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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1750 der Kommission vom 20. Juli 2026 über die harmonisierten Normen EN 17476:2021 über mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte, die eine waagerechte Kartusche im Gehäuse enthalten, und EN 497:2022 über flüssiggasbetriebene Mehrzweckkochgeräte zur Verwendung im Freien zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1750 vom 21.07.2026)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Konsultation des mit Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/426 EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Geräten und Ausrüstungen, die in Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm hergestellt wurden, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, davon ausgegangen, dass sie die wesentlichen Anforderungen, die von der betreffenden harmonisierten Norm abgedeckt werden, erfüllen.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2023) 4789 der Kommission 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Überarbeitung der bestehenden harmonisierten Normen, die auf der Grundlage des Normungsauftrags M/BC/CEN/06-89 vom 29. April 1990 ausgearbeitet wurden, um sicherzustellen, dass diese weiterhin den allgemein anerkannten Stand der Technik widerspiegeln, damit die wesentlichen Anforderungen an den Schutz von Gesundheit und Sicherheit nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/426 erfüllt werden.
(3) Auf der Grundlage dieses Auftrags erarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierten Normen EN 497:2022 über Festlegungen für Flüssiggasgeräte - Flüssiggasbetriebene Mehrzweckkochgeräte zur Verwendung im Freien - Kochgefäße mit einem Durchmesser größer als 300 mm und EN 17476:2021 über Festlegungen für Flüssiggasgeräte - mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte, die eine waagerechte Kartusche im Gehäuse enthalten, geändert durch EN 17476:2021/A1:2022. Die Fundstellen dieser Normen sind nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.
(4) Am 30. Januar 2023 erhob Schweden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 einen formellen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 17476:2021, geändert durch EN 17476:2021/A1:2022. Schweden zufolge erfüllt die harmonisierte Norm die wesentlichen Anforderungen von Anhang I Nummern 1.1, 1.4 und 3.4.1 der Verordnung (EU) 2016/426 nicht, da die Norm keine Anforderung enthält, durch die sichergestellt würde, dass das Gasgerät bei niedriger Temperatur oder auf einer leicht geneigten Oberfläche sicher betrieben werden kann. Schweden argumentierte, bei zum Heizen im Freien bestimmten Gasgeräten sei eine solche Verwendung vernünftigerweise vorhersehbar und sollte als normal angesehen werden.
(5) Am 13. März 2023 erhob Deutschland gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 einen formellen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 17476:2021, geändert durch EN 17476:2021/A1:2022. Deutschland führte aus, die harmonisierte Norm erfülle die wesentlichen Anforderungen von Anhang I Nummern 1.1 und 1.2, Nummer 1.3 Buchstabe a sowie der Nummern 1.4, 2 und 3.2.2 des genannten Anhangs der Verordnung (EU) 2016/426 nicht. Deutschland zufolge enthält die Norm keine ausreichenden Informationen zu erforderlichen Anforderungen an die Funktion von Einstellgeräten, mit denen die Gaszufuhr unterbrochen wird, damit die Flamme erlischt, weshalb die Geräte nicht gemäß Nummer 1.1 des genannten Anhangs sicher betrieben werden könnten. Darüber hinaus erklärte Deutschland, dass nach der Reinigung der Geräte die verschiedenen Teile falsch wieder eingesetzt werden könnten, woraus sich zusätzliche, in der harmonisierten Norm nicht vorhergesehene Risiken ergäben. Da in der harmonisierten Norm für Geräte, die keine Heizgeräte darstellten, keine Flammenüberwachungseinrichtung vorgeschrieben sei, könnten überdies Risiken durch einen ungehinderten Gasfluss in Verbindung mit einer fehlerhaften Belüftung auftreten, wenn die Geräte entgegen ihrer Zweckbestimmung verwendet würden. Deutschland führt an, es werde keine Unterscheidung zwischen aufgedruckten und aufgeklebten Kennzeichnungen getroffen, woraus sich das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Kennzeichnung ergeben könnte, sodass Nummer 2 des genannten Anhangs nicht eingehalten werde. Schließlich argumentiert Deutschland, der Brenner und die Gaskartuschenkammer sollten abgedeckt sein, damit die höchstmögliche Temperaturabstrahlung im Betrieb keine gefährlichen Zustände im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen unter Nummer 1.3 Buchstabe a des genannten Anhangs schaffen könne.
(6) Die formellen Einwände Schwedens und Deutschlands wurden vom Ausschuss für Geräte in seiner Sitzung am 17. Oktober 2025 erörtert.
(7) Nach Prüfung der Norm EN 17476:2021, geändert durch EN 17476:2021/A1:2022, kam die Kommission gemeinsam mit den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ausschuss für Geräte zu dem Schluss, dass die harmonisierte Norm die wesentlichen Anforderungen in Anhang I Nummern 1.1 und 1.2, Nummer 1.3 Buchstabe a sowie unter den Nummern 1.4, 2, 3.2.2 und 3.4.1 des genannten Anhangs der Verordnung (EU) 2016/426 nicht erfüllt.
(8) Am 12. April 2023 erhob Deutschland gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 einen formellen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 497:2022. Deutschland führte aus, die harmonisierte Norm erfülle die Anforderungen von Anhang I Nummern 1.1, 1.3, 1.4, 3.2.2 und 3.2.3 der Verordnung (EU) 2016/426 nicht, da in ihr keine Flammenüberwachungseinrichtung und somit keine Begrenzung des Gasaustritts in einem beliebigen Betriebszustand vorgeschrieben sei, durch die eine Ansammlung von unverbranntem Gas im Gerät vermieden werden könnte. Das Fehlen einer Flammenüberwachungseinrichtung könne dazu führen, dass nach dem Erlöschen der Flamme weiter Gas ausströme oder nach Öffnen der Gaszufuhr auszuströmen beginne, während die Flamme nicht sofort entzündet werde; hierdurch könne es zu Gasansammlungen kommen, die bei plötzlicher Zündung explodieren und Verbrennungen verursachen könnten.
(9) Die formellen Einwände Deutschlands wurden vom Ausschuss für Geräte in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2025 erörtert.
(10) Nach Prüfung der Norm EN 497:2022 kam die Kommission gemeinsam mit den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ausschuss für Geräte zu dem Schluss, dass die harmonisierte Norm die wesentlichen Anforderungen in Anhang I Nummern 1.1, 1.3, 1.4, 3.2.2 und 3.2.3 der Verordnung (EU) 2016/426 nicht erfüllt.
(11) Die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 17476:2021, geändert durch EN 17476:2021/A1:2022, sowie EN 497:2022 sollten daher nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Kommission beschließt, die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 17476:2021, geändert durch EN 17476:2021/A1:2022, und EN 497:2022 nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 20. Juli 2026
2) Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/426/oj).
3) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. Juli 2023 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf Gasgeräte und Ausrüstungen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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