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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1755 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1755 vom 21.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 ( Verordnung über künstliche Intelligenz) 1, insbesondere auf Artikel 92 Absatz 6 und Artikel 101 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Kommission befugt, Bewertungen von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck durchzuführen. Nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Kommission befugt, unabhängige Sachverständige zu benennen, die in ihrem Namen Bewertungen durchführen. Nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Kommission befugt, für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die Gegenstand solcher Bewertungen sind, Zugang über Programmierschnittstellen (APIs) oder weitere geeignete technische Mittel und Instrumente, einschließlich Quellcode, anzufordern. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollte die Kommission verpflichtet werden, festzulegen, mit welchen technischen Mitteln und Komponenten und unter welchen Bedingungen der Anbieter eines solchen Modells einen solchen Zugang gewähren muss. Ferner sollten für Fälle, in denen die Kommission beschließt, unabhängige Sachverständige für die Durchführung von Bewertungen in ihrem Namen zu benennen, die Modalitäten für deren Einbeziehung festgelegt werden.
(2) Nach Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Kommission befugt, gegen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck Geldbußen für die in diesem Absatz aufgeführten Handlungen und Unterlassungen zu verhängen. Um die Rechtssicherheit zu stärken und Verfahrensgarantien für die Anbieter zu schaffen, ist es angezeigt, Bestimmungen betreffend die Eröffnung und den Abschluss von Verfahren im Hinblick auf die möglichen Annahme eines Beschlusses nach Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 festzulegen. Die Einleitung eines solchen Verfahrens sollte die Möglichkeit der Kommission unberührt lassen, vor der Einleitung Untersuchungen durchzuführen und die Anbieter zu Maßnahmen aufzufordern.
(3) Nach Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 muss die Kommission, bevor sie einen Beschluss nach Artikel 101 Absatz 1 der genannten Verordnung annimmt, dem Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck, dem sie eine vorläufige Beurteilung mitgeteilt hat, Gelegenheit geben, Stellung zu nehmen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Die betreffenden Anbieter sollten verpflichtet werden, innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist zu dieser Beurteilung in knapper Form schriftlich Stellung zu nehmen, um einerseits die Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens und andererseits die Möglichkeit zur Ausübung des Rechts auf Anhörung miteinander in Einklang zu bringen.
(4) In Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Charta der Grundrechte wird das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses anerkannt. Der Adressat der vorläufigen Beurteilung sollte von der Kommission stets die nichtvertraulichen Fassungen aller in dieser Beurteilung genannten Unterlagen erhalten, über das geeignete Verfahren für weitere Akteneinsicht sollte die Kommission hingegen von Fall zu Fall entscheiden können. Gewährt die Kommission diese Akteneinsicht, sollte sie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kommission sollte von Personen, die im Laufe des Verfahrens Informationen oder Unterlagen vorlegen oder vorgelegt haben, verlangen können, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen kenntlich zu machen. Bevor die Kommission dem Adressaten ihrer vorläufigen Beurteilung Informationen zur Verfügung stellt, sollte sie für jede einzelne Unterlage prüfen, ob die Notwendigkeit der Offenlegung im Hinblick auf eine wirksame Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stärker ins Gewicht fällt als der mögliche Schaden, der sich für die Person, welche die Informationen oder Unterlagen übermittelt hat, aus der Offenlegung ergeben könnte.
(5) Im Interesse der Rechtssicherheit ist es angezeigt, Verjährungsfristen für die Möglichkeit zur Verhängung von Geldbußen nach Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, sowie für die Vollstreckung von nach Artikel 101 Absatz 1 der genannten Verordnung verhängten Geldbußen festzulegen. Für diese Fristen sollte die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 2 maßgeblich sein.
(6) Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Künstliche Intelligenz
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
Kapitel II
Durchführung von Bewertungen und unabhängige Sachverständige
Artikel 2 Zugang zu KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
(1) Nimmt die Kommission einen Beschluss zur Anforderung des Zugangs zu einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 an, legt sie darin die technischen Mittel, Instrumente, Komponenten und Bedingungen fest, einschließlich der Frist, innerhalb deren der Anbieter diesen Zugang zu gewähren hat. In dem Beschluss können ferner die für die Durchführung der Bewertung erforderliche technische Mindestanforderungen, unter anderem in Bezug auf Leistung, Latenz und Durchsatz, festgelegt werden.
