von Eurofisc-Analyseberichten über mutmaßliche grenzüberschreitende Betrugssysteme übermitteln sollten. Darüber hinaus sollte Eurofisc dem OLAF auf Ersuchen des OLAF Informationen über zollbezogenen grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug, der sich möglicherweise gegen die finanziellen Interessen der Union richtet, übermitteln.

(10) Bei der Erstellung von Eurofisc-Analyseberichten sollte Eurofisc nur die Informationen aufnehmen, die unbedingt erforderlich sind, damit das OLAF seine Zuständigkeit beurteilen kann. Zur Festlegung der Kriterien, auf deren Grundlage die Eurofisc-Analyseberichte erstellt werden sollten, und der Informationen, die in diese Berichte aufzunehmen sind, sowie zur Festlegung eines Standardformulars für deren Übermittlung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts sollte die Kommission Eurofisc konsultieren.

(11) Besteht ein hinreichender Verdacht gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, dass Betrug vorliegt, so hat das OLAF das Recht auf Zugang zu sämtlichen sachdienlichen Informationen in den Datenbanken der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, wobei das Amt die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Dieses Zugangsrecht ist nach den in jener Verordnung festgelegten Bedingungen auszuüben. Damit das OLAF auf Unionsebene Zugang zu sachdienlichen Mehrwertsteuerinformationen erhält, die relevant für zollbezogene Verwaltungsuntersuchungen zur Ausübung seiner Zuständigkeit sein könnten, ist es daher wichtig, Vorschriften festzulegen, nach denen das OLAF auf Unionsebene auf sachdienliche Mehrwertsteuerinformationen aus einschlägigen Datenbanken und Registern der in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten zuständigen Behörden zugreifen sollte. Aus demselben Grund ist es wichtig, dem OLAF für gezielte Abfragen fallweise einen zentralen Zugang über einen einzigen Zugangspunkt zu sachdienlichen Informationen für eine Untersuchung zu gewähren, auch wenn diese Informationen mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Dieser zentrale Zugang sollte strikt auf gezielte Abfragen im Zusammenhang mit bestimmten Fällen beschränkt sein und keine Beweisausforschungen oder eine stichprobenartige oder allgemeine Überwachung von Mehrwertsteuerinformationen umfassen. Dieser zentralisierte Zugang zu Verwaltungsdatenbanken für die Zwecke der Durchführung zollbezogener Verwaltungsuntersuchungen hat Ausnahmecharakter und ist aufgrund der Notwendigkeit der Erfüllung des Mandats des " OLAF gerechtfertigt" und ist nicht als Präzedenzfall für eine allgemeinere Anwendung zu verstehen.

(12) Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das OLAF gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 eng mit den einschlägigen nationalen Behörden zusammen. Das OLAF gibt auch Rückmeldung und konsultiert gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der genannten Verordnung, einschließlich Artikel 12 Absätze 1 und 5.

(13) Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze, grenzüberschreitende Zahlungen und mehrwertsteuerbefreite Einfuhren werden von den zuständigen nationalen Behörden erhoben und sind wichtig für die Betrugsbekämpfung. In Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten ermöglicht die Kommission den Austausch dieser Informationen und gilt damit als Auftragsverarbeiterin, und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten fungieren als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 9. Der zentrale Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen auf Unionsebene sollte der EUStA und dem OLAF unbeschadet der Aufgaben und Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten zuständigen Behörden in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 gewährt werden. Die EUStA und das OLAF sind an die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 gebunden, einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechenschaftspflicht und der Vorschriften für die Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen und der Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten. Bei den Informationen, die Gegenstand gezielter Abfragen durch die EUStA und das OLAF über einen zentralen Zugang sind, handelt es sich um Informationen über Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern, über innergemeinschaftliche Umsätze, über mehrwertsteuerbefreite Einfuhren im Zusammenhang mit der gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 10 eingerichteten Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen und über Einfuhren nach den Zollverfahren 42/63, und Zahlungsinformationen, die in dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingerichteten zentralen elektronischen System für Zahlungsinformationen (CESOP) gespeichert sind. Die im Eurofisc-System Transaction Network Analysis (TNA) gespeicherten Informationen sind nicht Gegenstand gezielter Abfragen durch die EUStA oder das OLAF.

