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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1756 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80366 hergestelltem L-Valin in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1756 vom 21.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80366 hergestelltem L-Valin in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80366 hergestelltem L-Valin in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" beantragt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2025 2 zu dem Schluss, dass unter Verwendung von Corynebacterium glutamicum KCCM 80366 hergestelltes L-Valin für alle Tierarten sicher ist, wenn es bei der Ernährung unter Berücksichtigung des entsprechenden Nährstoffbedarfs in angemessenen Mengen supplementiert wird. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Verwendung von unter Verwendung von Corynebacterium glutamicum KCCM 80366 hergestelltem L-Valin in der Tierernährung für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Des Weiteren befand sie, dass der Zusatzstoff nicht als hautreizend betrachtet werden sollte, dass er jedoch als Haut- und Inhalationsallergen anzusehen ist. Sie konnte keine Schlüsse zum augenreizenden Potenzial des Zusatzstoffs ziehen. Die Behörde kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass der Stoff bei allen Tierarten als wirksame Quelle der essenziellen Aminosäure L-Valin erachtet wird, dass er jedoch vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte, damit er bei Wiederkäuern die gleiche Wirkung entfalten kann wie bei Nichtwiederkäuern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig. Außerdem prüfte sie den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80366 hergestelltes L-Valin in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs als Futtermittelzusatzstoff zugelassen werden. Bei der Verfütterung an Wiederkäuer sollte das aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80366 hergestellte L-Valinin Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Der Verwender sollte darauf hingewiesen werden, dass die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren über die Nahrung zu berücksichtigen ist. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2026
2) EFSA Journal 23(12), e9782, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9782.
| Anhang |
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge | ||||||||
| 3c375 | L-Valin | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Fermentationsprodukt bestehend aus inaktivierten Zellen von Corynebacterium glutamicum KCCM 80366 mit einem L-Valin-Mindestgehalt von 72 % (in der Trockensubstanz).Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80366 hergestelltes L-Valin IUPAC-Bezeichnung: (2S)-2-Amino-3-methylbutansäure Chemische Formel: C5H11NO2 CAS-Nummer: 72-18-4 Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Valin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung von Valin in Vormischungen und Mischfuttermitteln:
| Alle Tierarten | - | - | - |
| 10. August 2036 |
| 1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.
2) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/152/oj). | ||||||||
| ENDE | |