(2) Der angeforderte Zugang muss im Hinblick auf die Ziele der Bewertung angemessen sein. Dies kann den Zugang über Programmierschnittstellen (APIs), einen internen Zugang, den Zugang zum Quellcode, den Zugang zu Modellgewichten, den Zugang zu der für das Hosting des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck verwendeten Infrastruktur und den Zugang zur Inspektion und Änderung des Systemzustands während der Interaktion mit dem Modell umfassen. Der Zugang kann alle Zugangsstufen umfassen, die Mitarbeitern des Anbieters gewährt werden, ist aber nicht auf diese beschränkt. Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die aufgefordert werden, Zugang zu gewähren, stellen sicher, dass der bereitgestellte Zugang keinen technischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegt, die eine angemessene Bewertung wesentlich behindern.
(3) Die Kommission kann den Anbieter auffordern, alle Protokollierungsmaßnahmen zu deaktivieren, mit denen der Zugriff der Kommission auf das KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck verfolgt oder aufgezeichnet werden könnte, soweit dies erforderlich ist, um die Integrität und Vertraulichkeit des Bewertungsverfahrens zu gewährleisten.
(4) Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Gewährung des Zugangs aufgefordert wurden, gewähren diesen unverzüglich und innerhalb der First, die in dem gemäß Absatz 1 angenommenen Beschluss festgelegt wurde, damit die Kommission auf alle Elemente des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck zugreifen kann, die erforderlich sind, um die in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Ziele zu erreichen.
Artikel 3 Unabhängige Sachverständige
(1) Benennt die Kommission gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 einen unabhängigen Sachverständigen für die Durchführung von Bewertungen in ihrem Namen, so berücksichtigt sie bei der Bewertung der Unabhängigkeit dieses Sachverständigen von Anbietern von KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck nach Maßgabe von Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung das Bestehen von gemeinsamem Eigentum, gemeinsamer Governance, gemeinsamem Management, gemeinsamem Personal oder gemeinsamen Ressourcen des betreffenden Sachverständigen, etwaige frühere Benennungen zur Durchführung von Bewertungen im Namen der Kommission sowie das Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen dem Sachverständigen und dem betreffenden Anbieter oder einem anderen Anbieter innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor der von der Kommission durchgeführten Bewertung. Der benannte Sachverständige muss während der gesamten Dauer der Benennung unabhängig bleiben. Jeder benannte unabhängige Sachverständige gibt eine Interessenerklärung im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/454 der Kommission 3 ab.
(2) Um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen zu gewährleisten, verpflichten sich die gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 benannten Sachverständigen im Einklang mit Artikel 78 der genannten Verordnung, die Vertraulichkeit und Integrität sensibler Informationen, zu denen sie aufgrund ihrer Benennung Zugang erhalten, zu wahren und deren Verfügbarkeit für die Kommission zu gewährleisten. Vor der Benennung eines Sachverständigen berücksichtigt und bewertet die Kommission, ob der Sachverständige über interne und externe Informationssicherheitsprotokolle verfügt oder Zugang zu diesen hat. Die Sachverständigen verpflichten sich, während der gesamten Dauer ihrer Benennung angemessene Sicherheitsprotokolle aufzubewahren.
(3) Die Sachverständigen müssen zudem den Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einhalten.
(4) Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 gilt entsprechend für unabhängige Sachverständige, die gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 benannt werden.
(5) Die Anbieter können zu den unabhängigen Sachverständigen, die für die Bewertung ihres Modells benannt wurden, begründete Stellungnahmen abgeben, um etwaige Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der in Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Kriterien vorzubringen.