(14) Um den Zugang zu personenbezogenen Daten zu schützen, sollten nur die Europäischen Staatsanwälte und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sowie identifiziertes Personal der EUStA und des OLAF, die zuvor von der EUStA bzw. dem OLAF ermächtigt wurden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen erhalten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten zu Informationszwecken Zugang zu den Prüfprotokollen über den Zugang der EUStA und des OLAF haben, einschließlich der Zuweisung jeden Zugangs zu konkreten Ermittlungs- bzw. Untersuchungsfällen und Nutzern. Die relevanten Teile des Prüfprotokolls sollten auch der EUStA und dem OLAF für die Zwecke interner Kontrollverfahren in Bezug auf den korrekten Datenzugang und die korrekte Datennutzung im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften zur Verfügung gestellt werden, deren Einhaltung von den benannten Datenschutzbeauftragten gemäß den Verordnungen (EU) 2017/1939 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 überwacht wird. Um einheitliche Bedingungen für solchen Zugang zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung der technischen Einzelheiten des zentralen Zugangs, der technischen Datenschutzmaßnahmen, der Anforderungen an das Prüfprotokoll und der praktischen Modalitäten für den Zugang dazu übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(15) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert wurden, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

(16) Da die Systeme, Infrastrukturen und technischen Mittel zur Einrichtung des Austauschs von Mehrwertsteuerinformationen auf Unionsebene angepasst werden müssen, um den sicheren Zugang der EUStA und des OLAF zu gewährleisten, muss die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen aufgeschoben werden, damit die Kommission, die EUStA und das OLAF die notwendigen Anpassungen vornehmen können. Diese Anpassungen sollten den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das zentrale MIAS voraussichtlich in Betrieb genommen wird und den Zeitpunkt, zu dem das bisherige mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingerichtete System zum Austausch von Mehrwertsteuerinformationen voraussichtlich abgeschafft wird. Die EUStA und das OLAF sollten die Kosten der Einrichtung und Pflege der notwendigen Infrastrukturen und technischen Mittel für den sicheren Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen tragen. Bei der Prüfung und Bewertung der Funktionsweise der in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission der praktischen Anwendung und den Auswirkungen des zentralen Zugangs der EUStA und des OLAF zu Mehrwertsteuerinformationen, einschließlich der Wirksamkeit der einschlägigen Systeme, Infrastrukturen und technischen Mittel, besondere Aufmerksamkeit widmen.

(17) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 7. Januar 2026 eine Stellungnahme abgegeben.

(18) Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2c) Jeder Mitgliedstaat gewährt der durch die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates * errichteten Europäischen Staatsanwaltschaft ( EUStA) und dem durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission ** errichteten Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung ( OLAF) Zugang zu den in den Artikeln 49a und 49b der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im Einklang mit den in den genannten Artikeln festgelegten Beschränkungen und Regeln.

____
(*1) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ( EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj)."

(*2) Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung ( OLAF) (ABl. L 136 vom 31.05.1999 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/352/oj)."

2. Artikel 24d erhält folgende Fassung:

"Artikel 24d

(1) Zugang zum CESOP wird nur den in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten gewährt, die über eine persönliche Nutzerkennung für das CESOP verfügen, wenn dieser Zugang im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Mehrwertsteuerbetrug steht oder dazu dient, Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten die EUStA und das OLAF Zugang zu den CESOP-Informationen im Einklang mit den in den Artikeln 49a und 49b festgelegten Beschränkungen und Regeln."

3. In Artikel 24k wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Die EUStA und das OLAF erhalten Zugang zu Informationen des zentralen MIAS im Einklang mit den in den Artikeln 49a und 49b festgelegten Beschränkungen und Regeln."

4. In Artikel 36 werden die folgenden Absätze eingefügt:

"(2a) Eurofisc unterrichtet die EUStA, im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Bezug auf die an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten und im Einklang mit dem vorliegenden Artikel in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten, über spezifische Eurofisc-Analyseberichte, in denen Fälle mutmaßlicher grenzüberschreitender Betrugssysteme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates * ausgewiesen werden, die auf den im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgetauschten Informationen der Mitgliedstaaten und der in Artikel 33 der vorliegenden Verordnung genannten Analyse beruhen und für die die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten spezifischen Eurofisc-Analyseberichte müssen

  1. auf der Grundlage der im in Absatz 2e genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Kriterien erstellt werden;
  2. die im in Absatz 2e genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Informationen enthalten; und
  3. der EUStA unverzüglich nach ihrer Erstellung unter Verwendung des im in Absatz 2e genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Standardformulars übermittelt werden.

(2b) Im Zuge einer von der EUStA durchgeführten Ermittlung oder Strafverfolgungsmaßnahme und auf Ersuchen der EUStA übermittelt Eurofisc im Einklang mit Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Bezug auf die an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten und im Einklang mit dem vorliegenden Artikel in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten der EUStA jegliche verfügbaren, im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgetauschten sachdienlichen Informationen der Mitgliedstaaten über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug.

(2c) Eurofisc unterrichtet das OLAF, im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates **, über spezifische Eurofisc-Analyseberichte, in denen Fälle mutmaßlichen zollbezogenen Mehrwertsteuerbetrugs, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet, ausgewiesen werden, die auf den im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgetauschten Informationen der Mitgliedstaaten und der in Artikel 33 der vorliegenden Verordnung genannten Analyse beruhen, damit das OLAF geeignete Maßnahmen entsprechend seinem Mandat prüfen kann.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten spezifischen Eurofisc-Analyseberichte müssen

  1. auf der Grundlage der im in Absatz 2e genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Kriterien erstellt werden;
  2. die im in Absatz 2e genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Informationen enthalten; und
  3. dem OLAF unverzüglich nach ihrer Erstellung unter Verwendung des im in Absatz 2e genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Standardformulars übermittelt werden

(2d) Im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und auf Ersuchen des OLAF übermittelt Eurofisc dem OLAF jegliche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgetauschten verfügbaren Informationen der Mitgliedstaaten über mutmaßlichen zollbezogenen Mehrwertsteuerbetrug, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet, damit das OLAF entsprechend seinem Mandat geeignete Maßnahmen prüfen kann.

(2e) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Kriterien, auf deren Grundlage die Eurofisc-Analyseberichte erstellt werden, sowie die Informationen, die in diese Berichte aufzunehmen sind, fest, damit die EUStA oder das OLAF ihre Zuständigkeit beurteilen können, und legt die Standardformulare für die Übermittlung dieser Berichte fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts konsultiert die Kommission Eurofisc.

____
*) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj)."

**) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung ( OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj)."

5. Artikel 49 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Die Bewertung schließt die praktische Anwendung des Artikels 36 Absätze 2a bis 2d sowie der Artikel 49a und 49b ein. Die Kommission fasst die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um das Funktionieren dieser Regelungen zu verbessern."

6. In Kapitel XIII werden die folgenden Artikel angefügt:

"Artikel 49a

(1) Für die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten Zwecke und unbeschadet des Artikels 43 der Verordnung (EU) 2017/1939 gewähren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA für gezielte Abfragen einen zentralen Zugang zu folgenden Informationen:

  1. vom 17. August 2027 bis zum 30. Juni 2032 zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung genannten Informationen;
  2. ab dem 17. August 2027 zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f dieser Verordnung genannten Informationen;
  3. ab dem 17. August 2027 zu den nach Artikel 24b Absatz 3 dieser Verordnung übermittelten Informationen;
  4. ab dem 1. Juli 2030 zu den in Artikel 24g Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen.

(2) Der zentrale Zugang gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird unter Einhaltung der folgenden Bedingungen gewährt:

  1. Der zentrale Zugang wird nur den Europäischen Staatsanwälten, den Delegierten Europäischen Staatsanwälten und den identifizierten, von der zentralen Dienststelle der EUStA ermächtigten Bediensteten gewährt, die über eine persönliche Nutzerkennung für die elektronischen Systeme verfügen, welche den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen ermöglichen;
  2. der zentrale Zugang wird nur zum Zweck der Ausübung der in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannten Zuständigkeit gewährt;
  3. die Prüfprotokolle über den zentralen Zugang stehen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu Informationszwecken und der EUStA zu internen Kontrollzwecken zur Verfügung.