(6) Die Kommission kann die Benennung des unabhängigen Sachverständigen abbrechen, wenn
Artikel 4 Auswahl der unabhängigen Sachverständigen
(1) Die Kommission benennt unabhängige Sachverständige gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung auf der Grundlage der in diesem Aufruf festgelegten Auswahlkriterien. Die Kommission kann auf der Grundlage eines Aufrufs zur Interessenbekundung eine ständige Liste unabhängiger Sachverständiger erstellen. Die Kommission kann unabhängige Sachverständige aus dieser Liste ohne ein weiteres Auswahlverfahren auswählen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission unabhängige Sachverständige direkt benennen, wenn die betreffenden Sachverständigen Mitglieder des gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1689 eingesetzten wissenschaftlichen Gremiums sind.
(3) Die Kommission kann auch unabhängige Sachverständige benennen, die in ihrem Namen Bewertungen nach einem Verfahren gemäß Artikel 167 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 durchführen.
Kapitel III
Verfahren
Artikel 5 Einleitung eines Verfahrens
(1) Die Kommission kann Verfahren im Hinblick auf die mögliche Annahme von Beschlüssen nach Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 in Bezug auf einschlägige Handlungen von Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gemäß dem genannten Artikel einleiten.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission ihre Befugnisse nach Kapitel IX Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 ausüben, bevor sie ein Verfahren nach dem genannten Absatz einleitet.
(3) Bevor sie ein Verfahren nach Absatz 1 einleitet, kann die Kommission aus Dringlichkeitsgründen im Zusammenhang mit drohenden schweren Gesundheitsschäden, mit Sicherheitsanforderungen oder aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses, die unter die Verordnung (EU) 2024/1689 fallen, insbesondere zur Verhinderung der Bereitstellung eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Markt, auf der Grundlage von Anscheinsbeweisen für einen Verstoß gegen diese Verordnung im Wege eines Beschlusses einstweilige Maßnahmen gegen einen Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck anordnen.
Artikel 6 Einstellung eines Verfahrens
(1) Stellt die Kommission nach Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 5 fest, dass kein Grund für die Annahme eines Beschlusses nach Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 besteht, so stellt sie das Verfahren im Wege eines Beschlusses ein. Wurde das Verfahren aufgrund einer Beschwerde eines nachgelagerten Anbieters gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 eingeleitet, gibt die Kommission dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu äußern, bevor sie einen Beschluss zur Einstellung des Verfahrens annimmt.
(2) Die Einstellung des Verfahrens gemäß Absatz 1 hindert die Kommission nicht daran, das Verfahren per Beschluss wieder aufzunehmen, auch wenn die gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 beantragten Maßnahmen unwirksam sind oder Verpflichtungen, die durch einen Beschluss gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 bindend wurden, nicht eingehalten werden, wenn der in Absatz 1 genannte Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Informationen beruhte oder wenn sich die systemischen Risiken, die von dem betreffenden KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ausgehen, auf Unionsebene erheblich ändern.
Kapitel IV
Verfahrensgarantien
Artikel 7 Schriftliche Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung
(1) Der Anbieter, an den die vorläufige Beurteilung nach Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 gerichtet ist (im Folgenden "Adressat"), kann der Kommission schriftlich in knapper Form und im Einklang mit den im Anhang festgelegten Anforderungen an Format und Länge der Dokumente seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung mitteilen und entsprechende Nachweise vorlegen.
(2) Der Adressat übermittelt diese Stellungnahme innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist, die mindestens 21 Tage beträgt. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist vom Adressaten übermittelte Informationen zu berücksichtigen.
(3) Die der Kommission gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen müssen richtig und vollständig und dürfen nicht irreführend sein. Die Angaben müssen klar, gut strukturiert und verständlich dargestellt werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Stellungnahmen sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen. Nachweise sind in ihrer Originalsprache einzureichen; falls es sich dabei nicht um eine Amtssprache der Union handelt, ist eine getreue Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union beizufügen.
(5) Unterlagen, technische Dokumentation, Quellcode oder sonstige Informationen werden der Kommission gemäß Artikel 14 übermittelt.
(6) Den der Kommission gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, dass die Personen, die diese Informationen übermitteln, befugt sind, im Namen des Adressaten der betreffenden vorläufigen Beurteilung zu handeln.
(7) Die Kommission bestätigt dem Adressaten der betreffenden vorläufigen Beurteilung oder seinen Vertretern unverzüglich schriftlich den Erhalt der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen.
Artikel 8 Akteneinsicht
(1) Auf Antrag gewährt die Kommission dem Adressaten Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nicht vor Bekanntgabe der vorläufigen Beurteilung nach Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 gewährt.
(2) Wenn die Kommission Akteneinsicht gewährt, legt sie dem Adressaten alle in der vorläufigen Beurteilung genannten Unterlagen vor, vorbehaltlich Unkenntlichmachungen nach Artikel 9 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 4 gewährt die Kommission gemäß in einem Beschluss der Kommission festzulegenden Offenlegungsbedingungen Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Unterlagen ohne jegliche Unkenntlichmachungen. Die Offenlegungsbedingungen werden nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
(4) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission beschließen, keine Einsicht in bestimmte Unterlagen zu gewähren oder nach den in Absatz 3 genannten Offenlegungsbedingungen Einsicht in Unterlagen zu gewähren, in denen bestimmte Informationen unkenntlich gemacht wurden, wenn sie feststellt, dass der Schaden, den der Bereitsteller der betreffenden Unterlagen durch eine solche Offenlegung wahrscheinlich erleiden würde, insgesamt stärker ins Gewicht fällt als die Bedeutung der Offenlegung der vollständigen Unterlagen für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
(5) Vom Recht auf Einsicht in die Kommissionsakte ausgenommen sind vertrauliche Informationen, Korrespondenz und interne Schriftstücke der Kommission, des KI-Gremiums, des Beirats, des wissenschaftlichen Gremiums, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und anderer zuständiger Behörden. Die Regelung dieses Absatzes steht der Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.
(6) Die in Absatz 3 genannten bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen können innerhalb einer Woche nach Erhalt der Akteneinsicht unter den Offenlegungsbedingungen bei der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einsicht in nichtvertrauliche Fassungen von in den Kommissionsakten befindlichen Unterlagen stellen, die dem Adressaten nicht bereits nach Absatz 2 vorgelegt wurden und die sie dem Adressaten zugänglich machen wollen, oder auf Ausweitung der Offenlegungsbedingungen auf weitere bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externe technische Sachverständige. Eine solche erweiterte Akteneinsicht kann nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung gewährt werden, dass dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Anspruchs des Adressaten auf rechtliches Gehör unerlässlich ist.
(7) Im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 4 bis 6 kann die Kommission den Bereitsteller der betreffenden Unterlagen auffordern, nach Artikel 9 eine nichtvertrauliche Fassung vorzulegen.
(8) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag nach Absatz 6 gerechtfertigt ist, damit der Adressat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam ausüben kann, so ersucht sie den Bereitsteller der betreffenden Unterlagen entweder um seine Zustimmung zur Einsicht des Adressaten in eine nichtvertrauliche Fassung oder um seine Zustimmung zur Ausweitung der Offenlegungsbedingungen auf bestimmte Personen oder Unternehmen allein in Bezug auf die betreffenden Unterlagen.
(9) Wenn der Bereitsteller der betreffenden Unterlagen dem nicht zustimmt, erlässt die Kommission einen Beschluss, in dem die Offenlegungsbedingungen für die betreffenden Unterlagen festgelegt werden.
(10) Unterlagen, die durch Akteneinsicht nach diesem Artikel erlangt wurden, dürfen nur für die Zwecke der betreffenden Verfahren, in denen die Einsicht gewährt wurde, oder für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 im Zusammenhang mit diesen Verfahren verwendet werden.
(11) Um eine unverhältnismäßige Verzögerung bzw. einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die Kommission zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Verfahrens anstelle des Verfahrens für Akteneinsicht nach Absatz 3 - oder in Kombination mit diesem Verfahren - Einsicht in einige oder alle Unterlagen, in denen bestimmte Informationen nach Artikel 9 Absatz 3 unkenntlich gemacht wurden, gewähren.
Artikel 9 Kenntlichmachung und Schutz vertraulicher Informationen
(1) Sofern in der Verordnung (EU) 2024/1689 oder in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Unterlagen oder andere Informationen, die die Kommission für die Zwecke eines nach Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eingeleiteten Verfahrens erhalten hat, von der Kommission nicht offengelegt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen einer natürlichen oder juristischen Person enthalten.