(3) Der zentrale Zugang gemäß Absatz 1 erfolgt über einen einzigen Zugangspunkt für alle Informationen bezüglich einer Untersuchung, einschließlich Informationen über mehrere Mitgliedstaaten.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

  1. die technischen Einzelheiten betreffend den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich der Kategorien von gezielten Abfragen, die durchgeführt werden können;
  2. die technischen Datenschutzmaßnahmen, mit denen das Risiko eines unbefugten Zugriffs, einer ungezielten Abfrage oder eines Missbrauchs verringert wird, einschließlich der Identifizierung der in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Nutzer, der Nutzerprofile, der Zugangskontrollen und der Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass jeder Zugang einem konkreten Ermittlungsfall und einem konkreten Nutzer zugewiesen wird;
  3. die Anforderungen des Prüfprotokolls, einschließlich der Zuweisung jedes Zugangs zu einem konkreten Ermittlungsfall und einem konkreten Nutzer, sowie die praktischen Modalitäten für den Zugang dazu.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege der Infrastrukturen und technischen Mittel für den zentralen Zugang zu den in diesem Artikel genannten Informationen werden von der EUStA getragen.

Artikel 49b

(1) Für die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten Zwecke gewähren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem OLAF für gezielte Abfragen einen zentralen Zugang zu folgenden Informationen:

  1. vom 17. August 2027 bis zum 30. Juni 2032 zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung genannten Informationen;
  2. ab dem 17. August 2027 zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f dieser Verordnung genannten Informationen;
  3. ab dem 17. August 2027 zu den nach Artikel 24b Absatz 3 dieser Verordnung übermittelten Informationen;
  4. ab dem 1. Juli 2030 zu den in Artikel 24g Absatz 2 genannten Informationen.

(2) Der zentrale Zugang gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird unter Einhaltung der folgenden Bedingungen gewährt:

  1. Der zentrale Zugang wird nur den identifizierten, vom OLAF ermächtigten Bediensteten gewährt, die über eine persönliche Nutzerkennung für die elektronischen Systeme verfügen, welche den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen ermöglichen;
  2. der zentrale Zugang wird nur für die Zwecke der Bewertung eines bestehenden Verdachts auf Betrug vor der Einleitung spezifischer zollbezogener Verwaltungsuntersuchungen und für die Zwecke der Durchführung solcher Untersuchungen im Einklang mit den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 genannten Aufgaben des OLAF gewährt;
  3. die Prüfprotokolle über den zentralen Zugang stehen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu Informationszwecken und dem OLAF zu internen Kontrollzwecken zur Verfügung.

(3) Der zentrale Zugang gemäß Absatz 1 erfolgt über einen einzigen Zugangspunkt für alle Informationen bezüglich einer Untersuchung, einschließlich Informationen über mehrere Mitgliedstaaten.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

  1. die technischen Einzelheiten betreffend den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich der Kategorien von gezielten Abfragen, die durchgeführt werden können;
  2. die technischen Datenschutzmaßnahmen, mit denen das Risiko eines unbefugten Zugriffs, einer ungezielten Abfrage oder eines Missbrauchs verringert wird, einschließlich der Identifizierung der in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Nutzer, der Nutzerprofile, der Zugangskontrollen und der Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass jeder Zugang einem konkreten Untersuchungsfall und einem konkreten Nutzer zugewiesen wird;
  3. die Anforderungen des Prüfprotokolls, einschließlich der Zuweisung jedes Zugangs zu einem konkreten Ermittlungsfall und einem konkreten Nutzer, sowie die praktischen Modalitäten für den Zugang dazu.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege der Infrastrukturen und technischen Mittel für den zentralen Zugang zu den in diesem Artikel genannten Informationen werden vom OLAF getragen."

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 17. August 2027.

Artikel 1 Nummer 3 gilt jedoch ab dem 1. Juli 2030.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2026.

1) Stellungnahme vom 17. Juni 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Stellungnahme vom 18. Februar 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/904/oj).

4) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ( EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).

5) Beschluss der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung ( OLAF) ( 1999/352/EG, EGKS, Euratom) (ABl. L 136 vom 31.05.1999 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/352/oj).

6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung ( OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).

7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

9) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

10) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).


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