(2) Die Kommission unterrichtet natürliche oder juristische Personen, von denen die Unterlagen oder anderen Informationen, die die Kommission für die Zwecke eines nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung eingeleiteten Verfahrens erhalten hat, stammen, darüber, dass Zugang zu diesen Unterlagen oder Informationen nach Artikel 8 dieser Verordnung gewährt werden kann. Haben diese Personen der Kommission diese Unterlagen oder Informationen freiwillig zur Verfügung gestellt, so erklären sie sich damit einverstanden, dass Zugang zu diesen Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 8 gewährt werden kann.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Kommission natürliche oder juristische Personen, von denen die in den Kommissionsakten befindlichen Unterlagen stammen, auffordern anzugeben, welche Unterlagen, Erklärungen oder Teile davon ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, und anzugeben, gegenüber welchen natürlichen und juristischen Personen diese Informationen als vertraulich gelten. Die Kommission kann natürliche oder juristische Personen ferner auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist anzugeben, welche Teile eines Kommissionsbeschlusses ihres Erachtens ggf. Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten.
(4) Die Kommission kann natürliche oder juristische Personen auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist
(5) Halten natürliche oder juristische Personen die Absätze 3 und 4 nicht ein, so darf die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Informationen weder Geschäftsgeheimnisse noch sonstige vertrauliche Informationen enthalten.
(6) Wenn die Kommission festlegt, dass bestimmte Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person als vertraulich bezeichnet werden, offengelegt werden dürfen, weil die jeweiligen Informationen weder ein Geschäftsgeheimnis noch sonstige vertrauliche Informationen darstellen oder weil ein übergeordnetes Interesse an ihrer Offenlegung besteht, teilt sie der natürlichen oder juristischen Person ihre Absicht mit, diese Informationen offenzulegen, sofern sie innerhalb einer Woche keine Einwände erhält. Erhebt die betreffende natürliche oder juristische Person Einwände, so kann die Kommission einen mit Gründen versehenen Beschluss erlassen, in dem angegeben wird, wann die Informationen offengelegt werden. Dieses Datum muss mindestens eine Woche nach der Bekanntgabe des Beschlusses liegen. Der Beschluss wird der betreffenden natürlichen oder juristischen Person bekannt gegeben.
Artikel 10 Verjährungsfristen für die Verhängung von Sanktionen
(1) Die Kommission kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag, an dem ein bestimmter Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck die in Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten Handlungen vorgenommen hat, einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gegen ihn erlassen.
(2) Bei fortdauernden oder wiederholten Handlungen beginnt die Fünfjahresfrist gemäß Absatz 1 an dem Tag, an dem die Handlung eingestellt wird.
(3) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird durch jede Maßnahme unterbrochen, die die Kommission für Ermittlungen oder Verfahren im Zusammenhang mit einer in Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten Handlung einleitet. Die Verjährung wird unterbrochen durch
(4) Nach jeder Unterbrechung gemäß Absatz 1 beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 5 ruht.
(5) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ruht, solange zu dem Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.
Artikel 11 Verjährungsfristen für die Vollstreckung von Sanktionen
(1) Die Befugnis der Kommission, die nach den Artikeln 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 angenommenen Beschlüssen zu vollstrecken, gilt fünf Jahre lang.
(2) Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der gemäß Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 angenommene Beschluss rechtskräftig wird.
(3) Die in Absatz 1 genannte Frist wird unterbrochen durch
(4) Nach jeder Unterbrechung gemäß Absatz 1 beginnt die Frist von Neuem.
(5) Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht, solange
Kapitel V
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 12 Beginn der Fristen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Fristen für die Verordnung (EU) 2024/1689 und die vorliegende Verordnung gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 berechnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnen die Fristen am ersten Arbeitstag, der auf das Ereignis folgt, auf das sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EU) 2024/1689 oder der vorliegenden Verordnung bezieht.
Artikel 13 Festsetzung von Fristen
(1) Bei der Festsetzung einer Frist gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 oder der vorliegenden Verordnung trägt die Kommission allen relevanten sachverhaltsbezogenen und rechtlichen Gesichtspunkten und allen betroffenen Interessen gebührend Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit, es natürlichen oder juristischen Personen zu ermöglichen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auszuüben, und dem Interesse zügiger Ermittlungen bzw. eines zügigen Verfahrens.
(2) Eine Frist kann gegebenenfalls auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Anbieters hin, der vor Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist gestellt wird, verlängert werden. Bei der Entscheidung über die Gewährung einer solchen Verlängerung prüft die Kommission, ob der mit Gründen versehene Antrag hinreichend substanziiert ist und ob die beantragte Verlängerung nachteilige Auswirkungen auf die Ermittlungen oder Verfahren haben könnte.
Artikel 14 Übermittlung und Erhalt von Informationen
(1) Die Übermittlung von Unterlagen oder sonstigen Informationen an die und von der Kommission erfolgt auf elektronischem Weg. Technische Spezifikationen für die Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten können von der Kommission herausgegeben oder veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.
(2) Elektronisch übermittelte Unterlagen müssen mindestens eine qualifizierte elektronische Signatur tragen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 entspricht.
(3) Elektronisch an die Kommission übermittelte Unterlagen gelten als an dem Tag eingegangen, an dem die Kommission eine Empfangsbestätigung versendet.
(4) Für Echtzeitinformationen oder echtzeitnahe Informationen, die beispielsweise über APIs oder andere gleichwertige Lösungen ausgetauscht werden, legt die Kommission die Methoden und die Dauer eines solchen Informationsaustauschs fest. Vor der Festlegung der Methoden für den Informationsaustausch und seiner Dauer kann die Kommission den Anbieter auffordern, andere Methoden für den Informationsaustausch in Echtzeit vorzuschlagen.
(5) Unterlagen und sonstige Informationen, die der Kommission elektronisch übermittelt wurden, gelten als nicht eingegangen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
(6) Die Kommission unterrichtet den Absender unverzüglich, wenn einer der in Absatz 5 genannten Umstände vorliegt, und gibt ihm Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist dazu zu äußern und Abhilfe zu schaffen.
(7) Abweichend von Absatz 1 können Unterlagen unter außergewöhnlichen Umständen, die eine elektronische Übermittlung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, der Kommission per Einschreiben übermittelt werden. Solche Unterlagen gelten als an dem Tag bei der Kommission eingegangen, an dem sie an der von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten Anschrift der zuständigen Kommissionsdienststelle eingegangen sind.
(8) Abweichend von den Absätzen 1 und 7 können Unterlagen unter außergewöhnlichen Umständen, die eine Übermittlung auf elektronischem Weg wie auch per Einschreiben unmöglich machen oder übermäßig erschweren, eigenhändig bei der Kommission abgegeben werden. Solche Unterlagen gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten Anschrift der zuständigen Kommissionsdienststelle eingegangen sind. Die Abgabe wird durch eine Empfangsbestätigung der Kommission bestätigt.
Artikel 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2026
2) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 08.06.1971 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/1182/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/454 der Kommission vom 7. März 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einrichtung eines wissenschaftlichen Gremiums unabhängiger Sachverständiger auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz (ABl. L, 2025/454, 10.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/454/oj).
4) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
5) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
| Format und Länge von Stellungnahmen nach Artikel 7 | Anhang |
Schriftliche Stellungnahmen, die der Kommission nach Artikel 7 übermittelt werden, müssen in einem Format vorgelegt werden, das der Kommission die elektronische Verarbeitung der Unterlagen erlaubt und bei dem insbesondere die Digitalisierung der Unterlagen und die Zeichenerkennung möglich sind.
Dabei sind folgende Anforderungen zu beachten:
Schriftliche Stellungnahmen, die der Kommission nach Artikel 7 übermittelt werden, dürfen nicht länger als 50 Seiten sein. Anlagen, die diesen Stellungnahmen beigefügt sind, werden nicht auf die geltenden Seitenzahl-Obergrenzen angerechnet, sofern die Anlagen eine bloße Beweis- oder Hilfsfunktion haben und in Bezug auf Anzahl und Länge nicht unverhältnismäßig sind.
| ENDE | |